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TEK_01_AEB_Vivantes.pdf

Beschaffung von Beschilderung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:14 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für Verträge über Leistungen, insbesondere Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (nachfolgend „Leistungen“) der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH und der verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15ff. AktG (nachfolgend „AG“) ausschließlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie gelten nicht

  • für Bauleistungen, die unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen und
  • für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. (2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend „AN“) finden keine Anwendung, es sei denn, der AG hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn der AG Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen des AN entgegennimmt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. (3) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. (4) Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
  1. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

(1) Für die vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt eine schriftliche oder elektronische Beauftragung durch den AG, die den Vertragsinhalt, die Leistungspflichten und die Konditionen durch Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung, das Angebot des AN, diese AEB und alle weiteren Vertragsgrundlagen sowie Spezifikationen und Definitionen der einzelnen Leistungspflichten festlegt (in Vergabeverfahren: Zuschlag). Zur elektronischen Erfassung der Auftragsabwicklung folgt auf die Beauftragung des AG eine Bestellung (mit SAP Bestellnummer) durch den AG. Durch die Bestellung werden die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen nicht verändert, bei Widersprüchen gilt immer der Vertrag. Bei Bestellungen, die Einzelabrufe aus Rahmenverträge darstellen, ergänzt die Bestellung den Rahmenvertrag in dem im Rahmenvertrag vorgesehenen Umfang. - Der AN stellt sicher, dass Bestellungen des AN innerhalb von einem (1) Werktag angenommen werden, sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist vereinbart wurde. (2) Diese AEB gelten auch für Vertragsbeziehungen, die ohne vorheriges förmliches Vergabeverfahren durch Annahme des Angebotes des AN zu Stande kommen. (3) An Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält der AG sich Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Lieferung oder Leistung auf Grund der Bestellung oder Beauftragung des AG zu verwenden; nach Abwicklung sind sie dem AG unaufgefordert zurückzugeben oder auf Aufforderung des AG zu vernichten.

  1. Kommunikation und Zusammenarbeit

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Kommunikation der Vertragsparteien digital über die angegebenen Ansprechpartner. (2) Hat der AN aufgrund seiner Leistungen Schnittstellen mit dem AG oder anderen AN des AG, werden sich alle Beteiligten regelmäßig in Textform und entsprechenden Sitzungen zu den relevanten Informationen austauschen. Der AN ist verpflichtet zu entsprechenden Sitzungen Seite 1 von 11

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fachlich geeignetes und entscheidungsbefugtes Personal zu entsenden und an diesen konstruktiv mitzuwirken. (3) Für den Fall der Ausführung von Leistungen in Objekten des AG hat der AN Rücksicht auf die Belange des AG zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf den Nutzungszweck des Objekts. Die Arbeiten sind so rechtzeitig durchzuführen, dass ein störungsfreier Betrieb gewährleistet ist. Alle notwendigen Leistungen des AN sind mit dem AG zu koordinieren und – soweit möglich und zumutbar – ohne Störung des Kerngeschäftes des AG durchzuführen. Der genaue Zeitpunkt der Durchführung der Leistungen ist mit dem AG rechtzeitig vor Beginn abzustimmen. Grundsätzlich sollten alle Leistungen innerhalb der Regelbetriebszeit des AG (Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr) erbracht werden. Die Durchführung von Leistungen, die den Regelbetrieb des AG stören, ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den AG zulässig. (4) Absatz (3) schränkt weitergehende vertragliche oder außervertragliche Verpflichtungen des AN zur Beseitigung von Störungen oder Behebung von Mängeln auch außerhalb der Regelarbeitszeit nicht ein, insbesondere wenn diese zur Sicherstellung der Betriebssicherheit erforderlich sind. Der AN ergreift geeignete Maßnahmen entsprechend den Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung und den Richtlinien des AG. Die wirtschaftlichen Interessen des AG sind hierbei zu berücksichtigen. (5) Ergibt sich während der Vertragsdurchführung Klärungsbedarf, insbesondere hinsichtlich durchzuführender Arbeiten, Terminabstimmungen oder in technischer Hinsicht, hat sich der AN unverzüglich mit dem AG abzustimmen. Eine vorherige Abstimmung kann entfallen, wenn unentbehrliche Sofortmaßnahmen (z.B. im Falle von Gefahr im Verzug) ergriffen werden müssen. In diesem Fall informiert der AN den AG umgehend über die Situation und die ergriffenen Maßnahmen. (6) Der AN hat mündliche Benachrichtigungen und Absprachen in Textform zu dokumentieren. (7) Der AN ist während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet, alle vom AG erhaltenen, für die vertragliche Leistungserbringung bedeutsamen Unterlagen, Pläne etc. (z.B. technische Dokumente) auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und den AG auf Fehler, Widersprüche sowie Unvollständigkeiten, durch welche die ordnungsgemäße Vertragserfüllung beeinträchtigt werden kann, unverzüglich in Textform hinzuweisen. (8) Ist für den AN während der Auftragsdurchführung erkennbar, dass die Leistungsbeschreibung oder andere Anlagen zum geschlossenen Vertrag fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, wird er dem AG diesen Umstand sowie die ihm erkennbaren Folgen hieraus unverzüglich schriftlich mitteilen. Erkennt der AN, dass wegen der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen bzw. der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen Änderungen an den vertraglichen Leistungen (z.B. andere Leistungsinhalte oder Intervalle) notwendig werden, hat er den AG ebenfalls darauf hinzuweisen. (9) Der AN hat die Pflicht, dem AG die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des AG und der vom AG vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich in Textformmitzuteilen. Gleiches gilt für erkennbare Schäden an den Einrichtungen des AG. Unterlässt der AN diese Mitteilung, so übernimmt er damit die Haftung. (10) Der AN dokumentiert die durch ihn erbrachten Leistungen und relevanten Informationen in geeigneter digitaler Form entsprechend der vertraglichen Vorgaben insbesondere der Leistungsbeschreibung und stellt diese in der vorgesehenen Infrastruktur des AG zur Verfügung. Alle damit verbundenen Kosten (insbesondere für die Softwarebeschaffung, Schnittstellenkonfiguration, Datenübernahme, Datensicherung, Speicherkapazitäten, Datenübergabe) trägt der AN. Schuldet der AN eine Bestandsdokumentation (z.B. Anlagenkataster, Mengenübersichten, Betriebs- und Bedienungsanleitungen) ist diese während der gesamten Vertragslaufzeit durch den AN aktuell zu halten und dem AG auf Aufforderung jederzeit zur Einsichtnahme und Prüfung zu überlassen. Die fortgeschriebene

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Bestandsdokumentation ist dem AG mit Abschluss der Leistungserbringung (inklusive Gewährleistungsarbeiten) ohne weitere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. (11) An Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält der AG sich Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Lieferung oder Leistung auf Grund der Bestellung oder Beauftragung des AG zu verwenden; nach Abwicklung sind sie dem AG unaufgefordert zurückzugeben oder auf Aufforderung des AG zu vernichten.

  1. Änderungen des Leistungsumfanges

Der AG kann bei Bedarfsabweichungen im Rahmen von projektbezogenen Einzelbestellungen Mehrleistungen von bis zu 20 v. H. der Auftragssumme bzw. der bestellten Menge, Masse oder Leistung zu den gleichen vertraglichen Bedingungen wie für die vereinbarte Hauptleistung fordern. Entsprechendes gilt für Minderleistungen. Für Rahmenverträge gilt diese Regelung nicht, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Für sonstige Leistungsänderungen gilt § 2 Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung von 2003 entsprechend.

  1. Leistungszeit und Termine

(1) Termine und Fristen für die Leistungen, die in der Beauftragung oder Bestellung genannt oder anderweitig vereinbart sind, sind verbindlich. Liefert oder leistet der AN auch innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vertragsgemäß oder ist eine Nachfristsetzung entbehrlich, ist der AG berechtigt, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Zum Rücktritt ist der AG auch dann berechtigt, wenn der AN die Verzögerung nicht verschuldet hat. Im Falle des Verzugs des AN kann der AG etwaige Mängel an der Leistung auf Kosten des AN beseitigen oder eine Ersatzbeschaffung bei Dritten auf Kosten des AN vornehmen, es sei denn, der AN hat den Verzug nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben im Übrigen unberührt. (2) Wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Liefer- und/oder Fertigstellungstermine nicht eingehalten werden können, ist dies dem AG unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer schriftlich unverzüglich mitzuteilen. (3) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches einer Vertragspartei und dieser Partei nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden diese Vertragspartei für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird die andere Vertragspartei in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Betriebsmittel des AN

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, ist der AN auf seine Kosten verantwortlich für die rechtszeitige Anschaffung, Wartung und Instandhaltung der für die Vertragserfüllung erforderlichen Werkzeuge und Geräte (Betriebsmittel, Betriebsstoffe, Hilfsmittel und sonstige Materialien; im Folgenden: Werkzeuge und Geräte). Er sichert weiter zu, dass diese entsprechend der jeweiligen Herstellervorgaben eingesetzt werden. Der AN ist verantwortlich für den fehlerfreien, geprüften Zustand der Werkzeuge und Geräte nach den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen sowie den anerkannten Regeln der Technik auch im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Umweltschutz. Der AN hat

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Werkzeuge und Geräte so zu wählen und einzusetzen, dass durch deren Einsatz der Zustand der Einrichtungen und Anlagen des AG nicht verschlechtert wird. Er hat hierfür in zumutbarem und üblichem Umfang zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums des AG oder anderer AN zu treffen.

  1. Personal des AN

(1) Der AN hat nur Personal einzusetzen, welches die für die vertragsgegenständlichen Leistungen notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der AN muss während der gesamten Vertragslaufzeit über eine ausreichende Zahl qualifizierter Mitarbeiter verfügen, so dass auch bei Urlaub, Krankheit etc. eine ordnungsgemäße Leistungserbringung ohne Einschränkung in der geschuldeten Qualität und Quantität sichergestellt ist. (2) Der AG ist bei Vorliegen eines entsprechenden sachlichen Grundes berechtigt, vom AN den Austausch von mit der Ausführung der Leistung betrauten Mitarbeitenden zu verlangen. Der Austausch hat unverzüglich und für den AG kostenneutral zu erfolgen. Der AN stellt sicher, dass ein entsprechendes Austauschverlangen auch gegenüber vom AN eingesetzten Nachunternehmern möglich ist. (3) Der AG ist berechtigt Mitarbeitenden des AN den Zutritt zu seinen Grundstücken und Anlagen zu versagen und ein entsprechendes Hausverbot zu erteilen, sofern diese gegen die geltende Hausordnung verstoßen oder wesentliche Arbeitsschutzbestimmungen missachten. (4) Das Personal des AN ist durch diesen mit geeigneter und einheitlicher Arbeitskleidung auszustatten. Auf ein ordentliches Erscheinungsbild wird besonderer Wert gelegt.

  1. Nachunternehmer

(1) Der AN hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des AG darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist. Erbringt der AN ohne schriftliche Zustimmung des AG Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der AG ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. (2) Der AN hat dem AG die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des AG hat der AN für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.

  1. Lieferung und Gefahrübergang

(1) Jede Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus bis zu der vom AG angegebenen Lieferanschrift bzw. Verwendungsstelle zu erfolgen. (2) Sofern keine Abnahme erfolgt, geht mit der Annahme (Entgegennahme) der Lieferung die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs auf den AG über. Die Vorschriften der §§ 446 und 644 BGB bleiben unberührt. (3) Der AN ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des AG anzugeben; unterlässt er dies, kann der AG die Annahme verweigern. Nimmt er die Lieferung dennoch an sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom AG zu vertreten.

  1. Abnahme

(1) Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart gilt das folgende:

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a. Der AN ist verpflichtet, die Fertigstellung dem AG unverzüglich in Textform zur Abnahme anzuzeigen („Fertigstellungsmitteilung“). Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine der Vertragsparteien es verlangt. Verlangt der AN mit der Fertigstellungsmitteilung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der AG binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. b. Der AG hat das Recht, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu verweigern. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden. c. Will der AG eine zur Abnahme angezeigte Leistung förmlich abnehmen, teilt er dies dem AN binnen 12 Werktagen ab Zugang einer Fertigstellungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail mit. Unterbleibt diese Mitteilung, gelten die jeweiligen Leistungen mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, soweit der AN in seiner Fertigstellungsmitteilung auf diese Wirkung hingewiesen hat. Der AG hat die Abnahme in angemessener Frist vorzunehmen. d. Außer in den Fällen des vorstehenden Absatz 4 ist eine stillschweigende oder konkludente Abnahme von Werkleistungen durch Zahlung des AG oder Nutzung/Inbetriebnahme der Werkleistung ausgeschlossen. e. Rechtzeitig vor Abnahme übergibt der AN dem AG prüffähige Unterlagen und Dokumentationen (einschließlich der vereinbarten Betriebsdokumentation und Bedienungsanleitungen) über die zur Abnahme anstehenden Leistungen. f. Im Fall einer förmlichen Abnahme ist ein schriftliches, von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll zu erstellen, welches der AN unverzüglich nach dem Abnahmetermin dem AG zur Unterzeichnung vorzulegen hat. Sofern der AG ein Musterprotokoll vorgibt, ist dieses zwingend zu verwenden.

  1. Verpackung

(1) Bei Lieferungen sind geeignete Verpackungen zu nutzen, die der Art der Produkte entsprechen. Insbesondere sind die Produkte so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. (2) Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden. Der AN sichert im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung zu, dass nur umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien verwendet werden. Einwegverpackungsmaterialien sind dabei im geringstmöglichen Umfang einzusetzen. (3) Der AN hat bezüglich Verpackung und Transport insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Materialien, die Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen und die Produktverantwortung nach Kreislaufwirtschaftsgesetz alle geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. (4) Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, Transportverpackungen unverzüglich bei Lieferung unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dies bei der Warenannahme gefordert wird. (5) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen stehen dem AG die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu, er kann insbesondere die Annahme der Leistung verweigern, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu kommen.

  1. Entsorgung

(1) Der AN ist verpflichtet, bei der Durchführung von Lieferungen und Leistungen alle anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zur Entsorgung von Abfällen einzuhalten.

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(2) Bezogen auf die Produktverantwortung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) ist der AN verpflichtet, die von ihm gelieferten Geräte/Anlagen nach ihrer Nutzungsdauer beim AG auf Wunsch des AG spätestens 6 Wochen nach Aufforderung durch den AG unentgeltlich zurückzunehmen (inkl. fachgerechter Demontage und ggf. Entsorgung).

  1. Umweltschutz und Menschenrechte

(1) Der AN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass in der gesamten Lieferkette des Vertragsproduktes die gesetzlichen Bestimmungen und international anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte, insbesondere Verbote von Kinder- und Zwangsarbeit und Diskriminierung, Vorschriften über Mindestlöhne sowie Sicherheit und grundlegende Rechte der Arbeitnehmer eingehalten werden. Der AG ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen durch geeignete Audits zu überprüfen. Bei Verstößen hat der AN unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. (2) Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG nachzuweisen, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Der Nachweis kann durch Vorlage entsprechender Zertifikate, Erklärungen oder durch sonstige geeignete Unterlagen erbracht werden. (3) Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren bevorzugt einzusetzen. Der AG betreibt ein Energiemanagementsystem.

  1. Gewährleistung

(1) Der AN verpflichtet sich, die Lieferung oder Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung muss insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein und dem neuesten Stand der Technik sowie allen einschlägigen Gesetzen, Normen und Richtlinien entsprechen. ist der AN vertraglich zur Überlassung von Verbrauchsmaterialien zur Verwendung durch den AG verpflichtet, sichert er zu, dass diese rechtzeitig, in ausreichender Menge und geeignet für den vertragsgemäßen Einsatz vorliegen. Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Verbrauchsmaterialien ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG möglich. (2) Der AN hat bestehende Richtlinien des AG einzuhalten. Sofern diese dem AN nicht bereits bei Vertragsschluss vorliegen, werden diese dem AN durch den AG mitgeteilt. (3) Soweit keine Abnahme nach Ziffer 10 erfolgt, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe. Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen entfällt die Untersuchungspflicht, soweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht tunlich ist; die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt davon unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 6 Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. (4) Der AN wird von seiner Verantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht dadurch befreit, dass der AG oder ein Dritter die Leistungen kontrolliert oder überwacht. (5) Etwaige Sicht- und Freigabevermerke des AG oder dessen Beauftragten auf Plänen, Planungsunterlagen u.ä. Unterlagen des AN stellen lediglich eine Kenntnisnahme dar und entbinden den AN nicht von seiner Haftung. Seite 6 von 11

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(6) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem AG ungekürzt zu; in jedem Fall ist er berechtigt, vom AN nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Nacherfüllung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Lieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten. (7) Bei nicht rechtzeitiger oder nicht sachgemäßer oder aus einem anderen Grund nicht erfolgter, unzureichender Leistung, wenn eine Nachbesserung durch den AN nicht abgewartet werden kann, sowie bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder bei Säumnis des AN trotz Nachfristsetzung kann der AG Mängel auf Kosten des AN beseitigen oder eine Ersatzbeschaffung bei Dritten auf Kosten des AN vornehmen. Etwaige Rechte des AG aus § 637 BGB bleiben unberührt. (8) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von anderweitigen gesetzlichen Vorgaben beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang, sofern die jeweilige gesetzliche Vorschrift keine längere Verjährungsfrist vorsieht. Bei Werkleistungen gilt für den Beginn der Verjährungsfrist die Regelung von § 634a BGB. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei jede längere gesetzliche Verjährungsfrist unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den AG geltend machen kann. (9) Die Gewährleistung umfasst auch Schäden, die dem AG aus der Inanspruchnahme Dritter erwachsen. Der AN verpflichtet sich, den AG von einer Inanspruchnahme Dritter freizustellen, wenn der Schadenersatzanspruch auf einem den AN gegenüber dem AG zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis beruht.

  1. Produkthaftung

(1) Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den AG insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. (2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom AG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. (3) Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe für jeden Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Die Deckungssumme muss den Vorgaben aus dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren entsprechen. (4) Stehen dem AG weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese durch diese AEB unberührt.

  1. Schutzrechte

(1) Der AN sichert zu, dass die Lieferung und Leistung keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. (2) Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten durch die Lieferung oder Leistung gegen den AG geltend gemacht werden, es sei denn, der AN weist nach, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

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(3) Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten die Lieferung oder Leistung so zu ändern, dass sie keine Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter mehr verletzt, oder dem AG das Recht zur Nutzung der Schutzrechte zu verschaffen, wenn und soweit dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist.

  1. Vertragsbeendigung

(1) Handelt es sich bei den vom AN zu erbringenden Leistungen nicht um Werk- oder Werklieferleistungen und beziehen sich diese auf Einrichtungen oder Anlagen des AG, kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn

  • die Anlagen vollständig oder teilweise untergehen oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden oder
  • die Anlagen verkauft werden. Für Werk- und Werklieferleistungen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB. (2) Bei einer Beendigung nach Abs. 1 erhält der AN die vereinbarte Vergütung bis zum Wirksamwerden der Kündigung für die von ihm erbrachten Leistungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf entgangenen Gewinn stehen dem AN nicht zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche oder Gewährleistungsrechte des AG bleiben unberührt. (3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, können die Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten oder das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. §§ 627 und 648 BGB bleiben unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist der Rücktritt oder die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß §§ 314, 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Ein wichtiger Grund ist für den AG insbesondere auch dann gegeben, wenn
  • der AN aufgrund von gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben oder behördlichen Anweisungen nicht mehr berechtigt ist, die vertragsgegenständlichen Arbeiten zu erbringen;
  • der AG Kenntnis von Umständen erhält, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die in einem Vergabeverfahren einen Ausschluss nach § 123 Abs. 1 bis 4 rechtfertigen würden;
  • der AN oder Organe oder Mitarbeitende des AN dem AG oder dessen Mitarbeitenden oder Organen nachweislich Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB verspricht, anbietet oder gewährt;
  • ein Eigentümerwechsel bzw. maßgebliche Änderung der Gesellschaftsstruktur des AN (""change of control"") dergestalt vorliegt, dass sich die Besitzverhältnisse der Gesellschaft des AN derart verändern, dass der neue Eigentümer mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile und/oder Kontrollmöglichkeiten erwirbt, sofern hierdurch die Geschäftsinteressen des AG beeinträchtigt werden;
  • bei dem AN der Insolvenzfall eingetreten ist; dieser ist gegeben, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird und die jeweils andere Partei entweder den Antrag selbst gestellt hat oder zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist oder das Gericht Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet hat;

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  • der AN wiederholt oder schwerwiegend bestehende Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung von anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte nicht einhält;
  • der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist. (4) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat der AN Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt aber für solche Leistungen, für die der AG darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind. (5) Die sonstigen Rechte und Ansprüche des AG aus Gesetz, Vertrag oder diesen AEB insbesondere weitere Kündigungs- oder Rücktrittsrechte oder Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. (6) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die im Vertrag/der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zu der vom AG angegebenen Lieferanschrift, Verwendungsstelle oder Erbringungsort sind in den Preisen enthalten. (2) Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Diese ist in allen Angeboten und allen Rechnungen jeweils gesondert aufzuführen. (3) Die prüffähige Rechnung muss den jeweils geltenden gesetzlichen Formvorschriften (zum Beispiel § 14 Umsatzsteuergesetz) entsprechen und mindestens prüffähige Angaben und insbesondere die Bestellnummer sowie die weiteren vereinbarten Angaben enthalten. Verzögert sich die Bearbeitung der Rechnung durch den AG im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsablaufs, weil die vorbezeichneten Anforderungen an die Rechnung nicht erfüllt sind, insbesondere eine oder mehrere der vereinbarten Angaben in der Rechnung fehlen oder nicht korrekt sind, so verlängert sich die Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung. (4) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. stattzufindenden Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der AN 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. (5) Der AG schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen. (2) Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. (3) Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

  1. Haftung

(1) Der AN haftet für alle von ihm, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten auf Grund nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fachgerechter Leistungserbringung oder sonstiger

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Pflichtverletzungen verursachter Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) AG und AN haften aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. (3) Die Haftung umfasst auch Schäden, die dem AG aus der Inanspruchnahme Dritter erwachsen. Der AN verpflichtet sich, den AG von einer Inanspruchnahme Dritter freizustellen, wenn der Schadenersatzanspruch auf einem den AN gegenüber dem AG zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis beruht. (4) Auch bei Vereinbarung einer einzelvertraglichen Haftungsbegrenzung haftet der AN in jedem Fall für Verstöße gegen das geltende Datenschutzrecht (u.a. DSGVO, BDSG) nach den gesetzlichen Regelungen.

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen AN und AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. (2) Gerichtsstand ist Berlin. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. (3) Sofern sich aus dem Vertrag oder der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des AG Erfüllungsort.

  1. Geheimhaltung & Datenschutz

(1) Der AN verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen dieses Vertrages verarbeitet werden, gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu behandeln. (2) Soweit der AN personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf dokumentierte Weisung des AG. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Dauer des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen, von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelten Informationen ausschließlich zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu verwenden, sofern ihnen diese Informationen nicht bereits nachweislich vor Beginn des Vertragsverhältnisses bekannt waren oder zum Zeitpunkt des Beginns des Vertragsverhältnisses oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verschulden der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. (4) Die Vertragsparteien haben über als solche bezeichnete oder ihrem Gegenstand nach erkennbare vertrauliche Informationen Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Als Dritte gelten nicht Mitarbeitende einer Vertragspartei, die auf Grund ihrer beruflichen Stellung Kenntnis von den Informationen haben müssen, sowie auf Grund Vertrages oder Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater/innen, Versicherer/innen oder Versicherungs-makler/innen einer Vertragspartei. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen schriftlich zur Geheimhaltung über den Inhalt dieses Vertrages zu verpflichten. (5) Ist eine Vertragspartei auf Grund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, wird diese die andere Partei vor der Veröffentlichung rechtzeitig informieren um ihr Gelegenheit zur Einlegung von Rechtsmitteln zu gewähren. (6) Keine Vertragspartei ist ohne die schriftliche Einwilligung der jeweils anderen Vertragspartei berechtigt, Informationen über das Bestehen dieser Vereinbarung und der Partnerschaft an Seite 10 von 11

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die Öffentlichkeit zu geben. Presseveröffentlichungen werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Dies gilt für den Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsende.

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