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| Vergabenummer: TEK2606036 | Anlage 1a Vertragsbedingungen | |
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Inhalt
1 Allgemeine Vertragsbedingungen ............................................................................................. 2 1.1 Vertragsinhalt ........................................................................................................................ 2
2 Zusätzliche Vertragsbedingungen ............................................................................................. 3 2.1 Leistungsinhalt und Mengen ............................................................................................... 3
2.2 Vergütung/Zahlung ............................................................................................................... 3
2.3 Laufzeit ................................................................................................................................... 5
2.4 Versicherungsschutz des AN .............................................................................................. 6
2.5 Ansprechpartner ................................................................................................................... 6
2.6 Beendigungsmanagement und Einarbeitungs- und Informationspflicht bei Vertragsende ..................................................................................................................................... 6
2.7 Sonstige Bestimmungen ...................................................................................................... 7
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1 Allgemeine Vertragsbedingungen
1.1 Vertragsinhalt
(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die nachfolgenden
Vertragsbedingungen in nachstehender Reihenfolge, die zugleich Rangfolge ist
bestimmt:
• Zusätzliche Vertragsbedingungen (Teil 2 dieses Formulars)
• die Leistungsbeschreibung einschließlich der folgenden Anlagen o TEK_04_Preisspiegel_TEK2606036 o TEK_05_Fremdfirmenrichtlinie_V3 o 2026_07_16 Vivantes CD-Handbuch-Beschilderung_NG
• Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit
GmbH
• die besonderen Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Frauenförderung
(Anlage TEK2606036_Erklärung Frauenförderung) und
• die besonderen Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Tariftreue,
Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen (Anlage
TEK2606036_Besondere Vertragsbedingungen BerlAVG)
• die Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von
Benachteiligungen (Teil A) (Anlage TEK2606036_Besondere
Vertragsbedingungen BerlAVG)
• die Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen
nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) (Anlage
260827_Besondere Vertragsbedingungen BerlAVG)
• Angebot des Auftragnehmers
• die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B).
(2) Soweit eine Partei im Auftrag der anderen personenbezogene Daten verarbeitet,
schließen die Parteien einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art.
28 DSGVO nach dem Muster des Auftraggebers ab.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (Liefer-, Zahlungs- und
Geschäftsbedingungen) finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber hat
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
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2 Zusätzliche Vertragsbedingungen
2.1 Leistungsinhalt und Mengen
Der AN schuldet die in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen festgelegten
Leistungen.
2.2 Vergütung/Zahlung
(1) Der AN erhält für seine vertraglich geschuldeten Leistungen die in
TEK_04_Preisspiegel_TEK2606036 definierten Preise. Erbringt der AN
darüberhinausgehende Leistungen, hat er nur dann einen Anspruch auf Vergütung,
wenn eine dahingehende Beauftragung zu Grunde liegt. Nebenleistungen,
Aufwendungen sowie Zeitaufwand werden nur gesondert vergütet, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist.
Die Vergütungen sind Nettovergütungen, denen die Mehrwertsteuer in jeweils
geltender gesetzlicher Höhe hinzugerechnet wird.
Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet, die vom AN zu vertreten sind,
sind nur die bis dahin erbrachten, mangelfreien, in sich abgeschlossenen und
nachgewiesenen Einzelleistungen des AN zu vergüten, dies jedoch nur insoweit
sämtliche etwaigen Schadensersatzforderungen des AG vollständig ausgeglichen
wurden.
(2) Leistungen werden auf Grundlage der Rahmenvereinbarung abgerufen. Umfang, EP
und Qualität sind umfassend im TEK_04_Preisspiegel_TEK2606036 definiert. Bei der
Vergütung handelt es sich um einen Gesamtpreis, der sich aus den Positionen für die
verschiedenen Leistungspakete und Leistungen zusammensetzt.
Für alle verbrauchsabhängigen Leistungen wird der Gesamtpreis anhand des
tatsächlichen Verbrauchs auf Basis einer Abrechnung des AN vergütet.
Mit dem Gesamtpreis sind abgegolten:
-
die Leistungen nach Abschnitt A inkl. aller benötigter Klein- und Ersatzteile,
-
die Kosten für Hilfsmittel, Hilfsstoffe und Kleinteile, die Kosten für die entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen
vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen,
Abfällen und Verpackungen,
- alle sich aus den Leistungen nach Abschnitt A ergebenden Nebenkosten, z.B.
Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder,
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Überstunden
sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.
(3) Sonderleistungen sind hinsichtlich Umfangs und Qualität definiert, allerdings erfolgt
ein bedarfsorientierter Abruf.
Sonderleistungen bis zu 5.000 Euro (netto) je Einzelfall können durch den Mitarbeiter
des AG gemäß Abschnitt B Ziffer 5 abgerufen werden, soweit die Einheitspreise für
die jeweilige Leistung in TEK_04_Preisspiegel_TEK2606036 festgelegt sind. Alle
anderen Leistungen bedürfen der Einzelbeauftragung.
Die Sonderleistungen werden nur dann vergütet, wenn ein Auftrag eines unter
Abschnitt B Ziffer 5 benannten Ansprechpartners vorliegt.
Die Vergütung erfolgt gegen (Abnahme)-Nachweis und nach Rechnungsstellung
durch den AN anhand der in TEK_04_Preisspiegel_TEK2606036 vereinbarten
Preise.
Bei der Abrechnung nach Zeit und Aufwand werden nur solche Arbeitszeiten
vergütet, die auf detaillierten Tätigkeitsbelegen (Minimalforderung: Name, Art der
Leistung, Tag, Anzahl der Stunden) nachgewiesen und vom einem Mitarbeiter des
AG gemäß Abschnitt B Ziffer 5 oder einer vom AG benannten Person
gegengezeichnet sind. Reisezeiten, die aufgrund von Fahrten von Mitarbeitern des
AN zwischen deren Dienst- oder Wohnsitz und dem im Vertrag benannten Einsatzort
anfallen, gelten nicht als Arbeitszeiten.
(4) Zusatzleistungen: Die Zahlung erfolgt hier, sofern bei der Beauftragung nichts
anderes bestimmt ist, in Abrechnung des Monats, in dem die Leistungserbringung
abgeschlossen wurde. Die Montagezeiten, An- und Abfahrtszeiten, Reise- und
Übernachtungskosten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten. Eine
gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Im Einzelfall können AG und AN eine gesonderte
Vereinbarung vornehmen.
(5) Die prüffähige Rechnung muss den während der Vertragslaufzeit jeweils geltenden
gesetzlichen Formvorschriften (zum Beispiel § 14 Umsatzsteuergesetz) entsprechen
und mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Leistungsstelle (Standort, Fachbereich),
b. Kostenstelle,
c. Leistungsnachweise,
d. Rechnungsadresse.
(6) Verzögert sich die Bearbeitung der Rechnung durch den Auftraggeber im Rahmen
seines gewöhnlichen Geschäftsablaufs, weil die vorbezeichneten Anforderungen an
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die Rechnung nicht erfüllt sind, insbesondere eine oder mehrere der vereinbarten
Angaben in der Rechnung fehlen oder nicht korrekt sind, so verlängert sich die in
Absatz 2 genannte Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung.
(7) Eine Erhöhung der Vergütung nach diesem Vertrag ist bis zum 31.12.2027
ausgeschlossen (Preisbindung).
(8) Nach Ablauf der Preisbindung i. S. v. Abs. 9 kann jede der Vertragsparteien einmal
jährlich eine Preisanpassung verlangen. Dabei gilt Folgendes:
Maßgeblich für Preisanpassungen ist der vom Statistisches Bundesamt
veröffentlichte Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte. Bezugsbasis ist der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexwert. Die
anpassungsberechtigte Partei hat die Indexveränderung schriftlich nachzuweisen.
Verändert sich der maßgebliche Index um mehr als 5 % gegenüber dem Basiswert,
so sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung der
vereinbarten Preise zu verlangen.
Die Preisanpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Preis = Alter Preis × (Neuer Indexstand / Basisindexstand)
Die Anpassung erfolgt ausschließlich in dem prozentualen Umfang der
nachgewiesenen Indexveränderung.
Preisanpassungen aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen und gesetzlichen
Änderungen der lohngebundenen Kosten beim AN sind dem AG schriftlich
anzuzeigen und nachzuweisen. Preisreduzierende Entwicklungen sind ggf.
gegenzurechnen. AG und AN erzielen darüber eine Verständigung.
Die Preisanpassung tritt 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung in Kraft.
2.3 Laufzeit
(1) Dieser Vertrag beginnt zum 01.01.2027 und hat eine Laufzeit von 2 Jahren
(Festlaufzeit).
Er endet damit mit Ablauf des 31.12.2028.
(2) Der AG erhält ein zweimaliges Optionsrecht jeweils für einen Zeitraum von einem
weiteren Jahr nach Ablauf der Festlaufzeit. Dieses Optionsrecht wird automatisch
gezogen insofern der Auftraggeber nicht schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf
der Festlaufzeit den Vertrag gegenüber dem AN kündigt.
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2.4 Versicherungsschutz des AN
(1) Der AN hat ausreichende Versicherungen zur Deckung seiner Haftung aus dieser
Beauftragung und im Zusammenhang mit der Erbringung der geschuldeten
Leistungen, insbesondere gegen alle Haftpflicht- und Unfallschäden abzuschließen
und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:
EUR 1.000.000 für Personen und Sachschäden (inkl. Leitungs- und Bearbeitungsschäden) EUR 1.000.000 für Vermögensschäden
Die Deckungssummen sind 2-fach jahresmaximiert.
2.5 Ansprechpartner
Der AG benennt für den Auftrag folgende Ansprechpartner:
• Kaufmännische Ansprechpartner sind
Saskia Hübner +49 30 130 115136
• Fachliche Ansprechpartner sind die Technischen Leitungen der einzelnen Standorte
sowie Ihre Stellvertreter, die in der Anlage TEK_04_Preisspiegel_TEK2606036
aufgeführt sind.
2.6 Beendigungsmanagement und Einarbeitungs- und
Informationspflicht bei Vertragsende
(1) Der AN hat auch nach Vertragsbeendigung bzw. Beendigung einzelner
Komponenten/Mengen oder Leistungspakete zu marktüblichen Konditionen
Nachfolgepersonal in ausreichendem Umfang einzuweisen, gleichgültig ob es sich
hierbei um Mitarbeiter des AG oder eines Dritten handelt. Ferner ist er verpflichtet,
seine Leistungen für eine mit dem AG vereinbarte Laufzeit, höchstens jedoch für
2 Monate zu den vereinbarten Konditionen weiter zu erbringen und dabei
gegebenenfalls ein Nachfolgeunternehmen in die Leistungsprozesse einzuweisen, so
dass eine reibungslose und störungsfreie Übergabe bzw. Wechsel des AN
gewährleistet ist. Hierbei hat er seine Erfahrungen und sein gesammeltes Know-how
in Bezug auf die Objekte und deren Besonderheiten an den Nachfolgedienstleister
weiterzugeben und das dafür bisher eingesetzte Personal einzusetzen. Der AG
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erklärt rechtzeitig vor Vertragsende bzw. Ende einzelner Leistungskomponenten
schriftlich, ob er und für welchen Zeitraum sowie in welchem Umfang er von diesem
Recht Gebrauch machen wird. Als rechtzeitig in diesem Sinne gilt eine Erklärung bis
3 Monate vor Vertragsbeendigung bzw. Beendigung einzelner Komponenten/Mengen
oder Leistungspakete bzw. bei kürzerer Kündigungsfrist mit dem Zeitpunkt der
Kündigung. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung erfolgt die Erklärung
ebenfalls mit der Kündigung.
(2) Erbringt der AN seine Leistung im Beendigungsfalle nicht bis zum Ende der
Vertragslaufzeit bzw. bis zum Ende der mit dem AG vereinbarten Laufzeit und muss
der AG daraufhin dem nachfolgenden Dienstleister eine zusätzliche Vergütung für die
vorzeitige Leistungsaufnahme bzw. aufwändigere Einarbeitung zahlen, so stellt der
AN den AG in Höhe der aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung bzw. der nicht
erbrachten nachvertraglichen Leistungserbringung dem AG entstehenden
marktüblichen Kosten frei.
(3) Hat der AG an Mitarbeiter des AN Hausausweise, Zutrittsmittel oder sonstige
Ausweise ausgegeben, so sind diese sämtlich bei Vertragsbeendigung
zurückzugeben.
(4) Der AN ist verpflichtet, gesammelte Daten, Auswertungen, Statistiken u.a., die er im
Zusammenhang mit seinen geschuldeten Leistungen gesammelt hat bzw. ihm
zugänglich waren und er im Rahmen seiner Leistungserbringung verwendet hat, dem
AG auf Anforderung in einem mit dem AG abgestimmten Datenformat, komplett zu
übergeben.
2.7 Sonstige Bestimmungen
(1) Dieser Vertrag sowie alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem
unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss aller
internationalen und supranationalen Rechtsordnungen, insbesondere unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss des deutschen
Kollisionsrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder aufgrund dieses
Vertrages ist Berlin, Deutschland.
(3) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages und seiner Anlagen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder
Aufhebung dieser Schriftformklausel.
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(4) Falls irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden sollte, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Teils der
Bestimmung und der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen
durch andere, wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Erfolg
den unwirksamen Bestimmungen so nahekommen, dass vernünftigerweise
anzunehmen ist, die Vertragsparteien hätten den Vertrag auch mit dieser
Bestimmung geschlossen. Dies gilt analog für etwaige Regelungslücken.