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TEK2606036_Erklärung Frauenförderung.docx

Beschaffung von Beschilderung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:14 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung

in Anlehnung an Formular „Wirt-2141 P“ des Landes Berlin

Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:

  • Zutreffendes bitte ankreuzen -

A Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 LGG

Im Unternehmen sind i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen) beschäftigt (ausschließlich der zu Ihrer Berufsbildung Beschäftigten)

[ ] ja

[ ] nein (keine weiteren Angaben erforderlich)

B Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:

I. Beschäftigungszahl[1]

Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:

- über 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6)[ ]
- über 250 bis 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)[ ]
- über 20 bis 250 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)[ ]
- über 10 bis 20 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)[ ]

II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrags folgende Maßnahme(n) gemäß § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet:

1.Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans[ ]
2.verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen[ ]
3.Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen[ ]
4.Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen[ ]
5.Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil[ ]
6.Einsetzung einer Frauenbeauftragten[ ]
7.Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente[ ]
8.Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind[ ]
9.Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen[ ]
10.spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen[ ]
11.Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten[ ]
12.Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten[ ]
13.bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme[ ]
14.Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit[ ]
15.Angebot alternierender Telearbeit[ ]
16.Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen[ ]
17.Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit[ ]
18.Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung[ ]
19.Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen[ ]
20.Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze[ ]
21.Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen[ ]

III. Weitere vertragliche Verpflichtungen

Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gem. § 4 FFV einverstanden:

  1. Der oder die Auftragnehmende hat das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
  2. Sofern sich der oder die Auftragnehmende zur Vertragserfüllung eines Unterauftragnehmers oder einer Unterauftragnehmerin bedient, hat er sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer/-innen sich nach Maßgabe von § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gem. § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmer/-innen wird den Auftragnehmenden zugerechnet.
  3. Auf Verlangen der Vergabestelle hat der oder die Auftragnehmende die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.

IV. Rechtliche Hindernisse (Erforderlichenfalls anzugeben)

An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir gem. § 5 Abs. 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:

Begründung

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DatumKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
OrtKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Firma des BietersKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Person des Erklärenden*Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

* Diejenige Person, die für den Bewerber/Bieter mit Vertretungsmacht diese Erklärung abgibt. Die Auftraggeberin behält sich vor, einen Nachweis über die Vertretungsberechtigung der erklärenden Person nachzufordern. Fehlt die Angabe der Person, genügt die Erklärung nicht den Formerfordernissen und kann den Ausschluss des Bewerbers/Bieters zur Folge haben. (Eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich.)

  1. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen. ↑
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