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Beschaffung und Montage digitaler Alarmierungstechnik für den Rettungsdienst

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.10.2026, 15:42 (Europe/Berlin)

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Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach dem TVgG M-V Vergabe des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte von Leistungen der Digi- talen Alarmierung im Rettungsdienstbereich Landkreis Mecklenburgische Seen- platte – Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V)

Soweit das Unternehmen eine Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen im Sinne des § 14 Satz 1 TVgG M-V abgegeben hat, gelten mit dem Zuschlag folgende Bestimmungen:

  • nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen): Das Unternehmen verpflichtet sich, mit Nachunternehmen folgende Befugnisse und Pflichten zu vereinbaren:

• Das Unternehmen hat als prüfende Stelle die Befugnis, Kontrollen bei seinen Nachunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu überprü- fen, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingun- gen bestehen.

• Für diese Kontrollen haben die Nachunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen haben sie zu den Unterlagen Aus- künfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Auf- zeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Nachunternehmen haben per- sonenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; sie ha- ben die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete An- haltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Ar- beitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.

• Die Nachunternehmen treffen den vorstehenden Punkten entsprechende Verein- barungen mit ihren eigenen Nachunternehmen. Sie verpflichten diese, ihrerseits entsprechende Vereinbarungen mit Nachunternehmen auf weiteren Stufen der Vertragshierarchie zu treffen. Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunterneh- men gelten als Nachunternehmen.

  • nach Maßgabe von § 16 TVgG M-V (Sanktionen):

• Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Pflichten, die nach der abgegebenen Er- klärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, verwirkt das Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von

4 Prozent

der geschuldeten Vergütung (ohne Umsatzsteuer). Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen

10 Prozent

der geschuldeten Vergütung (ohne Umsatzsteuer) erreichen. Übersteigt die ge- schuldete Vergütung (ohne Umsatzsteuer) den geschätzten Auftragswert, so tritt

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der geschätzte Auftragswert an deren Stelle.1

• Die schuldhafte Nichterfüllung der nach der abgegebenen Erklärung zu Mindest- arbeitsbedingungen bestehenden Pflichten durch das Unternehmen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

1 Erläuterung: Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TVgG M-V hat der öffentliche Auftraggeber mit dem Unter- nehmen für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes zu verein- baren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Das Gesetz meint den geschätzten Auftragswert. Aus dem Urteil des BGH vom 15.02.2024 (Az.: VII ZR 42/22) ergibt sich allerdings, dass auf den endgültigen Vergütungsanspruch (bei Bauleistungen: „Ab- rechnungssumme“) abzustellen ist. In diesem Sinne ist die vorstehende formularmäßige Erklärung zu verste- hen. Dabei bildet der geschätzte Auftragswert nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TVgG M-V die absolute Obergrenze.

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