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Werkvertrag Vergabe des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte von Leistungen der Digi- talen Alarmierung im Rettungsdienstbereich Landkreis Mecklenburgische Seen- platte – Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Werkvertrag
Erneuerung und Optimierung/Erweiterung
des digitalen Alarmierungssystems
im Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
zwischen
dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, vertreten durch den Eigenbetrieb Rettung MSE, Am Funkturm 1, 17039 Wulkenzin/OT Neuendorf, vertreten durch den Betriebsleiter Dennis Brück,
- „Auftraggeber“ oder „Rettungsdienstträger“ genannt -
und
[ANBIETER Anschrift, Vertretung]
-
„Auftragnehmer“ genannt -
-
einzeln auch „Vertragspartei“ und gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt -
Präambel
Der Auftraggeber ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpom- mern (RDG M-V) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärzt- lichen Versorgung sowie der Wasserrettung für sein Gebiet (Rettungsdienstbereich). Er be- treibt eine integrierte Leitstelle i.S.v. § 9 Abs. 1 RDG M-V am Sitz des Eigenbetriebs in Wul- kenzien. Die Anforderungen an die technische Ausstattung der integrierten Leitstelle ergeben sich aus § 14 Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern (RDPVO M-V) sowie aus der Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS. Auf dieser Basis betreibt der Auftraggeber ein digitales Alarmierungssystem, welches erneuert und optimiert/erweitert werden muss. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber eine Prädiktions- rechnung für das Digitale Alarmierungssystem des Landkreises durchführen lassen und auf dieser Basis ein Vergabeverfahren für Leistungen der Digitalen Alarmierung im Rettungs- dienstbereich Landkreis Mecklenburgische Seenplatte durchgeführt. Der Auftragnehmer hat sich an dem o.g. Vergabeverfahren beteiligt und den Zuschlag erhal- ten. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien das Folgende:
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§ 1 Gegenstand dieses Werkvertrages
(1) Gegenstand dieses Werkvertrages ist die Erneuerung und Optimierung/Erweiterung des digitalen Alarmierungssystems im 2m-Band nach dem POCSAG-Standard im gesamten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, sowohl im Hinblick auf die bauseitige Ertüchti- gung und Ergänzung, als auch im Hinblick auf die IT-seitige Ertüchtigung und Ergän- zung. Teil der Leistung sind überdies der Betrieb des Gesamtsystems, Pflege und War- tung, Lizenzmanagement, Mängelhaftungs-, Garantie- und Servicevertragsabwicklung, Schulungen sowie das Projektmanagement für den Roll-Out. Dieser Werkvertrag bildet eine Einheit mit dem EVB-IT Systemvertrag, den die Vertragsparteien zusätzlich ab- schließen. Da der EVB-IT Systemvertrag die bauseitige Ertüchtigung und Ergänzung nur unzureichend abbildet, wird dieser zusätzliche Werkvertrag als Hauptvertrag abge- schlossen, um im Ergebnis ein funktionsfähiges Gesamtsystem vertraglich gebunden zu haben. (2) Für die gesamte IT-seitige Ertüchtigung und Ergänzung gilt der separate EVB-IT Sys- temvertrag mit allen seinen Anlagen, ergänzt um Regelungen insbesondere zu Laufzeit und Kündigung, aber auch zu Vertragsänderungen in diesem Werkvertrag. Für die bau- seitige Ertüchtigung und Ergänzung gelten dieser Werkvertrag, das bepreiste Leistungs- verzeichnis aus dem finalen Angebot, die Prädiktionsrechnung für das Digitale Alarmie- rungssystem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, nebst Funkausbreitungsberech- nung (Anhang), der Rahmenterminplan, die Konzepte aus dem finalen Angebot und die Verpflichtungen nach dem TVgG M-V (Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, 10 zum EVB-IT Systemver- trag) sowie die werkvertraglichen Vorschriften des BGB (§§ 631 ff. BGB), insbesondere zum Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB).
§ 2 Grundlegende Rechte und Pflichten
(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich vor allem aus dem EVB-IT Sys- temvertrag und der Leistungsbeschreibung mit dem bepreisten Leistungsverzeichnis, dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung, den Konzepten des Auftragnehmers und den je- weiligen Anlagen. (2) Der Auftragnehmer wird auch die Projektsteuerung dergestalt übernehmen, dass er für die Erstellung des Gesamtsystems im gesamten Rettungsdienstbereich und für den Ge- samt-Roll-Out der Systemkomponenten (sowohl für die Erneuerung als auch für die Er- weiterung/Optimierung) die Projektsteuerung übernimmt. Das schließt zum einen die zeitliche Überwachung und Steuerung des Roll-Outs des Gesamtsystems ein, aber auch die Begleitung und Beratung im Hinblick auf notwendige Schnittstellen. Der zentrale Ansprechpartner des Auftragnehmers für das Gesamtprojekt wird sein:
(Name, Funktion, Handy-Nummer, E-Mail-Adresse)
Der Stellvertreter des zentralen Ansprechpartners des Auftragnehmers für das Gesamt- projekt wird sein:
(Name, Funktion, Handy-Nummer, E-Mail-Adresse)
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Sollte ein Ansprechpartner ausgetauscht werden müssen, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies in Textform mit. Der Auftraggeber wird dem Einsatz des neuen An- sprechpartners nur aus wichtigem Grund widersprechen. Ein Widerspruch seitens des Auftraggebers ist insbesondere nicht zulässig, wenn der Austausch aufgrund von Krank- heit oder Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Unternehmen des Auftragneh- mers oder vergleichbarer Umstände erfolgt und ein gleichwertiger Ersatz benannt wird.
§ 3 Beauftragung und Änderungsverlangen
(1) Es ist denkbar, dass sich während der Laufzeit dieses Werkvertrages bzw. des unter diesem Werkvertrag abgeschlossenen EVB-IT Systemvertrags aufgrund eines geänder- ten Rettungsdienstbedarfs oder geänderter Vorgaben im Bereich der Funkausstattung die Anzahl oder Standorte der Masten und Antennen ändern oder aufgrund einer Neu- vergabe sich die im Rettungsdienstbereich genutzten sonstigen technischen Systeme, zu denen Schnittstellen notwendig sind (z.B. Einsatzleitsystem) ändern. In einem sol- chen Fall wird der Auftraggeber die geänderten Vorgaben dem Auftragnehmer als Än- derungsverfahren (Anlage 9 zum EVB-IT Systemvertrag) zur Anpassung des Vertrages überreichen. Wenn der Auftraggeber eine solche Vertragsänderung verlangt, hat der Auftragnehmer– abweichend von Anlage 9 zum EVB-IT Systemvertrag – kein Recht, die Änderung abzulehnen. Er darf allerdings ggf. ein Realisierungsangebot mit Anpassung der Vergütung oder des Zeitplanes bei begründeter Notwendigkeit unterbreiten. Abwei- chungen von den Einheitspreisen aus dem bepreisten Leistungsverzeichnis (Anlage 1 zum EVB-IT Systemvertrag) bedürfen eines Nachweises der Änderung von Preiskom- ponenten aus der Urkalkulation. Für Änderungen der baulichen Erneuerung bzw. Erwei- terung/Optimierung gelten darüber hinaus die Regeln der §§ 650b, 650c BGB. (2) Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, Änderungen an Einzelpunkten der Leistungs- beschreibung/des Leistungsverzeichnisses oder an den Umsetzungskonzepten nach Maßgabe des Änderungsverfahrens nach Anlage 9 zum EVB-IT Systemvertrag zu ver- langen, wenn dies in seinem Rettungsdienstbereich erforderlich wird. (3) Alle Anpassungen werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich § 132 GWB) unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers erfolgen, wobei die hier geregelten und in Bezug genommenen Änderungsklauseln als Überprüfungsklauseln im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB gelten. Bestehende Bedenken hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Zahlungsverpflichtungen
(1) Die Vergütung richtet sich in der Höhe nach den Einheitspreisen aus dem bepreisten Leistungsverzeichnis des finalen Angebots des Auftragnehmers (Anlage 1 zum EVB-IT Systemvertrag). Die Netto-Preise sind zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden ge- setzlichen Höhe zu vergüten. Die Einheitspreise werden im Fall der Ziehung der Verlän- gerungsoptionen gemäß § 5 Abs. 3 dieses Vertrages ab dem fünften und ab dem achten Jahr der Vertragslaufzeit einheitlich um jeweils 3 % erhöht. Weitere Erhöhungen sind ausgeschlossen. (2) Der Zahlungsplan richtet sich nach dem Projektrealisierungskonzept aus dem finalen Angebot des Auftragnehmers. Bis zur Abnahme des Gesamtsystems dürfen jedoch zu- sätzlich zur Schlussrechnung maximal zehn (10) Teilrechnungen nach dokumentiertem maßgeblichem Leistungsfortschritt gestellt werden. Nach der Abnahme des Gesamtsys- tems gelten die Regelungen des EVB-IT Systemvertrages, insbesondere dessen Nr. 5.4.2.
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(3) Rechnungen sind nach den Vorgaben der E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vor- pommern vom 21.06.2021 elektronisch einzureichen. Dabei ist folgende Leitweg-ID zu verwenden. Zudem müssen alle Pflichtfelder sowie die Zusatzfelder gefüllt sein. Darüber hinaus ist die Rechnung als pdf-Datei per E-Mail einzureichen. Bis zur Abnahme des Gesamtsystems sind die Rechnungen zwar an den Auftraggeber zu adressieren, aber an den technischen Berater an folgende E-Mail-Adresse zu versenden: . Nach der Abnahme des Gesamtsystems sind die Rechnungen direkt an den Auftragge- ber an folgende E-Mail-Adresse zu versenden: . Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. (4) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers. (5) Bei Rückforderungsansprüchen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Werkvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wird anschließend im Rahmen einer Endausfertigung deklaratorisch nachgeholt. Der Werkvertrag beginnt am 01.05.2027. (2) Die Laufzeit für den gesamten Systemservice beginnt am Tag nach der Abnahme des Gesamtsystems und endet nach vier Jahren (Grundlaufzeit), ohne dass es einer Kündi- gung bedarf. Die Vertragsparteien werden diese Grundlaufzeit taggenau bestimmen, wenn die Abnahme des Gesamtsystems erfolgt ist. (3) Es bestehen einseitige Verlängerungsoptionen für den Auftraggeber um zweimal jeweils drei Jahre. Auch diese Verlängerungsoptionen werden taggenau bestimmt, wenn die Abnahme des Gesamtsystems erfolgt ist. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich mitteilen, ob er von der jeweiligen Verlängerungsoption Gebrauch machen wird. (4) Eine vorzeitige Kündigung dieses Werkvertrages sowie der darunter geschlossenen Ver- träge (EVB-IT Systemvertrag und Vertrag zur Auftragsverarbeitung) ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. a) Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn der Auftrag- nehmer wiederholt Pflichten aus diesem Werkvertrag oder den zugehörigen Verträ- gen verletzt. Dazu gehören auch Pflichtverletzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 des Vertrages zur Auftragsverarbeitung (Anlage 4 zum EVB-IT Systemvertrag). Die außerordentliche Kündigung wegen der Vertragspflichtverletzung ist grundsätz- lich nur zulässig, wenn der Auftragnehmer zuvor durch mindestens eine schriftliche Abmahnung mit angemessener Fristsetzung auf die Verstöße hingewiesen wurde und das vertragswidrige Verhalten gleichwohl nicht unterlässt. b) Der Auftraggeber ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere auch dann berechtigt, wenn ein Fall des § 133 GWB vorliegt.
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c) Als wichtiger Grund gelten auch gesetzliche, gerichtliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen, die diesem Vertrag oder den darunter abgeschlossenen Verträgen die rechtliche oder tatsächliche Grundlage ganz oder teilweise entziehen. Gleiches gilt für wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs infolge von Bedarfsänderungen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Beteiligten unzumutbar machen. d) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. (5) Das Ende des Werkvertrages (durch Ablauf der Laufzeit oder wegen einer außerordentli- chen Kündigung aus wichtigem Grund) umfasst auch den unter diesem Werkvertrag ab- geschlossenen EVB-IT Systemvertrag und insbesondere die Dauerschuldverhältnisse (Betrieb, Pflege und Wartung, Weiterentwicklung, Auffrischungsschulungen) und den zu- gehörigen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Anlage 4 zum EVB IT-Systemvertrag). (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften aus Ziff. 16 der EVB-IT System-AGB (Anlage 11 zum EVB-IT Systemvertrag).
§ 6 Haftung
(1) Die Haftung der Vertragsparteien dieses Werkvertrages ergibt sich aus dem EVB-IT Sys- temvertrag und den zugehörigen Anlagen (einschließlich der zugehörigen AGB). Dies schließt die Haftung für Verstöße gegen den Vertrag zur Auftragsverarbeitung (§ 11 i.V.m. Art. 82 DSGVO) sowie gegen die Vorgaben zum Mindestlohn nach VgV M-V mit ein. Ergänzend gelten die Regelungen aus §§ 631 ff. BGB insbesondere für den Teil der baulichen Erneuerung bzw. Erweiterung/Optimierung. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine im Rahmen des Vergabeverfahrens nachge- wiesene Haftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit mit den gefor- derten Mindestdeckungssummen aufrecht zu erhalten.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Ne- benabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft. (2) Gegen Ansprüche des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nur aufrechnen oder ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Forderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ihm auf Grund dieses Vertrages zustehende Ansprüche ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abzutreten, zu verpfänden oder in sonstiger Weise über diese zu verfügen. (3) Sollten Teile der getroffenen Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hier- von unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame oder undurchführbare Be- stimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzen, die ihr im wirt- schaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommt. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtig- ten Regelungslücken sowie bei Anpassungsbedarf, der sich aus etwaigen, auf den vor- liegenden Vertrag anwendbaren bestehenden oder künftigen rechtlichen Rahmenbedin- gungen, behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt.
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(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). (5) Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede unterzeichnende Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
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