2026-01-14 Bieterfragen VV Beschaffung HR-Software Klinikum Fürth V 3.0.pdf

Beschaffung und Implementierung einer HR-Softwarelösung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 17:01 (Europe/Berlin)

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Bieterfragen zu Vergabeverfahren "Beschaffung HR-Software" (Vergabe-Nr. 25-0242)

Stand: 14.01.2026

Nr.Eingangbezieht sich aufFrageAntwortAntwort versendet am
106.01.2026AllgemeinesIn den Vergabeunterlagen zur laufenden Ausschreibung sind zwei verschiedene Fristen zur Einreichung von Bieterfragen angegeben. Im Word-Dokument steht als Frist für Bieterfragen der 07.01.2026, 12:00 Uhr. In der Excel-Datei mit den Terminen steht jedoch als Frist der 14.01.2026, 12:00 Uhr. Könnten Sie uns bitte einmal mitteilen, welche der beiden Fristen die finale Deadline zur Einreichung von Bieterfragen darstellt?Die korrekte Frist für die letztmalige Einreichung von Bieterfragen ist der 14.01.2026, 15.00 Uhr. Wir bitten Sie, das Versehen zu entschuldigen.07.01.2026
206.01.2026AllgemeinesIst der "Austausch" der Payroll - wenn auch nicht kurzfristig sondern mittelfristig - auch angedacht, um in Verbindung mit der neuen HR-Software eine ganzheitliche Suite zu bekommen?Nein, das ist nicht geplant.07.01.2026
307.01.2026AllgemeinesIst die Übernahme von Projektmanagement-, PMO- oder Change-Management-Aufgaben Teil der Wertung oder nur ergänzend möglich?Das Projektmanagement im Rahmen der geforderten Leistungen ist seitens des Bieters zu erbringen und soll im Angebot mit enthalten sein. Soweit es das Projektmanagement und Change Management des Auftraggebers betrifft, ist dieses nicht zu berücksichtigen.07.01.2026
409.01.2026AllgemeinesNach Analyse der Gegebenheiten und Erwartungen des Klinikum Fürth mit seinen 3.300 Mitarbeitern und rund 13.000 Bewerbungen jährlich empfehlen wir die Einführung von SAP SuccessFactors: nahtlose Integration, höchste Cloud-Sicherheit, umfassende HR- Funktionen und Skalierbarkeit für eine Organisation Ihrer Größe. Viele Kliniken setzen bereits auf SAP HCM, während SuccessFactors im Kliniksektor selten eingesetzt wird, allerdings an Bedeutung gewinnt. Klinikum Fürth könnte als Innovator ein Leuchtturmprojekt starten und die Basis für eine integrierte HR-Architektur schaffen. Die aktuelle Referenzgewichtung erschwert diese Chance – wäre das Klinikum bereit, die Wertung stärker auf seine eigenen Bedürfnisse und Innovationsfähigkeit auszurichten?Grundsätzlich sind wir als Klinikum Fürth für Innovationen offen und versuchen, diese im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten in unsere Prozesse zu integrieren. Nach einer umfassenden Marktanalyse haben wir uns vor allem deswegen auf die von Ihnen erwähnten Abfragen zu Referenzen fokussiert, um einerseits den Erfordernissen der unmittelbar bevorstehenden Krankenhausstrukturreform Rechnung zu tragen und andererseits im Wettbewerb mit anderen Häusern zu bestehen, indem wir auf bewährte und praxiserprobte Lösungen setzen. Wir sehen deshalb keinen Anlass, unsere Referenzgewichtung zu ändern.12.01.2026
513.01.2026AllgemeinesBesteht seitens des Auftraggebers Offenheit für eine Lösungsvariante, bei der der Anbieter der Funktion ‚Dokumentenerstellung‘ weder als Unterauftragnehmer noch als Mitglied einer Bietergemeinschaft eingebunden wird, sondern einen separaten Vertrag direkt mit dem Auftraggeber abschließt?Im Sinne einer einheitlichen Angebotslegung ist die Einbindung eines Unterauftragnehmers zwingend erforderlich.14.01.2026
613.01.2026AllgemeinesMuss der Hersteller der angebotenen Cloud-Lösung im Teilnahmeantrag als Unterauftragnehmer benannt werden, wenn wir als Anbieter die Bereitstellung und Implementierung des HR-Softwarepakets erbringen und der Hersteller keine direkten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber übernimmt?Ja, das ist zwingend erforderlich, v.a. im Hinblick auf datenschutzrelevante Themen.14.01.2026

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7 13.01.2026Allgemeines Im Rahmen der geforderten Einreichung von Referenzen im Teilnahmeantrag möchten wir Im Grundsatz verbietet die DSGVO jede Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 14.01.2026 Sie bezüglich der Angabe von Kontaktdaten der Referenz-Ansprechpartner um Auskunft 4 Nr. 1 DSGVO. Von diesem Grundsatz abweichend sieht die Verordnung allerdings eine bitten. Da hierbei personenbezogene Daten betroffen sind und deren Weitergabe Reihe konkreter Erlaubnistatbestände vor (Art. 6 DSGVO). Im Rahmen von datenschutzrechtlich – insbesondere gemäß der DSGVO – sorgfältig geprüft werden muss, Vergabeverfahren sind für Auftraggeber für die Verarbeitung personenbezogener Daten möchten wir höflich anfragen: Ist es zulässig, die Kontaktdaten der genannten Referenz- insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. e DSGVO relevant, die jenseits von individueller Ansprechpartner zunächst im Teilnahmeantrag nicht offenzulegen und diese stattdessen Zustimmung die Verarbeitung zulassen (so bspw. Hattig/Oest in: VergabeNavigator 4/18, 5 bei konkretem Bedarf und nach entsprechender Rücksprache sowie Zustimmung mit den [9]; Brüggemann/Voigt/Reuter in: NZBau 2019, 226 [227]). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO betreffenden Personen nachzureichen? Wir möchten sicherstellen, dass wir den ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der Anforderungen der Ausschreibung vollumfänglich entsprechen und gleichzeitig dem der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Es ist zwar grds. Sache des Auftraggebers Datenschutz Rechnung tragen. selbst, innerhalb der vergaberechtlichen Grenzen seine Anforderungen an Eignungs- und Zuschlagskriterien festzulegen und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorzugeben. Die von Gesetzes wegen bestimmte Eignungsprüfung setzt durch die Vorgaben von §§ 122 ff. GWB und § 46 Abs. 3 VgV dabei eine Datenverarbeitung aber regelmäßig voraus. Eine Überprüfung wäre andernfalls nämlich nicht möglich. Und aus diesem Grund besteht im Vergaberecht ein allgemein anerkanntes Interesse des öffentlichen Auftraggebers an der Benennung eines Ansprechpartners für Referenzobjekte (OLG München, B.v. 13.3.2017, Verg 15/16). Entsprechend wird man eine „rechtliche Verpflichtung“ gleichwohl annehmen können. Diese Prüfungen liegen zudem auch im öffentlichen Interesse. Schließlich sollen nur geeignete Unternehmen mit der Auftragsausführung betraut werden, was seinerseits dem Schutz öffentlicher Mittel und der Qualitätssicherung dient. Entsprechend sind, nach hiesiger Ansicht, auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfüllt. Dass sich aus der Forderung nach Angaben zu Referenzgebern für Bieter bzw. Bewerber die Notwendigkeit ergibt, ihrerseits bei den Ansprechpartnern ihrer Referenzobjekte um Einwilligung in die Weitergabe von Kontaktdaten nachzusuchen, macht die Abfrage nicht unzulässig (OLG München, B.v. 13.3.2017, Verg 15/16). Grds. können demnach personenbezogene Daten (auch von Dritten) zur Überprüfung von Referenzen abgefragt werden. Unsere Anforderung an die einzureichenden Referenzen werden wir deshalb aufrecht erhalten.

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