Beschaffung eines Trockenschranks für ein Labor zur Rohstoffaufbereitung

Status
Offen
Angebotsfrist
26.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
3.000 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
EE001, Estonia
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
27.10.2026
CPV-Codes
Maschinen und Geräte zum Prüfen und Messen (38540000)
Bekanntmachung
riigihanked.riik.ee
Bekanntmachungsnummer
742868-2026
Verfahrensnummer
2a51d641-9a33-4548-bfe7-76f97bb8f7c3

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Tallinna Tehnikaülikool in Tallinn, Estland, beschafft einen Trockenschrank für ihr Labor zur Rohstoffaufbereitung. Der geschätzte Auftragswert beträgt 3.000 Euro; die Laufzeit ist mit 90 Tagen angegeben.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Kuivatusahju ostmine toormete rikastamise laborile / Kõrvaldamise alused ja kvalifitseerimistingimused: Vaata hanke alusdokumentidest

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Kuivatusahju ostmine toormete rikastamise laborile3.000 EUR

    Kuivatusahju ostmine toormete rikastamise laborile / Kõrvaldamise alused ja kvalifitseerimistingimused: Vaata hanke alusdokumentidest

    Frist: 26.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0000 · Kuivatusahju ostmine toormete rikastamise laborile

Vaata hanke alusdokumentidest
100 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.