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Kaufmännische Bedingungen
kaufmännische Bedingungen
DEUTSCH
VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSBESTANDTEILE
(1) Gegenstand des Vertrags sind die in der Anfrage bzw. in der Bestellung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen. (2) Für die Leistungen und ggfs. für alle Einzelaufträge unter diesem Vertrag gelten für deren Auftrag-durchführung folgende Vertragsbestandteile in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge: a. Bestimmungen dieses Vertrages ggfs. mit Anhängen, b. Vergabeunterlagen zu dem Verfahren inkl. der im Vergabeverfahren auf Bieterfragen erteilten Auskünfte und Mitteilungen, c. Angebot des Auftragnehmers
LIEFERBEDINGUNGEN
DPU Incoterms 2020
DPU Incoterms 2020, (Fraunhofer IWU, 1x Nöthnitzer Str. 44, 1x Nöthnitzer Str. 68, 01187 Dresden), einschl. Verpackung, Versicherung. Erfolgt die Warenlieferung aus Drittland außerhalb EU nach Deutschland, dann gilt DPU Incoterms 2020 inkl. Versicherung durch den AN.
ZOLL zu DDP Incoterms 2020
Sofern der Lieferant für die Einfuhrabfertigung in die EU dagegen Fraunhofer als Zollbeteiligten in der Zollanmeldung benennen will, ist er verpflichten, die Zollan-meldung einschließlich der dazugehörigen warenbegleitenden Papiere wie Rechnun-gen, etc. unverzüglich nach der Zollabfertigung an den Auftraggeber sofort in Kopie zu übersenden. Bei einer Einfuhr unter Präferenzbegünstigung sind die Präferenz-nachweise (Ursprungserklärung auf Rechnung, Warenverkehrsbescheinigung gemäß EUR.1/EUR.MED oder A.TR bzw. Ursprungszeugnis Form A) im Original an Fraunhofer zu übergeben.
RÜCKNAHMEVERPFLICHTUNG
Leistungsort für die Rücknahmeverpflichtung von Verpackungen im Sinne des Par. 7 der Verpackungs-VO ist der Sitz des Fraunhofer- Instituts/Einrichtung. Die Kosten für die Rücknahme und / oder Rücktransport von Verpackungen an seinen Geschäftssitz trägt der Auftragnehmer. (04005)
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ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
100
100 % nach mängelfreier Abnahme. gegen Vorlage einer Rechnung mit 30 Tagen Zahlungziel
Zahlung
(1) Bitte beachten Sie, dass die Rechnung immer die aktuelle Bankverbindung (IBAN im einheitlichen Euro-Zahlungsraum (SEPA)) aufweist. (2) Umsatzsteuer Identifikations-Nr. (UIN) = DE 129 515 865 Die von Ihnen ausgestellte Rechnung muss unsere o.g. UIN, Ihre UIN sowie die für eine Mehrwert-steuerrechnung erforderlichen Einzelangaben enthalten. (3) Auf den Lieferscheinen und Rechnungen ist die Bestellnummer des Auftraggebers zu vermerken.
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Weitere Vertragsbedingungen
ZOLL
Bitte geben Sie in den einschlägigen Geschäftspapieren (Angebot, Lieferschein, Rechnung) an, ob die von Ihnen gelieferten Güter (dies beinhaltet Waren, Software oder Technologie)
- in der nationalen Ausfuhrliste gelistet sind. Falls ja, bitte den Namen der nationalen Liste nennen und die Listenposition angeben, z. B. 0011.
- bzw. alternativ in Annex I der EG-Dual-Use-VO 2021/821 (zuletzt geändert durch EU VO 2022/699) gelistet ist. Falls ja, bitte Listenposition angeben, z. B. 2B001.
- das US-Recht auf das gelieferte Gut anwendbar ist. Falls ja, bitte ECCN (Export Control Classification Number - EAR) angeben/als EAR99 klassifizieren/oder USML-Code (United States Munitions List - ITAR) angeben. (06060)
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Korruptionsprävention (1) Der Auftragnehmer versichert, dass weder in der Person eines Geschäftsführers noch eines leitenden Angestellten schwere Verfehlungen oder ähnliche Handlungen vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entgegenstehen. Als solche schweren Verfehlungen gelten insbesondere • Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind und die Unzuverlässigkeit des Unternehmens begründen (z.B. Vorteilsgewährung, § 333 StGB; Bestechung, § 334 StGB; Betrug, § 263 StGB; Subventionsbetrug, § 264 StGB; Untreue, § 266 StGB; Urkundenfälschung, § 267 StGB; wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB), • das Anbieten, Versprechen oder Gewähren unerlaubter Vorteile an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahestehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden, • Verhaltensweisen, die zur Unzuverlässigkeit des Unternehmens führen und einen Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB begründen, • die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten, über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu beeinflussen.
(2) Bei Verstoß gegen die Verpflichtung aus Absatz 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen sowie für jeden Fall des Verstoßes eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen.
FORCE MAJEURE
„Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unabwendbarer Zufall als schadenverursachendes Ereignis einwirkt und das Ereignis auch durch die äußerste, in vernünftiger Weise noch zu erwartende Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.“ ACHTUNG: Als Force Majeure werden nur Ereignisse die nicht schon bekannt sind, wie COVID 19, Ukraine-Krieg, Energiekrise, akzeptiert
INTRASTAT
Sind bei Lieferungen von Waren an den Auftraggeber Meldungen für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU (Intrastat) zu machen, so hat der Auftragnehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und unaufgefordert zu übergeben. Diese sind unter anderem:
Warentarifnummer: _______________________________ (8stellig)
(Ca.-)Nettogewicht: _______________________________ (kg)
Ursprungsland: _______________________________
Versandland: _______________________________
Mode of transport: _______________________________
TERMINSICHERUNGSKLAUSEL
Bei Überschreitung des Liefertermins wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% je angefangene Woche bis max. 5% des Gesamtwertes fällig. Abweichend von Par. 341 Abs. 3 BGB, kann das Vertragsstrafeverlangen jederzeit bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden.
DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN, GEHEIMHALTUNG
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses er-langten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwer- ten. Der Auftragnehmer steht für die Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtungen durch eigene Mitarbeiter und etwa eingeschaltete Unterauftragnehmer ein.
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GEWÄHRLEISTUNG
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
12Monate nach VOL, Teil B, Par. 14. Die Gewährleistung beginnt ab der erfolgreichen Abnahme
Vor-Ort-Service
Bei Mängelanzeigen innerhalb der Gewährleistungsfrist ist ein Vor-Ort-Service im Preis enthalten.
ABNAHME
Abnahme
Die Abnahme erfolgt im Hause des Anwenders und wird durch ein schriftliches Abnahmeprotokoll bestätigt. Die Abnahme der gesamten Anlage bezieht sich, auch bei Teillieferungen, auf das Zusammenwirken aller Auftragsgegenstände.
UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN
Die Maschine/Anlage muss der/den einschlägigen EU-Richtlinie/n entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Eine richtlinienkonforme Konformitätserklärung ist bei Lieferung vorzulegen. Der Auftragsnehmer sichert zu, dass die Maschine/Anlage den in der Konformitätserklärung aufgezählten Normen entspricht. (12020)
TECHNISCHE UNTERLAGEN
Die vereinbarte Zahlung kann erst nach Bereitstellung der für den Betrieb des Gerätes / der Anlage erforderlichen technischen Unterlagen erfolgen.
ERSATZTEILHALTUNG
Der Auftragnehmer garantiert die Nachlieferungen von Ersatzteilen in angemessener Frist für mindestens 7 Jahre.
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ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist die im Auftragsschreiben angegebene Adresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist München. Gerichtsstand ist München. (34010)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages oder einzelner Bestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so be-rührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen nicht. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die den unwirksamen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommen. Gleiches gilt im Falle ausfüllungsbedürftiger Lücken im Vertrag.