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Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) oder der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Es gelten die Verordnungen in der jeweils zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gültigen amtlichen Fassung. Einzelheiten sind der Bekanntmachung sowie den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
- Vergabeverfahrenssprache
Vergabeverfahrenssprache ist Deutsch. Sofern ein fremdsprachiger Nachweis als Bestandteil eines Teilnahmeantrages oder Angebotes vorgelegt wird, ist neben dem Nachweis jeweils eine beglaubigte Übersetzung des Nachweises vorzulegen.
- Eignung
• Unternehmen haben vergabeverfahrensabhängig als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Teilnahmeantrag / Angebot
- entweder das ausgefüllte Formular „Eigenerklärung zur Eignung“ oder den „Fragebogen zur Eignungsprüfung“
- oder die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe/Interessensbestätigung angegebenen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
- oder durch einen Eintrag in die Liste des Amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise vorzulegen.
Details sind der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags / zur Angebotsabgabe zu entnehmen.
• Beim Einsatz von Unterauftragnehmern im Rahmen einer Eignungsleihe sind auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle die Eignungsnachweise auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Unterauftragnehmer) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
- Bewerber-/Bietergemeinschaften
• Bewerber-/Bietergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag / Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
• Sofern nicht im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
• Angebote von Bewerbergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, sind nicht zugelassen.
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- Elektronisches Vergabeverfahren
Die Vergabestelle setzt als elektronisches Mittel zur Durchführung von Vergabeverfahren das Deutsche Vergabeportal (DTVP) ein. Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren setzt eine Registrierung voraus. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Anbieters (siehe hier).
Die Kontaktdaten der technischen Hotline des Deutschen Vergabeportals finden Sie hier.
- Nebenangebote
• Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen diese die geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. • Nebenangebote sind als solche zu kennzeichnen. • Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. • Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. • Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
Nebenangebote, die den vorgenannten Bedingungen nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Kostenersatz
Für die Erstellung eines Teilnahmeantrags/Angebotes und der ggf. geforderten Angebotsmuster erfolgt kein Kostenersatz. Physisch übersendete Unterlagen, Muster etc. werden nicht an Bewerber / Bieter zurückgesendet und gehen in das Eigentum der Auftraggeberin über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Abweichendes festgelegt wurde
- Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)
• Unteraufträge
Beabsichtigt der Bewerber / Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen in seinem Teilnahmeantrag / Angebot benennen. Die Vergabestelle kann vor Zuschlagserteilung zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt vom Bieter den Nachweis verlangen, dass ihm die erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe nach § 123 GWB bzw. § 124 GWB wird auf § 36 Abs. 5 VgV sowie § 31 Abs. 1 UVgO verwiesen. Die Vergabestelle kann anlassbezogen die Vorlage der Nachweise der Unterauftragnehmer gegenüber dem Bieter vor Zuschlagserteilung verlangen.
• Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bewerber / Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe), so muss er die hierfür vorgesehenen Kapazitäten im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbes in seinem Teilnahmeantrag / Angebot benennen. Der Bewerber / Bieter hat nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und dass diese Unternehmen geeignet sind. Nimmt der Bewerber / Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, können diese auf Verlangen des Auftraggebers gemeinsam für die Auftragsausführung haften. Die Verpflichtungserklärung ist vom Eignungsleiher abzugeben und mit dem Teilnahmeantrag / Angebot einzureichen. Hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe nach § 123 GWB bzw. § 124 GWB wird auf § 47 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 42 Abs. 1 VgV und § 34 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 5 UVgO verwiesen. Die Vergabestelle kann anlassbezogen die Vorlage der Nachweise des/der
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Eignungsleiher gegenüber dem Bieter zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens verlangen. Sofern Verpflichtungserklärungen in Textform abgegeben werden, behält sich die Vergabestelle vor, diese unterschrieben im Original zu verlangen.
- Möglichkeit des Wechsels des Auftragnehmers
Für den Fall, dass der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, vor Beginn oder vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz, Rücktritt oder Unmöglichkeit ausfällt, behält sich die Vergabestelle vor, den Auftrag den übrigen Bietern in absteigender Reihenfolge des Wertungsergebnisses des Vergabeverfahrens anzutragen.
- Datenverarbeitung
Von Bewerbern / Bietern erbetene personenbezogene Angaben im Vergabeverfahren werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet und bis zu ihrer endgültigen Löschung gespeichert. Die Speicherung der Daten richtet sich nach den gesetzlichen und von Zuwendungsgebern verfügten Aufbewahrungsfristen.
Bewerber / Bieter haben sicherzustellen, dass notwendige Einwilligungen von Personen, deren personenbezogene Daten im Rahmen von Vergabeverfahren übermittelt werden, eingeholt wurden.
Informationen zu der Erhebung von personenbezogenen Daten im Vergabeverfahren gemäß Art. 13 DSGVO
Verantwortlich
Stiftung Preußischer Kulturbesitz Die Präsidentin Von-der-Heydt-Straße 16-18 10785 Berlin E-Mail: info@spk-berlin.de
Datenschutzbeauftragte/r
Stiftung Preußischer Kulturbesitz Datenschutzbeauftragte Von-der-Heydt-Straße 16-18 10785 Berlin E-Mail: Datenschutzbeauftragte@spk-berlin.de
Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens.
b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) nebst zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) i. V. m. dem Ge-setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Bewerber / Bieter sind verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann das Angebot/der Teilnahmeantrag bzw. die Interessensbestätigung/-bekundung nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die vergabe-, haushalts- und zuwendungsrechtlichen Aufbewahrungsfristen.
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Empfänger von personenbezogenen Daten Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie der Weitergabe zugestimmt haben oder diese gesetzlich zugelassen ist: Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz ist die Vergabestelle verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, gespeichert sind. Diese Abfrage kann auch bei Teilnahmewettbewerben bzgl. der Bewerber durchgeführt werden, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen. Nach § 134 GWB werden die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Eine gleichlautende Bestimmung ist in § 62 Abs. 2 VgV jedoch auf Verlangen des Bewerbers / Bieters enthalten. Nach § 39 VgV wird spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens über den Datenservice des Bundes an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Hierin wir der Name des erfolgreichen Bieters sowie die Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des Unternehmens, sofern es nicht börsennotiert ist, veröffentlicht.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Artikel 15 bis 18 DSGVO
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Recht auf Auskunft - Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
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Recht auf Berichtigung - Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber / Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
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Recht auf Löschung - Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden.
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung - Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers / Bieters zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht.
Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
Etwaige Beschwerden sind an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu richten, sofern die Auskunft gebende Stelle ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens in den Fällen des § 36 VgV / § 26 UVgO (Unterauftragsvergabe), §§ 42 ff. VgV / §§ 31 ff. UVgO (Eignung) und § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV / § 43 Abs. 2 Nr. 2 UVgO (Zuschlagskriterium) ausdrücklich geregelt ist.
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