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Beschaffung eines Röntgenscanners

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 08:20 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vertragsbedingungen für die Lieferung eines IT-Systems – EVB-IT Systemlieferungs-AGB –

Inhaltsangabe 1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages .................................................................... 2 2 Art und Umfang der Leistungen .................................................................................................... 2 3 Mängelklassifizierung .................................................................................................................... 5 4 Systemservice ............................................................................................................................... 5 5 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)* ............................................................... 8 6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers ...................................................................................... 9 7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer .......................................................................... 9 8 Vergütung .................................................................................................................................... 10 9 Verzug ......................................................................................................................................... 11 10 Mitwirkung des Auftraggebers................................................................................................. 11 11 Systemlieferung* ..................................................................................................................... 12 12 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand ................................................................................ 12 13 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Systems (Gewährleistung) ............................... 12 14 Schutzrechte* Dritter ............................................................................................................... 13 15 Haftungsbeschränkung ........................................................................................................... 14 16 Quellcodehinterlegung bei Standardsoftware*........................................................................ 15 17 Haftpflichtversicherung ............................................................................................................ 15 18 Sicherheiten ............................................................................................................................ 15 19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .......................................................................... 16 20 Zurückbehaltungsrechte .......................................................................................................... 16 21 Textform .................................................................................................................................. 16 22 Anwendbares Recht ................................................................................................................ 16

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Ergänzende Vertragsbedingungen für die Lieferung eines IT-Systems – EVB-IT Systemlieferungs-AGB –

1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages 1.1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist die Lieferung* eines Systems auf der Grundlage eines Kaufvertrages und, soweit vereinbart, Schulung und Systemservice. Das System ergibt sich aus den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gemäß Nummer 2.1 und 4 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages. Die Leistungen des Auftragnehmers zur Lieferung* des Systems können insbesondere umfassen: ● Verkauf von Hardware, ● dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung (Verkauf), ● Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems, ● Dokumentation. Diese Leistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Die Beistellungen* selbst sind nicht Teil des Systems, sind aber in das System einzubinden. 1.2 Die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungsleistungen ergeben sich aus Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages sowie aus Ziffer 10. 1.3 Für den Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die im EVB- IT Systemlieferungsvertrag vereinbarte Gesamtfunktionalität des Systems herstellt. 1.4 Die im Rahmen des EVB-IT Systemlieferungsvertrages gelieferte Standardsoftware* wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stiftender Software* überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. 1.5 Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Standardsoftware* frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Software*, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch ● Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, ● Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder ● Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. 1.6 Unterliegt die Standardsoftware* Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im EVB-IT Systemlieferungsvertrag darauf hin.

2 Art und Umfang der Leistungen Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile folgende Regelungen: 2.1 Verkauf von Hardware Ist der Verkauf von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware entsprechend den Vereinbarungen auf und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung* das Eigentum daran. Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung der Verpackungen und nach Ende der Nutzung die Entsorgung

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der von ihm gelieferten Hardware, soweit in Nummern 12.4 oder 12.5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist. 2.2 Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* 2.2.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber mit Vertragsschluss das Recht, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. 2.2.1.1 Dieses Recht ist ● nicht ausschließlich, ● mit der Einschränkung gemäß Ziffer 2.2.9 übertragbar, ● dauerhaft, unwiderruflich und unkündbar, ● örtlich unbeschränkt und ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbar ● zu verschaffen. 2.2.1.2 Das Recht, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung zu nutzen, lässt die Einschränkung der Mängelansprüche gemäß Ziffer 12.5 unberührt. 2.2.1.3 Softwarekomponenten dürfen nur in Verbindung mit der Standardsoftware* genutzt werden, deren Bestandteil sie sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Softwarekomponenten, die gemäß Ziffer 2.2.2 lizenziert sind. 2.2.2 Abweichend von Ziffer 2.2.1 gelten die vom Rechteinhaber vorgegebenen Lizenzbedingungen für die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten, wenn es sich um Open Source Software* handelt. 2.2.3 An der Dokumentation der Standardsoftware* verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, unkündbare und örtlich unbeschränkte Recht, die Dokumentation zu nutzen und zu vervielfältigen. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an der Dokumentation der Standardsoftware* Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Satz 1 dieser Ziffer 2.2.3. 2.2.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Lizenz, unter der die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente überlassen wird, keine Bedingungen enthält, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung und/oder die Verbreitung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente zusammen mit anderer nach diesem Vertrag überlassener Standardsoftware* oder zusammen mit anderer lizenzierter Software des Auftraggebers verbietet, soweit die gemeinsame Nutzung und/oder Verbreitung der jeweiligen Standardsoftware* oder Softwarekomponente vertraglich vereinbart sind. Eine Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Verbreitung der Software ist ausgeschlossen. 2.2.5 Soweit die Anforderungen gemäß Ziffern 2.2.1 bis 2.2.4 durch die Rechteverschaffung nicht erfüllt werden, ist der Auftragnehmer zu einer ergänzenden Rechteverschaffung, z.B. durch Erwerb und Einräumung zusätzlicher Nutzungsrechte auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt. 2.2.6 Für Open Source Software* finden die Ziffern 2.2.7 bis 2.2.12 keine Anwendung. 2.2.7 Soweit im Vertrag die Geltung von anderen als den in Ziffer 2.2.1 genannten Nutzungsrechtsregelungen vereinbart ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber gleichwohl mindestens dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Nutzungsrechte zu verschaffen, die für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Software* notwendig sind. Zudem ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass diese weiteren Nutzungsrechtsregelungen den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken. 2.2.8 Dem Auftraggeber obliegt es, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten gemäß Ziffer 2.2.1 zu sorgen.

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2.2.9 Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüfungszwecke zu behalten und zu nutzen. 2.2.10 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. 2.2.11 Werden die Nutzungsrechte auf eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. 2.2.12 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. 2.2.13 Erkennt der Auftragnehmer, dass der Auftraggeber etwaig vereinbarten Obliegenheiten oder Pflichten aus Nutzungsrechtsregelungen nicht ausreichend nachkommt oder die Grenzen der vereinbarten Nutzungsrechte überschreitet bzw. zu überschreiten droht, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2.3 Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft* des Systems entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen herbeizuführen und hierfür insbesondere die einzelnen von ihm geschuldeten Systemkomponenten* aufzustellen, zu installieren, zu customizen* und zu integrieren* sowie die Beistellungen* des Auftraggebers zu integrieren*. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems bzw. zur Integration* der Beistellungen* erforderlich. Nach erfolgreichem Abschluss der Arbeiten demonstriert der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin die Betriebsbereitschaft* des Systems gemäß Ziffer 11. 2.3.1 Rechteumfang an Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems 2.3.1.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den anlässlich der Tätigkeiten zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems erbrachten Arbeitsergebnissen das Recht ein, diese im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, ● zu nutzen, das heißt insbesondere, sie dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, ● abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, ● auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes* öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, jeweils ● in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, ● durch Dritte nutzen und bearbeiten oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, ● nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen, ● in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, jedoch gewerblich nur an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber. 2.3.1.2 Das Recht ist ● nicht ausschließlich,

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● dauerhaft, unwiderruflich und unkündbar ● örtlich unbeschränkt ● für nichtgewerbliche Zwecke unterlizenzierbar ● für gewerbliche Zwecke an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber unterlizenzierbar, ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbar, ● übertragbar, zu verschaffen. 2.3.1.3 Soweit die Tätigkeiten an Standardsoftware* erfolgen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen Arbeitsergebnissen nur Rechte in dem Umfang ein, wie sie dem Auftraggeber an der Standardsoftware* selbst zustehen. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an diesen Arbeitsergebnissen Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Satz dieser Ziffer 2.3.1.2. 2.4 Schulungen 2.4.1 Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbesondere entsprechend den Vereinbarungen in Nummer 5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auftraggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der entsprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie angemessene Pausen. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schulungsunterlagen sind in deutscher Sprache geschuldet. Die vereinbarten Vervielfältigungsstücke gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören die elektronischen Präsentationsdateien. 2.4.2 An nicht für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderruflich dauerhafte übertragbare Recht ein, die Schulungsunterlagen für eigene Zwecke des Rechteinhabers zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4.3 Soweit Schulungsunterlagen oder Teile davon für den Auftraggeber erstellt wurden, räumt der Auftragnehmer diesem für Schulungen und im Übrigen allein für eigene Zwecke des Rechteinhabers die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3 Mängelklassifizierung 3.1 Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird im Rahmen der Gewährleistung und des Systemservice zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden: 3.1.1 Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Systems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. 3.1.2 Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Systems erheblich eingeschränkt ist. 3.1.3 Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Systems mit leichten Einschränkungen möglich ist. 3.2 Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzung des Systems führen.

4 Systemservice Sind Systemserviceleistungen vereinbart, erbringt der Auftragnehmer diese nach Maßgabe der Vereinbarungen im EVB-IT Systemlieferungsvertrag sowie der folgenden Regelungen: 4.1 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* (Störungsbeseitigung)

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Zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* gehören die für die Störungsbeseitigung notwendigen Maßnahmen des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies umfasst z.B. Instandsetzungsleistungen für Hardware und Pflegeleistungen für Standardsoftware* zur Beseitigung von Störungen. Letztere beinhalten z.B. die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes* für die Standardsoftware*. Bei vereinbarter Störungsbeseitigung für Standardsoftware* ist der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. Ziffer 4.3.2 gilt entsprechend Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Diese muss keine Programmierung umfassen. Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen. 4.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Systemkomponente* vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme einer neuen Systemkomponente* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Systemkomponente* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente*, gilt Folgendes: ● Enthält die neue Systemkomponente* mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemlieferungsvertrag aufgeführte Systemkomponente* („Mehrleistung“), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung der neuen Systemkomponente* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.3 ist. ● Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend. 4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zum Systemservice gemäß Nummer 7 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung in zeitlichem Zusammenhang nach Erklärung der Betriebsbereitschaft* wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Weist der Auftragnehmer nach, dass der Auftraggeber die Störung schuldhaft verursacht hat, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen. 4.2 Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (vorbeugende Maßnahmen)

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Zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* gehören, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle zur Vermeidung zukünftiger Störungen vereinbarten Maßnahmen des Auftragnehmers am System oder an Systemkomponenten*. Dies umfasst z.B. den regelmäßigen Austausch von Verschleißteilen und den Austausch von Baugruppen rechtzeitig vor Ende ihres Lebenszyklus. Erfasst ist auch die Überlassung von fehlerbeseitigenden Programmständen* der Standardsoftware*, soweit diese für den Auftragnehmer ohne Zahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung durch den Auftraggeber verfügbar und zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* erforderlich sind. 4.3 Überlassung von verfügbaren Programmständen* der Standardsoftware* 4.3.1 Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände* verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren, zu customizen* und in das System zu integrieren*, soweit dies für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* erforderlich und nichts anderes vereinbart ist. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* erforderlich. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen* umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware* bestehen. 4.3.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Überlassung neuer Programmstände* keine Einschränkungen technischer, organisatorischer oder rechtlicher Art entstehen und die Nutzungsrechte auch an keine anderen Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als sie für die vorherige Fassung der Standardsoftware* bzw. den vorherigen Programmstand* bestanden. Wenn ein neuer Programmstand eine Programmbibliothek* verlinkt, deren Lizenz (wie z.B. LGPL 2.1 oder 3.0) die Verpflichtung vorsieht, bei der Verbreitung, Vermietung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung der verlinkten Softwarekomponenten die Bearbeitung der Programm¬bibliothek* zu bestimmten Zwecken sowie das Reverse Engineering* der verlinkten Standardsoftware* zu bestimmten Zwecken zu erlauben, so verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber die insoweit erforderlichen Nutzungsrechte. Kann der Auftragnehmer mit dem neuen Programmstand* nicht die Verpflichtung aus dieser Ziffer erfüllen, z.B. weil der Ersteller der Standardsoftware* diese nur zu geänderten Nutzungsbedingungen anbietet, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Überlassung die Lizenzbedingungen zu übergeben, die Nutzungsrechts¬einschränkungen gegenüber dem vorherigen Programmstand* im Detail aufzuzeigen und etwaige Auflagen, Bedingungen bzw. Nutzungsvoraus-setzungen zu erläutern. Des Weiteren hat der Auftragnehmer die Konsequenzen für den praktischen Einsatz beim Auftraggeber zu erläutern, soweit wie der Auftragnehmer Kenntnis über die Systemumgebung des Auftraggebers erhält, in der die Standardsoftware* eingesetzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn der neue Programmstand* gegenüber dem vorherigen Programmstand* Funktionseinschränkungen aufweist. Soweit technisch möglich und dem Auftragnehmer zumutbar, wird dieser dem Auftraggeber eine Ersatzlösung vorschlagen und vor weiteren diesbezüglichen Maßnahmen dessen Entscheidung abwarten. Weitere Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen bei der Leistungserbringung nach diesem Vertrag einzuhalten. Waren für die Standardsoftware* bestimmte Dokumente bzw. Informationen (z.B. Quellcode, NOTICE-Dateien, SBOM) aufgrund der Lizenzbedingungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, sind diese bei Bereitstellung eines neuen Programmstandes* dem Auftraggeber in entsprechend aktualisierter Fassung zur Verfügung zu stellen, damit der Auftraggeber die Lizenzbedingungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch ebenfalls einhalten kann. 4.4 Erklärung der Betriebsbereitschaft*/Abnahme der Systemserviceleistungen Nach Durchführung von Systemserviceleistungen am System erklärt der Auftragnehmer den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Arbeiten, also z.B. der Störungsbeseitigung. Liegt trotz dieser Erklärung die Betriebsbereitschaft* nicht vor, gilt die Durchführung der Systemserviceleistung nur dann als erfolgreich erbracht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass dies weder auf die durchgeführte Serviceleistung noch auf die ggf. zugrundeliegende Störung zurückzuführen ist. Für die Einhaltung einer vereinbarten Wiederherstellungszeit* genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Störungsbeseitigung für die Fristwahrung. Im Einzelfall kann eine Abnahme der Systemserviceleistungen vereinbart werden.

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4.5 Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen Sind die Systemserviceleistungen mangelhaft erbracht, gilt Ziffer 13 entsprechend. An Stelle des Rücktritts tritt das Recht auf Kündigung der Systemservicevereinbarung in Bezug auf die betroffene Leistung, es sei denn, dem Auftraggeber ist das Festhalten an der Systemservicevereinbarung insgesamt nicht zumutbar. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung der Systemservicevereinbarung insgesamt berechtigt. 4.6 Dokumentation der Systemserviceleistungen Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Systemserviceleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zum Systemservice gemäß Ziffer 4 an den Dokumentationen erforderlich werden, in die Dokumentationen einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Einarbeitung dem Auftragnehmer rechtlich nicht möglich ist, wird er eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation zur Verfügung stellen. 4.7 Laufzeit und Kündigung Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Systemservice mit der Systemlieferung*. 4.7.1 Ist für den Systemservice kein Ende der jeweiligen Laufzeit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbart, können die vertraglichen Regelungen zum Systemservice mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Systemlieferungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. 4.7.2 Im Übrigen können die vertraglichen Regelungen zum Systemservice von jeder Partei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

5 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)* 5.1 Der Auftragnehmer hat das System mit Dokumentation nach Maßgabe der Nummer 6 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages zu liefern. 5.1.1 Die Dokumentation der Systemkomponenten* muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Auftraggebers ermöglichen, die jeweilige Systemkomponente* nach Durchführung der vereinbarten Schulung ordnungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist. 5.1.2 Der Auftragnehmer hat zudem die Leistungen gemäß Ziffer 2.3 zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* so umfassend zu dokumentieren, dass die Integration* der Systemkomponenten* untereinander und mit den Beistellungen* für Fachkundige nachvollziehbar ist. 5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Dokumentation zusammen mit dem System vor der Demonstration der Betriebsbereitschaft* gemäß Ziffer 11 in deutscher Sprache in ausdruckbarer oder ausgedruckter Form zu übergeben und zu übereignen. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig. 5.3 Der Auftragnehmer dokumentiert die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 durchgeführten Maßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 5.4 Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 an den Dokumentationen erforderlich werden, in diese einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Einarbeitung dem Auftragnehmer rechtlich nicht möglich ist, wird er eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation zur Verfügung stellen.

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5.5 An für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Dokumentationen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.2 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit es sich um Dokumentationen zu Standardsoftware* handelt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen Dokumentationen nur Rechte in dem Umfang ein, wie dem Auftraggeber an der Standardsoftware* selbst zustehen. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an der Dokumentation Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Sätzen 1 bis 3 dieser Ziffer 5.5. 5.6 Soweit die Lieferung einer Software Bill of Materials (SBOM)* vereinbart ist, muss diese vom Auftragnehmer für jede Software* gemäß der Technischen Richtlinie BSI TR-03183-2 bereitgestellt werden. Die Software Bill of Materials (SBOM)* muss für jeden neuen Programmstand* aktualisiert werden, wenn Systemservice vereinbart ist.

6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn Vorgaben des Auftraggebers in wesentlichem Umfang ● fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich, ● nicht wie vereinbart ausführbar, oder Beistellungen* oder die Systemumgebung* nicht geeignet sind, die Betriebsbereitschaft* des Systems herbeizuführen. In Bezug auf Beistellungen* und die Systemumgebung* haftet er für die Nichterfüllung dieser Pflicht nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen dessen Entscheidung abzuwarten. Der Auftraggeber wird diese Entscheidung unverzüglich mitteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorgaben, Beistellungen* und Systemumgebung* nur insoweit zu untersuchen und zu prüfen, als dies zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems erforderlich ist. 6.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht einer ordnungsgemäßen Datensicherung entsprechen, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 6.3 Ist die Störungsbeseitigung oder die Überlassung neuer Programmstände* in Bezug auf Open Source Software* vereinbart, so setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Erscheinen neuer Programmstände* in Kenntnis und berät ihn dazu, wann ein neuer Programmstand* übernommen werden sollte, sofern für die Überlassung neuer Programmstände* keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ziffer 4.1.1 Absatz 3 findet keine Anwendung. 6.4 Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für die vertragsgemäße Erfüllung wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. 6.5 Ist im Rahmen der Vertragserfüllung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gemäß Termin- und Leistungsplan gefährdet ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. 6.6 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren* mit, die die vertragsgemäße Nutzung des Systems beeinträchtigen könnten.

7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer 7.1 Der Auftragnehmer führt die Betriebsbereitschaft* des Systems durch Personal herbei, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen qualifiziert ist. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 7.2 Der Auftragnehmer darf für wesentliche Leistungen, für die eine Leistungserbringung durch ihn selbst vereinbart ist, Subunternehmer nur einsetzen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Sind

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Subunternehmer vereinbart, ist die Zustimmung für deren Austausch in jedem Fall erforderlich. Eine Zustimmung wird der Auftraggeber nicht ohne sachliche Gründe verweigern; die Gründe müssen nicht mitgeteilt werden. Die Einarbeitung eines neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.

8 Vergütung 8.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Ziffer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Reisezeiten, Reise-, Neben- und Materialkosten sind im Pauschalfestpreis enthalten. Soweit die Vereinbarung einer Vergütung bei Open Source Software* gegen die dafür geltenden Lizenzbedingungen verstößt, umfasst die vereinbarte Vergütung die Rechteverschaffung an solcher Standardsoftware* nicht; die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Rechteverschaffung auch an solcher Standardsoftware* bleibt unberührt. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 8.2 Eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 8.3 Die Vergütung wird nach der Systemlieferung* fällig, soweit nicht im Zahlungsplan gemäß Nummer 10 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages etwas anderes (z.B. für Teillieferungen*) vereinbart ist. Die Vergütung für den Systemservice wird monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziffer 8.4 Satz 2 bleibt unberührt. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4.4 letzter Satz eine Abnahme vereinbart, ist diese eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies setzt bei Vergütung nach Aufwand die Vorlage eines vom Auftragnehmer unterschriebenen Leistungs- und ggf. Materialnachweises, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Systemlieferungsvertrag – voraus. 8.5 Je Kalendertag wird pro Person nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben. 8.6 Ist eine Preisanpassung für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4 vereinbart, die nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach der Systemlieferung*, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung für die Systemserviceleistungen betragen. 8.7 Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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9 Verzug 9.1 Die Termine für die Systemlieferung* und, soweit vereinbart, Teillieferungen* sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 9 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Liefertermine angemessen; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer einen Termin für die Systemlieferung* oder Teillieferungen* nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins für die Systemlieferung* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Terminen für Teillieferungen*. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teillieferung* entfallenden Anteil am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 Die jeweilige Vertragsstrafe kann bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für die jeweilige Teillieferung* bzw. die Systemlieferung* geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der jeweiligen Lieferung* die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

10 Mitwirkung des Auftraggebers 10.1 Dem Auftraggeber obliegen die in Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages aufgeführten Mitwirkungsleistungen sowie die gemäß Nummer 3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages vereinbarten Beistellungen* und die Zurverfügungstellung der vereinbarten Systemumgebung*. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die vertraglich vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 10.2 Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Auf Nachfrage des Auftragnehmers hat er im Rahmen des Zumutbaren bestimmte, in seine Sphäre fallende Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. notwendige, mit zumutbarem Aufwand von ihm beschaffbare einzelne technische Informationen aus seiner Sphäre bereit zu stellen. 10.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 10.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die Datensicherung nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 10.5 Bei vereinbartem Systemservice ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über nicht vom Auftragnehmer vorgenommene Änderungen an den Systemkomponenten* zu informieren,

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sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber zu einer solchen Änderung berechtigt ist. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Auftragnehmer über Änderungen an der Systemumgebung* oder Beistellungen* zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen unverzüglich unterrichten. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend der Änderungen angepasst wird. 10.6 Der Auftraggeber wird bei auszutauschenden Systemkomponenten* oder Teilen von diesen die Datenträger entnehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11 Systemlieferung* 11.1 Die Systemlieferung* umfasst die Anlieferung aller vereinbarten Systemkomponenten* des Systems einschließlich der Herbeiführung und Demonstration der Betriebsbereitschaft* des Systems und weitere ggf. zur Systemlieferung* vereinbarte Leistungen. Die Demonstration umfasst die Vorführung der Ablauffähigkeit des Systems sowie, soweit dies im Systemlieferungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, bestimmter Funktionalitäten. Das System ist nicht geliefert, wenn der Auftraggeber die Systemlieferung* gemäß Ziffer 11.4 berechtigterweise zurückweist. 11.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber erforderliche Testdaten zur Verfügung und findet die Demonstration der Betriebsbereitschaft* des Systems beim Auftraggeber und zu dessen Geschäftszeiten statt. Der Zeitpunkt der Demonstration ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. 11.3 Teillieferungen* finden nur statt, wenn sie vereinbart sind. Ziffer 11.1 und 11.2 gelten entsprechend. In die Demonstration der Betriebsbereitschaft* der letzten Teillieferung* ist die Demonstration der Interoperabilität mit allen früheren Teillieferungen* einzubeziehen, soweit diese zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems geschuldet wird. 11.4 Der Auftraggeber kann die jeweilige Lieferung* zurückweisen, sofern bis zum Abschluss der jeweiligen Lieferung* betriebsverhindernde Mängel im Sinne von Ziffer 3.1.1 und/oder betriebsbehindernde Mängel im Sinne von Ziffer 3.1.2 festgestellt werden. Das Recht auf Zurückweisung besteht auch dann, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Demonstration der Betriebsbereitschaft* des Systems nicht nachkommt. 11.5 Die Unterzeichnung eines Lieferscheines bestätigt lediglich die räumliche Verbringung von Systemkomponenten* in den Einflussbereich des Auftraggebers, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit oder eine Systemlieferung* oder Teillieferung*.

12 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand 12.1 Der Erfüllungsort ist beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. 12.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Systemlieferung* oder der jeweiligen Teillieferung* über. 12.3 Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten.

13 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Systems (Gewährleistung) 13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das System frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ein Sachmangel des Systems liegt auch vor, wenn die Betriebsbereitschaft* des Systems nicht vertragsgemäß herbeigeführt worden ist. 13.2 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 24 Monate nach der Systemlieferung*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von 12 Monaten der Verjährungsfrist ist, sofern sich der Auftragnehmer darauf beruft, ein Rücktritt vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag bezogen auf die Standardsoftware* gleich aus welchem Grund ausgeschlossen. Hinsichtlich aller weiteren Leistungen bleibt das Recht zum Rücktritt unberührt, auch wenn der Rücktrittsgrund in einem Mangel der Standardsoftware* liegt. Sämtliche Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 und 2.

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13.3 Für alle Mängel an Teillieferungen* beginnt die Verjährungsfrist mit der Teillieferung*, endet jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Systems, spätestens drei Jahre nach der jeweiligen Teillieferung*. 13.4 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Systemkomponenten*, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 13.5 Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Standardsoftware*, die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 13.6 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 13.7 Eine neue Systemkomponente* ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient und der Auftragnehmer aus der Übernahme resultierende nachteilige Folgen für den Auftraggeber ebenfalls ausgleicht, wobei Ziffer 13.8 Anwendung findet. Zur Übernahme der neuen Systemkomponente* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, z.B. weil die neue Systemkomponente* wesentlich von der vereinbarten Ausführung oder im Hinblick auf ihre Bedienung abweicht. An neuen Programmständen* räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte in Art und Umfang ein, wie sie für die gelieferte Standardsoftware* bestehen. 13.8 Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente*, gilt Folgendes: ● Enthält die neue Systemkomponente* mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemlieferungsvertrag aufgeführte Systemkomponente* („Mehrleistung“), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. ● Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will; Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 13.8 gilt entsprechend. 13.9 Der Auftragnehmer hat ihm bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist, nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware*, kann der Auftragnehmer bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes* eine Umgehungslösung* zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 14. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers. 13.10 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. 13.11 Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB verlangen.

14 Schutzrechte* Dritter 14.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die Nutzung der gelieferten Systemkomponenten* oder sonstige Leistungen des Auftragnehmers

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geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers Ziffern 8.1 und 13 wie folgt: ● Der Auftragnehmer kann im Rahmen des Wahlrechts gemäß Ziffer 13.9 auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen. ● Ist die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Vorgenannte Aufzählungspunkte gelten entsprechend, soweit sich für die vertragsgemäße Ausübung der in Bezug auf die für die Standardsoftware* vereinbarten Rechte weitere Vergütungspflichten gegenüber Dritten ergeben, z.B. für Patentlizenzen oder die Ausübung bestimmter Nutzungsrechte. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 14.2 Die Parteien werden sich wechselseitig von geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 14.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

15 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 15.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert* beschränkt. ● Beträgt der Auftragswert* weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. ● Beträgt der Auftragswert* 25.000,- € oder mehr, aber weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt. 15.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50 % der Haftungsobergrenzen gemäß Ziffer 15.1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Ziffer 15.1 vereinbarten Haftungsobergrenzen. 15.3 Die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice beträgt insgesamt das Doppelte der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr des Systemservice ohne Berücksichtigung einer etwaigen vereinbarten Reduktion wegen Mängelansprüchen zu zahlen ist. 15.4 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 15.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das

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Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem nichts anderes geregelt ist. 15.6 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 16.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist. 15.7 Soweit einbezogene Lizenzbedingungen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Auftragnehmers vorsehen, gelten diese nicht gegenüber dem Auftraggeber. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausschluss von Ansprüchen wegen Mängeln.

16 Quellcodehinterlegung bei Standardsoftware* 16.1 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Standardsoftware* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Systemlieferungsvertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Systemlieferungsvertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen, sofern nicht in der Hinterlegungsvereinbarung etwas anderes vereinbart wird. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im System, zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen. 16.2 Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. 16.3 Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Überlassung neuer Programmstände* in Nummer 7.1.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*. 16.4 Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber. 16.5 Die Regelungen dieser Ziffer 16 beschränken nicht etwaige Rechte des Auftraggebers an Open Source Software*.

17 Haftpflichtversicherung 17.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemlieferungsvertrages dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung eines Versicherungsunternehmens aus einem Mitgliedstaat der EU verfügt. 17.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des EVB-IT Systemlieferungsvertrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt. Nach Systemlieferung* tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung des Systemservice.

18 Sicherheiten 18.1 Ist der Auftraggeber zu einer Vorauszahlung verpflichtet, übergibt der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Leistung der Vorauszahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Kreditinstituts in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung oder hinterlegt den Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B. Die Sicherheit dient als Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer Leistungen im Wert der Vorauszahlung erbracht hat. 18.2 Ab einem Auftragswert* von 50.000,- € kann eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart werden. Ist eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der

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Systemlieferung* bzw. soweit Teillieferung* vereinbart ist, zu dieser, den vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5 % des Auftragswertes*, bei Teillieferungen* des anteiligen Auftragswertes*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Mängelansprüche. Sie ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für sämtliche Mängelansprüche und nach Erfüllung der bis dahin nicht verjährten Mängelansprüche an den Auftragnehmer zurückzugeben.

19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 19.1 Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist. 19.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 19.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. 19.4 Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 19.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 19.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Betreffen vorgenannte Pflichtverletzungen ausschließlich den Systemservice, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung des Systemservices. 19.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand. 19.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

20 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

21 Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.

22 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

Begriffsbestimmungen

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BegriffDefinition
AuftragswertAngebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, der Haftungsobergrenzen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit.
BeistellungenBeistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung*, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt.
BetriebsbereitschaftDas System oder die Teillieferung* steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.
CISGUnited Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
CopyleftEine Lizenzbedingung, die für die Nutzung, Änderung oder Verbreitung der lizenzierten Software* oder Softwarekomponente verlangt, dass die Software*, Softwarekomponente oder davon abgeleitete Werke unter inhaltsgleichen (Copyleft)Lizenzbedingungen kostenlos und in Quellcode*form zur Verfügung gestellt werden.
CustomizingAnpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*).
IntegrationEinbinden von Systemkomponenten* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten* und Beistellungen* untereinander.
Kopier- oder NutzungssperreMaßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit einer Systemkomponente*.
LieferungOberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung*.
NebenkostenAufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind.

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BegriffDefinition
ObjektcodeZwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.
openCodeopenCode ist die gemeinsame Plattform der Öffentlichen Verwaltung für den Austausch von Open Source Software.
Open Source SoftwareDie Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente liegt vollständig im Quellcode* vor und an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente werden Nutzungsrechte eingeräumt, die es jedermann, jederzeit, an jedem Ort und zu jedem Zweck, unentgeltlich und inhaltlich unbeschränkt gestatten, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente ohne Auflagen, Bedingungen oder weitere Voraussetzungen im Objekt- und Quellcode* zu benutzen und zu verwenden, insbesondere zu analysieren, dauerhaft und vorübergehend in unveränderter oder veränderter Form ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, zu verändern oder anderweitig umzuarbeiten und im Original, als Vervielfältigungsstück in Quellcode*- oder Objektcodeform zu verbreiten und zu vermieten, öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass es notwendig ist, eine zusätzliche Lizenz zu erwerben. Solche Standardsoftware* oder Softwarekomponenten werden gewöhnlich auch Open Source Software (OSS), Freie Software / Free Software oder Free, Libre and Open Source Software (FLOSS) genannt. Die Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung einer solchen Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente darf entgegen der vorstehenden Regelung weder eingeschränkt noch an andere Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als an die folgenden: ● Weitergabe des Lizenztextes ● Ausschluss der Erweiterung der jeweiligen Lizenz um zusätzliche Bedingungen ● Copyleft*-Pflicht ● Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente frei von Entgelten für die Einräumung von Nutzungsrechten („Lizenzgebühren“, „License Fees“)

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BegriffDefinition
● Weitergabe unter anderen Lizenzbedingungen kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden ● Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung des Quellcodes* und ggf. Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung weiterer Materialien ● Pflicht zur Angabe von Urheber- oder Markenhinweisen und ähnlichen Hinweisen oder Material (z. B. NOTICE-Dateien) und Pflicht zu ähnlichen Angaben ● Pflicht zu Hinweisen auf die Verwendung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in einer anderen Software, z. B. in der Dokumentation oder der Standardsoftware* selbst ● Angaben zu Änderungen an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente. Die Lizenz kann vorschreiben, dass abgeleitete Werke einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer als die Originalsoftware tragen müssen ● Weitergabe oder Anzeige eines Haftungsausschlusses ● Mitliefern von Installationsinformationen* in bestimmten Fällen ● bei der Weitergabe zusammen mit Drittsoftware: Eine Verpflichtung zur Klarstellung in den Lizenzbedingungen der Drittsoftware, dass die Lizenzbedingungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente unberührt bleiben. Die unter evb-it.gov.de verfügbare „Open Source Lizenzliste“ enthält Lizenzen, die dieser Definition entsprechen.
PatchBehebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode*.
ProgrammstandOberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
QuellcodeCode eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
ReaktionszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem

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Systemlieferungs-AGB

BegriffDefinition
Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.
Release/VersionNeue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 zu 5.0.0)
Reverse EngineeringReverse Engineering von Software* bezieht sich auf den Prozess, bei dem die Software* analysiert wird, um ihre Funktionsweise, Struktur oder andere wichtige Informationen zu verstehen.
Schaden stiftende SoftwareSoftware mit nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a.
Software Bill of Materials (SBOM)Eine formale, strukturierte Aufzeichnung, die die Softwarekomponenten einer Software identifiziert und ihre Beziehungen untereinander und zu anderer Software*/anderen Softwarekomponenten beschreibt. Anwendung findet hierbei BSI TR- 03183-2.
StandardsoftwareSoftwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden, einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
SystemkomponenteTeil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*.
SystemlieferungLeistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1.
SystemumgebungTechnische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu liefernde System zu integrieren ist.
SchutzrechteGewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.
TeillieferungAnlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2.

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Systemlieferungs-AGB

BegriffDefinition
TeleserviceLeistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des Systems.
UmgehungslösungTemporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware*.
UpdateBündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie gegebenenfalls geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* (z.B. 4.1.3 à 4.1.4).
UpgradeBündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* (z.B. 4.1.3 à 4.2.0).
Version/Releasesiehe Release/Version*.
WiederherstellungszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
Zusatzlieferungzusätzliche, nach Vertragsabschluss vereinbarte Lieferungen (z.B. Optionsabruf weiterer Hardware).

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