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Vertragsaktennummer
K
AUFVERTRAG
Zwischen der
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
(eingetragen im Vereinsregister zu Berlin)
- nachfolgend „MPG“ genannt -
hier vertreten durch den Geschäftsführenden Direktor*in Dr. Philip J. W. Moll
handelnd für das
Max-Planck-Institut für Struktur und Dynamik der Materie
Geb. 900 (MPSD), Luruper Chaussee 149
22761 Hamburg
- nachfolgend „MPI“ genannt -
- MPG und MPI gemeinsam nachfolgend „Käufer“ genannt -
und
Firmenname
vertreten durch Titel, Name, Funktion
- nachfolgend „Verkäufer*in“ genannt -
- Käufer und Verkäufer*in gemeinsam nachfolgend „Vertragspartner“ genannt -
Stand: Nov2022 Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V 1
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Vertragsaktennummer
Inhalt Präambel ................................................................................................................................................. 2
§1 Vertragsgegenstand und -grundlage .......................................................................................... 3
§2 Ausführung der Leistung ............................................................................................................ 3
§3 Übergabe und Übereignung; Gefahrübergang ........................................................................... 4
§4 Vergütung ................................................................................................................................... 4
§5 Zahlungsbedingungen ................................................................................................................ 5
§6 Ausführungsfrist .......................................................................................................................... 5
§7 Vertragsstrafe ............................................................................................................................. 6
§8 Höhere Gewalt ............................................................................................................................ 6
§9 Nutzungsrechte .......................................................................................................................... 6
§10 Gewerbliche Schutzrechte ......................................................................................................... 7
§11 Sach- und Rechtsmängelhaftung ............................................................................................... 7
§12 Vertragsbeendigung ................................................................................................................... 8
§13 Haftung ....................................................................................................................................... 8
§14 Geheimhaltung und Datenschutz ............................................................................................... 8
§15 Exportkontrolle ............................................................................................................................ 9
§16 Schlussbestimmungen ............................................................................................................. 10
Präambel
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG) betreibt Grundlagenfor- schung in den Natur-, Bio-, Geistes- und Sozialwissenschaften Instituten und Forschungseinrichtun- gen (Details siehe www.mpg.de). Sie ist eine gemeinnützige Organisation des privaten Rechts in Form eines eingetragenen Vereins. Die MPG wird aus öffentlichen Mitteln von Bund und Ländern finanziert und ist damit öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 (2) GWB. Dieser Vertrag kommt auf Grundlage des Verfahrens VGV offenes Verfahren EU - Amtsblatt XXXX zustande.
Das MPI betreibt Grundlagenforschung auf dem Gebiet Struktur und Dynamik der Materie.
Die Abteilung Moll am MPI betreibt Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Mikrostrukturierte Quan- tenmaterie.
Dies vorausgeschickt, schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag:
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§1 Vertragsgegenstand und -grundlage
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung und Übereignung an einem Magnetsystem (Kaufgegenstand) gem. der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Beschaffenheit, ein- schließlich der betriebsbereiten Installation sowie die Durchführung einer Funktionsprüfung (nachfolgend insgesamt als „vertragsgegenständliche Leistungen“ bezeichnet). Diese ver- tragsgegenständlichen Leistungen sind Hauptleistungspflichten.
(2) Der Vertrag kommt aufgrund des Vergabeverfahrens VGV offenes Verfahren unter Zugrunde- legung der diesbezüglichen Vergabeunterlagen zustande. Nachfolgende Vertragsbestandteile sind Grundlage für die Leistungsausführung. Sie gelten im Falle von Widersprüchen in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge:
(2.1) Vertragsdokument;
(2.2) die Anlagen 1 bis 3:
Anlage 1 Leistungsbeschreibung;
Anlage 2 Angebot des/der Verkäufers*in vom __________;
Anlage 3 Declaration on Export Control Classification;
(2.3) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der MPG, abrufbar unter https://www.mpg.de/de/einkauf/zusaetzliche-vertragsbedingungen;
(2.4) die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(3) Weitere Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Verkäu- fersin, gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer den allgemeinen Geschäftsbedin- gungen des/der Verkäufersin nicht ausdrücklich widerspricht.
§2 Ausführung der Leistung
(1) Der/Die Verkäufer*in ist verpflichtet, den Kaufgegenstand gemäß den Vereinbarungen dieses Vertrages, insbesondere gemäß den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Spezifikatio- nen/Funktionalitäten und etwaigen zugesicherten Eigenschaften frei von Sach- und Rechts- mängeln, CE-zertifiziert an den Käufer zum vereinbarten Termin gem. § 6 Abs. 1 am verein- barten Ort zu übergeben und dem Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand zu übertragen.
(2) Die Lieferung des Kaufgegenstandes erfolgt zu den Bedingungen der DAP [Max-Planck- Institut für Struktur und Dynamik der Materie Geb. 900, Luruper Chaussee 149, 22761 Ham- burg] Incoterms® 2020, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. Insbe- sondere ergibt sich der Gefahrübergang allein aus § 3.
(3) Der/Die Verkäufer*in kündigt Lieferungen mit Vorlauf von 2 Wochen an. Geliefert werden kann nur werktags (Mo – Fr) von 8:00 – 16:00 Uhr.
(4) Der/Die Verkäuferin ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Anlieferung beim Käufer be- triebsbereit zu installieren bzw. zu montieren. Für den Fall, dass die ordnungs- und vertrags- gemäße Aufstellung und/oder der Betrieb des Kaufgegenstandes bauliche und technische Vo- raussetzungen beim Käufer erfordern, hat der/die Verkäuferin die zu diesem Zweck erforder- lichen Informationen (Betriebsanweisung, Aufstellungsrichtlinien) an den Käufer zu übermit- teln. Dem Käufer obliegt es, die baulichen und technischen Voraussetzungen entsprechend dieser Vorgaben zu schaffen und diese bis zum vereinbarten Termin für die Übergabe bereit- zustellen (Beistellungen). Die Beistellungen sind nicht Teil des Kaufgegenstandes, der Kauf- gegenstand muss jedoch an die Beistellungen angebunden werden können.
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(5) Vor Inbetriebnahme werden die Vertragspartner eine Funktionsprüfung durchführen, in der die vertragsgemäße Funktionsbereitschaft überprüft wird. Im Rahmen der Funktionsprüfung hat der/die Verkäuferin die vertragsgemäße Funktionsbereitschaft des Kaufgegenstandes an- hand der Spezifikationen im Angebot zu demonstrieren. Die Funktionsprüfung findet am ver- einbarten Ort der Übergabe statt. Kann die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit nicht demons- triert werden, hat der/die Verkäuferin diese binnen einer angemessenen und vom Käufer ge- setzten Frist nachzuholen.
(6) Die Leistungserbringung durch nicht im Angebot benannte Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers gestattet. Soweit Leistungen gem. der Vergabeunterla- gen vom/von der Verkäufer*in selbst auszuführen sind, dürfen diese nicht durch Dritte er- bracht werden.
(7) Der/Die Verkäufer*in ist verpflichtet, dem Käufer alle erforderlichen Informationen und Unter- lagen in Bezug auf die für die ordnungsgemäße Montage des Kaufgegenstandes und dessen vertraglich vorausgesetzte Verwendung erforderlichen baulichen und technischen Gegeben- heiten spätestens mit Wirksamwerden des Vertrages zukommen zu lassen.
§3 Übergabe und Übereignung; Gefahrübergang
(1) Mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer bzw. an einen vom Käufer zum Empfang bestimmten Dritten am Ort der Übergabe (Lieferadresse) geht das Eigentum am Kaufgegen- stand auf den Käufer über.
(2) Bis zum Eigentumsübergang gem. Absatz 1 an den Käufer trägt der/die Verkäufer*in die Ge- fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes. Danach trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung des Kaufgegenstandes (Gefahrübergang). § 447 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.
§4 Vergütung
(1) Die Gesamtvergütung für die vom/von der Verkäufer*in zu erbringenden, vertragsgegenständ- lichen Leistungen gem. Leistungsbeschreibung beträgt insgesamt EUR --- WIRD NACH ZU- SCHLAG ERGÄNZT --- (in Worten: --- WIRD NACH ZUSCHLAG ERGÄNZT ---) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Mit der Vergütung gem. Abs. 1 sind sämtliche Leistungen des/der Verkäufers*in, einschließ- lich aller Kosten und Nebenkosten (insbesondere Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für Vor-Ort-Termine, Aufwand für Geräte und Maschinen, Fracht- und Transportkosten, Kos- ten für eine Transportversicherung, End- und Zwischenpräsentationen, Dokumentationen) ab- gegolten.
(3) In der Gesamtvergütung nach Absatz 1 sind zwei komplette Sätze der ausführlichen Bedie- nungsanleitung bzw. Bedienungshandbücher in deutscher und englischer Sprache enthalten.
(4) Soweit die Instandhaltung des Kaufgegenstandes vom Käufer eigenständig vorgenommen werden kann und nicht durch einen ggfs. separat abgeschlossenen Wartungsvertrag vom/von der Verkäuferin oder von dritter Seite erbracht wird, übergibt der/die Verkäuferin dem Käufer darüber hinaus eine Anleitung zur Instandhaltung des Kaufgegenstandes. Die Kosten hierfür sind in der Gesamtvergütung nach Absatz 1 enthalten.
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§5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung wird mit Übergabe des Kaufgegenstandes (einschließlich Installation und Funktionsprüfung) und Rechnungsstellung an den Käufer fällig, soweit in diesem § 5 nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen leistet der Käufer unter Zugrundelegung des Meilenstein- und Terminplans Zahlungen gegen jeweilige Rechnung desder Verkäuferin wie folgt:
| Voraussetzung | %-Anteil an der | Betrag | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesamtvergütung | ||||||||||
| Auftragserteilung (gegen Bankbürg- schaft) | 50% | 50% | --,-- EUR | |||||||
| Lieferung | 40% | --,-- EUR | ||||||||
| Inbetriebnahme | 10% | --,-- EUR | ||||||||
| SUMME | SUMME | --;-- EUR | --;-- EUR |
(3) Die Zahlung nach § 5 (2) a) kann nur gegen Gestellung jeweils einer Vorauszahlungsbürg- schaft in entsprechender Höhe geleistet werden. Die Vorauszahlungsbürgschaft muss selbst- schuldnerisch, zeitlich unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufre- chenbarkeit und der Vorausklage von einem in der EU zugelassenen Kreditinstitut oder Kre- ditversicherer ausgestellt sein. Die Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde ist dem/der Käuferin unverzüglich mit der Zahlung nach Schlusszahlung zurückzugeben. Eventuelle Avalprovisio- nen sind vom/von der Käuferin zu tragen und werden nicht erstattet.
(4) Rechnungen haben die Pflichtangaben gem. § 14 UStG zu enthalten und sind auf die Max- Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. auszustellen (Rechnungsan- schrift lautet: Max-Planck-Institut für Struktur und Dynamik der Materie, Geb. 99 (CFEL), Luruper Chaussee 149, 22761 Hamburg).
(5) Rechnungen sind im PDF- oder PDF/A-Format (keine Scans) elektronisch an die E- Mailadresse - invoice-sdma@gv.mpg.de - einzureichen. Jede E-Mail darf dabei nur eine Rechnung, jedoch mehrere Rechnungsanlagen (PDF-/PDF-A Format) enthalten. Der Datei- name der Rechnungsanlagen hat mit „AN“ oder „AT“ zu beginnen.
(6) Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang einer prüfbaren und den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung innerhalb von 30 Tagen (Zahlungsziel) ohne Abzug auf ein von dem/der Verkäufer*in in der Rechnung zu benennendes Bankkonto (IBAN und BIC) zu zahlen. Für alle genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.
§6 Ausführungsfrist
(1) Verbindlich vereinbarter Termin für die vollständige vertragsgemäße Übergabe des Kaufge- genstandes, einschließlich Installation und Funktionsprüfung ist der folgende Termin (Liefer- termin):
Es gilt der Liefertermin auf der Bestellung_XXXX
(2) Erkennt der/die Verkäufer*in, dass er/sie den Liefertermin oder andere vereinbarte Termine nicht einhalten kann, so hat er/sie dies unverzüglich dem Käufer unter gleichzeitiger Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen und in Abstimmung mit dem Käufer einen neuen Termin zu vereinbaren.
(3) Etwaige aufgrund der Verzögerung entstehende zusätzliche Kosten trägt der/die Verkäufer*in, soweit er/sie die Verzögerung zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Liefertermin ein- vernehmlich gem. Absatz 2 verschoben wurde.
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§7 Vertragsstrafe
(1) Überschreitet der/die Verkäuferin den vereinbarten Liefertermin gem. § 6 Abs. 1 um mehr als 14 Kalendertage und haben er/sie, seine/ihre Erfüllungsgehilfeninnen, Sublieferanteninnen oder sonstige Dritte, derer sich der/die Verkäuferin zur Erfüllung des Vertrages bedient, diese Überschreitung zu vertreten, so ist er/sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer in Höhe von 0,625 % pro angefangener Woche nach Ablauf der vorgenannten 14-tägigen Ka- renzzeit, höchstens jedoch 5 % des Netto-Gesamtvergütungsbetrages nach § 4 verpflichtet.
(2) Die Vertragsstrafe nach Absatz 1 wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet.
(3) Die Ausübung weiterer Rechte, insbesondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte, bleiben hier- von unberührt.
§8 Höhere Gewalt
(1) Die Vertragspartner haften nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen oder Obliegenheiten (insbesondere Annahme der Leistung) aus diesem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt ist je- des Ereignis außerhalb des zumutbaren Einflussbereiches des jeweils betroffenen Vertrags- partners, wie z.B. Krieg, Aufstand, Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmung, Streik, Pan- demiefall, staatliches Verbot der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen oder vergleichbare Hindernisse. Im Falle höherer Gewalt werden die Vertrags-partner einander un- verzüglich entsprechend informieren. Sämtliche Fristen, die wegen des Eintritts höherer Ge- walt nicht eingehalten werden können, verlängern sich entsprechend unter Hinzurechnung ggfs. erforderlicher Vorlaufzeiten.
(2) Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich (Textform genügt) mit- teilen, wenn die Umstände höherer Gewalt wegfallen und die Ausführung der vertragsgegen- ständlichen Leistungen bzw. Obliegenheiten unverzüglich wiederaufnehmen.
(3) Dauert die durch höhere Gewalt verursachte Verzögerung länger als sechs Monate an, darf der/die Verkäuferin - sofern sich der Käufer auf einen Fall höherer Gewalt beruft - schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen, und der Käufer - sofern sich der/die Verkäuferin auf einen Fall höherer Gewalt beruft - nach seiner Wahl schriftlich mit sofortiger Wirkung ganz oder teil- weise kündigen oder zurücktreten.
(4) Die Vertragspartner sind einander nicht für den Ersatz von Schäden oder Mehrkosten ver- pflichtet, die auf Grund höherer Gewalt entstehen.
(5) Der Vertragspartner, der sich auf diesen Paragraphen beruft, ist zum Nachweis des Vorlie- gens höherer Gewalt und deren Ursächlichkeit für die Verzögerung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag verpflichtet.
§9 Nutzungsrechte
(1) Dem Käufer steht das einfache, zeitlich, räumlich, quantitativ und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht in allen gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungsarten hinsichtlich der ver- tragsgegenständlichen Leistungen zu. Das Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht zur voll- ständigen oder teilweisen Vervielfältigung soweit es für die bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes notwendig ist sowie das Recht zur Bearbeitung und Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Leistungen. Dem Käufer steht ohne weitere Zustimmung des/der Verkäufers*in das Recht zu, den Kaufgegenstand und das eigene Nutzungsrecht wei- ter zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen.
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(2) Diese Rechteeinräumungen sind mit der in § 4 vereinbarten Vergütung abgegolten.
(3) Der/die Verkäufer*in stellt im Verhältnis zu etwaigen Dritten (z.B. Erfüllungsgehilfen) sicher, dass er/sie seine/ihre Pflichten nach den vorstehenden Absätzen erfüllen kann.
§10 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Der/Die Verkäufer*in garantiert, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Rech- ten Dritter sind und dass er/sie berechtigt ist, über die diesbezüglichen Rechte uneinge- schränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen und dass er/sie keine, diesem Vertrag zuwi- derlaufenden Verfügungen über diese Rechte getroffen hat oder treffen wird.
(2) Falls Ansprüche aus der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes durch die vertragsge- genständlichen Leistungen begründet und gegen den Käufer geltend gemacht werden, stellt der/die Verkäufer*in den Käufer vollumfänglich von allen darauf beruhenden Ansprüchen Drit- ter einschließlich damit einhergehender Ansprüche auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten frei. Eine in diesem Vertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung findet insoweit keine Anwen- dung.
(3) Unter den genannten Voraussetzungen wird der/die Verkäuferin dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch der vertragsgegenständlichen Leistungen verschaffen. Falls dieses zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, ist der/die Verkäuferin verpflichtet, in Abstimmung mit dem Käufer und auf Kosten des/der Verkäuferin diese Leis- tungen entweder derart abzuwandeln oder zu ersetzen, dass Schutzrechte Dritter nicht ver- letzt werden, aber dennoch im Wesentlichen die gemäß dieses Vertrages und der Leistungse- schreibung in Anlage 1 geforderten Funktionalitäten erfüllt werden, oder unter Aufhebung der Lieferverpflichtung die Leistung zurückzunehmen und die an den/die Verkäuferin entrichteten Vergütung zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Soweit der Käufer die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche aus Absatz 2 und 3 gegen den/die Verkäufer*in ausgeschlossen.
§11 Sach- und Rechtsmängelhaftung
(1) Der/Die Verkäuferin gewährleistet die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Außerdem gewährleistet der/die Verkäu- ferin, die vertragsgegenständlichen Leistungen so zu erbringen, dass die zugesicherten Ei- genschaften vorhanden sind und der Kaufgegenstand die in der Leistungsbeschreibung ver- einbarten Spezifikationen/ Funktionalitäten vorweist und nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet ist.
(2) Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beträgt 24 Monate und beginnt mit der Übergabe (einschließlich Installation und Funktionsprüfung) des Kaufgegenstandes. Macht der Käufer vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel geltend und verhandeln die Vertragspartner im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der/die Verkäufer*in oder der Käu- fer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Etwaige längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
(3) Der/Die Verkäuferin hat ihm/ihr bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nach Wahl des Käufers durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Der/Die Verkäuferin hat mangelhaft erbrachte Installations- leistungen innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nachzuholen. Der/Die Verkäufer*in hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(4) Sind Teillieferungen vereinbart, beginnt die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche mit der jeweiligen Übergabe der Teillieferung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche endet für
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die jeweilige Teillieferung mit dem Ende der Verjährungsfrist für Mängel des Kaufgegenstan- des insgesamt.
§12 Vertragsbeendigung
(1) Unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte kann der Käufer nach seiner Wahl ohne Einhaltung einer Frist von diesem Vertrag zurücktreten oder diesen Vertrag kündigen, wenn die Überga- be des Kaufgegenstandes nicht spätestens 3 Monaten nach dem in § 6 Abs.1 vereinbarten Liefertermin erfolgt bzw., wenn ein Mangel nicht spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige des Mangels beseitigt wird, es sei denn der/die Verkäufer*in weist nach, dass er/sie dies nicht zu vertreten hat.
(2) Dem/Der Verkäuferin physisch überlassene Unterlagen und Arbeitsmitteln sind zurückzuge- ben. Ebenfalls zu übergeben sind etwaige Zeichnungen, Fertigungsunterlagen, Testberichte und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung vom/von der Verkäuferin erstellt wurden. Ausgenommen von dieser Übergabeverpflichtung sind solche Unterlagen, die Betriebsgeheimnisse des/der Verkäufers*in verkörpern oder abbilden.
(3) Im Falle der Vertragsbeendigung durch Kündigung, Rücktritt oder Vertragserfüllung behalten die vertraglichen Regelungen über Geheimhaltung und Datenschutz über einen Zeitraum von 5 Jahren über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus Gültigkeit. Die Regelungen über die Nutzungsrechteeinräumung behält für die Dauer der gesetzlichen Schutzrechte Gültigkeit.
§13 Haftung
(1) Die Haftung der Vertragspartner richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Der/Die Verkäuferin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere für alle in Ausführung des Vertrages unmittelbar an den Rechtsgütern des Käufers zugefügten Schäden, soweit er/sie diese zu vertreten hat. Dies gilt für eigenes Verschulden des/der Verkäufersin sowie für das Verschulden seiner/ihrer ge- setzlichen Vertreter und der Personen, deren er/sie sich zur Erfüllung seiner/ihrer Verbindlich- keiten bedient (z.B. Unter-Auftragnehmer*innen).
(2) Der/Die Verkäufer*in unterhält während der Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversiche- rung und, sofern gesetzlich oder vom Käufer explizit gefordert, eine Umwelthaftpflichtversiche- rung mit folgenden Mindestdeckungssummen, die auch das Produkthaftungsrisiko abdeckt:
a) Für Personen- und Sachschäden: 5 Mio. EUR (pro Versicherungsjahr 2-fach maxi- miert)
b) Für Vermögensschäden: 500.000,00 EUR (pro Versicherungsjahr 1-fach maximiert)
Der/Die Verkäufer*in hat die Versicherung für die Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten und auf Anforderung des Käufers hierüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
(3) Der/Die Verkäufer*in haftet nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen entgange- nem Gewinn.
§14 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtun- gen aus diesem Vertrag eingesetzt werden und nicht an Dritte weitergegeben werden. Ver- trauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert an- sehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch mündliche In- formationen sein, die z.B. während einer Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Vertragspartnern bereits
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rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrags ohne Verstoß gegen eine Vertrau- lichkeitsverpflichtung bekannt werden. Vertrauliche Informationen und etwaige Kopien davon sind unverzüglich nach Vertragsende bzw. falls der Informationsempfänger gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist, unverzüglich nach Ablauf der Verpflichtung, in geeigneter Art und Weise dauerhaft zu vernichten oder zu löschen.
(2) Dieses Dokument ist mit Unterschrift vertraulich.
(3) Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Ziffer 1 GeschGehG sind darüber hinaus nach Maßgabe des GeschGehG zu behandeln. Stellt der Informationsgeber auf Basis dieses Vertrags Produkte oder Gegenstände zur Verfügung, die vertrauliche Informationen sind, so ist der Informations- empfänger nur zum Rückbau berechtigt, wenn die dadurch gewonnenen Informationen zur Er- füllung des Vertragszwecks erforderlich sind.
(4) Der/Die Verkäufer*in sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm/ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf Vertraulichkeit ist vor Beginn der Leistungsausführung vorzunehmen und dem Käufer auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Käufer kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder fristlos kündigen, wenn der/die Verkäufer*in seine/ihre Pflichten gemäß dieser Vorschrift schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften verletzt. Darüberhinausgehende Rechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.
§15 Exportkontrolle
(1) Für Leistungen, die nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften unterliegen, einschließlich US-Exportbestimmungen, verpflichtet sich der/die Verkäufer*in, dem Käufer die Anlage 4 vollständig und korrekt ausgefüllt spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen.
(2) Für die Richtigkeit der nachfolgenden Angaben ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maß- gebend:
- Export Control Classification Number (ECCN);
- Die Position auf der United States Munitions List (USML);
- Klassifizierung gemäß deutscher Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung);
- Klassifizierung gemäß der in der Europäischen Union gültigen Dual-Use-Verordnung;
- Listenposition gemäß dem Anhang des Kriegswaffenkontrollgesetzes;
- Beschränkungen nach dem Chemiewaffenübereinkommen und den anwendbaren natio- nalen Umsetzungsrechtsakten;
- die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandels- statistiken und den HS („Harmonized System“) Code;
- das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung).
(3) Im Falle einer Änderung dieser Angaben nach Vertragsschluss ist der/die Verkäufer*in ver- pflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich (Textform genügt) zu informieren.
(4) Der/die Verkäuferin ist dafür verantwortlich, alle Genehmigungen zu erhalten, die für den Export erforderlich sind. Der/die Verkäuferin stellt dem Käufer eine Kopie der erteilten Ge- nehmigungen zur Verfügung.
(5) Verletzt der/die Verkäuferin seine Pflicht zur Angabe und zur Einhaltung von Exportkontroll- vorschriften verpflichtet sich der/die Verkäuferin, den Käufer von allen daraus resultieren-den Aufwendungen, Schäden und Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der/die Verkäufer*in hat den Verstoß nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
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§16 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag wird mit Zuschlag und rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch beide Ver- tragspartner wirksam.
(2) Soweit nach diesem Vertrag eine Erklärung „schriftlich“ oder in „Schriftform“ abzugeben ist, muss diese Erklärung von dem Absender eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeich- net und dem anderen Vertragspartner als Original oder als Telefax übermittelt werden. Die Schriftform kann nur in den vertraglich vorgesehenen Fällen durch die Textform ersetzt wer- den.
(3) Dieser Vertrag und seine Anlagen geben die Vereinbarungen der Vertragspartner für die ver- tragsgegenständlichen Leistungen vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag be- stehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(4) Sind im Zuge der Durchführung dieses Vertrages zugangsbedürftige Erklärungen abzugeben, so gilt eine derartige Erklärung am dritten Werktag nach ordnungsgemäßer Absendung als zugegangen.
(5) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder besteht eine rege- lungsbedürftige Lücke, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmun- gen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen/ fehlenden Regelung tritt eine solche Regelung, die die Vertragspartner nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit/ die Regelungslücke bekannt gewesen wäre. Kommt ein Ein- vernehmen über eine solche Regelung nicht zu Stande, tritt an die Stelle der unwirksamen/ fehlenden Regelung die einschlägige gesetzliche Vorschrift.
(6) Dieser Vertrag, die Frage seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag - einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung - unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(7) Die Vertragssprache ist deutsch.
(8) Soweit der/die Verkäuferin vom Käufer entsprechend informiert wurde, ist der/die Verkäu- ferin verpflichtet, alle Personen, die an der Durchführung des Vertrages mitwirken, gem. den bei dem Käufer geltenden Richtlinien und Anforderungen, z.B. Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsstandards, zu belehren und dies schriftlich zu dokumentieren. Der Käufer stellt alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt den/die Verkäufer*in in einem zu vereinbarenden Maß.
(9) Dem/Der Verkäufer*in ist es untersagt, Ansprüche gegen den Käufer aus oder im Zusammen- hang mit diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder von Dritten abgetretene Ansprüche gegen solche aus diesem Vertrag zur Aufrechnung zu stellen.
(10) Der/Die Verkäufer*in hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrit- tener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
(11) Nachfolgend genannte Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt:
Anlage 1 Leistungsbeschreibung;
Anlage 2 Angebot des/der Verkäufers*in vom __________;
Anlage 3 Declaration on Export Control Classification;
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