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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen (Ausgenommen Bauleistungen) der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Stand: 06.12.2022
1 Allgemeines, Geltungsbereich 1.1 Diese Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten, soweit Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht zwischen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Universi- nach einfacher Aufforderung durch die Universität nicht nach, so tät) und dem Auftragnehmer (AN) schriftlich etwas Anderes verein- wird die Universität die Beseitigung aller Verpackungsmaterialien bart wird, für alle von der Universität erteilten Aufträge, mit Aus- zu Lasten des AN durchführen. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung nahme von Bauleistungen. von Ordnung und Sauberkeit der Baustelle (Liefer- und Montage- 1.2 Anderslautende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Ge- stelle) gelten die Pflichten der VOB. schäfts- oder Zahlungsbedingungen des AN haben keine Gültig- Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Bedarfsstelle, Hilfskräfte keit, auch dann nicht, wenn der AN sie gewöhnlich in seinem lau- werden nicht zur Verfügung gestellt. fenden Geschäftsbetrieb verwendet oder auf sie formularmäßig 3.2 Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung hinweist. Bedingungen des AN gelten nur dann, wenn sie von der mit der Universität abzustimmen. Die Liefergegenstände sind auf Universität ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. der Verpackung mit Bezeichnung des Auslieferungsortes deutlich 1.3 Vermerke auf Briefbögen, Preislisten, Auftragsbestätigungen, zu kennzeichnen. Lieferungen ohne Kennzeichnung werden nicht Rechnungen, mündliche Abreden, Zusatz oder Nachauftragsauf- angenommen. Bei Schwerlasttransporten ist mit Rücksicht auf die träge sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Universität maximale Tragfähigkeit der Transportwege der Projektstatiker auf schriftlich bestätigt oder erteilt werden. eigene Kosten über die Universität einzuschalten. In den Begleit- 1.4 Für Lieferungen und Leistungen gelten in der nachfolgenden Rei- papieren (Lieferschein) sind Ausschreibungsnummer und Leis- hung: tungsverzeichnis-Bezeichnung deutlich herauszustellen. a) der Vertrag einschließlich geltender Zusatzvereinbarungen 3.3 Das Transportrisiko trägt ausschließlich der AN. Schließt der AN b) etwaige ergänzende schriftliche Vertragsbestimmungen zur Abdeckung des Transportrisikos eine Versicherung ab, so trägt c) die vorliegenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) er deren Kosten. Der Abschluss von Versicherungen auf Kosten d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung Leis- der Universität ist untersagt. tungen, Teil B (VOL/B) und die Zusätzliche Vertragsbedingun- gen des Landes Baden-Württemberg (ZVB-BW) in der jeweils 4 Gefahrübergang gültigen Fassung. Die Gefahr geht bei Kauf- und Werklieferleistungen mit Übergabe 1.5 Bei Lieferungen und Dienstleistungen im Bereich der Informations- am Erfüllungsort auf die Universität über. Soweit eine förmliche Ab- technik gelten zusätzlich die ergänzenden Vertragsbedingungen nahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßge- für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) in der jeweiligen bend. Es gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften aktuellen Version. des Werkvertragsrechts. Eine etwa vereinbarte Güteprüfung er- 1.6 Die VOL/B, die ZVB-BW und die EVB-IT können bei der Zentralen setzt die Funktionsabnahme am Lieferort nicht und führt den Ge- Beschaffung der Universität Freiburg zu den gewöhnlichen Ge- fahrübergang auch nicht herbei. schäftszeiten eingesehen werden
5 Liefertermine und Lieferverzug 2 Preise 5.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, sind die festge- 2.1 Die angebotenen Einheits-und Pauschalpreise sind Festpreise, legten Liefer- Leistungs- und Montagetermine Fixtermine. zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für die gesamte Dauer der 5.2 Der AN ist verpflichtet die Universität unverzüglich schriftlich in Auftragsdurchführung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar wer- ist. Sie beinhalten alle zur betriebsfähigen Übergabe erforderlichen den, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht Leistungen und Nebenleistungen, auch wenn sie in den techni- eingehalten werden können. schen Vorbemerkungen und im Leistungsverzeichnis nicht aus- 5.3 Im Falle des Verzuges, ist die Universität unbeschadet der Rechte drücklich erwähnt sind. aus § 9 VOL/B berechtigt vom AN eine pauschalisierte Vertrags- 2.2 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, enthalten die strafe in Höhe von 1% des Netto-Warenwertes pro vollendete Wo- Preise auch die Kosten für die Lieferung frei Verwendungsstelle, che zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% der Auftragssumme. Verpackung, Transport, Montage sowie Entfernung und Rück- Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. nahme der Verpackung. 2.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den 6 Prüfungsrecht Preis für die Leistung ebenfalls abgegolten. 6.1 Die Universität ist berechtigt, sich beim AN innerhalb der Betriebs- 2.4 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die zeiten über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung zu un- Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.53 in der jeweils gülti- terrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfun- gen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund gen vorzunehmen. der Selbstkosten (LSP). 6.2 Die Kosten für die von der Universität veranlassten Prüfungen trägt die Universität soweit das Personal oder Material für die Durchfüh- 3 Verpackung, Entsorgung, Transport und Versicherung rung der Prüfungen von der Universität gestellt wird. Wiederho- 3.1 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbrin- lungsprüfungen durch die Universität aufgrund in vorherigen Prü- gen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpa- fungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten ckungen (Verpackungsgesetz – VerpackG). Die Lieferungen müs- des AN. sen handelsüblich verpackt sein. Die Verpackung ist auf den unbe- dingt nötigen Umfang zu beschränken und es ist eine angemes- 6.3 Der AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür sene und umweltverträgliche Lösung zu wählen. Die Kosten der Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der Universität in Verpackung trägt ausschließlich der AN. Der AN hat Verpackungs- dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vor- stoffe in Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen Vor- nahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich ein- schriften auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu beseitigen, räumt. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Gewähr- soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben leistung und Haftung. ist. Die Verpackung ist sofort bei Anlieferung bzw. spätestens in- 6.4 Bei Dienstleistungen und Arbeiten die vom AN bei der Universität nerhalb zwei Wochen kostenfrei zurückzunehmen. Wertstoffe, durchgeführt werden, ist die Universität befugt, die Durchführung sperrige Abfälle, Verpackungen, Leergut, Materialreste usw. sind der Arbeiten des AN jederzeit zu überwachen und eine sofortige ebenso wie Kleinabfälle (Restmüll) vom AN laufend aufzuräumen und abzufahren.
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Einstellung der Arbeiten insoweit zu verlangen, als dies zur Ge- frühester Termin für die Berechnung der Skontofrist der Tag nach währleistung der Betriebssicherheit, des Betriebsschutzes bzw. der Gebrauchsabnahme. der Abwendung von Gefahren erforderlich ist. 10.3 Bei vereinbarten Teillieferungen wird der gesamte Skontobetrag von der Schlussrechnung abgesetzt, es sei denn, die Restlieferung 7 Mehr- oder Minderleistungen bleibt wertmäßig unter dem Gesamtabzugsbetrag. In diesem Fall Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheits- wird von jeder Teilrechnung der entsprechende Skontobetrag in preise im Vertrag vorgesehen sind, ist der AN verpflichtet, Mehr- Abzug gebracht. leistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu 10.4 Abschlagszahlungen werden nicht vereinbart. den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen. Weiter- 10.5 Andere Zahlungsbedingungen des AN werden nur anerkannt, hin hat der AN bei begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. 11 Durchführung des Vertrages 11.1 Der AN hat die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen 8 Eigentumsverhältnis sowie die ihm für ihre Ausführung übergebenen Stoffe oder Ge- 8.1 Die Universität erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- genstände bis zur Erfüllung auf seine Kosten vor Beschädigung o- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der der Verlust zu schützen. Abnahme. Das gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterla- 11.2 Die von der Universität zur Durchführung des Vertrages überlas- gen. sene Modelle, Zeichnungen oder Muster unterliegen dem Urheber- 8.2 Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberech- rechtsschutz. Es ist dem AN untersagt, an ihnen Veränderungen tigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. vorzunehmen, sie zu vervielfältigen oder Dritten zu überlassen, au- 8.3 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der Universität. ßer es wäre eine Unterbeauftragung mit einzelnen Teilen der Ge- Sie sind als solche zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu samtleistung vereinbart. In diesem Fall haftet der AN der Universi- bezeichnen und zu verwalten. Werden Materialbeistellungen ver- tät dafür, dass der Unterauftragnehmer die überlassenen Unterla- arbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder gen vor unbefugtem Gebrauch oder Verlust bewahrt. vermischt, so erwirbt die Universität das alleinige Eigentum an der 11.3 Nach Ausgebrauch hat der AN alle genannten Unterlagen sowie neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für die Univer- etwa notwendige Kopien der Universität kostenfrei zurückzusen- sität den. 8.4 Eigentum, Nutzungs- und Urheberrecht an Unterlagen der Univer- 11.4 Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Norm-, Ar- sität, die dem AN überlassen wurden, verbleiben bei der Universi- beitsschutz-, TÜV-, Elektromedizinischen Geräte-, VDE-, Unfall- tät. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder verhütungs-, Strahlenschutz- und sonstigen einschlägigen öffent- Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen lich-rechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Auf Ver- der Universität dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- langen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet 11.5 Alle für Funktionsabnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erfor- der AN für den gesamten Schaden. derlichen Unterlagen (Prüfungsprotokolle, Werkszeugnisse, Zeich- nungen, Pläne, Bedienungsanweisungen etc.) hat der AN erforder- 9 Rechnungsstellung lichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern. 9.1 Der AN hat eine Rechnung im XRechnungsformat (Standard: Uni- 11.6 Bei einer Leistungsbeschreibung handelt es sich um funktionale versal Business Language (UBL) oder UN/CEFACT Cross Industry Kriterien. Die Artikel sind vollständig anzubieten, einschließlich al- Invoice (CII)) an die E-Mail-Adresse xrechnung@zv.uni-freiburg.de ler Kleinteile und einschließlich der für den Betrieb notwendigen senden. Für die interne Zuordnung ist die Angabe der Bestellnum- Ausstattung. Die angebotenen Preise sind Komplettpreise. mer oder das interne Leitkriterium im Bestellbezug (BT13) erfor- 11.7 Lässt das Vergabeverfahren bei einzelnen Leistungen die Verwen- derlich. Die PEPPOL-ID / Leitwegs-ID: 9930: 08311000- dung gleichwertiger Produkte zu, so ist die Gleichwertigkeit auf DE142116817-24 ist im Feld BT10 einzutragen. Detaillierte Infor- Verlangen innerhalb der vorgegebenen Fristen nachzuweisen. mationen sind einsehbar unter https://uni-freiburg.link/lieferanten- 11.8 Die Universität kann vor Vertragsabschluss die Aufstellung von info/ Mustern sowie die Vorlage von Konstruktionsskizzen verlangen. Eine zusätzliche Papierrechnung wird nicht benötigt oder ist als Sollte es sich zeigen, dass die angebotenen Artikel den in der Leis- Duplikat zu kennzeichnen. Nur in Ausnahmefälle kann eine Papier- tungsbeschreibung festgelegten bzw. erwarteten Standards nicht oder PDF-Rechnung übersandt werden. entsprechen, sei es aufgrund von erkennbar schlechter Verarbei- tung bei den Musterstücken, durch schlechte Detaillösung oder Be- 9.2 Die zur Prüfung notwendiger Unterlagen sind der im Anschriftenver- einträchtigung der Funktion, so behält sich die Universität vor, den zeichnis angegebenen Lieferstelle zuzusenden. Es finden die Re- Auftrag anderweitig zu vergeben. gelung der §§ 15, 16 und 17 VOL/B Anwendung Bei vereinbarten 11.9 Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Positionen umfas- Teillieferungen können Teilrechnungen nur anerkannt werden, sen die vollständige Lieferung in mängelfreiem Zustand an die da- wenn aus ihnen der Umfang der Gesamtlieferung und der Umfang für vorgesehenen Standorte, entweder nach Plan oder nach vor- der in Rechnung gestellten Teillieferung eindeutig hervorgehen. heriger mündlicher Angabe, incl. Aufstellung und ggfls. Montage. Eine pauschalierte Inrechnungstellung verpflichtet die Universität Jede Position wird nach Erbringen der Leistungen abgenommen. nicht zur Zahlung. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Über die Abnahme wird ein Protokoll geführt. Schlussrechnung zu kennzeichnen. 11.10 Die erforderlichen Handbücher sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu liefern. 9.3 Rechnungen, auf denen die vorgeschriebenen Angaben fehlen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt. Daraus 12 Subunternehmer (Nachunternehmer) resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des AN. Sämtliche 12.1 Der AN darf Leistungen nur an Subunternehmer übertragen, die Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rech- fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, nungsbearbeitung infolge der Nichtangabe oder fehlerhaften An- dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Min- destlohn, Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die ge- gabe der Bestellnummer eingetreten sind. werberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 12.2 Der AN hat den Subunternehmer bei Anforderung eines Angebots 10 Zahlungsbedingungen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen 10.1 Zahlungen werden grundsätzlich innerhalb der vereinbarten Skon- Auftrag handelt. tofrist unter Abzug von vereinbarten Skonti erbracht. 12.3 Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang 10.2 Für die Berechnung der Skontofrist gilt nicht die Ausstellung der der Leistungen sowie Name, Anschrift des hierfür vorgesehenen Subunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Rechnung durch den AN, sondern deren Eingang bei der angege- AN, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, benen Rechnungsstelle der Universität. Davon unabhängig gilt als
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hat er vorher die schriftliche Zustimmung der Universität einzuho- 15 Nachlieferungsgarantie für Ersatzteile len. Der AN verpflichtet sich für alle Regelteile eine Nachlieferungsga- 12.4 Der AN muss sicherstellen, dass der Subunternehmer die ihm rantie von 5 Jahren zugeben übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, die Uni- versität hat zuvor schriftlich zugestimmt; die vorstehenden Absätze 16 Schutzrechte gelten entsprechend. Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie 13 Einweisung des Personals, Güteprüfung und Abnahme bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung o- 13.1 Ist eine Einweisung vereinbart, so hat der AN das Personal zu ei- der Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die nem mit der Universität abzustimmenden Termin kostenfrei in die Universität von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsver- Bedienung der gelieferten Geräte einzuweisen. Die Einweisung letzungen frei. des Personals ist mit der Funktionsabnahme zu verknüpfen. 13.2 Die Universität selbst oder ein Beauftragter kann eine Güteprüfung 17 Besondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte im Werk des AN durchführen. Sie ersetzt nicht die Funktionsab- 17.1 Die Universität ist ungeachtet sonstiger Kündigungs- und Rück- nahme; diese erfolgt bei der Empfangsstelle der Universität. Eine trittsrechte berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurück- vorherige Besichtigung oder ein vorheriger Test beim AN gelten zutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der AN, seine Erfül- nicht als Funktionsabnahme. Über sie erhält der AN eine Abnah- lungsgehilfen oder Nachunternehmer: mebescheinigung. a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen 13.3 Bei der Funktionsabnahme beanstandete Lieferungen, auch Teil- hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt b) der Universität oder den Beschäftigten der Universität Ge- lieferungen, sind vom AN umgehend zurückzunehmen. Auf Verlan- schenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB und gen ist schnellstmöglich Ersatz zu liefern. Kosten für Aus- und Wie- § 12 UWG unmittelbar oder mittelbar verspricht, anbietet oder dereinbau trägt der AN. gewährt oder der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des 13.4 Ist von einem Vertragsteil ein Beweissicherungsverfahren eingelei- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande ge- tet worden, so lagern die abgelehnten Stücke auf Kosten und Ge- kommen ist; fahr des AN. Hat der AN Ersatz geleistet, so wird eine neuerliche c) gegenüber der Universität, deren Beschäftigten oder beauf- tragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe Funktionsabnahme durchgeführt. Die Erfüllung der Lieferverpflich- leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Ab- tung tritt mit dem Tag der erfolgreichen Funktionsabnahme ein. sprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit 13.5 Wegen eines Streites bezüglich einer Teillieferung darf die weitere und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vor- Vertragserfüllung nicht verweigert oder verzögert werden, es sei teilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat denn, dass die Universität einen Aufschub genehmigt hat. von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen; 14 Gewährleistung und Verjährung von Gewährleistungsansprü- d) den Vertragsschluss unter Verletzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) herbeigeführt hat; chen e) seine Zahlungen und/oder sonstige Erfüllungshandlungen 14.1 Lieferungen und Leistungen werden durch die Universität im Rah- (auch gegenüber Dritten) nicht nur vorübergehend einstellt, In- men eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Mängel ge- solvenz droht oder ein Insolvenzantrag gestellt wird; prüft. Die Mängelrüge wird bei offenen Mängeln unverzüglich ge- f) schuldhaft gegen Mindestarbeitsbedingungen und Mindest- rechnet ab Erbringung der Lieferung oder Leistung und bei ver- lohnvorschriften verstoßen steckten Mängeln unverzüglich ab Entdeckung des Mangels dem g) vorsätzliche unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverläs- AN angezeigt. sigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit abgegeben haben 17.2 Bei Rücktritt vom Vertrag ist die Universität berechtigt, aber nicht 14.2 Für die Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Verjäh- verpflichtet, empfangene Lieferungen oder Leistungen ganz oder rungsfristen. Eine kürzere Gewährleistung ist ausdrücklich nicht teilweise gegen Vergütung ihres jeweiligen Wertes zu behalten. vereinbart, dies gilt insbesondere für das Werkvertrags- und im Bei Rückgabe der Lieferung oder Leistung Zug um Zug gegen Kaufrecht. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche be- Rückerstattung des Entgeltes, kann der AN kein Nutzungsentgelt ginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung oder Leis- fordern. tung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch 17.3 Die Universität kann darüber hinaus vom AN Schadenersatz gel- tend machen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Lieferung, bei Teillieferungen mit der Erbringung der letzten Leis- 17.4 Unbeschadet der Regelung des § 9 VOL/B ist die AG grundsätzlich tung. Zudem findet die Regelung des §14 VOL/B Anwendung. bei Verletzung der Auftragsbedingungen berechtigt, Ersatz für die 14.3 Während der Gewährleistungsfrist hat der AN auf seine Kosten alle durch die Verletzung entstehenden Kosten und Schäden oder Mängel zu beseitigen. Zu den vom AN zu tragenden Kosten der Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Mängelbeseitigung gehören auch alle Nebenkosten (z.B. Fahrtkos- 17.5 Die AG ist unbeschadet sonstiger Rücktritts- und Kündigungs- ten), die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehen. rechte insbesondere berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung Der AN haftet auch für Schäden, die aufgrund des Mangels bei der zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des AN Universität nachweislich entstanden sind. Handlungen im Sinne der §§ 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung, 14.4 Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf alle der Lieferung bei- Bestechung) gegeben sind. Die AG kann darüber hinaus vom AN gegebenen oder nachträglich beim AN bestellten Ersatzteile. Für Schadenersatz verlangen. letztere beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprü- 17.6 Werden nach Vertragsabwicklung Gründe bekannt, welche die An- che mit dem Tag der Lieferung. Die Verjährung von Ansprüchen nahme rechtfertigen, dass strafbare Handlungen im vorgenannten und der Fristablauf für die Ausübung von Rechten bei mangelhafter Sinne zum Vertragsabschluss geführt haben, so ist die AG berech- Lieferung sind während der genannten Mängelbeseitigung ge- tigt, auch nachträglich vom Vertrag zurückzutreten und soweit hemmt. möglich die Lieferung oder Leistung Zug um Zug gegen Rücker- 14.5 Der AN ist verpflichtet, die Universität auch über verdeckte Mängel stattung des vereinbarten Kaufpreises zurückzugeben. In diesem unverzüglich zu informieren, sobald ihm solche bekannt werden. Falle kann ein Nutzungsentgelt nicht gefordert werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die Gewährleistungszeit be- schränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte durchschnittlich 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sprache zu erwartende Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes. Die Infor- 18.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche vertragliche Ansprü- mationspflicht besteht unabhängig davon, dass eventuell der Her- che ist ausschließlich Freiburg i.Br. vereinbart. Es gilt deutsches steller des Gerätes einen Rückruf veranlasst. Unterlässt der AN Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. eine notwendige Information und entsteht hieraus der Universität 18.2 Alle schriftlichen Äußerungen des AN müssen in deutscher Spra- oder seinen Bediensteten ein Schaden, so ist der AN verpflichtet, che abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen der Universität diesen Schaden zu ersetzen und ihn von eventuel- Dritter, wie z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behör- len Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. den und Privaten sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsu- lat beglaubigt sein. 3 Stand 06.12.2022