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Besondere Vertragsbedingungen Mindestentgeltverpflichtungen.pdf

Beschaffung eines 4D-Erfassungssystems

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 08:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltver-

pflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in

Baden-Württemberg

(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

  1. Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Ent-

sendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäf-

tigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestar-

beitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen

für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des

AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgege-

ben werden;

(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und

Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Ent-

gelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese

Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Ge-

werkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich

festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung,

entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarif-

vertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

(3) für Leistungen,

 deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden

Fassung unterfallen,

 die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich

der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen

Personenverkehr umfasst werden,

 die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen

Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgabe des Min-

destlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen

Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um

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eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder

eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unter- nehmen gemäß §§ 224 und

226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von

Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit

dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens aus-

geführt;

(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Re-

gelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzu-

wenden.

  1. Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich.

(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Ver-

pflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflich-

tungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf

Verlangen vorzulegen,

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es

sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

  1. Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über

die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und

Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke

der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG

bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu

lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben

der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen

dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht

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durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicher-

zustellen.

  1. Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen

nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer

eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleis-

tungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG

sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe

nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für

den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachun-

ternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftrag-

nehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunter-

nehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen

Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertrags-

strafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertrags-

strafe beantragen.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG

durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus

wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündi-

gung entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4)

Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm

beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen

des LTMG

 kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auf-

tragsvergaben ausschließen,

 informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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