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Lg 427 - zusätzliche Vertragsbedingungen 052026.pdf

Beschaffung einer neuen Drehbank für eine Klärwerksschlosserei

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 07:44 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt Düsseldorf für

die Ausführung von Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (ZVB)

Es gilt die VOL/B sofern und soweit sich aus der Leistungsbeschreibung (insb. einschließlich Leistungs­

verzeichnis), etwaigen Besonderen, Ergänzenden und/oder allgemeinen Technischen Vertragsb eding­

ungen, sowie den hiesigen Zusätzlichen Vertragsbedingungen keine abweichende Regelung ergibt.

Die Rangfolge richtet sich nach § 1 Abs. 2 VOL/B.

Zudem gelten sonstige, den Vergabeunterlagen bzw. Vertragsverhandlungen beigefügte Vertragsbeding­

ungen der Landeshauptstadt Düsseldorf; sowie gegebenenfalls nach Ziffer 24 dieser ZVB die Besonderen

Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein­Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue ­und Vergabegesetz­

tes Nordrhein­Westfalen.

Inhalt

1. Bedeutung des Begriffs „Leistungen“ / Leistungsumfang 2

2. Gültigkeit der Aufträge 2

3. Kosten der Anlieferung 2

4. Preise 2

5. Proben und Muster (vgl. § 3 der VOL/B) 2

6. Mehr­ oder Minderleistungen (vgl. § 2 der VOL/B) 2

7. Behinderungen (§ 5 VOL/B, § 642 BGB) 2

8. Vertragsstrafe (vgl. § 11 der VOL/B) 2

9. Güteprüfung und Annahme (vgl. §§ 12 und 13 der VOL/B) 2

10. Abnahme (§ 13 VOL/B) 2

11. Gewährleistung (§ 14 VOL/B) 2

12. Rechnungslegung und Bezahlung (vgl. §§ 15 bis 17 der VOL/B) 3

13. Unbedenklichkeitsbescheinigungen 3

14. Stundenlohn (§ 16 VOL/B) 3

15. Sicherheitsleistung (vgl. § 18 der VOL/B) 3

16. Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Abs. 2 VOL/B), Antikorruptionsklausel 4

17. Verpflichtungen zur Einhaltung von Mindeststandards bei den Arbeitsbedingungen 4

18. Unteraufträge / Nachunternehmer 5

19. Versandvorschriften 5

20. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 5

21. Verkehrssicherungspflichten 5

22. Vertraulichkeitsvereinbarung 5

23. Verpflichtung gemäß § 1 Verpflichtungsgesetz 5

24. Geltung der BVB Tariftreue­ und Vergabegesetz Nordrhein­Westfalen 6

25. Erfüllungsort und Gerichtsstand 6

26. Abwehrklausel 6

27. Salvatorische Klausel 6

Anhang zu Ziffer 24 7

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01/76 1 Bedeutung des Begriffs „Leistungen“/Leistungsumfang (1) Unter dem Begriff „Leistungen“ sind in den nachstehenden Bedingungen sowohl Leistungen als auch Lieferungen zu verstehen. (2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Vergabeverfahren Erklärungen abgibt, die als Zuschlagskriterien gewertet werden (zum Beispiel Qualifikation und/oder Erfahrung des einzusetzenden Personals, Ausführungskonzepte, Erreichbarkeit, Qualitätsmerkmale, Einsatz von Materialien/Maschinen), werden diese mit Zuschlag Vertragsinhalt und gehören somit zum geschuldeten Leistungssoll. Sofern und soweit im Rahmen des Vergabeverfahrens Verhandlungen über deren Inhalt stattgefunden haben, gelten die endverhandelten Erklä­ rungen als geschuldeter Leistungssoll. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Einhaltung und Sicherstellung dieser geschuldeten Leistungen nachzuweisen. Sonstige Vertragserfüllungs­, Gewährleistungs­ und Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. (3) Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert (4) Der Auftragnehmer hat die für den jeweiligen Auftrag relevanten allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (insb. DIN­ Normen und VDE­Richtlinien). (5) Die Leistungen des Auftragnehmers müssen darüber hinaus die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen und nachhaltigen Betrieb beachten. Sie müssen auch allen sonstigen einschlägigen öffentlich­rechtlichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien entsprechen. Zudem müssen sie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

2 Gültigkeit der Aufträge Aufträge bedürfen zur Gültigkeit der Schrift­ (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB). Mündliche Abreden oder Aufträge werden erst durch eine Bestätigung in Schrift­ oder Textform verbindlich.

3 Kosten der Anlieferung Sämtliche Lieferungen müssen frei Lager bzw. Verwendungsstelle erfolgen.

4 Preise Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Kostenerhöhungen nach Auftragserteilung berechtigen den Auftragnehmer nicht, Zusatzforderungen geltend zu machen. Ansprüche aus § 313 BGB bleiben un berührt. Preise für Nachtragsleistungen gemäß VOL/B, die nicht unmittelbar aus den Wettbewerbspreisen des Hauptvertrages abgeleitet werden können und für die bei Ausführungsbeginn keine frei vereinbarten Preise vorliegen, werden auf der Grundlage von Selbstkosten­ preisen gemäß VOPR 30/53 (in der jeweils gültigen Fassung) vereinbart. Unterlieferanten sind hierüber in Kenntnis zu setzen.

5 Proben und Muster (vgl. § 3 der VOL/B) Für Proben oder Muster wird keine Vergütung gewährt. Proben und Muster, nach denen nicht bestellt wird, können innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückgefordert werden, soweit sie bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht worden sind. Nach Ablauf der Rückforderungsfrist werden die Proben und Muster nicht mehr aufbewahrt.

6 Mehr- oder Minderleistungen (vgl. § 2 der VOL/B) Der Auftragnehmer ist, falls in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist, auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers ver­ pflichtet, Abweichungen der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung von bis zu 10 v. H. der im Vertrag vorgesehenen Menge ohne Änderung der Grundlage der Preisberechnung anzuerkennen.

7 Behinderungen (§ 5 VOL/B, § 642 BGB) Behinderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Wegfall der Behinderung und die Wiederaufnahme der Arbeiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeglichen Schadens­ ersatz­ bzw. Entschädigungsanspruch wegen Behinderung für zurückliegende Zeiträume innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ende eines jeden Monats, in dem solche Behinderungen aufgetreten sind, prüfbar darzulegen und abschließend beim Auftraggeber schriftlich geltend zu machen (Beispiel: Behinderungsschäden oder Entschädigungsansprüche aus März m üssen spätestens zum 30. Juni in Rechnung gestellt sein). Teilt der Auftragnehmer in dieser Frist begründet mit, dass er nicht zur fristgerechten Berechnung möglicher Schadenser­ satz­ bzw. Entschädigungsansprüche in der Lage war, so verlängert sich die Frist, gerechnet ab dem Ablaufdatum um 2 weitere Monate. Die Begründung bedarf der Schriftform. Nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Frist sind Ansprüche des Auftragnehmers auf Behinderungs­ schadensersatz bzw. sonstige Entschädigungsansprüche endgültig ausgeschlossen Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihm aus dem vertragsgemäß angezeigten Sachverhalt nachträglich weitere vom Auftraggeber zu vertretende Schäden oder nach § 642 BGB entschädigungsfähige Postitionen entstanden sind, welche er zum Zeitpunkt der oben genannten Fristen nicht darlegen konnte.

8 Vertragsstrafe (vgl. § 11 der VOL/B) (1) Der Anspruch auf eine vereinbarte Vertragsstrafe wird durch vorbehaltlose Annahme einer verspäteten oder ungenügenden Leistung nicht berührt; er erlischt erst, wenn die Schlusszahlung ohne Vorbehalt geleistet wird. (2) Alle Vertragsstrafen nach diesen Vertragsbedingungen, bzw. etwaigen weiteren im Vertrag inklusive seiner Anlagen definierten Vertrags­ strafen dürfen insgesamt 5 v. H. der Abrechnungssumme (netto; tatsächliche Abrechnungssumme maßgeblich) nicht überschreiten. Kann der Auftraggeber nach den Regelungen des Vertrages vom Auftragnehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe zu einem Zeitpunkt ver­ langen, in dem die tatsächliche, jeweils maßgebliche Abrechnungssumme noch nicht feststeht, ist der Auftraggeber bis zum Feststehen der maßgeblichen tatsächlichen Abrechnungssumme zur Ermittlung der Höhe der Vertragsstrafe insoweit jeweils berechtigt, 5 v. H. der Auftragssumme zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses/Zuschlags (netto) vorläufig anzusetzen. Unterschreitet die tatsächliche Abrech­ nungssumme die zunächst angesetzte Auftragssumme, ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige gezahlte Vertragsstrafen sodann an den Auftragnehmer zurückzuzahlen, sofern und soweit die ausgezahlte Vertragsstrafe die Höhe von 5 v. H. der tatsächlichen Abrechnungs­ summe (netto) überschreitet. (3) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. (4) Der Auftraggeber kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten.

9 Güteprüfung und Annahme (vgl. §§ 12 und 13 der VOL/B) Die Annahme einer Leistung ist nicht gleichbedeutend mit der Abnahme, insbesondere dann nicht, wenn die gelieferte Ware mit der Probe, dem Muster oder der Zeichnung verglichen werden muss. Entspricht die gelieferte Ware nicht den der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Bedingungen oder der Probe, dem Muster bzw. der Zeichnung, so steht dem Auftraggeber unbeschadet weitergehender Ansprüche das Recht zu, die Abnahme zu verweigern. Stellt sich bei der Güteprüfung heraus, dass die gelieferten Waren nicht den Bedingungen entspre­ chen, so sind etwaige Kosten der Güteprüfung vom Auftragnehmer zu tragen. Die durch die Güteprüfung verbrauchten oder wertlos gewor­ denen Waren werden in diesem Falle nicht vergütet.

10 Abnahme (§ 13 VOL/B) Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die vorbehaltlose Entgegennahme und/ oder durch die Freigabe von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber vor der Abnahme nicht eingeschränkt. Die Erfüllung und Entgegen­ nahme von geschuldeten Teilerfolgen bzw. einzelnen Leistungsphasen oder Beauftragungsstufen bewirkt somit noch keine Teilabnahme und hat deshalb auch keine Abnahmewirkungen.

11 Gewährleistung (§ 14 VOL/B) Das Entstehen der Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung ist nicht vom Einhalten einer Formvorschrift durch den Auftraggeber beim Verlangen zur Mängelbeseitigung abhängig.

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01/76 12 Rechnungslegung und Bezahlung (vgl. §§ 15 bis 17 der VOL/B) (1) Alle Rechnungen an den Stadtentwässerungsbetrieb (SEBD) sind auf die Adresse Landeshauptstadt Düsseldorf, Stadtentwässerungs­ betrieb 67/10, 40200 Düsseldorf, auszustellen und sodann ausschließlich elektronisch an folgende Funktions­a dressen zu senden: a) als unverschlüsseltes und gut lesbares PDF­Dokument per e­mail an sebd_rechnungen@duesseldorf.de. b) oder bei Verwendung des Standard XRechnung an sebd_xrechnungen@duesseldorf.de oder über das NRW Portal mit Angabe der Leitweg­ID: 05111­32001­77 (USt­ID: DE119 270 444). Im Falle einer XRechnung ist bei Bau­ und Dienstleistungen zwingend eine prüffähige Darstellung der erbrachten Leistungen mit Bezug zum Leistungsverzeichnis im pdf­Format, sowie ggf. weitere Nachtragsunterlagen, als Anlage mitzusenden! Ohne diese Unterlagen kann eine sachliche Prüfung und Rechnungsfreigabe nicht erfolgen. Die XRechnung selbst bleibt das maßgebliche Rechnungsdokument. Für jeden Auftrag ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. (2) Rechnungen über Stundenlohnarbeiten, die durch Arbeitsbescheinigungen belegt sein müssen, werden spätestens innerhalb 30 Tagen nach Eingang ohne Abzug beglichen. (3) Die Begleichung der Rechnungen über Lieferungen erfolgt, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl der auftraggebenden Stelle innerhalb 14 Tagen mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Eingang der Lieferung. (4) Die Abtretung einer Forderung aus dem Auftrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. (5) Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. (6) Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

13 Unbedenklichkeitsbescheinigungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung vor Erteilung von Aufträgen über 5.000 EUR (netto) eine Bescheinigung des Finanzam­ tes, der Stadtkasse sowie der Krankenkasse darüber einzureichen, dass er seine steuerlichen Verpflichtungen bzw. seine Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt hat.

14 Stundenlohn (§ 16 VOL/B) (1) Auf berechtigtes Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, den tatsächlichen Lohnaufwand anhand von Lohnlisten nachzuweisen. (2) Die Unterschrift des Auftraggebers oder eines bevollmächtigten Vertreters gilt nicht als Rechnungsanerkennung; die Bescheinigung des Auftraggebers oder seines bevollmächtigten Vertreters begründet keine selbstständige Verbindlichkeit unabhängig vom Bestehen eines Schuldgrundes. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn­ oder Vertragsarbeiten handelt. Durch seine Unterschrift (oder die des bevollmächtigten Vertreters) bestätigt der Auftraggeber nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Ihm ist gleichwohl ein späterer Gegenbeweis gestattet. Einwendungen gegen den Rechtsgrund der Vergütungspflicht oder die Angemessenheit der geleiste­ ten Stunden werden durch die Unterschrift nicht ausgeschlossen.

15 Sicherheitsleistung (vgl. § 18 der VOL/B) (1) Eine Bürgschaftserklärung muss außer dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) auch den Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechnung (§770 BGB) enthalten. Es muss ebenfalls erklärt werden, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt. Weiterhin muss die Bestimmung, dass die Bürgschaft auch bei einem Wechsel des Inhabers bzw. bei einer Änderung der Rechtsform des Schuldners bestehen bleibt und der Erfüllungsort Düsseldorf ist, enthalten sein. Sofern und soweit der Auftragnehmer nach dem Vertrag eine Vertragserfüllungs­ und/oder Gewährleistungssicherheit bzw. Vorauszah­ lungsbürgschaft zu leisten hat, gelten nachfolgende Bestimmungen: den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. (2) Leistet der Auftragnehmer Sicherheit durch Bürgschaft, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für ­ die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ ­ die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ ­ für vereinbarte Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen das Formblatt „Abschlagszahlungs­/Vorauszahlungsbürgschaft“ (3) Die Bürgschaftsurkunden müssen folgende Erklärungen des Bürgen enthalten: ­ ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. ­ Auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Haupt schuldners. ­ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ­ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. ­ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. (4) Die Sicherheit für die Vertragserfüllung darf eine Höhe von 10 Prozent der Auftragssumme (brutto) nicht übersteigen. Sie ist spätes­ tens innerhalb von achtzehn Werktagen nach Zuschlagserteilung/Vertragsschluss zu leisten. Die Kosten dafür werden nicht besonders vergütet. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem Wechsel der Inhaberin / des Inhabers bzw. Änderung der Rechtsform der Schuldnerin/ des Schuldners bestehen. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss (Zugang des Auftragsschreibens) nicht, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. (5) Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung. Dies umfasst insbesondere die mangelfreie und fristgerechte Ausführung der Leistung bis zum Zeitpunkt der Abnahme, vertragsgemäße Abrechnung sowie der Rückforderungsansprüche wegen Überzahlung, der Ansprüche des Auftraggebers auf Schadens­ ersatz, einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden, kündigungsbedingter Schadensersatzansprüche, der Ansprüche wegen Verzuges des Auftragnehmers, Ansprüche aus einer vereinbarten Vertragsstrafe, Ansprüche aus § 14 AEntG, § 13 MiLoG, § 28e Abs. 3a bis f StGB IV. (6) Der Auftragnehmer hat die Mängelansprüchesicherheit nach der Abnahme zu leis­ten. Ihre Höhe darf 5 Prozent der Auftragssum­ me (brutto) nicht übersteigen. Die Kosten dafür werden nicht besonders vergütet. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem Wechsel der Inhaberin / des Inhabers bzw. Änderung der Rechtsform der Schuldnerin / des Schuldners bestehen. Stellt der Auftragnehmer nach Abnahme keine Mängelansprüchesicherheit, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragsnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, die Auszahlung des Einbehalts für die Mängelan­ sprüchesicherheit Zug um Zug gegen Stellung einer Mängelansprüchesicherheit zu verlangen. (7) Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung aller Mängelansprüche wegen nicht vertragsgerechter Leistungen, die dem Auftraggeber nach der Abnahme zustehen, einschließlich Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme auf Minderung und auf Schadensersatz. (8) Eine nicht verwertete Sicherheit für Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzu­ geben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Ist der Auftraggeber dazu berechtigt, einen Teil der Vertragserfüllungssicherheit zurückzubehalten, ist die Vertragserfüllungssicherheit in Höhe des überschüssigen Teils zu enthaften.

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01/76 (9) Die Mängelansprüchesicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben. Soweit zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten. Ist der Auftraggeber dazu berechtigt, einen Teil der Mängelansprüchesicherheit zurückzubehalten, ist die Mängelansprüchesicherheit in Höhe des überschüssigen Teils zu enthaften. (10) Die Urkunde für die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

16 Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Abs. 2 VOL/B), Antikorruptionsklausel (1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs­ und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gemäß § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) nachweislich eine den für die Ausschreibung relevanten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Markt betreffende eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt oder b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt oder c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Ge schäfts­ und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. (2) Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nummer 16.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pau­ schalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme (netto; tatsächliche Abrechnungssumme maßgeblich, Ziffer 8.2 gilt entsprechend) verpflichtet. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. (3) Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nummer 16.1 b oder 16.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme (tatsächliche Abrechnungssumme netto maßgeblich) verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der AN die Pflicht­ verletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt Ziffer 8. (4) Die Ziffern 16.1 b und 16.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“ handelt.

17 Verpflichtungen zur Einhaltung von Mindeststandards bei den Arbeitsbedingungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich die geltenden rechtlichen Mindeststandards hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, der Arbeitsverhältnisse und Mindestentlohnung, der Bekämpfung von Schwarzarbeit und dem Verzicht auf ausbeuterischer Kinderarbeit einzu­ halten. Hierfür zählen insbesondere die sich aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ergebenden Verpflichtungen. Darüber hinaus gelten insbesondere die folgenden Bestimmungen: (1) Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei der Ausführung, Lieferung und Montage den Stand der Technik zu gewährleisten. Unter anderem sind die nachfolgend aufgeführten Gesetze, Vorschriften, Regeln der Technik und den zugehörigen Richtlinien, in der jeweils gültigen Fassung zusätzlich zu den Vertragsbedingungen einzuhalten und zu beachten: • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), • das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), • die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) mit den entsprechenden Regeln und Informationen, • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), • die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), REACH, • die Maschinenverordnung (9. GPSGV), • die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), • die Lärm­ und Vibrations­Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), Entstehende Kosten und Folgekosten, die sich aus der Nichtbeachtung der vorgenannten Bedingungen ergeben, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung von Leistungen die für die Arbeitsverhältnisse der eingesetzten Arbeitnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Hierzu zählt, neben den unter 17.1 genannten Bereichen insbesondere die Einhal­ tung der Mitteilungspflicht gemäß § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder der Meldepflicht nach § 8a Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes durch den Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer hat sich daher in Bezug auf die vorgenannte Mitteilungspflicht zu versichern, dass die von ihm eingesetzten Arbeit­ nehmer, die Leistungen von den vorgenannten öffentlichen Leistungsträgern erhalten, dem jeweiligen Leistungsträger die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit sofort mitteilen oder mitgeteilt haben. Anderweitig gesetzlich vorgeschriebene Meldepflichten des Auftragnehmers sind unabhängig hiervon zu erfüllen. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, die zur Leistungserfüllung erforderlichen gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzun­ gen (z. B. Hand­ werksrolleneintragung gemäß § 1 Handwerksordnung) spätestens zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu erfüllen. Arbeitserlaubnispflichtige Arbeitnehmer des Auftragnehmers müssen über die erforderliche Arbeitserlaubnis spätestens zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme verfügen. Auftragnehmer aus dem Ausland haben ihre Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Arbeitnehmerentsende­ gesetz zu erfüllen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, nur solchen Unterauftrag- nehmern Leistungen zu übertragen, die die gleiche Verpflichtung ihm gegenüber schriftlich eingegangen sind. Die Verpflichtungserklä­ rungen der Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer aufzubewahren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. (3) Auf die Regelungen gemäß § 21 SchwArbG, § 21 AEntG und §§ 123 f. GWB zum Ausschluss an einem späteren Wettbewerb wegen Missachtung der sich aus den Bestimmungen ergebenden Pflichten wird ausdrücklich hingewiesen. (4) Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragneh­ merin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten. (5) Der Auftraggeber kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Verpflichtungen aus vorgenannten Regelungen der Ziffer 17 hiergegen wesentlich verstößt. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Arbeitnehmer­Entsendegesetz (AEntG) sind grundsätzlich wesentlich in diesem Sinne. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um „Sachmängel“ handelt; insoweit gelten die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag, bzw. dem Gesetz. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsregelungen bleiben unberührt. (6) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG und § 14 AEntG frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die dem Auftraggeber wegen der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z.B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten gemäß RVG für eine etwaige erforderliche Rechtsverteidigung bei Inanspruchnahme.

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01/76 (7) Der Auftragnehmer weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gemäß § 17 Abs. 1 MiLoG dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich nach. Hierbei wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine anonymisierte Personalein­ satzliste zur Verfügung stellen (übersenden oder übergeben), aus der sich die eingesetzten Arbeitnehmer, die von diesen geleisteten Stunden und der jeweils gezahlte Arbeitslohn zu entnehmen ist. Ebenfalls wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine entsprechende Aufstellung über eingesetztes weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, mithelfende Familienangehörige, etc.) zur Verfügung stellen (übersenden oder übergeben). Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen ver- traulich zu behandeln, Dritten keine Einsicht zu gewähren und die Unterlagen nicht länger als rechtlich erforderlich/zulässig zu speichern bzw. aufzubewahren. (8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass von ihm beauftragte Nachunternehmer sowie Verleiher gleichfalls vertraglich zur Einhaltung des MiLoG verpflichten. (9) Wenn der Auftragnehmer nachweislich die Pflicht zur Einhaltung des MiLoG, SchwarzArG oder AEntG verletzt, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Ver­ tragsstrafe beträgt mindestens 1 v. H. bis maximal 5 v.H. der Abrechnungssumme (netto; tatsächliche Abrechnungssumme maßgeblich). Die konkrete Höhe bestimmt der AG innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung nach billigem Ermessen, § 315 BGB entsprechend. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 8.

18 Unteraufträge / Nachunternehmer (1) Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer übertragen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Art und Umfang der Leistung sowie Name, Anschrift, Vertretungsverhältnisse und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. (2) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu ge­ hört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewer­ berechtlichen Voraussetzungen erfüllen sowie insb. die Vorgaben des TVgG NRW hinsichtlich der Tarif­ und Mindestlöhne beachten. Für die Nachunternehmer/Unterauftragnehmer gelten – bezogen auf das jeweilige Fachgebiet – die in den Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen an die zu erfüllenden Eignungskriterien gleichermaßen wie für den Auftragnehmer. Entsprechendes gilt von Verleihern von Arbeitskräften. (3) Der Auftraggeber wird die Zustimmung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VOL/B insb. nur erteilen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Nachunternehmer ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Mindestlöhnen erfüllen. Darüber hinaus hat der Auftrag­ nehmer auf Verlangen des Auftraggebers diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es dem Auftraggeber im Einzelfall ermöglichen, die Eignung der Nachunternehmen zu überprüfen. (4) Beauftragte Nachunternehmen haben die übertragenen Leistungen ebenfalls grundsätzlich durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal auszuführen. Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben. (5) Überträgt der Auftragnehmer Teile der Leistung an einen Unterauftragnehmer, so soll er nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu und keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart wurde. (6) Der Auftragnehmer soll bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen. (7) Bei Großaufträgen hat der Auftragnehmer sich zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfange zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

19 Versandvorschriften Die Warenannahme erfolgt nur montags bis donnerstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 14.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr. Liefer­ bzw. Begleitschein ist der Ware beizufügen.

20 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet eine für den Auftrag angemessene Haftpflichtversicherung vorzuhalten, sofern und soweit sich aus den vorrangigen Vertragsbestandteilen keine abweichende Regelung ergibt. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr oder nicht mehr in vereinbarter Höhe besteht. Im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Schäden (Personen­, Sach­, und/oder Vermögensschäden) sind dem Auftraggeber, eben­ so wie etwaige Ansprüche Dritter, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen im Zusamme hang mit der Leistung durch Dritte gegen den Auftraggeber erhobenen Ansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei, wenn und soweit die Ansprüche auf der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag herrühren. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftragnehmer die Nicht- und/oder Schlechterfüllung der Vertragspflichten nicht zu vertreten hat. Die Freistellung sowie die Haltung gegenüber dem Auftraggeber in Haftpflichtfällen umfassen auch Folgeschäden.

21 Verkehrssicherungspflichten Der Auftragnehmer ist im Bereich der von ihm nach dem Vertrag auszuführenden Leistungen verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssi­ cherungspflicht des Auftragnehmers endet mit Vollendung der Ausführung, es sei denn, der Auftragnehmer hat von ihm genutzte Wege und/ oder Flächen in einem verkehrsunsicheren Zustand zurückgelassen. Zur Vollendung gehört neben der vertragsgemäßen Fertigstellung auch die Räumung und Wiederherstellung aller dem Auftragnehmer überlassenen Flächen und Zufahrtswege, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige Anweisungen des Auftraggebers sind im Rahmen der Verkehrssicherungspfichten zu beachten.

22 Vertraulichkeitsvereinbarung Der Auftragnehmer hat alle das Vertragsobjekt betreffenden Informationen, als auch sonstige nicht allgemein bekannte Informationen über den Auftraggeber vertraulich zu behandeln, nur zum Zwecke der vertragsgemäßen Leistungserbringung zu verwenden und Dritten gegen­ über Stillschweigen zu wahren. Diese Informationen dürfen Dritten nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann die Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Auftragnehmer hat in seinem Verantwortungsbereich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um unbefugten den Zugriff auf die Daten/Informationen zum Auftraggeber und zum Vertragsobjekt zu verwehren. Sollten gleichwohl Dritte auf die Daten zugegriffen haben oder dies nicht ausgeschlos­ sen werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Dieser Absatz gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftragnehmer hat auch seine etwaigen Erfüllungsgehilfen ausdrücklich über die Verschwiegenheitsverpflichtung zu belehren und jeweils entsprechend zu verpflichten. Es wird klargestellt, dass auch Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz und Sub­, bzw. Nachunternehmer „Dritter“ im Sinne des Vertrages sind.

23 Verpflichtung gemäß § 1 Verpflichtungsgesetz Liegen beim Auftragnehmer die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes vor, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, eine entsprechende Verpflichtung des Auftragnehmers vorzunehmen. Der Auftragnehmer erklärt sich durch Abgabe seines Angebots/Ver- tragsschluss mit der Vornahme der Verpflichtung einverstanden, sofern § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Verpflichtungsgesetzes erfüllt ist. Der Auftragnehmer wird vorab darauf hingewiesen – ohne § 1 Abs. 2 Verpflichtungsgesetz vorzugreifen –, dass die Verpflichtung zur Folge hat, dass bei einer Pflichtverletzung folgende Strafvorschriften Anwendung finden können: § 133 Abs. 3: Verfahrensbruch; § 201 Abs. 3: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; § 203 Abs. 2, 4, 5: Verletzung von Privatgeheimnissen; § 204: Verwertung fremder Geheimnisse; §§ 331, 332: Vorteilsnahme und Bestechlichkeit; § 353b: Verletzung des Dienstgeheimnisses; § 355: Verletzung des Steuergeheimnisses; § 357: Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat; § 358 Nebenfolgen.

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01/76 24 Geltung der BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen Es gelten die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein­Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue­ und Vergabegesetz Nordrhein­Westfalen (BVB Tariftreue­ und Vergabegesetz NRW; siehe Anhang), wenn der Auftragswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 25.000 Euro (netto) übersteigt oder die Parteien anderweitig deren Geltung vereinbart haben oder der AG die Geltung vor Vertragsschluss, zum Beispiel durch entsprechende Mitteilung im Rahmen eines Vergabeverfahrens (etwa durch gesondertes Beifügen der BVB Tariftreue­ und Vergabe­gesetz NRW zu den Vergabeunterlagen) bekannt gegeben hat. Die sich aus Ziffer 3 der BVB Tariftreue und Vergabegesetz NRW ergebende Vertragsstrafenregelung unterliegt den Eingrenzung, bzw. Klarstellungen gemäß Ziffer 8 (2) dieser ZVB.

25 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf in den Fällen, in denen Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich­rechtlichen Sondervermögens sind. Düsseldorf ist ferner dann Gerichtsstand, wenn der Auftragnehmer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

26 Abwehrklausel Für den Vertrag gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Düsseldorf. Anders lautende Bedingungen werden nicht akzeptiert; dies auch dann nicht, wenn ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widersprochen wird.

27 Salvatorische Klausel Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang und dem Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos entfallen kann.

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Anhang zu Ziffer 24

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und V ergabegesetzes

Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet.

Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

- eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S.

1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

- eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer­Entsendegesetzes vom 20. April

2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

- einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer­Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüber­

lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils

geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der

Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts

zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG)

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein­

Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft

vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und

während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe

des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntma­

chung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt

auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohn­

gesetz unterschreitet.

1.2 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen

die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3 Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch­

land erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

2. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsaus­

führung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen

sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterla­

gen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung

des Datenschutzrechts.

b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,

a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,

b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten

oder

c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2 In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe,

deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt.

Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines

weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe

auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3 Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

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