Anlage 7 VERMIETERVETRAG POV.pdf

Bereitstellung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen für die Passionsspiele 2030

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 12:09 (Europe/Berlin)

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VERMIETER-RAHMENVERTRAG

zwischen

Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Ludwig-Thoma-Str. 10, 82487 Oberammergau

  • nachstehend "POV" genannt -

und dem nachfolgend bezeichneten Vermieter

_________________________________________________ Name/Firmenbezeichnung


Inhaber/Geschäftsführer

Art der Beherbergungseinrichtung mit Frühstück (bitte ankreuzen)
Mit
Frühstück
(Los 1)
Hotel⃝
Gasthof⃝
Pension⃝

Anschrift der Beherbergungseinrichtung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)


evtl. abweichende Anschrift des Vermieters/Betreibergesellschaft (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)


Ansprechpartner und Stellvertreter (Name, Titel)


E-Mail Fax Telefon

  • nachstehend "Vermieter" genannt –

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Vorbemerkungen:

Die POV ist von der Gemeinde Oberammergau, Eigenbetrieb Kultur, exklusiv beauftragt, anlässlich der Passionsspiele 2030, die von 18.05. - 06.10.2030 stattfinden (nachfolgend „Passionsspiele 2030“), Arrangementpakete mit Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen in eigener Leistungsverantwortung der POV aufzulegen und zusammen mit Eintrittskarten, die von POV separat neben den Arrangementpaketen im Namen und auf Rechnung der Gemeinde Oberammergau hinzuvermittelt werden sowohl an kommerzielle Wiederverkäufer als auch im Rahmen von Pauschalreisen direkt an Verbraucher zu vertreiben.

Die POV hat zu diesem Zweck Übernachtungsleistungen in einem Verhandlungsverfahren (nachfolgend „Ausschreibung“) ausgeschrieben.

Der Vermieter ist für die im Zulassungsformular gem. Anlage 1 zu diesem Vertrag näher beschriebenen Unterkunftsleistungskontingente (mit Frühstück für Los 1) zu den Bedingungen des Zulassungsverfahrens und dieses Vermietervertrags zugelassen worden (nachfolgend „Vertragsleistungen“).

Für die Vertragsleistungen räumt der Vermieter zugunsten der POV und deren Kunden Optionen zur Inanspruchnahme während der Spielzeit der Passionsspiele 2030 ein.

Im Einzelnen vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Der Vermieter räumt der POV Optionen an den Vertragsleistungen gem. Anlage 1 ein. 1.2 Während der Optionsfrist hält der Vermieter die Vertragsleistungen zu den Bedingungen dieses Vertrags und der Ausschreibung vor und vergibt sie nicht anderweitig; bei Buchung durch die POV gelten die Regelungen dieses Vertrags und seiner Anlagen. 1.3 Die POV ist berechtigt, die gebuchten Vertragsleistungen direkt oder über kommerzielle Wiederverkäufer an Endkunden weiter zu veräußern; Vertragspartei des Vermieters ist ausschließlich die POV. 1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters finden keine Anwendung.

§ 2 Option: Frist, Ausübung, Verfall, Freigabe

2.1 Die Optionen werden vom Vermieter für Vertragsleistungen in jeder Unterkunftseinheit nach Anlage 1 und jeden Übernachtungstag im Zeitraum vom 18.05. - 06.10.2030 jeweils bis 90 Tage vorher, 24:00 Uhr eingeräumt. Der Vermieter ist berechtigt, die Optionsfristen durch Erklärung gegenüber POV beliebig in Textform zu verkürzen. 2.2 Der Vermieter ist zur Optionsgewährung und Vertragserfüllung berechtigt und hält die Vertragsleistungen während der Optionsfrist in der vereinbarten Art und Qualität vor. Wesentliche Änderungen, insbesondere sofern Sie die Optionen betreffen, sind POV unverzüglich in Textform (E-Mail ausreichend) mitzuteilen. Die Optionspflichten des Vermieters bleiben hierdurch unberührt, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes geregelt ist. 2.3 Die POV übt die Optionen in Textform (insbesondere per E-Mail) aus; maßgeblich ist der fristgerechte Zugang beim Vermieter. Die hierbei bezeichneten Vertragsleistungen gelten ohne weitere Annahme als verbindlich gebucht.

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2.4 Ein Vertrag kommt auch zustande, soweit die POV die Vertragsleistungen nicht innerhalb der Optionsfrist vor dem jeweiligen Übernachtungstag zurückgibt; maßgeblich sind die Buchungslisten der POV in Verbindung mit dem Ausbleiben einer fristgerechten Rückgabe. 2.5 Soweit die POV die Optionen innerhalb der Frist nach Ziff. 2.1 ausübt, verfällt sie automatisch. In diesem Fall ist der Vermieter frei, die Vertragsleistungen ohne Abstimmung mit POV an Dritte zu beliebigen Konditionen zu vergeben. Regelungen zur Kontingentrückgabe (Storno) und No-Shows bleiben unberührt; der Optionsverfall gilt nicht als Rückgabe bereits gebuchter Vertragsleistungen.

§ 3 Pflichten des Vermieters im Zusammenhang mit der Option

3.1 Der Vermieter hält die in der Anlage angegebenen Vertragsleistungen während der Optionsfrist in der beschriebenen Art und Qualität vor und stellt sicher, dass er zur Optionsgewährung und Vertragserfüllung berechtigt ist. 3.2 Änderungen wesentlicher Betriebsdaten (insbesondere Inhaberwechsel, Schließung, wesentliche Kapazitätsänderungen, relevante Angaben nach dem PStTG) teilt der Vermieter der POV unverzüglich in Textform mit, insbesondere wenn hierdurch die Optionsausübung oder Vertragserfüllung beeinträchtigt werden kann. 3.3 Der Vermieter wird im Falle eines Betreiber- oder Inhaberwechsels den Rechtsnachfolger zur Übernahme dieses Vertrags einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten verpflichten. Eine solche Vertragsübernahme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der POV, die nur aus berechtigtem Grund verweigert werden darf. Bis zur wirksamen Vertragsübernahme bleibt der Vermieter zur vollständigen Vertragserfüllung verpflichtet, insbesondere hinsichtlich bereits bestätigter Buchungen. Kommt eine Vertragsübernahme nicht zustande, ist POV zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. 3.4 Im Übrigen wird auf die Haftungs- und Freistellungsverpflichtungen des Vermieters gem. § 14 Ziff 14.1 dieses Vertrags sowie die Vertragsstrafenregelung gem. § 15 verwiesen.

§ 3a Change of Control 3.1 Change of Control im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse in Bezug auf den Beherbergungsbetrieb des Vermieters oder beim Vermieter selbst eintritt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine der folgenden Situationen eintritt: • Übergang von Anteilen/Stimmrechten: Mehr als 50 % der Geschäftsanteile oder Stimmrechte einer Betreiber- und/oder Eigentümergesellschaft, die vorliegend als Vermieter auftritt, gehen unmittelbar oder mittelbar auf einen oder mehrere Dritte über. • Übertragung des Beherbergungsbetriebs: Der vom Vermieter betriebene Beherbergungsbetrieb wird ganz oder überwiegend auf einen anderen Rechtsträger übertragen (z.B. durch Ausgliederung, Asset Deal oder sonstige Transaktion). • Erlangung der beherrschenden Stellung: Ein Dritter erlangt auf sonstige Weise die beherrschende Stellung über eine Betreiber- und/oder Eigentümergesellschaft, die vorliegend als Vermieter auftritt, insbesondere durch Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags oder durch sonstige Vereinbarungen, die ihm eine maßgebliche Einflussnahme auf Geschäftsführung und Geschäftspolitik ermöglichen. Soweit mehrere der vorgenannten Vorgänge zusammenwirken, gilt der Change of Control mit Eintritt des jeweils ersten Vorgangs als eingetreten. 3.2 Tritt beim Vermieter ein Change of Control ein, ist der Vermieter verpflichtet, dies der POV unverzüglich in Textform anzuzeigen.

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3.3 Im Falle eines Change of Control ist der Vermieter verpflichtet, den neuen beherrschenden Gesellschafter bzw. Rechtsträger zum Eintritt in diesen Vertrag einschließlich der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten zu verpflichten; diese Vertragsübernahme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der POV, die nur aus berechtigtem Grund verweigert werden darf. Solange die POV ihre Zustimmung nicht erteilt hat, bleibt der Vermieter zur vollständigen Vertragserfüllung, insbesondere im Hinblick auf bereits vorgenommene Buchungen, verpflichtet. 3.4 Die POV ist im Falle eines angezeigten oder nicht angezeigten Change of Control berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende außerordentlich zu kündigen, wenn der Change of Control die ordnungsgemäße Erfüllung der Options- und/oder gebuchten Vertragsleistungen gefährdet oder wesentliche Interessen der POV beeinträchtigt. Im Falle einer solchen Kündigung bleibt der Vermieter gleichwohl zur vollständigen Vertragserfüllung in Bezug auf bereits vorgenommene Buchungen verpflichtet, sofern die Kündigung von POV sich nicht auch hierauf erstreckt.

§ 4 Leistungspflichten und -hindernisse

4.1 Der Vermieter erbringt die Vertragsleistungen mangelfrei nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vereinbarungen dieses Vertrags und seiner Anlagen; der Beherbergungsbetrieb (inklusive Gemeinschaftsbereichen) und alle Zimmer sind stets in einem dem vereinbarten Standard entsprechenden, mangelfreien Zustand zu erhalten. Dies umfasst die Erhaltung der Zulassungsvoraussetzungen sowie sämtlicher in Anlage 1 genannten Qualitäts- und Leistungskriterien einschließlich Klassifizierung, Kategorisierung sowie Beschreibungen des Vermieters in Bezug auf den Beherbergungsbetrieb und der Vertragsleistungen; all dieses gilt als vom Vermieter zugesicherte Eigenschaften. 4.2 Der Vermieter hält alle für seinen Betrieb maßgeblichen gesetzlichen, behördlichen und sicherheitsrelevanten Vorschriften ein, verfügt über die erforderlichen Genehmigungen, wahrt seine Sorgfalts-, Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber Gästen und sorgt, insbesondere während der Passionsspiele 2030, für einen sicheren, ordnungsgemäßen Betrieb. Etwaige behördliche Beanstandungen behebt er unverzüglich und informiert die POV über wesentliche Vorgänge. 4.3 Der Vermieter verpflichtet sich unbeschadet seiner allgemeinen Verpflichtung zur gesetztes-, behörden- und sicherheitsvorschriftskonformen Leistungserbringung gem. Ziffer 4.2 insbesondere, a) bei der Ausführung des Vertrags sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens nach Maßgabe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie aller einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen verbindlichen Mindestentgeltregelungen zu vergüten; b) die geltenden arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit, zum Arbeitsschutz und zur Arbeitnehmerüberlassung zu beachten, die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen sowie die Verpflichtungen aus allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen einzuhalten, soweit diese auf den Auftragnehmer Anwendung finden.

4.4 Der Vermieter informiert sich laufend über mögliche Leistungshindernisse und unterrichtet die POV unverzüglich über alle Umstände, die die Leistungserbringung beeinträchtigen können (insbesondere höhere Gewalt, Bauarbeiten, behördliche Maßnahmen, Sicherheitsprobleme oder sonstige Betriebs- und Sachmängel). Seine Leistungspflicht bleibt hiervon unberührt, soweit VERMIETER-RAHMENVERTRAG POV Seite 4 von 11

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gesetzlich oder vertraglich nichts anderes geregelt ist. Auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann sich der Vermieter nur hinsichtlich ausdrücklich in Textform vereinbarter Umstände berufen, insbesondere trägt der Vermieter das alleinige Beschaffungs-, Verfügbarkeits- und Einsatzrisiko hinsichtlich des zur Leistungserbringung erforderlichen Personals. Dieses Risiko verbleibt auch dann beim Vermieter, wenn ein allgemeiner, branchen- oder landesweiter Personalmangel eintreten sollte, zudem im Fall von massenhaften krankheitsbedingten Ausfällen sowie vergleichbaren Umständen mit überregionalen, branchenweiten Auswirkungen auf die Personalverfügbarkeit. Der Vermieter ist insoweit weder zur Anpassung noch zur Aufhebung des Vertrages nach § 313 BGB berechtigt. 4.5 Im Rahmen des Los 1 wird das Frühstück am Abreisetag grundsätzlich ab 6:30 Uhr, ausnahmsweise nach entsprechender Vorgabe von POV in Textform bereits ab 5.00 Uhr bereitgestellt; an den übrigen Tagen ab 7:00 Uhr. 4.6 Der Vermieter gewährleistet:

  • Check-in mit Schlüsselübergabe bzw. Zutrittsinfos ab 14:00 Uhr des Anreisetags bis 01:00 Uhr des Folgetags bei Vorlage eines Gutscheins für die Vertragsleistung. Check-in und Zimmerbezug sind vor und nach den Passionsspielvorstellungen sowie in den Pausen in angemessener Zeit möglich.
  • Check-out bis 10:00 Uhr am Abreisetag.
  • Gepäckaufbewahrung in einem absperrbaren Raum ab 10:00 Uhr für an- und abreisende Gäste.
  • Innerhalb der vorstehenden Zeitfenster an den An- und Abreisetagen ist der Vermieter verpflichtet, die Serviceleistung eines Kofferträgers anzubieten, sofern der Gast das wünscht. Insofern wird auf § 11 Ziffer 11.2 nachstehend verwiesen.
  • Tägliche Reinigung der Gästezimmer (einschließlich Zwischenreinigung der Bleiben). Gäste können im Sinne der Nachhaltigkeitsinitiative des Hauses und der GreenSign-Zertifizierung auf eine Zwischenreinigung verzichten. Der Gastgeber verpflichtet sich, die Gäste hierüber in geeigneter Weise zu informieren und entsprechende Hinweise bereitzustellen. 4.7 Im Übrigen wird auf die Haftungs- und Freistellungsverpflichtungen des Vermieters gem. § 14 Ziff 14.1 dieses Vertrags sowie die Vertragsstrafenregelung gem. § 15 verwiesen

§ 5 Vorlageerfordernis Gutschein: Leistungserbringung und -verweigerung gegenüber dem Gast

5.1 Legt der Gast einen von der POV ausgestellten Gutschein vor, hat er einen unmittelbaren Anspruch auf die darin ausgewiesenen Vertragsleistungen nach diesem Vertrag und seinen Anlagen. Der Vermieter darf seine Vertragsleistung gegenüber dem Gast nicht wegen Ansprüchen gegen die POV verweigern. 5.2 Unterbleibt die Vorlage eines Gutscheins, hat der Vermieter dem Gast die Vertragsleistung (Check- in) zwingend zu verweigern; eine Reisebestätigung genügt nicht. Der Vermieter informiert in diesem Fall unverzüglich die POV, holt deren Weisung ein und befolgt sie. 5.3 Erbringt er Vertragsleistungen ohne Gutschein gilt Ziffer 14.5 dieses Vertrags sowie die Vertragsstraferegelungen gem. § 15.

§ 6 Mängelanzeigen von Gästen Prüfrechte der POV

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6.1 Der Vermieter dokumentiert Gästebeschwerden, sorgt nach Möglichkeit für Abhilfe und meldet gastseitige Mängelanzeigen sowie Abhilfemaßnahmen unverzüglich der POV. Die POV informiert den Vermieter unverzüglich über Mängelanzeigen ihrer Kunden, die die Unterkunft betreffen; der Vermieter ist in diesen Fällen zur unverzüglichen Mängelabhilfe verpflichtet. Der Vermieter ist jedoch nicht berechtigt oder bevollmächtigt, für die POV Mängel der Kunden anzuerkennen oder rechtsverbindliche Erklärungen hierzu abzugeben. 6.2 Die POV und von ihr Beauftragte sind während der gesamten Vertragslaufzeit berechtigt, nach Terminvereinbarung, bei wiederkehrenden oder fortbestehenden Mängeln auch unangekündigt, die Vertragsleistungen, den Betrieb des Vermieters sowie die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, Mindestkriterien und Qualitäts- und Leistungskriterien gem. § 4 und Anlage 1 dieses Vertrags in allen relevanten Bereichen zu prüfen und hierzu auch Mitarbeiter zu befragen. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfprotokoll festgehalten. Bei Verstößen gelten die Haftungs- und Freistellungsverpflichtungen des Vermieters gem. § 14 Ziff 14.1 dieses Vertrags sowie die Vertragsstrafenregelung gem. §15. 6.3 Die POV behält sich vor, Umstände mit Hygiene- oder Gesundheitsrelevanz den zuständigen Behörden zu melden. § 7 Versicherungspflicht des Vermieters Der Vermieter hält auf eigene Kosten eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung (mindestens 2 Mio. EUR für Personenschäden und 1 Mio. EUR für Sachschäden) während des gesamten Vertragszeitraums aufrecht und weist diese der POV auf Verlangen nach.

§ 8 Nebenpflichten des Vermieters

8.1 Der Vermieter unterstützt das Marketing der Passionsspiele 2030, indem er von der POV bereitgestellte Informations- und Werbemittel sichtbar auslegt bzw. aushängt. 8.2 Auf Verlangen der POV holt der Vermieter die seinen Gästen zugeteilten Eintrittskarten und Textbücher ab, verwahrt sie treuhänderisch und händigt sie nach Weisung der POV an die Gäste aus. 8.3 Mangels Abholung nicht ausgehändigte Eintrittskarten und Textbücher - insbesondere bei Storno oder No-Show- gibt der Vermieter unverzüglich nach Weisung, mangels Weisung spätestens am Folgetag der unterbliebenen Anreise, an die POV zurück. Bei Verstößen gilt Ziffer 14.6 dieses Vertrags sowie die Vertragsstraferegelungen gem. § 15.

§9 Namensänderung, Rücktritt, No-Show 9.1 Namensänderungen innerhalb bestehender Buchungen sind für die POV bis zum Übernachtungstag kostenfrei möglich. 9.2 Die POV kann den Vertrag insgesamt kostenfrei kündigen bzw. einzelne Buchungen kostenfrei stornieren, wenn die Passionsspiele 2030 ganz oder teilweise nicht wie geplant stattfinden oder fortgesetzt werden (z.B. bei Absage von Vorstellungen, Ausfall von Spieltagen oder Einschränkung des Platzangebots, etwa aufgrund behördlicher Anordnungen oder Schäden am Theater); das uneingeschränkte Stattfinden der Passionsspiele 2030 und seiner Vorstellungen ist Geschäftsgrundlage dieses Vertrags. 9.3 Die POV kann ferner kostenfrei vom Vertrag bzw. von Buchungen zurücktreten, soweit betroffene Pauschalreisen der POV oder anderer Pauschalreiseveranstalter, die Vertragsleistungen des Vermieters enthalten, aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nach den § 651h Abs. 3 BGB von Reisenden kostenfrei storniert werden können oder gem. § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB vom Reiseveranstalter abgesagt werden müssen. VERMIETER-RAHMENVERTRAG POV Seite 6 von 11

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9.4 Stornoentschädigungen stehen dem Vermieter nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 10, Ziffer 10.1 vorliegen. 9.5 Bei Rücktritt der POV von gebuchten Vertragsleistungen oder Nichtanreise des Gasts am Ankunftstag muss sich der Vermieter um eine anderweitige Belegung bemühen und sich ersparte Aufwendungen sowie anderweitige Einnahmen anrechnen lassen. 9.6 Gelingt dem Vermieter keine anderweitige Belegung und weist er anhand seines Buchungssystems nach, dass im stornierten Zeitraum keine Vollauslastung der betreffenden Zimmerkategorie vorlag, erhält er grundsätzlich 60 % der vereinbarten Vergütung, im NoShow-Fall 80 % der vereinbarten Vergütung (unter Berücksichtigung der ersparten regelmäßig Aufwendungen für Wäsche, Reinigung und Frühstücksverpflegung). Liegt hingegen eine anderweitige Belegung vor oder weist die POV höhere Ersparnisse nach oder unterlässt der Vermieter nachweislich ernsthafte Neubelegungsbemühungen, reduziert sich der Anspruch entsprechend oder entfällt.

§ 10 Vergütung, Abrechnung, Zahlung, Aufrechnung

10.1 Ein Vergütungs- bzw. Stornoentschädigungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der Vermieter die Leistung ordnungsgemäß erbringen kann, keine für die POV unzumutbaren Leistungsänderungen vornimmt und die Nichtinanspruchnahme nicht von ihm zu vertreten ist.

10.2 Die POV zahlt für in Anspruch genommene Vertragsleistungen die in dem Preisblatt zu -Los 1 ausgewiesenen Bruttofestpreise; diese Bruttofestpreise nach Anlage 2 enthalten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rahmenvertrags geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersätze. Später eintretende Änderungen (Reduzierungen bzw. Erhöhungen) dieser Umsatzsteuersätze führen zu einer entsprechenden Änderung des Bruttofestpreises im Rahmen der Rechnungslegung durch den Vermieter nach Leistungserbringung. Insofern ist die jeweils bei Rechnungsstellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer vom Vermieter in der Rechnung gesondert auszuweisen. Soweit der Vermieter der Umsatzsteuer nicht unterliegt, erfolgt die Abrechnung der Leistungen unter Abzug der in den Bruttofestpreisen gem. Anlage 2 enthaltenen Umsatzsteuer, also netto.

10.3 Der Vermieter rechnet erbrachte Leistungen und etwaige Stornokosten nach dem jeweiligen gebuchten Abreisedatum ab. 10.4 Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis ordnungsgemäßer Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG; Die POV behält sich die Rechnungsprüfung nach Maßgabe ihres Buchungssystem und unter Berücksichtigung der No-Show-Meldungen vor. 10.5 Rechnungen sind, sofern sie von POV nicht beanstandet werden, innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang zahlbar; ggf. von POV verlangte Rechnungsberichtigungen nimmt der Vermieter selbst vor. 10.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber der POV sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Vermieters zulässig. 10.7 Eine im Einzelfall erhöhte Vergütung begründet keinen Anspruch auf gleiche Behandlung in vergleichbaren Fällen.

§ 11 Kurtaxe, Steuern, Servicegebühren 11.1 Die POV zieht die bei Vertragsschluss geltende Kurtaxe ein und führt sie ab; spätere Erhöhungen zieht der Vermieter beim Gast ein und führt sie an seine Sitz-Gemeinde ab. 11.2 Sonstige Abgaben, Steuern, Kultur- oder Bettensteuern sind in der Vergütung enthalten und vom Vermieter als Steuerschuldner selbst abzuführen; sie dürfen keinesfalls Gästen zusätzlich berechnet werden. Der Vermieter ist zudem grundsätzlich nicht berechtigt, Servicegebühren zu

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erheben; zulässig sind lediglich Kofferträgergebühren von bis zu 10,00 EUR pro Gast für Check-in und Check-out. 11.3 Wird die POV von ihren Kunden wegen solcher unberechtigter Belastungen in Anspruch genommen, gilt § 14 Ziffer 14.3 sowie die Vertragsstrafenregelungen des § 15.

§ 12 Werbung und Schutzrechtrechte an intellektuellem Eigentum

12.1 Der Vermieter stellt der POV geeignete Bilder, Beschreibungstexte und ggf. Logos seines Betriebs in digitaler Form zur Verfügung. 12.2 Die POV darf die Materialien für Vermarktungszwecke im Zusammenhang mit diesem Vertrag nutzen und hierfür ihren kommerziellen Wiederverkäufer-Kunden und Vertriebspartnern (Vermittlern) einfache Nutzungsrechte einräumen. 12.3 Der Vermieter sichert zu, über alle erforderlichen Nutzungsrechte des Urhebers und Einwilligungen (z.B. abgebildete Personen) zu verfügen. Wird die POV in diesem Zusammenhang von Dritten in Anspruch genommen, gilt § 14 Ziffer 14.4 sowie die Vertragsstrafenregelungen des § 15. 12.4 Inhalte und Materialien, die sich die Parteien wechselseitig überlassen, bleiben im geistigen Eigentum der jeweils überlassenden Partei und dürfen von der anderen Partei nur für Zwecke dieser Vereinbarung genutzt werden; jede weitergehende Nutzung durch Dritte bedarf der Zustimmung. Beide Parteien beachten insoweit die Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte der jeweils anderen Partei.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

13.1 Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien beschränkt sich auf die Zeit ab Vertragsschluss, die Dauer der Passionsspiele 2030 bis zur vollständigen Abwicklung der gegenseitigen Pflichten hieraus. 13.2 Unbeschadet der Regelungen in § 9 Ziffern 9.2 und 9.3 können beide Parteien diesen Vertrag insgesamt oder einzelne verbindliche Buchungen hieraus aus wichtigem Grund nach § 314 BGB in Textform kündigen. Eine Kündigung des Vertrags insgesamt erfasst bestehende Buchungen nur, soweit dies in der Kündigungserklärung ausdrücklich klargestellt wird. 13.3 Wichtige Gründe der POV können insbesondere schwerwiegende oder wiederholte Leistungs- und Rechtsverstöße sein, insbesondere Qualitäts-, Hygiene- oder Complianceverstöße, der Wegfall erforderlicher behördlicher Genehmigungen, das Fehlen oder die nicht rechtzeitige Vorlage des erforderlichen DEHOGA-, DTV-, Passions-Zertifikats, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind oder sonstige insbesondere wirtschaftliche oder persönliche Gründe des Vermieters, die eine ordnungsgemäße Leistungserbringung ausschließen. 13.4 Soweit zumutbar, ist vorher abzumahnen; dies entfällt bei besonders schwerwiegenden Verstößen oder verweigerter Abhilfe. 13.5 Sind nur bestimmte Vertragsleistungen von der Kündigung betroffen, kann die POV die Kündigung hierauf beschränken.

§ 14 Haftung und Freistellungspflichten des Vermieters

14.1 Der Vermieter haftet der POV für Verstöße gegen seine Optionspflichten gem. § 3 sowie für gegen die Zulassungsvoraussetzungen, Mindestkriterien und Qualitäts- und Leistungskriterien nach § 4 und Anlage 1 dieses Vertrags.

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a) Er stellt die POV von Ansprüchen ihrer Kunden (Reisende, Wiederverkäufer) frei, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen eine kausale Pflichtverletzung oder Verschulden trifft und die Ansprüche nicht auf Verschulden der POV, ihrer Kunden oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. b) Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche wegen Mängeln, Sach- und Körperschäden sowie Nichtdurchführung von Leistungen (etwa wegen Überbuchung). c) Die Freistellung gilt insbesondere für Fälle, in denen der POV o angemessene Mehrkosten für Abhilfe/Ersatz entstehen, o angemessene Selbstabhilfeaufwendungen der Gäste zu erstatten sind, o angemessene Minderungen zu gewähren sind, o Ertragsausfälle aus berechtigter Kündigung entstehen oder zu erstatten sind, oder o Schadensersatz (einschließlich immaterieller Schäden, Sach- und Körperschäden sowie Ertragsausfällen) zu leisten ist sowie für Aufwendungen, die POV zur Schadensabwehr oder -minderung leistet. 14.2 Macht der Vermieter unwahrheitsgemäße Angaben zu Klassifizierung/Kategorisierung oder zu seinen Leistungen und wird die POV deshalb (insbesondere wegen Irreführung) in Anspruch genommen, stellt der Vermieter sie einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei. Die POV informiert den Vermieter bei entsprechenden Ansprüchen wegen solcher Leistungs- oder Wettbewerbsverstöße. 14.3 Wird die POV wegen unberechtigter Belastung der Gäste mit Steuern Abgaben, Servicegebühren etc. aufgrund eines Verstoßes des Vermieters gegen § 11 in Anspruch genommen, stellt der Vermieter sie einschließlich angemessener Rechtsberatungskosten frei. Die POV informiert den Vermieter bei entsprechenden Ansprüchen. 14.4 Verfügt der Vermieter für nach § 12 überlassene urheberrechtlich geschützte Werke nicht über alle erforderlichen Nutzungsrechte und Einwilligungen, stellt er die POV von Ansprüchen Dritter frei; die POV informiert den Vermieter bei entsprechenden Ansprüchen. 14.5 Erbringt der Vermieter unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus § 5 Vertragsleistungen ohne Gutschein und erhält die POV den Reisepreis bzw. ihre Vergütung deshalb nicht, ist diese zur Vergütung gegenüber dem Vermieter insoweit nicht verpflichtet bzw. kann Erstattung verlangen. 14.6 Bei Nicht-Rückgabe von Eintrittskarten/Leistungsgutscheinen im No-Show-Fall (siehe §8 Ziffer 8.3) kann POV vom Vermieter Erstattung des Einkaufs- bzw. Ticketpreises verlangen, wenn die Leistung mit den betreffenden Tickets/Gutscheinen in Anspruch genommen wird. 14.7 Die vorstehenden Freistellungsverpflichtungen umfassen auch angemessene Rechtsberatungs- und Verteidigungskosten der POV. Der Vermieter kann die Angemessenheit entsprechender Freistellungsansprüche der POV gerichtlich überprüfen lassen. 14.8 Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche der POV – insbesondere auf Vertragsstrafe, Schadensersatz und Minderung – bleiben unberührt; eine doppelte Inanspruchnahme über den insgesamt entstandenen Schaden und die verwirkte Vertragsstrafe hinaus erfolgt nicht.

§ 15 Vertragstrafen

15.1 Für Verstöße gegen Optionsverpflichtungen gemäß § 3 oder Leistungs- und Qualitätsbestimmungen gemäß § 4 und Anlage 1 dieses Vertrags, die der Vermieter zu vertreten hat, kann die POV nach mindestens zwei erfolglosen Abmahnungen im gleichen oder vergleichbaren Zusammenhang eine Vertragsstrafe verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der POV unter Berücksichtigung von Art, Schwere, Dauer, Häufigkeit und Verschulden nach

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billigem Ermessen festgesetzt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. 15.2 Die Vertragsstrafe je Verstoß-Sachverhalt beträgt höchstens: a) Bei erstmaliger Verhängung: bis zu EUR 2.500, b) Erneute Verhängung wegen desselben bzw. vergleichbaren Verstoß-Sachverhalts: bis zu EUR 5.000, c) jede weitere Verhängung wegen desselben bzw. vergleichbaren Verstoß-Sachverhalts: bis zu EUR 7.500. 15.3 In einem Kalendermonat anfallende Vertragsstrafen dürfen insgesamt nicht überschreiten: a) bis zum Beginn der Passionsspiele 2030: 10 % der für Juni 2030 für alle angebotenen Vertragsleistungen anzusetzenden Vergütung, b) während der Passionsspiele 2030: 10 % der im betreffenden Monat anfallenden Vergütung für verbindlich gebuchte Vertragsleistungen. 15.4 Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe lässt weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche unberührt; insoweit erfolgt Anrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften. 15.5 Ein vertragsstrafbewehrter Verstoß liegt insbesondere vor bei:

  • Verstoß gegen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere zugesagte Klassifizierungen,
  • fehlenden bzw. wegfallenden Konzessionen,
  • Verstößen gegen Hygiene- oder Sicherheitsstandards,
  • fehlendem Versicherungsschutz gem. § 7,
  • Nicht-Rückgabe von Eintrittskarten/Leistungsgutscheinen bei No-Show gem. § 8 Ziffer 8.3,
  • Verstoß gegen zugesagte Bettenzahl oder Zimmertyp,
  • erheblichen Frühstücksverpflegungsmängel,
  • unzureichender Reinigung,
  • Erhebung unzulässiger Zusatzentgelte gem. § 11,
  • fehlender Check-In-Möglichkeit innerhalb der Check-In-Zeiten und/oder Verweigerung der Gepäckaufbewahrung gem. § 4 Ziff. 4.6,
  • Verstöße gegen die Verpflichtungen des Vermieters gem. § 4 Ziffer 4.3 dieses Vertrags
  • sowie bei sonstigen schwerwiegenden oder trotz zweifacher Mahnung wiederholten Verstößen gegen Leistungs- und Qualitätsbestimmungen. 15.6 Vertragsstrafen können nach Verwirkung mit fälligen Auszahlungsbeträgen verrechnet werden. 15.7 Vertragsstrafen und Haftungs- bzw. Freistellungsansprüche der POV gemäß § 14 wegen desselben Sachverhalts sind wechselseitig anzurechnen.

§ 16 Datenschutz und Kundendaten

Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden der POV ausschließlich nach DSGVO und BDSG und nur zur Vertragserfüllung; eine weitergehende Nutzung, insbesondere Analyse oder Verwendung zu eigenen (insbesondere werblichen) Zwecken, ist unzulässig. Sämtliche von der POV als Reiseveranstalter generierten Kundendaten stehen ausschließlich der POV zu und verbleiben auch nach Vertragsende in ihrem alleinigen Besitz; der Vermieter erwirbt hieran keine Rechte.

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§ 17 Abschließende Bestimmungen 17.1 Die Bedingungen des Zulassungsverfahrens und die Anlagen 1 und 2 sind Vertragsbestandteil. 17.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 17.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht; anstelle unwirksamer Regelungen gilt, was ihr wirtschaftlich am nächsten kommt. 17.4 Gerichtsstand ist Oberammergau, es gilt deutsches Recht.

Oberammergau, den [Ort], [Datum]

Passionsspiele Oberammergau [Vermieter] Vertriebs GmbH & Co KG


Gerhard Griebler, Ramona Wegenast [Geschäftsführer/Inhaber*in]

Geschäftsführer der Komplementärin [Titel]

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