Anlage 8 ESSENSGEBERVERTRAG POV.docx

Bereitstellung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen für die Passionsspiele 2030

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 12:09 (Europe/Berlin)

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ESSENSGEBER-RAHMENVERTRAG

zwischen

Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG Ludwig-Thoma-Str. 10, 82487 Oberammergau

  • nachstehend „POV“ genannt -

und dem nachfolgend bezeichneten Essensgeber

___________________________________________________________________________

Inhaber bzw. Geschäftsführer/ggf. Firmenbezeichnung mit voller Rechtsform (z.B. GmbH)

Art des Gastronomiebetriebs – Los 2-4 (bitte ankreuzen):

⃝ [Restaurant] ⃝ [Gasthof]

⃝ [Hotelrestaurant] ⃝ [sonstiger Gastronomiebetrieb]

___________________________________________________________________________ Anschrift des Gastronomiebetriebs (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

___________________________________________________________________________ evtl. abweichende Anschrift des Essensgebers/Betreibergesellschaft (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

___________________________________________________________________________ Ansprechpartner und Stellvertreter (Name, Titel)

________________ ________________ ________________ E-Mail Fax Telefon

  • nachstehend "Essensgeber" genannt –

Vorbemerkungen:

Die POV ist von der Gemeinde Oberammergau, Eigenbetrieb Kultur, exklusiv beauftragt, anlässlich der Passionsspiele 2030, die von 18.05. - 06.10.2030 stattfinden (nachfolgend „Passionsspiele 2030“), Arrangementpakete mit Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen in eigener Leistungsverantwortung der POV aufzulegen und zusammen mit Eintrittskarten, die von POV separat neben den Arrangementpaketen im Namen und auf Rechnung der Gemeinde Oberammergau hinzuvermittelt werden, sowohl an kommerzielle Wiederverkäufer als auch im Rahmen von Pauschalreisen direkt an Verbraucher zu vertreiben.

Zu diesem Zweck hat die POV Leistungen für die Verpflegung von Gästen der Passionsspiele 2030 in mehreren Losen (Vorabendessen, Mittagessen „Light Lunch“, Passionsabendessen,) im Rahmen eines Open House Verfahrens ausgeschrieben („Ausschreibung“).

Der Essensgeber ist für die in dem Zulassungsformular (Anlage 1) näher beschriebenen Verpflegungsleistungen (nachfolgend „Vertragsleistungen“) zu den Bedingungen des Zulassungsverfahrens und dieses Essensgebervertrags zugelassen worden.

Im Einzelnen vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

    1. Der Essensgeber räumt der POV Optionen an den in Anlage 1 beschriebenen Verpflegungsleistungen (Passionsabendessen, Vorabendessen, Mittagessen „Light Lunch“, ggf. Getränkepakete; nachfolgend zusammen „Vertragsleistungen“) für Gäste der Passionsspiele 2030 ein.
    2. Während der Optionsfrist hält der Essensgeber die Vertragsleistungen zu den Bedingungen dieses Vertrages und der Ausschreibung vor und vergibt sie nicht anderweitig; bei Buchung durch die POV gelten die Regelungen dieses Vertrages und seiner Anlagen.
    3. Die POV ist berechtigt, die gebuchten Vertragsleistungen direkt oder über kommerzielle Wiederverkäufer an Endkunden weiter zu veräußern; Vertragspartner des Essensgebers ist ausschließlich die POV.
    4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Essensgebers finden keine Anwendung.

§ 2 Option: Frist, Ausübung, Verfall, Freigabe

    1. Die Optionen werden vom Essensgeber für Vertragsleistungen in jeder in Anlage 1 beschriebenen Essenszeit / Leistungskategorie und jedem Spieltag im Zeitraum von 18.05. - 06.10.2030 jeweils bis 90 Tage vorher, 24:00 Uhr, eingeräumt. Der Essensgeber ist berechtigt, die Optionsfristen durch Erklärung gegenüber der POV in Textform (insbesondere per E‑Mail) zu verkürzen.
    2. Der Essensgeber ist zur Optionsgewährung und Vertragserfüllung berechtigt und hält die Vertragsleistungen während der Optionsfrist in der vereinbarten Art und Qualität vor. Wesentliche Änderungen (z.B. Inhaberwechsel, Kapazitätsänderungen, Schließungstage) teilt er der POV unverzüglich in Textform mit; die Optionspflichten bleiben hiervon unberührt, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes geregelt ist.
    3. Die POV übt die Optionen in Textform aus; maßgeblich ist der fristgerechte Zugang der Ausübungserklärung beim Essensgeber. Die hierbei bezeichneten Vertragsleistungen gelten ohne weitere Annahme als verbindlich gebucht.
    4. Ein Vertrag kommt auch zustande, soweit die POV die Optionen nicht innerhalb der Optionsfrist vor dem jeweiligen Spieltag zurückgibt; maßgeblich sind die Buchungslisten der POV in Verbindung mit dem Ausbleiben einer fristgerechten Rückgabe.
    5. Soweit die POV die Optionen innerhalb der Frist ausübt oder Vertragsleistungen innerhalb der Frist ausdrücklich zurückgibt, verfällt die Option insoweit automatisch. In diesem Fall ist der Essensgeber frei, die betroffenen Vertragsleistungen ohne Abstimmung mit der POV an Dritte zu beliebigen Konditionen zu vergeben. Regelungen zu Storno und No‑Show bleiben unberührt; der Optionsverfall gilt nicht als Rückgabe bereits gebuchter Vertragsleistungen.

§ 3 Pflichten des Essensgebers im Zusammenhang mit der Option

    1. Der Essensgeber hält die in Anlage 1 angegebenen Vertragsleistungen während der Optionsfrist in der beschriebenen Art, Menge und Qualität vor und stellt sicher, dass er zur Optionsgewährung und Vertragserfüllung berechtigt ist.
    2. Änderungen wesentlicher Betriebsdaten (insb. Inhaber-/Betreiberwechsel, Schließung, wesentliche Kapazitätsänderungen, relevante Angaben nach gaststätten- oder lebensmittelrechtlichen Vorschriften) teilt der Essensgeber der POV unverzüglich in Textform mit, insbesondere wenn hierdurch die Optionsausübung oder Vertragserfüllung beeinträchtigt werden kann.
    3. Im Falle eines Betreiber- oder Inhaberwechsels verpflichtet der Essensgeber den Rechtsnachfolger zur Übernahme dieses Vertrages einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten. Die Vertragsübernahme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der POV, die nur aus berechtigtem Grund verweigert werden darf; bis dahin bleibt der Essensgeber voll verpflichtet.
    4. Im Übrigen gelten die Haftungs- und Freistellungsverpflichtungen des Essensgebers nach § 10 sowie die Vertragsstrafenregelung nach § 12.

§ 3a Change of Control

3a.1 Change of Control im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse in Bezug auf den Gastronomiebetrieb des Essensgebers oder beim Essensgeber selbst eintritt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:

  • Übergang von Anteilen/Stimmrechten: Mehr als 50 % der Geschäftsanteile oder Stimmrechte einer Betreiber- und/oder Eigentümergesellschaft, die vorliegend als Essensgeber auftritt, gehen unmittelbar oder mittelbar auf einen oder mehrere Dritte über.
  • Übertragung des Gastronomiebetriebs: Der vom Essensgeber betriebene Gastronomiebetrieb wird ganz oder überwiegend auf einen anderen Rechtsträger übertragen (z.B. durch Ausgliederung, Asset Deal oder sonstige Transaktion).
  • Erlangung der beherrschenden Stellung: Ein Dritter erlangt auf sonstige Weise die beherrschende Stellung über eine Betreiber- und/oder Eigentümergesellschaft, die vorliegend als Essensgeber auftritt, insbesondere durch Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags oder durch sonstige Vereinbarungen, die ihm eine maßgebliche Einflussnahme auf Geschäftsführung und Geschäftspolitik ermöglichen.

Soweit mehrere der vorgenannten Vorgänge zusammenwirken, gilt der Change of Control mit Eintritt des jeweils ersten Vorgangs als eingetreten.

3a.2 Tritt beim Essensgeber ein Change of Control ein, ist der Essensgeber verpflichtet, dies der POV unverzüglich in Textform anzuzeigen.

3a. 3 Im Falle eines Change of Control ist der Essensgeber verpflichtet, den neuen beherrschenden Gesellschafter bzw. Rechtsträger zum Eintritt in diesen Vertrag einschließlich der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten zu verpflichten; diese Vertragsübernahme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der POV, die nur aus berechtigtem Grund verweigert werden darf. Solange die POV ihre Zustimmung nicht erteilt hat, bleibt der Essensgeber zur vollständigen Vertragserfüllung, insbesondere im Hinblick auf bereits vorgenommene Buchungen, verpflichtet.

3a.3 Die POV ist im Falle eines angezeigten oder nicht angezeigten Change of Control berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende außerordentlich zu kündigen, wenn der Change of Control die ordnungsgemäße Erfüllung der Options- und/oder gebuchten Vertragsleistungen gefährdet oder wesentliche Interessen der POV beeinträchtigt. Im Falle einer solchen Kündigung bleibt der Essensgeber gleichwohl zur vollständigen Vertragserfüllung in Bezug auf bereits vorgenommene Buchungen verpflichtet, sofern die Kündigung von POV sich nicht auch hierauf erstreckt.

§ 4 Leistungspflichten (Verpflegung) und Leistungshindernisse

    1. Der Essensgeber erbringt die Vertragsleistungen gesetzes- und behörden- bzw. vorschriftskonform sowie mangelfrei nach den Vereinbarungen dieses Vertrages und seiner Anlagen; sein Betrieb (inkl. Gasträume, Nebenräume und Küchenbereich) ist stets in einem dem vereinbarten Standard entsprechenden, mangelfreien Zustand zu halten.
    2. Der Essensgeber hält alle für seinen Betrieb maßgeblichen gesetzlichen, behördlichen und sicherheitsrelevanten Vorschriften ein, verfügt über die erforderlichen Genehmigungen, wahrt seine Sorgfalts‑, Fürsorge‑ und Verkehrssicherungspflichten gegenüber Gästen und sorgt, insbesondere während der Passionsspiele 2030, für einen sicheren, ordnungsgemäßen Betrieb. Etwaige behördliche Beanstandungen behebt er unverzüglich und informiert die POV über wesentliche Vorgänge.
    3. Der Essensgeber verpflichtet sich unbeschadet seiner allgemeinen Verpflichtung zur gesetztes-, behörden- und sicherheitsvorschriftskonformen Leistungserbringung gem. Ziffer 4.2 insbesondere,
    4. bei der Ausführung des Vertrags sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens nach Maßgabe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie aller einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen verbindlichen Mindestentgeltregelungen zu vergüten;
    5. die geltenden arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit, zum Arbeitsschutz und zur Arbeitnehmerüberlassung zu beachten, die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen sowie die Verpflichtungen aus allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen einzuhalten, soweit diese auf den Auftragnehmer Anwendung finden.
    6. Der Essensgeber informiert sich laufend über mögliche Leistungshindernisse und unterrichtet die POV unverzüglich über alle Umstände, die die Erbringung der Verpflegungsleistungen beeinträchtigen können (insbesondere höhere Gewalt, Bauarbeiten, behördliche Maßnahmen, Sicherheitsprobleme, erhebliche Personalengpässe oder sonstige Betriebs- und Sachmängel). Seine Leistungspflicht bleibt hiervon unberührt, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes geregelt ist. Auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann sich der Essensgeber nur hinsichtlich ausdrücklich in Textform vereinbarter Umstände berufen; insbesondere trägt der Essensgeber das alleinige Beschaffungs-, Verfügbarkeits- und Einsatzrisiko für das zur Leistungserbringung erforderliche Personal. Dieses Risiko verbleibt auch dann beim Essensgeber, wenn ein allgemeiner, branchen- oder landesweiter Personalmangel eintritt, zudem im Fall massenhafter krankheitsbedingter Ausfälle sowie vergleichbarer Umstände mit überregionalen, branchenweiten Auswirkungen auf die Personalverfügbarkeit. Der Essensgeber ist insoweit weder zur Anpassung noch zur Aufhebung des Vertrages nach § 313 BGB berechtigt.
    7. Die Vertragsleistungen im Rahmen der Passionsspiele 2030 umfassen insbesondere die Verabreichung der vom Essensgeber eingereichten und mit POV vereinbarten Menüvorschläge zu den nachfolgend festgelegten Essenszeiten, die sich nach den Spielzeiten nach Maßgabe des Spielplans der Passionsspiele 2030 ausrichten. Derzeit ergeben sich folgende Zeitfenster, innerhalb derer
  1. für das Abendessen der Gäste am Vorabend der jeweiligen Vorstellung jeweils im Zeitfenster zwischen 18:00- 21.30 Uhr

Erhält der Essensgeber bis 18:00 Uhr die Mitteilung, dass der Gast nach 22:00 Uhr bis spätestens 24:00 Uhr ankommt, wird der Gast mit einem Vesperteller verköstigt.

  1. für das Abendessen der Gäste in der Pause der jeweiligen Vorstellungen jeweils im Zeitfenster zwischen 17:00 – 20:00 Uhr (Passionsessen).
  2. Mittagessen und Light Lunch vor den jeweiligen Vorstellungen jeweils im Zeitfenster zwischen 11:30 – 13:30 Uhr.
  3. Sowie ggf. Getränkepakete zu den vorbezeichneten Mahlzeiten.

Sollte es eine Veränderung der Spielzeiten geben, werden die Essenzeiten ggf. angepasst).

    1. Die POV wird ab 2029 für das Vorabendessen Menübeispiele veröffentlichen, deren Gerichte bei der Menüplanung für das Passionsabendessen nicht verwendet werden dürfen, um Doppelungen (z.B. zweimal Schweinsbraten) zu vermeiden.
    2. Die Bewirtung der Gäste ist so zu organisieren, dass diese ihre Mahlzeiten innerhalb der vorgesehenen Zeitfenster einnehmen können und die tatsächlichen Menüs dem Qualitätsstandard der eingereichten Menüvorschläge entsprechen.
    3. Der Essensgeber gewährleistet mindestens folgenden Qualitätsstandard:
  • frische Zubereitung der Speisen in der eigenen Küche (kein Fremd‑Catering ohne ausdrückliche Zustimmung der POV);
  • Einhaltung eines Mindestangebots je Essenszeit (mindestens Vier Hauptgerichte, davon ein Fleischgericht, ein weiteres Fleisch- oder Fischgericht, ein vegetarisch, veganes Gericht; angemessene Vorspeisen-/Dessertauswahl);
  • Einhaltung üblicher Portionsgrößen und Kalkulation (Wareneinsatz ca. 30 % der Vergütung);
  • rechtzeitiger Service der Mahlzeiten in den vereinbarten Zeitfenstern gem. vorstehender Ziffer 4.4.
  • Der Essensgeber hält während der Vertragslaufzeit einen dem Passionsstandard entsprechenden Service- und Ausstattungsstandard ein, insbesondere:
    • sauberer, gepflegter Gästebereich mit ausreichendem Platz- und Garderobenangebot; keine Sitzplätze an Theke/Bistrotischen/Biergarnituren im Innenraum;
    • hochwertige, saubere Tischwäsche, Gläser, Geschirr und Besteck (kein Plastik/Pappe), einheitliche Tischgestaltung,
    • Servicekräfte mit einheitlicher, gepflegter Kleidung; alle mit Kundenkontakt mit mindestens Deutsch-Grundkenntnissen, mindestens eine Servicekraft pro Dienst mit Englisch-Grundkenntnissen;
    • kostenloser Service von Brot/Baguette, Beilagen-Nachservice und Leitungs-/Eiswasser; ausreichendes Angebot an Softdrinks, alkoholischen Getränken und Heißgetränken; Kaffeezubereitung nicht mit Instantkaffee.
    • gesetzes- und behördenkonforme Ausstattung der Küche, Lager- und Sanitärbereiche sowie der dort erbrachten Leistungen. Hierzu stellt der Essensgeber insbesondere sicher, dass:
      • alle einschlägigen lebensmittelrechtlichen, hygiene- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen eingehalten werden,
      • die Bereiche hygienisch einwandfrei sind und über leicht zu reinigende Oberflächen, ausreichende Belüftung und Beleuchtung, Spender für Seife und Papierhandtücher, eine geeignete Erste-Hilfe-Ausstattung sowie Feuerlöscheinrichtungen entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen verfügen.

§ 5 Vouchervorlage: Leistungserbringung und -verweigerung gegenüber Gästen

    1. Legt der Gast einen von der POV ausgestellten Voucher/Essensbon vor, hat er einen unmittelbaren Anspruch auf die darin ausgewiesenen Vertragsleistungen nach diesem Vertrag und seinen Anlagen. Der Essensgeber darf seine Leistung gegenüber dem Gast nicht wegen Ansprüchen gegen die POV verweigern.
    2. Unterbleibt die Vorlage eines gültigen Vouchers/Essensbons oder ist der Gast nicht auf der von der POV bereitgestellten Meldeliste verzeichnet, verweigert der Essensgeber die Leistung, informiert unverzüglich die POV, holt deren Weisung ein und befolgt sie.
    3. Erbringt der Essensgeber Leistungen ohne Voucher/Essensbon entgegen Absatz 5.2, gelten die Regelungen in § 10 (Haftung/Freistellung) und § 12 (Vertragsstrafen) entsprechend.

§ 6 Prüfrechte der POV, Mängelanzeigen, Maßnahmen

    1. Der Essensgeber dokumentiert Gästebeschwerden, sorgt nach Möglichkeit für Abhilfe und meldet Mängelanzeigen sowie ergriffene Maßnahmen unverzüglich der POV. Die POV informiert den Essensgeber über Mängelanzeigen ihrer Kunden, die die Verpflegung betreffen; der Essensgeber ist zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet.
    2. Die POV und von ihr Beauftragte sind während der gesamten Vertragslaufzeit berechtigt, nach Terminvereinbarung – bei wiederkehrenden oder fortbestehenden Mängeln auch unangekündigt – die Vertragsleistungen, den Betrieb des Essensgebers sowie die Einhaltung der Zulassungs-, Mindest- und Qualitäts- und Leistungskriterien in allen relevanten Bereichen zu prüfen und hierzu Mitarbeiter zu befragen. Das Ergebnis wird in einem Prüfprotokoll festgehalten. Bei Prüfungen während der Passionsspiele stellt der Essensgeber ein Probeessen unentgeltlich zur Verfügung.
    3. Bei Verstößen gegen Leistungs- und Qualitätsbestimmungen ist die POV nach billigem Ermessen insbesondere berechtigt:
  • Verwarnungen auszusprechen,
  • eine angemessene Minderung der Vergütung zu verlangen und Minderungsbeträge vom Auszahlungspreis einzubehalten bzw. unmittelbar an Gäste auszuzahlen,
  • bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen Vertragsleistungen ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend, ohne weitere Vergütung zu entziehen. 6.4 Die Ausübung einer Maßnahme hindert die POV nicht, weitere Ansprüche (z.B. Vertragsstrafe, Schadensersatz, Minderung, Kündigung) geltend zu machen. 6.5 Die POV behält sich vor, Umstände mit Hygiene- oder Gesundheitsrelevanz den zuständigen Behörden zu melden.
    1. Die POV behält sich vor, Umstände mit Hygiene- oder Gesundheitsrelevanz den zuständigen Behörden zu melden.

§ 7 Vergütung, Abrechnung, Steuern

    1. Ein Vergütungs- bzw. Stornoentschädigungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der Essensgeber die Leistung ordnungsgemäß erbringen kann, keine für die POV unzumutbaren Leistungs-änderungen vornimmt und die Nichtinanspruchnahme nicht von ihm zu vertreten ist.
    2. Die POV zahlt für in Anspruch genommene Vertragsleistungen die in Anlage 2 ausgewiesenen Bruttofestpreise. Diese Bruttofestpreise nach Anlage 2 enthalten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rahmenvertrags geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersätze. Später eintretende Änderungen (Reduzierungen bzw. Erhöhungen) dieser Umsatzsteuersätze führen zu einer entsprechenden Änderung des Bruttofestpreises im Rahmen der Rechnungslegung durch den Essengeber nach Leistungserbringung. Insofern ist die jeweils bei Rechnungsstellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer vom Essengeber in der Rechnung gesondert auszuweisen. Soweit der Essensgeber der Umsatzsteuer nicht unterliegt, erfolgt die Abrechnung der Leistungen unter Abzug der in den Bruttofestpreisen gem. Anlage 2 enthaltenen Umsatzsteuer, also netto.
    3. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich nach Leistungserbringung auf Basis ordnungsgemäßer Rechnungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG); die POV behält sich eine Rechnungsprüfung nach Maßgabe ihres Buchungssystems und unter Berücksichtigung von Storno- und No‑Show‑Meldungen vor.
    4. Rechnungen sind, sofern sie nicht beanstandet werden, innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang zahlbar; etwaige von der POV verlangte Rechnungsberichtigungen nimmt der Essensgeber selbst vor.
    5. Sonstige Abgaben, Steuern und Servicegebühren sind in den vereinbarten Preisen enthalten und vom Essensgeber als Steuerschuldner selbst abzuführen; sie dürfen Gästen nicht zusätzlich berechnet werden.
    6. Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber der POV sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Essensgebers zulässig.

§ 8 Namensänderung, Storno, No‑Show

    1. Namensänderungen innerhalb bestehender Buchungen sind für die POV jederzeit bis zum Leistungstag kostenfrei möglich.
    2. Die POV kann den Vertrag insgesamt kostenfrei kündigen bzw. einzelne Buchungen kostenfrei stornieren, wenn und soweit die Passionsspiele 2030 ganz oder teilweise nicht wie nach Maßgabe des Spielplans geplant stattfinden oder fortgesetzt werden (z.B. bei Absage von Vorstellungen, Ausfall von Spieltagen oder Einschränkung des Platzangebots, etwa aufgrund behördlicher Anordnungen oder Schäden am Theater); das uneingeschränkte Stattfinden der Passionsspiele 2030 und seiner Vorstellungen nach Maßgabe des Spielplans ist Geschäftsgrundlage dieses Vertrags.
    3. Die POV kann ferner kostenfrei vom Vertrag bzw. von Buchungen zurücktreten, soweit betroffene Pauschalreisen der POV oder Pauschalreiseveranstalterkunden der POV, die Vertragsleistungen des Essensgebers enthalten, aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nach den § 651h Abs. 3 BGB von Reisenden kostenfrei storniert werden können oder gem. § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB vom Reiseveranstalter abgesagt werden müssen.
    4. Ein Stornoentschädigungsanspruch des Essengebers besteht im Stornofall im Übrigen nur, wenn die Voraussetzungen des § 7 Ziffer 7.1 erfüllt sind.
    5. Bei Stornierungen einzelner Buchungen durch die POV oder bei Nichtinanspruchnahme durch den Gast (No-Show) ist der Essensgeber verpflichtet, sich um eine anderweitige Belegung der frei gewordenen Tischkapazitäten zu bemühen. Er muss sich den Wert der dadurch erzielten anderweitigen Einnahmen sowie ersparte Aufwendungen auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen lassen.
    6. Soweit dem Essengeber keine anderweitige Verwertung gelingt, steht dem Essensgeber – unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen – ein Anspruch auf 60 % der vereinbarten Vergütung zu, bei einem No-Show grundsätzlich 80 %.
    7. Weist die POV höhere Ersparnisse des Essensgebers nach oder unterlässt der Essensgeber nachweislich ernsthafte, dokumentierte Bemühungen um eine anderweitige Tischbelegung, reduziert sich der Anspruch entsprechend oder entfällt vollständig.

§ 9 Versicherungspflicht

    1. Der Essensgeber hält auf eigene Kosten eine ausreichende Betriebs-/Haftpflichtversicherung (mindestens 2 Mio. EUR für Personenschäden und 1 Mio. EUR für Sachschäden) während des gesamten Vertragszeitraums aufrecht und weist sie der POV auf Verlangen nach.
    2. Wegfall oder wesentliche Einschränkungen des Versicherungsschutzes teilt der Essensgeber der

POV unverzüglich mit.

§ 10 Haftung und Freistellung

    1. Der Essensgeber haftet der POV für Verstöße gegen Options-, Leistungs- und Qualitätsbestimmungen dieses Vertrages.
    2. Er stellt die POV von Ansprüchen ihrer Kunden frei, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen eine kausale Pflichtverletzung oder Verschulden trifft; die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche wegen Mängeln, Sach- und Körperschäden, Nichtdurchführung oder schlechter Durchführung von Leistungen, Mehrkosten der POV für Abhilfe/Ersatz, Minderungen, Ertragsausfälle und angemessene Rechtsverteidigungskosten.
    3. Erbringt der Essensgeber entgegen § 5 Leistungen ohne Voucher/Essensbon und erhält die POV deshalb ihre Vergütung nicht, ist sie zur Vergütung gegenüber dem Essensgeber insoweit nicht verpflichtet bzw. kann Erstattung verlangen.
    4. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche der POV bleiben unberührt; eine doppelte Inanspruchnahme über den insgesamt entstandenen Schaden und die verwirkte Vertragsstrafe hinaus erfolgt nicht.

§ 11 Laufzeit, Kündigung

    1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien beschränkt sich auf die Zeit ab Vertragsschluss, die Dauer der Passionsspiele 2030 bis zur vollständigen Abwicklung der gegenseitigen Pflichten aus diesem Essensgebervertrag.
    2. Unbeschadet etwaiger Sonderkündigungsrechte (insbesondere nach den Regelungen zu höherer Gewalt und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage) können beide Parteien diesen Vertrag insgesamt oder einzelne verbindliche Buchungen hieraus aus wichtigem Grund nach § 314 BGB in Textform kündigen. Eine Kündigung des Vertrages insgesamt erfasst bestehende Buchungen nur, soweit dies in der Kündigungserklärung ausdrücklich klargestellt wird.
    3. Wichtige Gründe der POV können insbesondere schwerwiegende oder wiederholte Leistungs‑ und Rechtsverstöße des Essensgebers sein, insbesondere Qualitäts‑, Hygiene‑ oder Complianceverstöße, der Wegfall erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder sonstiger zur Durchführung des Gastronomiebetriebs notwendiger Konzessionen, das Fehlen oder die nicht rechtzeitige Vorlage vertraglich vorausgesetzter Zulassungs‑ oder Versicherungsnachweise, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, oder sonstige insbesondere wirtschaftliche oder persönliche Gründe des Essensgebers, die eine ordnungsgemäße Leistungserbringung ausschließen.
    4. Soweit zumutbar, ist vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abzumahnen; dies entfällt bei besonders schwerwiegenden Verstößen oder verweigerter Abhilfe.
    5. Sind nur bestimmte Vertragsleistungen oder Spieltage von dem Kündigungsgrund betroffen, kann die POV die Kündigung hierauf beschränken.

§ 12 Vertragsstrafen

    1. Für schuldhafte Verstöße gegen Options-, Leistungs- oder Qualitätsbestimmungen, die der Essensgeber trotz mindestens zweier vorausgehender, erfolgloser Abmahnungen im gleichen oder vergleichbaren Zusammenhang begeht, kann die POV eine Vertragsstrafe verlangen.
    2. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der POV nach billigem Ermessen festgesetzt; sie beträgt je Verstoß-Sachverhalt höchstens 2.500 EUR beim ersten, 5.000 EUR beim zweiten und 7.500 EUR bei jedem weiteren Verstoß.
    3. In einem Kalendermonat anfallende Vertragsstrafen dürfen insgesamt 10 % der für Juni 2030 (bis Spielbeginn) bzw. 10 % der im jeweiligen Monat für verbindlich gebuchte Vertragsleistungen anfallenden Vergütung nicht überschreiten.
    4. Ein vertragsstrafebewehrter Verstoß liegt insbesondere bei Verstößen gegen Zulassungsvoraussetzungen, Genehmigungen, Hygiene- und Sicherheitsstandards, Versicherungspflichten, zugesagte Kapazitäten, Essenszeiten, erhebliche Qualitäts- und Reinigungsmängel, unzulässige Zusatzentgelte, fehlende Einlass-/Essensmöglichkeit oder wiederholte, schwere Verstöße gegen Leistungs- und Qualitätsbestimmungen vor.
    5. Vertragsstrafen können mit fälligen Auszahlungsbeträgen verrechnet werden; sie werden auf Schadens- und Freistellungsansprüche angerechnet.

§ 13 Datenschutz, Kundendaten

Der Essensgeber verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden der POV ausschließlich nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG und nur, soweit dies für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist; eine weitergehende Nutzung, insbesondere Auswertung oder Verwendung zu eigenen (insbesondere werblichen) Zwecken, ist unzulässig. Sämtliche von der POV als Reiseveranstalter generierten Kundendaten stehen ausschließlich der POV zu und verbleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages in ihrem alleinigen Besitz; der Essensgeber erwirbt hieran keine Rechte.

§ 14 Abschließende Bestimmungen

    1. Die Bedingungen des Zulassungsverfahrens sowie die Anlagen 1 (Zulassungsformular) und 2 (Preisblatt) sind wesentliche Bestandteile dieses Essensgebervertrages.
    2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
    3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht; anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
    4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Oberammergau; es gilt deutsches Recht.

Oberammergau, den [Ort], [Datum]

Passionsspiele Oberammergau [Essengeber] Vertriebs GmbH & Co. KG

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Gerhard Griebler, Ramona Wegenast [Geschäftsführer/Inhaber*in]

Geschäftsführer der Komplementärin [Titel]

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung