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19_Verpflichtung-Informationssicherheit.docx

Bereitstellung und Verlängerung von UiPath-Lizenzen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 22:15 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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"Bereitstellung von UiPath Lizenzen“

Az.: E5400/100-LIT-2-2868/26 VB_LIT04/26

Anlage 19

Verpflichtung Informationssicherheit

Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz Bautzner Straße 19a

01099 Dresden

Informationssicherheit

Der Auftragnehmer

<Name,

Anschrift AN>

im Rahmen der Erfüllung des Vertrages / Auftrags

Bereitstellung von UiPath Lizenzen

gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben des Auftraggebers durch seine Mitarbeiter/-innen und Beauftragten zu den Informationssicherheitszielen Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität gemäß der "Leitlinie Informationssicherheit".

Sämtliche Daten und Informationen in schriftlicher und elektronischer Form sind nach dem Stand der Technik zu schützen. Weiterhin sind alle diesbezüglich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Wenn und soweit diese vorgenannten Anforderungen durch den Auftragnehmer nicht oder nicht mehr erfüllt werden können, ist der Auftraggeber darüber zu informieren. Sämtliche Tatsachen, Daten, Informationen und Vorgänge, welche ihm im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus dem o. g. Vertrag - gleich in welcher Form - zur Kenntnis gelangen, sind vertraulich zu behandeln; gegenüber behördenfremden Dritten ist dauerhaft Stillschweigen zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle Angelegenheiten, von denen im Auftrag oder gelegentlich des Auftrages Kenntnis erlangt wird. Sie besteht nach der Beendigung der Tätigkeit dauerhaft fort. Eine Weitergabe von Daten oder Informationen zum Zwecke der Auftragserfüllung bleibt hiervon unberührt.

Soweit zur Durchführung des Auftrages die Anfertigung von Kopien erforderlich ist, darf dies nur in unbedingt erforderlichem Umfang erfolgen. Der Auftraggeber ist über Umfang und Inhalt der angefertigten Kopien zu informieren.

Nach Durchführung des Auftrages ist zu veranlassen, dass nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigte Informationen unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entsprechend den rechtlichen und normativen Vorgaben vernichtet bzw. gelöscht werden (z. B. Audiodateien, elektronische Dokumente, Kopien).

Des Weiteren werden im Rahmen des Auftragsverhältnisses folgende Maßgaben zur Sicherstellung der Informationssicherheit getroffen:

  1. Soweit den Mitarbeiter/-innen und Beauftragten des Auftragnehmers zur Durchführung des Auftrages mobile Zugänge zu IT-Systemen der sächsischen Justiz eingeräumt werden, sind durch diese die Regelungen der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer ausgehändigten „Nutzungs- und Informationssicherheitsrichtlinie mobiles Arbeiten“ einzuhalten.

Es sind ggf. vom Auftraggeber arbeitspaket-spezifisch festgelegte darüberhinausgehende Maßgaben zur Sicherstellung der Informationssicherheit einzuhalten.

Auf die mögliche strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen § 97b Absatz 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97, 133 Absatz 3, §§ 202a bis 202c, 303a, 303b, 331, 332, 335, 353b sowie 355 StGB wird hingewiesen.

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Ort, Datum

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Unterschrift Auftragnehmer

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