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18_Vertraulichkeitsvereinbarung-Vertragsverhaeltnis.docx

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E5400/100-LIT-2-2868/26 VB_LIT04/26

Anlage 18

Vertraulichkeitsvereinbarung Vertragsverhältnis

Zwischen

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  • im folgenden Auftragnehmer-

und

Freistaat Sachsen

vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz

vertreten durch die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz

  • im folgenden Auftraggeber -

wird die nachstehende Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen:

  1. Gegenstand der Vereinbarung
  2. Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Informationen über interne Belange des Auftraggebers sowie sämtliche in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form zugänglich gemachte technische und nicht technische Informationen und Materialien des Auftraggebers und seiner Geschäftspartner, die personenbezogen sind, die nicht öffentlich zugänglich oder nicht allgemein bekannt sind, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Unerheblich ist dabei, durch wen die Dokumente oder sonstigen Trägermedien der vertraulichen Informationen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf den Auftraggeber beziehen.
  3. Der Nachweis, dass eine Information nicht vertraulich ist oder war, obliegt dem Auftragnehmer.
  4. Pflichten des Auftragnehmers
  5. Der Auftragnehmer wird die Informationen gemäß Ziffer 1. dieser Vereinbarung mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er seine eigenen Geschäfts- und Betriebs- geheimnisse schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  6. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer,
  7. ihm direkt, indirekt oder zufällig bekannt gewordene Informationen, Tatsachen und Vorgänge, sowie die daraus erzielten Ergebnisse und Erkenntnisse über den Auftraggeber, ausschließlich für die Erfüllung des o. g. Vertrages zu verwenden und weder für sich selbst zu nutzen, zu verwerten, zu verwenden, zu vervielfältigen oder zugänglich zu machen, noch an Dritte weiterzugeben. Dritte in diesem Sinne sind auch andere Behörden des Freistaates Sachsen;
  8. nicht auf vertrauliche Informationen zuzugreifen und keine Kenntnis von vertraulichen Informationen zu nehmen, die für die Vertragserfüllung nicht notwendig sind, deren Zugang mit technischen Mitteln aber möglich wäre;
  9. sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nur durch die von ihm eingesetzten Mitarbeiter (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) erlangt werden können, die diese Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erfüllung des Vertrages zwingend erhalten müssen;
  10. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Personen über Ziffer 2.(2) Buchst. c. dieser Vereinbarung hinaus ausgeschlossen ist;
  11. Genehmigungen, Einwilligungen oder Freigaben vor der Weitergabe vertraulicher Informationen schriftlich einzuholen, sofern nicht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht. In jedem Fall der Weitergabe ist dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  12. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter, einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die Bestimmungen dieser Vereinbarung kennen und einhalten.
  13. Der Auftragnehmer hat nach Beendigung des o. g. Vertrages alle in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen und Daten, insbesondere überlassene Unterlagen, Software, CD-ROMs, Disketten und sonstigen Datenträger sowie online zur Verfügung gestellte Informationen und Daten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende an den Auftraggeber zurückzugeben oder auf Verlangen nachweislich zu löschen bzw. zu vernichten, soweit nicht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht.
  14. Folgen der Kenntnis

Durch die Erlangung oder Offenbarung von Informationen wird dem Auftragnehmer weder ausdrücklich noch konkludent oder stillschweigend ein Recht an Marken, Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen oder an geschäftsinternen Informationen oder sonstigem geistigem Eigentum eingeräumt.

  1. Folgen der Rechtsverletzung
  2. Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nach §§ 17, 18 UWG strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden.
  3. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
  4. Es wird wenigstens eine fahrlässige Verletzung durch den Auftragnehmer vermutet, wenn der Auftraggeber den Nachweis erbringen kann, dass der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen hat, z.B. vertrauliche Informationen aus dessen Zurech­nungsbereich an Dritte gelangt sind, verwertet oder vervielfältigt wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen.
  5. Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungs­gehilfen wie für ein eigenes Verschulden, ohne berechtigt zu sein, den Entlastungsbeweis nach

§ 831 Abs. 1, Satz 2 BGB zu führen.

  1. Sollte der Auftraggeber von Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine mit diesen bestehende Geheimhaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, als der von dem Dritten geltend gemachte Anspruch auf einer Verletzung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung beruht.
  2. Laufzeit
  3. Diese Erklärung tritt ab Unterzeichnung in Kraft und bleibt auch nach Beendigung des o. g. Vertrages unbefristet gültig.
  4. Die Pflicht zur Vertraulichkeit endet mit dem öffentlichen Bekanntwerden der Informationen.
  5. Allgemeine Regelungen
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen oder aus sonstigem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtswirksame Regelung zu treffen. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.
  7. Änderungen oder Ergänzungen dieser Erklärung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  8. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist Dresden.

_____________, den ………………….

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vollständiger Name des Vertretungsberechtigten,

Firma (Generalunternehmer)

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