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Vergabeverfahren "Bereitstellung von UiPath Lizenzen"
AZ.: E5400/100-LIT-2-2868/26 VB_LIT04/26
Anlage 3 - Vertragliche Rahmenbedingungen
Inhaltsverzeichnis der Anlage 3
1 Vertrag und Vertragsbestandteile ................................................................................... 1 2 Leistungsumfang ............................................................................................................ 2 3 Vertragslaufzeit .............................................................................................................. 2 4 Erbringung von Dienstleistungen .................................................................................... 2 5 Zahlungsbedingungen .................................................................................................... 2 6 Vertraulichkeit und Datenschutz ..................................................................................... 3 7 Wahrung der Informationssicherheit ............................................................................... 4 8 Wahrung der VwV IT-Justiz ............................................................................................ 4 9 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ...................................................................... 4
Die ausgeschriebenen Leistungen müssen entsprechend der nachfolgenden vertraglichen Rahmenbedingungen erbracht werden; sämtliche der vertraglichen Rahmenbedingungen sind Ausschlusskriterien (A-Kriterien).
Bitte bestätigen Sie in Anlage 16, dass die vertraglichen Rahmenbedingungen akzeptiert und eingehalten werden.
1 Vertrag und Vertragsbestandteile
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch einen Vertrag bestimmt.
Im Ergebnis der Ausschreibung ist vorgesehen, einen EVB-IT Überlassungsvertrag, je nach angebotenem Lizenzmodell in der Variante Typ A oder Typ B, abzuschließen, abrufbar unter:
Digitale Verwaltung - Aktuelle EVB-IT
Für den Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 EU-Datenschutzgrundverordnung (Muster s. Anlage 20) vorgesehen.
Als Vertragsbestandteile gelten nacheinander: EVB-IT Vertrag einschließlich ergänzender Vertragsbedingungen Vergabeunterlage einschließlich Anlagen bezuschlagtes Angebot des Auftragnehmers allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
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2 Leistungsumfang
Inhalt und Ausgestaltung der Leistung ergeben sich aus Anlage 2 (Leistungsbeschreibung) und den sonstigen Teilen der Vergabeunterlagen.
3 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beträgt 14 Monate. Der Leistungszeitraum beginnt zum 01.11.2026 und endet spätestens nach 14 Monaten zum 31.12.2027. Die Kündigung von einzelnen Produkten oder des gesamten Abonnements muss innerhalb eines Monats ermöglicht werden.
4 Erbringung von Dienstleistungen
Dienstleistungen werden grundsätzlich nur im Rahmen der Pflege erfolgen und sind über die Subscription abgedeckt.
5 Zahlungsbedingungen
Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der in Anlage 17 (Preisblatt) angegebenen Preise für Lizenzen und Pflege.
Für die Abrechnung der Lizenz- und Pflegekosten sind folgende grundsätzliche Festlegungen zu beachten: Die Kosten entstehen mit Beauftragung der jeweiligen Lizenzen beginnend. Es erfolgt eine Rechnungslegung für den gesamten Leistungszeitraum im Voraus.
Allgemein gilt: Abrechnungen sind mit einer Fälligkeit von 30 Kalendertagen ab Eingang einer prüffähigen Rechnung fällig. Rechnungsempfänger ist die:
Leitstelle Informationstechnologie der sächsischen Justiz
- Abteilung 2 - Bautzner Straße 19a, 01099 Dresden
Ein Versand der Rechnung als pdf per E-Mail ist möglich an das Postfach:
beschaffung@lit.justiz.sachsen.de
Die Einreichung als E-Rechnung ist möglich über die Leitweg-ID
14-0613018LIT02-33
Die Rechnungsaufstellung hat mit folgenden Angaben zu erfolgen: Aktenzeichen E5400/100-LIT-2-2868/26 VB_LIT04/26 Datum der Rechnungsstellung Beschreibung der abgerechneten Leistung
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6 Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung direkt, indirekt oder zufällig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen sowie daraus erzielte Ergebnisse und Erkenntnisse die LIT und die sächsische Justiz betreffend strikt vertraulich zu behandeln und über dieses Vergabeverfahren hinaus weder für sich selbst zu nutzen, zu vervielfältigen, zugänglich zu machen oder zu verwerten noch an Dritte weiterzugeben.
Als vertrauliche Informationen i. d. S. gelten insbesondere sämtliche dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form zugänglich gemachte oder sonst bekannt gewordene Informationen und Materialien bzgl. der LIT und ihrer Geschäftspartner und der sächsischen Justiz, die personenbezogen sind, die nicht öffentlich zugänglich oder nicht allgemein bekannt sind, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Unerheblich ist dabei, durch wen die Dokumente oder sonstigen Trägermedien der vertraulichen Informationen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf die LIT oder die sächsische Justiz beziehen.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder anderweitig ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Sie endet zudem mit dem öffentlichen Bekanntwerden der Informationen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt ebenfalls nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung durch Beschluss eines Gerichts, durch Anordnung einer Behörde oder durch Gesetz besteht.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt ferner nicht im Verhältnis des Auftragnehmers zu zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzten Unterauftragnehmern. Der Auftragnehmer hat jedoch die Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten durch den Unterauftragnehmer sicherzustellen, dies gilt auch dann, wenn dessen Einsatz oder das zugrundeliegende Vertragsverhältnis endet.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer alle in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen und Daten, insbesondere ihm überlassene Unterlagen und elektronische Datenträger zurückzugeben oder nachweislich zu löschen.
Der Auftragnehmer trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass alle von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Vertraulichkeitspflichten nachkommen, auch für den Fall, dass das mit diesen Personen bestehende Vertragsverhältnis endet.
Soweit dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten überlassen oder sonst bekannt werden, hat er bei der Verarbeitung dieser Daten zudem die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (VO 2016/679) sowie der zur EU- DSGVO und zur EU-Datenschutz-Richtlinie (RL 2016/680) ergangenen Ausführungs- und Umsetzungsvorschriften nachweislich zu beachten und umzusetzen. Zu den nach der EU- DSGVO erforderlichen Maßnahmen zählen dabei insbesondere technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 EU-DSGVO sowie technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 25 EU-DSGVO.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sowohl bezüglich der Vertraulichkeitspflichten als auch bezüglich der datenschutzrechtlichen Pflichten verpflichtet der Auftragnehmer die von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf deren Anlage 03, VB_LIT04/26 Az.: E5400/100-LIT-2-2868/26 Seite 3 von 4
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Einhaltung. Die Verpflichtung muss spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes erfolgen und ist der LIT auf Verlangen nachzuweisen.
Es ist beabsichtigt, eine gesonderte Verpflichtung des Auftragnehmers (Anlage 18) vorzunehmen.
7 Wahrung der Informationssicherheit
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung der Informationssicherheit durch die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter und Beauftragten zu gewährleisten (s. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Gewährleistung der Informationssicherheit).
Es ist beabsichtigt, eine gesonderte Verpflichtung des Auftragnehmers (Anlage 19) vorzunehmen.
8 Wahrung der VwV IT-Justiz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der Informationstechnologie im Geschäftsbereich der Justiz, insbesondere die Vorgaben aus Abschnitt A., V., Nummer 1. b), d) und e) zu beachten.
Die Verwaltungsvorschrift ist abrufbar über: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17975-VwV-IT-Justiz.
9 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber erbringt die zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Mitwirkungsleistungen; dies betrifft insbesondere die Angaben in Anlage 02_Leistungsbeschreibung.
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