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Besondere Vertragsbedingungen Bundestariftreuegesetz (BVB BTTG)
Besondere Vertragsbedingungen für Dienstleistungen und
Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert/ Vertragswert
von 50.000 € (ohne USt) - Bundestariftreuegesetz (BTTG)
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist ein Bundesauftraggeber und unterliegt damit bei der Vergabe von Dienstleistungen und Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert/ Vertragswert von 50.000 € (ohne USt) dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz BTTG, BGBl. 2026 I Nr. 119 vom 30.04.2026).
1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen). (2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
2 Nachweispflichten und Kontrolle (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist. (2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert. (3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. (4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
1 Stand 02.06.2026; DokID 12104715
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Besondere Vertragsbedingungen Bundestariftreuegesetz (BVB BTTG)
3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
4 Information Auftragnehmer als Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 Bundestariftreuegesetz zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
5 Zivilrechtliche Sanktionen, außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen sein Tariftreueversprechen, einschließlich seiner Pflichten aus § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 3 und § 9 Bundestariftreuegesetz, den die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 Bundestariftreuegesetz feststellt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 vom Hundert des Auftragswertes (= Nettoauftragsabrechnungssumme in objektiv richtiger Höhe), bei mehreren Verstößen in Summe der Vertragsstrafen maximal 10 vom Hundert des Auftragswertes zu zahlen. Die Höhe der einzelnen Vertragsstrafe bestimmt die BGE nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Prüfstelle Bundestariftreue gemäß § 8 Absatz 3 Bundestariftreuegesetz. Die verwirkte Vertragsstrafe muss durch den Auftraggeber nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend gemacht werden. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen anderweitige Vertragspflichten des Auftragnehmers bleibt unberührt. (2) Für den Fall eines Verstoßes des Auftragnehmers im Sinne von Absatz 1 ist die BGE auch berechtigt, das Auftragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Anderweitige vertragliche oder gesetzliche Rechte der BGE bleiben unberührt.
Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
2 Stand 02.06.2026; DokID 12104715