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08_Antikorruptionsklausel (Stand 15.02.2021).pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 16:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Antikorruptionsklausel

Antikorruptionsklausel für Verträge der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) mit Auftragnehmern

  1. Auftraggeber und Auftragnehmer/Bieter verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruptionshandlungen zu ergreifen. Beim Auftraggeber gilt die „BGE-Richtlinie Antikorruption“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Dort sind alle verpflichtenden Einzelheiten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftraggebers geregelt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die mit der Auftragsdurchführung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Auftragsdurchführung zu unterrichten und auf die Folgen einer (auch nur versuchten) Korruptionshandlung hinzuweisen und dies zu dokumentieren. Diese Verpflichtung/Dokumentation ist auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer Korruptionshandlung vorzunehmen; hierzu können zum Beispiel die Verpflichtung zur Einhaltung eines Vier-Augen- Prinzips gehören, aber auch ein detaillierter Berichts- und Dokumentationsprozess. Die Einzelheiten zur Umsetzung der Verpflichtung zur Korruptionsprävention trifft der Auftragnehmer im Übrigen nach eigenem Ermessen und eigener Verantwortung. In Zweifelsfällen nehmen Sie gern Kontakt mit dem Antikorruptionsbeauftragen der BGE auf.

  2. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/Beauftragten schuldhaft gegen die vorbezeichnete Verpflichtung gemäß Ziffer 1 verstoßen oder gegen sonstige wettbewerbsrechtliche Regelungen (insbesondere Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, vergaberechtliche Bestimmungen). Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für alle hieraus entstehenden Schäden.

  3. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass das Anbieten von Geldgeschenken gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BGE oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Beeinflussung des abzuschließenden bzw. des abgeschlossenen Auftragsverhältnisses gegenüber der BGE strikt verboten sind. Etwaige Verstöße hiergegen haben eine fristlose Kündigung des Auftragsverhältnisses zwingend zur Folge. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass nach dem „Compliance- Management-System der BGE“ in der aktuell geltenden Fassung lediglich handelsübliche Werbegeschenke bis zu einem Wert von 10,-- Euro (zum Beispiel Kalender, Kugelschreiber) an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BGE überreicht werden dürfen. Bewirtungen dürfen nur aus Anlass einer dienstlichen Handlung erfolgen. Zudem müssen diese angemessen und üblich sein. Alle anderen Bewirtungen/Einladungen sind untersagt.

  4. Ein fristloses Kündigungsrecht einschließlich der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen im Hinblick auf das Auftragsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer/Bieter oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/ Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber strafbare Handlungen begehen oder dazu Beihilfe leisten, einschließlich einer etwaigen Anstiftungshandlung, die insbesondere unter die §§ 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 330 (Besonders schwere Fälle von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 331 (Vorteilsnahme), 332 (Bestechlichkeit), 333 (Vorteilsgewährung), 334 (Bestechung), 335 (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung), 336 (Unterlassung der Diensthandlung) des Strafgesetzbuches (StGB) und §§ 17, 18 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen. Gleiches gilt für andere vergleichbare Straftatbestände, die dem Schutz der Interessen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Aufträgen dienen.

  5. Handeln der Auftragnehmer, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/Beauftragten den Verpflichtungen nach den vorbezeichneten Ziffern/Regelungen schuldhaft zuwider oder ist ein Vertrag nach vorherigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zustande gekommen, hat der Auftragnehmer (neben den oben bestehenden vorbezeichneten Kündigungs- und Schadensersatzrechten) gegenüber der BGE eine Vertragsstrafe zu zahlen. Im Fall des pflichtwidrigen Anbietens, Versprechen oder Gewährung von Geschenken oder Geldleistungen besteht die Vertragsstrafe in Höhe des 50-fachen des Wertes der gewährten Vorteile. Im Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen besteht die Vertragsstrafe in Höhe von 10% des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Dem Auftragnehmer verbleibt der Nachweis, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzbetrages vor. Die vorbezeichnete Vertragsstrafenregelung gilt jeweils für jeden einzelnen Verstoß.

  6. Bei etwaigen schuldhaften und pflichtwidrigen Verstößen gegen die vorbezeichneten Bestimmungen ist der Auftraggeber zudem berechtigt, den Auftragnehmer zukünftig von der Vergabe von Aufträgen auszuschließen. Bei einer erstmaligen Verfehlung kann ein Ausschluss für die Dauer von zwölf Monaten erklärt werden; im Wiederholungsfall für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Pflichtverletzung.

  7. Bei der Vergabe von Unteraufträgen haftet der Auftragnehmer für etwaige schuldhafte Pflichtverletzungen des Unterauftragnehmers gegen die vorbezeichneten Regelungen. Insoweit verpflichtet sich der Auftragnehmer, seinerseits den Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. Im Zweifelsfall haften Auftragnehmer und Subunternehmer gesamtschuldnerisch bzw. müssen sich die Rechtsfolgen dieser Antikorruptionsklausel gesamtschuldnerisch zurechnen lassen.

Ort, Datum Name des Auftragnehmers und Unterzeichners Stempel und Unterschrift (in Druckbuchstaben)

1 Stand 15.02.2021

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