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09_Allgemeine Angebots- und Bewerbungsbedingungen (Stand 01.09.2022).pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 16:09 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Angebots- und Bewerbungsbedingungen

Allgemeine Angebots- und Bewerbungsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung

  1. Allgemeines

Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. bei Liefer- und Dienstleistungen nach der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht.

Diese Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen gelten, soweit durch die BGE nichts anderes vorgegeben wird, für an die BGE erstellten Angebote und Bewerbungen. Soweit in den jeweiligen Vergabeunterlagen die Vergabebedingungen der VHB ebenfalls enthalten sind, gelten im Zweifelsfall oder im Fall von Widersprüchen die Regelungen dieser Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen vorrangig.

Diese allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen regeln die Aufforderung zur kostenlosen und für die BGE unverbindlichen Abgabe von Angeboten zur Ausführung der Lieferungen/Leistungen entsprechend den Angaben in den Anfragen/ Leistungsbeschreibungen/ Leistungsverzeichnissen der BGE.

Bei den durch die BGE zu vergebenden Aufträgen handelt es sich um Aufträge, die dem Preisrecht für öffentliche Aufträge unterliegen. Der Bieter erkennt mit der Angebotsabgabe ausdrücklich an, dass er die öffentlich-rechtliche Preisprüfung akzeptiert.

Auf Unklarheiten über Art und Umfang der Leistungen hat der Bieter die BGE spätestens bei Angebotsabgabe hinzuweisen und mit der BGE die Unklarheiten zu beseitigen. Nach Angebotsabgabe werden keine Forderungen infolge Unkenntnis der Verdingungsunterlagen anerkannt.

Änderungen in den Bewerbungsbedingungen und sonstigen Verdingungsunterlagen durch den Bieter haben keine Gültigkeit, ebenso nicht die Verkaufs-/Vertragsbedingungen des Bieters.

Der Bieter hat sämtliche von der BGE verlangten Angaben und Leistungsdaten in die zur Verfügung gestellten Unterlagen einzutragen.

Die Preise schließen alles ein, was für den Bieter erforderlich ist, um seine Leistung mit dem vertragsgemäßen Erfolg zu erbringen. Soweit in den Vergabeunterlagen kein Preisnachlass mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) geregelt ist, werden Preisnachlässe bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

Die Annahme des Bieter-Angebotes erfolgt nach freier Bewertung durch die BGE stets durch eine Bestellung in schriftlicher Form. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bieter im Fall einer vom Bieter-Angebot abweichenden Bestellung nochmals gesondert auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hinzuweisen. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht.

  1. Vollständigkeit der Vergabeunterlagen

Der Bieter hat sich unverzüglich nach Erhalt der Vergabeunterlagen von deren Vollständigkeit zu überzeugen und etwaig fehlende Unterlagen vom Auftraggeber schriftlich, per E-Mail oder per Telefax nachzufordern. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, oder bestehen prinzipielle Bedenken gegen die Art der Ausführung, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen. Gleiches gilt für eine vermeintlich unzulängliche Angabe von Mindestanforderungen, denen Nebenangebote genügen müssen.

  1. Angebot

Das Angebot ist kostenlos abzugeben.

Der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen.

Sofern nicht anders angegeben gilt Folgendes:

 Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.  Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.  Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis bleibt allein verbindlich.  Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Fabrikatangabe mit Zusatz „oder gleichwertiger Art“ und wird vom Bieter dazu eine Fabrikatangabe verlangt, ist das Fabrikat auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will.

1 Stand 1. September 2022; DokID 11994692

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Allgemeine Angebots- und Bewerbungsbedingungen

  1. Nebenangebote

Nebenangebote (Alternativangebote/Varianten) sind nicht zugelassen, es sein denn, dies ist in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen. Sie sind besonders zu kennzeichnen und werden in der Regel nur gewertet, wenn auch das Hauptangebot vollständig eingereicht wird.

Sofern Nebenangebote zugelassen sind, hat der Bieter die darin enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Der Mindestbeschreibungsstandard muss in der Tiefe der Ausschreibungsunterlagen erfolgen. Die auftraggeberseitige Gliederung ist einzuhalten. Der Bieter muss quasi spiegelbildlich darstellen, welche Positionen der auftraggeberseitigen Ausschreibungsunterlagen genau und auf welche Art und Weise geändert werden.

Der Bieter hat die Gleichwertigkeit seines Nebenangebotes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

  1. Bewerber-/Bietergemeinschaften

Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot die von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung zur Bestimmung des federführenden Mitgliedes abzugeben. Der Federführer vertritt die Bietergemeinschaft mit Wirkung für alle Mitglieder alleine gegenüber dem Auftraggeber. Die unterzeichnete Erklärung muss zudem eine Erklärung darüber enthalten, dass im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird, bei der alle Mitglieder gesamtschuldnerisch haften.

Eine Veränderung der Zusammensetzung von Bewerber-/ Bietergemeinschaften ist unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Auftraggeber der Bewerber-/ Bietergemeinschaft seine Zustimmung erteilen. Es besteht kein Anspruch auf Zustimmung.

  1. Eignung

Im Fall von Vergabeverfahren nach VOB/A können präqualifizierte Unternehmen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch auftragsspezifisch im Formblatt Eignungsangaben geforderte Erklärungen bzw. Einzelnachweise führen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt auftragsspezifisch die im Formblatt Eignungsangaben geforderten Erklärungen bzw. Einzelnachweise erbringen.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die im Formblatt Eignungsangaben geforderten Erklärungen bzw. Einzelnachweise vorzulegen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen bzw. Einzelnachweise auch für diese abzugeben. Sind die Unterauftragnehmer präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese im Präqualifikationsverzeichnis geführt werden ggf. ergänzt durch auftragsspezifisch im Formblatt Eignungsangaben geforderte Eigenerklärungen bzw. Einzelnachweise.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Unterauftragnehmer) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der im Formblatt Eignungsangaben genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften. Den Bieter bzw. Auftragnehmer trifft des Weiteren die Verpflichtung, der BGE geschäftliche Beziehungen zu benennen, die er mit ihm nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne der Regelungen des § 111a Aktiengesetz unterhält.

  1. Urkalkulation

Der Bieter hat auf Verlangen spätestens mit Zuschlag seine Urkalkulation vorzulegen. Dies gilt auch im Hinblick auf Unterauftragnehmerleistungen. Die Nichtvorlage führt zum Angebotsausschluss.

  1. Vertraulichkeit, Datenschutz

Die Vergabeunterlagen einschließlich sämtlicher Anlagen dienen ausschließlich der Erstellung eines Angebotes für die BGE. Die Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung. Der Inhalt der Vergabeunterlagen ist vertraulich zu behandeln; der Bieter hat – auch nach Beendigung der Angebotsphase über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter/innen sowie einbezogene Unterauftragnehmer und Lieferanten zu verpflichten.

Die dem Auftraggeber vom Bieter mitgeteilten personenbezogenen Daten werden für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert. Der Auftraggeber teilt die Daten Dritten mit, soweit er hierzu verpflichtet ist oder soweit ein berechtigtes Informationsinteresse besteht.

2 Stand 1. September 2022; DokID 11994692

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