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FB7_Verpflichtungserklaerung_Unterauftraege_Eignungsleihe.docx

Bereitstellung eines Datenbank-Professional-Accounts

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 18:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Verpflichtungserklärung Unterauftrag | Eignungsleihe[1]

Vergabeverfahren: Datenbank Professional Account

**Auszufüllen vom BieterBewerber**
BieterBewerber

[ ] Ich/wir beabsichtigen(n), Teile des Auftrags an einen Unterauftragnehmer (§ 26 UVgO bzw. § 36 VgV) zu vergeben:

FirmennameSitz des Unterauftragsnehmer

[ ] ich/wir beabsichtige(n), zum Nachweis meiner/unserer Eignung im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle bzw. technische und berufliche Leistungsfähigkeit, die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen (§ 34 UVgO bzw. § 46 VgV):

Firmennamegesetzlicher Vertreter
**Auszufüllen und unterschreiben vom Unterauftragnehmer

[ ] Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer

Ich/wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber dem Auftraggeber, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bewerber/Bieter, die oben genannten Auftragsteile zu erbringen.

[ ] Verpflichtungserklärung Eignungsleiher

Ich/wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber dem Auftraggeber, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bewerber/Bieter, diesem mit den erforderlichen Kapazitäten meines/unseres Unternehmens für die o.g. Eignungsanforderungen zur Verfügung zu stehen.

[ ] Der Bewerber/Bieter nimmt zum Nachweis seiner Eignung die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit meines/unseres Unternehmens in Anspruch. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber dem Auftraggeber, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bewerber/Bieter mit diesem gemeinsam für die Auftragsausführung zu haften.

Eigenerklärung zur Eignung

  1. Mir/Uns ist bekannt, dass ein Unternehmen gemäß § 123 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen (GWB) zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen werden muss, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten[2] dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach[3]:
  • § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,
  • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
  • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  • § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
  • den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  • den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
  1. Mir/Uns ist bekannt, dass ein Unternehmen gemäß § 123 Abs. 4 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen werden muss, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird.
  2. Mir/Uns ist bekannt, dass ein Unternehmen gemäß § 124 Abs. 1 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn:
  • das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  • das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  • das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 GWB ist entsprechend anzuwenden,
  • der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  • ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  • eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  • das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortlaufend mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
  • das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
  • das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

  1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und 13 oder Abs. 2 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
  2. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 98c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausgeschlossen werden können, wenn diese oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Gesetzes zu Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
  3. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber, gemäß § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, 12 und 13 oder Abs. 2 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.

Sofern Mitarbeitende in Deutschland beschäftigt werden, wird hiermit bestätigt, dass die gesetzlichen Vorgaben des Mindestlohngesetzes eingehalten werden.

  1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Abs. 1 SchwarzArbG von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden sollen, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 oder den §§ 9 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b oder 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
  2. Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden sind.
  3. Ich/Wir erklären, dass bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags die einschlägigen arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Einhaltung dieser Vorgaben auch bei eingesetzten Nachunternehmern sicherzustellen.

Mir/Uns ist bekannt, dass Verstöße gegen diese Verpflichtungen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können.

  1. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bestätigt,
  • dass keine Strafen oder Geldbußen für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist,
  • dass keine zuvor genannten Gründe vorliegen, die einen Ausschluss meines/unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten.
  1. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass der Auftraggeber verlangen kann, dass mein/unser Unternehmen die vorstehenden Erklärungen von Unterauftragnehmern einzufordern hat und diese Erklärungen vor Zustimmung des Auftraggebers vorzulegen sind.

  2. Ich/Wir erfülle(n) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen, insbesondere die die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung betreffen.

  3. Mir/uns ist bekannt, dass im Wettbewerbsregister keine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft/betreffen. Sollte das Angebot in die engere Wahl für den Zuschlag kommen, werde(n) ich/wir die erforderlichen Angaben zur Abfrage des Wettbewerbsregisters nach Aufforderung der Vergabestelle mitteilen.

  4. Ich/Wir erklären, dass keine Verfehlung nach den Regelungen zur Korruptionsbekämpfung vorliegen.

  5. Ich/Wir erkläre(n), dass weder mein/unser Unternehmen noch dessen gesetzliche Vertreter, Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Geldwäschegesetz (GwG) Gegenstand von Sanktionen nach einschlägigen EU-Verordnungen sind.

Darüber hinaus bestätige(n) ich/wir, dass nach meiner/unserer Kenntnis keine sonstigen Umstände vorlie-gen, die zu einem Verstoß gegen geltende EU-Sanktionsvorschriften führen würden.

Mir/Uns ist bekannt, dass unzutreffende oder unvollständige Angaben sowie Verstöße gegen geltende EU-Sanktionsvorschriften zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können.

Zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist eine gesonderte Eigener-klärung gemäß dem Formblatt „Eigenerklärung – Russland Sanktionen“ abzugeben. Die dort abgegebene Erklärung ist Bestandteil des Angebots.

  1. Mir/Uns ist bekannt, dass die Nichtvorlage oder die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen zum Ausschluss von diesem und künftigen Vergabeverfahren sowie zur Kündigung eines etwaig erteilten Auftrags führen kann.

Hinweis zur Selbstreinigung

Sofern Sie sich in einer der vorgenannten Situation befinden, können Sie auch Nachweise dafür erbringen, dass Sie ausreichende Maßnahmen getroffen haben, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass Sie einen Ausgleich für jegliche durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden oder Sie die Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung vorgenommen oder sich zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Dieser Nachweis ist zusammen mit dieser Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebot beizufügen.

Hinweise zum Wettbewerbsregister

Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den er den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.

Ort, Datum Unterschrift Unterauftragsnehmer | Eignungsleiher

Vorname | Name

(Textform nach § 126b BGB ausreichend)

  1. Vgl. hierzu Ziffer 6.2 ff. in den Allgemeinen Bewerbungsbedingungen.

    Bitte verwenden Sie für jeden Unterauftragnehmer/Eignungsleiher separate Formulare. ↑

  2. Das Verhalten einer rechtskräftigen verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. ↑

  3. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen einer Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. ↑

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung