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08_Rahmenvereinbarung Los 2_Muster.pdf

Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 08:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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IKT-Ost AöRVergabe-Nr. V055/2026
Rahmenvereinbarung Los 2

Rahmenvereinbarung für Beratungsleistungen zur

Vorbereitung, Strukturierung und Durchführung von

Vergabeverfahren

Zwischen

der IKT-Ost AöR, vertreten durch den Vorstand Herrn Jan Goldacker, Flurstraße 2, 17034 Neubrandenburg

  • im Folgenden „Auftraggeber“ genannt -

und

…

  • im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -

wird nachfolgende Rahmenvereinbarung getroffen:

1 VERTRAGSGEGENSTAND

1.1 Die vorliegende Rahmenvereinbarung ermöglicht den Abschluss von Einzelabrufen über Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Strukturierung und Durchführung von Vergabeverfahren. Die Leistungen sind im Leistungsverzeichnis zur Vergabe V055/2026 beschrieben, welches als Anlage B Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung ist.

1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Aufträge der in Nummer 1.1 genannten Art entsprechend des bezuschlagten Angebots auf der Grundlage von Einzelabrufen des Auftraggebers auszuführen.

1.3 Die konkrete Einzelleistung wird innerhalb von Einzelabrufen zu dieser Rahmenvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbart (vgl. Nummer 2 dieser Rahmenvereinbarung).

2 LEISTUNGSERBRINGUNG UND ABRUF

2.1 Diese Rahmenvereinbarung legt die verbindlichen Rahmenbedingungen für die Einzelabrufe fest, die während ihrer Laufzeit geschlossen werden. Mit den Einzelabrufen werden die konkreten Leistungspflichten der Vertragsparteien begründet und in Bezug auf Art, Umfang und Zeit der Leistung konkretisiert. Der Auftragnehmer ist während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet, die vertraglich festgelegte Leistung auf Abruf zu erbringen.

2.2 Die Abrufe erfolgen auf elektronischem Weg mittels eines durch den Auftraggeber unterzeichneten Abrufschreibens. Seite 1 von 6

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Rahmenvereinbarung Los 2

2.3 Vor jedem Abruf erfolgt eine Voranfrage des Auftraggebers, auf welche der Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen (Mo.-Fr.) einen Kostenvoranschlag in schriftlicher Form übermittelt; hiervon ausgenommen sind ausdrücklich Dringlichkeitsanfragen. Der Kostenvoranschlag muss u.a. konkrete Aussagen über die zu erbringende Leistung basierend auf den Leistungen des Leistungsverzeichnisses zur Vergabe V055/2026, der frühestmögliche Termin für den Leistungsbeginn sowie die voraussichtliche Gesamtsumme beinhalten (basierend auf den Konditionen des bezuschlagten Angebotes – Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachtem Aufwand).

2.4 Der abzuschließende Einzelabruf muss die geforderten Einzelheiten - insbesondere Art und Umfang der Leistung, konkrete Zeitpläne und Fristen, verbindlich vereinbarte Kosten der jeweiligen Einzelbeauftragung, ggf. einen Projektplan und alle individuellen Aspekte der jeweiligen Einzelbeauftragung - enthalten.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die entsprechend nach dieser Rahmenvereinbarung und den jeweiligen Einzelabrufen geschuldeten Leistungen zu erbringen und ausreichende Personalressourcen mit den erforderlichen Qualifikationsprofilen zur Verfügung zu stellen.

2.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber umgehend bei auftretenden Verzögerungen zu unterrichten.

2.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die sich aus dieser Vereinbarung sowie den Einzelabrufen ergebenden Leistungspflichten im Einklang mit den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen arbeitsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen sachgemäß, sorgfältig und rechtzeitig zu erfüllen. Dabei hat der Auftragnehmer vor vorhersehbaren und vermeidbaren Risiken zu warnen.

2.8 Die zentralen Ansprechpartner für die Organisation und Abwicklung der Abrufe sind:

Vertrags- parteien:IKT-Ost AöRAuftragnehmer
Ansprech- partner:Herr Marco Müller Herr Thomas Paulitz Frau Jasmin Raddatz…
Telefon:+49 395 555 1001 +49 395 555 1414 +49 395 555 1463…
E-Mail:vergabestelle@ikt-ost.de…

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Rahmenvereinbarung Los 2

Die Erreichbarkeit der Ansprechpersonen wird bis zum Ende der vertraglichen Leistungen durchgängig gewährleistet. Jeder Wechsel in der Person ist der anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.9 Bezugsberechtigt ist die IKT-Ost AöR. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich telefonisch, per E-Mail oder in gemeinsamen Online-Terminen (Video).

3 LAUFZEIT DIESES VERTRAGS

3.1 Diese Rahmenvereinbarung gilt zunächst bis zum xx. Oktober 2028.

3.2 Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen maximal einmal um ein Jahr verlängert werden. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer den Verlängerungswunsch spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich mit. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Maximalmengen nicht ausgeschöpft worden sind.

3.3 Im Übrigen endet die Rahmenvereinbarung mit Erreichen der Höchstmenge oder des Höchstwerts, wodurch die Leistungspflicht des Auftragnehmers erlischt.

3.4 Das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hat keinen Einfluss auf die Laufzeit der unter ihr geschlossenen Einzelabrufe. Sollte die Laufzeit eines Einzelabrufs die Laufzeit der Rahmenvereinbarung überdauern, so gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für diesen Einzelabruf bis zu dessen Ablauf fort.

4 MENGEN & PREISE

4.1 Es werden folgende Mengen und Preise vereinbart:

Pos.BeschreibungAnzahlEinheitEinzelpreisGesamtpreis
in Euroin Euro
nettonetto
1Fachberatungsdienstleistungen gemäß Leistungsverzeichnis (Anlage B)400Dienstleistungs- stunden……

4.2 Die Preise sind Netto-Preise entsprechend des bezuschlagten Angebots, welches als Anlage … Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung ist.

4.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Festpreise für die Dauer der Grundlaufzeit des Vertrages (2 Jahre).

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5 MEHR- UND MINDERMENGEN

5.1 Als Gesamtvertragsmenge werden nach gegenwärtiger Planung die unter Nummer 4.1 aufgeführten Mengen während der beabsichtigten Laufzeit abgerufen.

5.2 Ein Rechtsanspruch auf die Abnahme von Mindestmengen oder Stundenkontingente existiert nicht.

5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 20 % mehr Abrufe als die vereinbarte Gesamtvertragsmenge zu tätigen. Diese werden zu dem in Nummer 4 dieses Vertrags vereinbarten Preis berechnet.

6 RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG

6.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Rechnung zu dem unter Nummer 4 aufgeführten Preis zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.

6.3 Die Rechnungen sind unter Angabe der Rahmenvereinbarung sowie der Abrufnummer des jeweiligen Einzelabrufs einzureichen. Die Rechnungsstellung hat den in dem jeweiligen Einzelabruf getroffenen Festlegungen zu folgen. Den Rechnungen sind unterschriebene Leistungsnachweise beizufügen.

6.4 Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist zurückzuerstatten. Die Anwendung des § 818 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag gemäß den gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB) zu verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

7 GERICHTSSTAND

Der Gerichtsstand ist Neubrandenburg.

8 VERTRAGSBESTANDTEILE

8.1 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gelten in nachstehender Reihenfolge:

• Die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung,

• Die Vergabeunterlagen zur Ausschreibung V055/2026,

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• Das Angebot des Auftragnehmers vom … und

• Die allgemeinen Vertragsbedingungen nach Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) in der aktuell geltenden Fassung.

8.2 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Dies gilt sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für die jeweiligen Einzelabrufe.

8.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind in Schriftform festzuhalten und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Gezeichnete Änderungen und Ergänzungen werden als Anlagen durchnummeriert, zu dieser Rahmenvereinbarung angeheftet und Bestandteil des Gesamtvertrages.

9 HÖHERE GEWALT

Fälle höherer Gewalt, welche einen Vertragspartner ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, entbinden den betroffenen Vertragspartner bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung dieses Vertrages und der jeweiligen Leistungserbringung. Der Vertragspartner, bei dem die höhere Gewalt eingetreten ist, hat den jeweils anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich zu unterrichten und bei Verlangen einen entsprechenden Nachweis zu führen.

10 SCHRIFTFORMERFORDERNIS

Änderungen und Ergänzungen, die Aufhebung und Kündigung der Rahmenvereinbarung einschließlich dieser Schriftformklausel sowie aller Einzelabrufe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß den Vorgaben des § 126 BGB unter Ausschluss der elektronischen Form. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

11 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame und nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsinhalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

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Unterzeichnende zur Rahmenvereinbarung

IKT-OST AöR Auftragnehmer


Ort, Datum Ort, Datum


Jan Goldacker Unterschrift Auftragnehmer

Vorstand …

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