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Beratungsleistungen zur Einführung und Fortführung des Umweltmanagementsystems EMAS

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 17:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: beschaffungen.barmer.de

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Vergabe-Nr. 0048-Berat-EMAS-2026 Ausschreibung Beratervertrag EMAS

Bewerbungsbedingungen für das Ausschreibungsverfahren der BARMER

  1. Allgemeines

Die BARMER vergibt die gegenständlichen Leistungen als öffentlicher Auftraggeber nach den Maßgaben für öffentliche Auftraggeber.

Die Vergabeunterlagen können ohne Registrierung von der Vergabeplattform direkt heruntergela- den werden. Eine Versendung auf Anforderung in Papierform ist ausgeschlossen.

Zur Abgabe eines Angebotes ist die Registrierung zwingend erforderlich! Ebenso können Interessenten und Bewerber erst nach vorheriger Registrierung auf der Plattform Fragen zur Ausschreibung stellen.

Eine frühzeitige Registrierung bietet den Vorteil, dass registrierte Bewerber automatisch elektronisch eine Benachrichtigung über Änderungen bzw. Ergänzungen der Vergabeunter- lagen und neue Bewerberinformationen erhalten.

Änderungen bzw. Ergänzungen der Vergabeunterlagen und Bewerberinformationen werden auf der Vergabeplattform ebenfalls ohne Registrierung zu Verfügung gestellt. Sie erlangen mit dieser Zurverfügungstellung Geltung für alle Bewerber, unabhängig davon, ob diese hiervon auch tatsächlich Kenntnis erlangt haben.

Die Abgabe eines Angebotes muss grundsätzlich über die Vergabeplattform in elektronischer Form erfolgen. Die Verschlüsselung erfolgt automatisch bei Versendung über die Vergabeplattform. Die Abgabe des Angebots auf andere Weise als die unter Ziffer 2 beschriebenen Abgabeformen ist nicht zulässig und führt zwingend zum Ausschluss des Bieters.

Das Angebot muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Kommunikation mit der Vergabestel- le erfolgt in deutscher Sprache. Soweit die Kommunikation die Vergabeunterlagen, die Teilnahme- anträge oder die Angebote betrifft, erfolgt die Kommunikation elektronisch per E-Mail oder über die Vergabeplattform. Die Zuschlagserteilung erfolgt ebenfalls in elektronischer Form oder mittels Fax.

Hinweis: Mit dem Akzeptieren der Teilnahmebedingungen bei der erstmaligen Registrierung auf der Plattform, hat der Bieter zugleich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zugestimmt. Mit der Abgabe eines Angebots bestätigt der Bieter erneut seine Zustim-mung. Die aktuellen Informationen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten finden Sie unter https://beschaffungen.barmer.de/NetServer/index.jsp?function=Generic&Page=privacy.jsp

  1. Formen der Angebotsabgabe

(1) Elektronische Angebotsabgabe mit Verschlüsselung

Das Angebot ist fristgerecht über das Bietercockpit abzugeben.

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Zur Angebotsabgabe sind die vorgegebenen Formulare elektronisch auszufüllen und die je nach Einzelfall geforderten Unterlagen und Nachweise als Dateianhänge in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Originale der geforderten Unterlagen und Nachweise zu einem späteren Zeitpunkt nachzufordern. Sind vom Bieter Qualitätsmuster mit der Angebotsabgabe vorzulegen, müssen diese neben dem elektronischen Angebot gleichfalls fristgerecht und verschlossen bei der Vergabestelle in körperlicher Form eingehen.

Jegliche Manipulation der elektronischen Formulare ist unzulässig und führt zwingend zum Aus- schluss des Bieters.

Hinweis: Der Bieter trägt das Risiko der störungsfreien und fristgerechten Übermittlung seines Angebotes auf die Vergabeplattform. Zur Bestätigung der störungsfreien Übermittlung erhält der Bieter eine elektronisch generierte Empfangsbestätigung nach der Versendung des Angebotes.

(2) Elektronische Angebotsabgabe mit Signatur (fortgeschrittene Signatur, qualifizierte elekt- ronische Signatur)

Eine Angebotsabgabe mit einer gültigen fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Sig- natur ist ausschließlich in den Fällen erforderlich, in denen dies in den Vergabeunterlagen und/oder in der Bekanntmachung ausdrücklich gefordert wird. Informationen über die zulässigen Signaturen finden sich in der Rubrik „Systemvoraussetzungen“ auf der Vergabeplattform der BARMER.

Wird eine elektronische Signatur gefordert, ist das Angebot fristgerecht nach SigG/SigV über das Bietercockpit abzugeben.

Im Übrigen wird auf Ziffer 2 (1) verwiesen.

(3) Die Abgabe des Angebots auf andere Weise (z.B. per E-Mail) ist nicht zulässig und führt in jedem Fall zwingend zum Ausschluss des Bieters.

Das Übersendungsrisiko trägt grundsätzlich der Bieter eines Vergabeverfahrens. Bei technischen Problemen bei der Angebotsabgabe ist neben dem technischen AI-Support auch die Vergabestel- le unverzüglich hierüber zu informieren, damit seitens der Vergabestelle ggf. noch reagiert werden kann. Es wird daher dringend empfohlen, das Angebot nicht zu kurz vor Ablauf der Angebotsfrist einzureichen.

  1. Neue Versionen der Vergabeunterlagen / Zusätzliche Informationen

Sofern es im Rahmen der Angebotsfrist erforderlich wird, zusätzliche Informationen an die Bewer- ber des Verfahrens zu übermitteln oder eine neue Version der Vergabeunterlagen zu veröffentli- chen, werden diese allgemein ohne Registrierungserfordernis auf der Vergabeplattform zur Verfü- gung gestellt. Die registrierten Bewerber werden zusätzlich hierüber per E-Mail benachrichtigt. Zu- sätzliche Informationen können die Vergabeunterlagen ergänzen oder geringfügige Anpassungen enthalten. Solche Ergänzungen oder Anpassungen werden Vertragsbestandteil und sind daher unbedingt bei der Kalkulation des Angebots zu berücksichtigen. Gleiches gilt für neue Versionen der Vergabeunterlagen. Wird eine neue Version der Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt, so sind für die Angebotsabgabe die aktuellen Angebotsformulare (insbes. das Leistungsverzeichnis) zu benutzen. Andernfalls muss das Angebot wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen aus- geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Information zu der neuen Version der Vergabeunterlagen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

  1. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Im Falle einer Überprüfung des Vergabeverfahrens ist nicht auszuschließen, dass Angebote der Bieter durch die die überprüfenden Instanzen ggfs. auch durch die Verfahrensbeteiligten (insbes. andere Bieter) eingesehen werden. Es liegt daher im Interesse der Bieter mit Angebotsabgabe die

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Teile seines Angebots zu benennen, bei denen es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt. Im Falle einer Überprüfung kann die Vergabestelle dann vor Gewährung der Akteneinsicht die entsprechend benannten Angebotsteile kennzeichnen und auf den Geheimschutz hinweisen.

  1. Weitere Formvorschriften

Von der Wertung ausgeschlossen werden gem. § 57 VgV, § 42 UVgO Angebote von Unterneh- men, die die Eignungskriterien nicht erfüllen oder die wegen des Vorliegens von Ausschlussgrün- den (§§ 123,124 GWB) ausgeschlossen worden sind, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV (EU-weite Vergabeverfahren) bzw. § 38 UVgO (nationale Vergabeverfahren) genü- gen, insbesondere :

• Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat • dies nicht zu vertreten, • Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, • Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, • Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorge- nommen worden sind, • Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder • Angebote, die nicht zugelassene Nebenangebote sind.

Diese Aufführung zur Angebotsprüfung ist nicht abschließend. Die gesetzlichen Ausschlussgründe gelten uneingeschränkt.

  1. Zuschlagserteilung

Mit Zugang des Zuschlagsschreibens kommt der Vertrag zwischen dem Bieter und der BARMER zustande.

Der Zuschlag wird von der Vergabestelle in elektronischer Form oder mittels Fax erteilt.

  1. Gewerbliche Schutzrechte

Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

  1. Entwürfe und Ausarbeitungen

Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots dem Bieter erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot mit gesonderter eindeutiger Kennzeichnung auf besonderer Anlage bei- gefügt werden. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass evtl. Erläuterungen nicht im Widerspruch zu den Vergabe- unterlagen stehen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Ausschlussgründe insbeson- dere nach § 57 VgV, § 42 UVgO hingewiesen, die uneingeschränkt gelten.

Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in den Vergabeunterlagen nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist ihre Rückgabe nicht verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

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  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters Fügt der Bieter seinem Angebot eigene allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen (AGB) hinzu, wird das Angebot wegen Veränderung der Vergabeunterlagen / unzulässigem Ne- benangebot ausgeschlossen.

10.Unklarheiten der Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, die die Preiser- mittlung beeinflussen können, so hat der Bewerber nach erfolgter Registrierung auf der Plattform den Auftraggeber vor Angebotsabgabe ausschließlich elektronisch darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Soweit eine Frist für die Auskunftserteilung über die Vergabeunterlagen gesetzt wurde, ist die Vergabestelle nach Ablauf dieser Frist nicht mehr verpflichtet, Auskünfte oder Fragen der Bewer-ber vor Ablauf der Angebotsfrist zu beantworten.

11.Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften werden gebeten, sich bei der Namensangabe im Angebotsschreiben mit dem Zusatz „BG“ kenntlich zu machen. Weiterhin ist es erforderlich, dass Bietergemeinschaften sich auch als solche auf der Vergabeplattform zu der Ausschreibung registrieren. Die Bietergemeinschaften müssen bereits bei Registrierung auch als Bietergemeinschaft erkennbar sein. Somit ist für die Bietergemeinschaft also ein eigenständiges Bieterprofil auf der Vergabeplattform erforderlich. Die Abgabe eines Angebotes von einer Bietergemeinschaft über ein singuläres Unternehmens-Profil ist nicht zulässig.

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