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Ausschreibung Beschaffung 0048-Berat-EMAS-2026 Vergabe 01-01
Besondere Vertragsbedingungen
Inhaltsverzeichnis Präambel .................................................................................................................................... 2 A. Allgemeine Regelungen ...................................................................................................... 2
- Zustandekommen, Bestandteile und Rangfolge des Vertrages und Vertragssprache .......... 2 a) Zustandekommen ......................................................................................................... 2
b) Bestandteile und Rangfolge des Vertrages ................................................................... 2
c) Vertragssprache ........................................................................................................... 3
- Laufzeit und (ordentliche) Kündigung des Vertrages ........................................................... 3
- Unterauftragnehmer ............................................................................................................ 4
- Leistungsänderungen, Mehr-/Minderleistungen (Change Requests) ................................... 5
- Vergütung und Zahlungsmodalitäten ................................................................................... 6
- Außerordentliche Kündigung ............................................................................................... 6
- Haftung und Haftpflichtversicherung .................................................................................... 7
- Vertraulichkeit ..................................................................................................................... 8
- Datenschutz und Datensicherheit ...................................................................................... 10
- Mitwirkung des Auftraggebers / Bedenkenanzeige ............................................................ 10
- Abtretungsverbot ............................................................................................................... 11
- Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungserbringungspflichten ......................................... 11
- Erfüllungsort ...................................................................................................................... 11
- Schriftform und weitere Bestimmungen ............................................................................. 11 B. Besonderheiten des Beschaffungsgegenstands ................................................................ 12 1 Abwicklung der Einzelaufträge und Abnahme ................................................................... 12 2 Abrufberechtigung innerhalb des Rahmenvertrages und Höchstmenge ............................ 12 3 Qualitative Leistungsstörungen ......................................................................................... 13 4 Nutzungsrechte ................................................................................................................. 13 5 Terminverzögerungen ....................................................................................................... 14 6 Eigentum an Unterlagen zu Vertragsleistungen ................................................................. 14 7 Einzelheiten der persönlichen Vertragsdurchführung ........................................................ 14 8 Austausch von Beratern .................................................................................................... 15 9 Einsatzkontinuität und Termintreue ................................................................................... 15 10 Verzug ............................................................................................................................... 16 11 Schutzrechte Dritter ........................................................................................................... 16 12 Compliance-Richtlinien ...................................................................................................... 17 13 Schutzerklärung ................................................................................................................ 17
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Präambel Ziel des Auftrags ist die Unterstützung der BARMER (Auftraggeber) bei der Einführung, Aufrecht- erhaltung und kontinuierlichen Weiterentwicklung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung einschließlich der darin einbezogenen Anforderungen der DIN EN ISO 14001. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber über eine Rahmenvereinbarung bei der Vorbe- reitung der externen Begutachtung, der Validierung der Umwelterklärung und der anschließenden EMAS-Registrierung. Vor diesem Hintergrund bilden diese Besonderen Vertragsbedingungen die wesentlichen Rah- menbedingungen und allgemeinen Regelungen der Zusammenarbeit zwischen dem Auftragge- ber und dem Auftragnehmer ab.
A. Allgemeine Regelungen
- Zustandekommen, Bestandteile und Rangfolge des Vertrages und Ver- tragssprache
a) Zustandekommen (1) Die BARMER vergibt die gegenständlichen Leistungen als öffentlicher Auftraggeber nach den Maßgaben für öffentliche Auftraggeber. Somit kommt der Vertrag mit dem Zugang der Mittei- lung über die Erteilung des Zuschlages an den Auftragnehmer zustande. (§ 58 VgV i.V.m. § 127 GWB).
b) Bestandteile und Rangfolge des Vertrages (2) Der Vertrag besteht aus den nachfolgenden Bestandteilen; bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile entsprechend der hier dargestellten Reihenfolge:
• die Leistungsbeschreibung; • die Anlagen zur Leistungsbeschreibung; • die Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag nach § 80 SGB X und Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitungsregelung) nebst Anhängen – im Falle ihres Abschlusses; • diese Besonderen Vertragsbedingungen; • die Auftragsbekanntmachung; • das Angebot, inklusive der mit dem Angebot eingereichten Unterlagen: o Angebotsschreiben o Preisblatt bzw. Leistungsverzeichnis • die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung; • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung; • die gesetzlichen Regelungen.
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(3) Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sowie alle nicht vom Auf- traggeber ausdrücklich positiv bestätigten sonstigen Bedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Lizenzbedingungen des Herstel- lers einzuhalten, soweit sie nicht diesem Vertrag oder gesetzlichen Bestimmungen (z.B. DS- GVO, SGB X) widersprechen und dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gemacht werden.
(4) Bei Widersprüchen zwischen diesen Vertragsbedingungen und einzelnen oder mehreren der nachgenannten Vertragsbestandteile gilt vorrangig die Regelung im Text dieser Vertragsbe- dingungen. Für Leistungsteile, die Gegenstand einer Auftragsverarbeitung sind, gelten vor- rangig die Besonderen Vertragsbedingungen zur Auftragsverarbeitung und danach erst die jeweilige Regelung im Text dieser Vertragsbedingungen. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorige ergänzt oder kon- kretisiert. Mit Blick auf die Auslegungsregelungen in §§ 133, 157 BGB sind Widersprüche hinsichtlich des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs dahingehend aufzulösen, dass in jedem Fall die einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie die allgemeinen anerkannten Re- geln der Technik einzuhalten sind und eine den übrigen Vorschriften dieses Vertrages ent- sprechende funktionsfähige Leistung, im Zweifel die zugunsten des Auftraggebers höherwer- tige Leistung, geschuldet wird.
(5) Bei Widersprüchen innerhalb einzelner Vertragsbestandteile gilt, dass die speziellere der all- gemeinen Regelung vorgeht. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen ggf. vorhandenen zeich- nerischen Darstellungen und Plänen und dem Textteil der Leistungsbeschreibung geht der Textteil den zeichnerischen Darstellungen und Plänen vor. Im Übrigen gilt das in Abs. 4 Ge- regelte entsprechend.
c) Vertragssprache (6) Die Vertragssprache ist Deutsch.
- Laufzeit und (ordentliche) Kündigung des Vertrages (1) Der Vertrag hat eine Dauer von 4 Jahren ab dem Leistungsbeginn zum 15.01.2027. Er endet am 14.01.2031, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Der Vertrag kann erstmalig zum Ende des 2. Vertragsjahres schriftlich von einer Vertragspar- tei mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten ordentlich gekündigt werden. Diese ordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht auch zum Ende jedes weiteren Vertragsjahres.
(3) Eine Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten und nachgewiesenen Leistungen sind abzurechnen und werden ver- gütet. Weitere Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu. Das Recht der Par- teien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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- Unterauftragnehmer (1) Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der Unterauftragnehmer für den Leistungsteil, den er überneh- men soll, geeignet ist und der betreffende Leistungsteil in zeitlicher und technischer Hinsicht von einem anderen als dem Auftragnehmer selbst erfüllt werden kann. Hierfür ist der Auftrag- nehmer darlegungs- und im Fall der sog. Eignungsleihe nachweispflichtig.
(2) Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz von Unterauftragnehmern, so hat er Art und Um- fang der Leistung anzugeben, die er an den Unterauftragnehmer übertragen will und diesen zu benennen. Die Angaben sind, soweit bereits bekannt, bei Angebotsabgabe in der entspre- chenden Eigenerklärung zu machen. Die Zustimmung für bei Angebotsabgabe bereits be- nannte Unterauftragnehmer gilt mit Erteilung des Zuschlags als erteilt.
(3) Während der Vertragslaufzeit darf der Auftragnehmer Leistungen oder Teile der Leistung ebenfalls nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer verge- ben bzw. Unterauftragnehmer austauschen. Der Auftragnehmer hat den einzusetzenden Un- terauftragnehmer schriftlich zu benennen sowie Art und Umfang der Leistung anzugeben, die dem Unterauftragnehmer übertragen werden soll.
(4) Die Zustimmung wird erteilt, wenn der Einsatz/Austausch des Unterauftragnehmers kosten- neutral für den Auftraggeber erfolgt und im Rahmen der Vertragsumsetzung zeitlich und tech- nisch (noch) machbar ist. Die Zustimmung wird ferner erteilt, wenn der Auftragnehmer die Eignung des vorgesehenen Unterauftragnehmers zusichert bzw. im Fall der sog. Eignungs- leihe die Eignung nachweist. Die Zustimmung erfolgt schriftlich. Zur Wahrung des Schriftfor- merfordernisses genügt die Versendung per E-Mail.
(5) Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der jeweilige Unterauftragnehmer den gleichen Grundsätzen zur Geheimhaltung bzw. Vertraulichkeit verpflichtet ist, zu deren Einhaltung auch er sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat.
(6) Bei einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten ist der Auftraggeber zur außer- ordentlichen Kündigung gem. Ziffer 6 dieser Besonderen Vertragsbedingungen ohne vorher- gehende Abmahnung berechtigt. Der Auftraggeber behält sich darüber hinaus die Geltend- machung etwaiger Schadensersatzansprüche vor.
(7) Der Auftragnehmer bleibt auch im Falle einer Unterbeauftragung in vollem Umfang für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung verantwortlich. Er kann sich bei Leistungsstö- rungen im Zusammenhang mit den Leistungen Dritter, insbesondere bei Mängeln oder Leis- tungsverzug, dem Auftraggeber gegenüber auf den Umstand der Unterbeauftragung nicht schuldbefreiend berufen.
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(8) Der Auftragnehmer wird explizit darauf hingewiesen, dass auch die Unterauftragnehmer auf den Datenschutz nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) bzw. dem Sozialgesetzbuch (SGB) zu verpflichten sind. Die Anforderungen an die datenschutzrechtlichen Klauseln müssen denen des Auftrag- gebers entsprechen.
- Leistungsänderungen, Mehr-/Minderleistungen (Change Requests) (1) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, zumutbare Leistungsänderungen und/oder zumut- bare zusätzliche Leistungen bezogen auf die Vertragsbedingungen insgesamt zu verlangen. Inhaltliche Leistungsänderungen führen nicht zu einer Mehrvergütung, wenn sie der ursprüng- lich vereinbarten Leistung adäquat sind und an deren Stelle treten.
(2) Sofern Termine oder andere beabsichtigte Ziele oder Qualitätsstandards durch die verlangten Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen gefährdet werden könnten oder andere Bedenken gegen die Leistungsänderung oder gegen die zusätzliche Leistung bestehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Tut er dies nicht, haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner Gewährleistung für alle erkenn- baren aus der Leistungsänderung bzw. zusätzlichen Leistung resultierenden Mängel, Verzö- gerungen und Schäden.
(3) Falls die Änderungen bzw. zusätzlichen Leistungen mit einem nicht unerheblichen Mehrauf- wand verbunden sind (also außerhalb eines Rahmens von +/- 20 %), so dass ein Festhalten an den vereinbarten Preisen unzumutbar wäre, kann der Auftragnehmer eine Mehrvergütung verlangen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich die voraussichtlichen Mehr- und Minderkosten und die hierfür verantwortlichen Gründe mitzuteilen. Geschieht dies nicht oder nicht unverzüglich, hat er keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Bei formgemäßer und begründeter Mitteilung werden die Parteien eine an- gemessene Anpassung der getroffenen Vereinbarung vornehmen, die sich bezüglich der kal- kulatorischen Grundlage an den Angaben des Bieters im Preisblatt orientiert und die Mehr- und Minderkosten berücksichtigt. Der Auftraggeber hat auch das Recht, den infolge von Än- derungen anfallenden Mehraufwand durch den Verzicht auf andere Leistungsteile zu kom- pensieren. Soweit Änderungen der Leistungen vereinbart werden, wird falls und insoweit er- forderlich auch eine angemessene Verschiebung von Fristen zur Fertigstellung der Leistun- gen bzw. zur Erbringung von Mitwirkungsverpflichtungen vereinbart. Ohne eine entspre- chende schriftliche Vereinbarung verbleibt es in jedem Fall bei der im Preisblatt aufgeführten Vergütung und den in den Vergabeunterlagen geforderten Leistungsinhalten. Sofern es nicht zu einer Einigung kommt und der Auftraggeber ohne Vornahme der Leistungsänderung bzw. der zusätzlichen Leistung kein Interesse mehr an den ursprünglich vertraglich festgelegten Leistungen hat, ist er berechtigt, den Vertrag vorzeitig ganz oder teilweise zu beenden.
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(4) Sofern der Auftraggeber teilweise auf die Erbringung von ursprünglich festgelegten Leistun- gen in erheblichem Umfang verzichtet (Minderleistungen), werden diese vom Auftragnehmer nicht in Rechnung gestellt.
- Vergütung und Zahlungsmodalitäten (1) Die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Preise sind Festpreise, durch die sämtliche Leis- tungen des Auftragnehmers und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Bei den zu erbringenden Leistungen sind alle Nebenkosten (Spesen, usw.) enthalten, soweit nachfol- gend nichts Anderes geregelt ist.
(2) Weitere Zahlungskonditionen und Konditionen zur Rechnungslegung sind der Anlage 01-03 der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
- Außerordentliche Kündigung (1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von beiden Parteien gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vertragsteil seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die fristlose Kündigung setzt eine schriftliche Abmahnung voraus, die eine angemessene Frist zur Abhilfe enthält. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn
a) die pflichtverletzende Vertragspartei die von ihr zu erbringende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert; b) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder For- derungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden; c) der Auftragnehmer schwerwiegend oder wiederholt gegen tarif- und arbeitsschutzrechtli- che Regelungen verstoßen hat; d) der Auftragnehmer Personen, die auf der Seite des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, oder ihm nahestehen- den Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen oder in ihrem Interesse Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. e) gesetzliche, gerichtliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen diesem Vertrag die recht- liche Grundlage ganz oder im wesentlichen Umfang entziehen und die rechtliche Grund- lage nicht durch unwesentliche Vertragsänderungen wiederhergestellt werden kann; f) der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzuläs- sige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen darstellt; g) der Auftragnehmer oder einer seiner Unterauftragnehmer gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoßen hat und deswegen mit einer Geldbuße von wenigstens € 2.500,00 be- legt worden ist;
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h) der Auftragnehmer oder einer seiner Unterauftragnehmer Datenschutzvorschriften, Si- cherheitsvereinbarungen oder Geheimhaltungsvereinbarungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, soweit die Schwere des Verstoßes einem wichtigen Grund gemäß § 314 BGB entspricht; i) die Eigenerklärungen und Zusicherungen zur Zuverlässigkeit des Bieters nicht eingehal- ten werden oder sonstige, die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände ein- treten; j) der Auftragnehmer gegen wesentliche KI-Grundsätze des Auftraggebers verstößt; k) sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interes- sen die sofortige Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.
(2) Eine Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten und nachgewiesenen Leistungen sind abzurechnen und zu vergüten. Weitere Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
- Haftung und Haftpflichtversicherung (1) Verursacht der Auftragnehmer, dessen Erfüllungsgehilfen oder andere Personen, denen er sich zu Erfüllung des Vertrages bedient, im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung Schä- den, so hat er nach Wahl des Auftraggebers die Schäden zu beseitigen oder Schadensersatz zu leisten.
(2) Die Vertragsparteien haften für von ihnen zu vertretende Schäden je Schadensereignis wie folgt:
a) für Personenschäden unbegrenzt; b) für Sach- und sämtliche Vermögensschäden bis zu € 1.000.000,00;
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für hier aufgeführte Schäden eine entsprechende Haft- pflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen (für Personenschäden ebenfalls mindestens bis zu € 1.000.000,00) zu unterhalten und diesen Versicherungsschutz mindes- tens bis zum Ende sämtlicher Beziehungen aus diesem Vertrag aufrechtzuerhalten.
(4) Soweit der Versicherungsschutz – gleich aus welchem Grunde – nicht oder nicht mehr in der vereinbarten Höhe vorliegt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber un- verzüglich in Kenntnis zu setzen. Solange eine ausreichende Deckung nach diesen Bestim- mungen nicht vorliegt, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Leistungen des Auftrag- gebers. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt berechtigt.
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(5) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer im Schadensfall die Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung verlangen. Der Auftragnehmer hat seinen Versicherer auf diese Ab- tretungsmöglichkeit hinzuweisen.
- Vertraulichkeit d) Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsausführung mit vertraulichen Informati- onen des jeweils anderen Vertragspartners in Berührung kommen. Unter den Begriff „vertrau- liche Informationen“ fallen insbes. auch personenbezogene Daten und Sozialdaten. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich be- zeichnet werden, oder an deren Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht, z. B. die strategische Ausrichtung, Tarifstrukturen sowie sonstige Informationen über Betriebsabläufe. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen im mittelbaren oder unmittelbaren Zu- sammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit bekanntwerdenden vertraulichen Infor- mationen auch nach Beendigung dieser Vereinbarung geheim zu halten. Sie sind nur berech- tigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder beauftragte Unterauftragnehmer weiterzugeben, die zur Erfüllung und Abwicklung der Vertragspflichten Zugang zu diesen vertraulichen Informationen haben müssen. Die Unterauftragnehmer sind gleichermaßen zur Beachtung dieser Geheimhaltungsregelung zu verpflichten. Zur Vertrags- ausführung eingesetzte Mitarbeiter sind vor ihrer Tätigkeit auf die Vertraulichkeit und zur Ge- heimhaltung unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung schriftlich zu ver- pflichten und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut zu machen. Dies umfasst die Verpflichtung zur Geheimhaltung auch über das bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis hinaus. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die schriftlichen Verpflichtungserklärungen der einzelnen Mitarbeiter zur Einsicht zu bekom- men. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei einem Verstoß bleibt ebenfalls vorbe- halten.
e) Die Vertragsparteien sind insbesondere verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu unterneh- men, um eine Offenlegung der vertraulichen Informationen zu verhindern und diese Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf jegliche analoge oder digitale Form der Verkörperung der vertraulichen Informationen, insbe- sondere Dokumente, Telefaxkopien, Dateien und Kopien hiervon, sowie auf mündliche Erklä- rungen jeder Art.
f) Beide Vertragsparteien vereinbaren, dass ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners weder gegenüber Dritten noch in der Presse, noch für Wer- bezwecke oder sonstige Zwecke in der Öffentlichkeit auf den anderen Vertragspartner, oder den Vertrag oder dessen Inhalt Bezug genommen wird oder Informationen dem anderen Ver- tragspartner zugeordnet werden können.
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g) Dritte im Sinne dieses Vertrages sind nicht: zur Vertragsausführung eingesetzte Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiter, soweit diese zur Erfüllung der nach diesem Ver- trag geschuldeten Pflichten oder Obliegenheiten rechtmäßig eingeschaltet wurden, sowie Leistungserbringer soweit diese vom Vertragsgeschehen mitumfasst sind. Dies setzt voraus, dass die vorstehend genannten Personen oder Unternehmen zuvor jeweils schriftlich zur Ge- heimhaltung in einem Umfang verpflichtet wurden, der nicht hinter den Regelungen dieses Vertrags zurückbleibt oder von Gesetzes wegen entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand und innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers.
h) Die vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit gelten nicht, wenn und soweit die jeweiligen Informationen, Daten oder Unterlagen nachweislich
• allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden einer Partei und ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden; • Stand der Technik sind oder werden; • der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, was durch Unterlagen bewiesen werden muss, die eine solche Kenntnis belegen; • der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig bekannt oder zugänglich ge- macht wurden oder werden; • mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der von der Information betroffenen Partei weiter- gegeben wurden; • aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes trägt der jeweilige Informati- onsempfänger. In jedem Fall ist die betroffene Partei rechtzeitig vor Weitergabe der Informa- tionen an Dritte zu informieren, soweit dies möglich ist.
i) Sämtliche Unterlagen, die vertrauliche Informationen und/oder Geschäfts- oder Betriebsge- heimnisse enthalten und die der Auftraggeber dem Auftragnehmer überlassen hat, sind dem Auftraggeber unverzüglich herauszugeben, sobald der Auftraggeber dies verlangt.
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- Datenschutz und Datensicherheit Die Vertragspartner sind verpflichtet, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen nach der Eu- ropäischen-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und – soweit zutreffend – über den Schutz der Sozialdaten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) einzuhalten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. Sozialdaten nur zur Erfüllung der sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit gemäß Artikel 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Artikel 5 DSVGO herzustellen und einzuhalten sowie die Rechte der Betroffenen (Artikel 12 – 23 DSGVO) ausreichend zu berücksichtigen. Der Ver- tragspartner ist zur Wahrung des Datengeheimnisses und zur Verschwiegenheit über alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen Informationen verpflichtet. Diese Ver- pflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Soweit im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten durch den Vertragspartner im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, gilt dies als Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. In diesem Fall verpflichten sich beide Parteien, einen separaten Vertrag über die Auf- tragsverarbeitung (AVV) zu schließen.
- Mitwirkung des Auftraggebers / Bedenkenanzeige (1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig Systemvoraussetzungen, Zugänge, Testdaten und fach- kundige Ansprechpartner bereit und trifft angemessene Backup-, Update- und Zugriffskontrol- len. Der Auftragnehmer liefert Systemvoraussetzungen und Installationshinweise in Textform.
(2) Sofern zwingend erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht in der Leis- tungsbeschreibung festgehalten oder gesetzlich vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber mit einem Vorlauf von mindestens 4 Arbeitstagen (Mo. – Fr.) auf die zu erbrin- gende Mitwirkungsleistung hinzuweisen. Andernfalls kann der Auftragnehmer sich nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht berufen. Kommt der Auftraggeber mit einer in der Leis- tungsbeschreibung festgelegten Mitwirkungsleistung in Verzug, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinweisen. Andernfalls kann der Auftragnehmer sich nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht berufen.
(3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch bzgl. Unfallgefahren im Rahmen der Leistungserbringung), so hat er sie dem Auftraggeber unver- züglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch für seine Anordnungen verant- wortlich.
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Abtretungsverbot Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden.
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Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungserbringungspflichten (1) Der Auftragnehmer kann gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers mit eigenen Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der Auftraggeber hat solche Ansprüche ausdrücklich anerkannt oder sie sind rechtskräftig festgestellt.
(2) Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
(3) Streitigkeiten bzw. Verhandlungen über Vergütungsansprüche des Auftragnehmers berechti- gen diesen nicht zur Einstellung vereinbarter Leistungen.
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Erfüllungsort Leistungs- und Erfüllungsort sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt.
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Schriftform und weitere Bestimmungen (1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sämtliche Leis- tungen sind in deutscher Sprache zu erbringen.
(2) Gerichtsstand ist Wuppertal.
(3) Dieser Vertrag und seine Bestandteile / Anlagen enthalten sämtliche Vereinbarungen zwi- schen den Vertragsparteien; (mündliche) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Er- gänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform (die elektronische Form und die Textform sind ausgeschlossen).
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestim- mung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lü- cke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Ver- tragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insge- samt abzubedingen. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne
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und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten. Beruht die Unwirksam- keit/Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächs- ten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
B. Besonderheiten des Beschaffungsgegenstands
1 Abwicklung der Einzelaufträge und Abnahme (1) Die Leistungen werden durch Einzelaufträge gemäß den Vorgaben in der Leistungsbe- schreibung beauftragt. Der Auftragnehmer nimmt die Einzelaufträge an.
(2) Die Beauftragung der konkreten Einzelaufträge erfolgt nach dem in der Leistungsbeschrei- bung festgelegten Ablauf „Kostenveranschlag – Abstimmung – Freigabe“.
(3) Stellt der Auftragnehmer bei der Umsetzung eines bereits genehmigten Kostenvoran- schlags/Angebots fest, dass es zu Mehrkosten verursachende Abweichungen kommt, ist er verpflichtet, diese gegenüber dem Auftraggeber in Textform aufzuzeigen und dessen Zu- stimmung einzuholen. Sollte eine Umsetzung ohne die vorherige Zustimmung (in Textform) des Auftraggebers erfolgen, werden die Mehrkosten nicht übernommen.
2 Abrufberechtigung innerhalb des Rahmenvertrages und Höchstmenge (1) Maximal kann der Auftraggeber Leistungen bis zu einem Auftragsvolumen von insgesamt 20 Prozent über die gemäß Leistungsverzeichnis beauftragte Menge abrufen (Höchst- menge). Sobald dieser Wert erreicht ist, kann aus der Rahmenvereinbarung kein Abruf mehr erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Aufforderung hin sowie eigeninitiativ quartalsweise mitzuteilen, in welchem Umfang Leistun- gen bereits abgerufen und erbracht wurden.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Auftragnehmer mit Leistungen zu den Bedingungen dieses Vertrages zu beauftragen. Der Auftragnehmer hat keinen An- spruch darauf, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen in einem bestimmten Umfang oder zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags durch den Auftraggeber abgerufen werden.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt (nicht aber verpflichtet), das maximale Abrufvolumen in den Grenzen des § 132 Abs. 2 und Abs. 3 GWB zu überschreiten. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, diesen Mehrabruf bei entsprechendem Abruf durch den Auftraggeber zu erfüllen.
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3 Qualitative Leistungsstörungen Wird eine im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu erbringende Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen (Nacherfüllung). Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber be- rechtigt, diesen betreffenden Leistungsteil nicht in Anspruch zu nehmen und von einem Drittun- ternehmen – auf Kosten des Auftragnehmers – durchführen zu lassen.
4 Nutzungsrechte (1) Sofern im Zuge der Auftragsdurchführung an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte zugunsten des Auftragnehmers entstehen, über- trägt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räum- lich unbeschränkte, unwiderrufliche und ohne Zustimmung übertragbare Nutzungsrecht an den finalen Arbeitsergebnissen. Der Auftraggeber ist danach insbesondere berechtigt, die betreffenden Werke ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers abzuändern, zu bear- beiten oder umzugestalten sowie im Original oder in abgeänderter, bearbeiteter oder umge- stalteter Form zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten oder in sonstiger Weise zu nutzen und die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Rechtsein- räumung gilt auch nach Beendigung des Vertrages unverändert fort und ist sowohl während als auch nach Beendigung des Vertrages durch die Vergütung aus dem Vertrag abgegolten.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Fall, dass er Unterauftragnehmer oder freie Mit- arbeiter einsetzt, bzw. sich zur Auftragsdurchführung Fremdleistungen bedient, diese bzw. die jeweiligen Anbieter schriftlich, dazu zu verpflichten, die in Abs. 1 genannten Rechte auf den Auftraggeber zu übertragen. Diese schriftliche Erklärung ist dem Auftraggeber unver- züglich auf Verlangen des Auftraggebers zu übergeben. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht diese Verpflichtung zu erhalten, hat er unverzüglich den Auftraggeber hierüber zu in- formieren und gemäß seiner Weisung zu verfahren.
(3) Soweit bereits bestehendes oder unabhängig von Einzelbeauftragungen durch den Auftrag- geber erstelltes Material vom Auftragnehmer ganz oder teilweise in die Arbeitsergebnisse einfließen, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine nicht-exklusive, weltweite, zeitlich unbefristete, unterlizenzierbare, übertragbare und unentgeltliche Lizenz zur Nutzung dieses bestehenden Materials nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages. „Bestehendes Ma- terial“ können Computer Codes, Techniken, Scripts, Algorithmen, Standards, Design Bench- marks, Patterns oder jedes andere geschützte Werk sein, das vom Auftragnehmer vor oder unabhängig von der Beauftragung durch den Auftraggeber erstellt wurde und in die Arbeits- ergebnisse integriert wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nutzungsrechte zu widerru- fen, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Bezahlung der Arbeitsergebnisse gerät.
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5 Terminverzögerungen Sollte sich im Laufe des Einsatzes die Verzögerung einer bestimmten Leistungserbringung an- kündigen, ist der Mitarbeiter des Auftragnehmers verpflichtet, den jeweiligen Ansprechpartner beim Auftraggeber unverzüglich in Textform über dessen E-Mail-Adresse zu benachrichtigen und dessen Entscheidung über das weitere Vorgehen einzuholen.
6 Eigentum an Unterlagen zu Vertragsleistungen (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Unterlagen (wie z. B. Dokumentationen, Bild- und Filmmaterial, sowie die einzelnen Rechteverträge mit Dritten) und sonstigen Materialien, die er im Rahmen der Erbringung der Leistungen für den Auftraggeber erarbeitet, dem Auftrag- geber zu übereignen und herauszugeben. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages etwa durch außerordentliche Kündigung.
(2) Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Vorbereitung oder Durchführung der Vertragsleistungen übergibt, verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
7 Einzelheiten der persönlichen Vertragsdurchführung (1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung, ist aber zu einer en- gen Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und im Interesse des Auftraggebers verpflichtet. Er verfügt insbesondere über ausreichende Erfahrung, sowie eine leistungsfähige fachliche Qualifikation und Organisation, um das Gesamtvolumen des Vertrages zu erfüllen. Er stellt die Mitarbeiter zur Auftragsdurchführung bereit und ist verantwortlich für die Termineinhal- tung. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber auf sämtliche Leistungen in Textform hinzuweisen, die zur Erreichung der vereinbarten Ziele und zu einer ordnungsgemäßen Auftragsabwick- lung erforderlich sind. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter unterliegen aus- schließlich der Weisungsbefugnis des Auftragnehmers. Eine Arbeitnehmerüberlassung und eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers finden nicht statt.
(2) Sämtliche im Rahmen des Vergabeverfahrens und der weiteren Vertragslaufzeit gemachten Angaben des Auftragnehmers zur Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals sind vertraglich zugesichert.
(3) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen sind qualifiziert, erfahren und verfügen über ausreichend Kompetenzen um die ihnen übertragenen Aufgaben eigenständig erledigen zu können. Insbesondere sind nachstehende Kompetenzen im persönlichen Miteinander vor- handen:
- ein gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen in der deutschen Sprache (zumindest Niveaustufe C2 gemäß dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“) sowie die Fähigkeit zur Darstellung komplexer Sachverhalte in verständli- cher Form,
- Selbständigkeit und Serviceorientierung in der Arbeitsweise,
- konzeptionelle und analytische Fähigkeiten,
- Kommunikations- und Teamfähigkeit, Problemlösungskompetenz,
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- Zuverlässigkeit, Engagement und sozial adäquates Verhalten im Arbeitsumfeld des Auf- traggebers.
8 Austausch von Beratern (1) Sollte der Auftraggeber mit der Leistung eines externen Mitarbeiters unzufrieden sein, hat er das Recht auf Austausch durch einen geeigneten Kandidaten. In jedem Fall werden die Gründe per E-Mail an den Auftragnehmer kommuniziert. Der Auftragnehmer wird dem Auf- traggeber in so einem Fall mehrere geeignete Kandidaten vorstellen, von denen der Auf- traggeber, den aus seiner Sicht am besten Geeigneten bestimmen kann.
(2) Gründe für den Austausch von Beratern können u. a. sein: • Der Auftraggeber gelangt zu der Auffassung, dass der Berater der Aufgabenstellung nicht gerecht wird. • Die Intervention bei dem jeweiligen Auftragnehmer über vorliegende Missstände bewirkt keine zufriedenstellenden Änderungen. • Eine nachlässige oder unzureichende Kommunikation durch einen Mitarbeiter des Auf- tragnehmers. • Mangelnde Auftragstreue (bspw. wird das Ergebnis nicht zum vereinbarten Termin er- bracht oder entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen). • Unangemessene Umgangsformen. • Unzureichende Priorisierung und Einhaltung der Aufgaben und Termine.
(3) Die Einarbeitung eines neuen externen Mitarbeiters geht in solchen Fällen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Einarbeitungszeit umfasst 3 Personentage. Der Auftragnehmer schlägt innerhalb von fünf Arbeitstagen eine mindestens gleichwertig qualifizierte Ersatzperson vor. Der Austausch erfolgt grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen. Abweichende Fristen können im Einzelfall vereinbart werden. Die Einarbeitung und Übergabe erfolgen ohne zu- sätzliche Vergütung, sofern der Wechsel aus der Sphäre des Auftragnehmers veranlasst ist.
(4) Erfolgt der Austausch aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, übernimmt der Auftraggeber die Kosten für die Einarbeitung.
9 Einsatzkontinuität und Termintreue (1) Im Sinne der Arbeitseffizienz und der Wirtschaftlichkeit von Aufträgen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die bereits für das Arbeiten in den Projekten des Auftraggebers qualifizierten Kandidaten über die Vertragslaufzeit vorrangig für die Erbringung der Leistungen beim Auf- traggeber einzuplanen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist der Austausch eines Beraters durch den Auftragnehmer zulässig. Begründete Ausnahmefälle sind insbesondere die Kündigung des externen beim Auftragnehmer oder eine längerfristige Abwesenheit. Insbesondere kein begründeter Aus- nahmefall ist die Vorrangigkeit von anderen Projekten des Auftragnehmers.
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(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber via E-Mail unmittelbar (am Tag der Erkennt- niserlangung) nach Erkennen der Notwendigkeit, den externen Mitarbeiter austauschen zu müssen. Er teilt mit, wie die störungsfreie Fortführung der Arbeiten dauerhaft sichergestellt ist. Für die Auswahl eines neuen, geeigneten Kandidaten sowie die Einarbeitung dieses Kandidaten ist eine angemessene Übergangszeit anzusetzen. Der bisherige externe Mitar- beiter muss so lange zur Verfügung stehen, bis der neue Kandidat die Aufgaben vollum- fänglich übernehmen kann. Die Einarbeitung des neuen externen Mitarbeiters erfolgt zu Lasten des Auftragnehmers und muss innerhalb von 3 Personentagen abgeschlossen sein.
10 Verzug (1) Sämtliche in der Leistungsbeschreibung und während der Vertragslaufzeit in Textform von den Vertragsparteien festgelegten Termine sind verbindliche Vertragstermine, deren Nicht- einhaltung Verzug auslösend ist, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Es gelten insofern die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ist im Rahmen der Vertragsdurchführung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich in- formieren.
11 Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen (einschließ- lich der Leistungen, die der Auftragnehmer von Dritten erbringen lässt) frei von Schutzrech- ten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen könn- ten. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Leistungen durch den Auftraggeber geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt, es sei denn, den Auftragnehmer trifft an der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung kein Verschulden:
▪ Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Arbeitser- gebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber der ver- einbarten Leistung in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen oder dem Auf- traggeber das Recht zur Nutzung verschaffen und ihn von Lizenzgebühren gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
▪ Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen, Schadensersatzforde- rungen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festge- stellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Auftraggeber die ihm eventuell zustehenden Regressansprü- che gegen den Dritten an den Auftragnehmer abtreten.
(2) Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach dieser Regelung sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die be- hauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung ein- schließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen dem Auftragnehmer überlässt oder nur
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im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftrag- geber alle entstehenden Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftragge- ber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. Dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen in je- dem Fall zu Lasten des Auftragnehmers.
(3) Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungsein- stellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter bleiben unberührt.
12 Compliance-Richtlinien (1) Vom Auftragnehmer, der zur Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter, den Unterauf- tragnehmern sowie von allen Mitarbeitern des Auftraggebers wird erwartet, dass diese keine unangemessenen Geschenke und Vorteile annehmen und/oder gewähren, die geeignet oder dafür gedacht sind, Geschäfte zu erzielen, abzusichern oder in eine bestimmte Rich- tung zu lenken. Die unerwünschten Zuwendungen können z. B. Geschenke, Bargeld, Bewir- tungen außerhalb der Agenturräume aller Art, Einladungen zu Sport- oder Kulturveranstal- tungen, Reisen oder sonstige Zuwendungen sein.
(2) Ist es im Verlauf der Zusammenarbeit angemessen oder notwendig, ein Geschenk oder eine Einladung zu übergeben oder entgegenzunehmen, ist dies grundsätzlich nur dann ak- zeptabel, wenn: • der nächsthöhere Vorgesetzte darüber in Textform in Kenntnis gesetzt wurde und dies genehmigt hat; • es in Übereinstimmung mit geltendem Recht und mit den Unternehmensrichtlinien geschieht, es den Gepflogenheiten des Landes oder der Branche entspricht; • es keine unangemessenen Auswirkungen auf die Art oder Dauer der Geschäftsbe- ziehung hat.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Regelung und wird auch alle durch ihn beauftragten Dritten (freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer) dazu anhalten.
13 Schutzerklärung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich die Interessen des Auftraggebers zu wahren und keine persönlichen, religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ziele wäh- rend der Vertragsdurchführung zu verfolgen oder Werbung dafür zu betreiben.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Perso- nen insbesondere nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise im Zuge der Auftragsdurchführung verbreiten.
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(3) Bei Verstoß gegen vorstehende Verpflichtungen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte blei- ben unberührt.
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