Verpflichtungserklärung
Eignungsleihe
,,Beratungsleistungen
für die EMAS-Fortführung‘‘
der
BARMER
Hinweise zu dieser Unterlage:
Diese Unterlage ist nur von Bietern vorzulegen, die den Einsatz von Unterauftragnehmern (oder anderen Drittunternehmen) beabsichtigen, auf deren Eignung sie sich gemäß § 47 VgV zum Nachweis der Erfüllung eines bestimmten Eignungskriteriums berufen (sog. Eignungsleihe*). Sie dient als Verfügbarkeitsnachweis für die jeweiligen Kapazitäten des Unterauftragnehmers. Bei mehreren Unterauftragnehmern wird gebeten, das Formular ggf. zu vervielfältigen.*
Die Verpflichtungserklärung ist vom Unterauftragnehmer abzugeben, nicht vom Bieter. Die Verpflichtungserklärung ist nur vorzulegen, wenn der Bieter den Einsatz von Unterauftragnehmern zum Zwecke der Eignungsleihe beabsichtigt.
Die Einreichung erfolgt durch den Bieter.
Wir, (Name / Fa. des Unternehmens, dessen Eignung sich geliehen wird, im Folgenden: „Eignungsverleiher“) erklären, dass uns das Unternehmen (Name des Bieters oder der Bietergemeinschaft) für das in der Kopfzeile genannte Vergabeverfahren für folgende Kapazitäten (z.B. Referenzen, Zertifikate, Ressourcen) in Anspruch nimmt:
| Wir erklären, dass wir unsere vorgenannten Kapazitäten im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit tatsächlich zur Verfügung stellen werden. Darüber hinaus erklären wir, dass keine Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123 Abs. 1 und 4, 124 GWB vorliegen. I. Wir erklären, dass keine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: * § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), * § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, * § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), * § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, * § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, * § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), * § 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) * § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), * den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), * Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder * den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (Hinweis für den Eignungsverleiher: Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.) II. Ferner erklären wir mit dieser Verpflichtungserklärung, dass unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung stets nachgekommen ist und keine entgegenstehende rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung ergangen ist. III. Weiterhin erklären wir mit dieser Verpflichtungserklärung, dass * unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, * unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen unseres Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, unser Unternehmen sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, * unser Unternehmen im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, * unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, * kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für die BARMER tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, * keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, * unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, * unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und wir auch in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder * unser Unternehmen + nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, + nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch wir unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnten, oder + nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln. Wir bestätigen, dass wir den Anforderungen gemäß §§ 123, 124 GWB genügen. Falls Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, erläutern wir in einem separaten Dokument, welche Maßnahmen der Selbstreinigung wir gemäß § 125 GWB getroffen haben. |
Vor- und Zuname der erklärenden Person in Textform