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Anlage 4 zum Anschreiben - Vertragsbedingungen.pdf

Beratungsleistungen für Leistungs- und Entgeltverhandlungen mit dem PKV-Verband

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 20:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabeportal-bw.de

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Anlage 4

zum Anschreiben an Bewerber/Bieter mit Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes in dem offenen Verfahren über „Beratungsleistungen im Rahmen der Leistungs- und Entgeltverhandlungen mit dem PKV-Verband für das Universitätsklinikum Heidelberg“ (AktZ.: 2026-340).

Vertragsbedingungen

  1. Rechtliche Bedingungen für die Auftragsausführung

1.1. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Auftraggebers. Geschäfts-,

Liefer-, Zahlungs- oder sonstige Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht

Bestandteil des Vertrags. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber in Kenntnis

der Bedingungen des Auftragnehmers dessen Leistung vorbehaltlos annimmt.

1.2. Für die Ausführung des Auftrags gelten in nachfolgender Reihenfolge

1.2.1. Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch beantwortete Bieterfragen, die

an alle Bieter versandt wurden, bzw. etwaige Korrekturen der

Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber,

1.2.2. die Leistungsbeschreibung,

1.2.3. diese Vertragsbedingungen,

1.2.4. die übrigen Vergabeunterlagen,

1.2.5. das eingereichte Angebot des Auftragnehmers,

1.2.6. die Regelungen der VOL/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die

Ausführung von Leistungen) in der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist

geltenden Fassung,

1.2.7. die gesetzlichen Bestimmungen.

1.3. Gem. § 29 Abs. 2 VgV werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen der VOL/B gemäß

der Hierarchie in Ziffer 1.2 zum Vertragsgegenstand gemacht, soweit zulässigerweise

in den Vergabeunterlagen nichts anderes festgelegt ist.

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1.4. Ergänzend zu § 17 VOL/B steht dem Auftraggeber bei Zahlung innerhalb von 21 Tagen

ab Rechnungserhalt ein Skontoabzug in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrags zu.

1.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sämtlicher

internationaler Übereinkommen, insbesondere des UN-Kaufrechtsabkommens. Für die

Vertragsunterlagen, den Schriftverkehr, die Abwicklung des Vertrags und sämtliche

Verhandlungen gilt die Originalsprache Deutsch.

  1. Auftragserteilung

2.1. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt mit Zuschlagserteilung

zustande.

2.2. Sobald der Vertrag den Status der Rechtsgültigkeit erhalten hat, kontaktiert der

Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend, um die Erfüllung der Leistung anzugehen.

2.3. Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber einen festen Ansprechpartner sowie

Vertretung(en) für alle Angelegenheiten im Rahmen der Auftragserfüllung.

  1. Preiskonditionen

3.1. Die vom Auftragnehmer in seinem Angebot abgegebenen Preise haben Gültigkeit über

die gesamte Vertragslaufzeit, einschließlich etwaiger Verlängerungsoptionen.

3.2. Andere als die in diesen Vergabeunterlagen definierten Preispositionen dürfen dem

Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden.

  1. Auftragserfüllung

4.1. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Erfüllung des Auftrages nicht

durch Krankheit, Urlaub, Streik oder sonstige Ausfälle seiner Mitarbeiter beeinträchtigt

wird.

4.2. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass von seinem Handeln keine Gefahren für die

Allgemeinheit ausgehen (Verkehrssicherungspflicht).

4.3. Gerät der Auftragnehmer in Insolvenz oder beantragt ein Insolvenzverfahren, so hat er

dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

  1. Subunternehmer

5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der Einreichung seines Angebotes eine

schriftliche Erklärung abzugeben, ob er die vertraglichen Leistungen in Eigenregie

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erbringt, oder ob und ggf. welche Leistungen er durch Subunternehmer ausführen

lässt.

5.2. Sofern der Auftragnehmer Subunternehmer einsetzt, gewährleistet der Auftragnehmer

dem Auftraggeber, dass er nur solche Unternehmen als Subunternehmer einsetzt, die

ebenfalls alle Voraussetzungen der in diesen Vergabeunterlagen definierten

Eignungskriterien erfüllen. Einen etwaigen Wechsel der eingesetzten Subunternehmer

während der Vertragslaufzeit teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich

und unaufgefordert in Schriftform mit.

5.3. Der Auftragnehmer haftet für jedes Verschulden eines von ihm eingesetzten

Subunternehmers wie für eigenes Verschulden.

  1. Berechtigungsnachweise während der Vertragslaufzeit

6.1. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass er die gesetzlichen und in diesen

Vergabeunterlagen geforderten öffentlich-rechtlichen und sonstigen Erlaubnisse,

Gestattungen, Zertifizierungen etc. während der gesamten Vertragslaufzeit zeitlich

durchgehend besitzt.

6.2. Sofern erforderliche Erlaubnisse, Gestattungen, Zertifizierungen etc. während der

Vertragslaufzeit auslaufen, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber

unverzüglich anzuzeigen und dafür zu sorgen, dass ihm die entsprechenden

Berechtigungsnachweise verlängert oder neu erteilt werden.

  1. Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten

7.1. Die Analyse der Standorte und die Vorbereitung der Preisverhandlungen werden in

Form des verbindlich angebotenen Pauschalpreises vergütet. Eine anteilige

Abrechnung ist monatlich auf Grundlage der nachgewiesenen Beratungsstunden

möglich. Die Provisionsabrechnung erfolgt monatlich rückwirkend auf Grundlage der

vom UKHD gemeldeten tatsächlich abgerechneten IST-Belegungstage.

7.2. Rechnungen werden elektronisch an e-rechnung@med.uni-heidelberg.de übermittelt

und haben die Auftragsnummer des Auftragsgebers zu enthalten. Im Übrigen sind die

Rechnungen inhaltlich nach ordentlichem Geschäftsgebaren (Artikel, Menge, Preis,

etc.) aufzustellen.

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  1. Haftung

8.1. Der Auftragnehmer haftet für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und

Vermögensschäden), die durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der

vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Die ausreichende Versicherung ist dem

Auftraggeber auf Anforderung vor Beginn der Leistungserbringung nachzuweisen. Die

entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer haftet

insbesondere auch beim Verlust von ihm oder seinen Mitarbeitern anvertrauten

Schlüsseln. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der entsprechende

Schließkreis durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers ausgewechselt

werden kann.

8.2. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers sind

mindestens wie folgt zu bemessen und dem Auftraggeber auf Anforderung

nachzuweisen:

8.2.1. Der Auftragnehmer bestätigt eine Mindestversicherungssumme von 5 Mio.

Euro (zweifach maximiert) jeweils für Personen- und sonstige Schäden (Sach-

und Vermögensschäden).

8.2.2. Im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden ist auch das Regressrisiko

abzudecken.

8.3. Der Auftragnehmer hat alle ihm nach den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften

obliegenden Maßnahmen unter voller Verantwortung auszuführen. Er haftet für

sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden

Schäden.

8.4. Arbeitsunfälle, bei denen Personen- oder sonstige Schäden entstanden sind, sind dem

Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

8.5. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des

Auftragnehmers Schadensersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den

Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder

seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des

Auftraggebers mitgewirkt, so findet §254 BGB Anwendung.

8.6. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf

Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so trägt

der Auftragnehmer den Schaden allein. Dies gilt, soweit er ihn durch Versicherung

seiner Haftpflicht abgedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsbehörde

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genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf

außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei

einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken

können. Diese Freistellung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und

Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob

fahrlässig gehandelt haben.

  1. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang auf den Auftraggeber.

Dieser erfolgt abweichend von den gesetzlichen Regelungen erst bei Abnahme der

Lieferung durch den Auftraggeber.

9.2. Das Universitätsklinikum Heidelberg ist berechtigt, die Leistungen im Einzelfall durch

ein anderes Unternehmen durchführen zu lassen, wenn der Auftragnehmer die

Leistung nicht innerhalb der erforderlichen Fristen ordnungsgemäß erbracht hat. Die

entstehenden Mehrkosten trägt der Auftragnehmer.

  1. Rechtsnachfolge

10.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte ist

ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich.

Dies gilt auch im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Betriebs des

Auftragnehmers im Ganzen.

10.2. Die Zustimmung kann vom Auftraggeber insbesondere dann verweigert werden, wenn

ihm der Auftragnehmer nicht darlegt, dass der Übernehmer die Leistung nach

sämtlichen Vorgaben und Bedingungen dieser Vergabeunterlagen erbringen wird.

  1. Geheimhaltung

11.1. Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, den gesamten Inhalt dieses Vertrages

vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken

zu verwenden. Die Nutzung zu Werbezwecken durch einen Vertragspartner ist nur mit

Zustimmung des anderen Vertragspartners zulässig.

  1. Abtretung von Forderungen

12.1. Die Abtretung einer Forderung gegen das Universitätsklinikum Heidelberg ist nur mit

schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.

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  1. Vertragslaufzeit

13.1. Der Leistungszeitraum beginnt sofort nach Zuschlagserteilung und endet zum

Zeitpunkt der vollständigen Bedarfsdeckung seitens des Auftraggebers.

13.2. Eine vollständig erfolgte Bedarfsdeckung wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer

entsprechend mitteilen.

  1. Außerordentliche Kündigung

14.1. Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis fristlos oder mit einer angemessenen

Frist (spätestens am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats) kündigen,

wenn ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretenen wichtigen Grund die

Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann

gegeben, wenn

14.1.1. der Auftragnehmer die im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht in

entsprechender Zeit, Art und Weise ausführt und trotz schriftlicher Abmahnung

keine Abhilfe schafft.

14.1.2. schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, bei

denen es dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis

fortzusetzen. Schwerwiegende Gründe können sowohl in den allgemeinen

Verhältnissen als auch in dem Verhalten des Auftragnehmers und seines

Personals liegen.

14.1.3. der Auftragnehmer Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, oder zugunsten

seiner Gläubiger Abtretungs- oder andere Maßnahmen ergreift oder auf andere

Weise sein Geschäft aufgibt oder an einen Wettbewerber ganz oder teilweise

überträgt bzw. einen solchen beteiligt.

14.1.4. der Auftragnehmer entgegen Ziffer 5 dieser Vertragsbedingungen die von ihm

eingesetzten Subunternehmer nicht rechtzeitig schriftlich mitteilt.

14.1.5. dem Auftragnehmer entgegen Ziffer 6 dieser Vertragsbedingungen während

der Vertragslaufzeit auslaufende Berechtigungsnachweise nicht rechtzeitig

verlängert oder neu erteilt werden.

14.2. Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers infolge außerordentlicher Kündigung

sind ausgeschlossen.

14.3. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt

unberührt.

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14.4. Der dem Auftraggeber aus einer außerordentlichen Kündigung entstandene Schaden

ist ihm durch den Auftragnehmer zu ersetzen.

14.5. Die Kündigung muss schriftlich mit eingeschriebenem Brief erfolgen.

  1. Schlussbestimmungen

15.1. Gerichtsstand ist der für die Vergabestelle maßgebliche Gerichtsbezirk.

15.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.

15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird

dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige

Regelung, die dem Vertragszweck und dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis

möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

15.5. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt

auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

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