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Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung Beratungsdienstleistungen im Umfeld Fördergeschäft
Hinweise zur Vermeidung einer Eingliederung im Rahmen der praktischen Vertragsdurchführung
Auftragnehmer und Rentenbank ergreifen organisatorische Maßnahmen, um einer beiderseits unerwünschten Eingliederung des vom Auftragnehmer eingesetzten Beraters (Externer) in die Arbeitsorganisation der Rentenbank vorzubeugen.
Die nachfolgend genannten Maßnahmen sind Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers; dieser hat für ihre Beachtung und Umsetzung durch den von ihm eingesetzten Berater zu sorgen:
• sichtbares, permanentes Tragen des externen Zutrittsausweises,
• keine Vertretung eines internen Mitarbeiters durch einen Externen, d. h. keine Abstimmung von Abwesenheitszeiten zwischen dem internen Mitarbeiter und dem Externen, keine Beantragung von Urlaub oder sonstigen Abwesenheiten (keine Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) gegenüber der Rentenbank, lediglich Abstimmung über Zeiten, in denen keine Leistungserbringung möglich ist,
• Nutzung von eigenen Arbeitsmitteln, z. B. Laptop, Mobiltelefon, Software usw.; eine Nutzung von Rentenbank-internen Arbeitsmitteln ist nur zulässig, wenn und soweit dies aus berechtigten Sicherheits- oder Projektinteressen erforderlich ist und/oder sich aus den Vorgaben der Informationssicherheit der Rentenbank ergibt,
• Nutzung eigener Visitenkarten,
• kein Außenauftritt als Vertreter der Rentenbank, z. B. durch Unterzeichnung von Briefen / Schreiben,
• keine Übernahme von Aufgaben des Tagesgeschäfts, sofern dies nicht konkret von der Leistungsbeschreibung umfasst ist.
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