Anlage 9 zur Rahmenvereinbarung - Verhaltenskodex für Externe.pdf

Beratungsdienstleistungen im Fördergeschäft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 12:50 (Europe/Berlin)

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Anlage 9 zur Rahmenvereinbarung Beratungsdienstleistungen im Umfeld Fördergeschäft

Intern

RiO - Rentenbank interne Organisation

Verhaltenskodex für von der

Landwirtschaftlichen Rentenbank

beauftragte ‚Externe’

Organisationsanweisung

Gültig ab: 01. Oktober 2024 Ersetzt Version vom: 05. September 2019

Verantwortlich: Compliance-Beauftragte Dokumenten- verantwortlich: Diane Schröder Autor: Matthias Schindler Genehmigt von: Compliance-Beauftragte

Adressat(en): alle beauftragten Fachabteilungen, alle Externen

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Inhaltsverzeichnis

  1. Änderungen zur Vorversion 3
  2. Präambel 3
  3. Geschenke, Einladungen und sonstige Vorteile 3
  4. Interessenkonflikte 3
  5. Vertrauliche Informationen 4
  6. Konsequenzen bei Verstößen 4
  7. Hinweise auf Korruption oder strafbare Handlungen 4
  8. Kenntnisnahmebestätigung 5

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0. Änderungen zur Vorversion

Die einleitende Ziffer 1 wurde überarbeitet sowie generell Ergänzungen vorgenommen.

1. Präambel

Die Rentenbank ist die deutsche Förderbank für die Agrarwirtschaft und den ländlichen Raum.

Durch ihren Förderauftrag wird die Rentenbank in besonderer Weise in der Öffentlichkeit wahrgenommen. Das einwandfreie Verhalten ihrer Mitarbeiter aber auch der für sie tätigen Externen ist unerlässliche Voraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeit der Bank.

Der nachfolgende Verhaltenskodex setzt einen Mindeststandard für die Personen, die zeitweise aufgrund besonderer Beauftragung die Rentenbank mit ihren Leistungen unterstützen, ohne bei der Rentenbank angestellt zu sein („Externe“). Externe können direkt mit der Rentenbank in vertraglichen Beziehungen stehen oder indirekt über ein Unternehmen vermittelt worden sein („beauftragtes Unternehmen“).

Externe sind sich ihrer Verantwortung gegenüber der Bank bewusst. Sie handeln gewissenhaft, zuverlässig und unabhängig und vermeiden Situationen, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen.

2. Geschenke, Einladungen und sonstige Vorteile

Geschenke, Einladungen oder sonstige Vorteile (unter Vorteil ist jede direkte oder verdeckte Leistung zu verstehen, auf die kein Anspruch besteht) in Form von Geld, Sachzuwendungen oder Dienstleistungen von oder an Personen oder Unternehmen, mit denen die Rentenbank geschäftliche Beziehungen unterhält, dürfen von Externen weder angenommen noch gewährt werden. Dies gilt nur, soweit die Externen von der geschäftlichen Beziehung Kenntnis haben oder Kenntnis hätten haben müssen.

Sofern von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist dies von der Compliance-Funktion zu genehmigen.

Ausgenommen ist die gelegentliche Annahme geringwertiger Anstands- oder Werbegeschenke im Gegenwert von bis zu 35,- EUR im Rahmen allgemein üblicher Geschäftsgepflogenheiten und soweit diese nicht unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen vermögen.

3. Interessenkonflikte

Interessenkonflikte können auftreten, wenn persönliche Interessen, familiäre oder andere Bindungen von Externen den Interessen der Rentenbank entgegenstehen. Privat- und Unternehmensinteressen Externer sind daher von den Interessen der Rentenbank strikt zu trennen und dürfen nicht mit den Leistungsverpflichtungen kollidieren oder auch nur den Anschein dazu erwecken. Alle Prozesse hinsichtlich der Leistungserbringung von Externen sollen transparent, nachvollziehbar und überprüfbar sein. Soweit Sachverhalte auftreten, die einen potenziellen Interessenkonflikt beinhalten, sind diese an die Compliance-Funktion zu melden und das weitere Vorgehen mit dieser abzustimmen.

Compliance-Beauftragte und Geldwäschebeauftragte:

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Diane Schröder E-Mail: schroeder@rentenbank.de, Tel. 069/ 2107-464

Stellvertreter:

Matthias Schindler (Compliance) E-Mail: matthias.schindler@rentenbank.de, Tel. 069/ 2107-739

Kevin Lienig (Geldwäsche) E-Mail: kevin.lienig@rentenbank.de, Tel. 069/ 2107-525

Einrichtungen, Sach- und Geldmittel der Rentenbank dürfen von Externen nicht für private bzw. rentenbankfremde Zwecke genutzt werden.

4. Vertrauliche Informationen

Informationen, die Externe im Rahmen ihrer Leistungserbringung für die Rentenbank erhalten, dürfen weder für eigene Zwecke noch im Interesse Dritter genutzt werden. Näheres regelt eine separat zu unterzeichnende Geheimhaltungsvereinbarung.

5. Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen diese Verhaltensregeln können zur Beendigung des Auftragsverhältnisses mit der Rentenbank führen als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

6. Hinweise auf Korruption oder strafbare Handlungen

Ansprechpartner für die Betrugs- und Korruptionsprävention ist die Beauftragte für die Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen der Rentenbank (Geldwäschebeauftragte). Falls Externe von illegalen oder unredlichen Handlungen innerhalb der Rentenbank erfahren oder solche vermuten, informieren sie ihren Ansprechpartner bei der Rentenbank oder die Beauftragte. Vertraulichkeit wird zugesichert.

Es gelten insoweit die Regelungen des HinschG bzw. die internen Regelungen der Bank zum Thema Hinweisgebersysteme (können ggf. eingesehen werden).

Daneben besteht die Möglichkeit, Verdachtsfälle gegenüber einem Ombudsmann zu melden. Der Ombudsmann nimmt die Hinweise auf und leitet diese - ggf. unter Wahrung der Anonymität - an die Compliance-Funktion weiter.

Als Ombudsmann der Rentenbank fungiert:

Kanzlei:

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Hoffmann Partner Rechtsanwälte Fachanwälte GbR Hechtsheimer Straße 35 55 131 Mainz E-Mail: kanzlei@hoffmannpartner.de Tel.: 06131/ 9334-0

Rechtsanwalt Tobias Mildeberger E-Mail: mildeberger@hoffmannpartner.de Mobil: 0173/ 3132137

oder

Rechtsanwältin Daniela Fein, E-Mail: fein@hoffmannpartner.de Mobil: 0171/ 7545358

7. Kenntnisnahmebestätigung

Ich/wir habe/n den „Verhaltenskodex für von der Landwirtschaftlichen Rentenbank beauftragte ‚Externe’“ erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen:


Name /Datum / Unterschrift

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