Anlage 2 - Rahmenvereinbarung.pdf

Beratungsdienstleistungen im Fördergeschäft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung

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Vergabeverfahren 2025-LR-0007 Rahmenvereinbarung Beratungsdienstleistungen im Umfeld Fördergeschäft

RAHMENVEREINBARUNG BERATUNGSLEISTUNGEN IM UMFELD FÖRDERGESCHÄFT

LOS …

zwischen

der Landwirtschaftlichen Rentenbank Anstalt des öffentlichen Rechts Theodor-Heuss-Allee 80 60486 Frankfurt am Main

– nachfolgend „Rentenbank“ –

und

[Name] [Straße] [Ort] – nachfolgend „Auftragnehmer“ – – beide gemeinsam nachfolgend „Parteien“ –

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Präambel ........................................................................................................................... 2 § 1 Vertragsgegenstand ...................................................................................................... 3 § 2 Leistungserbringung ...................................................................................................... 5 § 4 Sicherheitsanforderungen der Rentenbank...................................................................... 9 § 5 Datenschutz/Umgang mit Daten................................................................................... 10 § 6 Einzelbeauftragung ..................................................................................................... 11 § 7 Austausch der Berater ................................................................................................. 12 § 8 Rechte an verkörperten Dienstleistungsergebnissen ...................................................... 13 § 9 Ansprechpartner ......................................................................................................... 14 § 10 Mitwirkung der Rentenbank ....................................................................................... 14 § 11 Vergütung, Zahlungsbedingungen ............................................................................... 15 § 12 Haftung, Schadensersatz ............................................................................................ 16 § 13 Haftpflichtversicherung ............................................................................................. 17 § 15 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen ............................................................. 18 § 16 Geheimhaltungsverpflichtung .................................................................................... 19 § 17 Vertragslaufzeit und -beendigung ............................................................................... 21 § 18 Abwerben von Mitarbeitern ....................................................................................... 24 § 19 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden ................................................................ 24 § 20 Schlussbestimmungen ............................................................................................... 24

Präambel

Die Rentenbank entwickelt javabasierte Anwendungen im Bereich Fördergeschäft. Diese Anwendungen

werden fortlaufend erweitert. Für diese Tätigkeiten benötigt die Rentenbank die Unterstützung durch

qualifizierte Beratungsunternehmen.

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Zur Beschaffung der hierfür benötigten Beratungsleistungen soll eine Rahmenvereinbarung mit

mindestens drei und höchstens 15 Unternehmen in vier Fachlosen abgeschlossen werden. Auf Basis dieser

Rahmenvereinbarung wird die Rentenbank ihren Bedarf an Beratungsdienstleistungen durch Abschluss

zeitlich befristeter Einzelaufträge decken. Die Einzelaufträge werden im Wettbewerb zwischen den

Rahmenvereinbarungspartnern gemäß § 21 Abs. 4 und 5 VgV vergeben.

Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die im

Zuschlagsfall Bestandteil der Rahmenvereinbarung wird, und den Einzelaufträgen, die nach Abschluss der

Rahmenvereinbarung erteilt werden.

Die Parteien setzen bei Vertragsabschluss voraus, dass eine Leistungsdurchführung durch den

Auftragnehmer bzw. ggf. eingesetzte Subunternehmer ausschließlich auf den Systemen der Rentenbank

erfolgt.

Bei der Rentenbank handelt es sich um eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts sowie

um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG. Sie unterliegt damit bestimmten gesetzlichen,

aufsichtsrechtlichen und sonstigen Anforderungen, insbesondere auf Grund von § 25a KWG und § 25b

KWG sowie der MaRisk.

Sofern sie IKT-Dienstleistungen i. S. v. Art. 3 Nr. 21 der EU-Verordnung DORA bezieht, unterliegt die

Rentenbank zudem – wie auch der betreffende IKT-Dienstleister selbst – deren Anforderungen.

Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien folgende Rahmenvereinbarung:

§ 1 Vertragsgegenstand

Diese Rahmenvereinbarung regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abruf von

Einzelaufträgen betreffend Beratungsdienstleistungen mit Schwerpunkt in den Bereichen JAVA und

Projektdurchführung im Los […] (nachfolgend „Leistungen“). Die Einzelheiten der

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Leistungserbringung ergeben sich aus dieser Rahmenvereinbarung einschließlich aller Bestandteile,

insbesondere der Leistungsbeschreibung (Anlage 2), sowie den mit dem Auftragnehmer noch

abzuschließenden Einzelaufträgen (Muster als Anlage 1 dieser Rahmenvereinbarung beigefügt).

Der Inhalt des jeweiligen Einzelauftrags hat Vorrang vor dieser Rahmenvereinbarung. Sämtliche

Einzelaufträge werden Anlage dieser Rahmenvereinbarung.

  1. Bestandteile des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien sind in absteigender

Geltungsreihenfolge:

a) die dem Auftragnehmer erteilten Einzelaufträge;

b) die Vergabeunterlagen aus den wettbewerblichen Verfahren, soweit sie zur Erteilung eines

Einzelauftrags an den Auftragnehmer führen;

c) diese Vertragsurkunde nebst folgenden Anlagen:

– Anlage 1: Muster Einzelauftrag,

– Anlage 2: Leistungsbeschreibung,

– Anlage 3: Hinweise zur Vermeidung einer Eingliederung im Rahmen der praktischen

Vertragsdurchführung,

– Anlage 4: Vertrag über eine Auftragsverarbeitung (nach Maßgabe von § 4),

– Anlage 5: Liste Subunternehmer (Eigenerklärung zu Drittunternehmen und

Unterauftragnehmern),

– Anlage 6: Preisblatt (entspricht Anlage 3 zu den Bewerbungsbedingungen),

– Anlage 7: Merkblatt für elektronische Rechnungsstellung,

– Anlage 8: Muster Geheimhaltungserklärung,

– Anlage 9: Verhaltenskodex für von der Landwirtschaftlichen Rentenbank

beauftragte Externe,

  • Anlage 10: Nachhaltigkeitsanforderungen bei Beschaffungen der

Landwirtschaftlichen Rentenbank

  • Anlage 11: Auflistung Standorte

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d) die Vergabeunterlagen aus dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss dieser

Rahmenvereinbarung geführt hat;

e) die Angebote des Auftragnehmers in den wettbewerblichen Verfahren, die zur Erteilung der

Einzelaufträge führen, soweit ihnen der Zuschlag erteilt wird;

f) das Angebot des Auftragnehmers in dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss dieser

Rahmenvereinbarung geführt hat;

g) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), in der bei Abschluss dieser

Rahmenvereinbarung geltenden Fassung.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter werden nicht Bestandteil

dieser Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge.

§ 2 Leistungserbringung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Beratung durch fachlich, technisch und methodisch

qualifizierte Berater aus dem IT-Bereich zu erbringen. Im Rahmen der Einzelaufträge werden

voraussichtlich Berater gemäß den Anforderungsprofilen in Abschnitt 2 der

Leistungsbeschreibung benötigt.

  1. Die Leistungserbringung erfolgt in Abstimmung mit der Rentenbank.

  2. Sollte sich im Verlauf des Vertragsverhältnisses herausstellen, dass die vertraglich geschuldeten

Leistungen nicht ausreichend dargestellt sind, werden die Parteien eine detailliertere

Leistungsbeschreibung abstimmen und diese als Vertragsbestandteil in Form einer Anlage diesem

Vertrag beifügen.

  1. Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und

Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Er berücksichtigt nach

Absprache, und sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und

Industriestandards, sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und

Anwendungspraktiken der Rentenbank. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich bei allen

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Handlungen und Entscheidungen (nachfolgend zusammenfassend „Maßnahmen“) vom Wohl der

Rentenbank leiten zu lassen und sämtliche Maßnahmen im unternehmerischen und

wirtschaftlichen Interesse der Rentenbank zu treffen.

  1. Der Auftragnehmer hat insbesondere den Verhaltenskodex der Rentenbank für beauftragte

Externe zu beachten (beigefügte Anlage 9 „Verhaltenskodex für von der Landwirtschaftlichen

Rentenbank beauftragte Externe“). Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass auch ein

eingesetzter Subunternehmer diesen Pflichten nachkommt. Der Auftragnehmer wird diesen

Verhaltenskodex durch einen von ihm eingesetzten Subunternehmer unterzeichnen lassen.

  1. Des Weiteren beachtet der Auftragnehmer die Nachhaltigkeitsanforderungen der Rentenbank

entsprechend dem als Anlage 10 beigefügten Dokument „Nachhaltigkeitsanforderungen bei

Beschaffungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank“.

  1. Der Auftragnehmer bestimmt im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen Ort und Zeit seiner

Tätigkeit sowie die Art und Weise der Beratungstätigkeit einschließlich der Disposition über die

von ihm eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer selbständig nach pflichtgemäßem

Ermessen. Für die Zusammenarbeit der Parteien, insbesondere für die Einhaltung von Terminen,

hat sich der Auftragnehmer mit der Rentenbank abzustimmen. Soweit nicht schriftlich

abweichend vereinbart, sind zwischen den Parteien vereinbarte Termine verbindlich.

  1. Die Rentenbank ist berechtigt, Leistungen jederzeit während des Vertragsverhältnisses durch die

interne Revision oder durch Dritte prüfen zu lassen.

  1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Rentenbank gegenüber Dritten zu vertreten,

insbesondere Verhandlungen zu führen oder rechtsgeschäftliche Erklärungen für oder gegen die

Rentenbank abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der

Rentenbank.

  1. Der Auftragnehmer ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus dieser

Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der

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Rentenbank berechtigt. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit

unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt. § 354a HGB bleibt

unberührt.

  1. Die nach dieser Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen geschuldeten Leistungen bedürfen

nicht der Abnahme.

  1. Es gelten die Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und die Einzelleistungsbeschreibung, die dem

jeweiligen Einzelauftrag zugrunde liegt.

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei den geschuldeten Leistungen des

Auftragnehmers um Dienstleistungen (Beratungsleistungen) gem. § 611 BGB im Zusammenhang

mit den von dieser Rahmenvereinbarung erfassten IT-Projekten handelt. Eine Überlassung von

Arbeitnehmern wird nicht vereinbart. Sie entspricht auch nicht der Art der geschuldeten

Beratung. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen nicht den Weisungen der Rentenbank,

auch wenn sie am Sitz der Rentenbank tätig werden. Sie werden auch im Übrigen nicht in den

Betrieb der Rentenbank eingegliedert. Die Personalhoheit über die im Rahmen der

Leistungserbringung eingesetzten Berater und sonstigen Mitarbeiter verbleibt ausschließlich

beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Änderungen mitzuteilen, die

Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung der im Rahmen der Leistungserbringung

eingesetzten Berater und sonstigen Mitarbeiter haben. Sofern Leistungen vor Ort in den Räumen

der Rentenbank erbracht werden, stellen Auftragnehmer und Rentenbank durch geeignete

organisatorische Maßnahmen gemeinsam sicher, dass eine Eingliederung des Auftragnehmers

bzw. des eingesetzten Beraters in die Arbeitsorganisation der Rentenbank nicht stattfindet. Der

bei der Rentenbank tätige und vom Auftragnehmer eingesetzte Berater ist insbesondere

verpflichtet, einen externen Zutrittsausweis permanent sichtbar zu tragen. Weitere Hinweise zur

Vermeidung einer Eingliederung im Rahmen der praktischen Vertragsdurchführung finden sich in

der Anlage 3.

  1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Dritte als Subunternehmer

einsetzen möchte, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Rentenbank erforderlich. Die

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Rentenbank wird ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern. Bereits bei Abschluss der

Rahmenvereinbarung bestehende Verlagerungen sind offenzulegen. Für alle Subunternehmer,

die in die als Anlage 5 beigefügte Liste der Subunternehmer aufgenommen sind, gilt die

Einwilligung der Rentenbank mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Falls sich Änderungen ergeben,

wird diese Anlage in gegenseitigem Einvernehmen angepasst.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Rentenbank eine gültige und aktive Rechtsträgerkennung

zu übermitteln, d.h. entweder Legal Entity Identifier („LEI“) oder European Unique Identifier

(„EUID“) bzw., soweit vorhanden, beides.

§ 3 Schulung des Auftragnehmers; IKT-Vorfälle

(1) Programme/Schulungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen

IKT-Dienstleistung eingesetzten Mitarbeiter an durch ihn anzubietenden/ durchzuführenden

Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen bzw. -maßnahmen für IKT-Sicherheit und zur digitalen

Resilienz gemäß den Anforderungen nach Art. 13 (6) DORA regelmäßig teilnehmen zu lassen und

die Teilnahme entsprechend nachzuweisen.

Sofern bzw. soweit die Pflichten und Anforderungen gemäß Satz 1 (insbesondere entsprechend

behördlicher Feststellungen) nicht erfüllt werden, ist der Auftragnehmer unter Kostentragung

verpflichtet, auf Verlangen der Rentenbank die vom Auftragnehmer mit der Erbringung der IKT-

Dienstleistung eingesetzten Mitarbeiter an Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen bzw. -

maßnahmen der Rentenbank teilnehmen zu lassen; die Verpflichtungen aus Satz 1 bleiben davon

unberührt.

(2) IKT-Vorfälle

a. Der Auftragnehmer wird die Rentenbank bei einem IKT-Vorfall i.S. v. Art. 3 DORA, der mit den von

ihm erbrachten IKT-Dienstleistungen in Verbindung steht, informieren und angemessen

unterstützen. Unterliegt der IKT-Vorfall einer Meldepflicht im Sinne des Art. 19 DORA, unterstützt

der Auftragnehmer die Rentenbank in jedem Fall unverzüglich und ohne Aufforderung in jeder Art

und Weise, die erforderlich ist, damit die Rentenbank ihrer Meldepflicht und den damit

zusammenhängenden Verpflichtungen schnellstmöglich nachkommen kann. Das gilt bereits dann,

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wenn der Auftragnehmer es nur in Betracht zieht, dass der IKT-Vorfall einer Meldepflicht

unterliegen könnte.

b. Im Falle eines IKT-Vorfalls informiert der Auftragnehmer die Rentenbank über folgende

Kontaktadresse: helpdesk@rentenbank.de und zur Information an

informationssicherheit@rentenbank.de

§ 4 Sicherheitsanforderungen der Rentenbank

  1. Der Auftragnehmer nutzt bei der Vertragsdurchführung ausschließlich die IT-Systeme der

Rentenbank. Er hat dabei die folgenden Sicherheitsanforderungen der Rentenbank zu beachten,

die ihm vor Abschluss des entsprechenden Einzelauftrags von der Rentenbank zur Verfügung

gestellt werden:

a) Allgemeine Sicherheitsvorschriften und Brandschutzordnung

b) Clean Desk Policy für Externe,

c) Internet und E-Mail für Externe,

d) Regelung zur Telefonnutzung

e) Datenschutz,

f) Wichtiges für Notfälle

g) Sicher fördern in der Rentenbank,

h) Leitlinie zur Informationsklassifizierung,

i) Leitlinie zur Informationssicherheit.

  1. Da der Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit als Berater für die Rentenbank nur die Computer und

IT-Systeme der Rentenbank nutzt, ist eine Einhaltung angemessener Standards für

Informationssicherheit sichergestellt. Der Auftragnehmer speichert, ver- oder bearbeitet

Informationen der Rentenbank ausschließlich auf den Computern und IT- Systemen der

Rentenbank. Der Auftragnehmer nutzt Anwendungen der Rentenbank ebenfalls nur auf

Computern und IT- Systemen der Rentenbank.

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  1. Soweit der Auftragnehmer per Fernzugriff auf Systemen der Rentenbank arbeitet, hierfür aber

ein eigenes Endgerät („Fremdgerät“) einsetzt, gilt: Zur Minimierung der Angriffsfläche müssen

Fremdgeräte, die zum Fernzugriff eingesetzt werden, ausreichend gehärtet sein. Als

Standardhärtungsmaßnahmen für Fremdgeräte stellt der Auftragnehmer sicher:

a. Einsatz eines aktuellen Betriebssystems mit regelmäßiger Verfügbarkeit von

Sicherheitspatches durch den Hersteller.

b. Zeitnahe Aktualisierung des Betriebssystems und der Software bei Verfügbarkeit neuer

Sicherheitspatches anhand der Hersteller Empfehlungen.

c. Einsatz eines Virenscanners mit aktuellen Antiviren-Signaturen.

d. Einsatz einer Firewall z.B. auf Betriebssystemebene.

§ 5 Datenschutz/Umgang mit Daten

(1) Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union,

insbesondere der DS-GVO.

Sofern aufgrund der zu erbringenden Leistung nicht ausgeschlossen werden kann, dass – wenn auch

nur möglicherweise – personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer verarbeitet werden (z. B.

Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern, Abfragen, Verwenden) sind die Parteien verpflichtet, vor

dieser Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gem. dem als Anlage 4 beigefügten

Muster abzuschließen. Der Auftragnehmer wird die Daten in diesem Fall i. S. d. Art. 28 DS-GVO nur

im Rahmen der Weisung der Rentenbank verarbeiten oder nutzen.

Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit in Bezug auf personenbezogene

Daten, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich

überdies zur Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich aller Daten der Rentenbank (nicht nur solcher

i.S.d. DS-GVO).

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(2) Der Auftragnehmer gewährleistet die Authentizität und Integrität aller Daten der Rentenbank und ist

zur regelmäßigen Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet.

Der Auftragnehmer ermöglicht der Rentenbank jederzeitigen Zugriff auf deren Daten (aller, nicht nur

solcher im Sinne der DS-GVO). Die Verfügbarkeit der Daten der Rentenbank muss auch für den Fall

der Insolvenz, Abwicklung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit des Auftragnehmers sichergestellt

sein.

Die Daten der Rentenbank sind während der Dauer des Vertrages sowie bei Insolvenz, Abwicklung

oder Einstellung des Betriebs des Auftragnehmers auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages

unaufgefordert der Rentenbank zurückzugeben oder nach Absprache mit der Rentenbank zu löschen.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen.

§ 6 Einzelbeauftragung

  1. Im Rahmen des Vergabeverfahrens, das zum Abschluss dieser Rahmenvereinbarung geführt hat,

hat die Rentenbank innerhalb desselben Loses weitere gleichlautende Rahmenvereinbarungen

mit weiteren Unternehmen geschlossen. Die Rentenbank wird für die Vergabe der Einzelaufträge

das in den Vergabeunterlagen beschriebene wettbewerbliche Verfahren anwenden und für jede

Einzelbeauftragung die Vertragspartner dieser und der weiteren Rahmenvereinbarungen zur

Angebotsabgabe auffordern.

  1. Der voraussichtliche Umfang der unter dieser Rahmenvereinbarung zu vergebenden

Einzelaufträge, bezogen auf den Vergütungsaufwand, ist in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2)

beschrieben. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass es sich dabei lediglich um eine unverbindliche

Schätzung handelt.

  1. Über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung einschließlich Verlängerungszeitraum wird

folgendes maximales Auftragskontingent vereinbart:

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Los 1: 3.720.000 EUR (zzgl. USt.);

Los 2: 3.360.000 EUR (zzgl. USt.);

Los 3: 1.920.000 EUR (zzgl. USt.);

Los 4: 3.360.000 EUR (zzgl. USt.).

Abgerechnet werden nur die tatsächlich geleisteten Aufwände. Eine Verpflichtung der

Rentenbank, das maximale Kontingent über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung

vollständig auszuschöpfen, besteht nicht. Ist das vorgenannte maximale Kontingent erreicht,

enden diese Rahmenvereinbarung und alle Einzelabrufe, ohne dass es einer gesonderten

Kündigung bedarf.

  1. Der Abschluss dieser Rahmenvereinbarung begründet weder einen Anspruch auf die Erteilung von

Einzelaufträgen noch auf ein bestimmtes Auftragsvolumen.

  1. Wenn das wettbewerbliche Verfahren zur Vergabe eines Einzelauftrags mangels

berücksichtigungsfähiger Angebote aufgehoben wird, ist die Rentenbank berechtigt, einen

Dritten, der nicht Vertragspartner dieser oder der weiteren gleichlautenden

Rahmenvereinbarungen ist, mit der Erbringung der Leistungen aus dem betreffenden

Einzelauftrag zu beauftragen.

§ 7 Austausch der Berater

  1. Mit Erteilung des Einzelauftrags ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen im Rahmen

des Einzelauftrags durch die in dem jeweiligen Angebot für den Einzelauftrag namentlich

genannten Berater zu erbringen. Ein Austausch der Berater ist nur mit vorheriger schriftlicher

Zustimmung der Rentenbank möglich. Die Rentenbank wird ihre Zustimmung nicht unbillig

verweigern. Maßstab hierfür ist insbesondere, ob der neu einzusetzende Berater hinsichtlich

seiner Qualifikation und Erfahrung, die für die Erteilung des Einzelauftrags an den Auftragnehmer

entscheidend waren, mindestens ein gleichwertiges Niveau wie der bisher eingesetzte Berater

aufweist.

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  1. Die Rentenbank kann den Austausch eines von dem Auftragnehmer eingesetzten Beraters

verlangen, wenn dieser wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen

hat.

  1. Bei einem Beraterwechsel ist der Aufwand für die Einarbeitung des neuen Beraters von dem

Auftragnehmer zu tragen.

§ 8 Rechte an verkörperten Dienstleistungsergebnissen

  1. Der Auftragnehmer räumt der Rentenbank an allen vom Auftragnehmer sowie ggf. eines

eingesetzten Subunternehmers, insbesondere selbständigen Beraters, erstellten

Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich

unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für

sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und

Bearbeitung ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen

Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann.

  1. Der Auftragnehmer stellt gegenüber einem ggf. eingesetzten Subunternehmer, insbesondere

selbständigen Berater, sicher, dass ihm die entsprechenden Rechte an den Arbeitsergebnissen

des Subunternehmers eingeräumt werden, um diese auf die Rentenbank übertragen zu können.

  1. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers bzw. eines von ihm

eingesetzten Subunternehmers, insbesondere selbständigen Beraters, im Rahmen dieses Vertrags

geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.

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§ 9 Ansprechpartner

  1. Seitens der Rentenbank stehen [wird noch ergänzt] als Ansprechpartner für den Auftragnehmer

zur Verfügung. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass verbindliche Auskünfte und Erklärungen

seitens der Rentenbank nur durch zwei entsprechend bevollmächtigte Personen gemeinsam

getätigt werden können.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Rentenbank die jeweils aktuellen Kontaktdaten der

fachlich verantwortlichen Ansprechpartner mindestens des Informationssicherheitsbeauftragten

zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen der Ansprechpartner oder Kontaktdaten ist die

Rentenbank in Kenntnis zu setzen.

  1. Der Auftragnehmer benennt [wird noch ergänzt] als Ansprechpartner für die Rentenbank. Die

Rentenbank wird die Kommunikation mit dem Auftragnehmer grundsätzlich über den von ihm

benannten Ansprechpartner führen. Der Auftragnehmer bevollmächtigt den von ihm benannten

Ansprechpartner hiermit zur rechtsgeschäftlichen Vertretung gegenüber der Rentenbank in allen

Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung und den

Einzelaufträgen stehen. Der Auftragnehmer kann den von ihm benannten Ansprechpartner

jederzeit durch einen neuen Ansprechpartner ersetzen; in diesem Fall ist er verpflichtet, den

neuen Ansprechpartner in gleicher Weise wie den bisherigen Ansprechpartner zu

bevollmächtigen und die Rentenbank über den neuen Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten

unverzüglich zu informieren.

§ 10 Mitwirkung der Rentenbank

  1. Die Rentenbank verpflichtet sich zu einer ausreichenden und qualifizierten Mitarbeit. Die

Rentenbank stellt erforderlichenfalls auf eine textliche Anforderung hin dem Auftragnehmer bzw.

dem eingesetzten Berater in angemessener Zeit adäquate Büroräume mit einer üblichen

Büroausstattung zur Verfügung, sofern diese für die Erbringung der vertraglich geschuldeten

Dienstleistung erforderlich sind. Soweit für die Erbringung der vertraglich geschuldeten

Dienstleistung erforderlich, stellt die Rentenbank auf eine textliche Anforderung hin in

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angemessener Zeit den Zugang zu ihren Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen

sicher.

  1. Kommt die Rentenbank ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der

Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht

erbringen, wird der Auftragnehmer eine schriftliche Behinderungsanzeige gegenüber der

Rentenbank stellen, in der die Hinderungsgründe benannt sind und die Rentenbank unter

angemessener Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert wird.

§ 11 Vergütung, Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung auf Tagessatzbasis. Maßgeblich hierfür sind für den

Einzelauftrag vereinbarten Tagessätze. Diese dürfen die in dem Preisblatt (Anlage 6) vereinbarten

Tagessätze unterschreiten, nicht aber überschreiten.

  1. Die Tagessätze werden als Nettopreis zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen

Mehrwertsteuer vereinbart. Die Tagessätze beinhalten alle für die Erbringung der Leistung

anfallenden Kosten einschließlich sämtlicher Auslagen und Nebenkosten (z. B. Spesen,

Übernachtungs-, Reise- und Aufenthaltskosten, Post- und Fernsprechentgelte, Druck- und

Versandkosten, Bürokosten, etc.).

  1. Das Honorar richtet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Die erbrachten Leistungen werden

zu Beginn eines jeden Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat nach tatsächlich

angefallenem zeitlichem Aufwand abgerechnet. Der Aufwand ist untergliedert nach eingesetzten

Personen und jeweils ausgeführten Tätigkeiten tageweise abzurechnen. Grundlage für den

Tagessatz ist ein Projekttag bestehend aus mindestens acht Zeitstunden. Bei einem Zeitaufwand

von weniger als acht Stunden an einem Kalendertag ist der Zeitaufwand in Stunden und Minuten

abzurechnen. Für jede volle Stunde an einem Kalendertag erhält der Auftragnehmer ein Achtel

des jeweiligen Tagessatzes. Angefangene Stunden werden anteilig vergütet. Das für einen

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Kalendertag geschuldete Honorar ist jedoch insgesamt auf die Höhe des jeweiligen Tagessatzes

begrenzt.

  1. Das Honorar wird gegen Rechnungsstellung und 30 Tage ab Zugang einer prüffähigen Rechnung,

die die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt, bei der Rentenbank fällig. Da es sich bei dem

Auftraggeber um eine Förderbank aus dem öffentlichen Sektor handelt, hat der Auftragnehmer

alle seine Rechnungen im sog. ZUGFeRD-Standard (Datenaustauschstandard XRechnung) zu

erstellen und an den Auftraggeber zu übermitteln. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage

7 beigefügte Merkblatt für elektronische Rechnungstellung verwiesen.

  1. Mit dem Honorar sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der

Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der

Dienstleistung und der Einräumung der Rechte gemäß § 7 dieser Rahmenvereinbarung,

abgegolten.

  1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, zur Prüfung der Rechnungen des Auftragnehmers die von dem

Auftragnehmer einschl. der von ihm eingesetzten Subunternehmer im Rahmen des Auftrags

aufgewendete Leistungszeit mit elektronischen Mitteln zu erfassen und auszuwerten.

§ 12 Haftung, Schadensersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der

gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Der Auftragnehmer haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Diese Haftung ist auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf EUR 1.500.000 pro Schadensfall, begrenzt.

  1. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden

Haftungsbeschränkungen unberührt.

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  1. Die Haftung für einen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei

ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten

Datenmaterial wiederherzustellen.

  1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern

und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

  1. Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen von Dritten, insbesondere Subunternehmern, die er

für die vertragsgemäße Leistungserbringung ggf. einsetzt, sowie für Verschulden eines

beauftragten Dritten wie für eigene Leistungen bzw. eigenes Verschulden.

§ 13 Haftpflichtversicherung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit folgenden

Mindestdeckungssummen aufrechtzuerhalten:

jeweils 1 500 000,00 EUR je Schadensfall für Personenschäden, für Sachschäden und

für Vermögensschäden.

Der Betrag muss mindestens zweifach maximiert je Versicherungsjahr zur Verfügung stehen.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen Versicherungsschutz bis zum Ablauf von drei Jahren

nach Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung einschl. etwaiger Verlängerungszeiträume und

des letzten von ihm ausgeführten Einzelauftrags aufrechtzuerhalten. Kommt der Auftragnehmer

dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Rentenbank nach erfolgloser angemessener Fristsetzung

zur außerordentlichen Kündigung dieser Rahmenvereinbarung berechtigt. Weitergehende

Ansprüche der Rentenbank, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

Die Rentenbank ist berechtigt, einen Nachweis über den Versicherungsschutz anzufordern.

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Vergabeverfahren 2025-LR-0007 Rahmenvereinbarung Beratungsdienstleistungen im Umfeld Fördergeschäft

§ 14 Antikorruptionsklausel

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich jeglicher Form von Korruption zu enthalten.

. Es gelten die Kündigungsgründe gemäß § 133 Abs. 1 GWB.

§ 15 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts-

und Betriebsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel ordnungsgemäß aufzubewahren,

insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung

gestellten Unterlagen sind während der Dauer der Rahmenvereinbarung auf Anforderung, nach

Beendigung der Laufzeit der Rahmenvereinbarung unaufgefordert der Rentenbank

zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist

ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen.

  1. Ausgenommen davon sind:

• Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht

besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist;

• routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs.

Diese Kopien und zurückbehaltenen vertraulichen Informationen unterliegen bis zu ihrer

Vernichtung/Löschung den Anforderungen aus § 16 Abs. 1 dieses Vertrags.

  1. Der Auftragnehmer ermöglicht der Rentenbank in geeigneter Form (z.B. durch unverschlüsselte

Speicherung auf Systemen der Rentenbank) den uneingeschränkten Zugriff auf die im Rahmen

des Auftrags erzielten Arbeitsergebnisse.

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§ 16 Geheimhaltungsverpflichtung

  1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die in mündlicher, visueller oder

schriftlicher Form, über Datenträger, das Inter-, Extra- oder das Intranet zugänglich gemacht

werden oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen, sowie die Beauftragung und die in

Ausführung des Vorhabens erzielten Erkenntnisse und Ergebnisse. Insbesondere umfasst sind

Informationen, die

a) seitens der Rentenbank ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet wurden;

b) nach dem GeschGehG zu den geschützten Informationen gehören, (Geschäfts- geheimnisse,

z.B. Know-How);

c) durch gewerbliche und andere Schutzrechte geschützt sind, z.B. Entwurfsmaterial für Software

(vgl. § 69a Abs. 1 UrhG);

d) unter das Bankgeheimnis oder den Datenschutz oder eine ähnliche Geheimhaltungspflicht

fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch Bankgeheimnis oder Datenschutz geschützten

Daten sind; oder

e) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der Rentenbank aus der Natur der Information

ergibt.

  1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren und diese

streng vertraulich zu behandeln. Die vertraulichen Informationen dürfen in keiner Weise durch die

andere Partei genutzt oder verwertet werden, insbesondere begründet der Erhalt vertraulicher

Informationen keinerlei Rechte der empfangenden Partei an Schutzrechten, Know-how oder

Urheberrechten der anderen Partei.

  1. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die

a) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach

von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung,

gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht

werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; oder die

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c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer

Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung

verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben,

gegen die Offenlegung vorzugehen.

  1. Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren,

denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen

auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die

vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen

müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich

zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

  1. Jede Partei haftet der anderen Partei gegenüber für alle Schäden, die dieser durch eine Verletzung

dieser Geheimhaltungsverpflichtung entstehen. Die Parteien haften dabei für das Verhalten ihrer

Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleichermaßen ohne sich auf den

Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen zu können. Sollte eine Partei von einem

Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungspflicht, die mit diesem Dritten besteht,

in Anspruch genommen werden, hat die verletzende Partei die in Anspruch genommene Partei von

solchen Ansprüchen freizustellen.

  1. Davon unabhängig wird der Auftragnehmer an die Rentenbank für jeden schuldhaften Verstoß

gegen diese Regelungen eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im

Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüfbare Vertragsstrafe in Höhe von

höchstens 5% der Auftragssumme entrichten. Auftragssumme ist die gesamte nach diesem

Rahmenvertrag endgültig geschuldete Vergütung des Auftragnehmers ohne Umsatzsteuer, d. h.

die Summe der Honorare aller auf den Auftragnehmer entfallenden Einzelaufträge, die sich

jeweils anhand der vereinbarten Tagessätze und des tatsächlichen Zeitaufwandes bemessen (§

10 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages). Weitergehende Ansprüche der Rentenbank bleiben davon

unberührt.

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  1. Die Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungserklärung gelten auch für

Rechtsnachfolger der Parteien sowie für unbestimmte Zeit auch nach Beendigung

der Tätigkeit für die Rentenbank.

  1. Der Auftragnehmer hat einem Subunternehmer (selbständiger Berater) die

Geheimhaltungserklärung der Rentenbank (Anlage 8) zur Unterzeichnung vorzulegen.

Subunternehmer aller Stufen haben eine solche Erklärung ebenfalls zu unterzeichnen. Die

unterzeichnete Erklärung bzw. ein Muster wird dieser Rahmenvereinbarung bzw. dem

Einzelauftrag als Anlage beigefügt.

§ 17 Vertragslaufzeit und -beendigung

  1. Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Erteilung des Zuschlages in Kraft und hat eine Laufzeit von 36

Monaten ab Inkrafttreten. Die Rentenbank kann die Vertragslaufzeit zwei Mal durch einseitige

schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer um jeweils sechs Monate verlängern. Die

Erklärung zur Verlängerung der Vertragslaufzeit muss dem Auftragnehmer spätestens drei

Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit zugehen.

  1. Jeder Vertragspartner kann ohne Angabe von Gründen diese Rahmenvereinbarung spätestens am

dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats ordentlich kündigen. Im

Falle einer ordentlichen Kündigung dieser Rahmenvereinbarung bleibt die Wirksamkeit der

bereits erteilten Einzelaufträge hiervon unberührt.

  1. Jede Partei hat das Recht zur fristlosen Kündigung der Rahmenvereinbarung aus wichtigem

Grund. Eine außerordentliche Kündigung dieser Rahmenvereinbarung stellt zugleich eine

außerordentliche Kündigung der dem Auftragnehmer erteilten Einzelaufträge dar. Im Falle einer

außerordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum

Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt bei einer

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Kündigung durch die Rentenbank für solche Leistungen, die für die Rentenbank infolge der

Kündigung ohne Interesse sind.

  1. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere in folgenden Fällen

gegeben:

a) die jeweils andere Partei hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,

b) die jeweils andere Partei hat trotz schriftlicher Abmahnung binnen 30 Tagen eine

wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten nicht abgestellt oder beseitigt,

c) eine Person, deren Verhalten der jeweils anderen Partei i. S. v. § 123 Abs. 3 GWB

zuzurechnen ist, wurde wegen einer Straftat nach den §§ 129, 129a, 129b, 261, 263,

264, 334 StGB, § 370 AO rechtskräftig verurteilt oder gegen die Partei wurde wegen

einer solchen Tat eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

rechtskräftig festgesetzt oder

d) über das Vermögen des Auftragnehmers wird das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt.

e) ein erheblicher Verstoß des Auftragnehmers gegen geltende Gesetze, sonstige

Vorschriften oder Vertragsbedingungen,

f) Umstände, die im Laufe der Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos festgestellt

wurden und die als geeignet eingeschätzt werden, die Wahrnehmung der im Rahmen

der vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Funktionen zu beeinträchtigen,

einschließlich wesentlicher Änderungen, die sich auf die Vereinbarung oder die

Verhältnisse des Auftragnehmers auswirken,

g) nachweisliche Schwächen des Auftragnehmers in Bezug auf sein allgemeines IKT-

Risikomanagement und insbesondere bei der Art und Weise, in der er die Verfügbarkeit,

Authentizität, Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten gewährleistet, unabhängig

davon, ob es sich um personenbezogene oder anderweitig sensible Daten oder nicht

personenbezogene Daten handelt,

h) die zuständige Behörde kann die Rentenbank infolge der Bedingungen der jeweiligen

vertraglichen Vereinbarung oder der mit dieser Vereinbarung verbundenen Umstände

nicht mehr wirksam beaufsichtigen,

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i) es wird kein eindeutiger Identifikationscode gemäß § 2 Abs. 16 nachgewiesen.

Einen wichtigen Grund für eine Kündigung durch die Rentenbank stellt es außerdem dar, wenn

ein Subunternehmer, gleich auf welcher Stufe, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der

Rentenbank in die Leistungserbringung eingebunden wird.

  1. Kündigungen der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform.

  2. Einzelaufträge enden mit der vollständigen Erbringung der im Einzelauftrag vereinbarten

Leistungen oder nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit, soweit der

Einzelauftrag nicht vorzeitig beendet wird. Jeder Einzelauftrag kann insbesondere unter

Einhaltung der jeweils zu vereinbarenden Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Ein vor

dem Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossener Einzelauftrag behält seine

Wirksamkeit auch über das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus. Bis zur

Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung für diesen

Einzelauftrag fort.

  1. In Vorbereitung der Beendigung dieses Vertrages (ganz oder teilweise), gleich aus welchem Grund

(z.B. Ablauf der Vertragslaufzeit, Rücktritt, Kündigung, Aufhebungsvereinbarung) wird der

Auftragnehmer, auf Anforderung der Rentenbank in Textform, der Rentenbank unverzüglich alle

durch seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages erstellten Arbeitsergebnisse i. S. v. § 7 Abs. 1

übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer hieran nicht zu. Der

Auftragnehmer stellt darüber hinaus eine ordnungsgemäße Übergabe seiner bis dahin erbrachten

Leistungen an die Rentenbank sicher, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Die für die

Leistungserbringung eingesetzten Berater stehen den Mitarbeitern der Rentenbank zur Abklärung

erforderlicher Rückfragen zur Verfügung. Im Fall einer Vertragsbeendigung vor dem Emde eines

Projekts wird der Auftragnehmer die Rentenbank dabei unterstützen, die Leistungen des

Auftragnehmers selbst oder durch einen Dritten zu übernehmen.

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§ 18 Abwerben von Mitarbeitern

Die Vertragsparteien verpflichten sich für die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung und ein Jahr nach

Beendigung der Rahmenvereinbarung und des letzten Einzelauftrags, der dem Auftragnehmer erteilt

wurde, kein Personal des jeweils anderen Vertragspartners aktiv abzuwerben. Bei einer Verletzung dieser

Verpflichtung ist eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Jahresgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters an

die jeweils andere Partei zu zahlen.

§ 19 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit den für die

Rentenbank zuständigen Behörden (insbesondere BaFin und Deutsche Bundesbank), einschließlich der

von diesen benannten Personen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftragnehmer wird eine Auflistung von Standorten erstellen, die folgende Informationen

enthält:

Regionen oder Länder bzw. Speicherorte, an denen die vertraglich vereinbarten oder an

Subunternehmer vergebenen Funktionen oder IKT-Dienstleistungen bereitgestellt/erbracht bzw.

Daten verarbeitet/gespeichert werden sollen.

Sofern in der Auflistung Stand- oder Speicherorte außerhalb der Europäischen Union vermerkt sind:

• gilt die Zustimmung der Rentenbank in Bezug auf diese mit Abschluss dieses Vertrages als

erteilt;

• sichert der Auftragnehmer zu, dass die Datenschutzvorschriften der Europäischen Union

eingehalten werden.

Die Auflistung wird diesem Vertrag als Anlage 11 beigefügt.

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Der Auftragnehmer hat die Rentenbank spätestens 30 Tage vorab zu benachrichtigen, wenn er eine

Änderung dieser Standorte beabsichtigt.

Für den Fall, dass die Rentenbank mit einer geplanten oder die zuständige Behörde mit einer

erfolgten Standortänderung nicht einverstanden sein sollte, steht der Rentenbank ein Recht zur

außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu.

  1. Aus Beweis- und Dokumentationsgründen bedürfen Änderungen und Ergänzungen der

Rahmenvereinbarung der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Änderungen dieser

Schriftformklausel.

  1. Dem Auftragnehmer ist die Werbung mit der Rentenbank als Kundin untersagt.

  2. Diese Rahmenvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) und des Kollisionsrechts des internationalen

Privatrechts.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

  2. Sollte eine Bestimmung dieser Rahmenvereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen

Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der

unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam

erzielt wird. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.

Der Vertragsabschluss ist durch Zuschlag am [Datum] im Rahmen des Vergabeverfahrens Beratungsdienstleistungen im Umfeld Fördergeschäft (2025-LR-0007) erfolgt. Die Unterzeichnung der Vertragsurkunde erfolgt aus Dokumentationsgründen.

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Für die Rentenbank Für den Auftragnehmer

  1. .......................................... 1. .......................................... (.........) (........) Position Position

  2. .......................................... 2. .......................................... (..................) (.........) Position Position

Anlagen:

– Anlage 1: Muster Einzelauftrag

– Anlage 2: Leistungsbeschreibung

– Anlage 3: Hinweise zur Vermeidung einer Eingliederung im Rahmen der

praktischen Vertragsdurchführung

– Anlage 4: Vertrag über eine Auftragsverarbeitung (nach Maßgabe von § 4)

– Anlage 5: Liste Subunternehmer

– Anlage 6: Preisblatt

– Anlage 7: Merkblatt für elektronische Rechnungsstellung

– Anlage 8: Muster Geheimhaltungserklärung

– Anlage 9: Verhaltenskodex für von der Landwirtschaftlichen Rentenbank

beauftragte Externe

– Anlage 10: Nachhaltigkeitsanforderungen bei Beschaffungen der Landwirtschaftlichen

Rentenbank

– Anlage 11: Auflistung Standorte

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