Interessenteninformation Nr. 2.pdf

Beratungsdienstleistungen im Fördergeschäft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 12:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vergabeverfahren der Landwirtschaftlichen Rentenbank zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Beratungsleistungen im Umfeld Fördergeschäft

– ABl. EU 2025/S 177-602616 –

Interessenteninformation (Antworten der Auftraggeberin auf Fragen der interessierten Unternehmen)

Frage Nr. 1Datum der Frage: 16. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Bezüglich Anlage 2 - Rahmenvereinbarung, § 3 Programme/Schulungen: a) Es seien Schulungen- und Sensibilisierungsprogramme bzw. -maßnahmen für IKT-Sicherheit und zur digitalen Resilienz gemäß Art. 13 (6) DORA durchzuführen. Welche Schulungsinhalte sollen hierbei konkret vorgesehen sein? b) In welcher Frequenz (es wird von „regelmäßig“ gesprochen) sollen/müssen die Schulungen konkret durchgeführt werden? c) Die Teilnahme sei entsprechend nachzuweisen. In welcher Art und Weise soll/muss der Nachweis geschehen; soll z.B. eine bestimmte Zertifizierung o.ä. das Ergebnis darstellen? d) Wenn die Pflichten und Anforderungen nicht erfüllt werden, ist der Auftragnehmer unter Kostentragung verpflichtet, dass die eingesetzten Mitarbeiter an Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Rentenbank teilnehmen sollen. Dürften wir höflich fragen, von welchem Kostenaufwand in diesem Fall auszugehen sei?
Antwort: a) Das Ziel der Schulungen soll sein, die Risiken durch bspw. menschliches Fehlverhalten, Social Engineering oder fehlendes/mangelndes Sicherheitsbewusstsein zu minimieren. Konkrete Schulungsinhalte können bspw. sein: • Grundlagen zur Cyber-/Informationssicherheit, • sicherer Umgang mit (vertraulichen) Daten und Systemen, Passwortsicherheit etc., • Inhalte zum Phishing, Social Engineering, Schadsoftware etc. (wie diese zu erkennen sind). b) Die zur Erbringung der IKT-Dienstleistung eingesetzten Mitarbeitenden müssen nicht nur einmalig geschult werden, sondern regelmäßig im Sinne von zyklisch (bspw. jährlich oder aufeinander aufbauend und jährlich wiederholend). c) Die Teilnahme der eingesetzten Mitarbeitenden an diesen Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen ist zu dokumentieren, entweder über Teilnahmebestätigungen, Teilnahmelisten, über ein Report vom E-Learning-Tool oder Wissenstests. Der Nachweis bzw. die Dokumentation muss nachvollziehbar sein (wer, wann, zu welchem Thema geschult wurde). d) Die voraussichtlichen Kosten liegen bei ca. 100 EUR zzgl. USt. je Monat und je Mitarbeiter.

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 2]

Frage Nr. 2Datum der Frage: 16. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: In den Vergabeunterlagen ist unter Punkt a) – d) geregelt, dass mindestens drei Referenzprojekte vorzulegen sind und bei jedem Referenzprojekt mindestens eine der in der Leistungsbeschreibung genannten Rollen nachzuweisen ist. Für die Lose 1 und 4 wird zusätzlich gefordert, dass über alle Referenzen hinweg mindestens zwei Rollen gemäß b) ausgeführt worden sein müssen. Wir bitten um Klarstellung, ob folgende Auslegung korrekt ist: a) Darf ein einzelnes Referenzprojekt mehrere Rollen abdecken, sofern diese nachweislich mindestens sechs Monate und mit einer Verfügbarkeit von 60 % erbracht wurden, oder b) ist vorgesehen, dass je Referenzprojekt nur eine Rolle berücksichtigt werden kann, sodass die geforderte Anzahl an Rollen nur durch mehrere Referenzprojekte erreicht werden darf?
Antwort: Ihre unter a) beschriebene Annahme trifft zu. Innerhalb eines Referenzprojekts dürfen mehrere Rollen übernommen worden sein. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit ist aber, dass jede Rolle über mindestens sechs Monate und mit einer Verfügbarkeit von mindestens 60 % übernommen wurde.
Frage Nr. 3Datum der Frage: -Datum der Antwort: 25. September 2025
Bitte beachten Sie den folgenden Hinweis: Die Leistungsbeschreibung (Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung), das Preisblatt (Anlage 3 zu den Bewerbungsbedingungen) und die Bewertungsvorgaben (Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen) werden in einer neuen Fassung (Stand: 25. September 2025) zur Verfügung gestellt. Im Vergleich zur Ursprungsfassung der Unterlagen enthält die neue Fassung geringfügige Anpassungen an den Bezeichnungen der nachgefragten Beraterprofile. Die Angebote sind ausschließlich auf der Grundlage der bei Ende der Angebotsfrist aktuellen Fassung der Vergabeunterlagen zu erstellen und abzugeben.
Frage Nr. 4Datum der Frage: 17. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass wir für den Nachweis der erforderlichen Referenzen (für Los 1 bis einschließlich Los 4) ein eigenes Template bzw. Vorlage zu erstellen haben, oder wird die Landwirtschaftliche Rentenbank eine entsprechende Vorlage zur Verfügung stellen?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Gemäß Abschnitt 3.1.3. der Bewerbungsbedingungen muss mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung gemäß Anlage 8 zu den Bewerbungsbedingungen eingereicht werden. Darin sind die dort geforderten Angaben zu den Referenzaufträgen zu machen. Die Angaben können erforderlichenfalls auf einem gesonderten Blatt fortgeführt werden.
Frage Nr. 5Datum der Frage: 17. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: Die Vergabeunterlagen fordern die Angabe von Referenzen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie viele Referenzen – gegebenenfalls pro Los – erwartet werden. Wir bitten diesbezüglich um Klarstellung.
Antwort: Die Mindestanforderungen an die Referenzen ergeben sich aus Abschnitt 5.1.9. der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU sowie aus Abschnitt 1.3.2 der Bewertungsvorgaben (Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen). Weitergehende Mindestanforderungen bestehen nicht.

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 3]

Frage Nr. 6Datum der Frage: 17. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: Die Angabe eines Ansprechpartners bei den referenzgebenden Kundenunternehmen ist gefordert. Wir möchten Sie höflich fragen, ob die Angabe eines Ansprechpartners zwingend erforderlich ist. In der Praxis kann die Benennung eines direkten Ansprechpartners bei unseren Kunden aus verschiedenen Gründen, wie beispielsweise internen Datenschutzrichtlinien oder Compliance-Vorgaben, nicht immer möglich sein. Viele Unternehmen beschränken die Weitergabe personenbezogener Daten ihrer Mitarbeiter an Dritte. Eine fehlende Referenz aufgrund dieser Einschränkung würde es uns erschweren, unsere Erfahrung und Eignung adäquat nachzuweisen, obwohl wir die geforderten Projekte erfolgreich durchgeführt haben.
Antwort: Zur Benennung eines Ansprechpartners bei dem Auftraggeber des Referenzauftrags genügt es, wenn die Angaben zum Ansprechpartner nach Angebotsabgabe auf gesonderte Anforderung der Rentenbank innerhalb einer von der Rentenbank zu setzenden Frist gemacht werden.
Frage Nr. 7Datum der Frage: -Datum der Antwort: 25. September 2025
Bitte beachten Sie den folgenden Hinweis: Gemäß Abschnitt 3.1.7. der Bewerbungsbedingungen ist der Vertrag über eine Auftragsverarbeitung (Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung) mit dem Angebot ausgefüllt einzureichen. Auszufüllen sind allerdings nur die als ergänzungsbedürftig gekennzeichneten Teile des Vertragsblanketts. Eine Ergänzung oder Änderung der übrigen Teile des Vertrages durch den Bieter kann zum Ausschluss des Angebots führen.
Frage Nr. 8Datum der Frage: 19. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: Vertritt die Landwirtschaftliche Rentenbank die gleiche rechtliche Auffassung, dass die Umsätze des Bieters aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit denen der eingesetzten Drittunternehmen (in Form einer Eignungsleihe) kumuliert werden dürfen?
Antwort: Ihre Annahme trifft zu. Sollen Eignungsgeber zum Nachweis der erforderlichen Mindestumsätze benannt werden, ist dies in der Eigenerklärung zu Drittunternehmen und Unterauftraggebern (Anlage 6 zu den Bewerbungsbedingungen) anzugeben. Zudem ist für jeden Eignungsgeber ein Verfügbarkeitsnachweis (z. B. in Form der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 7 zu den Bewerbungsbedingungen) mit dem Angebot einzureichen. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestumsätze werden die Umsätze des Bieters und die Umsätze der ordnungsgemäß benannten Eignungsgeber addiert. Bitte beachten Sie auch die Antwort auf Frage Nr. 11.
Frage Nr. 9Datum der Frage: 19. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: Im Zuge der Unternehmensreferenznennung, die in der "Anlage 8_Eigenerklärung zur Eignung" eingetragen werden soll, würden wir auch gerne Projekte nennen, die wir in den letzten Jahren bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank durchgeführt haben. Dies ist vertraglich in den Schlussbestimmungen ausgeschlossen: "Die Werbung mit der Rentenbank als Kundin ist untersagt." Wäre dies im Zuge einer Ausschreibung bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank in diesen speziellen Fall zulässig?
Antwort: Es ist zulässig, Aufträge, die für die Landwirtschaftliche Rentenbank ausgeführt wurden, als Referenzaufträge zu benennen.

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 4]

Frage Nr. 10Datum der Frage: 19. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Referenzen für ein oder mehrere Lose in einer einzigen Version der Anlage 8 Eigenerklärung zur Eignung dargestellt werden können, indem die Tabelle in Abschnitt 3 „Angaben zu Referenzaufträgen“ jeweils dupliziert und im Kopf jeder Tabelle die Referenznummer sowie das zugehörige Los angegeben werden (z. B. „Referenz 1 von 3, Los 1“)?
Antwort: Ihre Annahme trifft zu.
Frage Nr. 11Datum der Frage: 19. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: Im Falle einer Eignungsleihe: Muss der Nachunternehmer ebenfalls der Anlage 8 einreichen und darin die Umsätze der letzten Jahre pro Tätigkeitsbereich ausweisen sowie die geforderten Mindestumsatzkriterien nachweisen?
Antwort: Gemäß Abschnitt 2.9.3 der Bewerbungsbedingungen ist für Dritte (Eignungsgeber) und Unterauftragnehmer die Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 8) insoweit vorzulegen, wie sich der Bieter auf ihre Eignung beruft oder sie einen jeweils entsprechenden Leistungsteil übernehmen sollen. Das heißt: Will sich der Bieter auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Eignungsgebers berufen (bitte beachten Sie hierzu auch die Antwort auf Frage Nr. 8), sind in der Eigenerklärung zur Eignung Angaben zum Umsatz des Eignungsgebers zu machen. Will sich der Bieter dagegen auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Eignungsgebers berufen, sind in der Eigenerklärung zur Eignung Angaben zu den Referenzaufträgen des Eignungsgebers zu machen.
Frage Nr. 12Datum der Frage: 19. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: Ist es korrekt, dass mit dem Angebot, dessen Abgabefrist der 16.10. ist, noch keine konkreten Profile eingereicht werden müssen?
Antwort: Das ist korrekt.
Frage Nr. 13Datum der Frage: 19. September 2025Datum der Antwort: 25. September 2025
Frage: Verstehen wir es richtig, dass – gemäß der Tabelle „Angaben zu Referenzaufträgen“ mit dem Hinweis „Angabe in Projekttagen; Ausführungen ggf. auf gesondertem Blatt ergänzen“ – ergänzende Anlagen zu den Referenzen beigefügt werden können, in denen die Rolle im Projekt, die Projekttage, der Zeitraum sowie die Verfügbarkeit detaillierter beschrieben werden?
Antwort: Ihr Verständnis trifft zu.
Frage Nr. 14Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 1 Abs. 2 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass Ihre Antworten auf die Bieterfragen vorrangig vor sämtlichen anderen Vertragsbestandteilen gelten?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Die Antworten auf Bieterfragen sind Teil der Vergabeunterlagen. Diese haben den Geltungsrang gemäß § 1 Abs. 2 lit. d) der Rahmenvereinbarung.

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 5]

Frage Nr. 15Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 2 Abs. 14 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, seine verbundenen Unternehmen ohne Zustimmung als Unterauftragnehmer einzusetzen?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Unterauftragnehmer, die mit dem Bieter verbunden sind, werden wie alle übrigen Unterauftragnehmer behandelt.
Frage Nr. 16Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 5 Abs. 2 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass unter "gewährleistet" und "sichert zu" keine verschuldensunabhängige Haftung zu verstehen ist?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Für derartige Zusagen haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig.
Frage Nr. 17Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 6 Abs. 3 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer gem. § 5 Abs. 3 Rahmenvereinbarung von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn das maximale Auftragskontingent erreicht wird?
Antwort: Ihre Annahme trifft zu.
Frage Nr. 18Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 7 Abs. 3 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer gem. § 7 Abs. 3 Rahmenvereinbarung von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn ihm kein geeigneter Ersatz zur Verfügung steht?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Der Auftragnehmer ist zur Leistungserbringung durch die im Angebot für den Einzelauftrag namentlich benannten Berater verpflichtet. Die Rechtsfolgen etwaiger Leistungshindernisse richten sich nach allgemeinem Schuldrecht.
Frage Nr. 19Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 7 Abs. 3 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer sein Personal bei Vorliegen wichtiger Gründe ohne Zustimmung auswechseln darf?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Der Auftragnehmer ist zur Leistungserbringung durch die im Angebot für den Einzelauftrag namentlich benannten Berater verpflichtet. Ein Auswechseln bedarf der Zustimmung der Rentenbank, die diese nicht unbillig verweigern wird.
Frage Nr. 20Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 8 Abs. 1 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass an vorbestehenden Altschutzrechten des Auftragnehmers lediglich nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, nicht- unterlizenzierbare Nutzungsrechte zu gewähren sind? Gehen wir recht in der Annahme, dass beim Einsatz von Standardsoftware/Open Source Software dritter Hersteller deren Lizenzbedingungen ausschließlich und vorrangig gelten?
Antwort: § 8 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung bezieht sich lediglich auf Arbeitsergebnisse. Dies sind gemäß § 8 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung nur die durch die Tätigkeit im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke.

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 6]

Frage Nr. 21Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 12 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit gem. § 11 Abs. 2 Rahmenvereinbarung auf 150.000,00 € pro Schadensfall und insgesamt auf 100 % des Einzelauftragswertes begrenzt und die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen ist?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Derartige Haftungserleichterungen sind in der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen.
Frage Nr. 22Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 16 Abs. 5 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Freistellungspflicht in § 5 Abs. 3 entfällt, da eine vertragliche Haftung aus der Geheimhaltungsvereinbarung ausreichend ist? Gehen wir recht in der Annahme, dass eine Haftung gem. § 16 Abs. 5 Rahmenvereinbarung der Höhe nach auf 100 % des Einzelauftragswertes begrenzt ist?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Derartige Haftungserleichterungen sind in der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen. Wir weisen außerdem darauf hin, dass § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung nicht existiert.
Frage Nr. 23Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 16 Abs. 7 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Verpflichtungen aus der Geheimhaltungsvereinbarung gem. § 16 Abs. 7 Rahmenvereinbarung bis zum Ablauf der Rahmenvereinbarung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2030 gelten?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu.
Frage Nr. 24Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 18 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass bei einer Verletzung von § 18 Rahmenvereinbarung eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 EUR an die jeweils andere Partei zu zahlen ist?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Gemäß § 18 der Rahmenvereinbarung ist eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Jahresgehältern zu zahlen. Wir weisen darauf hin, dass dies auch für Pflichtverletzungen des Auftraggebers gilt.
Frage Nr. 25Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer bei Erreichen des vereinbarten Tageskontingents von seiner Leistungspflicht frei wird? Gehen wir andernfalls in der Annahme, dass er für Überschreitungen entsprechend vergütet wird?
Antwort: Bei Erreichen des vereinbarten Tageskontingents wird der Auftragnehmer nicht von seiner Leistungspflicht frei, sofern nicht das maximale Kontingent gemäß § 6 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung erreicht ist. Allerdings ist der Auftragnehmer nach näherer Maßgabe des Einzelauftrags verpflichtet, auf drohende Überschreitungen des Tageskontingents hinzuweisen, und haftet für Schäden, die der Rentenbank aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen.
Frage Nr. 26Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass die Anlage 8 nur von Subunternehmern und nicht vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist?
Antwort: Ihre Annahme trifft zu.

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 7]

Frage Nr. 27Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass die Regelungen des § 16 Rahmenvereinbarung vorrangig vor den Regelungen der Anlage 8 (Geheimhaltungsvereinbarung) gelten?
Antwort: Ihre Annahme trifft mit der Maßgabe zu, dass Unterauftragnehmer nicht Parteien der Rahmenvereinbarung sind und der Auftragnehmer nicht Partei der Geheimhaltungsvereinbarung gemäß Anlage 8 ist.
Frage Nr. 28Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass gem. § 2 Abs. 2 Geheimhaltungsvereinbarung eine Weitergabe an verbundene Unternehmen i.S.v. §§ 15ff. AktG gestattet ist und diese nicht Dritte i.S.v. § 2 Abs. 3 Geheimhaltungsvereinbarung sind?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Auch verbundene Unternehmen sind Dritte.
Frage Nr. 29Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 3 Abs. 4 Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht erneut persönlich verpflichten müssen, sondern dass eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ausreichend ist?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Für den Auftragnehmer gilt § 16 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung.
Frage Nr. 30Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 11 VOL/B: Gehen wir recht in der Annahme, dass keine Vertragsstrafe vereinbart ist?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Die Rahmenvereinbarung sieht namentlich in § 16 Abs. 6 eine Vertragsstrafe vor.
Frage Nr. 31Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 13 VOL/B: Gehen wir recht in der Annahme, dass eine Abnahme nur bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt?
Antwort: Ihre Annahme trifft zu.
Frage Nr. 32Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 18 VOL/B: Gehen wir recht in der Annahme, dass keine Sicherheitsleistungen vereinbart sind?
Antwort: Ihre Annahme trifft zu.

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 8]

Frage Nr. 33Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Nachhaltigkeitsanforderungen (Anlage 10 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass die Anlage 10 nur vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Die Anlage 10 zur Rahmenvereinbarung wird im Zuschlagsfall Bestandteil der Rahmenvereinbarung und ist vom Auftragnehmer zu Dokumentationszwecken zu unterzeichnen. Mit dem Angebot ist sie allerdings nicht einzureichen.
Frage Nr. 34Datum der Frage: 23. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Gemäß Wertungsbedingungen können Referenzprojekte mehrfach genannt werden, falls wir uns für mehrere Los bewerben. Soll die Projektbeschreibung in der Eigenerklärung zur Eignung in diesem Fall für jedes Los wiederholt werden, oder genügt es, das Projekt einmal zu nennen und im Punkt "Rolle des Bieters" die losspezifischen Rollen genau anzugeben?
Antwort: Zur besseren Zuordenbarkeit empfiehlt es sich, in derartigen Fällen das Referenzprojekt mehrfach zu nennen und das jeweilige Los, für das die Referenz benannt werden soll, anzugeben. Bitte beachten Sie auch die Antwort auf Frage Nr. 10.
Frage Nr. 35Datum der Frage: 24. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Im Dokument: 7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung - Leistungsbeschreibung.pdf, Kapitel 1.5 schreiben Sie zum Ort der Leistungserbringung: "Die Rentenbank ist berechtigt, in jedem Einzelabruf zu verlangen, dass Leistungen zu einem Anteil von mindestens 40 % (oder darunter) in den Räumen der Rentenbank zu erbringen sind. Maßgeblich dafür ist der vom Auftragnehmer erbrachte und der Rentenbank in Rechnung gestellte Zeitaufwand über alle Berater hinweg, die bei dem jeweiligen Einzelabruf zum Einsatz kommen" Unsere Frage: Für unsere Kalkulation ist es essenziell zu wissen, wie hoch der erwartete Vorort-Einsatz ist. Können Sie bitte diese Angabe präzisieren? Ist das 40 % oder weniger?
Antwort: Der Vor-Ort-Einsatz kann bis zu 40 % der aufgewendeten Zeit betragen. Eine genauere Angabe ist der Rentenbank zur Zeit nicht möglich.
Frage Nr. 36Datum der Frage: 24. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Bezieht sich das Profil „UI-Entwickler/-in Java“ im Dokument „7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung – Leistungsbeschreibung.pdf“, Kap. 2.1.7 mit den Formulierungen „Java- basierten Frontend“ bzw. „Java-Frontends“ auf UI-Entwicklung in Java (z. B. JavaFX, Swing) oder auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React)?
Antwort: Das Profil bezieht sich auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React).
Frage Nr. 37Datum der Frage: 24. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Bezieht sich das Profil "Senior UI Entwickler/-in Java" im Dokument „7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung – Leistungsbeschreibung.pdf“, Kap. 2.1.8 mit den Formulierungen „Java- basierten Frontend“ bzw. „Java-Frontends“ auf UI-Entwicklung in Java (z. B. JavaFX, Swing) oder auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React)?
Antwort: Das Profil bezieht sich auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React).

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 9]

Frage Nr. 38Datum der Frage: 24. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Bezieht sich das Profil "UX Designer/-in" im Dokument „7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung – Leistungsbeschreibung.pdf“, Kap. 2.1.9 mit den Formulierungen „Java-basierten Frontend“ bzw. „Java-Frontends“ auf UI-Entwicklung in Java (z. B. JavaFX, Swing) oder auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React)?
Antwort: Das Profil bezieht sich auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React).
Frage Nr. 39Datum der Frage: 24. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Bezieht sich das Profil "Senior UX Designer/-in" im Dokument „7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung – Leistungsbeschreibung.pdf“, Kap. 2.1.10 mit den Formulierungen „Java- basierten Frontend“ bzw. „Java-Frontends“ auf UI-Entwicklung in Java (z. B. JavaFX, Swing) oder auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React)?
Antwort: Das Profil bezieht sich auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React).
Frage Nr. 40Datum der Frage: 25. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 12 AVV: Ist unser Verständnis zutreffend, dass etwaige im Hauptvertrag vereinbarte Haftungsbegrenzungen auch im Rahmen von § 12 AVV Anwendung finden?
Antwort: Ihr Verständnis trifft nicht zu.
Frage Nr. 41Datum der Frage: 25. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 12 Rahmenvereinbarung: Eine Haftungsbegrenzung nur pro Einzelfall (ohne Gesamtbegrenzung) entspricht nach unserer Einschätzung nicht den üblichen Standards, insbesondere nicht den bei Vergaben im Bereich der öffentlichen Hand üblichen EVB-IT-Verträgen. Ist die Auftraggeberin daher bereit, die Haftung in Anlehnung an die EVB-IT anzupassen und § 12.2 wie folgt neu zu fassen: „Der Auftragnehmer haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Diese Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch insgesamt auf 100 % der Summe des Auftragswertes (mindestens jedoch EUR 100.000). Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“
Antwort: Es bleibt bei der bisherigen Fassung von § 12 der Rahmenvereinbarung.
Frage Nr. 42Datum der Frage: 25. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Rahmenvereinbarung – Compliance-Leistungen: Ist unser Verständnis zutreffend, dass Leistungen zur Unterstützung der Auftraggeberin im Bereich von Compliance-Aufgaben (z. B. im Hinblick auf DORA) vergütungspflichtig sind?
Antwort: Ihr Verständnis tritt nicht zu.

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 10]

Frage Nr. 43Datum der Frage: 25. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: Rahmenvereinbarung – Präambel: In der Einleitung heißt es: „Sofern sie IKT-Dienstleistungen i. S. v. Art. 3 Nr. 21 der EU-Verordnung DORA bezieht, unterliegt die Rentenbank zudem – wie auch der betreffende IKT-Dienstleister selbst – deren Anforderungen.“ Wir bitten um Streichung des Passus „– wie auch der betreffende IKT-Dienstleister selbst –“, da der Dienstleister gerade kein direkter Normadressat ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die Auftraggeberin durch die Vertragsgestaltung selbstverständlich die Einhaltung ihrer eigenen Pflichten sicherstellen muss (und dies im Vertrag auch tut).
Antwort: Ihre Auffassung trifft nicht zu. DORA regelt ausdrücklich, dass auch IKT-Dienstleister selbst deren Regelungen unterliegen, siehe Artikel 2 Abs. 1 Buchst. u): „…gilt diese Verordnung für folgende Unternehmen: […] u) IKT-Drittdienstleister“; IKT-Drittdienstleister sind in Art. 3 Nr. 19 DORA definiert als „ein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt“. Von daher ist die Aussage korrekt und wird nicht gestrichen.
Frage Nr. 44Datum der Frage: 25. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 7 Rahmenvereinbarung: Eine Festlegung auf bestimmte Personen erhöht das Risiko einer Bewertung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend ist die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht der Einsatz einer bestimmten Person. Ist die Auftraggeberin bereit, das Erfordernis der Benennung einer bestimmten Person zu streichen?
Antwort: Es bleibt bei der bisherigen Fassung der Rahmenvereinbarung. Die Einzelangebote werden auf der Grundlage der Qualifikation und Erfahrung der angebotenen Personen bewertet, so dass eine Bindung des Auftragnehmers an den Inhalt seines Angebots vergaberechtlich zwingend ist.
Frage Nr. 45Datum der Frage: 25. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 8 Rahmenvereinbarung: Ist die Auftraggeberin bereit, § 8.1 dahingehend zu ändern, dass die Übertragung der Rechte unter der Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung steht?
Antwort: Es bleibt bei der bisherigen Fassung der Rahmenvereinbarung. Die Rechteübertragung ist mit der vertraglichen Vergütung abgegolten.
Frage Nr. 46Datum der Frage: 25. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 16 Abs. 6 Rahmenvereinbarung: Die Regelung zu Vertragsstrafen erscheint überzogen, zumal keine Gesamtbegrenzung vorgesehen ist. Zudem ist es unausgewogen, dass nur der Auftragnehmer mit einer Vertragsstrafe belastet werden kann, nicht aber die Auftraggeberin. Ist die Auftraggeberin daher bereit, die Regelung dahingehend anzupassen, dass die Summe aller Vertragsstrafen auf 5 % des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt wird?
Antwort: Es bleibt bei der bisherigen Fassung der Rahmenvereinbarung.

Stand: 2. Oktober 2025

[Seite 11]

Frage Nr. 47Datum der Frage: 25. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 17 Abs. 4 Rahmenvereinbarung: Es erscheint unausgewogen, dass die Kündigungsrechte nach §§ 17.4 e), f), g) und h) nicht unter dem Vorbehalt einer Mahnung und Fristsetzung gemäß § 17.4 b) stehen. Es ist nicht erkennbar, warum die in diesen Abschnitten genannten Gründe derart gravierend sein sollten, dass eine Abmahnung entbehrlich wäre. Dies wird weder durch DORA gefordert noch ist es sachgerecht. So könnte z. B. eine Kündigung nach § 17.4 f) allein aufgrund einer internen Einschätzung der Auftraggeberin erfolgen. Ist die Auftraggeberin daher bereit, § 17.4 so anzupassen, dass § 17.4 b) auch auf §§ 17.4 e), f), g) und h) Anwendung findet?
Antwort: Ihre Auffassung trifft nicht zu. Die Regelungen entsprechen DORA. Die Kündigungsgründe in § 17 Abs. 4 e) bis h) DORA entsprechen dem Wortlaut und den expliziten Vorgaben von Art. 28 Abs. 7 a) bis d) DORA: „Finanzunternehmen stellen sicher, dass vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen gekündigt werden können, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) […]“ – hiernach soll/muss ein Vertrag gekündigt werden, wenn einer der genannten Umstände vorliegt; eine vorherige Abmahnung, Mahnung oder Fristsetzung ist gerade nicht vorgesehen und würde von der Aufsicht vermutlich auch nicht als DORA-konform angesehen werden, was eine aufsichtliche Beanstandung zur Folge haben könnte. Daher kann die Regelung nicht angepasst werden.
Frage Nr. 48Datum der Frage: 25. September 2025Datum der Antwort: 2. Oktober 2025
Frage: § 17 Abs. 7 Rahmenvereinbarung: Ist unser Verständnis zutreffend, dass die im Rahmen der Vertragsbeendigung zu erbringenden Leistungen vergütungspflichtig sind?
Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Sofern Aufwände erbracht werden, deren Vergütung der Vertrag vorsieht (z.B. Aufwände des Beraters), können diese nach dem Vertrag abgerechnet werden. Leistungen, die als Nebenleistungen nicht gesondert zu vergüten sind (z.B. Herausgabe der Arbeitsergebnisse), werden nicht gesondert vergütet.

Stand: 2. Oktober 2025

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung