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Vergabeverfahren der Landwirtschaftlichen Rentenbank zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Beratungsleistungen im Umfeld Fördergeschäft
– ABl. EU 2025/S 177-602616 –
Interessenteninformation (Antworten der Auftraggeberin auf Fragen der interessierten Unternehmen)
| Frage Nr. 1 | Datum der Frage: 16. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bezüglich Anlage 2 - Rahmenvereinbarung, § 3 Programme/Schulungen: a) Es seien Schulungen- und Sensibilisierungsprogramme bzw. -maßnahmen für IKT-Sicherheit und zur digitalen Resilienz gemäß Art. 13 (6) DORA durchzuführen. Welche Schulungsinhalte sollen hierbei konkret vorgesehen sein? b) In welcher Frequenz (es wird von „regelmäßig“ gesprochen) sollen/müssen die Schulungen konkret durchgeführt werden? c) Die Teilnahme sei entsprechend nachzuweisen. In welcher Art und Weise soll/muss der Nachweis geschehen; soll z.B. eine bestimmte Zertifizierung o.ä. das Ergebnis darstellen? d) Wenn die Pflichten und Anforderungen nicht erfüllt werden, ist der Auftragnehmer unter Kostentragung verpflichtet, dass die eingesetzten Mitarbeiter an Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Rentenbank teilnehmen sollen. Dürften wir höflich fragen, von welchem Kostenaufwand in diesem Fall auszugehen sei? | ||
| Antwort: a) Das Ziel der Schulungen soll sein, die Risiken durch bspw. menschliches Fehlverhalten, Social Engineering oder fehlendes/mangelndes Sicherheitsbewusstsein zu minimieren. Konkrete Schulungsinhalte können bspw. sein: • Grundlagen zur Cyber-/Informationssicherheit, • sicherer Umgang mit (vertraulichen) Daten und Systemen, Passwortsicherheit etc., • Inhalte zum Phishing, Social Engineering, Schadsoftware etc. (wie diese zu erkennen sind). b) Die zur Erbringung der IKT-Dienstleistung eingesetzten Mitarbeitenden müssen nicht nur einmalig geschult werden, sondern regelmäßig im Sinne von zyklisch (bspw. jährlich oder aufeinander aufbauend und jährlich wiederholend). c) Die Teilnahme der eingesetzten Mitarbeitenden an diesen Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen ist zu dokumentieren, entweder über Teilnahmebestätigungen, Teilnahmelisten, über ein Report vom E-Learning-Tool oder Wissenstests. Der Nachweis bzw. die Dokumentation muss nachvollziehbar sein (wer, wann, zu welchem Thema geschult wurde). d) Die voraussichtlichen Kosten liegen bei ca. 100 EUR zzgl. USt. je Monat und je Mitarbeiter. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 2 | Datum der Frage: 16. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: In den Vergabeunterlagen ist unter Punkt a) – d) geregelt, dass mindestens drei Referenzprojekte vorzulegen sind und bei jedem Referenzprojekt mindestens eine der in der Leistungsbeschreibung genannten Rollen nachzuweisen ist. Für die Lose 1 und 4 wird zusätzlich gefordert, dass über alle Referenzen hinweg mindestens zwei Rollen gemäß b) ausgeführt worden sein müssen. Wir bitten um Klarstellung, ob folgende Auslegung korrekt ist: a) Darf ein einzelnes Referenzprojekt mehrere Rollen abdecken, sofern diese nachweislich mindestens sechs Monate und mit einer Verfügbarkeit von 60 % erbracht wurden, oder b) ist vorgesehen, dass je Referenzprojekt nur eine Rolle berücksichtigt werden kann, sodass die geforderte Anzahl an Rollen nur durch mehrere Referenzprojekte erreicht werden darf? | ||
| Antwort: Ihre unter a) beschriebene Annahme trifft zu. Innerhalb eines Referenzprojekts dürfen mehrere Rollen übernommen worden sein. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit ist aber, dass jede Rolle über mindestens sechs Monate und mit einer Verfügbarkeit von mindestens 60 % übernommen wurde. |
| Frage Nr. 3 | Datum der Frage: - | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Bitte beachten Sie den folgenden Hinweis: Die Leistungsbeschreibung (Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung), das Preisblatt (Anlage 3 zu den Bewerbungsbedingungen) und die Bewertungsvorgaben (Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen) werden in einer neuen Fassung (Stand: 25. September 2025) zur Verfügung gestellt. Im Vergleich zur Ursprungsfassung der Unterlagen enthält die neue Fassung geringfügige Anpassungen an den Bezeichnungen der nachgefragten Beraterprofile. Die Angebote sind ausschließlich auf der Grundlage der bei Ende der Angebotsfrist aktuellen Fassung der Vergabeunterlagen zu erstellen und abzugeben. |
| Frage Nr. 4 | Datum der Frage: 17. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass wir für den Nachweis der erforderlichen Referenzen (für Los 1 bis einschließlich Los 4) ein eigenes Template bzw. Vorlage zu erstellen haben, oder wird die Landwirtschaftliche Rentenbank eine entsprechende Vorlage zur Verfügung stellen? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Gemäß Abschnitt 3.1.3. der Bewerbungsbedingungen muss mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung gemäß Anlage 8 zu den Bewerbungsbedingungen eingereicht werden. Darin sind die dort geforderten Angaben zu den Referenzaufträgen zu machen. Die Angaben können erforderlichenfalls auf einem gesonderten Blatt fortgeführt werden. |
| Frage Nr. 5 | Datum der Frage: 17. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Die Vergabeunterlagen fordern die Angabe von Referenzen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie viele Referenzen – gegebenenfalls pro Los – erwartet werden. Wir bitten diesbezüglich um Klarstellung. | ||
| Antwort: Die Mindestanforderungen an die Referenzen ergeben sich aus Abschnitt 5.1.9. der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU sowie aus Abschnitt 1.3.2 der Bewertungsvorgaben (Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen). Weitergehende Mindestanforderungen bestehen nicht. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 6 | Datum der Frage: 17. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Die Angabe eines Ansprechpartners bei den referenzgebenden Kundenunternehmen ist gefordert. Wir möchten Sie höflich fragen, ob die Angabe eines Ansprechpartners zwingend erforderlich ist. In der Praxis kann die Benennung eines direkten Ansprechpartners bei unseren Kunden aus verschiedenen Gründen, wie beispielsweise internen Datenschutzrichtlinien oder Compliance-Vorgaben, nicht immer möglich sein. Viele Unternehmen beschränken die Weitergabe personenbezogener Daten ihrer Mitarbeiter an Dritte. Eine fehlende Referenz aufgrund dieser Einschränkung würde es uns erschweren, unsere Erfahrung und Eignung adäquat nachzuweisen, obwohl wir die geforderten Projekte erfolgreich durchgeführt haben. | ||
| Antwort: Zur Benennung eines Ansprechpartners bei dem Auftraggeber des Referenzauftrags genügt es, wenn die Angaben zum Ansprechpartner nach Angebotsabgabe auf gesonderte Anforderung der Rentenbank innerhalb einer von der Rentenbank zu setzenden Frist gemacht werden. |
| Frage Nr. 7 | Datum der Frage: - | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Bitte beachten Sie den folgenden Hinweis: Gemäß Abschnitt 3.1.7. der Bewerbungsbedingungen ist der Vertrag über eine Auftragsverarbeitung (Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung) mit dem Angebot ausgefüllt einzureichen. Auszufüllen sind allerdings nur die als ergänzungsbedürftig gekennzeichneten Teile des Vertragsblanketts. Eine Ergänzung oder Änderung der übrigen Teile des Vertrages durch den Bieter kann zum Ausschluss des Angebots führen. |
| Frage Nr. 8 | Datum der Frage: 19. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Vertritt die Landwirtschaftliche Rentenbank die gleiche rechtliche Auffassung, dass die Umsätze des Bieters aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit denen der eingesetzten Drittunternehmen (in Form einer Eignungsleihe) kumuliert werden dürfen? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. Sollen Eignungsgeber zum Nachweis der erforderlichen Mindestumsätze benannt werden, ist dies in der Eigenerklärung zu Drittunternehmen und Unterauftraggebern (Anlage 6 zu den Bewerbungsbedingungen) anzugeben. Zudem ist für jeden Eignungsgeber ein Verfügbarkeitsnachweis (z. B. in Form der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 7 zu den Bewerbungsbedingungen) mit dem Angebot einzureichen. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestumsätze werden die Umsätze des Bieters und die Umsätze der ordnungsgemäß benannten Eignungsgeber addiert. Bitte beachten Sie auch die Antwort auf Frage Nr. 11. |
| Frage Nr. 9 | Datum der Frage: 19. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Im Zuge der Unternehmensreferenznennung, die in der "Anlage 8_Eigenerklärung zur Eignung" eingetragen werden soll, würden wir auch gerne Projekte nennen, die wir in den letzten Jahren bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank durchgeführt haben. Dies ist vertraglich in den Schlussbestimmungen ausgeschlossen: "Die Werbung mit der Rentenbank als Kundin ist untersagt." Wäre dies im Zuge einer Ausschreibung bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank in diesen speziellen Fall zulässig? | ||
| Antwort: Es ist zulässig, Aufträge, die für die Landwirtschaftliche Rentenbank ausgeführt wurden, als Referenzaufträge zu benennen. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 10 | Datum der Frage: 19. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Referenzen für ein oder mehrere Lose in einer einzigen Version der Anlage 8 Eigenerklärung zur Eignung dargestellt werden können, indem die Tabelle in Abschnitt 3 „Angaben zu Referenzaufträgen“ jeweils dupliziert und im Kopf jeder Tabelle die Referenznummer sowie das zugehörige Los angegeben werden (z. B. „Referenz 1 von 3, Los 1“)? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. |
| Frage Nr. 11 | Datum der Frage: 19. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Im Falle einer Eignungsleihe: Muss der Nachunternehmer ebenfalls der Anlage 8 einreichen und darin die Umsätze der letzten Jahre pro Tätigkeitsbereich ausweisen sowie die geforderten Mindestumsatzkriterien nachweisen? | ||
| Antwort: Gemäß Abschnitt 2.9.3 der Bewerbungsbedingungen ist für Dritte (Eignungsgeber) und Unterauftragnehmer die Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 8) insoweit vorzulegen, wie sich der Bieter auf ihre Eignung beruft oder sie einen jeweils entsprechenden Leistungsteil übernehmen sollen. Das heißt: Will sich der Bieter auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Eignungsgebers berufen (bitte beachten Sie hierzu auch die Antwort auf Frage Nr. 8), sind in der Eigenerklärung zur Eignung Angaben zum Umsatz des Eignungsgebers zu machen. Will sich der Bieter dagegen auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Eignungsgebers berufen, sind in der Eigenerklärung zur Eignung Angaben zu den Referenzaufträgen des Eignungsgebers zu machen. |
| Frage Nr. 12 | Datum der Frage: 19. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Ist es korrekt, dass mit dem Angebot, dessen Abgabefrist der 16.10. ist, noch keine konkreten Profile eingereicht werden müssen? | ||
| Antwort: Das ist korrekt. |
| Frage Nr. 13 | Datum der Frage: 19. September 2025 | Datum der Antwort: 25. September 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Verstehen wir es richtig, dass – gemäß der Tabelle „Angaben zu Referenzaufträgen“ mit dem Hinweis „Angabe in Projekttagen; Ausführungen ggf. auf gesondertem Blatt ergänzen“ – ergänzende Anlagen zu den Referenzen beigefügt werden können, in denen die Rolle im Projekt, die Projekttage, der Zeitraum sowie die Verfügbarkeit detaillierter beschrieben werden? | ||
| Antwort: Ihr Verständnis trifft zu. |
| Frage Nr. 14 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 1 Abs. 2 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass Ihre Antworten auf die Bieterfragen vorrangig vor sämtlichen anderen Vertragsbestandteilen gelten? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Die Antworten auf Bieterfragen sind Teil der Vergabeunterlagen. Diese haben den Geltungsrang gemäß § 1 Abs. 2 lit. d) der Rahmenvereinbarung. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 15 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 2 Abs. 14 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, seine verbundenen Unternehmen ohne Zustimmung als Unterauftragnehmer einzusetzen? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Unterauftragnehmer, die mit dem Bieter verbunden sind, werden wie alle übrigen Unterauftragnehmer behandelt. |
| Frage Nr. 16 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 5 Abs. 2 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass unter "gewährleistet" und "sichert zu" keine verschuldensunabhängige Haftung zu verstehen ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Für derartige Zusagen haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig. |
| Frage Nr. 17 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 6 Abs. 3 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer gem. § 5 Abs. 3 Rahmenvereinbarung von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn das maximale Auftragskontingent erreicht wird? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. |
| Frage Nr. 18 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 7 Abs. 3 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer gem. § 7 Abs. 3 Rahmenvereinbarung von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn ihm kein geeigneter Ersatz zur Verfügung steht? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Der Auftragnehmer ist zur Leistungserbringung durch die im Angebot für den Einzelauftrag namentlich benannten Berater verpflichtet. Die Rechtsfolgen etwaiger Leistungshindernisse richten sich nach allgemeinem Schuldrecht. |
| Frage Nr. 19 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 7 Abs. 3 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer sein Personal bei Vorliegen wichtiger Gründe ohne Zustimmung auswechseln darf? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Der Auftragnehmer ist zur Leistungserbringung durch die im Angebot für den Einzelauftrag namentlich benannten Berater verpflichtet. Ein Auswechseln bedarf der Zustimmung der Rentenbank, die diese nicht unbillig verweigern wird. |
| Frage Nr. 20 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 8 Abs. 1 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass an vorbestehenden Altschutzrechten des Auftragnehmers lediglich nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, nicht- unterlizenzierbare Nutzungsrechte zu gewähren sind? Gehen wir recht in der Annahme, dass beim Einsatz von Standardsoftware/Open Source Software dritter Hersteller deren Lizenzbedingungen ausschließlich und vorrangig gelten? | ||
| Antwort: § 8 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung bezieht sich lediglich auf Arbeitsergebnisse. Dies sind gemäß § 8 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung nur die durch die Tätigkeit im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 21 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 12 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit gem. § 11 Abs. 2 Rahmenvereinbarung auf 150.000,00 € pro Schadensfall und insgesamt auf 100 % des Einzelauftragswertes begrenzt und die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Derartige Haftungserleichterungen sind in der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen. |
| Frage Nr. 22 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 16 Abs. 5 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Freistellungspflicht in § 5 Abs. 3 entfällt, da eine vertragliche Haftung aus der Geheimhaltungsvereinbarung ausreichend ist? Gehen wir recht in der Annahme, dass eine Haftung gem. § 16 Abs. 5 Rahmenvereinbarung der Höhe nach auf 100 % des Einzelauftragswertes begrenzt ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Derartige Haftungserleichterungen sind in der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen. Wir weisen außerdem darauf hin, dass § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung nicht existiert. |
| Frage Nr. 23 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 16 Abs. 7 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Verpflichtungen aus der Geheimhaltungsvereinbarung gem. § 16 Abs. 7 Rahmenvereinbarung bis zum Ablauf der Rahmenvereinbarung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2030 gelten? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. |
| Frage Nr. 24 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 18 Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass bei einer Verletzung von § 18 Rahmenvereinbarung eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 EUR an die jeweils andere Partei zu zahlen ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Gemäß § 18 der Rahmenvereinbarung ist eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Jahresgehältern zu zahlen. Wir weisen darauf hin, dass dies auch für Pflichtverletzungen des Auftraggebers gilt. |
| Frage Nr. 25 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer bei Erreichen des vereinbarten Tageskontingents von seiner Leistungspflicht frei wird? Gehen wir andernfalls in der Annahme, dass er für Überschreitungen entsprechend vergütet wird? | ||
| Antwort: Bei Erreichen des vereinbarten Tageskontingents wird der Auftragnehmer nicht von seiner Leistungspflicht frei, sofern nicht das maximale Kontingent gemäß § 6 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung erreicht ist. Allerdings ist der Auftragnehmer nach näherer Maßgabe des Einzelauftrags verpflichtet, auf drohende Überschreitungen des Tageskontingents hinzuweisen, und haftet für Schäden, die der Rentenbank aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen. |
| Frage Nr. 26 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass die Anlage 8 nur von Subunternehmern und nicht vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 27 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass die Regelungen des § 16 Rahmenvereinbarung vorrangig vor den Regelungen der Anlage 8 (Geheimhaltungsvereinbarung) gelten? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft mit der Maßgabe zu, dass Unterauftragnehmer nicht Parteien der Rahmenvereinbarung sind und der Auftragnehmer nicht Partei der Geheimhaltungsvereinbarung gemäß Anlage 8 ist. |
| Frage Nr. 28 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass gem. § 2 Abs. 2 Geheimhaltungsvereinbarung eine Weitergabe an verbundene Unternehmen i.S.v. §§ 15ff. AktG gestattet ist und diese nicht Dritte i.S.v. § 2 Abs. 3 Geheimhaltungsvereinbarung sind? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Auch verbundene Unternehmen sind Dritte. |
| Frage Nr. 29 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 3 Abs. 4 Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht erneut persönlich verpflichten müssen, sondern dass eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ausreichend ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Für den Auftragnehmer gilt § 16 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung. |
| Frage Nr. 30 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 11 VOL/B: Gehen wir recht in der Annahme, dass keine Vertragsstrafe vereinbart ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Die Rahmenvereinbarung sieht namentlich in § 16 Abs. 6 eine Vertragsstrafe vor. |
| Frage Nr. 31 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 13 VOL/B: Gehen wir recht in der Annahme, dass eine Abnahme nur bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. |
| Frage Nr. 32 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 18 VOL/B: Gehen wir recht in der Annahme, dass keine Sicherheitsleistungen vereinbart sind? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 8]
| Frage Nr. 33 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Nachhaltigkeitsanforderungen (Anlage 10 zur Rahmenvereinbarung): Gehen wir recht in der Annahme, dass die Anlage 10 nur vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Die Anlage 10 zur Rahmenvereinbarung wird im Zuschlagsfall Bestandteil der Rahmenvereinbarung und ist vom Auftragnehmer zu Dokumentationszwecken zu unterzeichnen. Mit dem Angebot ist sie allerdings nicht einzureichen. |
| Frage Nr. 34 | Datum der Frage: 23. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Gemäß Wertungsbedingungen können Referenzprojekte mehrfach genannt werden, falls wir uns für mehrere Los bewerben. Soll die Projektbeschreibung in der Eigenerklärung zur Eignung in diesem Fall für jedes Los wiederholt werden, oder genügt es, das Projekt einmal zu nennen und im Punkt "Rolle des Bieters" die losspezifischen Rollen genau anzugeben? | ||
| Antwort: Zur besseren Zuordenbarkeit empfiehlt es sich, in derartigen Fällen das Referenzprojekt mehrfach zu nennen und das jeweilige Los, für das die Referenz benannt werden soll, anzugeben. Bitte beachten Sie auch die Antwort auf Frage Nr. 10. |
| Frage Nr. 35 | Datum der Frage: 24. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Im Dokument: 7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung - Leistungsbeschreibung.pdf, Kapitel 1.5 schreiben Sie zum Ort der Leistungserbringung: "Die Rentenbank ist berechtigt, in jedem Einzelabruf zu verlangen, dass Leistungen zu einem Anteil von mindestens 40 % (oder darunter) in den Räumen der Rentenbank zu erbringen sind. Maßgeblich dafür ist der vom Auftragnehmer erbrachte und der Rentenbank in Rechnung gestellte Zeitaufwand über alle Berater hinweg, die bei dem jeweiligen Einzelabruf zum Einsatz kommen" Unsere Frage: Für unsere Kalkulation ist es essenziell zu wissen, wie hoch der erwartete Vorort-Einsatz ist. Können Sie bitte diese Angabe präzisieren? Ist das 40 % oder weniger? | ||
| Antwort: Der Vor-Ort-Einsatz kann bis zu 40 % der aufgewendeten Zeit betragen. Eine genauere Angabe ist der Rentenbank zur Zeit nicht möglich. |
| Frage Nr. 36 | Datum der Frage: 24. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bezieht sich das Profil „UI-Entwickler/-in Java“ im Dokument „7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung – Leistungsbeschreibung.pdf“, Kap. 2.1.7 mit den Formulierungen „Java- basierten Frontend“ bzw. „Java-Frontends“ auf UI-Entwicklung in Java (z. B. JavaFX, Swing) oder auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React)? | ||
| Antwort: Das Profil bezieht sich auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React). |
| Frage Nr. 37 | Datum der Frage: 24. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bezieht sich das Profil "Senior UI Entwickler/-in Java" im Dokument „7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung – Leistungsbeschreibung.pdf“, Kap. 2.1.8 mit den Formulierungen „Java- basierten Frontend“ bzw. „Java-Frontends“ auf UI-Entwicklung in Java (z. B. JavaFX, Swing) oder auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React)? | ||
| Antwort: Das Profil bezieht sich auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React). |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 38 | Datum der Frage: 24. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bezieht sich das Profil "UX Designer/-in" im Dokument „7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung – Leistungsbeschreibung.pdf“, Kap. 2.1.9 mit den Formulierungen „Java-basierten Frontend“ bzw. „Java-Frontends“ auf UI-Entwicklung in Java (z. B. JavaFX, Swing) oder auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React)? | ||
| Antwort: Das Profil bezieht sich auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React). |
| Frage Nr. 39 | Datum der Frage: 24. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bezieht sich das Profil "Senior UX Designer/-in" im Dokument „7551048_Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung – Leistungsbeschreibung.pdf“, Kap. 2.1.10 mit den Formulierungen „Java- basierten Frontend“ bzw. „Java-Frontends“ auf UI-Entwicklung in Java (z. B. JavaFX, Swing) oder auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React)? | ||
| Antwort: Das Profil bezieht sich auf Frontend-Frameworks mit JavaScript/TypeScript (z. B. Angular, React). |
| Frage Nr. 40 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 12 AVV: Ist unser Verständnis zutreffend, dass etwaige im Hauptvertrag vereinbarte Haftungsbegrenzungen auch im Rahmen von § 12 AVV Anwendung finden? | ||
| Antwort: Ihr Verständnis trifft nicht zu. |
| Frage Nr. 41 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 12 Rahmenvereinbarung: Eine Haftungsbegrenzung nur pro Einzelfall (ohne Gesamtbegrenzung) entspricht nach unserer Einschätzung nicht den üblichen Standards, insbesondere nicht den bei Vergaben im Bereich der öffentlichen Hand üblichen EVB-IT-Verträgen. Ist die Auftraggeberin daher bereit, die Haftung in Anlehnung an die EVB-IT anzupassen und § 12.2 wie folgt neu zu fassen: „Der Auftragnehmer haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Diese Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch insgesamt auf 100 % der Summe des Auftragswertes (mindestens jedoch EUR 100.000). Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“ | ||
| Antwort: Es bleibt bei der bisherigen Fassung von § 12 der Rahmenvereinbarung. |
| Frage Nr. 42 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Rahmenvereinbarung – Compliance-Leistungen: Ist unser Verständnis zutreffend, dass Leistungen zur Unterstützung der Auftraggeberin im Bereich von Compliance-Aufgaben (z. B. im Hinblick auf DORA) vergütungspflichtig sind? | ||
| Antwort: Ihr Verständnis tritt nicht zu. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 43 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Rahmenvereinbarung – Präambel: In der Einleitung heißt es: „Sofern sie IKT-Dienstleistungen i. S. v. Art. 3 Nr. 21 der EU-Verordnung DORA bezieht, unterliegt die Rentenbank zudem – wie auch der betreffende IKT-Dienstleister selbst – deren Anforderungen.“ Wir bitten um Streichung des Passus „– wie auch der betreffende IKT-Dienstleister selbst –“, da der Dienstleister gerade kein direkter Normadressat ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die Auftraggeberin durch die Vertragsgestaltung selbstverständlich die Einhaltung ihrer eigenen Pflichten sicherstellen muss (und dies im Vertrag auch tut). | ||
| Antwort: Ihre Auffassung trifft nicht zu. DORA regelt ausdrücklich, dass auch IKT-Dienstleister selbst deren Regelungen unterliegen, siehe Artikel 2 Abs. 1 Buchst. u): „…gilt diese Verordnung für folgende Unternehmen: […] u) IKT-Drittdienstleister“; IKT-Drittdienstleister sind in Art. 3 Nr. 19 DORA definiert als „ein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt“. Von daher ist die Aussage korrekt und wird nicht gestrichen. |
| Frage Nr. 44 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 7 Rahmenvereinbarung: Eine Festlegung auf bestimmte Personen erhöht das Risiko einer Bewertung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend ist die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht der Einsatz einer bestimmten Person. Ist die Auftraggeberin bereit, das Erfordernis der Benennung einer bestimmten Person zu streichen? | ||
| Antwort: Es bleibt bei der bisherigen Fassung der Rahmenvereinbarung. Die Einzelangebote werden auf der Grundlage der Qualifikation und Erfahrung der angebotenen Personen bewertet, so dass eine Bindung des Auftragnehmers an den Inhalt seines Angebots vergaberechtlich zwingend ist. |
| Frage Nr. 45 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 8 Rahmenvereinbarung: Ist die Auftraggeberin bereit, § 8.1 dahingehend zu ändern, dass die Übertragung der Rechte unter der Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung steht? | ||
| Antwort: Es bleibt bei der bisherigen Fassung der Rahmenvereinbarung. Die Rechteübertragung ist mit der vertraglichen Vergütung abgegolten. |
| Frage Nr. 46 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 16 Abs. 6 Rahmenvereinbarung: Die Regelung zu Vertragsstrafen erscheint überzogen, zumal keine Gesamtbegrenzung vorgesehen ist. Zudem ist es unausgewogen, dass nur der Auftragnehmer mit einer Vertragsstrafe belastet werden kann, nicht aber die Auftraggeberin. Ist die Auftraggeberin daher bereit, die Regelung dahingehend anzupassen, dass die Summe aller Vertragsstrafen auf 5 % des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt wird? | ||
| Antwort: Es bleibt bei der bisherigen Fassung der Rahmenvereinbarung. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 47 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 17 Abs. 4 Rahmenvereinbarung: Es erscheint unausgewogen, dass die Kündigungsrechte nach §§ 17.4 e), f), g) und h) nicht unter dem Vorbehalt einer Mahnung und Fristsetzung gemäß § 17.4 b) stehen. Es ist nicht erkennbar, warum die in diesen Abschnitten genannten Gründe derart gravierend sein sollten, dass eine Abmahnung entbehrlich wäre. Dies wird weder durch DORA gefordert noch ist es sachgerecht. So könnte z. B. eine Kündigung nach § 17.4 f) allein aufgrund einer internen Einschätzung der Auftraggeberin erfolgen. Ist die Auftraggeberin daher bereit, § 17.4 so anzupassen, dass § 17.4 b) auch auf §§ 17.4 e), f), g) und h) Anwendung findet? | ||
| Antwort: Ihre Auffassung trifft nicht zu. Die Regelungen entsprechen DORA. Die Kündigungsgründe in § 17 Abs. 4 e) bis h) DORA entsprechen dem Wortlaut und den expliziten Vorgaben von Art. 28 Abs. 7 a) bis d) DORA: „Finanzunternehmen stellen sicher, dass vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen gekündigt werden können, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) […]“ – hiernach soll/muss ein Vertrag gekündigt werden, wenn einer der genannten Umstände vorliegt; eine vorherige Abmahnung, Mahnung oder Fristsetzung ist gerade nicht vorgesehen und würde von der Aufsicht vermutlich auch nicht als DORA-konform angesehen werden, was eine aufsichtliche Beanstandung zur Folge haben könnte. Daher kann die Regelung nicht angepasst werden. |
| Frage Nr. 48 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 2. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 17 Abs. 7 Rahmenvereinbarung: Ist unser Verständnis zutreffend, dass die im Rahmen der Vertragsbeendigung zu erbringenden Leistungen vergütungspflichtig sind? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Sofern Aufwände erbracht werden, deren Vergütung der Vertrag vorsieht (z.B. Aufwände des Beraters), können diese nach dem Vertrag abgerechnet werden. Leistungen, die als Nebenleistungen nicht gesondert zu vergüten sind (z.B. Herausgabe der Arbeitsergebnisse), werden nicht gesondert vergütet. |
| Frage Nr. 49 | Datum der Frage: 25. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: In der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der RV) werden bei den Anforderungen an die eingesetzten Mitarbeiter als erforderliche Qualifikation min. x Jahre relevante Erfahrung bei einem KI, Finanzdienstleister oder Wertpapierinstitut gefordert. Gelten hierzu auch einschlägige Projekterfahrungen bei den Dienstleistern der Geno-Banken und Sparkassen, d.h. für die Atruvia und Finanzinformatik? | ||
| Antwort: Erfahrungen bei einem Dienstleister eines Kreditinstituts genügen nicht. Die Erfahrungen müssen bei einem Kreditinstitut, Finanzdienstleister oder Wertpapierinstitut selbst erworben worden sein. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 50 | Datum der Frage: 26. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Wir setzen zur Leistungserbringung entweder Mitarbeitende von selbstständigen Unterauftragnehmern (Kleinunternehmen) oder freiberuflichen Einzelunternehmen ein. Unsere Nachunternehmer übernehmen 100% der Leistung. Die mit Abgabe anzugebenden Referenzen erbringen wir als Bieter und damit als alleiniger Hauptauftragnehmer. Eine Eignungsleihe würde nur dann vorliegen, wenn ein Bieter die Kapazitäten anderer Unternehmen nutzt, um die für die Ausschreibung geforderte Eignung nachzuweisen. Dies umfasst die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit. Sofern zur Leistungserbringung jedoch ein Nachunternehmer mit der Ausführung des gesamten Auftrags beauftragt wird, kommt es nicht unbedingt zu einer Eignungsleihe. Die Eignungsleihe selbst ist in § 47 VgV geregelt und erfordert, dass die Kapazitäten des anderen Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Der Nachunternehmereinsatz hingegen ist in § 36 VgV geregelt und betrifft nur die tatsächliche Ausführung der Arbeiten durch den Nachunternehmer. Gehen wir folglich recht in der Annahme, dass wenn wir als Auftragnehmer und alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers, Nachunternehmen zu 100% zur Leistungserbringung einsetzen und diese daher die Ausführung der Arbeiten übernehmen, die Eignung des Hauptunternehmens nicht automatisch durch die Kapazitäten des Nachunternehmens nachgewiesen werden müssen, da es sich in einem solchen Fall um einen klaren Fall von Nachunternehmereinsatz handelt? Gehen wir darüber hinaus recht in der Annahme, dass wenn ein von uns gelistetes Nachunternehmen sowohl der Vertragspartner als auch 100% der Leistungserbringung erfüllt, wir von Eignungsleihe sprechen? | ||
| Antwort: Ein Fall der Eignungsleihe liegt nur dann vor, wenn sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung (d. h. seiner Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht oder in technischer und beruflicher Hinsicht) auf die Kapazitäten eines Dritten beruft. Wollen Sie Dritte nur als Unterauftragnehmer einsetzen, ohne sich zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf diese zu berufen, handelt es sich nicht um eine Eignungsleihe. Wir weisen allerdings darauf hin, dass auch reine Unterauftragnehmer – d. h. solche, die nicht zugleich Eignungsgeber sind – die Anforderungen an die Eignung für den jeweils zu übernehmenden Auftragsteil erfüllen müssen (Abschnitt 2.9.3 der Bewerbungsbedingungen). |
| Frage Nr. 51 | Datum der Frage: 26. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Würden Sie uns bitte mitteilen, ob die Landwirtschaftliche Rentenbank als Referenzgeber zulässig ist? | ||
| Antwort: Aufträge, die für die Landwirtschaftliche Rentenbank ausgeführt wurden, können als Referenzaufträge benannt werden. |
| Frage Nr. 52 | Datum der Frage: 29. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: In der Bekanntmachung heißt es bei Punkt 5.1.15 Techniken: „Rahmenvereinbarung, teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb, teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb“. In die Rahmenvereinbarung werden bis zu 15 Wirtschaftsteilnehmer (WT) aufgenommen. Wir verstehen darunter, dass bei jedem Bedarf ein Aufruf zum Wettbewerb stattfinden muss, um allen 15 WT die Möglichkeit zu geben, am Wettbewerb teilzunehmen. Handelt es sich bei dieser Aussage in der Bekanntmachung evtl. um einen redaktionellen Fehler? Falls nein, bitte erläutern Sie vor allem den Teil, "...ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb". | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. Die Einzelaufträge werden auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung jeweils nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb unter den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarung vergeben werden. Die allgemeiner gefasste Angabe in Abschnitt 5.1.15 der Rahmenvereinbarung beruht auf einer Fehlfunktion der elektronischen Vergabeplattform, die die Übernahme einer konkreteren Angabe in die Bekanntmachung nicht zulässt. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 53 | Datum der Frage: 29. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: In der Bekanntmachung heißt es: "Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein". Wir möchten auch hierzu freundlich nachfragen, ob es sich möglicherweise um einen redaktionellen Fehler handelt. Nach unserer Einschätzung sind sowohl der Auftragsgegenstand als auch die ausgeschriebene Menge und die Rahmenbedingungen gut geeignet für eine qualifizierte Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen. KMU wären unserer Ansicht nach in der Lage, die ausgeschriebene Leistung fachgerecht zu erbringen und die Anforderungen des Auftraggebers in vollem Umfang zu erfüllen. Könnten Sie uns bitte mitteilen, ob eine Korrektur der Angabe beabsichtigt ist? | ||
| Antwort: Es handelt sich um einen standardmäßig vorgegebenen Text. Damit ist keine Aussage darüber verbunden, welche Unternehmen sich um den Auftrag bewerben können. Alle Bieter, die die Anforderungen an die Eignung erfüllen (§ 122 GWB), sind für den Auftrag geeignet. |
| Frage Nr. 54 | Datum der Frage: 29. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Wir bitten um nähere Informationen zum zeitlichen Ablauf der Miniwettbewerbe. Könnten Sie uns bitte mitteilen, welcher Zeitraum in der Regel zwischen der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem jeweiligen Abgabetermin vorgesehen ist? | ||
| Antwort: Hierzu können leider vorab keine verbindlichen Aussagen getroffen werden. Unverbindlich kann eine Angebotsfrist von ungefähr zehn bis 14 Tagen in Aussicht gestellt werden. |
| Frage Nr. 55 | Datum der Frage: 29. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Im Dok. 7551057_Anlage 9 - Eigenerklärung zu Russlandsanktionen, sind lediglich Felder zur Angabe von Unternehmen, die zur Bewerber-/Bietergemeinschaft gehören, auszufüllen. Gehen wir recht in der Annahme, dass der Bieter hier nichts ausfüllen muss, sofern keine Bietergemeinschaft vorliegt? Und dieses Dokument sowohl für den Unterauftragnehmer als Eignungsleiher als auch für den Bieter mit Einreichung des Dok. als unterschrieben gilt? Oder gibt es für den Bieter und/oder Unterauftragnehmer ein gesondertes Dokument für die Abgabe? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. Einzelbieter und Eignungsgeber haben in diesem Dokument keine Eintragungen vorzunehmen. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 56 | Datum der Frage: 29. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Den Bewertungsvorgaben in Anlage 10 können wir im Hinblick auf die Nachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit unter anderem die nachfolgende Anforderung entnehmen: "Bei jedem der unter a) genannten Referenzprojekte muss der Bieter mindestens eine der folgenden Rollen einmal im Rahmen einer Umsetzung ausgeführt haben." In Los 2 sind die nachfolgenden Rollen genannt: Profil Fachberater/-in Profil Senior Fachberater/-in Profil Junior Business Analyst/-in Profil Business Analyst/-in Profil Senior Business Analyst/-in Wie dürfen wir die Mindestanforderung verstehen? Gehen wir recht in der Annahme, dass wir gemäß der o.g. Mindestanforderung frei in der Zusammensetzung der Rollen sind und beispielsweise 3 Referenzen für die Rolle des Fachberaters angeben dürften, oder 2 Referenzen für die Rolle des Fachberaters und 1 Referenz für die Rolle der Senior Business Analyst/-in? Oder müssen unterschiedliche Rollen abgedeckt sein? In dem Beispiel demzufolge: 1x Fachberater/-in, 1x Senior Fachberater/-in, 1x Senior Business Analyst/-in? | ||
| Antwort: Es genügt, wenn in jedem Referenzprojekt eine der genannten Rollen einmal im Rahmen einer Umsetzung ausgeführt wurde. Es können also im Los 2 beispielsweise drei Referenzprojekte benannt werden, bei denen der Bieter jeweils die Rolle des Fachberaters übernommen hat. In den Losen 1 und 4 gilt allerdings die zusätzliche Anforderung gemäß Abschnitt 1.3.2 lit. d) der Bewertungsvorgaben (Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen). |
| Frage Nr. 57 | Datum der Frage: 29. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Müssen die in "Anlage 8 - Eigenerklärung zur Eignung" angegebenen Umsatzzahlen im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Loses durch die eingereichten Referenzen abgedeckt sein oder dürfen auch die Umsätze aus nicht referenzierten Projekten einbezogen werden, sofern sie im Tätigkeitsbereich erwirtschaftet wurden? | ||
| Antwort: Es genügt, wenn die angegebenen Umsätze im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Loses erwirtschaftet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass die angegebenen Umsätze ausschließlich mit Aufträgen erwirtschaftet wurde, die der Bieter als Referenzaufträge benennt. |
| Frage Nr. 58 | Datum der Frage: 29. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Preisblätter 1-4, welche auf der Vergabeseite als Excel- Tabelle zu befüllen sind, nicht aussagekräftig sind, sondern nur die Anlage 3 - Preisblatt? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. Aufgrund einer Fehlfunktion der elektronischen Vergabeplattform muss bei elektronischer Angebotsabgabe zwingend ein Dokument mit der Bezeichnung „Angebotsschreiben“ ausgefüllt und eingereicht werden. Die dort vorgesehenen Eintragungsfelder müssen allerdings nicht ausgefüllt werden und können, soweit dies technisch möglich ist, freigelassen werden. Soweit die elektronische Vergabeplattform zwingend die Eingabe einer Summe des Angebots sowie eines Nachlasses verlangt, sind diese Angaben unverbindlich. Es können fiktive Angaben (z. B. 1 Euro) gemacht werden. Verbindlich sind allein die losspezifischen Preisangaben des Bieters im Preisblatt (Anlage 3 zu den Bewerbungsbedingungen). |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 59 | Datum der Frage: 29. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Über den Projekt-Workflow im Bieterclient können wir beim Preisblatt lediglich einen Gesamtpreis eintragen. Die in der Leistungsbeschreibung erwähnte Aufteilung nach onsite/remote sowie über die unterschiedlichen Skilllevel können wir nicht finden. Auch in den Unterlagen finden wir kein separates Preisblatt, dass die entsprechende Spezifizierung zulässt. Könnten Sie bitte prüfen, ob ein redaktioneller Fehler vorliegt oder anweisen, wie wir hier zu verfahren haben? | ||
| Antwort: Bitte beachten Sie die Frage Nr. 58. Das zu verwendende Preisblatt (Anlage 3 zu den Bewerbungsbedingungen) ist Bestandteil der Vergabeunterlagen, die auf der elektronischen Vergabeplattform heruntergeladen werden können. |
| Frage Nr. 60 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Was ist mit "Unterstützungsleistungen" in den Bereichen PM, RE, TM, QM gemeint? | ||
| Antwort: Mit Unterstützungsleistungen ist gemeint, dass Ressourcen und Fachwissen bereitgestellt werden. |
| Frage Nr. 61 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Gibt es bereits geplante "zukünftige" Projekte mit Zeitplan? | ||
| Antwort: Die konkreten Projekte sind noch im Planungsprozess. |
| Frage Nr. 62 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Welche und wie viele Umsysteme/Schnittstellen gibt es? Welche Arten von Schnittstellen sind das? | ||
| Antwort: Die Anzahl von Schnittstellen und Umsystemen sind von dem jeweiligen Projekt abhängig. Es handelt sich z.B. um Programmierschnittstellen, dateibasierte Schnittstellen, Nachrichtenbusse und Datenbankschnittstellen. |
| Frage Nr. 63 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Welche aufsichtsrechtlichen sowie gesetzlichen Anforderungen gibt es? | ||
| Antwort: Die einschlägigen Anforderungen können nicht abschließend aufgezählt werden. Wichtige aufsichtsrechtliche Anforderungen ergeben sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022/2554, dem KWG und den Rundschreiben der BAFin. |
| Frage Nr. 64 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Welche Rollen werden dediziert benötigt? Es gibt hinsichtlich der Aufgaben viele Überschneidungen (z.B. SM RE, QM, TM). Senior SM und Agile Coach sind so gut wie gleich. | ||
| Antwort: Bestimmte Überschneidungen sind vorhanden. Der Rahmenvertrag mit seinen diversen Rollen soll sicherstellen, dass alle ggf. notwendigen Rollen für Projekte in den kommen Jahren möglichst passgenau abgedeckt werden. Das vollständige Projektportfolio der kommenden Jahre ist aktuell nicht vollständig bekannt. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 65 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bewertungsvorgaben: Werden pro Los alle Rollen auch bei Einzelabrufen beauftragt? | ||
| Antwort: Nein. Für jeden Einzelabruf wird individuell festgelegt, welche Rollen des jeweiligen Loses benötigt werden. |
| Frage Nr. 66 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Wie und durch wen findet der Know-How-Transfer (fachlich und technisch) statt und wie werden die Kosten gedeckt? | ||
| Antwort: Die Einarbeitung erfolgt in den jeweiligen Projekten. Wenn ein Austausch des Beraters notwendig ist (z. B. bei unzureichender oder schlechter Leistung), dann ist eine erneute Einarbeitung durch den Auftragnehmer zu übernehmen. |
| Frage Nr. 67 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Gibt es Rollen, die bei Einzelabrufen gemeinsam beauftragt werden (z.B.: PMO + PL), oder kann sich dies beliebig auf die verschiedenen Provider verteilen? | ||
| Antwort: Für jeden Einzelabruf werden die jeweils benötigten Rollen individuell festgelegt. |
| Frage Nr. 68 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bewertungsvorgaben: Gibt es Anforderungen (Erfahrung/Kenntnisse), die KO-Kriterien sind (d.h. nicht nur 0 Punkte, sondern raus)? | ||
| Antwort: Es gelten die Mindestanforderungen an die Eignung gemäß Abschnitt 5.1.9. der Bekanntmachung und Abschnitt 1.3 der Bewertungsvorgaben (Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen). Bieter, die die Mindestanforderungen an die Eignung nicht erfüllen, können keinen Zuschlag erhalten. |
| Frage Nr. 69 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Mit welcher Vorlaufzeit und welcher Blocklänge wird eine Vorort-Anwesenheit angekündigt und eingefordert? | ||
| Antwort: Dahingehende Konkretisierungen werden im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Einzelauftrags vorgenommen. |
| Frage Nr. 70 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Die Onsite-Stundensätze sollen mit 40% eingerechnet werden. Wie viel Vor- Ort-Zeiten werden tatsächlich erwartet? | ||
| Antwort: Gemäß Abschnitt 1.5 der Leistungsbeschreibung ist die Rentenbank berechtigt, in jedem Einzelabruf zu verlangen, dass Leistungen zu einem Anteil von mindestens 40 % (oder darunter) in den Räumen der Rentenbank zu erbringen sind. Genauere Angaben zum Anteil der Vor-Ort-Leistungen können zur Zeit nicht gemacht werden. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 71 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Leistungsbeschreibung: Es wird kein Applikationsbetrieb erwähnt. Wird keinerlei Betriebsunterstützung benötigt (3rd Level, 2nd Level, 1st Level, Infrastruktur)? | ||
| Antwort: Die nachgefragten Leistungen umfassen 2nd und 3rd Level Support (Beseitigung von Incidents, Umsetzung von Service Requests, Durchführung von Changes), 1st Level Support hingegen nicht. |
| Frage Nr. 72 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Wir setzen zur Leistungserbringung entweder Mitarbeiter von selbstständigen Unterauftragnehmern (Kleinunternehmen) oder freiberufliche Einzelunternehmer als Nachunternehmer ein. Bei Nachunternehmern ist insbesondere wichtig, dass diese die Leistungen im Rahmen der Projekte selbstständig weisungsfrei erbringen. Dabei unterliegen die Nachunternehmer keinem Weisungs- und Direktionsrecht durch den Auftraggeber – fachliche Vorgaben hiervon ausgenommen – und insbesondere auch keinem Weisungs- und Direktionsrecht durch den Auftragnehmer. Zudem werden die Nachunternehmer nicht in die Betriebsorganisation des Auftragnehmers eingegliedert. Selbstverständlich stellt der Auftragnehmer durch seine vertragliche Ausgestaltung sicher, dass die Nachunternehmer sämtliche projektbedingte Erfordernisse einhalten und die Leistung ordnungsgemäß und nach Vorgaben des Auftraggebers erbringen. a) Gehen wir recht in der Annahme, dass die eingesetzten Nachunternehmer bei der Leistungserbringung gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers oder sonstige Dritte keine arbeitsrechtlichen Weisungen auszuführen haben, sondern lediglich fachliche? b) Gehen wir recht in der Annahme, dass der Auftraggeber die eingesetzten Kandidaten nicht wie eigene Mitarbeiter behandeln wird und demnach eine Eingliederung des Kandidaten in den Betrieb nicht erfolgen wird? c) Gehen wir recht in der Annahme, dass die geschuldete Leistung selbständig und eigenverantwortlich erbracht werden soll? | ||
| Antwort: Ihre Annahmen a) bis c) treffen zu. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 73 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: a) Gehen wir recht in der Annahme, dass die Beauftragung fachliche Dienstleistungen anderer Art sind, der Auftragnehmer frei über die Erbringung der Leistungen entscheiden kann bzw. nicht an die Weisungen des Auftraggebers gebunden ist und somit keine Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne vorliegt, so dass der Vertragsbestandteil Anlage AVV bzw. die daraus resultierenden Rechte und Pflichten für beide Parteien ausschließlich dann Anwendung finden, sofern der Vertragsgegenstand in der Hauptsache eine Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO bzw. die Auftragsverarbeitung einen Schwerpunkt der beauftragten Leistungen darstellt. b) Ist hier die Antwort "nein": Gehen wir recht in der Annahme, dass der Vertragsbestandteil Anlage AVV bzw. die daraus resultierenden Rechte und Pflichten auf das vorliegende Vertragsverhältnis aufgrund dessen keine Anwendung findet, da der Auftragnehmer im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung zu keinem Zeitpunkt personenbezogene Daten des Auftraggebers in dessen Auftrag verarbeitet, keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Auftragnehmer übermittelt werden und auch keinen anderweitigen Zugriff auf diese Daten erhält? c) Ist hier die Antwort "nein": Gehen wir des Weiteren recht in der Annahme, dass - im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Auftragsverarbeitungstätigkeit gem. Art. 28 DSGVO - zwischen dem Auftraggeber und direkt mit dem durch den Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer, der im Rahmen der konkreten Beauftragung Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhält und/oder diese im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet, direkt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gem. Art. 28 DSGVO geschlossen wird? Wenn hier die Antwort „nein“ ist, dann müssen wir im Rahmen der Spiegelung die Verpflichtung zur Einhaltung der AVV über den Beratervertrag an die Kandidaten weitergeben. | ||
| Antwort: Ihre Annahmen a) bis c) treffen nicht zu. Sofern der Auftragnehmer Unterauftragnehmer einsetzt, ist er für die Einhaltung aller vertraglicher Pflichten durch die Unterauftragnehmer verantwortlich. |
| Frage Nr. 74 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Könnten Sie bitte eine Liste der einzureichenden Dokumente zur Verfügung stellen? | ||
| Antwort: Eine Liste der einzureichenden Dokumente ist im Angebotsblatt (Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen) enthalten. Nähere Erläuterungen dazu finden sich in Abschnitt 3.1 der Bewerbungsbedingungen. |
| Frage Nr. 75 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: In der Anlage 10: Bewertungsvorgaben im Rahmen der Ausschreibung Rahmenverträge, Abschnitt 1.3.2 „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“, Mindestanforderung c) ist festgelegt, dass Referenzprojekte folgende Kriterien erfüllen müssen: 1. Dauer von mindestens 6 Monaten 2. Mindestverfügbarkeit von 60 % Wir bitten um Klarstellung bezüglich des Kriteriums „Mindestverfügbarkeit von 60 %“: Ein Referenzprojekt, das wir vorweisen können, erfüllt die geforderte Gesamtdauer von mehr als 6 Monaten und hat insgesamt eine Verfügbarkeit von über 60 %. Allerdings wurde diese Leistung durch mehrere Berater erbracht, sodass die Verfügbarkeit jeder einzelnen Person unter 60 % liegt. Erfüllt ein solches Projekt dennoch die genannte Mindestanforderung, oder muss die 60 %-Verfügbarkeit zwingend von einer einzelnen Person erbracht werden? | ||
| Antwort: Die Kapazitäten der jeweiligen Rolle müssen nicht zu mindestens 60 % durch dieselbe Person übernommen worden sein. Es genügt, wenn der Bieter diese Kapazitäten insgesamt, d. h. durch eine oder mehrere Personen, zu mindestens 60 % übernommen hat. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 76 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Im Zusammenhang mit den Anforderungen an Referenzprojekte (Anlage 10, Abschnitt 1.3.2 „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“) wird eine Mindestverfügbarkeit von 60 % gefordert. Wir bitten um Konkretisierung, was in diesem Zusammenhang unter „Vollzeit“ zu verstehen ist. | ||
| Antwort: Eine Mindestverfügbarkeit von 60 % bezieht sich auf den üblichen Projekteinsatz der jeweiligen Rolle. Dieser beträgt üblicherweise ca. 38 bis 40 Stunden je Woche. |
| Frage Nr. 77 | Datum der Frage: 30. September 2025 | Datum der Antwort: 6. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass für den geforderten Nachweis von Referenzen auch Projekte aus der Versicherungsbranche berücksichtigt werden können? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Referenzaufträge sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie für Banken oder Finanzdienstleister erbracht wurden. |
| Frage Nr. 78 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 2 - Rahmenvereinbarung: In § 2 (4) wird folgende Regelung verwendet: Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. „Größtmöglich“ ist keine zivilrechtliche Leistungsdefinition, weil dieser eine objektiven Definition nicht zugänglich ist, und ob eine Leistung mit „größtmöglicher“ Sorgfalt erbracht worden, ist eine subjektive Einschätzung ist. Gehen wir recht davon aus, dass die Leistung mit der „erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit“ zu erbringen ist, wie es im BGB erwartet wird? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Hinsichtlich des Maßstabs der größtmöglichen Sorgfalt verweisen wir beispielhaft auf § 426 HGB. |
| Frage Nr. 79 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Gemäß § 13 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 VOL/B – der im Falle der Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil wird – ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Gemäß dem ebenfalls zur Anwendung kommenden § 7 Ziffer 2 Abs. 2 VOL/B sollen ausdrücklich branchenübliche Lieferbedingungen durch die Vergabestelle berücksichtigt werden, wenn diese die Haftung summenmäßig beschränken. Dies gilt für alle Prüfungs-, Steuerberatungs- und Unternehmensberatungsleistungen nach § 2 Wirtschaftsprüferordnung. Eine Abweichung von dieser Sollvorschrift wird teils nur aus zwingenden Gründen für zulässig angesehen. Als branchenüblich anerkannt sind Haftungsgrenzen, die nach den Berufsrechten selbst in AGB zulässig wären, weil sie den Auftraggeber sehr weitgehend absichern. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind gehalten, ihre Haftung gegenüber dem Auftraggeber und Dritten angemessen zu begrenzen. Haftung und Versicherungsschutz müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Regelungen in § 54a WPO sowie § 27 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer tragen dem Rechnung. Frage: Kann § 13 Absatz 1 und 2 in Übereinstimmung mit § 54a WPO durch eine branchenüblichen Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem einzelnen fahrlässig verursachten Schadensfall auf 4 Mio. Euro ersetzt werden? | ||
| Antwort: Es bleibt bei den bisherigen Haftungsbegrenzungen der Rahmenvereinbarung. Im vorliegenden Fall werden keine Wirtschaftsprüfungsleistungen vergeben, damit finden die von Ihnen genannten Normen bereits keine Anwendung. Auch trifft es nicht zu, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften „gehalten“ seien, ihre Haftung zu begrenzen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist es lediglich berufsrechtlich erlaubt, ihre Haftung zu begrenzen. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 80 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Ist unser Verständnis zutreffend, dass in den Fällen, in denen sich Personen auf ausgeschriebene Stellen bewerben, das Abwerbungsverbot des § 13 Beratungsvertrages nicht zum Tragen kommt? | ||
| Antwort: Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Frage auf § 18 der Rahmenvereinbarung bezieht. Unter dieser Prämisse ist Ihre Annahme zutreffend. Nach § 18 S. 1 der Rahmenvereinbarung ist das Abwerbungsverbot auf aktive Maßnahmen zu beschränken. |
| Frage Nr. 81 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („WPG“) und Berufsgeheimnisträger unterliegen wir zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Berufsrechts sowie einer Berufsaufsicht, was uns wesentlich von sonstigen Beratungs- und Dienstleistungsgesellschaften unterscheidet. Nach Maßgabe von § 43 Abs. 1 WPO wir unseren Beruf unabhängig, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Diese Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit umfasst auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, sofern diese zur Erbringung der jeweiligen Leistungen erforderlich sind. Unsere (betriebswirtschaftlichen) Beratungsleistungen haben eigenständige fachliche Leistungen zum Gegenstand, bei denen wir die dabei anfallenden personenbezogenen Daten unabhängig und in eigener Verantwortung verarbeiten. Dies stellt nach unserer Einschätzung im Einklang mit den aktuellen Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (vgl. hierzu Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – DSK - Nr. 13, dort Anhang B, abzurufen z.B. unter https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/dsgvo/anwendung_dsgvo_kurzpapiere/ds-gvo--- kurzpapiere-155196.html sowie FAQs AVV LDA Bayern v. 20.07.2018, abzurufen unter https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Abgrenzung_Auftragsverarbeitung.pdf) keine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU DS-GVO) dar. Mit Blick auf die im Rahmen unserer Leistungserbringung anfallenden personenbezogenen Daten sind wir entsprechend auch im Hinblick auf Art. 28 EU DS-GVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU DS-GVO. Entsprechend ist aus unserer Sicht der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung vorliegend nicht erforderlich. Unabhängig davon erfüllen wir alle datenschutzrechtlichen Vorgaben – insbesondere gemäß EU DS-GVO – und sichern dies auch gerne zu. So sind alle unsere Mitarbeiter auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben geschult und auf die gebotene Vertraulichkeit verpflichtet. Unsere nach Art. 32 EU DS-GVO zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sind ISO 27001 zertifiziert. a) Gehen wir recht in der Annahme, dass vorliegend kein Auftragsverarbeitungsverhältnis vorliegt und die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 EU DS-GVO auf die gegenständliche Leistungserbringung nicht anwendbar ist?" b) Gehen wir hilfsweise recht in der Annahme, dass bei Abschluss der Auftragsverarbeitungsvereinbarung etwaige Weisungs- und Kontrollrechte nur unter Vorbehalt der Wahrung zwingender berufsrechtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, insbesondere zur Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, ausgeübt werden? c) In der AV wird erwähnt, dass die personenbezogenen Daten auf den Systemen der Rentenbank verbleiben. Gehen wir dann zu Recht davon aus, dass IT-Dienstleister keine Subunternehmer im Sinne der AVV sind, da diese nicht mit den personenbezogenen Daten in Berührung kommen? d) Gehen wir hilfsweise recht in der Annahme, dass bei Abschluss der Auftragsverarbeitungsvereinbarung diese als Anlage zum Hauptvertrag gilt und die Regelungen des Hauptvertrages ergänzend gelten? | ||
| Antwort: a) Ihre Annahme unter a) trifft nicht zu. Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Er arbeitet auftragsgebunden an der Implementierung neuer Prozesse. Ein Abschluss einer AVV ist nach Art. 28 DSGVO notwendig. b) Die Annahme zu b) trifft zu. Wir weisen allerdings darauf hin, dass der Auftragnehmer im vorliegenden Fall keine Leistungen eines Wirtschaftsprüfers erbringt. c) Ihre Annahme zu c) trifft nicht zu, da die Möglichkeit besteht, dass die Subunternehmer personenbezogene Daten verarbeiten. d) Ihre Annahme zu d) trifft nicht zu. Die AVV regelt das Auftragsverarbeitungsverhältnis abschließend. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 21]
| Frage Nr. 82 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Der Auftragnehmer unterliegt einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und ist verpflichtet alle seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Zusätzlich werden alle Mitarbeiter gem. DSGVO und anderen Gesetzen (z.B. 88 TKG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aus arbeitsrechtlichen Gründen kann von Mitarbeitern nicht zwingend verlangt werden sich gegenüber Dritten, die nicht Arbeitgeber sind, rechtlich zu verpflichten. Ist es ausreichend, wenn der Auftragnehmer versichert, alle Mitarbeiter entsprechend Anlage 8 intern zur Verschwiegenheit verpflichtet zu haben, und dies entsprechend nachweist? | ||
| Antwort: Die Vergabeunterlagen sehen nicht vor, dass sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers gegenüber der Rentenbank verpflichten. Zur Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung beachten Sie bitte die Antwort auf Frage Nr. 28. |
| Frage Nr. 83 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Frage: Laut Anlage 2 Rahmenvereinbarung § 3 Punkt 1 verpflichtet sich der Auftragnehmer seine Mitarbeitenden an durch ihn anzubietenden/ durchzuführenden Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen bzw. -maßnahmen für IKT-Sicherheit und zur digitalen Resilienz gemäß den Anforderungen nach Art. 13 (6) DORA regelmäßig teilnehmen zu lassen. Die Leistungserbringung der ausgeschriebenen Tätigkeiten erfolgt auf den Systemen des Auftraggebers. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Teilnahme der Mitarbeitenden an unternehmensspezifischen Trainings in den Bereichen Datenschutz und Informationssicherheit als angemessen und ausreichend angesehen werden? | ||||||
| Laut Anlage 2 Rahmenvereinbarung § 3 Punkt 1 verpflichtet sich der Auftragnehmer seine | ||||||
| Mitarbeitenden an durch ihn anzubietenden/ durchzuführenden Schulungs- und | ||||||
| Sensibilisierungsprogrammen bzw. -maßnahmen für IKT-Sicherheit und zur digitalen Resilienz gemäß | ||||||
| den Anforderungen nach Art. 13 (6) DORA regelmäßig teilnehmen zu lassen. Die Leistungserbringung | ||||||
| der ausgeschriebenen Tätigkeiten erfolgt auf den Systemen des Auftraggebers. Gehen wir recht in der | ||||||
| Annahme, dass die Teilnahme der Mitarbeitenden an unternehmensspezifischen Trainings in den | ||||||
| Bereichen Datenschutz und Informationssicherheit als angemessen und ausreichend angesehen | ||||||
| werden? | ||||||
| Antwort: Die Teilnahme an unternehmensspezifischen Schulungen ist ausreichend, sofern diese den Maßstäben des Art. 13 Abs. 6 DORA entsprechen. Das Ziel der Schulungen soll sein, die Risiken durch bspw. menschliches Fehlverhalten, Social Engineering oder fehlendes/mangelndes Sicherheitsbewusstsein zu minimieren. Konkrete Schulungsinhalte können bspw. sein: • Grundlagen zur Cyber-/Informationssicherheit, • sicherer Umgang mit (vertraulichen) Daten und Systemen, Passwortsicherheit etc., • Inhalte zum Phishing, Social Engineering, Schadsoftware etc. (wie diese zu erkennen sind). Bitte beachten Sie hierzu auch die Antwort auf Frage Nr. 1. | Antwort: | |||||
| Die Teilnahme an unternehmensspezifischen Schulungen ist ausreichend, sofern diese den | ||||||
| Maßstäben des Art. 13 Abs. 6 DORA entsprechen. | Das Ziel der Schulungen soll sein, die Risiken durch | |||||
| bspw. menschliches Fehlverhalten, Social Engineering oder fehlendes/mangelndes | ||||||
| Sicherheitsbewusstsein zu minimieren. Konkrete Schulungsinhalte können bspw. sein: | ||||||
| • Grundlagen zur Cyber-/Informationssicherheit, | ||||||
| • sicherer Umgang mit (vertraulichen) Daten und Systemen, Passwortsicherheit etc., | ||||||
| • Inhalte zum Phishing, Social Engineering, Schadsoftware etc. (wie diese zu erkennen sind). | ||||||
| Bitte beachten Sie hierzu auch die Antwort auf Frage Nr. 1. |
| Frage Nr. 84 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass die IT-Dienstleistungen in den Losen 1, 2 und 4 durch die Rentenbank als NICHT kritische und wichtige Funktion nach DORA eingestuft werden? Damit sind durch den Auftragnehmer die allgemeinen Anforderungen an DORA zu erfüllen, korrekt? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. |
| Frage Nr. 85 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: In Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung - AVV heißt es unter § 8 Abs. 1: "Der Auftraggeber hat das Recht in den zur Erbringung der auftragsgegenständlichen Leistungen genutzten Geschäftsräumen Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb sowie in denen seiner Unterauftragnehmer während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu überzeugen." Bitte sichern Sie uns zu, dass Sie bei der Auswahl der Prüfer dafür sorgen werden, dass diese keine Wettbewerber von uns oder unseren Unterauftragnehmern sind. Dies dient dem Schutz vertraulicher Informationen und der Wahrung von geschäftlichen Interessen. Wir bitten daher um Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Vertrag. | ||
| Antwort: Im Rahmen der Prüfung werden soweit möglich keine Wettbewerber des Auftragnehmers die Kontrollen durchführen. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 22]
| Frage Nr. 86 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Wie ist die Mindestanforderung "eine Mindestverfügbarkeit von 60 %, bezogen auf die Kapazitäten der jeweiligen Rolle in dem Referenzauftrag" in der "Anlage 10 - Bewertungsvorgaben" in Bezug auf "1.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" genau zu verstehen und sind die folgenden zwei Annahmen dann korrekt? a) Ist damit gemeint, dass, wenn im Referenzauftrag in einem halben Jahr bspw. 50 PT für die Rolle PMO vorgesehen waren, eine Person mindestens 60% dieser 50 PT, also 30 PT geleistet haben muss? b) Oder sind für ein halbes Jahr ca. 110 Arbeitstage anzunehmen und entsprechend muss die Rolle PMO an 60%, also 66 PT, ausgeübt worden sein? | ||
| Antwort: Ihre Annahme unter b) trifft zu. Maßgeblich ist der übliche Projekteinsatz. Bitte beachten Sie dazu auch die Antwort auf Frage Nr. 76. |
| Frage Nr. 87 | Datum der Frage: 1. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Müssen, damit eine Referenz als gültig erachtet wird, alle Anforderungen an die jeweiligen Profile (inkl. der unter "Erforderliche Qualifikationen" gelisteten Erfahrungsjahre) in "Anlage 2 - Leistungsbeschreibung" voll erfüllt und auch in einem Zeitraum von 6 Monaten zu 60% von einer Person ausgeführt worden sein, die diese Qualifikationen alle in sich vereint? Falls ja, müssen diese Qualifikationen dann in der Referenz auch detailliert als erfüllt aufgelistet werden? | ||
| Antwort: Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen an die erforderlichen Qualifikationen gemäß Abschnitt 2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung) müssen nicht voll erfüllt worden sein, damit ein Referenzauftrag berücksichtigt werden kann. |
| Frage Nr. 88 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Den Ausschreibungsunterlagen ist ein Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU- DSGVO beigefügt. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Beratungsleistungen, die nicht als Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO zu qualifizieren sind. Zwar kann nie ausgeschlossen werden, dass der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet. Dies ist jedoch nicht als Auftragsverarbeitung zu qualifizieren, Vielmehr werden die geschuldeten Beratungsleistungen aufgrund der eigenen Sach- und Fachkunde des Auftragnehmers erbracht. Auch die Formulierung " wenn auch nur möglicherweise" birgt für den Auftragnehmer einige Rechtsunsicherheiten. Wir erklären unsere grundsätzliche Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung für alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO zu qualifizieren sind. Wir gehen dabei davon aus, dass die Aufgaben des Auftragnehmers, die den genauen Gegenstand des Auftrags zum Datenumgang ausmachen, wie auch die Inhalte eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO in gegenseitigem Einvernehmen definiert werden. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die AVV nur dann abgeschlossen wird, wenn für einen konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen und dass der Inhalt und der Gegenstand der AVV noch einvernehmlich zwischen den Parteien abgestimmt wird? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Die AVV (Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung) wird mit dem Zuschlag abgeschlossen und Bestandteil der Rahmenvereinbarung. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 23]
| Frage Nr. 89 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 7 Internationale Datentransfers: § 7 der beiliegenden AVV seht vor, dass die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet und jede Übermittlung in ein Drittland der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf und nur dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Die von uns eingesetzten Standard-IT-Dienste wie beispielsweise Hosting-Dienste, Wartungs- und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen werden nicht unmittelbar zur Erbringung der Hauptleistung eingesetzt, sondern als im allgemeinen Geschäftsbetrieb genutzte Backoffice-Dienstleister. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Backoffice Dienstleister im Rahmen seiner zu erbringenden Tätigkeit beiläufig Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftragnehmers erlangt, beispielsweise im Rahmen der Durchführung einer Wartungstätigkeit. Da im Einzelfall überdies nicht ausgeschlossen werden kann, das Teilleistungen dieser Back-Office Dienstleister (beispielsweise Support-Tätigkeiten im Rahmen einer 24-stündigen Dienstbereitschaft) aus einem Drittland heraus erbracht werden, haben wir in den Vereinbarungen zum Datenschutz mit diesen Backoffice-Dienstleistern die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt. Diese Backoffice-Dienstleister können jedoch weder für einzelnen Auftraggeber ausgetauscht werden noch einer Genehmigung durch einzelne Auftraggeber unterliegen. Dürfen wir die Formulierung "Jede Übermittlung" in § 7 der AVV daher so verstehen, dass diese nicht auf ein Zustimmungserfordernis in Bezug auf reine Backoffice-Dienstleistungen gerichtet ist, sondern das Zustimmungserfordernis nur dann greifen soll, wenn tatsächlich Bestandteile der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung in einem Drittstaaterfolgen oder verlagert werden sollen? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Auch sog. Backoffice-Dienstleistungen können die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung umfassen. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 24]
| Frage Nr. 90 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 8 Kontrollrechte: Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegen wir zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Berufsrechts sowie einer Berufsaufsicht. Unsere Tätigkeiten sind nach § 43 Abs. 1 i. V. m. § 56 WPO unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. • Dürfen wir davon ausgehen, dass die in der beiliegenden AVV vorgesehenen Kontrollrechte des Auftraggebers in Geschäftsräumen des Auftragnehmers (§ 8 der AVV) grundsätzlich nur insoweit Anwendung finden oder ausgeübt werden, als dass diese nicht im Widerspruch zu den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten und sonstigen gesetzlichen Pflichten des Auftragnehmers stehen und nur im Rahmen des berufsrechtlich Möglichen und Zulässigen ausgeübt werden? • § 8 (1) der beigefügten AVV sieht ein unmittelbares Kontrollrecht des Verantwortlichen gegenüber dem Subunternehmer des Auftragsverarbeiters vor. Wir möchten darauf hinweisen, dass zahlreiche Unternehmen (z.B. marktführende Cloud- und Hosting-Dienste) zwar regelmäßig als Subunternehmen in Auftragsverarbeitungen eingesetzt werden, diese jedoch feststehende Prozesse und Vorgaben gegenüber allen Kunden geltend machen, die grundsätzlich nicht zur Disposition stehen. Insbesondere das Durchreichen vertraglicher Regelungen als auch unmittelbare Audit- und Kontrollrechte zugunsten von Verantwortlichen des Auftragsverarbeiters werden in aller Regel nicht akzeptiert. Entsprechende Regelungen sind am Markt auch nicht üblich. Wäre daher eine Auslegung von § 8 (1) dahingehend möglich, als dass der Auftragsverarbeiter auf Anforderung des Verantwortlichen ein Audit bzw. eine Kontrolle beim Subunternehmen durchführt, insbesondere wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der eingesetzte Subunternehmer anwendbares Datenschutzrecht verletzt hat, und dass der Auftragsverarbeiter die Ergebnisse der Kontrollen dem Verantwortlichen zur Verfügung stellt? • § 8 der beiliegenden AVV führt aus, dass der Auftragnehmer ein Audit bzw. eine Inspektion durch den Auftraggeber oder durch einen vom Auftraggeber beauftragten Prüfer ermöglichen soll. Dürfen wir davon ausgehen, dass der Auftragnehmer soweit ein Widerspruchsrecht gegen den beauftragten Dritten geltend machen kann, sofern es sich bei diesem um einen direkten Mitbewerber handelt, der im Konkurrenzverhältnis zum Auftragnehmer steht? | ||
| Antwort: Erster Punkt: Ihre Annahme trifft zu. Zweiter Punkt: Ihre Annahme trifft nicht zu. Dritter Punkt: Bitte beachten Sie die Antwort auf Frage Nr. 85. |
| Frage Nr. 91 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 9 Unterstützungs- und Informationspflichten: Gemäß § 9 hat der AN den AG unverzüglich zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse "Fehlen oder Unregelmäßigkeiten mit datenschutzrechtlicher Relevanz" feststellt. Der Auftragnehmer legt hohen Wert auf die Integrität und die Sicherheit sämtlicher Datenverarbeitungen und hat dazu intern feste Prozesse etabliert. Insbesondere vor dem Hintergrund zahlreicher Kunden sowie dieser feststehenden Prozesse. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Klausel dahingehend auszulegen ist, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informiert, sofern eine festgestellte Unregelmäßigkeit tatsächlich mit einem Risiko für die personenbezogenen Daten des Auftraggebers verbunden ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. |
| Frage Nr. 92 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Betrifft Referenzen zu den Losen 2, 3, und 4: Müssen die Leistungen zwingend bei Förderbanken erbracht worden sein oder ist eine Vergleichbarkeit auch dann gegeben, wenn die erbrachte Leistung in Anlehnung an Ihre Leistungsbeschreibung auch bei anderen Kunden erbracht worden ist? | ||
| Antwort: Nach Abschnitt 1.3.2 der Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen (Bewertungsvorgaben) muss der Bieter in dem genannten Zeitraum im jeweiligen Los mindestens drei Referenzprojekte bei Banken oder Finanzdienstleistern ausgeführt haben. Eine Einschränkung auf Förderbanken besteht nicht. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 25]
| Frage Nr. 93 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 | ||
|---|---|---|---|---|
| Frage: Aufgrund der umfangreichen Anforderungen, verbunden mit der Ferienzeit, bitten wir um Verlängerung der Frist zur Angebotsabgabe auf den 23.10.2025, damit alle Bieter die Möglichkeit haben, ein qualitativ hochwertiges Angebot erstellen zu können. | ||||
| Antwort: | ||||
| Es bleibt bei der bisherigen Angebotsfrist. |
| Frage Nr. 94 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bezugnehmend auf Ihre Antwort auf Bieterfrage 29 bitten wir um Klarstellung: Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht gegenüber dem Auftraggeber persönlich verpflichten müssen (mit der Folge einer persönlichen Haftung)? Gehen wir andernfalls recht in der Annahme, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung keine persönliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber eingeht und der Auftraggeber keine Weisungen an den Unterzeichner erteilen wird, da ansonsten die Gefahr besteht, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber begründet wird ("verdeckte Arbeitnehmerüberlassung")? | ||
| Antwort: Ihre zuerst genannte Annahme trifft zu. Die Mitarbeiter haben nicht die Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen und werden hieraus nicht persönlich verpflichtet. Nach § 3 Abs. 4 der Geheimhaltungsvereinbarung haben die Auftragnehmer die betreffenden Mitarbeiter zu unterrichten und zu verpflichten, die in der Geheimhaltungsverpflichtung aufgeführten Pflichten einzuhalten. |
| Frage Nr. 95 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Prüf- und Kontrollrechte: Dürfen wir davon ausgehen, dass etwaige Prüfungs- und Kontrollrechte wie insbesondere aus § 8 der Rahmenvereinbarung nur insoweit Anwendung finden oder ausgeübt werden können, als dass dies nicht gegen zwingendes Recht, berufsrechtliche Vorschriften, Geheimhaltungsvereinbarungen oder sonstige Anforderungen und Pflichten des Auftragnehmers verstößt? | ||
| Antwort: Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Frage auf § 8 des Vertrags über eine Auftragsverarbeitung (Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung) bezieht. Unter dieser Prämisse trifft Ihre Annahme nur insoweit zu, als dass bei der Ausübung von Prüfungs- und Kontrollrechten nicht gegen zwingendes Recht verstoßen werden wird. |
| Frage Nr. 96 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Leistungserbringung nach neuestem Stand der Technik: Gem. § 2 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung hat der Auftraggeber die Leistung "nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik" zu erbringen. Diese Formulierung ist unbestimmt. Dürfen wir davon ausgehen, dass hier nicht die allerneuesten technischen Entwicklungen zu berücksichtigen und umzusetzen sind, auch wenn diese noch nicht praxiserprobt oder wirtschaftlich zumutbar sind; sondern vielmehr solche, die einem fortgeschrittenen Entwicklungsstand, der sich am Markt durchgesetzt hat, entsprechen? | ||
| Antwort: Die Klausel des § 2 Abs. 4 S. 1 der Rahmenvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass solche Techniken zu erbringen sind, die neben dem neuesten Stand der Technik auch bereits in der Branche erprobt wurden und sich damit bewährt haben. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 26]
| Frage Nr. 97 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 6 Eigenerklärung, Drittunternehmen und Unterauftragnehmer, sowie Anlage 7, Verpflichtungserklärung: Ist die Annahme richtig, dass Personaldienstleister die bei einem Auftragszuschlag entsprechende Ressourcen aus einem Pool von > 100.000 Freelancern nicht vorab schriftlich nennen müssen. Es ist nicht möglich, vorab die Namen aller potenziell in Frage kommenden Ressourcen zu benennen. | ||
| Antwort: Bitte beachten Sie die Antwort auf Frage Nr. 12. |
| Frage Nr. 98 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 | ||
|---|---|---|---|---|
| Frage: Können Referenzprojekte, die für Versicherungsunternehmen erbracht wurden, als vergleichbar mit den geforderten Referenzen aus dem Bereich Banken oder Finanzdienstleister anerkannt werden? Versicherungen zählen ebenfalls zum Finanzdienstleistungssektor und unterliegen vergleichbaren regulatorischen Anforderungen (z. B. BaFin-Aufsicht, DSGVO, IT-Sicherheit). Zudem weisen Projekte in beiden Bereichen häufig ähnliche fachliche und technische Anforderungen auf – etwa in Bezug auf Digitalisierung, Systemeinführungen, Compliance oder Prozesskomplexität. Wir bitten um kurze Rückmeldung, ob solche Referenzen als gleichwertig gewertet werden können. | ||||
| Antwort: | ||||
| Bitte beachten Sie die Antwort auf Frage Nr. 77. |
| Frage Nr. 99 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 | ||
|---|---|---|---|---|
| Frage: In der Anlage 10 ist unter Zuschlagskriterien im Los 2 der Tagessatz für das Profil Business Analyst/- in doppelt aufgeführt. Ist unsere Annahme korrekt, dass der untere Eintrag (30/100) eigentlich für das Profil Senior Business Analyst/-in ist? | ||||
| Antwort: | ||||
| Ihre Annahme trifft zu. Bitte beachten Sie den folgenden | ||||
| Hinweis: | ||||
| Die Bewertungsvorgaben (Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen) werden in einer neuen | ||||
| Fassung (Stand: 8. Oktober 2025) zur Verfügung gestellt. Im Vergleich zur Fassung vom 25. | ||||
| September 2025 enthält die neue Fassung in Abschnitt 2.1 unter Los 2, letzter Spiegelstrich eine | ||||
| Anpassung. Dieser lautet: „Tagessatz für Profil Senior Business Analyst/in 30/100“. Die Angebote sind | ||||
| ausschließlich auf der Grundlage der bei Ende der Angebotsfrist aktuellen Fassung der | ||||
| Vergabeunterlagen zu erstellen und abzugeben. |
| Frage Nr. 100 | Datum der Frage: 2. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 | ||
|---|---|---|---|---|
| Frage: § 18 des Rahmenvertrags enthält eine Klausel zur Abwerbung von Mitarbeitern. Als Personaldienstleister sind wir darauf angewiesen, den gesamten Markt adressieren zu können. Die derzeitige Formulierung würde uns darin allerdings erheblich einschränken und ist daher für uns in dieser Form nicht umsetzbar. Wäre es möglich, das Abwerbeverbot lediglich auf die mit der Projektdurchführung betrauten Personen zu beschränken, zu welchen der Kontakt nachweislich erst durch das Projekt der Landwirtschaftlichen Rentenbank entstanden ist? | ||||
| Antwort: | ||||
| Nach § 18 S. 1 der Rahmenvereinbarung findet die Klausel auf die aktive Abwerbung des jeweils anderen | ||||
| Vertragspartners Anwendung. Eine Beschränkung auf die mit der Projektdurchführung betrauten | ||||
| Personen ist nicht vorgesehen. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 27]
| Frage Nr. 101 | Datum der Frage: 6. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Zu Anlage 8: Eigenerklärung zur Eignung: Beziehen sich die geforderten Umsätze ausschließlich auf den Umsatz zu dem Thema bei Förderbanken oder grundsätzlich auf Umsätze bei Banken und Finanzinstituten? | ||
| Antwort: Nach Abschnitt 1.3.1.2 der Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen (Bewertungsvorgaben im Rahmen der Ausschreibung Rahmenverträge) ist der berücksichtigungsfähige Gesamtumsatz nicht auf Aufträge für Förderbanken beschränkt. |
| Frage Nr. 102 | Datum der Frage: 6. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass das Arbeitsergebnis des Auftragnehmers nicht dazu bestimmt ist, Dritten für eine wirtschaftliche Entscheidung zugänglich gemacht zu werden? Falls doch, ist es dem Auftragnehmer gestattet, mit den Dritten Vereinbarungen über die Weitergabe des Arbeitsergebnisses und dessen Verwendung zu schließen? | ||
| Antwort: Die Arbeitsergebnisse sind nicht dazu bestimmt, Dritten für eine eigene wirtschaftliche Entscheidung zugänglich gemacht zu werden. |
| Frage Nr. 103 | Datum der Frage: 6. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Der Auftragnehmer nutzt gemeinsam mit den anderen Mitgliedern seines weltweiten Verbundes von eigenständigen Gesellschaften eine zentralisierte IT-Infrastruktur. Dort finden sich netzwerkweite IT- Systeme, die der Auftragnehmer zur Einhaltung seiner beruflichen Vorschriften (insb. Vermeidung von Interessenskonflikten und Sicherstellung seiner Unabhängigkeit) sowie zur Durchführung von Qualitätskontrollen (z.B. Reportings, Quality Reviews) als auch zur Effizienzsteigerung und Abbildung administrativer und organisatorischer Abläufe (bspw. Rechnungslegung, einheitliche Leistungserfassung) nutzt. Für den Betrieb und die Wartung werden ausgewählte und zur Verschwiegenheit verpflichtete externe Dienstleister (DATEV, IT-Service Provider einschließlich externe Datenspeicher, Shared Services Center) eingesetzt. Gehen wir recht in der Annahme, dass Informationen des Auftraggebers in diese Systeme eingegeben werden dürfen und dies keinen Bruch der Verschwiegenheitspflicht gem. den Ausschreibungsunterlagen darstellt? | ||
| Antwort: Bei der Eingabe vertraulicher Informationen des Auftraggebers in die internen Systeme des Auftragnehmers und die Systeme externer Dienstleister sind die Verpflichtungen gemäß § 16 der Rahmenvereinbarung zu beachten. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an einen Dritten setzt die Abgabe einer Geheimhaltungserklärung durch den Dritten gemäß Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung voraus (§ 16 Abs. 8 der Rahmenvereinbarung). Für Informationen, die nicht vertraulich sind, gilt § 16 der Rahmenvereinbarung nicht. Gemäß der Präambel zur Rahmenvereinbarung setzen die Parteien bei Vertragsschluss ohnehin voraus, dass eine Leistungsdurchführung durch den Auftragnehmer bzw. ggf. eingesetzte Subunternehmer ausschließlich auf den Systemen der Rentenbank erfolgt. |
| Frage Nr. 104 | Datum der Frage: 6. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Für die vorliegenden Leistungen werden nach unserem Wissen keine personenbezogenen Daten benötigt. Im Hinblick auf das Gebot der Datensparsamkeit (Art. 5 DSGVO) und im Interesse beider Vertragsparteien sollte daher seitens des Auftraggebers sichergestellt werden, dass der Auftragnehmer keinerlei personenbezogene Daten bekommt. Gehen wir recht in der Annahme, dass in diesem Fall auch die Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung obsolet ist? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Bitte beachten Sie die Antwort auf Frage Nr. 88. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 28]
| Frage Nr. 105 | Datum der Frage: 6. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Auf Seite 7 der Bewerbungsbedingungen wird auf die Themen Eignungsleihe, Untervergabe und gemeinsame Regelungen eingegangen. In diesem Zusammenhang bitten wir um folgende Klarstellung: 1. Anlage 6: Wenn ein Drittunternehmen ausschließlich im Rahmen einer Eignungsleihe über Referenzen eingebunden wird (d. h. keine Kapazitäten für Einzelaufträge zur Verfügung stellt), ist dann lediglich Abschnitt I. „Einbindung von Drittunternehmen (Eignungsleihe)“ auszufüllen, während Abschnitt II. „Einsatz von Unterauftragnehmern“ in diesem Fall freigelassen werden kann? 2. In Anknüpfung an die erste Frage: Wenn das Drittunternehmen im Rahmen der Eignungsleihe keine Kapazitäten zur Verfügung stellt, ist in der Anlage 7 lediglich der Abschnitt „folgende Unterauftragnehmerleistungen zu erbringen“. auszufüllen, oder kann die Anlage in diesem Fall vollständig entfallen? | ||
| Antwort: Zu 1.: Ihre Annahme trifft zu. Wird eine Eignungsleihe angestrebt, ist der Abschnitt I. Einbindung von Drittunternehmen (Eignungsleihe) auszufüllen. Bitte beachten Sie aber, dass gemäß Abschnitt 2.9.1 der Bewerbungsbedingungen ein Eignungsgeber, dessen Kapazitäten der Bieter im Hinblick auf die einschlägige berufliche Erfahrung in Anspruch nimmt, die Leistungen, für die diese Kapazitäten benötigt werden, tatsächlich erbringen muss (s. auch § 47 Abs. 1 Satz 3 Vergabeverordnung). Es ist daher nicht möglich, sich auf die Referenzen von Eignungsgebern zu berufen, ohne diese Unternehmen tatsächlich bei der Ausführung der Einzelaufträge einzubinden. Zu 2.: Wir verstehen Ihre Frage so, dass sie sich auf Unterauftragnehmer bezieht, die nicht zugleich Eignungsgeber sind. In diesem Fall ist in der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 7 zu den Bewerbungsbedingungen der Abschnitt „folgende Unterauftragnehmerleistungen“ auszufüllen. |
| Frage Nr. 106 | Datum der Frage: 6. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Auf Seite 7 der Bewerbungsbedingungen wird auf die Themen Eignungsleihe, Untervergabe und gemeinsame Regelungen eingegangen. In diesem Zusammenhang bitten wir insbesondere zu Punkt 2.9.3 „Gemeinsame Regelungen für Eignungsleihe und Untervergabe“ um folgende Klarstellung: Wenn ein Drittunternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe eine Referenz beisteuert, muss die Anlage 8 – Eigenerklärung zur Eignung sowohl vom Bieter als auch vom Drittunternehmen jeweils separat eingereicht werden, oder genügt eine gemeinsame Abgabe durch den Bieter unter Angabe des Drittunternehmens? | ||
| Antwort: Nach Abschnitt 2.9.3 der Bewerbungsbedingungen für das Vergabeverfahren auf S. 7 f. ist für jedes Unternehmen die Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 8 zu den Bewerbungsbedingungen) jeweils individuell vorzulegen. |
| Frage Nr. 107 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Als IT-Systemhaus entwickeln wir unter anderem Systeme zur Fördermittelbewirtschaftung mit optionaler Anbindung an die Haushalts- und Kassensysteme. Diese Systeme werden unter anderem vom Bund und einigen (Bundes-)Ländern eingesetzt. Gehen wir recht in der der Annahme, dass wir diese Projekte auch als Referenzprojekte angeben dürfen, auch wenn der Auftraggeber keine Bank oder Finanzdienstleister sind? Als zwischengelagerte Stellen nutzen unser System auch Förderbanken, diese sind aber nicht der Auftraggeber. | ||
| Antwort: Auftraggeber der Referenzaufträge muss gemäß Abschnitt 1.3.2 lit. a) der Anlage 10 zu den Bewerbungsbedingungen eine Bank oder ein Finanzdienstleister gewesen sein. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 108 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: In den Vergabeunterlagen ist angegeben, dass mindestens drei Referenzen einzureichen sind. Im bereitgestellten Referenzformular (7551055_Anlage 8 - Eigenerklärung zur Eignung) ist jedoch nur Platz für eine Referenz vorgesehen. Wir bitten um Klarstellung, wie mit den weiteren Referenzen zu verfahren ist: - Sollen wir das Formular eigenständig vervielfältigen und für jede Referenz separat ausfüllen, oder - wird seitens der Vergabestelle ein neues Dokument zur Vervielfältigung zur Verfügung gestellt? | ||
| Antwort: Wie im Formblatt der Eigenerklärung gemäß Anlage 8 zu den Bewerbungsbedingungen mitgeteilt wurde, ist die dort enthaltene Tabelle für jeden Referenzauftrag zu kopieren. |
| Frage Nr. 109 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 2 – Rahmenvereinbarung: § 1 – Vertragsgegenstand Wir setzen zur Leistungserbringung ausschließlich selbstständige Unterauftragnehmer als unsere Erfüllungsgehilfen ein. Diese erbringen ihre Leistungen im Rahmen der Vorgaben der Leistungsbeschreibung eigenverantwortlich, unterliegen keinerlei Weisungen i. S. e. Arbeitgeberdirektionsrechts und werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, um eine Gefährdung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status zu vermeiden. Dies stellt für uns eine wesentliche Voraussetzung für die gesetzeskonforme Leistungserbringung dar. Die vorliegenden Vergabeunterlagen dieses Auftrags und Leistungsbeschreibungen sind deshalb insoweit anwendbar und auszulegen, dass die Bestimmungen auch beim Einsatz von Subunternehmern gesetzeskonform anzuwenden sind. Gehen wir recht in der Annahme, dass eine solche selbstständige Leistungserbringung im Rahmen dieses Auftrags vorgesehen ist? | ||
| Antwort: Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist möglich. Bitte beachten Sie dazu insbesondere Abschnitt 2.9 der Bewerbungsbedingungen. |
| Frage Nr. 110 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 2 – Rahmenvereinbarung: § 2 Nr. 2 Unser Geschäftsmodell basiert auf dem ausschließlichen Einsatz selbstständiger Unterauftragnehmer, die ihre Leistungen eigenverantwortlich erbringen und nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden. Für uns stellt die im Einzelvertrag festgehaltene Leistungsbeschreibung die vollständige, konkrete und abschließende Festlegung der geschuldeten Leistungen dar. § 2 Nr. 2 RV („Die Leistungserbringung erfolgt in Abstimmung mit der Rentenbank“) darf daher nach unserem Verständnis lediglich eine organisatorische Koordination ermöglichen, nicht jedoch zu nachträglichen, einseitigen Leistungsänderungen oder arbeitgeberähnlichen Weisungen führen. Gehen wir recht in der Annahme, dass a) die im Einzelvertrag niedergelegte Leistungsbeschreibung die abschließende Festlegung des Leistungssolls bildet und nur über ein förmliches Änderungsverfahren (Change Request) angepasst werden kann, und b) die in § 2 Nr. 2 RV vorgesehene ‚Abstimmung mit der Rentenbank‘ ausschließlich einer organisatorischen Koordination dient, ohne dem Auftraggeber arbeitgeberähnliche Weisungsrechte oder die Möglichkeit einzuräumen, den Leistungsumfang einseitig zu erweitern oder abzuändern? Falls dies nicht zutrifft, bitten wir um nähere Erläuterung | ||
| Antwort: Ihre Annahmen treffen zu. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 30]
| Frage Nr. 111 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 2 – Rahmenvereinbarung: § 2 Nr. 13 § 2 Nr. 13 des Rahmenvertrags (RV) bestimmt: „Die Personalhoheit über die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Berater und sonstigen Mitarbeiter verbleibt ausschließlich beim Auftragnehmer.“ Unser Geschäftsmodell sieht jedoch vor, sämtliche Leistungen ausschließlich durch eigenständige Subunternehmer zu erbringen. Die dort eingesetzten Personen stehen in keinem Arbeits- oder Weisungsverhältnis zu uns. Wir möchten sicherstellen, dass § 2 Nr. 13 RV so ausgelegt wird, dass unser Modell des Subunternehmereinsatzes unberührt bleibt und keine unmittelbare arbeitsrechtliche Verantwortung oder Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Unterauftragnehmer oder den Mitarbeitern des Unterauftragnehmers begründet wird. Gehen wir recht in der Annahme, dass § 2 Nr. 13 RV nicht verlangt, dass wir unmittelbare arbeitsrechtliche Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeitern unserer Subunternehmer ausüben? Falls dies nicht zutrifft, bitten wir um Darlegung, • wie ‚Personalhoheit‘ beim Einsatz eigenständiger Subunternehmer konkret auszulegen ist und • welche Pflichten uns insoweit gegenüber dem Unterauftragnehmer und den Mitarbeitern des Unterauftragnehmers treffen sollen. | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. |
| Frage Nr. 112 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 2 – Rahmenvereinbarung: § 2 Nr. 14 § 2 Abs. 14 des RV setzt die Zustimmung zum Subunternehmereinsatz voraus. Unser Geschäftsmodell sieht vor, sämtliche Leistungen ausschließlich über zuvor dem Kunden vorgestellte Subunternehmer (Unterauftragnehmer) zu erbringen. Aus unserer Sicht spricht die Klausel dafür, dass der grundsätzliche Einsatz von Subunternehmern zulässig ist und die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt gilt, wenn der jeweilige Unterauftragnehmer dem Kunden vorab mitgeteilt wird. Gehen wir recht in der Annahme, dass der grundsätzliche Einsatz von Subunternehmern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ausdrücklich zulässig ist und der einzelne eingesetzte Unteraufragnehmer entsprechend namentlich zu benennen ist. | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Der Einsatz von Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen Zustimmung der Rentenbank (§ 2 Abs. 14 der Rahmenvereinbarung). |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 31]
| Frage Nr. 113 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 2 – Rahmenvereinbarung: § 11 Nr. 3 § 11 Abs. 3 des RV bestimmt zwar, dass „das Honorar sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand richtet“, begrenzt aber gleich darauf das tageweise abrechenbare Honorar auf einen vollen Tagessatz, selbst wenn an diesem Tag mehr als acht Stunden gearbeitet wurde. Für unsere – ausschließlich mit selbstständigen Subunternehmern arbeitende – Leistungskette bedeutet dies, dass die Subunternehmer einen Teil ihres tatsächlichen Aufwands unentgeltlich erbringen müssten, wenn über die 8 h hinaus geleistet wird. Aus unserer Sicht entsteht daraus eine indirekte Arbeitszeitvorgabe an den Freelancer, die ein Risiko birgt, dass der sozialversicherungsrechtliche Status der eingesetzten Freelancer in Frage gestellt wird (Stichwort: „arbeitgeberähnliche Zeitvorgaben“). Eine transparente Budgetierung – etwa über Wochen- oder Monatssätze bzw. vorab definierte Gesamtkontingente – wäre unproblematisch; zwingend ist aber, dass Mehr- und Minderstunden innerhalb dieses Budgets stets anteilig vergütet werden. Gehen wir recht in der Annahme, dass § 11 Abs. 3 RV eine Vergütung von Mehrstunden oberhalb von acht Stunden pro Tag aktuell nicht vorsieht. Falls dies zutrifft, bitten wir um detaillierte Darstellung, wie Mehrstunden anteilig vergütet werden, ob eine anteilige Abrechnung sämtlicher tatsächlich geleisteter Stunden innerhalb eines vereinbarten Budgets möglich ist und welche vertraglichen Anpassungen vorgenommen werden können, um sozialversicherungsrechtliche Risiken für unsere selbstständigen Subunternehmer auszuschließen. | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. § 11 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass das für einen Kalendertag geschuldete Honorar auf die Höhe des jeweiligen Tagessatzes begrenzt ist. Falls der Bieter den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, ist er frei darin, mit den Unterauftragnehmern eine davon abweichende Vergütung zu vereinbaren, so dass er auf diese Weise etwaige sozialversicherungsrechtliche Risiken ausschließen kann. |
| Frage Nr. 114 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 2 – Rahmenvereinbarung: § 15 Nr. 1 In verschiedenen Passagen des Rahmenvertrages und auch der übrigen Vergabeunterlagen wird auf „Dritte“ verwiesen (z. B. bei Weitergabe von Informationen, Geheimhaltung, Haftung). Unser Geschäftsmodell sieht jedoch den planmäßigen Einsatz von Subunternehmern (Unterauftragnehmer) zur Leistungserbringung vor. Diese Subunternehmer sind integraler Bestandteil unseres Geschäftsmodells und werden – nach den einschlägigen Unterauftragsklauseln – dem Auftraggeber entsprechend vorgestellt. Wenn der Begriff „Dritte“ im Sinne des Vertrags auch diese ordnungsgemäß eingebundenen Subunternehmer umfasste, würde dies zu widersprüchlichen Verpflichtungen führen (z. B. Weitergabeverbote, zusätzliche Genehmigungserfordernisse oder Haftungsausweitungen). Zur Vermeidung solcher Auslegungsrisiken benötigen wir eine Klarstellung, dass genehmigte Unterauftragnehmer nicht als „Dritte“ gelten. Geschlossene Variante „Gehen wir recht in der Annahme, dass der Begriff ‚Dritte‘ in sämtlichen Vertragsbestimmungen nicht die vom Auftraggeber zugelassenen bzw. genehmigten Unterauftragnehmer des Auftragnehmers erfasst? Falls dies nicht zutrifft, bitten wir um nähere Erläuterung, • welche zusätzlichen Pflichten sich hieraus für uns und unsere Subunternehmer ergeben und • ob der Vertragstext entsprechend präzisiert werden kann, um Widersprüche zu den Unterauftragsregelungen auszuschließen. | ||
| Antwort: Ihre Annahme kann in dieser Pauschalität nicht bestätigt werden. Soweit Sie einzelne Vertragsregelungen für widersprüchlich halten, erläutern Sie dies bitte konkret, um eine Prüfung Ihrer Frage zu ermöglichen. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 32]
| Frage Nr. 115 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung AVV: § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 2 der AVV bestimmt, dass der Auftragnehmer Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur mit „vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung“ des Auftraggebers beauftragen darf. Gleichzeitig gilt die Zustimmung für die in Anhang 2 aufgeführten Unterauftragnehmer bereits mit Vertragsabschluss als erteilt. Unser Geschäftsmodell sieht vor, sämtliche Leistungen ausschließlich über zuvor dem Kunden vorgestellte Subunternehmer (Unterauftragnehmer) zu erbringen. Aus unserer Sicht spricht die Klausel dafür, dass der grundsätzliche Einsatz von Subunternehmern zulässig ist und die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt gilt, wenn der jeweilige Unterauftragnehmer dem Kunden vorab mitgeteilt wird. Unklar bleibt, ob darüber hinaus noch eine zusätzliche, gesonderte schriftliche Zustimmung (z. B. per Unterschrift oder Nachtragsvereinbarung) einzuholen ist. Zum Zeitpunkt des Zuschlags können wir die Unterauftragnehmer noch nicht namentlich benennen, da wir diese erst im Rahmen des Miniwettbewerbe suchen. Gehen wir recht in der Annahme, dass der generelle Einsatz von Subunternehmern gemäß § 6 Abs. 2 AVV zulässig ist und die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt gilt, sobald wir einen neuen Projektpartner unter Angabe von Namen, Anschrift und Tätigkeit vorstellen und der Auftraggeber nicht widerspricht, sodass keine weitere schriftliche Einzelzustimmung erforderlich ist? Falls dies nicht zutrifft, bitten wir um genaue Darstellung, in welcher Form die ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen ist, sofern der Unterauftragnehmer erst in den Miniwettbewerben benannt werden kann. | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Ein Einsatz von Subunternehmern ist zulässig, sofern eine Zustimmung der Auftraggeberin vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 AVV muss eine ausdrückliche schriftliche beziehungsweise dokumentierte Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen. Diese ist im Rahmen der Miniwettbewerbe einzuholen, sofern Subunternehmer in diesem Rahmen benannt werden. Eine bloße Mitteilung der Projektpartner unter Angabe von Namen, Anschrift und Tätigkeit ist nicht ausreichend. |
| Frage Nr. 116 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung – Geheimhaltungserklärung § 2 (3) Unser Geschäftsmodell sieht den ausschließlichen Einsatz von Subunternehmern (Unterauftragnehmern) vor. Gemäß § 2 Abs. 3 der Geheimhaltungsvereinbarung dürfen vertrauliche Informationen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rentenbank offengelegt werden. Unklar ist, ob diese Zustimmung bereits dann als erteilt gilt, wenn a) der jeweilige Untersauftragnehmer dem Fachbereich vorgestellt und dieser bestätigt hat oder b) der Unterauftragnehmer im Rahmen der Miniwettbewerbe ausdrücklich namentlich genannt ist, oder ob darüber hinaus eine separate schriftliche Zustimmungserklärung der Rentenbank erforderlich bleibt (und falls ja, in welcher Form). Gehen wir recht in der Annahme, dass die vorherige schriftliche Zustimmung der Rentenbank nach § 2 Abs. 3 der Geheimhaltungsvereinbarung bereits als erteilt gilt, sobald a) der betreffende Unterauftragnehmer zuständigen Fachbereich vorgestellt und ausgewählt hat oder b) eine namentliche Benennung des Unterauftragnehmer in den Einzelwettbewerben (Miniwettbewerben) stattgefunden hat? Falls dies nicht zutrifft, bitten wir um genaue Angabe, in welcher und zu welchem Zeitpunkt eine gesonderte schriftliche Zustimmung eingeholt werden muss. | ||
| Antwort: Ihre Annahme unter a) trifft nicht zu. Erfolgt im Rahmen der Einzelwettbewerbe eine namentliche Benennung der Berater und wird der Zuschlag erteilt, liegt hingegen eine Zustimmung im Sinne von § 2 Abs. 3 der Geheimhaltungsvereinbarung vor. Auch in diesem Fall ist allerdings eine Geheimhaltungsvereinbarung gemäß Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung zwischen der Landwirtschaftlichen Rentenbank und dem Unterauftragnehmer zu schließen. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 117 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bewerbungsbedingungen für das Vergabeverfahren 1.2 Wir setzen zur Leistungserbringung ausschließlich selbstständige Unterauftragnehmer als unsere Erfüllungsgehilfen ein. Diese erbringen ihre Leistungen im Rahmen der Vorgaben der Leistungsbeschreibung eigenverantwortlich, unterliegen keinerlei Weisungen i.S.e. Arbeitgeberdirektionsrechts und werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, um eine Gefährdung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status zu vermeiden. Dies stellt für uns eine wesentliche Voraussetzung für die gesetzeskonforme Leistungserbringung dar. Die vorliegenden Vergabeunterlagen dieses Auftrags- und Leistungsbeschreibungen sind deshalb insoweit anwendbar und auszulegen, dass die Bestimmungen auch beim Einsatz von Subunternehmern gesetzeskonform anzuwenden sind. Gehen wir recht in der Annahme, dass eine solche selbstständige Leistungserbringung im Rahmen dieses Auftrags vorgesehen ist? | ||
| Antwort: Bitte beachten Sie die Antwort auf Frage Nr. 109. |
| Frage Nr. 118 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 2 – Rahmenvereinbarung § 2 Nr. 15 Wir sind als Personaldienstleister nicht am Finanzmarkt tätig. Somit liegt uns keine LEI vor, EUID ebenso nicht, da dies für Personen und nicht für Unternehmen ist. Gehen wir recht der Annahme, dass dies somit für uns entfällt? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Nach § 2 Abs. 15 ist eine LEI oder eine EUID zu übermitteln. |
| Frage Nr. 119 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Anlage 2 – Rahmenvereinbarung § 3 Nr. 1 Unser Geschäftsmodell beinhaltet ausschließlich den Einsatz von Subunternehmern. Die Experten bilden sich selbst entsprechend weiter. Gehen wir recht in der Annahme, dass diese Klausel keine Anwendung für uns hat, da wir ausschließlich Subunternehmer und keine Mitarbeiter einsetzen? | ||
| Antwort: Nach § 3 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen IKT- Dienstleistungen eingesetzten Mitarbeiter an Schulungen teilnehmen zu lassen. Dies erfordert auch, dass die Mitarbeiter von Subunternehmern an Schulungen teilnehmen. |
| Frage Nr. 120 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Auf Seite 8 der Anlage 4 („Vertrag über eine Auftragsverarbeitung“) sind unter dem Punkt „Weisungsempfänger beim Auftragnehmer“ Namen und Kontaktdaten aufgeführt, die augenscheinlich nicht dem Auftragnehmer zuzuordnen sind. Bitte bestätigen Sie, ob diese Angaben vom Auftragnehmer zu löschen und durch eigene Ansprechpartner zu ersetzen sind oder ob sie unverändert stehen bleiben sollen. | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. Bei den dort genannten Personen (Gerd Grünen und Anja Ritter-Christmann) handelt es sich um weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers. Bei der Befüllung der Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung können diese Angaben der entsprechenden Überschrift zugeordnet werden. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 34]
| Frage Nr. 121 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Die in Ziff. 16 Nr. 5 vorgesehene Haftungsklausel schließt den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich aus. Damit würden die Parteien auch dann uneingeschränkt für etwaige Geheimhaltungsverstöße seiner (Sub-)Unternehmen haften, wenn wir deren sorgfältige Auswahl und Überwachung nachweisen können. Dies überschreitet das gesetzlich vorgesehene, ausgewogene Haftungssystem (§ 278, § 831 BGB) und benachteiligt unter Umständen unangemessen, zumal wenn man zur Leistungserbringung zwingend Subunternehmer einsetzt. Gehen wir recht in der Annahme, dass Sie bereit sind, Ziff. 16 Nr. 5 so zu modifizieren, dass der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB erhalten bleibt und somit nur bei fehlender Auswahl- und Überwachungssorgfalt eine Haftungserweiterung greift? Wenn dem nicht so ist, gehen wir recht in der Annahme, dass Sie die Aufhebung der gesetzlichen Exkulpationsmöglichkeit für erforderlich halten? Falls ja, bitten wir um Darlegung der Gründe und um Mitteilung, ob Sie alternativ einer Fassung zustimmen würden, die den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB zulässt. | ||
| Antwort: Es bleibt bei der Haftungsregelung in § 16 Nr. 5 der Rahmenvereinbarung. Die Vertraulichkeitsverpflichtung ist für die Rentenbank von erheblicher Bedeutung. |
| Frage Nr. 122 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 18 RV verbietet den Vertragsparteien, „Personal des jeweils anderen Vertragspartners aktiv abzuwerben“, und sieht für den Verstoß eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Jahresgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters vor. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich über Subunternehmen. Weder die Subunternehmer noch deren Mitarbeiter stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer; gleichwohl könnte der Begriff „Personal“ nach dem reinen Wortlaut auch auf Subunternehmer (Unterauftragnehmer) und dessen Personal erstreckt werden. Dies würde jedoch zu einer faktischen Ausweitung des Abwerbeverbots führen, die weder unserem Einfluss- noch unserem Weisungsbereich unterliegt und damit über den typischen Schutzzweck solcher Klauseln (Schutz des eigenen Stammpersonals) hinausgeht. Gehen wir recht in der Annahme, dass der Begriff „Personal“ in § 18 RV ausschließlich auf eigene Angestellte bzw. Arbeitnehmer der Vertragsparteien beschränkt ist und nicht die bei der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter von Subunternehmen oder freien Mitarbeitern erfasst? | ||
| Antwort: § 18 der Rahmenvereinbarung erfasst keine Subunternehmer. Die Klausel beschränkt sich auf die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 35]
| Frage Nr. 123 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: § 8 der Rahmenvereinbarung regelt die Rechte an verkörperten Dienstleistungsergebnissen. In § 8 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung räumt sich der Auftraggeber sehr weitgehende Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers sowie des ggf. eingesetzten Subunternehmers ein. Laut § 8 Abs. 1 der Vereinbarung ist der Auftraggeber berechtigt alle Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu verwerten und bearbeiten, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Unser Verständnis ist es, dass Arbeitsergebnisse, d. h. die zur Aushändigung an den Auftraggeber von dem Auftragnehmer angefertigten und bestimmten Unterlagen, ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder Übermittlung an den Auftraggeber von ihm selbstverständlich intern für den vereinbarten Zweck genutzt werden dürfen. Bei der Verwendung für andere Zwecke oder im Fall der Weitergabe an Dritte kann es sich jedoch ergeben, dass die Arbeitsergebnisse nicht für die anderen Zwecke oder die Zwecke der Dritten geeignet sind. Hieraus, vor allem im Fall der Weitergabe an Dritte durch den Auftraggeber, können sich für den Auftragnehmer sowie ggf. den Subunternehmer eine Verantwortlichkeit und ggf. Schadenersatzverpflichtungen gegenüber diesen Dritten ergeben, die für den Auftragnehmer nicht vorhersehbar, nicht vermeidbar und nicht kalkulierbar sind. Dürfen wir im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Auftraggeber unser Verständnis der Verwendung der Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte teilt und die von dem Auftragnehmer bzw. dem Subunternehmer zu erstellenden Arbeitsergebnisse nicht zur Verbreitung, sondern ausschließlich zur internen Verwendung des Auftraggebers bestimmt sind und eine Weitergabe an Dritte oder Bezugnahme Dritten gegenüber auf die Tätigkeit des Auftragnehmers/Subunternehmers - außer an andere eigene Berater, an Abschlussprüfer oder an Aufsichtsbehörden - nicht beabsichtigt ist? Gehen wir zudem Recht in der Annahme, dass bei den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers im Falle einer Bearbeitung, insbesondere einer Abänderung und Umgestaltung durch den Auftraggeber, jegliche Bezugnahme auf den Auftragnehmer sowie ggf. den Subunternehmer für die bearbeitete Version der Dokumente unterbleiben wird? | ||
| Antwort: Bitte beachten Sie die Antwort auf Frage Nr. 102. Weitergehende Einschränkungen können nicht zugesagt werden. Bitte beachten Sie zur Reichweite von § 8 der Rahmenvereinbarung außerdem die Antwort auf Frage Nr. 20. |
| Frage Nr. 124 | Datum der Frage: 7. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 8. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Betrifft die Geheimhaltungsvereinbarung und zur Klarstellung von Frage Nr. 73 der Interessenteninformation: Gemäß § 16 Abs. 8 der Rahmenvereinbarung hat der Auftragnehmer seinem Subunternehmer (selbstständiger Berater) die Geheimhaltungserklärung der Rentenbank (Anlage 8) zur Unterzeichnung vorzulegen. a) Gehen wir recht in der Annahme, dass die Geheimhaltungsvereinbarung im Verhältnis des Auftraggebers und des Subunternehmers geschlossen werden soll und nicht im Verhältnis des Auftragnehmers zu seinem Subunternehmer? b) § 3 Abs. 5 der Geheimhaltungserklärung sieht vor, dass die Rentenbank in Bezug auf Informationen nach § 1 Abs. 1 (d) verlangen kann, dass der Verpflichtete einen Vertrag über eine Auftragsdatenverarbeitung unterzeichnet, die der Geheimhaltungserklärung dann als Anlage beigefügt wird. Ist unsere Annahme zutreffend, dass die Rentenbank nicht gegenüber eines ggf. eingesetzten Subunternehmers die Unterzeichnung eines Vertrages über eine Auftragsdatenverarbeitung verlangen kann, da der Subunternehmer nur für den Auftragnehmer als Auftragsdatenverarbeiter tätig wird? | ||
| Antwort: a) Ihre Annahme trifft zu. b) Ihre Annahme trifft nicht zu. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 36]
| Frage Nr. 125 | Datum der Frage: 8. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 4) sieht eine Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen vor. Angemessene Haftungsbeschränkungen sind marktüblich und auch im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Angebote sinnvoll. Wir bitten daher um Prüfung und Mitteilung, ob hier eine angemessene Haftungsregelung (beispielsweise nach EVB-IT) in den Auftragsverarbeitungsvertrag aufgenommen werden kann. | ||
| Antwort: Es bleibt bei einer Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
| Frage Nr. 126 | Datum der Frage: 8. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Um unwirtschaftliche Risikoaufschläge für den Auftraggeber zu vermeiden und ein angemessenes Risikoverhältnis zu schaffen, ersuchen wir den Auftraggeber, die Haftung wie folgt zu beschränken: Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers mit 100 % der Summe aller Einzelverträge pro Vertragsjahr beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden sowie Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. | ||
| Antwort: Es bleibt bei dem bestehenden Haftungsregime. |
| Frage Nr. 127 | Datum der Frage: 8. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bitte teilen Sie uns mit, ob im Rahmen des Vergabeverfahrens die Möglichkeit besteht, Änderungsvorschläge zu einzelnen Vertragsklauseln einzureichen. | ||
| Antwort: Eine solche Möglichkeit besteht nicht. |
| Frage Nr. 128 (1) | Datum der Frage: 8. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Wir haben aus den Instruktionen in Bewerbungsbedingungen.pdf aus Kapitel 3.1 und 2.9 die einzureichenden Dokumente identifiziert. Bitte bestätigen Sie uns, dass folgende Dokumente ausgefüllt werden sollen und einzureichend sind: Anlage+8+zur+Rahmenvereinbarung+-+Geheimhaltungserklärung.docx Anlage+11+zur+Rahmenvereinbarung+-+Liste+der+Standorte.doc | ||
| Antwort: Die Unterlagen sind einzureichen. Wir weisen aber darauf hin, dass die von Ihnen erstellte Aufzählung nicht abschließend ist. | ||
| Bitte beachten Sie auch die Antwort auf Frage Nr. 140. |
| Frage Nr. 128 (2) | Datum der Frage: 8. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Wir nehmen Bezug auf unsere Nachricht vom 02.10.2025, in welcher wir um die Beantwortung unserer zwei Bieterfragen gebeten haben. Da wir bisher noch keine Rückmeldung auf diese Fragen erhalten haben, möchten wir Sie freundlich bitten, uns mitzuteilen, bis wann mit einer Beantwortung zu rechnen ist. | ||
| Antwort: Die Fragen wurden am 8.Oktober 2025 beantwortet. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 37]
| Frage Nr. 129 | Datum der Frage: 8. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bezüglich der Anlage 8 – Eigenerklärung zur Eignung: Darin ist unter anderem ein Nachweis bzw. eine Bestätigung zur bestehenden Haftpflichtversicherung anzukreuzen. Wir bitten um Klarstellung, ob im Falle einer Eignungsleihe im Bereich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Referenzen) auch das Drittunternehmen einen entsprechenden Nachweis über eine Haftpflichtversicherung vorlegen muss oder ob der Nachweis des Bieters allein ausreichend ist. | ||
| Antwort: Nach Ziff. 2.9.3 der Bewerbungsbedingungen für das Vergabeverfahren ist die Eigenerklärung zur Eignung insoweit für Dritte und Unterauftragnehmer vorzulegen, wie sich der Bieter auf die Eignung beruft oder sie einen jeweils entsprechenden Leistungsteil übernehmen soll. Eignungsgeber, die lediglich im Bereich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ihre Eignung vermitteln sollen, müssen den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung nicht vorlegen. |
| Frage Nr. 130 | Datum der Frage: 8. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Bitte teilen Sie uns mit, ob es erforderlich ist, bei der Angebotsabgabe für ein einzelnes Los auch Umsatzangaben zu Tätigkeitsbereichen der weiteren Lose zu machen, an denen keine Teilnahme beabsichtigt ist. | ||
| Antwort: Es sind lediglich die Umsatzangaben zu den Tätigkeitsbereichen der Lose zu machen, für die ein Angebot abgegeben wird. |
| Frage Nr. 131 | Datum der Frage: 8. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Unter Punkt 2.5 Fristen in den Bewerbungsbedingungen führen Sie lediglich das Ende der Angebotsfrist am 16.10.2025 sowie das Ende der Zuschlags- und Bindefrist am 19.12.2025 auf. Gehen wir somit recht in der Annahme, dass es sich um ein einstufiges Verfahren ohne Bieterpräsentation handelt? Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir um kurze Information, wie der weitere Verlauf des Vergabeverfahrens vorgesehen ist (z. B. ob Präsentationen, Verhandlungsgespräche oder weitere Bewertungsrunden geplant sind und in welchem Zeitraum diese voraussichtlich stattfinden). | ||
| Antwort: Ihre Annahme ist richtig. Es handelt sich um ein einstufiges Verfahren, § 21 Abs.1 S.1 VgV i. V. m. § 15 VgV. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 38]
| Frage Nr. 132 | Datum der Frage: 9. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Frage: Gemäß § 1 Ziff. 13 des Rahmenvertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Änderungen mitzuteilen, die Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung der im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Berater und sonstigen Mitarbeiter haben. Sofern Leistungen vor Ort in den Räumen der Rentenbank erbracht werden, stellen Auftragnehmer und Rentenbank durch geeignete organisatorische Maßnahmen gemeinsam sicher, dass eine Eingliederung des Auftragnehmers bzw. des eingesetzten Beraters in die Arbeitsorganisation der Rentenbank nicht stattfindet. Wir setzen zur Leistungserbringung entweder Mitarbeitende von selbstständigen Unterauftragnehmern (Kleinunternehmen) oder freiberuflichen Einzelunternehmen ein. Diese verpflichten sich bei Vertragsschluss steuerrechtlichen Bestimmungen nachzukommen. Die jeweils eingesetzten Personen erbringen ihre Leistungen eigenverantwortlich, sind nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert und unterliegen keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht. Bereits bei der Auswahl der einzusetzenden Personen stellen wir unseren internen Compliance-Bestimmungen entsprechend sicher, ausschließlich Personen mit "echter freiberuflichen Historie" einzusetzen. Parallel prüfen wir auch die ausgeschriebene Leistung dahingehend, ob diese durch Selbständige erbracht werden kann. Zudem weisen wir unsere Subunternehmen darauf hin, worauf sie in der Zusammenarbeit mit Ihnen zu achten haben, um ihren sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbständige zu wahren. Unsere entsprechende Kompetenz fließt z.B. aktuell auch in Diskussionen der Bundesregierung ein. Im konkreten Projekteinsatz stehen wir selbstverständlich auch unseren Auftraggebern als kompetenter Ansprechpartner an der Seite. Wir weisen darauf hin, dass bei der Überprüfung der Einhaltung arbeitssozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen die "gelebte Praxis vor Ort" im Vordergrund steht. Die in Anlage 3 aufgeführten Punkte können vor Ort nicht durch den Auftragnehmer selbst überprüft werden. Wesentlichen Einfluss hat somit, dass unsere Auftraggebende Maßnahmen ergreifen, die dafür sorgen, die eingesetzten Personen als echte Selbständige zu behandeln. Dazu gehört z.B., dass die in Anlage 3 aufgeführten Punkte vor Ort auch eingehalten werden. Die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen zur Leistungserbringung stellen wir durch intensive Abstimmung der jeweils eingesetzten Person mit unseren Auftraggebenden sicher. Die "gelebte Praxis vor Ort" können wir allerdings nicht beeinflussen, dies liegt im Verantwortungsbereich unserer Auftraggeber. Wir bitten um Streichung dieser Regelung. Falls nein, gehen wir recht in der Annahme, dass diese Regelung keine Anwendung im Rahmen des Einsatzes von externen Leistungserbringern findet? | ||
| Antwort: Wir gehen davon aus, dass sich die Frage auf § 2 Abs. 13 der Rahmenvereinbarung bezieht. Eine Streichung der Regelung erfolgt nicht. Der Auftragnehmer hat die Regelung für die gesamte Leistungserbringung sicherzustellen. |
Stand: 15. Oktober 2025
[Seite 39]
| Frage Nr. 133 | Datum der Frage: 9. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
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| Frage: Als Personaldienstleister, der unter anderem auf die Vermittlung von Festangestellten spezialisiert ist, gehört es zu unserem Geschäftsmodell, Mitarbeiter von Unternehmen anzusprechen und in neue Positionen zu vermitteln. Das Abwerben von Mitarbeitern anderer Unternehmen ist grundsätzlich zulässig, selbstverständlich unter Beachtung des geltenden Rechts. Abwerbeverbote wie die in § 18 des Rahmenvertrages vorgesehene Loyalitätsverpflichtung sind im Bereich der Beauftragung von Personaldienstleistern unüblich, da sie das Geschäft erheblich einschränken. Zudem unterliegt eine solche Regelung aus unserer Sicht § 75f HGB. Danach steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu, wenn sich ein Prinzipal gegenüber einem anderen Prinzipal verpflichtet, keinen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder war, einzustellen. Nach der Rechtsprechung des BGH (I ZR 245/12) gilt dies auch für Abwerbeverbote und Arbeitnehmer, nicht nur für Handlungsgehilfen. Solche Vereinbarungen sind daher nicht gerichtlich durchsetzbar. Darüber hinaus ist die Klausel aus unserer Sicht zu allgemein und intransparent formuliert. a) Gehen wir daher recht in der Annahme, dass § 18 des Rahmenvertrages auf den zu schließenden Vertrag keine Anwendung findet? b) Falls Frage a) verneint wird: Gehen wir recht in der Annahme, dass § 18 des Rahmenvertrages lediglich so zu verstehen ist, dass das Abwerben nicht grundsätzlich untersagt ist, sondern die Parteien dabei das geltende Recht, insbesondere das BGB und das Wettbewerbsrecht, zu beachten haben? | ||
| Antwort: a.) Ihre Annahme trifft nicht zu. § 18 der Rahmenvereinbarung findet Anwendung. b.) Ihre Annahme trifft nicht zu. Nach § 18 S. 1 der Rahmenvereinbarung darf kein Personal des jeweiligen anderen Vertragspartners aktiv abgeworben werden. Wir teilen Ihre Rechtsauffassung zu § 75f HGB nicht und verweisen hierfür auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2014, I ZR 245/12. |
| Frage Nr. 134 | Datum der Frage: 9. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
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| Frage: In den Vergabeunterlagen findet sich u.a. in § 16 Ziff. 5 des Rahmenvertrages ein Freistellungsanspruch. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Freistellungen nur greifen, wenn das Verschulden auf den Auftragnehmenden zurückzuführen ist? Gehen wir zudem recht in der Annahme, dass die Freistellungsansprüche der Haftungsbeschränkung aus der Rahmenvereinbarung unterliegen? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Die Klausel in § 16 Abs. 5 Satz 1 der Rahmenvereinbarung setzt kein Verschulden voraus. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Ihre weitergehende Annahme trifft ebenfalls nicht zu. |
| Frage Nr. 135 | Datum der Frage: 9. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
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| Frage: Gehen wir recht in der Annahme, dass jeweils je Einzelauftrag vorab entschieden wird, ob überhaupt ein Fall des Art. 28 DSGVO vorliegt und nur wenn dies bejaht wird, eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zum jeweiligen Einzelvertrag abgeschlossen wird? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft nicht zu. Der Vertrag über eine Auftragsverarbeitung (Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung) kommt mit dem Zuschlag zustande. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 136 | Datum der Frage: 9. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
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| Frage: Wir setzen zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer (externe Berater) ein. 1. Gehen wir recht in der Annahme, dass etwaige Verpflichtungserklärungen mit dem konkreten Abruf eingereicht werden können, da wir die Unterauftragnehmer zum aktuellen Zeitpunkt nicht benennen können? 2. Gehen wir recht in der Annahme, dass auf Grund dessen die AVV Anlage mit Zuschlag eingereicht werden kann und nicht bereits dem Angebot beigefügt sein muss? 3. Gehen wir recht in der Annahme, dass wir die Unterauftragnehmer erst mit den Miniwettbewerben benennen müssen | ||
| Antwort: 1. Ihre Annahme ist korrekt. Bitte beachten Sie die Antwort auf Frage Nr. 12. 2. Ihre Annahme trifft nicht zu. Der Vertrag über eine Auftragsverarbeitung (Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung) ist mit dem Angebot einzureichen (Abschnitt 3.1.7 der Bewerbungsbedingungen) und wird mit dem Zuschlag abgeschlossen. 3. Ihre Annahme trifft zu. Beachten Sie für die Einzelheiten Abschnitt 2.9 der Bewerbungsbedingungen für das Vergabeverfahren. |
| Frage Nr. 137 | Datum der Frage: 10. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
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| Frage: Unter den Fragen und Antworten zu Ihrer Ausschreibung findet sich Frage Nr. 49 zur Eignung von Drittdienstleistern von Banken als gültige Referenzen. In Bezug auf Los 1 würden wir Ihre Antwort gerne noch einmal hinterfragen. Insbes. bei den in der Frage beispielhaft genannten Dienstleistern Atruvia und Finanzinformatik handelt es sich um die größten - 100% spezialisierten - Rechenzentren für Bank-IT in Deutschland, jeweils mit angeschlossener langjährig erfahrener Softwareentwicklung für Finanzdienstleister. Referenzprojekte bei diesen Dienstleistern sind mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit passend für die geplanten Aktivitäten in Los 1 – auch der eingesetzte Technologie-Stack (Java) passt hierzu sehr gut. Wir würden Sie daher höflichst bitten, diese Frage mit Bezug auf die Anforderungen in Los 1 noch einmal zu prüfen. | ||
| Antwort: Nach Abschnitt 1.3.2 der Bewertungsvorgaben (Anlage 10 zur Rahmenvereinbarung) müssen die Referenzaufträge bei Banken oder Finanzdienstleistern ausgeführt worden sein. Drittunternehmen, die Leistungen für Banken oder Finanzdienstleister erbringen, zählen nicht dazu. Auch nach nochmaliger Prüfung hält die Rentenbank an dieser Anforderung fest. |
| Frage Nr. 138 | Datum der Frage: 13. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 14. Oktober 2025 |
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| Frage: Ist eine Fristverlängerung durch die Ferienzeit in Hessen und anderen Bundesländer vorgesehen? Wir möchten Ihnen ein attraktives Angebot unterbreiten und sind dabei, auch Eignungsleihe anzubieten. Durch die Ferienzeit gestaltet sich dies komplexer als vorgesehen. | ||
| Antwort: Es bleibt bei der bisherigen Festlegung der Angebotsfrist. |
| Frage Nr. 139 | Datum der Frage: 14. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 15. Oktober 2025 |
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| Frage: AVV §1: § 1 der AVV enthält einen generischen Verweis auf den Hauptvertrag ("Hauptvertrag xx vom xx.xx.xx), daher ist eine Unterzeichnung bei Einreichung des Angebots nicht sinnvoll möglich. Zudem sind an anderen Stellen Platzhalter vorhanden. Ist es daher ausreichend, dass eine AVV erst nach einem etwaigen Zuschlag unterzeichnet wird. | ||
| Antwort: Der Vertrag über eine Auftragsverarbeitung (Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung) ist mit dem Angebot ausgefüllt einzureichen. Das Datum des Hauptvertrages muss in der mit dem Angebot einzureichenden Fassung nicht eingetragen werden. Nach Erteilung des Zuschlags wird der Vertrag über eine Auftragsverarbeitung gemeinsam mit der Rahmenvereinbarung zu Dokumentationszwecken unterzeichnet. |
Stand: 15. Oktober 2025
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| Frage Nr. 140 | Datum der Frage: 14. Oktober 2025 | Datum der Antwort: 15. Oktober 2025 |
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| Frage: In der soeben bereitgestellten Interessenteninformation Nr. 5 wurde die Nummer 128 zweifach vergeben. Laut ihrer Antwort zur ersten Nummer 128 sind - neben anderen - sowohl die "Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung - Geheimhaltungserklärung" als auch die "Anlage 11 zur Rahmenvereinbarung - Liste der Standorte" mit dem Angebot einzureichen. Dies widerspricht Ziffer 3.1.7 der Bewerbungsbedingungen: "Der Vertrag über eine Auftragsverarbeitung (Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung) ist mit dem Angebot ausgefüllt einzureichen. Im Übrigen muss die Rahmenvereinbarung gemäß Anlage 2 (einschließlich deren Anlagen) dem Angebot nicht beigefügt werden. " Gehen wir recht in der Annahme, dass es nicht zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führt, wenn Ziffer 3.1.7 der Bewerbungsbedingungen befolgt wird? | ||
| Antwort: Ihre Annahme trifft zu. Die Antwort auf die Frage Nr. 128 (1) wird wie folgt korrigiert: Die Anlage 8 zur Rahmenvereinbarung – Geheimhaltungserklärung – und die Anlage 11 zur Rahmenvereinbarung – Liste der Standorte – müssen nicht mit dem Angebot eingereicht werden. |
Stand: 15. Oktober 2025