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Beratung zur Vorbereitung und Nachbereitung von IT-Grundschutz-Zertifizierungsaudits

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 13:29 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Leistungsbeschreibung

- Allgemeiner Teil -

(Teil A)

Vergabeverfahren

AZ: 0112-DLG/2026-03.230

„Beratungsleistungen zur Vor- und Nachbereitung eines

Re-Zertifizierungs- bzw. Überwachungsaudits

nach dem IT-Grundschutz BSI“

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 2 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Urheberrecht:

Die nachfolgende Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher Anlagen ist urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur für die Erstellung eines Angebotes für das Logistik Zentrum Niedersachsen verwendet wer- den.

Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Verwendung für andere Zwecke, ohne aus- drückliche Genehmigung des Logistik Zentrums Niedersachsen, ist nicht gestattet.

Jede Verwertung außerhalb der Zulässigkeit nach dem Urheberschutzgesetz ist ohne ausdrückliche Zu- stimmung des Logistik Zentrums Niedersachsen rechtswidrig und strafbar.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 3 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze ................................................................. 4 1.1. Auftraggeber, Vertragspartner ...................................................................................................... 4 1.2. Art und Umfang des Auftrags ........................................................................................................ 4 1.3. Anzuwendende Vorschriften ......................................................................................................... 4 1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache .............................................................................. 4 1.5. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen .............................................................. 4 1.6. Angebotsvordruck .......................................................................................................................... 5 1.7. Kennzeichnung vertraulicher Angaben ......................................................................................... 6 1.8. Tariftreue und Mindestlohn ........................................................................................................... 6 1.9. Kalkulation des Angebotes ............................................................................................................ 7 1.10. Losvergabe ................................................................................................................................. 7 1.11. Haupt- und Nebenangebote ...................................................................................................... 7 1.12. Bietergemeinschaften ................................................................................................................ 7 1.13. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters ....................................................................... 7 1.13.1. Eignungsleihe ......................................................................................................................... 9 1.13.2. Unterauftragnehmer ........................................................................................................... 10 1.14. Verpflichtung zur Wahrheit ..................................................................................................... 10 1.15. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .............................................................................. 10 1.16. Bewertung / Zuschlagserteilung .............................................................................................. 10 1.17. Auskünfte ................................................................................................................................. 11
  2. Vertragsbedingungen .............................................................................................................. 12 2.1. Vertragsbestandteile .................................................................................................................... 12 2.2. Anzuwendendes Recht ................................................................................................................. 12 2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen ................................................................................. 12 2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG ................................................................................ 12 2.5. Haftung des Auftraggebers .......................................................................................................... 13 2.6. Haftung des Auftragnehmers ....................................................................................................... 13 2.7. Nacherfüllung und Schadensersatzansprüche bei Dienstleistung.............................................. 13 2.8. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung ..................................................................... 13 2.9. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten ........................................................ 14 2.10. Datenschutz / Verschwiegenheit ............................................................................................ 15 2.11. Datenschutz / Verschwiegenheit des Unterauftragnehmers ................................................. 15 2.12. Kontrollen gem. § 14 NTVergG ................................................................................................ 16 2.13. Beginn der Ausführungsfrist .................................................................................................... 16 2.14. Preisanpassungen .................................................................................................................... 16 2.15. Leistungsänderungen – Change Request ................................................................................ 17 2.16. Rechnungsstellung ................................................................................................................... 17 2.17. Vertragsstrafen ........................................................................................................................ 18 2.18. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen das NTVergG ............................................................... 18 2.19. Vertragslaufzeit/ Probezeit/ Preisänderungen/ Kündigung .................................................. 18 2.20. Schriftform ............................................................................................................................... 19 2.21. Schlussbestimmungen ............................................................................................................. 20

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 4 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

  1. Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze

1.1. Auftraggeber, Vertragspartner

Auftraggeber und Vertragspartner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Servicezentrum Land- entwicklung und Agrarförderung (SLA), Wiesenstr.1, 30169 Hannover.

Ausschreibende, zur Angebotsabgabe auffordernde und Zuschlag erteilende Stelle (im Folgenden: Vergabe- stelle) ist das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN), Gimter Straße 26, 34346 Hann. Münden.

Die Zuständigkeit des Logistik Zentrums Niedersachsen (LZN) endet mit der Erteilung des Zuschlages.

1.2. Art und Umfang des Auftrags

Für den Informationsverbund „Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung“ (SLA) und die EU- Zahlstelle Niedersachsen/Bremen soll ein Vertrag für die Vorbereitung und Nachbereitung der benötigten jährlichen Zertifizierungsaudits vergeben werden.

Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.

1.3. Anzuwendende Vorschriften

Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des NTVergG1, des GWB2 und der VgV3 in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung. Auf § 97 GWB (Grundsätze der Vergabe) wird hin- gewiesen.

1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache

Die Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. Hiervon umfasst sind insbesondere auch der Schriftverkehr und E-Mail-Verkehr sowie der gesamte Schriftwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das Angebot, sowie sämtliche Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.

1.5. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen

Das Angebot muss den geltenden, aktuellen gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen behördli- chen Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, etc.) entsprechen.

Mit der Abgabe des Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen bestätigt der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels die diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigener- klärung (Nr. 6 der Auflistung der Bieternachweise), dass er die in Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur

1 Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Nieder- sächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 31. Oktober 2013. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung. 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 5 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) genannten Leistungen nicht von seiner Leistung umfasst hat und die dort genannten Stoffe nicht zur Leistungserbringung verwendet.

Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in den Leistungsbeschrei- bungen geforderten Anforderungen erfüllt werden.

Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmern, die die Eignungskriterien (vgl. Ziffer 1.13) nicht erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen. Dies gilt insbesondere in den in § 57 VgV genannten Fällen.

Bei den in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforde- rungen und somit um Ausschlusskriterien, soweit sich aus den Unterlagen nichts anderes ergibt. Sämtliche dieser Mindestanforderungen müssen vom Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt werden. Bei Nichterfüllung von nur einer Mindestanforderung wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.

Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung unge- wöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter die Aufklärung (§ 60 VgV).

Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots oder Teile dessen gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus einem Angebot für die Anmeldung eines gewerbli- chen Schutzrechtes zu verwerten. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

Der Bieter hat außerdem in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben zur Einhal- tung von Sozial- und Umweltstandards machen.

1.6. Angebotsvordruck

Für das Angebot ist nur der vom LZN übersandte Vordruck zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Abschriften ist unzulässig.

Die Angabe über den Lohnkostenanteil ist im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutra- gen.

Die Preise sind in der Währung EURO (€) ohne Umsatzsteuer (netto) anzugeben. Die Preise sind als Festpreise jeweils zu den entsprechenden Leistungspositionen anzugeben.

Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuersatz.

Skontogewährung bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen4 nach Erhalt der prüffähigen Rechnung ist ausdrück- lich gewünscht. Die Angabe darüber ist im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.

Mit der Abgabe seines Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen (http://vergabe.nie- dersachsen.de) erkennt der Bieter die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lie- ferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die

4 Mit der Bezeichnung „Tage“ sind alle Kalendertage (einschließlich Samstage, Sonntage und Feiertage) gemeint. Dieses ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 08.06.1971.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 6 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Ausführung von Leistungen (VOL/B) an. Firmeneigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diese den Angebotsunterlagen beigefügt werden oder auf diese in den Angebotsunterlagen verwiesen wird.

1.7. Kennzeichnung vertraulicher Angaben

Im Hinblick auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 165 Abs. 1 GWB) im Falle eines vergaberechtlichen Nachprü- fungsverfahrens werden die Bieter aufgefordert, Angaben in ihren Angeboten kenntlich zu machen, in die aus wichtigen Gründen - insbesondere aus Gründen des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Fabrika- tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen - nicht, auch nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, Einsicht durch Wettbewerber genommen werden soll (vgl. § 165 Abs. 3 GWB). Das LZN wird im Falle eines Nachprüfungsverfahrens keine weitergehenden Kennzeichnungen an den Angeboten der Bieter vorneh- men, so dass diese ggf. zur Akteneinsicht von der Vergabekammer freigegeben werden. Nicht gekennzeich- nete Angaben werden ggf. durch die Vergabekammer Dritten gegenüber offengelegt. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

1.8. Tariftreue und Mindestlohn

Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt5 nach den Vorgaben des MiLoG zu zahlen.

Nach § 1 Abs. 3 MiLoG geht ein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeit- nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen festge- setzter Branchenmindestlohn den Regelungen des MiLoG vor, soweit dieser die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Dieser Vorrang gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertrags- gesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 AEntG. Die zur Tariftreue und zum Mindestlohn erforderliche Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

Fehlt bei Angebotsabgabe die vorgenannte Erklärung und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

Hinweis zum Einsatz von Nach-/Verleihunternehmen Setzt ein Bieter bei der Auftragserfüllung Nachunternehmen ein, verpflichtet er sich gem. § 13 NTVergG, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese auf Verlan- gen der Vergabestelle vorzulegen, soweit der Anteil des Auftrags, der auf das jeweilige Nachunternehmen entfällt, mindestens 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Dasselbe gilt bei dem Einsatz von Verleihunter- nehmen.

5 Derzeit beträgt der Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 MiLoG i.V.m. § 1 Nr. 1 MiLoV5 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 7 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

1.9. Kalkulation des Angebotes

Der Tagespauschalpreis ist so zu kalkulieren, dass in ihm alle Kosten der zu erbringenden Leistung des Auf- tragnehmers enthalten sind. Diese schließen auch sämtliche Personalkosten für An- und Abreise sowie Rei- sekosten mit ein.

Spekulationspreise sind unzulässig. Angebote, bei denen auch nach entsprechender Nachfrage oder Über- prüfung bei dem Bieter der Preis ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung er- scheint, werden ausgeschlossen (§ 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VgV).

Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen wird hingewiesen.

1.10. Losvergabe

Eine Losvergabe gem. § 97a Abs. 1 GWB findet nicht statt.

1.11. Haupt- und Nebenangebote

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie Nebenangebote ist unzulässig.

1.12. Bietergemeinschaften

Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemein- schaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
  • dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mit- glieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

1.13. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters

Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leis- tungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in dem in den Vergabeunterlagen enthal- tenen Dokument „Auflistung der Bieternachweise“ genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Un- terlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen.

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Das Unternehmen, das den Informationsverbund SLA und EU-Zahlstelle auditiert, kann nicht parallel das SLA beraten, da gemäß den Anforderungen des BSI das Audit von unabhängigen Personen durchgeführt werden muss.

Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter der Nr. 1, 5 und 6 der Auflistung der Bieternachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie die unter Nr. 4 genannte „Erklärung der Bietergemeinschaft“ vorzulegen. Die unter den Nrn. 2, 3 (beide bei Bedarf) der Auflistung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem bevollmächtigten Mitglied auszufüllen.

Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Refe- renzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Die hier anzugebenden Referenzen müssen sich auf beratende Tätigkeiten beziehen, die eine erfolgreiche Auditie- rung nach BSI-Grundschutz begleiteten.

Darüber hinaus hat der Bieter eine Liste vergleichbarer (vergleichbar im Sinne der hier ausgeschriebenen Leistung) durchgeführter Aufträge sowie eine Liste von Referenzen über durchgeführte Beratungen von EU- Zahlstellen oder deren IT-Dienstleistern in BSI-Grundschutzfragen mit dem Angebot einzureichen. Zur Nen- nung der Referenzen hat der Bieter den Vordruck „Referenzliste“ auszufüllen.

Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck „An- gaben zur Firma und zum Firmenprofil“ – sofern möglich – auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unter- nehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflich- tungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.

Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem ande- ren berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.

Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ des Weiteren Angaben zur Un- ternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.

Der Bieter hat Angaben über die personelle Ausstattung und Qualifikation (BSI-Zertifizierung als Auditteam- leiter für ISO 27001-Audits auf Basis IT-Grundschutz (BSI-Auditor)) des zur Auftragsausführung in der Bera- tung eingesetzten Personals zu machen. Die Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen.

Ergänzend ist nachzuweisen, dass der vorgesehene Auditor ein Audit unter Grundschutz-Kompendium er- folgreich durchgeführt bzw. begleitet hat. Die Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen.

Der vorgesehene BSI-Grundschutzauditor muss über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Beratung von Behörden oder Unternehmen, die erfolgreich nach BSI-Grundschutz zertifiziert wurden, verfügen. Dar- über hinaus muss er ebenfalls Erfahrungen in der Beratung von EU-Zahlstellen oder deren IT-Dienstleistern in BSI-Grundschutzfragen nachweisen. Die Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 9 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Zusätzlich muss der Bieter Erfahrungen in der Modellierung von Bausteinbibliotheken und der Administra- tion im ISMS-Tool „Verinice“ nachweisen. Der Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.

Der Bieter hat sicherzustellen, dass eine Vertretung durch einen lizensierten BSI-Auditor gewährleistet ist, wenn der vorgesehene BSI-Auditor ausfällt. Der Nachweis darüber ist mit den Angebotsunterlagen einzu- reichen.

Aufgrund des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gilt ab sofort ein Zuschlagsverbot im Hinblick auf Un- ternehmen, die einen Bezug zu Russland haben. Daher hat der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bieterge- meinschaft mit der diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärung (Nr. 5 der Auflistung der Bieter- nachweise) verbindlich zu bestätigen, dass kein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift vorliegt. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.

Des Weiteren hat der Bieter (mit den Angebotsunterlagen) eine Eigenerklärung abzugeben, dass er über eine gültige Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und/oder Sachschäden, sowie mindestens 100.000,00 € für Vermö- gensschäden verfügt. Eine entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) ist spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.

1.13.1. Eignungsleihe

Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, gem. § 47 Abs. 1 VgV im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Kapazitäten ande- rer Unternehmen (sog. „eignungsrelevante Dritte“) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).

In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Drit- ten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „An- gaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II und VII des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen.

Erfüllt ein Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegen bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vor, so hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlan- gen des Auftraggebers zu ersetzen.

Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforder- lichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung).

Beabsichtigt ein Bieter, zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z. B. Ausbildungs- oder Befähi- gungsnachweise) oder der einschlägigen beruflichen Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unterneh- mens in Anspruch zu nehmen, so ist der Bieter verpflichtet, dieses Unternehmen für die Erbringung derje- nigen Leistung, für die diese Kapazität benötigt wird, auch tatsächlich einzusetzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nach der Rechtsprechung nicht nur ein selb- ständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 10 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).

1.13.2. Unterauftragnehmer

Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) gem. § 36 VgV zu erbringen – auch ohne sich nach § 47 VgV zugleich auf deren Leistungsfähigkeit gem. §§ 45 und 46 VgV zu berufen, sind alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern“ ist ausgefüllt vorzulegen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen des/der Unterauftragnehmer/s zu überprüfen. Ferner hat der Bieter zu versichern, dass die von ihm einge- setzten Unterauftragnehmer für die entsprechenden Leistungsteile die Befähigung und Erlaubnis zur Berufs- ausübung besitzen sowie über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen.

Zu diesen Zwecken hat der Bieter Ziffer 3 des benannten Vordrucks auszufüllen. Bei Vorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Unterauftragnehmer die sonstigen Eignungskriterien nicht erfüllt.

Auf Verlangen des Auftraggebers sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benen- nen. Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung er- forderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter außerdem eine entsprechende Erklä- rung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung). Die namentliche Benennung so- wie die Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.

1.14. Verpflichtung zur Wahrheit

Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebot oder im Vergabeverfahren den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen des Auftraggebers zur Folge haben kann.

1.15. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden.

1.16. Bewertung / Zuschlagserteilung

Der Zuschlag wird im Vergabefall auf das Angebot mit dem niedrigsten Tagespauschalpreis für 8h gerechnet (netto) erteilt. Bei Gleichheit von Angebotspreisen entscheidet ein Losverfahren.

Bitte beachten Sie, dass der Tagespauschalpreis nur abgerechnet wird, wenn die 8 Stunden geleistet wur- den. Wenn die angesetzten 8 Stunden nicht geleistet werden, wird der Tagespauschalpreis minutengenau heruntergerechnet.

Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 11 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Der Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 21. Januar 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr Angebot gebunden.

1.17. Auskünfte

Bieter können Auskünfte zum Vergabeverfahren einholen. Entsprechende Fragen und die Anforderung wei- terer Informationen (Bieterfragen) haben ausschließlich in Textform über das Vergabeportal (https://vergabe.niedersachsen.de) zu erfolgen. Die Fragen sollten bis spätestens zum

  1. November 2026

gestellt werden, damit diese rechtzeitig bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden können. Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind verpflichtet, die Antworten bei der Erstellung, Kalkulation und Einrei- chung ihres Angebotes zu berücksichtigen.

Telefonische sowie per E-Mail oder Telefax eingereichte Fragen sind unzulässig und werden nicht beant- wortet.

Die Bieter sind verpflichtet, bei Zweifeln oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeun- terlagen Fragen gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren zu stellen. Jeder Bieter hat die Vollstän- digkeit der vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen zu überprüfen und fehlende Blätter beim Auftrag- geber anzufordern bzw. doppelte Blätter auszusondern und in eigener Zuständigkeit zu vernichten. Enthal- ten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt dem Auftraggeber ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 12 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

  1. Vertragsbedingungen

2.1. Vertragsbestandteile

Wesentliche Vertragsbestandteile sind die im Folgenden in Reihen- und Rangfolge aufgelisteten Unterlagen. Im Falle des Bestehens von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den einzelnen Vertragsbestandtei- len gilt diese Reihen- und Rangfolge:

  1. Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A) inkl. Bieter- und Aufklärungsfragen,
  2. Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Bieter- und Aufklärungsfragen,
  3. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistung des Lan- des Niedersachsen,
  4. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
  5. Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  6. Angebot des Auftragnehmers,
  7. Angebotsvordruck,
  8. Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen.

Sollten Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb der Vertragsbestandteile auftreten, die durch die Rang- folgeregelung nicht aufgelöst werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder die Ausführungsart nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmen.

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil (vgl. auch Ziffer 1.6. dieser Leistungsbeschreibung).

2.2. Anzuwendendes Recht

Für den geschlossenen Vertrag gilt deutsches Recht.

Die in den Leistungsbeschreibungen (Teil A und B) genannten gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

Erfüllungsort ist Hannover.

Gerichtsstand ist Hannover als Sitz des SLA.

2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen

Die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die Arbeits- schutzanforderungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union müssen erfüllt werden. Im Zweifelsfall gilt das strengere Recht.

2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG

Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, die • schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 13 von 20 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

• unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder • sich in der Berufsausbildung befindet.

2.5. Haftung des Auftraggebers

Die Haftung des Auftraggebers für Schäden des Auftragnehmers ist im Falle eigenen Verschuldens des Auf- traggebers sowie im Falle des Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei etwaigen Vertragsverhandlungen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2.6. Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des § 7 VOL/B für Schä- den, die dem Auftraggeber aus einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflicht durch ihn oder seinen Be- schäftigten entstehen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Vertragsunterlagen ergebenden Ver- pflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unter- auftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Ge- neralunternehmerschaft).

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbeson- dere wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften freizustellen, sofern er den Schadenseintritt zu ver- treten hat.

Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.

2.7. Nacherfüllung und Schadensersatzansprüche bei Dienstleistung

Weist die Leistung Mängel auf, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zunächst kurzfristige Vertragserfüllung durch Nacherfüllung verlangen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflich- tung zur Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber nach deren Ablauf die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen oder von Dritten vorneh- men lassen.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bzw. des Landes Niedersachsen, insbesondere auf Schaden- ersatz, bleiben unberührt.

2.8. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung

Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich selbst er- bringen. Er kann Unterauftragnehmer einsetzen, für die der Auftraggeber seine vorherige Zustimmung er- teilt hat. Für den Einsatz der Unterauftragnehmer, die der Auftragnehmer im Rahmen des

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Vergabeverfahrens benannt hat (vgl. dazu Ziffer 1.13.2 dieser Leistungsbeschreibung), erteilt der Auftrag- geber seine Zustimmung mit Zuschlagserteilung. Sofern die Unterauftragnehmer nicht bereits vor der Verga- beentscheidung benannt wurden, erfolgt deren Benennung spätestens bei Beginn der Auftragsausführung.

Der Auftragnehmer wird gem. § 97 Abs. 4 S. 4 GWB verpflichtet, bei der Vergabe von Unteraufträgen nach § 97 Abs. 1-3 GWB zu verfahren.

Während der Vertragslaufzeit wird der Auftragnehmer den Wechsel oder die beabsichtigte Beauftragung eines Unterauftragnehmers dem Auftraggeber unter Benennung des jeweiligen Unterauftragnehmers und der zu delegierenden Leistung anzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer der An- zeige die für die Beurteilung der Eignung des potentiellen Unterauftragnehmers erforderlichen Unterlagen beifügen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen gegen- über dem Auftragnehmer erklären.

Wird ein Unterauftragnehmer eingesetzt, gelten die Regelungen des NTVergG hinsichtlich der Tariftreue und des Mindestlohns auch für den eingesetzten Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Aus- führung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens im Inland zu erbringenden Dienstleistungen ein Mindestentgelt

  • in Höhe eines auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen festge- setzten Branchenmindestlohnes oder
  • entsprechend einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsende- gesetzes (AentG),
  • mindestens aber ein Arbeitsentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) von der- zeitig brutto 13,90 € je Zeitstunde zahlt.

Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG6, so gilt der vorherige Absatz dieses Abschnitts entsprechend.

2.9. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten

Soll ein Dritter anstelle des Auftragnehmers in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintreten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Absicht vorab zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu infor- mieren, zu dem das diesbezügliche Rechtsgeschäft hinreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist. Die In- formation hat in schriftlicher Form zu erfolgen und muss den beabsichtigten Vertragspartner vollständig bezeichnen, den voraussichtlichen Abschlusstermin des Rechtsgeschäfts sowie den Umfang der betroffenen Rechte und Pflichten benennen. Die Rechtsnachfolge/ Vertragsübernahme steht unter dem vorherigen schriftlichen Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers, den dieser in freiem Ermessen ausübt. Der Aufrag- nehmer bzw. Dritte hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Erteilung der Zustimmung eine Prüfung der Eignung (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten) durchzuführen und insoweit entsprechende Nachweise, Erklärungen oder Angaben von diesem oder dem Auftragnehmer zu fordern.

6 Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.

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Über die unmittelbare Anwendbarkeit des § 415 BGB hinaus vereinbaren die Parteien eine entsprechende Anwendung des § 415 BGB für alle Fälle des Eintretens eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die Frist zur Erklärung über die vorherige schriftliche Zustimmung (Einwilligung) des Auftraggebers muss in jedem Fall mindestens 30 Kalendertage betragen.

Für alle Fälle, in denen auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Regelung die vorstehenden Absätze 1 und 2 im konkreten Fall unanwendbar sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

2.10. Datenschutz / Verschwiegenheit

Der gesetzliche Datenschutz ist von beiden Vertragsparteien zu wahren. Für die Leistungserbringung darf nur Personal eingesetzt werden, das sich dem Datenschutz schriftlich verpflichtet hat.

Der Auftragnehmer ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten (einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) verpflichtet, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Die Vertragsparteien werden alle im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung des Vertrages erlangten Kenntnisse und Informationen nur für den vertraglichen Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind und nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners Dritten zugänglich machen oder gegenüber Dritten verwenden.

Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für gesetzlich vorgesehene Auskünfte gegenüber Behörden.

Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber als Referenz benennen möchte, hat der Auftraggeber dem zu- zustimmen. Eine Bezugnahme auf den Auftraggeber ist jedoch nur in allgemeiner Form und ohne Nennung von Einzelheiten des Auftrags zulässig.

2.11. Datenschutz / Verschwiegenheit des Unterauftragnehmers

Soweit der Auftragnehmer weitere Unterauftragnehmer in die Dienstleistung einbezieht, hat er sicherzu- stellen, dass der Unterauftragnehmer die unter Ziffer 2.10. dieser Leistungsbeschreibung benannten Rege- lungen einhält und den Unterauftragnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten.

Die vertragliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer ist so zu gestalten, dass sie den Bestimmungen des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in vollem Um- fang entsprechen.

Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten beim Unterauftragnehmer regelmäßig zu überprüfen. Die vom Auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer geschlossenen Verträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Das Verhalten des Unterauftragnehmers ist dem Auftragnehmer wie eigenes Verhalten zuzurechnen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber durch vertragliche Regelungen mit dem Unterauftragnehmer Kontroll- und Prüfrechte beim Unterauftragnehmer einzuräumen.

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Die Verpflichtungen dieser Ziffer bleiben auch nach Vertragsbeendigung bestehen und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftrag- nehmer beendet wird.

2.12. Kontrollen gem. § 14 NTVergG

Der Auftraggeber ist gem. § 14 NTVergG berechtigt, Kontrollen beim Auftragnehmer sowie ggf. den jeweili- gen Nachunternehmen und Verleihunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der sich aus dem NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtun- gen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Der Auftraggeber darf Einsicht in Unterlagen, insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entloh- nung der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zu diesem Zweck vertraglich Zugriffsrechte auf die entsprechen- den Unterlagen sowie Betretensrechte einzuräumen und ihre mit der Ausführung des Auftrags betrauten Beschäftigten auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ge- gen die Verpflichtungen aus den Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen verstoßen wird, ist der Auftrag- geber zur Durchführung der Kontrolle verpflichtet.

2.13. Beginn der Ausführungsfrist

Die Ausführungsfrist beginnt einen Tag nach der Erteilung des Zuschlags (Datum des Zuschlagsschreibens). Die Beratung erfolgt ganzjährig in Abstimmung mit dem SLA. Der Schwerpunkt liegt in den Monaten März- Juni. Der Aufwand beträgt pro Jahr ca. 60 – 80 PT, in Ausnahmefällen (Beispiel aus der Vergangenheit: Um- stieg auf Grundschutz-Kompendium) auch mehr (zusätzlich bis zu 50 PT).

2.14. Preisanpassungen

Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten vorbehaltlich einer schriftlichen einvernehmlichen Ände- rung/Anpassung durch beide Parteien bis zum Ablauf des Vertrages. Eine Preisanpassung ist nur zum Zeit- punkt einer etwaigen Vertragsverlängerung und nur in den nachfolgend beschriebenen Fällen möglich.

Treten nach der Auftragserteilung und vor dem in der Leistungsbeschreibung genannten Ausführungsende Lohnkostenänderungen ein, die bei Angebotsabgabe bereits bekannt waren, dann sind diese grundsätzlich mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

Treten nach der Auftragserteilung und vor dem in der Leistungsbeschreibung genannten Ausführungsende Lohnkostenänderungen ein, die erst nach Angebotsabgabe bekannt wurden, können die Vertragsparteien über neue Preise für die weitere Vertragslaufzeit verhandeln.

Es werden ausschließlich Änderungen aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen und Änderungen des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns sowie tariflicher bzw. gesetzlicher Änderungen der Lohnnebenkosten be- rücksichtigt. Die Lohnkosten können maximal um die Lohnkostenerhöhung in v. H. angehoben werden. Für die Berechnung wird von dem vom Auftragnehmer auf dem Angebotsvordruck an vorgesehener Stelle mit- geteilten Lohnkostenanteil ausgegangen. Vorangegangene Minderungen der Lohnkosten (z. B. durch Absen- ken der Rentenbeiträge) sind bei der Ermittlung des neuen Preises zu berücksichtigen.

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Nach einer Frist von einem Monat werden die neuen Preise zum Ersten des übernächsten Monats wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der letzten Preisänderung.

Die Angabe über den Lohnkostenanteil ist im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutra- gen.

Beispiel: Der Auftragnehmer bekommt eine monatliche Vergütung von 1.000 Euro. Der vom Auftragnehmer mitgeteilte Lohnkostenanteil beträgt 60 %. Die tarifliche Erhöhung inkl. der Veränderung der Sozialversiche- rungsbeiträge zum 1. Januar 2026 beträgt 8 %. Die Erhöhung wird nur auf den angegebenen Lohnkostenan- teil gewährt.

60 % von 8 % entsprechen 4,8 %, d. h. es erfolgt eine Erhöhung um insgesamt 4,8 %, im Beispiel also auf 1.048 Euro monatlich.

Beispiel: Der Antrag auf Preisanpassung geht am 27. November 2025 beim Auftraggeber ein. Nach einer Frist von einem Monat (27. Dezember 2025) werden die neuen Preise zum Ersten des übernächsten Monats (1. Februar 2026) wirksam. In den sechs Monaten zuvor erfolgte keine Preisänderung.

2.15. Leistungsänderungen – Change Request

„Change Request“ bezeichnet eine Veränderung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderun- gen an die zu erbringende Leistung. Über das nachfolgend beschriebene Change Request- Verfahren kann der Leistungsumfang – innerhalb der Grenzen des § 132 GWB – an die darüberhinausgehenden aktuellen Anforderungen des Auftraggebers angepasst werden.

Der Auftraggeber führt während der Vertragslaufzeit eigene Marktforschung und -beobachtung durch. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, aufgrund eingetretener Weiterentwicklungen sowie geänderter An- forderungen im Aufgabenvollzug und/oder Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der zu vergebenden Leis- tung, Änderungen an der Art oder den Umfang der Leistung vorzunehmen. Er wird hierbei vom Auftragneh- mer beraten.

Der Auftragnehmer kann die Ausführung der Leistungsänderung ablehnen, sofern diese seine betriebliche Leistungsfähigkeit unzumutbar belasten würde. Diese Ablehnung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich oder spätestens fünf Kalendertage ab Zugang eines schriftlichen Änderungsverlangens des Auf- traggebers schriftlich mitzuteilen; anderenfalls ist der Auftragnehmer zur Durchführung verpflichtet. Über die geänderte Leistung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag als Vertrags- anhang zu diesem Vertrag schriftlich zu erteilen.

Beansprucht der Auftragnehmer bei einer Leistungsänderung eine erhöhte Vergütung, so hat er dies dem Auftraggeber gemäß der ZVB für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen anzuzeigen. Über eine angemessene Höhe der Vergütung werden sich die Vertragsparteien im Falle einer Änderung der Leistung einvernehmlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsverlangens beim Auftraggeber einigen.

2.16. Rechnungsstellung

Die monatliche Zahlung der Vergütung erfolgt minutengenau nach erbrachter, nachgewiesener Leistung und Erstellung einer prüffähigen Rechnung. Vorauszahlungen werden nicht geleistet. Die Rechnungen des

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Auftragnehmers müssen den jeweils geltenden gesetzlichen, insbesondere steuerrechtlichen, Anforderun- gen entsprechen.

Die Rechnungsstellung hat gegenüber dem Auftraggeber per XRechnung oder E-Mail, keineswegs per Fax zu erfolgen.

Ausschließliche Rechnungsanschrift ist

Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung Wiesenstraße 1 30169 Hannover

Die Leitweg-ID wird im Zuschlagsfall nachträglich bekanntgegeben.

2.17. Vertragsstrafen

Es gelten die §§ 339 – 345 BGB. Es wird eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfristen der zu erbringenden Leistung vereinbart. Sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5% desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, ausgehend von dem Nettoauftragswert. Die Vertragsstrafe wird nach Wochen bemessen. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Maximal kann der Auftraggeber 5 % eines Einzelauftrags als Vertragsstrafe verlangen.

§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann.

Die Vertragsstrafen werden auf Schadenersatzansprüche angerechnet.

2.18. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen das NTVergG

Es wird eine Vertragsstrafe für jedes schuldhafte Verstoßen des Auftragnehmers sowie ggf. des Unterauf- tragnehmers und Verleihunternehmens gegen die sich aus den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG erge- benden Verpflichtungen vereinbart. Sie beträgt für jeden schuldhaften Verstoß 1 % des Auftragswertes. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen jedoch 10 % des Auftragswertes nicht überschrei- ten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 NTVergG). Der Auftragnehmer ist auch zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen Unterauftragnehmer oder ein Verleihunternehmen begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste (§ 15 Abs. 1 Satz 2 NTVergG).

2.19. Vertragslaufzeit/ Probezeit/ Preisänderungen/ Kündigung

Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 01.01.2027. Sollte der Zuschlag später erfolgen, beginnt die Vertrags- laufzeit an dem auf den Tag der Zuschlagserteilung folgenden Werktag. Es besteht eine erste Vertragslauf- zeit von 24 Monaten sowie optional vier einseitige Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu je- weils höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend sofern er nicht vom Auf- traggeber sechs Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet automatisch spätestens nach sechs (6) Jahren, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.

Für die ersten sechs (6) Monate gilt eine Probezeit. Während dieser Zeit kann das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber [ohne die Angabe von Gründen] jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.

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Es besteht eine Preisbindung über die gesamte Vertragslaufzeit.

Eine Preisänderung/-anpassung [zum Zeitpunkt einer etwaigen Vertragsverlängerung] ist nur einvernehm- lich [und nur unter den in Ziffer 2.14 dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Fällen] möglich. Kommt eine Einigung über eine Preisänderung/-anpassung nicht zu Stande, hat jede Partei ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Preisverhandlungen.

Der Auftraggeber kann – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Bestimmungen – das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund die Fort- setzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug geraten ist,

b) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt,

c) der Auftragnehmer schuldhaft und nicht nur unerheblich eine der sich aus der Erklärung nach § 4 NTVergG ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt,

d) der Auftragnehmer wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen ver- stößt,

e) die Kündigung zur Erfüllung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher oder gerichtlichen Maßnahmen oder Anordnungen geboten ist,

f) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus § 128 Abs. 1 GWB – insbesondere zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen – nicht ordnungsgemäß nachkommt,

g) der Auftragnehmer trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung wie- derholt schwerwiegend schuldhaft gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, so dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin fortzuset- zen,

h) der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenz- verfahren gegeben sind oder

i) für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auf- tragnehmers liegenden Grunde unzumutbar wird.

Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen. Für den Fall der Überschreitung des maximalen Auftragsvolumens während der Vertragslaufzeit wird auf die Regelung des § 132 GWB verwiesen.

Sollte die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ver- tragsschluss untersagt oder eingeschränkt und dadurch für den Auftragnehmer unzumutbar werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung die spezifische Leistung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2.20. Schriftform

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Änderungen und Ergänzungen der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von beiden Par- teien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Dem Schrift- formerfordernis dieser Klausel wird nicht durch Telefax, E-Mail oder in elektronischer Form Genüge getan, soweit nichts Gegenteiliges innerhalb dieses Vertrages vereinbart ist.

Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.21. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise undurchführbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die undurchführbare, unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestim- mung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags be- stimmt hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergese- hen hätten. Gleiches gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.

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