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Allgemeine Einkaufsbedingungen des Klinikums Stuttgart
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Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsver- kehr zwischen dem Klinikum Stuttgart (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) und dem Auftragnehmer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleis- tungen die Entgegennahme der Dienstleistung, auch wenn dies in diesen Allge- meinen Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich erwähnt wird.
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Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingun- gen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zuge- stimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auf- traggeber eine Lieferung des Auftragnehmers in Kenntnis seiner entgegenstehen- den oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
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Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Einkaufs- bedingungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zur Aus- führung des Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
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Rechte, die dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sons- tigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinaus zu- stehen, bleiben unberührt.
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Vertragsschluss außerhalb von formellen Vergabeverfahren und Vertragsänderungen
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Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen, insbesondere einer telefonischen, oder unter Ver- wendung sonstiger Telekommunikationsmittel erteilten Bestellung vom Auftrag- nehmer ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen des Auftraggebers auf Angebote, Auffor- derungen oder sonstige Erklärungen des Auftragnehmers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung offen- sichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Auftraggeber nicht verbindlich.
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Der Auftragnehmer hat unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Liefer- zeit ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung ge- genüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie vom Auftraggeber aus- drücklich schriftlich bestätigt wurden. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsän- derungen.
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Sofern der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer einen Rahmenvertrag über künf- tige Lieferungen abgeschlossen hat, ist eine vom Auftraggeber erteilte Bestellung verbindlich, falls ihr der Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
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Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrags, dass Abweichungen von der ur- sprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Änderung der Bestellung be- rechtigt, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Produkte. In diesen Fällen ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist für die erforderlichen Ände- rungen der Produktion zu gewähren. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Auftragnehmer durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, ver- handeln die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Preises. Kommt innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Verhand- lung keine Einigung über eine Preisanpassung zustande, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
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Vertragsdurchführung
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Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Auftragnehmers sind für den Auftrag- geber kostenfrei. Auf Verlangen des Auftraggebers sind sie vom Auftragnehmer unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
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Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnun- gen und sonstige Schreiben des Auftragnehmers haben die Bestelldaten, insbe- sondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu enthalten.
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Stellt der Auftragnehmer einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ver- gleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete An- trag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt, ist der Auf- traggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
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Verpackung, Versand, Anlieferung und Eigentumserwerb
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Der Auftragnehmer hat die Vorgaben des Auftraggebers für den Versand der Pro- dukte, insbesondere die jeweils geltenden Transport-, Verpackungs- und Anliefer- vorschriften zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Produkte entspre- chenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Produkte so zu verpa- cken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umwelt- freundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden. Der Ein- satz von Mehrwegverpackungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer hat die Verpackung mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge, dem Herstel- lungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu kennzeichnen.
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Der Versand der Produkte ist unverzüglich anzuzeigen. Soweit die Übernahme der Transportkosten durch den Auftraggeber vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in Höhe der preisgünstigsten Versandart, auch wenn zur Einhaltung der vereinbar- ten Lieferfristen und -termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte. Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein mit einer gesonderten Lieferschein- nummer in zweifacher Ausfertigung beizufügen, in dem der Umfang der Lieferung, die Artikel- und Materialnummern des Auftragnehmers nebst dessen Artikel- und Materialbezeichnung sowie die Artikel- und Materialnummern des Auftraggebers
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nebst der Artikel- und Materialbezeichnung des Auftraggebers, die Liefermenge, das Herstellungsdatum, die Lieferanschrift sowie die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum, Bestellmenge, und Lieferantennummer angegeben werden.
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Wenn eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Betracht kommt, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Nachweise zu erbringen, soweit die Nachweise seinem Verant- wortungsbereich zuzuordnen sind. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Auftragnehmer unaufgefordert schriftlich seine USt.-Ident.-Nr. mitzu- teilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und be- legmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
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Anlieferungen können nur werktags innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 14:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 13:00 Uhr erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder sich aus den Anliefer- bedingungen etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten geltend machen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Anlieferung außer- halb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu vertreten.
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Der Auftragnehmer hat bei der Lieferung der Produkte die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Produkte entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen.
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Der Auftragnehmer hat zu kühlende Produkte (nachfolgend „Kühlware“ genannt) entsprechend den Besonderheiten der Kühlware zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf Kühlware hinzuweisen.
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Die Produkte gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er zur Weiter- veräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist.
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Der Auftragnehmer fügt jeder Lieferung von Produkten eine Konformitätsbeschei- nigung bei, soweit die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbe- sondere das Medizinproduktegesetz (MPG), die Medizinprodukteverordnung (MPV), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) oder die Medizin- produkte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) eine Konformitätsbescheinigung vor- sehen.
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Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber mit jeder Lieferung von Produkten sämtliche sicherheitsbezogenen und sonstigen Anwender-, Bedien-, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen sowie sonstige Unterlagen, die für eine sichere und ord- nungsgemäße Inbetriebnahme und zu einem sicheren und ordnungsgemäßen Ge- brauch des Produkts erforderlich und zweckdienlich sind. Der Auftragnehmer über- gibt dem Auftraggeber insbesondere auch die Unterlagen, die der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nach dem Medizinproduktegesetz (MPG), der Medizinprodukteverordnung (MPV), der Medizinprodukte-Betreiberver- ordnung (MPBetreibV) und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) benötigt. Diese Unterlagen haben insbesondere Angaben zu den erforder- lichen Wartungen, insbesondere zum Umfang und zur Regelmäßigkeit, des jewei- ligen Produkts zu enthalten.
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Lieferzeit
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Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfris- ten und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestel- lung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der vom Auftraggeber angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.
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Sofern für den Auftragnehmer erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
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Der Auftraggeber ist bei einer Verzögerung der Lieferung und nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist ohne Rücksicht auf ein Ver- schulden des Auftragnehmers zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, es sei denn der Auftragnehmer hat den Lieferverzug nicht zu vertre- ten. Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts. Der Auf- traggeber muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend ma- chen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Lieferanspruch des Auftraggebers wird erst ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
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Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten des Auftragnehmers einzulagern oder auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig.
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Preise und Zahlung
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Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich "frei Verwen- dungsstelle". Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis insbesondere die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der vom Auftraggeber angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, so- fern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird.
Preiserhöhungen oder Preisgleitklauseln werden vom Auftraggeber nicht akzep-
tiert, es sei denn diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden sind. Minder-
mengenzuschläge, Mindestauftragswerte bzw. Rückstufung der Konditionen auf-
grund geringer Menge werden vom Auftraggeber nicht anerkannt.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Art der Verpackung, das Transportmittel, den
Transportweg und die Transportversicherung zu bestimmen. Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Die Kosten für die
Transportversicherung übernimmt der Auftragnehmer, sofern nichts anderes ver-
einbart ist.
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Der Auftraggeber erhält die Rechnung des Auftragnehmers in einfacher Ausferti- gung. Sie darf der Lieferung nicht beigelegt, sondern muss gesondert geschickt werden. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Lieferantennummer gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
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Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Produkte und Erhalt der Rechnung in- nerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Auftragge- ber ist berechtigt, die Zahlung nach eigener Wahl auch durch Scheck oder Über- weisung zu leisten. Bei mangelhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten,
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Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Produkte beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, löst die Annahme der Produkte nur dann die Zahlungsfrist aus, wenn die geschuldeten Un- terlagen spätestens bei der Annahme an den Auftraggeber übergeben werden. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der aktuellen Zinslage Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer an- gemessenen Nachfrist, die er dem Auftraggeber nach Eintritt des Zahlungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn der Auftraggeber hat den Zahlungsverzug nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist verbindlich zu erklären, ob er nach Fristlablauf wegen der Verspätung der Zahlung vom Vertrag zurücktritt oder an dem Vertrag festhält.
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Gefahrübergang
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Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte bis zu ihrer Übergabe an den Auftraggeber.
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Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bestimmte Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.
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Zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers
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Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer insbesondere auch die Aufstel- lung, Montage und die Inbetriebnahme der Produkte an der Verwendungsstelle, die Einbindung der Produkte in das IT-Netz des Auftraggebers und die Einweisung des Personals des Auftraggebers in die Produkte (nachfolgend „zusätzliche Leis- tungen“ genannt). Die Einzelheiten zu den zusätzlichen Leistungen, insbesondere zum Umfang, ergeben sich aus dem Vertrag, insbesondere den Vergabeunterla- gen oder der Bestellung des Auftraggebers.
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Haben die Parteien die Einbindung der Produkte in das IT-Netz des Auftraggebers durch den Auftragnehmer vereinbart, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitteilen, welche Informationen der Auftragnehmer insbeson- dere zum bestehenden IT-Netz des Auftraggebers benötigt, um die Einbindung vornehmen zu können. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderli- chen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die Produkte sind in das IT- Netz des Auftraggebers eingebunden, wenn die Produkte bestimmungsgemäß in Betrieb genommen und alle Funktionen des jeweiligen Produkts ohne Einschrän- kung genutzt werden können.
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Haben die Parteien die Einweisung des Personals in die Bedienung des jeweiligen Produkts vereinbart, wird der Auftragnehmer die Einweisung umgehend nach Lie- ferung und – soweit geschuldet – nach Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme der Produkte vornehmen, es sei denn die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Einweisung erfolgt ausschließlich durch entsprechend qualifiziertes und autorisiertes Schulungspersonal. Die Einweisungen finden während der übli- chen Arbeitszeiten nach Wahl des Auftraggebers in dessen Räumen oder an der Verwendungsstelle statt.
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Der Auftragnehmer gewährleistet, dass auch die zusätzlichen Leistungen den An- forderungen der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vor- gaben des Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinprodukteverordnung (MPV), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und der Medizin- produkte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV), und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung dieser Vorschriften gegen den Auftraggeber geltend ge- macht werden, es sei denn der Auftragnehmer hat die Verletzung dieser Vorschrif- ten nicht zu vertreten. Über Bedenken, die der Auftragnehmer gegen die vom Auf- traggeber gewünschte Ausführung der zusätzlichen Leistungen hat, ist Auftragge- ber unverzüglich schriftlich zu informieren.
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Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Kosten für die zusätzlichen Leistungen in dem für die Lieferung der Produkte vereinbarten Preis enthalten. Zif- fer 6.4. Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bezahlung nach An- nahme der zusätzlichen Leistung und Erhalt der Rechnung innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto erfolgt.
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Ziffer 5 gilt entsprechend.
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Abnahme
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Soweit der Auftragnehmer zur Erbringung von Werkleistungen verpflichtet ist oder die Parteien eine Abnahme vereinbart haben, nimmt der Auftraggeber nach Liefe- rung, Aufstellung und Montage sowie angemessenem und ausreichendem Probe- betrieb und Erfüllung aller Nebenleistungen des Auftragnehmers, insbesondere Durchführung der Einweisung und Schulung, die vollständig und mangelfrei gelie- ferten Produkte innerhalb von vier Wochen nach Zugang eines schriftlichen Ab- nahmeverlangens des Auftragnehmers ab.
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Die Leistungen sind erst erfüllt, wenn sie vom Auftraggeber abgenommen worden sind. Die Abnahme erfolgt förmlich im Rahmen eines einvernehmlich abgestimm- ten Abnahmetermins, der die Anwesenheit beider Parteien erfordert.
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Das für die Abnahme erforderliche Fachpersonal sowie die erforderlichen Prüf-, Mess- und sonstigen Hilfsmittel stellt der Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfü- gung. Die erforderlichen Betriebsstoffe und Materialien hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber unentgeltlich bereitzustellen und zu entsorgen. Die den Parteien durch erfolglose Abnahmeversuche entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
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Über die Abnahmen ist ein Abnahmeprotokoll zu führen und von beiden Parteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Dies gilt insbesondere auch für erfolglose Ab- nahmeversuche.
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Im Falle von Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
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Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Probebetrieb für einen angemessenen Zeit- raum zu verlangen. Die Verwendung der Produkte nach angemessenem und aus- reichendem Probebetrieb durch den Auftraggeber stellt keine Abnahme dar, wenn sich der Auftraggeber die Abnahme schriftlich vorbehält. Die Verwendung der Pro- dukte stellt insbesondere auch dann keine Abnahme dar, wenn die Verwendung der Produkte aus einer Zwangslage heraus erfolgt und sich der Auftraggeber die Abnahme schriftlich vorbehält.
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Ziffer 6.4. Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bezahlung nach Ab- nahme und Erhalt der Rechnung innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto erfolgt.
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Erfolgt eine Abnahme, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu- fälligen Verschlechterung in Abweichung zu Ziffer 7.1. mit der Abnahme auf den
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Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bestimmte Leistun- gen, etwa Transport-, Aufstell- oder Montagekosten, übernommen hat.
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Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Ziffer 10.2. gilt nicht, wenn es sich bei der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung um eine Werkleistung handelt. Haben die Parteien eine Abnahme vereinbart, ohne dass es sich bei der Leistung des Auftragnehmers um eine Werkleistung handelt, so gilt Ziffer 10.2. Satz 1 ent- sprechend mit der Maßgabe, dass die Rügefrist für erkennbare Mängel erst mit der Abnahme der Produkte beginnt.
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Die Abnahme der Produkte sowie die Inbetriebnahme und Bezahlung stellen kei- nen Verzicht auf Mängelansprüche durch den Auftraggeber dar.
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Darf die Leistung oder die Lieferung nur mit Genehmigung eines Amtes, einer Be- hörde oder eines Vereins (z.B. Technischer Überwachungsverein, Gewerbeauf- sichtsamt, Berufsgenossenschaft) betrieben werden, so ist diese Genehmigung ein zu erfüllender Bestandteil der Abnahme. Wird die Genehmigung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht oder verzögert erteilt, so trägt der Auf- tragnehmer alle daraus für den Auftraggeber entstehenden Kosten.
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Gewährleistung und Mängelansprüche
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Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Be- rufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Auftragnehmer ge- währleistet insbesondere die Einhaltung der Vorgaben des Medizinproduktegeset- zes (MPG), der Medizinprodukteverordnung (MPV), der Medizinprodukte-Betrei- berverordnung (MPBetreibV) und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV). Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung dieser Vorschriften gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, es sei denn der Auftragnehmer hat die Verletzung dieser Vorschriften nicht zu vertreten. Über Bedenken, die der Auftragnehmer gegen die vom Auftraggeber gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren.
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Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte anzuzeigen. Die Produkte sind abgeliefert, wenn die Produkte dem Auftraggeber übergeben wurden und – soweit vereinbart – alle zusätzlichen Leistungen erbracht wurden, insbesondere der Auftragnehmer
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die Produkte an der Verwendungsstelle aufgestellt, montiert, in Betrieb genommen, die Produkte in das IT-Netz des Auftraggebers eingebunden und das Personal des Auftraggebers in die Produkte eingewiesen hat. Versteckte Mängel hat der Auf- traggeber innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Wa- rensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, hat der Auftraggeber eine angemessene Menge der gelieferten Produkte auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich wer- den, verringert sich die zu untersuchende Menge in angemessenem Umfang. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann der Auftraggeber nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Auftrag- nehmer verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforder- lich wird, hat der Auftragnehmer die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung.
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Sofern die gelieferten Produkte wegen Mängeln nach den einschlägigen rechtli- chen Bestimmungen nicht verkehrsfähig oder vom Auftraggeber ordnungsgemäß zu entsorgen sind, ist der Auftraggeber berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers blei- ben unberührt.
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Bei Mängeln der Produkte ist der Auftraggeber unbeschadet der gesetzlichen Män- gelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Produkte durch den Auf- tragnehmer zu verlangen. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfül- lung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an einen anderen Ort als die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift verbracht wor- den sind. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung inner- halb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auf- tragnehmers selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen, es sei denn der Auftragnehmer hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Auftragnehmer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die dem Auftraggeber zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftragge- ber unzumutbar ist. Außerdem ist eine Fristsetzung insbesondere entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder
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wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen In- teressen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Be- sondere Umstände in diesem Sinne liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer den drohenden Nachteil des Auftraggebers aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorzunehmen, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon benachrichtigt.
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Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nach- bestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch den Auftraggeber dar.
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Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 24 Mo- nate beginnend mit der Lieferung der Produkte. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wor- den sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Für innerhalb der Verjährungsfrist vom Auftraggeber gerügte Mängel verjähren die Mängelansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Diese Ver- jährungsfrist gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängel arglistig verschwiegen hat.
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Auftragnehmer von Produkten mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, dem Auftrag- geber nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jah- ren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu den bisherigen Preisen zuzüglich einem Ausgleich für die Geldentwertung zu beliefern.
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Weitergehende Garantien des Auftragnehmers bleiben unberührt.
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Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Produkthaftung
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Pro- duktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen
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Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zu- sammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maß- nahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom Auftraggeber angeordneten Maß- nahmen zu treffen.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer für die Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Perso- nenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Auftragnehmer tritt schon jetzt die For- derungen aus der Haftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftragnehmer hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den Auftrag- geber zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon un- berührt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Auftragnehmer unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz ge- fährden könnte.
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Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht nach Ziffer 11.3. nicht ordnungsgemäß nach, ist der Auftraggeber berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Haftpflichtversi- cherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen.
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Schutzrechte Dritter
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Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Produkte keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, wenn die Produkte vom Auftraggeber entwickelt wurden.
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Sofern der Auftraggeber aufgrund der Lieferung und Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen
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wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Insbeson- dere ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Geneh- migung zur Benutzung der Produkte von dem Dritten zu erwirken. Die Freistel- lungspflicht gilt nicht, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden an der Verletzung der Schutzrechte Dritter trifft.
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Höhere Gewalt
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Sofern der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert wird, wird der Auftraggeber für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlauf- zeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern dem Auftraggeber die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Auftraggeber nicht zu vertretende Um- stände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energieman- gel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorüberge- hend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet.
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Der Auftraggeber ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und der Auftraggeber an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Auftragnehmers wird der Auftraggeber nach Ablauf der Frist erklären, ob es von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist anneh- men wird.
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Haftung des Auftraggebers
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Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Le- ben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftraggeber unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftrag- geber nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die
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Haftung des Auftraggebers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
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Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.
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Geheimhaltung
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Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informatio- nen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, so- weit nicht für die Lieferbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzuge- ben oder zu verwerten.
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Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen dem Lauftrag- nehmer nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden des Auf- tragnehmers allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt der Auftragnehmer.
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Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- geheimnisse unterlassen.
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Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer müssen gewährleiten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertrau- lichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegen- heitspflicht unterliegen. Dazu müssen alle Personen, die auftragsgemäß auf per- sonenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen können, auf das Datenge- heimnis verpflichtet und über ihre Datenschutzpflichten belehrt werden. Dabei ist jede Partei für die Verpflichtung des eigenen Personals zuständig. Ferner müssen die eingesetzten Personen darauf hingewiesen werden, dass das Datengeheimnis auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht.
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Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind bzgl. der zu verarbeitenden Daten für die Einhaltung der jeweils für sie einschlägigen Datenschutzgesetzt verantwort- lich.
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Schlussbestimmungen
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Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragge- bers berechtigt, Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Leistung oder wesentliche Teile einer Leistung durch Dritte ausführen zu lassen.
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Zahlungen erfolgen nur an den Auftragnehmer. Gegenansprüche des Auftragneh- mers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur gel- tend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis be- ruht.
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Zulieferanten des Auftragnehmers gelten als Erfüllungsgehilfen. Sie sind dem Auf- traggeber nach Aufforderung schriftlich mitzuteilen.
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Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver- einten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragge- bers. Der Auftraggeber ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftragnehmers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
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Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers und des Auftraggebers ist der Sitz des Auftraggebers. Weicht der in der Lieferanschrift angegebene Lie- ferort von dem Sitz des Auftraggebers ab, so ist der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers der jeweilige Lieferort.
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Die Vertragssprache ist deutsch.
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Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teil- weise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
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undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestim- mung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Be- stimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufs- bedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegen- heit von vorne herein bedacht hätten.
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