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Allgemeine Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von
Leistungen
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO).
- Allgemeine Erläuterungen
1.1 Einführung
Die Bewerbungsbedingungen setzen sich aus diesen allgemeinen und den besonderen Bewerbungsbedingungen zusammen. Soweit in den besonderen Bewerbungsbedingungen Abweichendes formuliert ist, geht dies den Allgemeinen Bewerbungsbedingungen vor.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, Unvollständigkeit oder Fehler, so hat er die Vergabestelle unverzüglich darauf hinzuweisen. Für die Kommunikation ist grundsätzlich die e-Vergabe-Plattform der Stadt Stuttgart zu nutzen.
1.2 Sprache
Die Vergabeunterlagen, sowie Dokumente, Nachweise und Erklärungen sind in deutscher Sprache abzufassen. Die Korrespondenz mit der Vergabestelle des Klinikums Stuttgart ist ebenfalls in deutscher Sprache zu führen.
1.3 Form des Teilnahmeantrags/Form des Angebots
Grundsätzlich werden die Vergabeverfahren elektronisch über die e-Vergabe-Plattform durchgeführt. Eine anderweitige elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten (auch per E-Mail) ist nicht zulässig und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebotes.
Voraussetzung für die Abgabe eines elektronischen Teilnahmeantrags oder eines elektronischen Angebotes ist die Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform. Zur formgültigen Abgabe eines Teilnahmeantrags/Angebots in Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist die e-Vergabeplattform der Stadt Stuttgart zu nutzen (siehe Ziff. 1.6.1); es genügt die Textform nach § 126b BGB.
Teilnahmeanträge sind auf Basis des bereitgestellten Teilnahmeantragsformulars, Angebote auf Basis des bereitgestellten Angebotsformulars zu erstellen. Teilnahmeanträge und Angebote müssen eindeutige Angaben über den Bewerber als Wirtschaftsteilnehmer enthalten (Firma inkl. Rechtsform, Adresse, Name der handelnden Person). An den vorgegebenen Texten in den Teilnahmeunterlagen bzw. in den Vergabeunterlagen dürfen keine Zusätze angebracht oder Änderungen vorgenommen werden.
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Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Teilnahmeantrags oder des Angebots für erforderlich gehalten werden, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch nicht zu einer Änderung der in den Teilnahmeunterlagen bzw. in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen führen.
1.4 Nebenangebote
Nebenangebote sind Angebote, die vom geforderten Angebot (Hauptangebot) abweichen, aber geeignet sind, das mit der Ausschreibung verfolgte Ziel zu erreichen. Nebenangebote sind gesondert zu erstellen und als „Nebenangebot“ deutlich zu kennzeichnen und zu formulieren. Im Angebotsformular ist auf die Nebenangebote und deren Anzahl hinzuweisen. Wenn Nebenangebote nicht zugelassen sind, werden sie auch nicht berücksichtigt.
1.5 Übersendung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
Auch wenn die Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform nicht mehr erforderlich ist, um Teilnahme- oder Vergabeunterlagen anfordern zu können, raten wir allen Interessenten zur Registrierung. Denn nur registrierte Nutzer werden aktiv über Veränderungen im Verfahren informiert, halten sich dadurch auf dem Laufenden und vermeiden vergebliche Aufwendungen oder sogar im schlimmsten Fall den Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabe-Plattform der Stadt Stuttgart mittels der dort bereitgestellten Softwarekomponenten zu übermitteln. Ferner sollten alle zusammengehörenden Dokumente in einem Sendevorgang zur Plattform übertragen werden. Nach dem Eingang des Teilnahmeantrages/Angebotes wird dieser/dieses mit einem elektronischen Zeitstempel versehen und bis zum Ende der Teilnahme- /Angebotsfrist verschlüsselt gehalten. Kurze Zeit nach der Absendung können Sie eine elektronische Eingangsbestätigung abrufen, die neben dem Eingangszeitpunkt einen eindeutigen Kontrollwert des abgegebenen Teilnahmeantrages/Angebotes enthält.
1.6 Berichtigungen/Änderungen oder Rücknahme des Angebots
Berichtigungen und Änderungen des Angebots sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig und unterliegen denselben Formerfordernissen wie das Angebot selbst. Bei Abgabe eines überarbeiteten Angebotes ist klarzustellen, in welchem Umfang das vorherige Angebot gültig bleibt. Aus der Klarstellung sollte eindeutig hervorgehen, dass es sich weder um ein weiteres Haupt- noch um ein Nebenangebot handelt. Die Rücknahme eines Angebotes ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Sie hat in der gleichen Form wie die Angebotsabgabe zu erfolgen.
1.7 Bewerber‐ und Bieterfragen
Soweit sich im Rahmen der Stellung des Teilnahmeantrages bzw. der Angebotserstellung Fragen zu den Unterlagen ergeben, ist die Vergabestelle des Klinikums Stuttgart bitte unverzüglich zu informieren.
Die Fragen sind über die E-Vergabeplattform zu übermitteln.
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Die Antworten werden an alle Verfahrensteilnehmer über die E-Vergabeplattform versandt. Es ist zu beachten, dass zur Verständlichkeit der Antworten die zugrundeliegenden Fragestellungen in anonymisierter Form in der Regel ebenfalls an alle Verfahrensteilnehmer versandt werden.
Die Fragen sollten daher so formuliert sein, dass ein Versand an die anderen Teilnehmer ohne vorherige Überarbeitung möglich ist. Mit der Übersendung einer Frage wird eine entsprechende Bekanntgabe genehmigt. Sofern Gründe gegen eine Veröffentlichung bestimmter Daten / Informationen bestehen, ist dieses in der Frage ausdrücklich mitzuteilen. Die Antworten werden Bestandteil der Vergabeunterlage und sind somit verbindlich für die Erstellung des Teilnahmeantrages bzw. des Angebotes, sowie die Prüfung und Wertung der eingegangenen Teilnahmeanträge bzw. Angebote. Antworten, die sich auf Vertragsbedingungen oder auf die Leistungsbeschreibung beziehen, werden zudem verbindlicher Vertragsbestandteil.
1.8 Angebotserstellungskosten
Für die Erstellung des Angebots und der ggf. geforderten Angebotsmuster wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Angebotsunterlagen und Angebotsmuster sind auf Kosten des Bieters zu übersenden.
- Fristen
2.1 Angebotsfrist
Das Angebot muss vor dem Ablauf der Angebotsfrist vollständig eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen und Änderungen des Angebotes.
2.3 Bindefrist
Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Bindefrist sind die Bewerber bzw. Teilnehmer an das abgegebene Angebot gebunden. Das Angebot kann in dieser Zeit nicht geändert oder zurückgezogen werden.
- Bewerber / Bieter
3.1 Bewerbergemeinschaften / Bietergemeinschaften
Die Bewerber-/Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Unter- nehmen, die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Auftrag zu erhalten und nach erfolgreichem Vertragsabschluss als Arbeitsgemeinschaft durchzuführen.
Die Bewerber-/Bietergemeinschaften müssen mit der Abgabe des Angebotes bzw. bei Vergabe- verfahren mit Teilnahmewettbewerb bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft benennen sowie Art und Umfang des jeweiligen Leistungsteils des einzelnen Mitglieds angeben. Des Weiteren ist ein Mitglied als Vertreter für die Abgabe von Erklärungen im Vergabeverfahren zu benennen und für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bevollmächtigen.
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Die Bewerber-/Bietergemeinschaften müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.
Die Bildung oder Änderung von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist nach Ablauf der Angebotsfrist bis zur Zuschlagserteilung unzulässig und führt zum Ausschluss des betroffenen Angebotes. Im Fall eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs ist die Bildung oder Änderung von Bewerber-/Bietergemeinschaften bereits nach Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Zuschlagserteilung unzulässig.
3.2 Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe, Unteraufträge)
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Unterauftragnehmer auszuführenden Leistungen angeben und die jeweils dafür vorgesehenen Unterauftragnehmer benennen (Namen, gesetzlicher Vertreter und Kontaktdaten). Der Bieter hat für die Unterauftragnehmer Nachweise zu erbringen, dass auf diese kein Ausschlussgrund nach §§ 123,124 GWB zutrifft. Auf Verlangen hat der Bieter auch weitere geforderte Eignungsnachweise in Bezug auf die Unterauftragnehmer beizubringen.
Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmer zur Verfügung stehen (entsprechende Verpflichtungserklärung).
Nimmt der Bieter im Rahmen einer Eignungsleihe in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben.
Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
- Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)
Als Nachweis der Eignung haben Unternehmen mit dem Angebot entweder die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegebenen Unterlagen (Eigenerklärung, Nachweise, Bescheinigungen) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis vorzulegen.
Wird zum Nachweis der Eignung eine EEE vorgelegt, wird der Bieter der den Zuschlag erhalten soll, aufgefordert die geforderten Unterlagen beizubringen. Erst dann ist der endgültige Eignungsnachweis erbracht.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
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- Wertung der Angebote
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot wird auf Grundlage der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Bewertungsmethode und Bewertungskriterien ermittelt. Die Vergabestelle informiert über die Ablehnung eines Angebots und über die Ergebnisse des Verfahrens gemäß §§ 46 UVgO, 62 VgV.
- Datenschutz/Datenverarbeitung
Mit der Einreichung eines Angebots und der Unterzeichnung erklärt sich der Bewerber einverstanden, dass die Daten des eingereichten Angebotes zu Auswertungszwecken in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden dürfen.
- Geschäftspartnerkodex
Mit der Einreichung eines Angebots und der Unterzeichnung erkennt der Bewerber den Geschäftspartnerkodex des Klinikum Stuttgart in der dargestellten Weise an.