Anlage Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussg.DOCX

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 14:22 (Europe/Berlin)

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Anlage „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“

Bieter:

Bitte angeben: Vollständiger Name einschließlich Rechtsformzusatz

Wir erklären,

  1. dass keine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist[1], wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt ist oder gegen unser Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

a) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen); § 129 a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder§ 129 b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristischer Vereinigungen im Ausland),

b) § 89 c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89 a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

c) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr),

g) § 108 e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335 a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung);

  1. dass keine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist, nach Strafvorschriften anderer Staaten, die den unter 1. genannten vergleichbar sind, rechtskräftig verurteilt worden oder gegen unser Unternehmen eine Geldbuße nach solchen Vorschriften rechtskräftig festgesetzt worden ist;

  2. dass unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und keine rechtskräftige Gerichts- oder bestands-kräftige Verwaltungsentscheidung etwas anderes festgestellt hat und kein Verstoß gegen die Verpflichtung auf sonstige Weise nachgewiesen werden kann;

  3. dass unser Unternehmen bei Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat;

  4. dass unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen unseres Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich unser Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat;

  5. dass weder unser Unternehmen noch eine unserem Unternehmen zuzurechnende Person im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine nachweisliche schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird;

  6. dass unser Unternehmen in Bezug auf das Vergabeverfahren keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

  7. dass kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann;

  8. dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrungen nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann;

  9. dass unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat;

  10. dass unser Unternehmen hinsichtlich des Vergabeverfahrens in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat;

  11. dass unser Unternehmen in Bezug auf das Vergabeverfahren nicht:

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentschei-dung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Vorstehende Aussagen sind (bitte auswählen)

zutreffend (es sind keine weiteren Angaben zu machen).

Nur falls nach dem Obenstehenden erforderlich („nicht zutreffend“ ausgewählt): Angaben dazu, in welchen Punkten die Aussagen nicht zutreffend sind und ggfs. Angaben dazu, weshalb nach Ansicht des Bewerbers dennoch kein Ausschluss erfolgen muss

(Nur) für den Fall, dass diese Erklärung von einem dritten Unternehmen oder einem Mitglied einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, muss diese Erklärung abgegeben werden (siehe zu beiden Gestaltungen die Regelungen in den Bewerbungsbedingungen).

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Ort, DatumEigenerklärung
  1. § 123 Abs. 3 GWB lautet: Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. ↑
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