Anlage „Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)“
Nach § 19 Abs. 3 MiLoG fordern öffentliche Auftraggeber beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 MiLoG an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.
Hiermit erklären wir, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG1 nicht vorliegen.
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung in der aktuell gültigen Fassung anfordern können.
(Nur) für den Fall, dass diese Erklärung von einem dritten Unternehmen oder einem Mitglied einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, muss diese Erklärung abgegeben werden (siehe zu beiden Gestaltungen die Regelungen in den Bewerbungsbedingungen).
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| Ort, Datum | Eigenerklärung |
§ 19 Abs. 1 MiLoG lautet:
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.