Anlage D03_Klausel Datenschutz.pdf

Beratung, Prüfung und Tests zur Barrierefreiheit bei der Polizei Nordrhein-Westfalen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 09:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Datenschutz

Der Auftragnehmer hat bei der Leistungserbringung die Bestimmungen der

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG), des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW), des

Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SÜG NRW) sowie der für

den Auftraggeber geltenden Vorschriften zum Geheimschutz und zur

Informationssicherheit in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen während der gesamten Vertragslaufzeit

in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Auftragnehmer muss bei der

Erbringung der vertraglichen Leistungen die Grundsätze des Art. 5 DS-GVO

einhalten, soweit er personenbezogene Daten verarbeitet. Dies umfasst

insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Zweckbindung, der

Datenminimierung, der Richtigkeit, der Speicherbegrenzung sowie der Integrität

und Vertraulichkeit.

Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten für die Zwecke und nach den

Vorgaben des Auftraggebers verarbeitet, liegt eine Verarbeitung im Auftrag vor. In

diesem Fall darf die Verarbeitung erst nach Abschluss einer gesonderten

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung aufgenommen werden. Der

Auftragnehmer darf personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte

Weisung des Auftraggebers verarbeiten. Ist der Auftragnehmer der Auffassung,

dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, hat er den

Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Er darf die betreffende Weisung

bis zur Bestätigung oder Änderung durch den Auftraggeber aussetzen. Eine

gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers zur Verarbeitung bleibt unberührt.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor einer solchen Verarbeitung über die

gesetzliche Verpflichtung zu informieren, soweit ihm dies rechtlich nicht untersagt

ist.

Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten und sonstige Informationen des

Auftraggebers nicht für eigene Zwecke verarbeiten.

Unzulässig sind insbesondere:

a) die Verwendung zur Entwicklung oder Verbesserung eigener Produkte und

Dienstleistungen,

b) die Verwendung für eigene Auswertungen oder Statistiken,

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c) die Verwendung für Werbe- oder Vertriebszwecke,

d) die Verwendung zur Entwicklung, zum Training, zur Bewertung oder zur

Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz,

e) die Weitergabe an Dritte zu eigenen Zwecken,

f) die Verwendung als Referenz-, Demonstrations- oder Schulungsmaterial.

Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken ist nur zulässig, wenn hierfür eine

ausdrückliche vertragliche Regelung und eine eigenständige

datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage bestehen.

Der Auftragnehmer muss sämtliche Tätigkeiten, bei denen ein Zugriff auf Daten,

Dokumente, Anwendungen oder sonstige Informationen des Auftraggebers erfolgt

oder erfolgen kann, ausschließlich unter Verwendung der vom Auftraggeber

bereitgestellten, administrierten und freigegebenen IT-Infrastruktur durchführen.

Die Verwendung eigener Endgeräte oder eigener IT-Systeme des Auftragnehmers

ist für diese Tätigkeiten nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen

dokumentierten Freigabe des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer darf Daten oder Informationen des Auftraggebers nicht auf

eigene Systeme oder Systeme Dritter übertragen, dort speichern oder anderweitig

verarbeiten.

Untersagt sind insbesondere:

a) der Versand an eigene, private oder externe E-Mail-Konten,

b) die Speicherung in eigenen oder nicht freigegebenen Cloud- und Filesharing-

Diensten,

c) die Verwendung privater Messenger- oder Kommunikationsdienste,

d) die Speicherung auf USB-Datenträgern oder sonstigen externen

Speichermedien,

e) die Synchronisierung mit Systemen des Auftragnehmers,

f) das Anfertigen von Fotografien oder Videoaufnahmen von Bildschirminhalten mit

externen Geräten,

g) die Verwendung nicht freigegebener Übersetzungs-, Analyse-, Transkriptions-,

Cloud- oder KI-Dienste,

h) der Ausdruck personenbezogener oder vertraulicher Informationen ohne

vorherige Freigabe.

Zugriffe dürfen ausschließlich über personenbezogene und eindeutig zuordenbare

Benutzerkonten erfolgen. Der Auftragnehmer darf Zugangsdaten nicht

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weitergeben und keine anderen Personen unter seinem Benutzerkonto arbeiten

lassen. Gemeinsam genutzte Benutzerkonten sind grundsätzlich unzulässig.

Zugriffsberechtigungen sind auf die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen

Systeme, Daten und Zeiträume zu beschränken. Nicht mehr erforderliche

Zugriffsberechtigungen sind unverzüglich zu entziehen.

Fernzugriffe auf die IT-Infrastruktur des Auftraggebers sind nur zulässig, soweit

sie vom Auftraggeber freigegeben wurden und über die vom Auftraggeber

vorgesehenen sicheren Zugangswege erfolgen. Bei einer Nutzung der

bereitgestellten IT-Infrastruktur außerhalb der Diensträume des Auftraggebers

muss der Auftragnehmer insbesondere sicherstellen, dass:

a) das Endgerät jederzeit vor Verlust, Diebstahl und unbefugter Verwendung

geschützt wird,

b) keine unbefugten Personen Bildschirminhalte einsehen können,

c) Gespräche und sonstige Informationen nicht von unbefugten Personen

wahrgenommen werden können,

d) das Endgerät nicht von anderen Personen verwendet wird,

e) keine lokalen Ausdrucke erstellt werden,

f) ausschließlich die vom Auftraggeber freigegebenen Netzwerkverbindungen

verwendet werden.

Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die

konkrete Leistung erforderlich ist. Entwicklungs-, Schulungs-, Demonstrations-,

Prüf-, Zertifizierungs- und Testleistungen sind grundsätzlich ohne

personenbezogene Echtdaten durchzuführen.

Vorrangig sind:

a) synthetische Daten,

b) wirksam anonymisierte Daten oder

c) speziell für die jeweilige Tätigkeit bereitgestellte Testdaten

zu verwenden.

Personenbezogene Echt-, Produktiv-, Protokoll- oder Diagnosedaten dürfen nur

verarbeitet werden, wenn:

a) deren Verwendung für die konkrete Tätigkeit nachweislich erforderlich ist,

b) die Verwendung zuvor durch den Auftraggeber freigegeben wurde,

c) Umfang, Zweck und Dauer der Verarbeitung dokumentiert wurden,

d) die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen

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umgesetzt wurden.

Pseudonymisierte Daten gelten weiterhin als personenbezogene Daten.

Soweit Angaben über Behinderungen, gesundheitliche Einschränkungen,

benötigte Hilfsmittel oder sonstige besondere Kategorien personenbezogener

Daten verarbeitet werden, ist die Verarbeitung auf das zwingend erforderliche

Mindestmaß zu beschränken.

Soweit möglich, sind dem Auftragnehmer lediglich die für die technische oder

organisatorische Leistung erforderlichen funktionalen Anforderungen mitzuteilen.

Diagnosen, ärztliche Unterlagen, Schwerbehindertenausweise oder detaillierte

medizinische Angaben dürfen dem Auftragnehmer nur zur Verfügung gestellt

werden, wenn:

a) die konkrete Leistung ohne diese Angaben nicht erbracht werden kann,

b) die Erforderlichkeit dokumentiert wurde und

c) der Auftraggeber die Verarbeitung zuvor freigegeben hat.

Der Auftragnehmer darf besondere Kategorien personenbezogener Daten nicht in

eigenen Beratungs-, Kunden- oder Kontaktsystemen speichern.

Bei der Prüfung, Wartung, Konfiguration oder Unterstützung automatisierter

Verfahren muss der Auftragnehmer den Zugriff auf personenbezogene Daten auf

das unvermeidbare Maß beschränken.

Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur zur Kenntnis nehmen,

soweit dies für die konkrete Tätigkeit unvermeidbar ist.

Unbeabsichtigt zur Kenntnis genommene personenbezogene Daten dürfen nicht:

a) kopiert,

b) dokumentiert,

c) weitergegeben,

d) für andere Tätigkeiten verwendet oder

e) außerhalb der Systeme des Auftraggebers gespeichert

werden.

Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten und Arbeitskopien, die ihm im

Rahmen einer Prüfungs- oder Wartungstätigkeit zugänglich gemacht wurden,

nach Abschluss der Tätigkeit unverzüglich zu löschen, soweit keine Weisung des

Auftraggebers zur weiteren Aufbewahrung besteht.

Prüfberichte, Fehlerbeschreibungen, Konzepte, Handreichungen,

Schulungsunterlagen und sonstige Dokumentationen dürfen grundsätzlich keine

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personenbezogenen Echt- oder Produktivdaten enthalten.

Screenshots sind grundsätzlich mit synthetischen oder anonymisierten Testdaten

zu erstellen.

Sind auf einem Screenshot personenbezogene Daten erkennbar, müssen diese

vor der Aufnahme in den Prüfbericht vollständig und dauerhaft entfernt,

unkenntlich gemacht oder durch freigegebene Testdaten ersetzt werden.

Die Aufnahme nicht anonymisierter personenbezogener Daten in einen

Prüfbericht ist nur nach vorheriger dokumentierter Freigabe des Auftraggebers

zulässig.

Prüfberichte dürfen keine Informationen enthalten, deren unbefugte Offenlegung:

a) betroffene Personen gefährden,

b) polizeiliche Maßnahmen beeinträchtigen,

c) Sicherheitsmaßnahmen offenlegen oder

d) die Sicherheit von IT-Systemen gefährden

könnte.

Prüfberichte und sonstige Dokumentationen dürfen ausschließlich an den vom

Auftraggeber bestimmten Speicherorten abgelegt werden.

Personenbezogene Daten, vertrauliche Informationen, interne Dokumente,

Screenshots, Quelltexte, Prüfberichte, Verschlusssachen oder Informationen über

die IT-Infrastruktur des Auftraggebers dürfen nicht in nicht ausdrücklich

freigegebene externe Dienste eingegeben werden.

Dies gilt insbesondere für:

a) Systeme künstlicher Intelligenz,

b) Übersetzungsdienste,

c) Transkriptionsdienste,

d) Analyse- und Auswertungssysteme,

e) öffentliche Cloudspeicher,

f) externe Kollaborationsplattformen,

g) öffentlich zugängliche Chatbots.

Der Einsatz eines externen Dienstes bedarf der vorherigen dokumentierten

Freigabe des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer muss vor der Freigabe mindestens folgende Angaben zur

Bewertung vorlegen:

a) Anbieter und Bezeichnung des Dienstes,

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b) konkreter Einsatzzweck,

c) Kategorien der verarbeiteten Daten,

d) Speicher- und Verarbeitungsstandorte,

e) eingesetzte Unterauftragnehmer,

f) Löschfristen,

g) technische und organisatorische Maßnahmen,

h) mögliche Zugriffe aus Drittländern,

i) Informationen darüber, ob Eingaben oder Ausgaben für Trainings-, Analyse-

oder Verbesserungszwecke verwendet werden.

Der Auftragnehmer darf nur fachlich geeignete und zuverlässige Personen

einsetzen. Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten oder

vertraulichen Informationen erhalten können, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit:

a) auf Vertraulichkeit verpflichtet worden sein,

b) über die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Datenschutzanforderungen unterrichtet

worden sein,

c) über die geltenden Informationssicherheits- und Geheimschutzanforderungen

unterrichtet worden sein,

d) auf die Folgen unzulässiger Verarbeitungen hingewiesen worden sein.

Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit über das Ende des

Vertragsverhältnisses fort.

Der Auftragnehmer muss die Verpflichtung und Unterweisung des eingesetzten

Personals dokumentieren und dem Auftraggeber nachweisen. Der Auftragnehmer

weist die Erfüllung dieser Anforderung durch eine Musterverpflichtungserklärung

sowie eine namentliche Liste der verpflichteten Personen nach. Der Nachweis ist

spätestens vor Leistungsbeginn vorzulegen. Bei Änderungen des eingesetzten

Personals ist der Nachweis unverzüglich zu aktualisieren.

Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen

treffen, die ein dem Risiko der jeweiligen Verarbeitung angemessenes

Schutzniveau gewährleisten.

Soweit die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch die IT-Infrastruktur des

Auftraggebers bereitgestellt werden, hat der Auftragnehmer diese

bestimmungsgemäß zu nutzen und darf sie nicht deaktivieren, verändern oder

umgehen.

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Der Auftragnehmer muss in seinem Verantwortungsbereich insbesondere

gewährleisten:

a) Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Verarbeitung,

b) eine aufgabenbezogene und minimale Rechtevergabe,

c) den Schutz von Benutzerkonten und Authentisierungsmitteln,

d) die Nutzung der vorgegebenen Verschlüsselungsmechanismen,

e) den Schutz vor unbefugter Einsichtnahme,

f) die Trennung von Daten unterschiedlicher Auftraggeber, soweit eine solche

Verarbeitung ausnahmsweise zugelassen wird,

g) den Schutz vor Schadsoftware,

h) die sichere Handhabung temporärer Dateien und lokaler Arbeitskopien,

i) die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben für Fernzugriffe,

j) die unverzügliche Meldung festgestellter Schwachstellen.

Der Auftragnehmer muss die Wirksamkeit der in seinem Verantwortungsbereich

liegenden Maßnahmen regelmäßig überprüfen.

Unterauftragnehmer, die personenbezogene Daten verarbeiten oder Zugriff auf

personenbezogene Daten oder Systeme des Auftraggebers erhalten können,

dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Auftraggebers eingesetzt werden.

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber vor dem beabsichtigten Einsatz

mindestens mitteilen:

a) Name und Anschrift des Unterauftragnehmers,

b) Art und Umfang der vorgesehenen Leistungen,

c) Kategorien der betroffenen Daten,

d) vorgesehene Verarbeitungs-, Speicher-, Administrations- und

Supportstandorte,

e) mögliche Drittlandbezüge,

f) vorgesehene technische und organisatorische Maßnahmen.

Der Auftragnehmer muss dem Unterauftragnehmer mindestens dieselben

Datenschutz-, Vertraulichkeits-, Sicherheits-, Lösch-, Informations- und

Kontrollpflichten auferlegen, die für den Auftragnehmer gelten.

Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die

Leistungserbringung des Unterauftragnehmers verantwortlich.

Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich ausschließlich in Deutschland

verarbeitet werden. Eine andere Verarbeitung ist nur nach vorheriger

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dokumentierter Freigabe des Auftraggebers und bei Vorliegen sämtlicher

gesetzlicher Voraussetzungen zulässig.

Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber unverzüglich über behördliche oder

gerichtliche Herausgabe- oder Zugriffsersuchen informieren, soweit ihm dies

rechtlich gestattet ist.

Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb

von zwölf Stunden nach Bekanntwerden, über tatsächliche oder hinreichend

konkret vermutete Datenschutz- oder Informationssicherheitsvorfälle informieren,

die Daten, Benutzerkonten, Endgeräte oder Systeme des Auftraggebers betreffen

können.

Hierzu gehören insbesondere:

a) Verlust oder Diebstahl eines Endgeräts,

b) Verlust oder Offenlegung von Zugangsdaten,

c) unbefugte Zugriffe,

d) Fehlversand oder unzulässige Offenlegung von Daten,

e) Schadsoftwarebefall,

f) unzulässige Speicherung oder Übertragung,

g) Nutzung eines nicht freigegebenen externen Dienstes,

h) Verlust, Veränderung oder Löschung personenbezogener Daten,

i) Sicherheitslücken, die Daten oder Systeme des Auftraggebers betreffen können.

Die erste Meldung muss, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, mindestens

enthalten:

a) Zeitpunkt und Art des Vorfalls,

b) betroffene Systeme und Dienstleistungen,

c) betroffene Daten- und Personenkategorien,

d) ungefähre Anzahl betroffener Personen und Datensätze,

e) mögliche Auswirkungen,

f) bereits ergriffene oder geplante Eindämmungsmaßnahmen,

g) Kontaktdaten einer verantwortlichen Ansprechperson.

Noch nicht verfügbare Informationen sind unverzüglich nachzureichen.

Der Auftragnehmer muss:

a) alle erforderlichen Informationen, Beweise und Protokolle sichern,

b) den Auftraggeber bei der Bewertung des Vorfalls unterstützen,

c) den Auftraggeber bei gesetzlichen Melde- und Benachrichtigungspflichten

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unterstützen,

d) Ursachen und Auswirkungen des Vorfalls untersuchen,

e) geeignete Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen umsetzen,

f) einen Abschlussbericht vorlegen.

Meldungen an betroffene Personen, Aufsichtsbehörden, Medien oder sonstige

externe Stellen dürfen nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen,

soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers

entgegensteht.

Personenbezogene Daten und sonstige Informationen des Auftraggebers dürfen

nur so lange verarbeitet werden, wie dies zur Erfüllung der konkreten Aufgabe

erforderlich ist.

Nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeit muss der Auftragnehmer sämtliche nicht

mehr erforderlichen:

a) lokalen Arbeitskopien,

b) temporären Dateien,

c) Exporte,

d) Screenshots,

e) Testdaten,

f) Notizen,

g) Prüfunterlagen,

h) personenbezogenen Protokolle

nach Weisung des Auftraggebers löschen. Soweit personenbezogene Daten

ausschließlich auf der IT-Infrastruktur des Auftraggebers verarbeitet werden, darf

der Auftragnehmer die durch den Auftraggeber festgelegten Aufbewahrungs- und

Löschregelungen nicht eigenmächtig verändern.

Die Rückgabe bereitgestellter Endgeräte, Unterlagen, Authentisierungsmittel und

sonstiger Arbeitsmittel erfolgt spätestens mit Abschluss der Tätigkeit oder nach

Aufforderung des Auftraggebers.

Vor der Rückgabe darf der Auftragnehmer keine Daten, Protokolle,

Sicherheitseinstellungen oder installierte Software eigenmächtig löschen oder

verändern.

Soweit der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter tätig wird, muss er die für den

Auftraggeber durchgeführten Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten in seinem

Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO dokumentieren und ist bereit eine

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit dem Auftraggeber zu schließen.

Der Auftraggeber ist bei Verstößen gegen die vorstehenden Anforderungen

berechtigt, insbesondere:

a) die betreffende Tätigkeit vorläufig auszusetzen,

b) Zugriffsberechtigungen zu sperren,

c) die Rückgabe bereitgestellter Geräte zu verlangen,

d) die unverzügliche Löschung unzulässig gespeicherter Daten zu verlangen,

e) den Austausch eingesetzter Personen zu verlangen,

f) zusätzliche Nachweise oder Kontrollen zu verlangen,

g) angemessene Abhilfe- und Sicherungsmaßnahmen zu verlangen.

Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Datenschutz-,

Vertraulichkeits-, Geheimschutz- oder Informationssicherheitsanforderungen

stellen eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar. Weitergehende vertragliche

und gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Die Leistungserbringung kann ebenfalls remote erbracht werden, sofern die

Vertragsparteien im Einzelabruf keine anderweitigen Regelungen treffen. Die zur

Leistungserbringung erforderlichen Remote-Zugänge stellt der Auftraggeber zur

Verfügung. Auf Nr. 3.1 und Nr. 4.1.3 des EVB-IT Dienstvertrags wird verwiesen. Das

Arbeitsumfeld besteht grundsätzlich in der Grundausstattung aus einem Polizei

Arbeitsplatz (Notebook/Desktop mit Windows 11, Monitor) und je nach Einsatzbereich

und Bedarf aus diverser weiterer Ausstattung (z. B. Rugged Tabletts,

Videokonferenzsystem, hochsichere Endgeräte). Die Grundausstattung ist mit

Bürokommunikationssoftware versehen (Outlook, Word, Excel, Powerpoint) und

hinzukommen die polizeilichen Anwendungen (z. B. für Datentransfer, verschlüsselte

Kommunikation). Dazu kommen die verfahrensspezifischen Anforderungen.

Grundsätzlich sind polizeiliche Kommunikationsmittel zu nutzen soweit dies nicht

abweichend vom Auftraggeber gewünscht wird.

Von Seiten des Auftragnehmers folgende technische Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen:

• Die Mitarbeitenden müssen über geeignete Räumlichkeiten für ein entferntes

Arbeiten (Home Office) oder ein entsprechendes Firmenbüro verfügen. Hierbei

sind die Anforderungen an die Vertraulichkeit der Arbeit zu gewährleisten. Der

Arbeitsbereich darf u. a. nur für den Mitarbeitenden zugängig sein – ansonsten

sind die Geräte zu sperren. Soweit erforderlich sind Maßnahmen zu treffen die

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ein Abhören oder Einsehen erschweren bzw. verhindern. Öffentliche oder

ungesicherte WLAN-Netze dürfen nicht genutzt werden. Die Nutzung anderer

Geräte oder Cloud-/Speicherdienste ist untersagt. Die Zugangsdaten sind

personenbezogen und dürfen nicht weitergegeben werden. Näheres regelt die

IT-Nutzungsrichtlinie des Auftraggebers. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet,

die IT-Nutzungsrichtlinie einzuhalten.

• Es ist vor allem eine breitbandige Anbindung mit hoher Zuverlässigkeit an das

Internet erforderlich; minimal 50 Mbit/s Down- und 10 Mbit/s Upstream je

Mitarbeitenden.

• Die Mitarbeitenden müssen mit einem Gerät für eine mobile Erreichbarkeit

(Handy, Smartphone) ausgestattet sein.

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