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Leistungsbeschreibung
des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
für die Vergabe der
Beratungsleistungen zur Unterstützung und Weiterentwicklung des
Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit (KfB) der Polizei NRW in drei Losen
ZA 4.2/1002005885/Ngk Los 3
Konzeption von Tests- Prüfkonzepts für die Prüfung
von IT-Anwendungen im polizeilichen Anwendungsumfeld
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Inhalt
- .......................................................................................................................................................... Der Auftraggeber ........................................................................................................................................................................3
1.1. IT ...........................................................................................................................................................3
1.2. Einsatz und Verkehr ...............................................................................................................................4
1.3. Zentrale Aufgaben .................................................................................................................................4
-
Ausgangslage und rechtliche Rahmenbedingungen ....................................................................................4
-
Aufbau und Aufgaben des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit (KfB)...................................................6
3.1. Aufgabenpaket barrierefreie Arbeitsplätze .............................................................................................6
3.2. Aufgabenpaket IuK-Unterstützung .........................................................................................................7
3.3. Aufgabenpaket Öffentlichkeitsarbeit ......................................................................................................8
3.4. Aufgabenpaket barrierefreie Dokumente ...............................................................................................8
3.5. Sonstiges ...............................................................................................................................................9
- Leistungen des Auftragnehmers ..................................................................................................................9
4.1. Erstellung eines Test- und Prüfkonzeptes für die Prüfung und Zertifizierung von IT-Anwendungen für
die Polizei NRW ..............................................................................................................................................9
4.2. Durchführung von Tests für polizeiliche IT-Anwendungen in Bezug auf die Barrierefreiheit ............... 10
-
Barrierefreiheit von Unterlagen und Dokumenten ..................................................................................... 11
-
Ort der Leistungserbringung ...................................................................................................................... 11
-
Reaktionszeit ............................................................................................................................................. 12
-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers .............................................................................. 12
8.1. Mindestanforderungen: ........................................................................................................................ 12
-
Aufwandsabschätzung .............................................................................................................................. 13
-
Informationsschutz, Datenschutz und Geheimhaltung ............................................................................ 13
-
Zuschlagskriterien ................................................................................................................................... 13
11.1. Erläuterungen ............................................................................................................................ 14
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- Der Auftraggeber
Als zentrale Servicedienststelle innerhalb der Polizei NRW unterstützt das Landesamt für
Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (nachfolgend: „LZPD NRW“) die Polizeiarbeit vor Ort
durch die Entwicklung und Beschaffung modernster Technik und Ausstattung.
Rund 1.600 Beschäftigte arbeiten im LZPD NRW in über 40 verschiedenen Berufen. Als
Landesoberbehörde mit einer enormen Vielfalt an Aufgaben ist das LZPD NRW ein
Arbeitgeber für ganz unterschiedliche Berufsfelder. Neben Polizistinnen und Polizisten
bringen rund zwei Drittel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LZPD NRW ganz
unterschiedliche berufliche Voraussetzungen mit. Sie arbeiten in den Bereichen:
Fluggeräte- oder Waffenmechanik, Kfz-Mechatronik, Verwaltung, Recht und Wirtschaft,
Kommunikationstechnik, Informatik, Maschinenbau, Ingenieurwesen, Elektrotechnik,
Nachrichtentechnik und in vielen weiteren Berufen im LZPD NRW.
1.1. IT
Die Entwicklung der IT spielt in der nordrhein-westfälischen Polizei eine bedeutende
Rolle. Zu hochwertiger Ausstattung und modernen Einsatzkonzepten gehören
moderne Technologien. Das LZPD NRW bringt IT in den Einsatz und kümmert sich um
die Entwicklung der notwendigen Prozesse. Das LZPD NRW ist der zentrale
Servicepartner für alle betrieblichen Belange der IT-Infrastruktur der Polizei NRW. Die
Fachanwendungen stehen landesweit allen Polizeibeschäftigten in einer der weltweit
größten Domänenstruktur zur Verfügung.
Das LZPD NRW bietet mehr als 100 zentrale polizeispezifische IT-Lösungen für alle
Polizeibehörden an. Die Weiterentwicklung dieser komplexen Anwendungslandschaft
findet regelmäßig über sogenannte Landesprojekte mit Budgetgrößen in mehrstelliger
Millionenhöhe statt. Das LZPD NRW ist in der IT-Analyse, Softwarearchitektur und
Softwareentwicklung sowie im Test- und Qualitätsmanagement im Einsatz. Es
unterstützt von der Analyse über das Systemdesign, der Beschaffung von Hard- und
Software mit anschließenden Test- und Pilotierungsphasen bis hin zum Betrieb der
Infrastruktur und der polizeilichen Anwendungen.
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1.2. Einsatz und Verkehr
Das LZPD NRW beschäftigt alle polizeilichen Einsatzbereiche. Damit steht das
LZPD NRW einer großen Aufgabe gegenüber, die sich von beratenden Tätigkeiten
für Einsätze der Spezialeinheiten über die landesweite Verkehrssicherheitsarbeit
bis hin zum operativen Dienst der Polizeifliegerstaffel oder der Landesleitstelle für
die landesübergreifende Koordination erstreckt.
1.3. Zentrale Aufgaben
Das Gesamtspektrum der polizeilichen IT, der Technik und der Einsatzmittel wird
durch das LZPD NRW zentral beschafft. Durch diese Zentralisierung erreicht das
LZPD NRW in NRW den größtmöglichen Synergieeffekt bei der Beschaffung von
Technik und Ausstattung sowohl in der Quantität als auch in der Qualität. Alle
benötigten technischen, vergaberechtlichen und logistischen Kompetenzen
werden beim LZPD NRW gebündelt. Damit entlastet das LZPD NRW die örtlichen
Polizeibehörden von speziellem juristischem und verfahrenstechnischem
Aufwand, setzt Standards und behält den Überblick über
Beschaffungsbedürfnisse aller Einsatzbereiche.
- Ausgangslage und rechtliche Rahmenbedingungen
Von den rund 56.000 Bediensteten der Polizei NRW sind rund 3.000
schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch
(SGB IX). Weitere rund 2.000 Bedienstete, die trotz einer Behinderung nicht
gleichgestellt sind, haben eine Behinderung.
Das SGB IX vom 23. Dezember 2016 bezweckt insbesondere die Förderung der
Eingliederung schwerbehinderter Menschen und unterstützt das Bemühen, sie ihren
Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend zu beschäftigen, in ihrem beruflichen
Fortkommen zu fördern und ihre Beschäftigung durch notwendige
Präventionsmaßnahmen zu sichern.
Hierzu regelt § 164 Abs. 4 SGB IX, dass schwerbehinderte Menschen grundsätzlich
gegenüber ihren Dienstherren einen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei
der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und
weiterentwickeln können. Weiterhin ist der Arbeitgeber für die Einrichtung und
Unterhaltung barrierefreier Arbeitsstätten verantwortlich. Hierunter fallen
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insbesondere auch Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie die Gestaltung
der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes oder der Arbeitsorganisation. Es besteht
auch ein Rechtsanspruch auf die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den
erforderlichen technischen Hilfsmitteln. Der sich hieraus ergebende Rechtsanspruch
wurde für Beschäftigte des Landes NRW durch die Richtlinie zur Durchführung der
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im
öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen - Runderlass des Ministeriums des
Innern (Fürsorgeerlass), Anlage B01, bekräftigt und in Nr. 9.3 formuliert:
„Menschen mit Behinderung muss die Möglichkeit eingeräumt werden, alle von ihnen
zur Aufgabenerledigung benötigten IT-Serviceleistungen, hierzu gehören Hardware,
Software und sonstige Dienstleistungen, wie beispielsweise Service Desk, mit den
von ihnen behinderungsbedingt eingesetzten assistiven Techniken uneingeschränkt
zu nutzen.“
In dem Fürsorgeerlass werden unter dem Kapitel Barrierefreiheit sehr umfangreich
die Themenbereiche Neubauten und Bestandsbauten, barrierefreie
Informationstechnik, barrierefreie öffentliche Internetbereiche und barrierefreie
Kommunikation hervorgehoben.
Die Polizei NRW muss nach dem Fürsorgeerlass insbesondere beifolgenden
Aufgaben das Thema Barrierefreiheit berücksichtigen:
• Neubauten, Umbauten und Sanierungen
• Einführung und Neuentwicklung von IT-Anwendungen
• Wesentliche Änderungen der Oberfläche von Fachverfahren bei Informations-
und Kommunikationsverfahren (fortan: „IuK“)
• Einführung von Kommunikationsdiensten.
Darüber hinaus definiert die Rahmeninklusionsvereinbarung für die Polizei NRW,
Anlage B02, bei der Inklusion schwerbehinderter Menschen u. a. das Ziel der
nachhaltigen Implementierung der Barrierefreiheit im Bereich des Bauens und der
Digitalisierung sowie die bedarfsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze.
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Zur Erreichung dieses Zieles ist die zentrale Stelle „Kompetenzzentrum für
Barrierefreiheit“ bei der Polizei NRW im LZPD NRW eingerichtet worden, um mit
entsprechenden Koordinierungs- und Beratungsaufgaben beizutragen. Hierzu sind
zunächst 4,0 Vollzeitstellen beim LZPD NRW vorgesehen.
Um das selbst vorgegebene Ziel zur Inklusion schwerbehinderter Menschen in der
Polizei NRW zu erreichen, ist es notwendig, dass die Koordinierung, Beratung und
Unterstützung hinsichtlich des Themas Barrierefreiheit über eine zentrale Stelle bei
der Polizei NRW erfolgt. Dies generiert Synergieeffekte und ermöglicht,
schwerbehinderte Menschen auch zeitnah unter Berücksichtigung ihrer individuellen
Stärken optimal einsetzen zu können.
Um dem umfassenden Aufgabenvolumen und den gestiegenen Anforderungen an
Barrierefreiheit vor allem im IT-Bereich gerecht zu werden, wird für den Betrieb des
Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit sowie für dessen weiteren Ausbau externe
Beratungs- und Unterstützungsleistung benötigt.
- Aufbau und Aufgaben des Kompetenzzentrums für
Barrierefreiheit (KfB)
Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit ist eine zentrale Dienststelle der
Polizei NRW, die beim LZPD NRW angesiedelt ist. Seine Aufgabe besteht
insbesondere in der Beratung der 50 Polizeibehörden bei der Ausstattung
barrierefreier Arbeitsplätze, aber auch in der Beratung der
Produktverantwortlichen bei der Einführung, Weiterentwicklung und dem Betrieb
von polizeilichen Verfahren. Die konkrete Umsetzung von Maßnahmen zur
Barrierefreiheit, wie zum Beispiel die Anpassung von polizeilichen Anwendungen,
ist nicht Aufgabe des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit.
Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit erfüllt folgende Aufgaben:
3.1. Aufgabenpaket barrierefreie Arbeitsplätze
In der Vergangenheit stattete jede der 50 Polizeibehörden barrierefreie
Arbeitsplätze ausschließlich für sich selbst aus, sodass eine heterogene
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Hilfsmittellandschaft bei der Polizei NRW vorhanden ist, zeitliche Verzögerungen
entstehen können und es zu Inkompatibilitäten mit vorhandenen zentralen
Anwendungen kommen kann.
Das Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit beabsichtigt, die Standardisierung
der barrierefreien Arbeitsplatzausstattung weiter auszubauen und die Einbindung
des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit bei der zukünftigen
Arbeitsplatzausstattung von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung
sicherzustellen. Derzeit ist nur die Hilfsmittelsoftware im Bereich Sehbehinderung
teilweise standardisiert. Mögliche, zu standardisierende Hilfsmittel (vor allem IuK)
im Bereich Hörbehinderung, motorische Behinderung aber auch weitere im
Bereich Sehbehinderung sind zu identifizieren. Hierbei ist jederzeit auf die
speziellen Anforderungen an die IuK der Polizei NRW als eine Sicherheitsbehörde
zu achten.
Eine Initiierung der notwendigen Prozesse wird durch das Kompetenzzentrum für
Barrierefreiheit und dem Auftragnehmer angestoßen.
Für standardisierte Hilfsmittel soll ein entsprechender Rahmenvertrag erstellt
werden, aus dem die Bedarfsträger der Polizei standardisierte Hilfsmittel abrufen
können.
Wichtig ist dem LZPD NRW hier insbesondere eine möglichst produktneutrale und
wettbewerbskonforme Ausgestaltung dieser Unterlagen.
3.2. Aufgabenpaket IuK-Unterstützung
In diesem Aufgabenpaket ist die Beratung und Unterstützung der
Fachdienststellen der Polizei NRW sicherzustellen, die sich mit der Bereitstellung
von zentralem oder dezentralem IuK-Verfahren beschäftigen. Hier sind in der
Regel die Produktmanagerinnen und Produktmanager die Bedarfsträgerinnen und
Bedarfsträger des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit.
Die Erstellung entsprechender neuer Prozesse oder die Modifizierung
bestehender Prozesse liegt in der Zuständigkeit und Verantwortung der
Fachbereiche des LZPD NRW. Hierbei kann es sich insbesondere um die
Berücksichtigung der Barrierefreiheit innerhalb des Anforderungs- oder
Beschaffungsprozesses handeln aber auch im Bereich Softwaredesign oder der
Berücksichtigung innerhalb des bestehenden Test- und
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Qualitätssicherungsprozesses.
Im Rahmen dieser Aufgaben ist sicherzustellen, dass das Kompetenzzentrum für
Barrierefreiheit in angemessener Weise in die Prozesse der IuK-Fachbereiche
eingebunden bleibt und in weitere oder neue Prozesse eingebunden wird. Diese
Prozesse sind insbesondere die Beschaffung oder Entwicklung eigener IT-
Anwendungen sowie die Durchführung von Zertifizierungen.
In diesem Aufgabenpaket ist der Bedarfsträger in der Regel für einzelne
polizeiliche Verfahren verantwortlich und muss im Rahmen seiner
Produktverantwortung auch die Barrierefreiheit umsetzen. Das
Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit soll rund um das Thema barrierefreie IT-
Anwendungen beraten. Dies kann Fragen von der Abnahme von Anwendungen
im Rahmen eines Beschaffungsprozesses bis hin zu Empfehlungen für eine
barrierefreie Programmierung umfassen.
Die Dokumentationen der Tätigkeiten innerhalb der IuK-Unterstützung liegen in
der Verantwortung des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit.
3.3. Aufgabenpaket Öffentlichkeitsarbeit
Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit entwickelt Vorschläge und Konzepte
für Handreichungen, Leitfäden, und zielgruppenorientierte
Informationsveranstaltungen und Sensibilisierungsmaßnahmen. Hierbei kann es
sich um die Entwicklung von neuen Schulungen aber auch Anpassung
bestehender polizeilicher Fortbildungen handeln.
3.4. Aufgabenpaket barrierefreie Dokumente
Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit entwickelt Prozesse und überprüft
technische Lösungen zur Optimierung der in der Polizei NRW eingesetzten
Dokumente intern und extern, um die Anzahl der barrierefreien Dokumente
sukzessive zu steigern.
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3.5. Sonstiges
Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit vernetzt sich innerhalb der
Landesverwaltung, insbesondere in Richtung KBIT von IT.NRW, KOMBIT der
Finanzverwaltung und des Kompetenzzentrums für barrierefreie Justiz-IT.
- Leistungen des Auftragnehmers
Die zu erbringenden Leistungen werden in drei Lose aufgeteilt.
Los 3 enthält Beratungs- und Prüfdienstleistungen zur Erstellung eines Test- und
Prüfkonzepts für die Prüfung und Zertifizierung von IT-Anwendungen sowie die
Durchführung von Tests für polizeiliche IT-Anwendungen.
Der Auftragnehmer wird in die o. g. Tätigkeiten des Kompetenzzentrums
eingebunden und soll hierbei beraten und unterstützen.
Der Auftragnehmer wird also insbesondere zusammen mit dem Kompetenzzentrum
für Barrierefreiheit der Polizei Standards und Leitlinien zur Prüfung von polizeilichen
IT-Verfahren auf Barrierefreiheit definieren.
Der Auftragnehmer hat nachfolgende Leistungen für das LZPD NRW zu erbringen:
4.1. Erstellung eines Test- und Prüfkonzeptes für die Prüfung und
Zertifizierung von IT-Anwendungen für die Polizei NRW
Der Auftragnehmer wird Vorschläge zur Durchführung von Prüfungen zur
Barrierefreiheit polizeilicher IT-Anwendungen erarbeiten. Hierbei wird er die
Besonderheiten innerhalb der Polizei NRW berücksichtigen.
Der Auftragnehmer wird eine Musterdokumentation für die Tests und
Zertifizierungen entwerfen und gemeinsam die Anforderungen an diese mit dem
KfB konkretisieren und abstimmen. Diese Musterdokumentation ist bei der
anschließenden Durchführung von Test- und Zertifizierungen maßgebend.
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4.2. Durchführung von Tests für polizeiliche IT-Anwendungen in
Bezug auf die Barrierefreiheit
Der Auftragnehmer führt Tests und Zertifizierungen von polizeilichen IT-
Anwendungen auf Basis der polizeilichen Leitlinien und Standards durch.
Die durchgeführten Prüfungsmaßnahmen sind durch den Auftragnehmer in Form
der zuvor festgelegten Musterdokumentation zu dokumentieren oder nach
Rücksprache mit dem Auftraggeber in der jeweils gewünschten Form. Jeder
Prüfbericht muss mindestens folgende Punkte enthalten:
-
Angewandte rechtliche Grundlagen und Normen
-
Name und Version der überprüften Anwendung
-
Datum der Überprüfung
-
Tools und weitere Mittel mit denen die Anwendung geprüft wurde
-
Management-Fassung des Prüfberichts
-
Aussage über die Kompatibilität für die einzelnen Nutzendengruppen
-
Aussage über den Schweregrad des Fehlers
-
Detaillierte Aufführung der einzelnen Fehler mit Nennung des untersuchten
Bereiches, Screenshots und Nennung des Prüfschrittes der aktuell gültigen
BITV NRW
- Einen separaten Maßnahmenplan mit genauen Lösungsvorschlägen für die
Hersteller bzw. Entwickler der jeweiligen Anwendung.
Folgende Testszenarien kommen in Betracht:
-
Durchführung von Tests auf Basis bestehender Normen
-
Durchführung von Tests auf Basis bestehender Normen mit Berücksichtigung der
besonderen polizeilichen Anforderungen an eine Anwendung. Nach der
Definition entsprechender Prüfungsvorgaben werden entsprechende Tests und
Zertifizierungen der IuK-Verfahren durchführt.
- Durchführung von Betroffenen- oder Akzeptanztests, bei denen die Nutzung
einer Anwendung durch einen betroffenen schwerbehinderten Menschen und
seine Hilfsmittel erfolgt. Der Auftragnehmer wird entsprechende Tests für
polizeiliche Anwendungen entsprechend der definierten Standards durchführen.
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- Barrierefreiheit von Unterlagen und Dokumenten
Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung an den Auftraggeber zu
übergebende oder bereitzustellende Dokumente, Unterlagen, Berichte,
Präsentationen, Protokolle, Schulungsunterlagen, Formulare, Rechnungen,
Leistungsnachweise, digitalen Inhalte sowie sonstige Arbeitsergebnisse sind
barrierefrei bereitzustellen.
Die Barrierefreiheit ist entsprechend den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
geltenden deutschen gesetzlichen und normativen Anforderungen sicherzustellen,
insbesondere unter Berücksichtigung der Barrierefreien-Informationstechnik-
Verordnung (BITV), des PDF/UA Standards (ISO 14289) sowie der einschlägigen
technischen Standards und Normen (insbesondere EN 301 549 und WCAG 2.1 bzw.
deren Nachfolgeregelungen).
Die gelieferten Dokumente müssen so erstellt werden, dass sie von Menschen mit
Behinderungen ohne zusätzliche Erschwernis genutzt werden können. Dies umfasst
insbesondere die Kompatibilität mit assistiven Technologien (z. B. Screenreadern),
eine strukturierte Dokumentengliederung, alternative Beschreibungen für nicht-
textliche Inhalte sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Anforderungen an
digitale Barrierefreiheit.
Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung der
Anforderungen an die Barrierefreiheit nach und beseitigt festgestellte Mängel
unverzüglich und ohne zusätzliche Vergütung.
- Ort der Leistungserbringung
Der Auftragnehmer erbringt seine Beratungsleistungen in der Regel nicht vor Ort
beim LZPD NRW. Nur wenn es für die Beratungsleistungen oder die Prüfleistung
erforderlich ist, wird der Auftragnehmer auch vor Ort beim LZPD NRW oder den
anderen Organisationseinheiten der Polizei NRW seine Leistung erbringen. Über die
Erforderlichkeit stimmen sich das LZPD NRW und der Auftragnehmer im Einzelfall
ab.
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- Reaktionszeit
Auf Beratungsanfragen hat der Auftragnehmer mindestens innerhalb von einem
Werktag (ausgenommen Samstag) reagieren. Auftragnehmer und LZPD NRW
stimmen dann im Einzelfall ab, innerhalb welcher Zeit Beratungsanfragen bzw. die
Prüfleistungen vom Auftragnehmer abschließend zu bearbeiten sind.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers
Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden
entsprechend ihrer Berufserfahrung in nachfolgende Gruppen eingeteilt:
Junior Consultant:
Die einschlägige Berufserfahrung beträgt weniger als 2 Jahre.
Consultant:
Die einschlägige Berufserfahrung eines Consultants beträgt mehr als 2 Jahre
und weniger als 5 Jahre.
Senior Consultant:
Die einschlägige Berufserfahrung eines Senior Consultants beträgt mehr als 5
Jahre.
Einschlägig ist die Berufserfahrung, wenn der betreffende Mitarbeitende in diesem
Zeitraum Beratungsleistungen im Bereich Barrierefreiheit erbracht hat.
8.1. Mindestanforderungen:
Der/die Projektleiter/-in muss Senior Consultant sein.
Der/die Projektleiter/-in muss mindestens folgende Qualifikationen ausweisen:
- Abgeschlossene Hochschulausbildung (Bachelor oder vergleichbar) der
Fachrichtungen Kommunikationstechnik, Informatik, Nachrichtentechnik,
Informationstechnologie oder vergleichbare Studienrichtung, oder
- abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Kommunikationstechnik,
Informatik, Nachrichtentechnik, Informationstechnologie oder einer
vergleichbaren Ausbildung und mindestens 5Jahren Berufserfahrung in
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diesen Bereichen.
- Aufwandsabschätzung
Der tatsächliche Aufwand ist aufgrund sich ständig ändernder Anforderungen an die
polizeiliche IT-Landschaft und sich daraus ergebender Anpassungen bei der IT-
Ausstattung der Polizei NRW nicht abschließend einschätzbar.
Es besteht keine Abnahmeverpflichtung. Die Inanspruchnahme von Leistungen im
Los 3 ist abhängig von den zu testenden Anwendungen und den zur Verfügung
stehenden Haushaltsmitteln.
Über die gesamte Vertragslaufzeit inklusive Verlängerungsoptionen beträgt das
Auftragsvolumen maximal 900.000 EUR (netto) insgesamt.
- Informationsschutz, Datenschutz und Geheimhaltung
Dieses Kapitel ergänzt die rechtlichen Rahmenbedingungen um spezifische
Anforderungen an Datenschutz und Geheimhaltung, die für die Durchführung der
Beratungsleistung von besonderer Bedeutung sind.
Der Auftragnehmer hat bei der Leistungserbringung die Bestimmungen der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW), des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SÜG NRW) sowie der für
den Auftraggeber geltenden Vorschriften zum Geheimschutz und zur
Informationssicherheit in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
Die sonstige Verarbeitung der Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
erfolgt ausschließlich innerhalb der EU, des EWR oder einem Land für das ein
Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DS-GVO vorliegt.
- Zuschlagskriterien
Die Bewertung des Angebotes erfolgt anhand der folgenden Zuschlagskriterien:
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-
Angebotspreis (40%)
-
Darstellungen innerhalb des Gesamtkonzepts (60%)
2.1 Darstellung innerhalb des Beratungskonzepts (40%)
a) Bestandsaufnahme und strategische Weiterentwicklung des Konzepts
für Barrierefreiheit (KfB) (10%)
b) Darstellung zur Vorgehensweise und zum methodischen Ansatz der
Beratung und Unterstützung (10%)
c) Ausführungen zur Nachhaltigkeit des methodischen Ansatzes (10%)
d) Kommunikation mit dem Auftraggeber (10%)
2.2 Personaleinsatz, Qualifikation und Erfahrungen des Personals,
Profil Senior Consultant (20%)
11.1. Erläuterungen
Die qualitativen Wertungskriterien wird der Auftraggeber jeweils auf einer Skala von 0 – 5 Punkten bewerten:
• 0 Punkte = Ungenügend
• 1 Punkt = Mangelhaft
• 2 Punkte = Ausreichend
• 3 Punkte = Befriedigend
• 4 Punkte = Gut
• 5 Punkte = Sehr Gut
Die für das jeweilige Kriterium vorgenommene Bepunktung wird mit der dem
Kriterium zugewiesenen Gewichtung multipliziert, woraus sich die für das jeweilige
Kriterium erzielte Punktzahl ergibt.
Aus der Addition der Punktzahlen für die einzelnen Kriterien ergibt sich die
Gesamtpunktzahl des jeweiligen Bieters.
Die maximal erreichbare Gesamtpunktzahl beträgt in jedem Los 1.000
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Wertungspunkte (400 Punkte Honorar, 400 Punkte Beratungskonzept, 200 Punkte
Personaleinsatz).
Erfolgt die Punktvergabe durch mehrere Personen, wird, außer bei dem Kriterium
Preis, deren Ergebnis rechnerisch zu einem Mittelwert (gerundet auf 2 Stellen
hinter dem Komma) zusammengeführt und der Wertung zugrunde gelegt.
Ein Angebot ist nur dann zuschlagsfähig, wenn die nicht-preisbezogenen
Zuschlagskriterien (2.) jeweils mindestens mit „ausreichend“
(durchschnittlich 2 Punkte) bewertet wurden.
Im Folgenden werden die Kriterien näher beschrieben:
zu 1) Angebotspreis (40%)
Der Auftraggeber wird die Punktzahl für den angebotenen Preis (siehe Hinweise
zur Wertung des Angebotes Beratungsleistungen Barrierefreiheit) wie folgt
berechnen: Das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis erhält 400 Punkte.
Die Punkte für die übrigen Angebote werden mit bis zu zwei Stellen nach dem
Komma dazu ins Verhältnis gesetzt. Bei gleicher Punktzahl entscheidet der
niedrigere Preis. Bei dann gleichem Preis das Los.
Die Punktzahlen ergeben sich aus folgender Formel:
𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑎𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑛𝑖𝑒𝑑𝑟𝑖𝑔𝑠𝑡𝑒𝑠 𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡 𝑃𝑢𝑛𝑘𝑡𝑧𝑎ℎ𝑙 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 = 𝑥 400 𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑎𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑧𝑢 𝑤𝑒𝑟𝑡𝑒𝑛𝑑𝑒𝑠 𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡
zu 2) Darstellungen innerhalb der Qualität des Gesamtkonzeptes (60%)
Die Unterkriterien werden einzeln bewertet.
Die jeweils höchste Punktzahl (= höchster Zielerreichungsgrad) erhält das
Angebot, das die Beantwortung der nachstehend aufgeführten Aspekte durch
nachvollziehbare, schlüssige und plausible Ausführungen vornimmt, so dass
der Auftraggeber die Gewähr dafür hat, dass die Leistungsbestandteile durch
geeignete Maßnahmen technisch einwandfrei, rechtssicher und in höchstem
Maße wirtschaftlich durchgeführt werden (= Wertungsmaßstäbe).
Es sind maximal 600 Punkte zu erreichen.
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Auf Grundlage dieser Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die im Folgenden
vorgegebenen Aspekte erfolgt die Bewertung der konzeptionellen
Zuschlagskriterien in folgender Abstufung:
Im Einzelnen:
| Punktzahl | Beschreibung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 100 % der maximal erreichbaren Punkte (5 Punkte) | Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer sehr guten, also einer den Wertungsmaßstäben im Besonderen entsprechenden, konzeptionellen Ausgestaltung. | ||||
| 80 % der maximal erreichbaren Punkte (4 Punkte) | Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer guten, also einer den Wertungsmaßstäben im Vollen entsprechen-den, konzeptionellen Ausgestaltung. | ||||
| 60 % der maximal erreichbaren Punkte (3 Punkte) | Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer befriedigenden, also einer den Wertungsmaßstäben im Allgemeinem entsprechenden, konzeptionellen Ausgestaltung. | ||||
| 40 % der maximal erreichbaren Punkte (2 Punkte) | Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer ausreichenden, also im Hinblick auf die Wertungsmaßstäben zwar Mängel aufweisend, aber im Allgemeinen den Wertungsmaßstäben entsprechenden, konzeptionellen Ausgestaltung. | ||||
| 20 % der maximal erreichbaren Punkte (1 Punkt) | Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer mangelhaften, also einer den Wertungsmaßstäben nicht entsprechen-den, konzeptionellen Ausgestaltung, die jedoch erkennen lässt, dass die Mängel im Laufe der Vertragslaufzeit behoben werden können. | ||||
| 0 Punkte | Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer ungenügenden, also einer den Wertungsmaßstäben nicht entsprechenden, konzeptionellen Ausgestaltung, die nicht erkennen lässt, dass die Mängel im Laufe der Vertragslaufzeit behoben werden könnten. |
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Bei dem Unterkriterium 2.1 „Beratungskonzept (40%)“ erwartet der Auftraggeber ein
nachvollziehbares, auf Los 3 zugeschnittenes Beratungskonzept, dass insbesondere
folgende Darstellung umfasst:
a) Bestandsaufnahme und strategische Weiterentwicklung des Tests- und
Prüfkonzepts für die polizeiliche IT-Anwendungen (10%):
• Losspezifische Darstellung eines systematischen und detailtiefen
Implementierungsplans zur Erstellung eines Prüf- und Zertifizierungskonzepts
für die Barrierefreiheit polizeilicher IT-Anwendungen; zeitliche Planung und
angedachte Tätigkeiten ab Zuschlagserteilung zur schrittweisen Einführung
standardisierter Testverfahren innerhalb der polizeilichen IuK-Prozesse
(Beschaffung, Entwicklung, Änderung).
• Darstellung der Analyse der bestehenden Testlandschaft sowie der
Abstimmung mit den Fachbereichen des LZPD NRW zur Definition
polizeispezifischer Prüfvorgaben, Musterdokumentationen und
Zertifizierungsstandards unter Berücksichtigung von BITV, EN 301 549, WCAG
und der besonderen Anforderungen einer Sicherheitsbehörde.
Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.
b): Darstellungen zur Vorgehensweise und zum methodischen Ansatz der
Beratung, Prüfung und Unterstützung (10%):
• Klare methodische und losspezifische Ausführung der Leistungen zur
Entwicklung des Testkonzepts und zur Durchführung von
Barrierefreiheitsprüfungen (toolgestützte Prüfungen, manuelle Prüfverfahren
sowie Betroffenen-/Akzeptanztests mit schwerbehinderten Menschen und
assistiven Technologien); los-spezifische Darstellung der Abwicklung im Büro
sowie der bedarfsweisen Vor-Ort-Tätigkeit beim LZPD NRW oder bei den
Polizeibehörden.
• Effektive losspezifische Tätigkeitsverteilung und Schnittstellendefinitionen
innerhalb und außerhalb des Betriebs des Bieters, insbesondere zur
Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit, den
Produktverantwortlichen bzw. Fachbereichen des LZPD NRW und den
Entwicklern/Herstellern polizeilicher Anwendungen im Rahmen der Erstellung
von Prüfberichten und Maßnahmenplänen.
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Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.
c) Ausführungen zur Nachhaltigkeit des methodischen Ansatzes (10%):
• Losspezifische Darstellung zur effizienten Methodik des nachhaltigen
Wissenstransfers von Know-how des Bieters auf die Beschäftigten des
Auftraggebers, insbesondere des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit;
Darstellung der Übertragung von Kompetenzen zur eigenständigen
Anwendung, Weiterentwicklung und Fortschreibung des Test- und
Prüfkonzepts sowie zur Bewertung von Prüfberichten und zur Initiierung von
Nachprüfungen.
• Konzeption der Überlassung aller erarbeiteten Standards, Prüfanleitungen,
Musterdokumentationen und Bewertungshilfen an das KfB zur dauerhaften
Nutzung und selbstständigen Fortführung auch nach Vertragsende.
Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.
d) Kommunikation mit dem Auftraggeber (10%):
• Effiziente losspezifische Methodik zur Kommunikation des Projektteams mit
dem Auftraggeber unter vollständiger Berücksichtigung der
Organisationsstruktur der Polizei NRW; Darstellung der Kommunikationswege
und -rhythmen zum Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit, den Fachbereichen
des LZPD NRW und den Verantwortlichen der zu prüfenden IT-Anwendungen
unter Beachtung von Geheimhaltungs- und
Informationssicherheitsanforderungen.
• Losspezifische Darstellung zur Gewährleistung schnellstmöglicher
Reaktionszeiten auf Beratungsanfragen sowie zur flexiblen und
termingerechten Steuerung von Test- und Prüfleistungen einschließlich der
Erstellung und Übergabe von Prüfberichten und Maßnahmenplänen.
Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.
Bei dem Unterkriterium 2.1 sind maximal 400 Punkte zu erreichen.
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Bei dem Unterkriterium 2.2 „Personaleinsatz, Qualifikation und Erfahrungen des
Personals“ erwartet der Auftraggeber bei
Profil Senior Consultant (20%):
Mit diesem Unterkriterium wird die Erfahrung der Mitarbeiter bewertet.
• Der Auftraggeber verlangt, dass der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft für das
Profil „Senior Consultant“ eine Person pro Los namentlich benennt und deren
Qualifikation sowie Erfahrung zur Bewertung vorlegt; diese Person wird im
Auftragsfall verbindlich eingesetzt.
• Als Mindestanforderung für das Profil „Senior Consultant“ ist je Los ein
aussagekräftiger Lebenslauf sowie mindestens eine Referenz dem
Angebot beizufügen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Anlage B03
„Referenz Mindestanforderung Personal – Profil Senior Consultant“.
• Die zur Erbringung dieser Leistung angebotene konkrete Personalie wird
anhand ihrer Erfahrung bewertet. Die benannte Personalie muss eine
mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der
folgenden Bereiche vorweisen können:
• Konzeption oder Durchführung von Tests und Prüfverfahren zur
Barrierefreiheit von IT-Anwendungen (z. B. auf Grundlage von BITV, EN
301 549, WCAG),
• Erstellung von Test- und Prüfkonzepten sowie Zertifizierungsverfahren
für Software,
• Beratung zu barrierefreien IuK-Verfahren oder assistiven Technologien,
• Inklusion von Menschen mit Behinderung im Arbeits- oder
Behördenkontext unter besonderer Berücksichtigung digitaler
Barrierefreiheit.
Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, wird das Angebot von der
Bewertung ausgeschlossen.
• Dem Angebot sind geeignete Eigenerklärungen und/oder Nachweise
beizufügen, die die vom Auftraggeber erwarteten Erfahrungen der konkreten
Personalie belegen. Die Bewertung der Erfahrung erfolgt nach dem „Best-Fit“-
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Verfahren: Je umfassender, nachvollziehbarer, substantiierter, detaillierter und
umfangreicher die erwarteten Erfahrungen erläutert und belegt werden, desto
höher ist die Bepunktung.
Bei dem Unterkriterium 2.2 sind maximal 200 Punkte zu erreichen.
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