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POLIZEI
Nordrhein-Westfalen
auf dem Weg zu Inklusion
Es ist normal,
verschieden zu sein
Bundespräsldent a, D. Richard von Wehsäcker
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Rahmeninklusionsvereinbarung
zwischen
dem Innenminister
Abteilung Polizei
der Inklusionsbeauftragten der Polizei
der Hauptschwerbehindertenvertretung
Polizei
dem Polizeihauptpersonalrat
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Präambel
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes lautet: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Es ist eine gesellschaftliche Aufgabe, Maßnahmen zu ergreifen, um das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern (Artikel 8 Absatz 1 UN-Behindertenrechtskonvention).
Die Polizei NRW setzt sich nach § 1 und 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen (IGG NRW) in der jeweils geltenden Fassung für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ein.
Der öffentliche Dienst hat bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen eine Vorbildfunktion. Deshalb wird es als besondere Verpflichtung angesehen, die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach Kräften zu fördern, ihnen eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit zu ermöglichen und sie in ihrem beruflichen Fortkommen in jeder Weise zu unterstützen.
Alle beteiligten Stellen sind verpflichtet, Menschen mit Behinderungen nicht zu benachteiligen oder zu diskriminieren. Dabei ist bei der Anwendung der zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen großzügig zu verfahren. Die besondere Fürsorge- und Förderungsverpflichtung ihnen gegenüber geht über die allgemeine beamten- und arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht hinaus und ist bereits bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen. Führungskräfte tragen die besondere Verantwortung, darauf zu achten, dass am Arbeitsplatz keine behinderungsbedingten Nachteile entstehen und falls notwendig Hilfemaßnahmen veranlasst werden.
Schwerbehinderte Menschen sehen es als selbstverständlich an, ihre Dienst- und Arbeitspflichten in gleicherweise wie Nichtbehinderte zu erfüllen. Sie müssen jedoch in den meisten Fällen für das Arbeitsergebnis mehr Kraft und Energie als Nichtbehinderte aufwenden. Sie sind im Hinblick auf ihre Beeinträchtigungen und Leistungsfähigkeiten so unterschiedlich wie alle anderen Menschen auch. Es ist normal, verschieden zu sein. Häufig sind sie in ihrem beruflichen Einsatz sogar besonders engagiert, da sie es gewohnt sind, Barrieren zu überwinden und sich zu behaupten.
Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation aller Beteiligten. Inklusion ist eine Gemeinschaftsaufgabe
Die Behörden- und Dienststellenleitungen sind verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen mit Rücksicht und Verständnis zu begegnen und einen bei der Anwendung der zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen entstehenden Ermessensspielraum großzügig zu handhaben.
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Allgemeine Grundsätze
Um den vorgenannten Zielen und der besonderen sozialpolitischen Verantwortung eines öffentlichen Arbeitgebers Rechnung zu tragen, schließen das Innenministerium NRW, die Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei und der Polizeihauptpersonalrat die Rahmeninklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX ab.
Die für den Bereich Polizei abgeschlossene Rahmeninklusionsvereinbarung, ergänzt die Richtlinie zum SGB IX des Landes vom 11.09.2019. Sie soll dazu beitragen, dass die zum Schutz der schwerbehinderten Menschen bestehenden Bestimmungen den Belangen dieses Personenkreises entsprechend und am Einzelfall orientiert angewandt werden. Die Richtlinie zum SGB IX ist als verbindliche Vorschrift in ihrer jeweils gültigen Fassung Gegenstand dieser Vereinbarung.
Die Rahmeninklusionsvereinbarung ist allen Führungskr ften, den Inklusionsbeauftragten nach 181 SGB IX, den Personalvertretungen, den Gleichstellungsbeauftragten und den Schwerbehindertenvertretungen zur Kenntnis und Beachtung zuzuleiten. Außerdem sind alle mit Personalangelegenheiten betrauten Beschäftigten über den Inhalt dieser Inklusionsvereinbarung zu unterrichten. Die schwerbehinderten Menschen sind in geeigneter Weise zu informieren; hierbei wirken die jeweiligen Vertrauenspersonen it.
Für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind in erster Linie die Behördenleitungen und die Inklusionsbeauftragten zuständig. Die personalführenden Stellen haben in ihrem Geltungsbereich zu gewährleisten, dass die Mitarbeiter/- innen der Personalsachbearbeitung sich mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX und den ergänzenden Vorschriften (u.a. insbesondere die vorliegende Inklusionsvereinbarung) vertraut machen und diese umsetzen, den schwerbehinderten Menschen mit Verständnis begegnen und die notwendigen Hilfen gewähren.
Die Schwerbehindertenvertretungen leisten ihren Beitrag zur Umsetzung dieser Vereinbarung und zur Bewältigung örtlicher Problemlagen. Hierbei werden sie von den Personalräten gemäß § 64 Abs. 1, Nr. 6 und 7 LPersVG unterstützt.
Bei den Maßnahmen zur Inklusion und Förderung schwerbehinderter Menschen handelt es sich um notwendige Hilfen zur Herstellung von Chancengleichheit und nicht um Privilegien. Die. Schwerbehinderteneigenschaft darf nicht zu Nachteilen im beruflichen Leben führen.
Zur Gewährleistung einer wirkungsvollen und dauerhaften Eingliederung schwerbehinderter Menschen ist nach der folgenden Vereinbarung zu verfahren.
Die Regelungen dieser Rahmeninklusionsvereinbarung gelten für alle nachgeordneten Polizeibehörden. Bereits örtlich bestehende Inklusionsvereinbarungen verlieren dadurch nicht ihre Gültigkeit, soweit sie über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinausgehen.
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Polizei im Sinne der Richtlinie zum SGB IX des Landes NRW.
Beschäftigte im Sinne der Inklusionsvereinbarung sind Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen. Die im Anwendungsbereich genannte Zielgruppe wird nachfolgend schwerbehinderte Menschen genannt.
Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellte im Sinne des § 151 SGB IX sind, soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinderung angemessene Fürsorgemaßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung in Betracht kommen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber im Sinne der Richtlinie sind auch gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, soweit diese gesetzlich nicht ausgenommen sind.
Beschäftigte, die einen Antrag gestellt haben, als schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen anerkannt zu werden, sind bis zur Entscheidung über den Antrag unter Vorbehalt als schwerbehinderte oder als gleichgestellte behinderte Menschen zu behandeln. Ist die Schwerbehinderung offenkundig, entfällt der Vorbehalt.
§ 2 Ziele der Inklusionsvereinbarung
Die Ziele dieser Vereinbarung sind
die berufliche Förderung und Beschäftigungssicherung die Förderung der Neueinstellung und Ausbildung die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen, z. B. des betriebliche Eingliederungs¬ managements (BEM) die nachhaltige Implementierung der Barrierefreiheit im Bereich des Bauens und der Digitalisierung sowie die bedarfsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze die Optimierung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, die Förderung der sozialen Kompetenzen von Führungskräften und Personalverantwortlichen die Vermeidung der Diskriminierung, Benachteiligung und Ausgrenzungen die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen
Für das Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehinde tenvertretung, Inklusionsbeauftragte, Personalräte, Führungskräfte und Dienststelle eng und vertrauensvoll zusammen.
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Darüber hinaus ist eine enge Zusammenarbeit im Sinne dieser Vereinbarung mit dem Inklusionsamt des Landschaftsverbandes, der Integrationsstelle der Agentur für Arbeit, der Servicestelle der Renten Versicherungsträger und den Integrationsfachdiensten sowie anderen Leistungsträgern zu gewährleisten. Finanzielle Förderungen sind dabei auszuschöpfen.
§ 3 Umsetzung der Ziele
Die Umsetzung der Ziele dieser Vereinbarung erfolgt
bei der Personalplanung, der Gestaltung des Arbeitsumfeldes und des Arbeitsplatzes beim Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitszeitgestaltung (auch Telearbeit), bei der beruflichen Qualifizierung bzw. Weiterbildung der Prävention der Weiterbildung von Führungskräften
Die Umsetzung der Rahmeninklusionsvereinbarung wird durch ein Inklusionsteam begleitet.
§ 4 Personalplanung
Der Arbeitgeber Polizei NRW kommt seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach und ist ausdrücklich bestrebt, während der Laufzeit dieser Vereinbarung die Beschäftigungsquote deutlich zu erhöhen. Dieses Ziel wird im Rahmen der Personalplanung auch bei Schwankungen im Personalbestand und beim Abbau von Stellen weiterverfolgt.
Aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergibt sich für schwerbehinderte Beschäftigte ein Anspruch auf berufliche Förderung. Dies ist bei der Personalplanung stets zu berücksichtigen. Für die Einarbeitung in neue Aufgaben sind schwerbehinderten Menschen je nach Art und Umfang der Behinderung ausreichende Zeiträume einzuräumen.
Bei Einstellungs- und Stellenbesetzungsverfahren prüfen die Behörden, ob geeignete schwerbehinderte Beschäftigte bei der Besetzung der freien Stelle berücksichtigt werden können. Ist diese Prüfung erfolgreich, entfällt die Prüf- und Meldepflicht ge . §164 und §165 SGB IX.
Ist die Prüfung erfolglos, nehmen die Behörden frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf, um ihrer Prüf- und Meldepflicht zu genügen. Ein entsprechender Vermittlungsauftrag, geeignete schwerbehinderte Menschen vorzuschlagen, ist zu erteilen. Flierzu ist der Agentur für Arbeit die Stellenausschreibung zu übermitteln.
Das Verfahren kann zwischen den Einstellungsbehörden und den Agenturen für Arbeit, den Arbeitsgemeinschaften oder den zugelassenen kommunalen Trägern näher geregelt werden. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat sind zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung erhalten
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gleichzeitig je eine Kopie er Anfrage. Im weiteren Verfahren sind die Richtlinien zum SGB IX zu beachten.
Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht als Nichteignung bewertet werden, sofern dies bei Bedarf ausgeglichen werden kann. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet sind.
Die Prüfung beinhaltet u. a. auch die langfristige Planung, die das absehbare Ausscheiden von Beschäftigten und die daraus resultierenden Möglichkeiten der Umsetzung oder die Neueinstellung von schwerbehinderten Menschen einzubeziehen. Im Weitern ist die Richtlinie zum SGB IX des Landes zu beachten.
Schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben. Dies gilt auch für bereits schwerbehinderte Beschäftigte, die sich auf eine freie Stelle beworben haben. Hier greift zudem die berufliche Förderungspflicht ge . § 164 Abs. 4 SGB IX.
Im Hinblick auf § 211 SGB IX ist das erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen, wenn schwerbehinderte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten der behinderungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung, wie zum Beispiel mit technischen Arbeitshilfen nach dem SGB IX auszuschöpfen
Einstellungstests (auch in digitaler Form) können für schwerbehinderte Menschen besondere Härten im Vergleich mit nicht behinderten Beschäftigten bedeuten. Zum Ausgleich solcher Härten werden im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Vorgaben schwerbehinderten Menschen die ihrer Schwerbehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Bei Einstellungs- und Stellenbesetzungsverfahren muss durch die Wahl der Methode oder spezielle Hilfen gesichert werden, dass die Leistungen von den schwerbehinderten Menschen erbracht und nachgewiesen werden können. Die Zuhilfenahme von behinderungsbedingten notwendigen Hilfsmitteln ist zu gestatten. Es ist auf Barrierefreiheit auch bei der Auswahl der Örtlichkeit bspw. beim Vorstellungsgespräch zu achten.
Auch wenn ein (vorgeschalteter) Einstellungstest nicht bestanden wurde, ist der schwerbehinderte Bewerber/ die schwerbehinderte Bewerberin zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
§ 5 Gestaltung des Arbeitsumfeldes und des Arbeitsplatzes
Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderungen entsprechend angepasst. Der technische Beratungsdienst der Inklusionsämter, die örtlichen Fachstellen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben oder die zuständigen Rehaträger unterstützen die Dienststellen bei der Durchführung der
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besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am beruflichen Leben und setzen diese Regelungen in enger Zusammenarbeit um. Hierbei ist dem Grundsatz der Barrierefreiheit besonderes Augenmerk zu schenken.
Es stehen insbesondere differenzierte behinderungsspezifische Beratungsangebote als auch finanzielle Förderungsmöglichkeiten aus Mitteln der Ausgieichsabgabe zur Verfügung.
Bei Planungen von Neubauten und Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen wird ein besonderes Augenmerk auf die Barrierefreiheit des Arbeitsplatzes gelegt. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung eingezogen. Der konkrete Gestaltungsbedarf wird rechtzeitig ermittelt, so dass die Einrichtung bzw. Umrüstung der Arbeitsplätze gezielt erfolgen kann. Hierbei ist insbesondere der Erlass des Innenministeriums vom 24.02.2020 - 431-26.13.02 zu beachten.
Bei der Beschaffung von IT-Anwendungen greift die Rahmeninklusionsvereinbarung zur Herstellung einer barrierefreien IT-Infrastruktur in der Polizei NRW vom 19.02.2020.
Bereits mit der Einstellungszusage sind für schwerbehinderte Menschen unter Beteiligung der Vertrauensperson die erforderlichen Maßnahmen für eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung einzuleiten.
§ 6 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Für Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen eingesetzt werden, beziehungsweise für Tätigkeiten, mit denen sie beschäftigt sind, ist jeweils eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu erstellen und regelmäßig unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung fortzuschreiben. Dies gilt insbesondere auch für Neueinstellungen; bei Arbeitsaufnahme ist die bestehende Gefährdungsbeurteilung unverzüglich inkludiert fortzuschreiben. Erforderliche Maßnahmen aufgrund von Arbeits- und Brandschutzbestimmungen sind unter evtl. Beteiligung des Inklusionsamtes oder der Rehaträger umzusetzen.
§ 7 Arbeitszeitgestaltung
Die Behörde trägt im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten den Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen bei der Arbeitszeitgestaltung Rechnung.
Für Beschäftigte, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigung einen erhöhten Pausenbedarf haben oder auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit angewiesen sind, soll nach Absprache mit der Personalabteilung im Einzelfall eine entsprechende Arbeitszeitregelung getroffen werden.
Schwerbehinderte enschen haben einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Eine beantragte Reduzierung der Arbeitszeit ist somit zu gewähren.
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Schwerbehinderte Menschen werden gemäß § 207 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Hieraus darf ihnen kein Nachteil entstehen.
Mehrarbeit im Sinne dieser Vereinbarung ist:
a) für Beamtinnen und Beamte die über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden AZVO - beziehungsweise § 3 in Verbindung mit § 4 der Arbeitszeitverordnung Polizei vom 5. Mai 2017 (GV. NRW. S. 576), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden - AZVOPol - hinausgehende Heranziehung zum Dienst,
b) für Tarifbeschäftigte jede über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit,
Ein Freistellungsanspruch besteht auch für durch Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste anfallende Mehrarbeit, es sei denn die Heranziehung zur Rufbereitschaft ist im Einzelfall aus dienstlichen Gründen geboten.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX sind auf ihren Wunsch von Krankheits-, Urlaubs- und Abwesenheitsvertretungen freizustellen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
In Dienststellen, in denen durch Dienstvereinbarung Telearbeit eingeführt ist, soll dem Antrag schwerbehinderter Menschen unter Beachtung des § 164 Abs. 4 SGB IX entsprochen werden. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz, dazu gehört im Einzelfall auch die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Der Integrationsfachdienst und das zuständige Inklusionsamt sind in Zweifelsfällen und bezüglich einer möglichen Bezuschussung rechtzeitig einzuschalten. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei einem Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Telearbeit zu beteiligen.
Schwerbehinderten Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung besonders von extremen Wetterlagen und sonstigen äußeren Einflüssen betroffen sind, soll Dienstbefreiung in angemessenem Umfang gewährt werden.
Assistenz- und Therapiehunde sind während der Dienstzeit am Arbeitsplatz unterzubringen. Notwendige Versorgungsgänge während der Dienstzeit sind als Dienstgang zu behandeln.
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§ 8 Qualifizierung bzw. Weiterbildung
Bei Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen soll Beschäftigten, welche vom Geltungsbereich dieserVereinbarung umfasst sind, Vorzug gewährt werden. Dabei ist auf die besonderen Bedürfnisse im Einzelfall Rücksicht zu nehmen. Die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen sind zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.
§ 9 Prävention
Zur Sicherung des Arbeitsplatzes werden möglichst frühzeitig Präventionsmaßnahmen getroffen, damit eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert und dasselbe möglichst dauerhaft fortgeführt werden kann. Insoweit ist die Behörde verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat einzubeziehen, um mit diesen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern.
Im Bedarfsfall sind das Inklusionsamt, die Rehaträger, die Agentur für Arbeit und/oder andere Leistungsträger wie Landesunfallkasse oder Krankenkasse einzubeziehen und deren finanzielle Unterstützungsmögiichkeiten zu nutzen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die zuständigen Leistungsträger hinzugezogen, um diese unverzüglich zu beantragen. Soweit erforderlich, wird der Betriebsarzt hinzugezogen.
§10 Berücksichtigung der besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen
Behinderte Frauen sind in mehrfacher Hinsicht benachteiligt. Behinderte Frauen sollen die gleichen Chancen im Erwerbsleben haben wie behinderte Männer. Die Notwendigkeit einer spezifischen Frauenförderung wird unterstrichen.
Geschlechtstypische Belastungssituationen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen sollen abgefangen werden. Vor allem sollen gleiche Chancen im Erwerbsleben - sowohl im Vergleich zu nicht behinderten Frauen als auch im Vergleich zu behinderten und von Behinderung bedrohten Männern - gesichert werden.
Bei der Vergabe von Telearbeit oder auch die Notwendigkeit von Teilzeit sollen daher die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen ausdrücklich Berücksichtigung finden, um die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
Die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen sollen in Frauenförderplänen Berücksichtigung finden.
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§11 Schulungspflicht
Damit die gesetzlichen Fürsorge- und Förderungspflichten sachdienlich und wirkungsvoll erfüllt werden können, müssen sich alle für Personalangelegenheiten zuständigen Beschäftigten sowie alle Führungskräfte mit den Vorschriften des SGB IX und sonstigen einschlägigen Bestimmungen vertraut machen.
Jede zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffene Bestimmung ist großzügig anzuwenden, ein eingeräumtes Ermessen ist großzügig auszuüben. Das SGB IX und ergänzende Regelungen sind regelmäßig in Fortbildungsveranstaltungen zu behandeln.
Die Schwerbehindertenvertretung und die Inklusionsbeauftragten stehen hier zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung.
§ 12 Inklusionsteam
Die Behörden richten jeweils ein Inklusionsteam ein. Mitglieder dieses Teams sind:
Inklusionsbeauftragte Schwerbehindertenvertretung Personalrat Gleichstellungsbeauftragte
Weitere fachkundige Personen wie z.B. Betriebsarzt/-ärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder technische Berater können im Bedarfsfälle zu Beratungen hinzugezogen werden.
Das Inklusionsteam begleitet die Umsetzung der Rahmeninklusionsvereinbarung und schöpft insoweit die betrieblichen Möglichkeiten für eine den Fähigkeiten und der Behinderung entsprechende Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen voll aus.
Es tauscht Erfahrungen hinsichtlich der praktischen Durchführung aus und gibt Anregungen für notwendige Änderungen, Fortschreibungen und Anpassungen. Im Rahmen der Prävention und des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nimmt es eine wichtige Funktion wahr.
Das Inklusionsteam trifft sich mindestens zweimal jährlich, ansonsten auf Anforderung eines der Mitglieder.
Das Inklusionsteam fertigt jährlich einen Erfahrungsbericht und stellt die Ergebnisse dem Behördenleiter bzw. seinem Vertreter in einer Leitungskonferenz vor.
§ 13 Schlussbestimmungen
Widerspricht eine Vorschrift dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien
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verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine ihre inhaltlich möglichst nahekommende gültige Regelung zu ersetzen
Besonders zu beachten ist das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und die Richtlinie zum SGB IX als verbindliche Vorschrift des Landes NRW, in dem die Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen umfassend geregelt ist.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 02.09.2020 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Vereinbarung bleibt die geltende bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gültig. Diese Vereinbarung wird jährlich auf ihre Wirksamkeit überprüft.
-7 Minister Inklusionsbeauftragte/Polizei HSV-Polizei NRW
Abteilung 4