Anlage B01_Richtlinie Durchführ. Rehabilitation & Teilhabe SGB IX.pdf

Beratung, Prüfung und Tests zur Barrierefreiheit bei der Polizei Nordrhein-Westfalen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 09:12 (Europe/Berlin)

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Richtlinie zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst

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Richtlinie zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrheinwestfälischen Landesdienst

  1. überarbeitete Auflage

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VORWORT

Vorwort Minister SGB IX-Richtlinie

Liebe Leserin, lieber Leser,

wenn Sie diese Broschüre in Ihren Händen halten, dann wahrschein- lich nicht ohne Grund. Vielleicht sind Sie auch selbst betroffen und wollen sich darüber informieren, welche Rechte Ihnen zustehen; ob und wenn ja, wie Sie Ihre Schwerbehindertenvertretung einbinden können.

Vielleicht wollen Sie als Arbeitgeber erfahren, wie Sie die Teilhabe Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsleben noch bes- ser organisieren können; welche Möglichkeiten Sie als Führungs- kraft besitzen, um Barrieren zu reduzieren und abzubauen.

Rehabilitation und Teilhabe - beide Bereiche regelt das Sozialge- setzbuch IX, ein Bundesgesetz. Die Erfahrung zeigt: An vielen Stellen sind Regelungen offen formuliert, Begriffe nicht klar definiert. Des- halb existieren bei uns in Nordrhein-Westfalen schon seit langem Richtlinien zum SGB IX.

Doch gesetzliche Regelungen verändern sich. Die Lebenswirklichkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenso. Die digitale Ver- waltung wird immer umfassender, die Möglichkeiten immer größer. Gleichzeitig nimmt der Bedarf an kompetenter Beratung durch die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen immer mehr zu.

Mit der Neufassung unserer Richtlinie im September 2019 reagieren wir auf diese und viele andere Veränderungen. In einem sehr engen und konstruktiven Prozess haben wir gemeinsam mit der Arbeits- gemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen und

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VORWORT

Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden eine Richtlinie erarbeitet, die den Beschäftigten ein Stück Rechtssi- cherheit geben soll. Für diese Zusammenarbeit bin ich sehr dankbar.

Inklusion beginnt auf dem Papier, mit guten Absichten. Echte Teil- habe muss dann aber auch in den Köpfen der Menschen ankom- men, um zu funktionieren. Jetzt sind die handelnden Personen am Zug, die Richtlinie mit Leben zu füllen, allen voran die Inklusionsbe- auftragten in den Behörden. Ich bin überzeugt davon, dass das ge- lingen wird.

Ihr

Herbert Reul

Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

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4 INHALT

Inhalt

Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behin- derter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nord- rhein-Westfalen

  1. Allgemeines 6
  2. Geschützter Personenkreis 9
  3. Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Interessen 12 der schwerbehinderten Menschen
  4. Beschäftigungspflicht 15
  5. Einstellung 17
  6. Personalaktenführung 23
  7. Ausbildung und Prüfung 24
  8. Beschäftigung 29
  9. Barrierefreiheit 35
  10. Einzelregelungen zum Ausgleich der Behinderung 40
  11. Arbeitsplatzwechsel 45
  12. Beurteilung 46
  13. Fortbildung 48
  14. Berufsförderung 49
  15. Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement 51
  16. Rehabilitation 53
  17. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 56
  18. Schwerbehindertenvertretung 57
  19. Inklusionsvereinbarung 62
  20. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 63

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Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums des Innern

  • 21-42.12.01

vom 11. September 2019

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 09. Juli 2019 folgende Grundsätze beschlossen, die ich mit der Bitte um Beachtung be- kannt gebe:

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6 ALLGEMEINES

1 Allgemeines

1.1 Eingliederung

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I. S. 473) - im Folgenden SGB IX - geändert worden ist, be- zweckt insbesondere die Förderung der Eingliederung schwerbehin- derter Menschen und unterstützt das Bemühen, sie in ihren Fähig- keiten und Kenntnissen entsprechend zu beschäftigen, in ihrem beruflichen Fortkommen zu fördern und ihre Beschäftigung durch notwendige Präventionsmaßnahmen zu sichern. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Frauen Rechnung getragen. Soweit in dieser Richtlinie Vorschriften des SGB IX zitiert werden, handelt es sich um Regelungen des SGB IX in der am Tag der Veröffentlichung dieses Runderlasses geltenden Fassung. Durch die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen - im Folgenden Richtlinie - wird die besondere Fürsorge und Förderungspflicht des Landes als Dienstherr und Ar- beitgeber gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten konkreti- siert. Insbesondere soll durch sie die Einstellung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen gefördert werden. Daher ist die Richt- linie nicht nur Arbeits- und Informationsunterlage, sondern zusätz- lich eine für die Anwenderinnen und Anwender verbindliche Vor- schrift zur Auslegung und Ergänzung der gesetzlichen Bestimmun- gen. Unabhängig vom SGB IX ist das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) - im Folgenden AGG - geändert worden ist, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch das Gesetz

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ALLGEMEINES 7

vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) - im Folgenden BGG NRW - geändert worden ist, und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) (UN Behindertenrechtskonvention) zu beachten. Unbenommen davon sind alle übrigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die den Umgang mit schwerbehinderten und behinderten Menschen regeln.

1.2 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Dienststellen des Landes. Dienststellen im Sinne der Richtlinie sind die Behörden, Einrichtungen und Betrie- be des Landes sowie die Hochschulen (Universitäten einschließlich der Fachhochschulen) und die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen). Das Land wird sich aus seiner besonderen Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen, dass diese Richtlinie auch für Träger der genehmigten oder vorläufig erlaubten und der Aufsicht des Landes unterstehen- den Ersatzschulen sowie für Beteiligungsgesellschaften des Landes als auch bei Veräußerungen oder Privatisierungen solcher Ersatz- schulen oder Beteiligungsgesellschaften übernommen wird. Wird der Begriff „Dienstherr“ benutzt, betrifft die Regelung grundsätzlich auch den Bereich, in dem das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeit- geber angesprochen ist. Personalvertretung im Sinne dieser Richtli- nie sind alle nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fas- sung - im Folgenden LPVG NRW - sowie nach dem Richter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden LRiStaG NRW - zu bildenden Personalvertretungen. Den Gemeinden und Gemeinde- verbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterste- henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

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8 ALLGEMEINES

1.3 Durchführung der Regelungen zur Teilhabe schwerbehinder- ter Menschen

Die Inklusionsämter bei den Landschaftsverbänden, die die Aufga- ben der Integrationsämter nach dem SGB IX wahrnehmen, die In- tegrationsfachdienste, die örtlichen Fachstellen für schwerbehinder- te Menschen im Arbeitsleben, die Agenturen für Arbeit einschließ- lich der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn und die Arbeits- gemeinschaften beziehungsweise die zugelassenen kommunalen Träger unterstützen die Dienststellen bei der Durchführung der be- sonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am beruflichen Leben und setzen diese Regelungen in enger Zu- sammenarbeit um. Hierzu stehen insbesondere differenzierte be- hinderungsspezifische Beratungsangebote als auch finanzielle För- derungsmöglichkeiten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfü- gung.

1.4 Schulungspflicht

Damit die gesetzlichen Fürsorge- und Förderungspflichten sachdien- lich und wirkungsvoll erfüllt werden können, müssen sich alle für Personalangelegenheiten zuständigen Beschäftigten sowie alle Vor- gesetzten mit den Vorschriften des SGB IX und sonstigen einschlägi- gen Bestimmungen vertraut machen. Jede zugunsten der schwer- behinderten Menschen getroffene Bestimmung ist großzügig anzu- wenden, ein eingeräumtes Ermessen ist großzügig auszuüben. Das SGB IX und ergänzende Regelungen sind regelmäßig in Fortbil- dungsveranstaltungen zu behandeln.

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GESCHÜTZTER PERSONENKREIS 9

2 Geschützter Personenkreis

2.1 Definition Personenkreis

Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser Richtlinie sind die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nach den Vorschriften des SGB IX. Für behinderte Men- schen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellte im Sinne des § 151 SGB IX sind, soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinde- rung angemessene Fürsorgemaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie in Betracht kommen.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber im Sinne der Richtlinie sind auch gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, soweit diese gesetzlich nicht ausgenommen sind.

Beschäftigte im Sinne der Richtlinie sind Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen.

Soweit die Begrifflichkeit Beamtinnen und Beamte verwendet wird, umfasst diese gleichzeitig Richterinnen, Richter sowie Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte.

2.2 Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

Als Nachweis der Schwerbehinderung dient der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 SGB IX. In Ausnahmefällen kann der Nachweis auch durch Vorlage von Bescheiden, amtlichen Bescheinigungen, Gerichtsentscheidungen und Ähnlichem erbracht werden. Als

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10 GESCHÜTZTER PERSONENKREIS

Nachweis der Gleichstellung gilt die Feststellung der Agentur für Arbeit.

2.3 Hilfe bei der Antragstellung

Beschäftigte, die eine Antragstellung als schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen beabsichtigen, können hierbei die Hilfestellung der Schwerbehindertenvertretung beanspruchen. Wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, ist zu empfehlen, die Dienststelle hiervon schriftlich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung über den Antrag sind sie unter Vorbehalt als schwerbehinderte oder als gleichgestellte behinderte Menschen zu behandeln. Ist die Schwerbehinderung offenkundig, entfällt der Vorbehalt.

2.4 Grenzen des Schwerbehindertenschutzes

Der Schwerbehindertenschutz endet mit Erlöschen des gesetzlichen Schutzes gemäß § 199 Absatz 1 und 2 SGB IX oder bei befristeter Gleichstellung mit Ablauf der Frist nach § 151 Absatz 2 Satz 3 SGB IX, für die zeitweilige Dauer der Entziehung des Schwerbehinderten- schutzes gemäß § 200 SGB IX.

Erlöschen und Entzug des Schwerbehindertenschutzes sind von den Beschäftigten der Dienststelle mitzuteilen. Sämtliche Nachteilsaus- gleiche gelten in der Nachwirkungsfrist des § 199 Absatz 1 SGB IX

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GESCHÜTZTER PERSONENKREIS 11

zugunsten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten be- hinderten Menschen weiter.

2.5 Hinweispflicht bei Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes

Führen dienstliche Maßnahmen zum Erlöschen, zur Entziehung oder zur Einschränkung des Schwerbehindertenschutzes, zum Beispiel bei Auslandseinsätzen, sind die schwerbehinderten Menschen darauf hinzuweisen.

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12 ZUSAMMENARBIET BEI DER WAHRNEHMUNG VON INTERESSEN DER SCHWERBEHINDERTEN MENSCHEN

3 Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Interessen der schwerbehinderten Menschen

3.1 Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers

Bei allen Dienststellen sind Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers gemäß §181 SGB IX zu bestellen, auch wenn keine Schwerbehinder- tenvertretung besteht. Die Inklusionsbeauftragte beziehungsweise der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers sollen nach ihrer Bestel- lung an Schulungsmaßnahmen der Inklusionsämter oder an ver- gleichbaren Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Sie achten vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

3.2 Zusammenarbeit innerhalb der Behörden

Im Interesse schwerbehinderter Menschen ist eine enge und ver- trauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schwerbehindertenvertre- tung, Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragten oder Dienst- stellenleitung und den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit den übri- gen in § 182 SGB IX genannten Stellen. Dabei genügt nicht ein Ver- weis auf andere Informationsquellen, wie beispielsweise die Perso- nalratssitzungen, vielmehr ist der Anspruch durch regelmäßige Zusammenkünfte mit der Dienststellenleitung beziehungsweise den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers zu erfüllen.

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ZUSAMMENARBIET BEI DER WAHRNEHMUNG VON INTERESSEN 13 DER SCHWERBEHINDERTEN MENSCHEN

3.3 Unterrichtungs- und Anhörungspflicht

Bei allen Angelegenheiten der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne von § 178 Absatz 2 SGB IX sind die Schwerbe- hindertenvertretungen unverzüglich und umfassend zu unterrich- ten. Darüber hinaus ist die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung, die nach § 178 Absatz 2 SGB IX einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, anzuhören. Hierzu gehört insbesondere das Recht auf Anhörung der Schwerbe- hindertenvertretung vor dem Erlass einer Disziplinarverfügung be- ziehungsweise vor der Erhebung einer Disziplinarklage sowie vor einer vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezü- gen. Keine Entscheidungen im Sinne des Satzes 2 sind beispielsweise dienstliche Beurteilungen oder die Einleitung von Disziplinarverfah- ren. Die Pflicht, in diesen Fällen gemäß Satz 1 die Schwerbehinder- tenvertretung zu unterrichten, bleibt unberührt. Hinsichtlich der Beteiligung bei dienstlichen Beurteilungen sind die Regelungen un- ter Nummer 12 der Richtlinie zu beachten. Soweit Personalfüh- rungsmaßnahmen und Personalentscheidungen delegiert werden, ist sicherzustellen, dass die Beteiligungsrechte der Schwerbehinder- tenvertretung gewahrt bleiben.

3.4 Beteiligungsrechte

Bei Angelegenheiten im Sinne der §§ 72 bis 77 LPVG NRW, die alle Beschäftigten einer Dienststelle betreffen, ist § 178 Absatz 2 SGB IX zu beachten. In Zweifelsfällen ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Zustän- digkeit gemäß § 78 LPVG NRW ergibt.

Bei Angelegenheiten, die für die Beschäftigten mehrerer Ressorts von allgemeiner Bedeutung sind und die schwerbehinderten Be-

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14 ZUSAMMENARBIET BEI DER WAHRNEHMUNG VON INTERESSEN DER SCHWERBEHINDERTEN MENSCHEN

schäftigten als Gruppe berühren, wird der jeweils zuständigen Hauptschwerbehindertenvertretung empfohlen, die übrigen be- troffenen Hauptschwerbehindertenvertretungen anzuhören.

3.5 Unterrichtung Personalvertretungen

Mitteilungen an die Personalvertretungen über beabsichtigte Maß- nahmen, die schwerbehinderte Menschen betreffen, müssen einen Hinweis auf die Eigenschaft als schwerbehinderte oder gleichgestell- te behinderte Menschen enthalten.

3.6 Ordnungswidrigkeiten

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung eines der in § 238 SGB IX aufgeführten Tatbestände stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Alle mit Schwerbehindertenangelegenheiten befassten Beschäftig- ten, besonders die Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers, haben darauf zu achten, dass keine Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 238 SGB IX begangen werden.

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BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT 15

4 Beschäftigungspflicht

4.1 Pflicht zur Beschäftigung

Die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen trifft gemäß § 154 SGB IX in vollem Umfang auch Arbeitgeber der öffent- lichen Hand und damit alle Dienststellen. Dabei sind schwerbehin- derte Frauen besonders zu berücksichtigen. Auf die Verpflichtung, gerade auch besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB IX zu beschäftigen sowie Ausbildungsplätze gemäß § 155 Absatz 2 SGB IX mit diesen schwerbehinderten Menschen zu besetzen, wird ausdrücklich hin- gewiesen. Dabei ist zu beachten, dass ein schwerbehinderter Mensch bei der beruflichen Ausbildung auf zwei Pflichtplätze ange- rechnet wird. Gleiches gilt bei Übernahme in ein Beschäftigungsver- hältnis im Anschluss an die Ausbildung für die Dauer des ersten Be- schäftigungsjahres gemäß § 159 Absatz 2 SGB IX. Derartige Arbeits- plätze sind nach Möglichkeit zu erhalten oder nach Möglichkeit ent- sprechende neue zu schaffen.

4.2 Berufsausbildung

Während der Zeit einer Berufsausbildung sind auch behinderte Ju- gendliche und junge Erwachsene, deren Grad der Behinderung we- niger als 30 beträgt oder für die ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist, schwerbehinderten Menschen gemäß § 151 Absatz 4 SGB IX gleichgestellt. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Inklusionsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung.

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16 BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT

4.3 Übererfüllung der Mindestquote

Wegen der sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrages ist es dringend erforderlich, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber über die Mindestquote hinaus eingestellt werden. Dadurch wird es ermöglicht, die unterschiedlichen Bedingungen der Dienststellen innerhalb eines Geschäftsbereiches und der einzelnen Geschäftsbereiche im Hinblick auf die Erfüllung der Mindestquote auszugleichen. Wird die Mindestbeschäftigungsquote nicht erreicht, vergeben - soweit rechtlich und tatsächlich möglich - die Dienststel- len der Geschäftsbereiche Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten in möglichst großem Umfang, mindestens 50 Prozent des entsprechenden Bedarfs, damit das Land insoweit keine Ausgleichsabgabe zahlen muss. Auf den gemeinsa- men Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digita- lisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums der Finanzen „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbe- trieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom 29. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

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EINSTELLUNG 17

5 Einstellung

5.1 Einstellungsverfahren

Die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbindet den Dienstherrn nicht von der Pflicht, schwerbehinderte Menschen ge- mäß § 205 SGB IX zu beschäftigen.

5.2 Prüfungspflicht bei Einstellung

§ 164 SGB IX verpflichtet den Dienstherrn unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommu- nalen Trägern als arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Für öffentliche Arbeitgeber ist zusätzlich die Vorschrift des § 165 SGB IX zu beachten.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausbildungsverhältnisse der schwerbehinderten Menschen und der gleichgestellten behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne von § 151 Absatz 4 SGB IX.

5.3 Verfahrensschritte

Bei dieser Prüfung ist wie folgt zu verfahren:

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18 EINSTELLUNG

5.3.1 Hinweispflicht

In allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinder- ter Menschen erwünscht ist. Bei Bewerbungen ist zu prüfen, ob sie von schwerbehinderten Menschen stammen. In Zweifelsfällen sind entsprechende Rückfragen zu halten mit dem ausdrücklichen Hin- weis, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen erwünscht sind. Der Bewerbung soll ein Gleichstellungsbescheid beigefügt werden.

5.3.2 Anfrage- und Beteiligungspflicht

Unbeschadet einer Stellenausschreibung ist in jedem Fall unter Be- schreibung der Stellenanforderungen bei der für die Einstellungsbe- hörde zuständigen Agentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder dem zugelassenen kommunalen Träger - bei allen akademischen Berufen zusätzlich bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn - schriftlich anzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Men- schen gemeldet sind. Das Verfahren kann zwischen den Einstel- lungsbehörden und den Agenturen für Arbeit, den Arbeitsgemein- schaften oder den zugelassenen kommunalen Trägern näher gere- gelt werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung erhalten gleichzeitig je eine Kopie der Anfrage. Die Schwerbehindertenver- tretung ist auch dann bei Bewerbungen schwerbehinderter Men- schen zu beteiligen, wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung keine freien Stellen für eine Einstellung zur Verfügung stehen.

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EINSTELLUNG 19

5.3.3 Erörterung unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertre- tung

Liegen keine Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vor, sind die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung dar- über zu unterrichten. Wenn Bewerbungen schwerbehinderter Men- schen vorliegen, sind diese mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung hat gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Die Vorlage vergleichender Übersichten erfüllt diesen Anspruch nicht. Damit die Schwerbehindertenvertre- tung eine begründete Stellungnahme abgeben kann, ist sie im er- forderlichen Umfang auch über die Eignung der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber zu unterrichten.

5.3.4 Teilnahme am Vorstellungstermin

Kommen einzelne schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nach übereinstimmender Auffassung von Dienststelle und Schwer- behindertenvertretung für die freie Stelle nicht in Betracht, weil ihnen offensichtlich die fachliche Eignung fehlt, kann von ihrer Teil- nahme an einem Vorstellungstermin abgesehen werden. Alle übri- gen schwerbehinderten Menschen sind zu den Vorstellungsgesprä- chen einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht an allen Vorstellungs-, Abschluss- und Entscheidungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerbern teilzu- nehmen.

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20 EINSTELLUNG

5.3.5 Leistungsnachweise

Sind für die Einstellung Eignungstests oder andere Leistungsnach- weise vorgesehen, müssen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der Art und dem Umfang der Behinderung Erleichterungen eingeräumt werden können. Die Erleichterungen sind unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung festzule- gen. Behinderungsbedingte Einschränkungen dürfen gemäß § 164 Absatz 2 SGB IX schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern nicht zum Nachteil gereichen.

5.3.6 Mitbestimmungsverfahren

Hat sich die Dienststelle für eine Bewerberin beziehungsweise einen Bewerber entschieden, unterrichtet sie die Schwerbehindertenver- tretung und leitet das Mitbestimmungsverfahren nach dem Landes- personalvertretungsgesetz beziehungsweise. nach dem Landesrich- ter- und Staatsanwältegesetz ein. Eine von der Schwerbehinderten- vertretung abgegebene Stellungnahme ist beizufügen. Die Schwer- behindertenvertretung ist zu einer Stellungnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet. Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung haben sich über eine Frist, innerhalb der eine Stellungnahme abge- geben werden kann, zu verständigen. Nach Ablauf der vereinbarten Frist ist die Anhörungspflicht gemäß § 178 Absatz 2 Satz 1, 1. Halb- satz SGB IX erfüllt. Die Mitteilungspflicht nach dem 2. Halbsatz bleibt unberührt. Führt eine nachgeordnete Dienststelle ein Perso- nalvorauswahlverfahren durch, ist ihre Schwerbehindertenvertre- tung entsprechend den Nummern 5.3.1 bis 5.3.6 dieser Richtlinie zu beteiligen. Ihre Stellungnahme ist dem Personalvorschlag beizufü- gen. Die Verpflichtung zur Beteiligung der Bezirks- beziehungsweise

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EINSTELLUNG 21

der Hauptschwerbehindertenvertretung bleibt unberührt. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch gemäß § 164 Absatz 1 Satz 10 SGB IX die Beteiligung ausdrücklich ablehnt.

5.3.7 Interne Stellenbesetzung

Die Nummern 5.3.3 bis 5.3.6 dieser Richtlinie finden sinngemäß auch bei internen Stellenbesetzungsverfahren Berücksichtigung.

5.4 Vorzug bei gleicher Eignung

Schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne von Nummer 2.1 dieser Richtlinie ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben. Zusätzliche Einstellungserleichterungen zugunsten von schwerbehinderten Menschen als Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Rich- ter ergeben sich bei den zu erfüllenden Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung aus § 13 Absatz 1 der Laufbahnverord- nung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung (LVO) und beim Höchstalter - das 45. Lebensjahr - aus § 14 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden LBG NRW. Dabei ist zu beachten, dass das Höchstalter auch alterna- tiv gemäß § 14 Absatz 5 LBG NRW errechnet werden kann, sofern bei den schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern Verzö- gerungstatbestände im Sinne des § 14 Absatz 5 LBG NRW vorliegen und sie sich in Anrechnung dieser Verzögerungszeiten günstiger stellen würden.

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22 EINSTELLUNG

5.4.1 Mindestmaß körperlicher Eignung

Im Hinblick auf § 211 SGB IX ist das erforderliche Mindestmaß kör- perlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen, wenn schwerbehinderte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten der be- hinderungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung, wie zum Beispiel mit technischen Arbeitshilfen nach dem SGB IX auszu- schöpfen.

5.4.2 Beamtenverhältnis

Schwerbehinderte Menschen können auch dann in das Beamten- verhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Die Bewerberinnen und Bewerber sind jedoch auf die Vorschrift des § 4 Absatz 1 Num- mer 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden LBeamtVG NRW - sowie die mit einem Ausscheiden vor Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit verbundenen Folgen hinzuweisen. Diese Regelungen gelten auch für die Übernahme in das Beamtenverhält- nis auf Lebenszeit.

5.5 Maßnahmen bei Einstellungszusage

Bereits mit der Einstellungszusage sind für schwerbehinderte Men- schen unter Beteiligung der Vertrauensperson die erforderlichen Maßnahmen für eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung einzuleiten, sofern sie zumutbar sind.

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PERSONALAKTENFÜHRUNG 23

6 Personalaktenführung

Nachweise über die Schwerbehinderung nach § 152 Absatz 5 SGB IX oder die Gleichstellung gemäß § 2 SGB IX sind mit den notwendigen Angaben in die Personalakte aufzunehmen. Die Personalakten die- ser Menschen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

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24 AUSBILDUNG UND PRÜFUNG

7 Ausbildung und Prüfung

Im Rahmen der geltenden Vorschriften sind das Ausbildungsver- hältnis und der Vorbereitungsdienst unter Beteiligung der Vertrau- enspersonen schwerbehinderter Menschen so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, ohne dass sie infolge ihrer Behinde- rung unzumutbar belastet werden. Nummer 5.5 dieser Richtlinie gilt entsprechend.

7.1 Anpassung von Prüfungsverfahren

Bei Prüfungen können sich für schwerbehinderte Menschen beson- dere Härten im Vergleich mit nicht behinderten Beschäftigten erge- ben. Zum Ausgleich solcher Härten werden im Rahmen der jeweili- gen rechtlichen Vorgaben schwerbehinderten Menschen die ihrer Schwerbehinderung angemessenen Prüfungserleichterungen ge- währt. Bei Prüfungsverfahren muss durch die Wahl der Methode oder spezielle Hilfen gesichert werden, dass die Leistungen von den schwerbehinderten Menschen erbracht und nachgewiesen werden können. Erforderlichenfalls sind sachverständige Stellen, zum Bei- spiel Fachdienste der Inklusionsämter oder Integrationsfachdienste einzuschalten. Das gilt für Eignungs-, Zwischen-, Aufstiegs-, Lauf- bahn- und verwaltungsinterne Prüfungen sowie für sonstige Aus- wahlverfahren und Aufsichtsarbeiten während der Ausbildung.

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AUSBILDUNG UND PRÜFUNG 25

7.1.1 Erleichterungen

Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kommen unter anderem folgende Möglichkeiten als Prüfungserleichterung in Be- tracht:

  1. Verlängerung der Frist zur Abgabe schriftlicher Arbeiten,
  2. Gestattung der Nutzung von behinderungsspezifischen Hilfen,
  3. Ersatz einzelner schriftlicher Arbeiten oder praktischer Prüfungs- teile, die wegen der Art der Behinderung nicht geleistet werden können, durch andere geeignete Prüfungsleistungen,
  4. Erholungspausen,
  5. Individuelle zeitliche Gestaltung der Prüfungsdauer und
  6. Einzelprüfung.

7.1.2 Cerebrale und psychische Beeinträchtigungen

In der mündlichen Prüfung soll bei cerebral beeinträchtigten und behinderten Menschen mit dem Grad der Behinderung von mindes- tens 30 aufgrund stärker behindernder psychovegetativer oder psy- chischer Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne von Teil B Nummer 3.7 der Ver- sorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG, Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008, G 5702) auf das Abfragen von Gedächtniswis- sen verzichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Prüfung ver- einbar ist. Es genügt, wenn Aufgaben gestellt werden, deren Lösung erkennen lässt, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und die Ur- teilsfähigkeit besitzen, die sie zu richtigen Entscheidungen befähi- gen. Auch ist darauf zu achten, dass kein behinderungsbedingter Prüfungsstress, insbesondere durch Zeitdruck entsteht.

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26 AUSBILDUNG UND PRÜFUNG

7.1.3 Menschen mit Hörbeeinträchtigung

Hörbehinderten oder gehörlosen Menschen sollen die Prüfungsfra- gen in der mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt werden. Auf Wunsch ist die Nutzung eines auf die Behinderung der Person zuge- schnittenen technischen Geräts zu gestatten oder eine nicht im Prüfungsfach vorgebildete Person zur Kommunikationsunterstüt- zung hinzuzuziehen.

7.1.4 Blinde, Sehbehinderte, motorisch Behinderte

Sind blinde, hochgradig sehbehinderte oder behinderte Menschen, die in ihrer Fähigkeit zu schreiben stark eingeschränkt sind, schrift- lich zu prüfen, ist die Hinzuziehung einer im Prüfungsfach nicht vor- gebildeten Schreibkraft beziehungsweise Vorlesekraft zu gestatten. Das Recht zur selbstständigen Prüfungsablegung unter Hinzuziehung der selbst gewählten Hilfsmittel gemäß Nummer 7.1.1 dieser Richt- linie bleibt unbenommen.

7.2 Unterrichtungspflicht

Die personalführende Stelle unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Leiterin beziehungsweise den Leiter einer Prüfung und die Schwerbehindertenvertretung über das Vorliegen einer Schwer- behinderung oder Gleichstellung eines Prüflings.

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AUSBILDUNG UND PRÜFUNG 27

7.3 Hinweis auf mögliche Erleichterung

Schwerbehinderte Menschen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf mögliche Erleichterungen hinzuweisen. Hinweise auf in An- spruch genommene Erleichterungen dürfen in die Zeugnisse nicht aufgenommen werden.

7.4 Nichtgewährung von Prüfungserleichterungen

Werden Prüfungserleichterungen im Sinne dieser Richtlinie trotz Antrages und Vorliegen der Voraussetzungen zu Unrecht nicht ge- währt oder ist der schwerbehinderte Mensch auf mögliche Prü- fungserleichterungen nicht hingewiesen worden, darf er eine Prü- fung einmal mehr wiederholen als sonstige Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber, soweit Rechtsvorschriften dies zulassen. Die Wiederholungsprüfung soll auf den Teil der Prüfung beschränkt werden, in dem die Leistungen weniger als ausreichend gewesen sind.

7.5 Informationspflicht

Die für die Prüfungsstelle zuständige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig über die Prüfung eines schwerbehinderten Menschen zu informieren.

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28 AUSBILDUNG UND PRÜFUNG

7.6 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Der Schwerbehindertenvertretung ist, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, zu gestatten, an den mündlichen und prakti- schen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss – vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung – gegenüber der Prüfungs- kommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prü- fungen hat die Schwerbehindertenvertretung, soweit Rechtsvor- schriften nicht entgegenstehen, zudem das Recht, an allen Prü- fungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerbern teilzunehmen.

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BESCHÄFTIGUNG 29

8 Beschäftigung

Die Vorgesetzten sind verpflichtet, sich über die Gesamtsituation ihrer schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu in- formieren und mit ihnen entsprechende Einzelgespräche zu führen, soweit die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit ein- verstanden sind. Dadurch sollen die Vorgesetzten in die Lage ver- setzt werden, die schwerbehinderten Menschen dabei zu unterstüt- zen, ihre Dienstaufgaben wie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erfüllen. Hierbei sollen sie ihnen die erforderlichen Hilfestellun- gen geben.

8.1 Anspruch

Aus § 164 Absatz 4 SGB IX folgt grundsätzlich der Anspruch der schwerbehinderten Menschen gegenüber ihrem Dienstherrn auf

  1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse mög- lichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
  2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkom- mens,
  3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außer- betrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
  4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeits- stätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit und
  5. Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen techni- schen Arbeitshilfen.

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30 BESCHÄFTIGUNG

8.2 Assistenzkraft

Schwerbehinderte Menschen haben bei der Arbeitsausführung ei- nen Anspruch auf eine Assistenzkraft. Sie haben ein Wahlrecht, selbst Auftraggeber und damit Arbeitgeber der Assistenzkraft (so- genannte Arbeitsassistenz) zu sein oder die Organisation der Assis- tenzkraft der Dienststelle zu überlassen (sogenannte personelle Unterstützung). In allen Fällen hat die Dienststelle sie hierbei zu unterstützen und die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden innerdienstlichen Maßnahmen auszuschöpfen. Auf § 49 Absatz 3 Nummer 1 und 7 in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 SGB IX wird hingewiesen.

8.3 Teilzeitbeschäftigung

Schwerbehinderte Menschen haben unter den Voraussetzungen des § 164 Absatz 5 SGB IX grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbe- schäftigung.

8.4 Arbeitszeiten und Pausen

Arbeitszeiten und Pausen können für schwerbehinderte Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Bedürfnissen ab- weichend von den Arbeitszeitvorschriften geregelt werden. Die re- gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf nicht vermindert werden.

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BESCHÄFTIGUNG 31

8.5 Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen werden gemäß § 207 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Hieraus darf ihnen kein Nachteil entstehen. Mehrarbeit im Sinne der Richtlinie ist: a) für Beamtinnen und Beamte die über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335), in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden AZVO - be- ziehungsweise § 3 in Verbindung mit § 4 der Arbeitszeitenverord- nung Polizei vom 5. Mai 2017 (GV. NRW. 2017 S. 576), in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden - AZVOPol - hinausgehende Her- anziehung zum Dienst, b) für Tarifbeschäftigte jede über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit, c) für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer die über die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden gemäß § 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in der jeweils gelten- den Fassung, hinausgehende Heranziehung zum Unterricht.

Ein Freistellungsanspruch nach Satz 1 besteht auch für durch Rufbe- reitschaft und Bereitschaftsdienste anfallende Mehrarbeit im Sinne des Satzes 3, es sei denn die Heranziehung zur Rufbereitschaft ist im Einzelfall aus dienstlichen Gründen geboten. Die Schwerbehinder- tenvertretung ist anzuhören.

8.6 Telearbeit

In Dienststellen, in denen durch Dienstvereinbarung Telearbeit ein- geführt ist, soll dem Antrag der schwerbehinderten Menschen unter

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32 BESCHÄFTIGUNG

den Voraussetzungen der jeweiligen Dienstvereinbarung entspro- chen werden. Der Integrationsfachdienst und das zuständige Inklu- sionsamt sind in Zweifelsfällen und bezüglich einer möglichen Bezu- schussung rechtzeitig einzuschalten. Die Schwerbehindertenvertre- tung ist bei einem Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Telear- beit zu beteiligen.

8.7 Betriebsärztlicher Dienst und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Der betriebsärztliche Dienst sowie die jeweilige Fachkraft für Ar- beitssicherheit beraten in Fragen des Arbeits- und des Gesundheits- schutzes. Schwerbehindertenvertretung, betriebsärztlicher Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten bei dieser Aufgabe eng zusammen.

8.8 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Sitzungen des Arbeits- schutz- und Sicherheitsausschusses einzuladen. Gleiches gilt für Dienststellen- und Betriebsbegehungen mit Fachkräften der Arbeits- sicherheit.

Für Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen einge- setzt werden, beziehungsweise für Tätigkeiten, mit denen sie be- schäftigt sind, ist jeweils eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu erstellen und regelmäßig fortzu- schreiben.

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BESCHÄFTIGUNG 33

8.9 Beschäftigungssicherungszuschuss

Erbringen schwerbehinderte Menschen infolge ihrer Behinderung und nicht nur vorübergehend eine wesentlich verminderte Arbeits- leistung (mindestens 30 Prozent, höchstens 50 Prozent), ist unter Beteiligung der Integrationsfachdienste ein Antrag auf finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Abgeltung außerge- wöhnlicher Belastungen nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 lit. e SGB IX in Verbindung mit § 27 Schwerbehindertenausgleichsabgabever- ordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I. S. 484), die zuletzt durch Arti- kel 168 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, - im Folgenden SchwbAV - zu stellen.

Im Interesse eines fairen Verfahrens und einer Gleichbehandlung aller Beschäftigten mit unterschiedlichen Behinderungen soll die Höhe der Minderleistung durch eine neutrale Stelle beurteilt wer- den. In Betracht kommen:

  1. der amtsärztliche Dienst,
  2. der arbeitsmedizinische Dienst der Krankenkassen,
  3. die technischen Beratungsstellen der Inklusionsämter oder
  4. die Integrationsfachdienste.

Die Feststellung der Minderleistung hat in der Regel unter Hinzuzie- hung ärztlichen Sachverstands zu erfolgen.

Die Wertung dieser Stellen kann selbst bei Ablehnung des Antrags als Entscheidungsgrundlage zur Sicherstellung des Nachteilsaus- gleichs berücksichtigt werden.

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34 BESCHÄFTIGUNG

8.10 Pächterauswahl bei Kantinen

Im Rahmen der Pächterauswahl für Kantinen soll im wettbewerbli- chen Verfahren der Wunsch einer Beschäftigung von schwerbehin- derten Menschen aufgenommen werden. Bei den Pächterinnen beziehungsweise den Pächtern soll für die Einstellung eines oder einer Beschäftigten im Sinne des § 155 SGB IX geworben werden, vergleiche Runderlass des Finanzministeriums vom 15. Januar 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 44).

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BARRIEREFREIHEIT 35

9 Barrierefreiheit

9.1 Neubauten und Bestandsbauten

Bei der Planung und Erstellung von Neubauten ist zu gewährleisten, dass sowohl die Gebäude als auch die Außenanlagen barrierefrei gemäß § 2 Absatz 10 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2018 in Kraft getreten zum 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S.421) - im Folgenden BauO NRW - gestaltet werden. Die Ar- beitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, ist zu beachten. Soweit DIN-Normen, beispielsweise die DIN 18040-1, als technische Baube- stimmung eingeführt wurden, sind diese ebenfalls zu beachten. Darüber hinaus ist nach der Bauprüfverordnung NRW ab dem 1. Januar 2020 für die in den Anwendungsbereich fallenden Bauten ein Barrierefrei-Konzept zu erstellen und im Rahmen der Bauvorlage einzureichen.

Bei Umbauten, Sanierungen und wesentlichen Änderungen sind die Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Gebäude, die angemietet werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Planung von Baumaß- nahmen so rechtzeitig zu hören, dass ihre Vorschläge in die Ge- samtplanung eingehen können. Über den Baufortschritt kann sie sich bei ihrer Behörde informieren. Der technische Beratungsdienst der zuständigen Inklusionsämter ist, soweit erforderlich, einzuschalten. Bei der Anmietung von Dienst- räumen ist entsprechend zu verfahren.

Spezielle Regelungen einzelner Ressorts für Neuanmietungen, Be- standsgebäude und Bauvorhaben haben Vorrang.

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36 BARRIEREFREIHEIT

Die Agentur Barrierefrei NRW berät in Fragen der Barrierefreiheit.

9.2 Parkplätze

Jede Dienststelle hat für schwerbehinderte Menschen, die wegen Art und Umfang ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, ein Kfz zu benutzen, Parkflächen bereitzuhalten. Die Einzelheiten der Zuteilung von Parkflächen an schwerbehinderte Menschen sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu regeln. Stehen landeseigene oder allgemein angemietete Liegenschaften als Parkflächen nicht zur Verfügung, sollen geeignete Flächen angemie- tet werden.

Sofern in unmittelbarer Nähe eines Dienstgebäudes keine Abstell- fläche bereitgestellt werden kann, ist von der Dienststelle für na- mentlich bestimmte schwerbehinderte Menschen mit dem Merk- zeichen „aG“ auf dem Ausweis ein Parksonderrecht nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, bei der zuständigen Straßenverkehrs- behörde zu beantragen.

Werden Parkflächen allgemein nur gegen Entgelt oder im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung vergeben, sind hiervon gemäß § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G, aG, GI, BI, Tbl, H“ im Schwerbehindertenausweis ausgenommen.

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BARRIEREFREIHEIT 37

9.3 Barrierefreie Informationstechnik

Zur Erreichung von Inklusion sind bereits bei der Entwicklung und Beschaffung neuer Informationstechnik die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Maßgeblich sind hierbei insbe- sondere die Regelungen des BGG NRW. Dieses Gesetz gilt für Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung. Menschen mit Behinderung muss die Möglichkeit eingeräumt wer- den, alle von ihnen zur Aufgabenerledigung benötigten IT- Serviceleistungen, hierzu gehören Hardware, Software und sonstige Dienstleistungen, wie beispielsweise Service Desk, mit den von ihnen behinderungsbedingt eingesetzten assistiven Techniken un- eingeschränkt zu nutzen. Dies umfasst auch Intranetangebote.

Die technischen Anforderungen an die barrierefreie Informations- technik ergeben sich aus der Verordnung zur Schaffung barrierefrei- er Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung Nordrhein-Westfalen - BITV NRW) vom 24. Juni 2004 (GV. NRW. S. 339) in der jeweils geltenden Fassung. Die Anforde- rungen an die barrierefreie Informationstechnik wurden zudem durch die Richtlinie (EU) 2016/2102 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zu- gang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stel- len (ABl. L 327 S. 1) sowie deren Umsetzungsregelungen weiter kon- kretisiert.

Die Barrierefreiheit nach den oben bezeichneten Standards ist be- reits bei Projektaufträgen, Ausschreibungen nach §§ 121 und 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S.

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38 BARRIEREFREIHEIT

    • im Folgenden GWB - geändert worden ist, und Verträgen mit externen Firmen zu berücksichtigen. Bei der Abnahme beziehungs- weise im Rahmen von Pilotierungsphasen sind Tests nach grundle- genden Veränderungen der Software unter Verwendung anerkann- ter Methoden durchzuführen, so dass neue Software nur eingesetzt wird, wenn sie nach bestem Bemühen den maßgeblichen Bestim- mungen zur barrierefreien Informationstechnik entsprechen.

Bei bereits bestehenden IT-Serviceleistungen finden die Anforde- rungen an die Barrierefreiheit insbesondere dann Berücksichtigung, wenn sich die Oberfläche eines Fachverfahrens grundlegend ändert. Änderungen, die lediglich im Rahmen der Pflege der im Einsatz be- findlichen IT-Serviceleistungen vorgenommen werden, sind hiervon nicht betroffen. Es sei denn, der Aufwand zur Umsetzung der Anfor- derungen an die Barrierefreiheit ist gering. Dabei sind die Vorgaben nach § 10 BGG zu beachten.

9.4 Barrierefreie öffentliche Internetangebote

Die öffentlichen Internetangebote der Träger öffentlicher Belange einschließlich mobiler Anwendungen sind nach Maßgabe der BITV NRW und des BGG NRW zur Verfügung zu stellen.

9.5 Barrierefreie Kommunikation

Zur Sicherstellung einer barrierefreien Kommunikation nach § 8 BGG NRW sind bei der Neubeschaffung, Neueinrichtung und Mo- dernisierung von Kommunikationsstrukturen und –anlagen ein bar- rierefreier Zugang und eine barrierefreie Nutzung zu gewährleisten.

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BARRIEREFREIHEIT 39

9.6 Barrierefreie Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Dienstherren, der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen sollen nach Möglichkeit die zuvor unter den Nummern 9.1 bis 9.5 dieser Richtlinie genann- ten Anforderungen an die Barrierefreiheit beachtet werden.

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40 EINZELREGELUNGEN ZUM AUSGLEICH DER BEHINDERUNG

10 Einzelregelungen zum Ausgleich der Behinderung

10.1 Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr). Für gleichgestellte behinderte Menschen gilt diese Regelung nicht. Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Rege- lung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) in der am Tag der Veröffentlichung dieses Runderlasses geltenden Fassung haben die aus dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 einen Anspruch aus § 49 Absatz 4 MTArb hatten, weiterhin einen Anspruch auf Zusatzurlaub von jährlich drei Tagen bei einem Grad der Behinderung von min- destens 25 und weniger als 50, sofern sie die Anspruchsvorausset- zungen in dem über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis erfüllen.

Der Zusatzurlaub tritt zu dem zu gewährenden Erholungsurlaub hinzu und ist wie ein solcher zu behandeln. Die Regelungen über den Verfall und die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub gel- ten auch für den Zusatzurlaub. In folgenden Fällen ist in Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetz- blatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinig- ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, der Rechtspre- chung des Bundesarbeitsgerichtes und nach der Regelung in § 208 Absatz 2 SGB IX Teilurlaub zu berechnen:

  1. Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Kalenderjahr:

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EINZELREGELUNGEN ZUM AUSGLEICH DER BEHINDERUNG 41

Für jeden vollen Monat der im Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorlie- genden Schwerbehinderteneigenschaft besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs und

  1. Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres sowie Eintritt in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres: Für jeden vollen Monat besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Zu- satzurlaubs.

Sich hierbei ergebende Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Ein geringerer Bruchteil ist in diesem Umfang zu gewähren.

Bei neueingestellten schwerbehinderten Menschen, denen im lau- fenden Urlaubsjahr bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitge- ber bereits ganz oder anteilig Zusatzurlaub gewährt worden ist, ist dieser anzurechnen. Den Wünschen schwerbehinderter Menschen hinsichtlich Urlaubs- zeitpunkt und Urlaubseinteilung soll entsprochen werden.

10.1.1 Zusatzurlaub vor Nachweis der Schwerbehinderung

Können Beschäftigte den Nachweis ihrer Schwerbehinderung noch nicht erbringen, müssen sie sich gegenüber dem Dienstherrn zur Begründung des Anspruchs auf Zusatzurlaub gleichwohl ausdrück- lich auf ihre Schwerbehinderung berufen. Der Urlaub ist konkret unter Hinweis auf das laufende Antragsverfahren zu beantragen. Verweigert der Dienstherr einen beantragten Zusatzurlaub, gerät er in Leistungsverzug, wenn die Schwerbehinderung später rückwir- kend festgestellt wird. Ist ein solcher Anspruch nach der tariflichen Regelung dann schon erloschen, tritt an seine Stelle ein Ersatzan- spruch nach § 249 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der

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42 EINZELREGELUNGEN ZUM AUSGLEICH DER BEHINDRUNG

Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) - im Folgenden BGB - geändert wor- den ist, oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach BGB (vergleiche BAG vom 26. 6. 1986 – 8 ZR 75/83 – AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG – § 47 SchwbG 1986).

10.2 Dienstbefreiung

Dienstbefreiung in angemessenem Umfang soll schwerbehinderten Menschen gewährt werden, die aufgrund ihrer Behinderung beson- ders von extremen Wetterlagen und sonstigen äußeren Einflüssen betroffen sind. 10.3 Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung

Bei der Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung aus Anlässen, die die Interessen von schwerbehinderten Menschen be- rühren, ist großzügig zu verfahren, insbesondere soweit auch ein dienstliches Interesse am Urlaubszweck besteht (zum Beispiel Mobi- litätstraining, Fortbildungsveranstaltungen für besondere Gruppen von Behinderten, Behindertensport). Gleiches gilt bei betriebsbe- dingten Störungen am Arbeitsplatz (zum Beispiel dem Ausfall der Aufzugsanlage).

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EINZELREGELUNGEN ZUM AUSGLEICH DER BEHINDERUNG 43

10.4 Zuteilung von Mietwohnungen

Bei der Zuteilung von Mietwohnungen, die im Besetzungsrecht des Landes stehen, soll auf die besonderen Bedürfnisse schwerbehin- derter Menschen und die Nähe zum Arbeitsplatz sowie auf Art und Umfang der Behinderung Rücksicht genommen werden. Bei gleicher Dringlichkeit ist schwerbehinderten Menschen vor anderen Woh- nungssuchenden der Vorzug zu geben. Schwerbehinderten Men- schen kann über die sonst für sie in Betracht kommende Zahl von Zimmern hinaus ein zusätzliches Zimmer zuerkannt werden.

10.5 Dienstwagen

Schwerbehinderte Menschen können in eng begrenzten Ausnahme- fällen mit anderweitig nicht benötigten Dienstkraftwagen innerhalb des Dienstortes zwischen Wohnung beziehungsweise Haltestelle und Dienststätte befördert werden (§ 15 Absatz 5 der Kraftfahr- zeugrichtlinien, Runderlass des Finanzministeriums vom 5. März 1999 - B 2711 - 1.7 - IV A 3). Gleiches gilt, wenn das Dienstgeschäft ausnahmsweise an einem anderen Ort zu verrichten ist, für die Fahrt von Wohnung beziehungsweise Haltestelle zur auswärtigen Dienststätte.

10.6 Freistellung von Vertretungen

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX sind auf ihren Wunsch von Krankheits-, Urlaubs- und Ab- wesenheitsvertretungen freizustellen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

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44 EINZELREGELUNGEN ZUM AUSGLEICH DER BEHINDRUNG

10.7 Einzelzimmeranspruch bei Dienstreisen

Schwerbehinderte Menschen sind bei Reisen zu Aus- und Fortbil- dungszwecken, die mit Übernachtungen verbunden sind, grundsätz- lich berechtigt, ein Einzelzimmer in Anspruch zu nehmen. Schwer- behinderten Menschen, die eine Dienstreise nur mit fremder Hilfe ausführen können und sich deshalb einer Begleitperson bedienen, die nicht im Landesdienst steht, können die insoweit notwendigen Auslagen im Rahmen des § 9 Landesreisekostengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist - im Folgenden LRKG -, als Nebenkosten erstattet werden.

10.8 Arbeitsraum

Schwerbehinderten Menschen soll ein Einzelzimmer als Arbeitsraum zugewiesen werden, wenn die Art der Behinderung dies erfordert. Im Zweifelsfall soll das Inklusionsamt eingeschaltet werden.

10.9 Assistenz- und Therapiehunde

Assistenz- und Therapiehunde sind während der Dienstzeit am Ar- beitsplatz unterzubringen. Notwendige Versorgungsgänge während der Dienstzeit sind als Dienstgang zu behandeln.

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ARBEITSPLATZWECHSEL 45

11 Arbeitsplatzwechsel

Soweit schwerbehinderte Menschen ihre Versetzung, Abordnung oder Umsetzung beantragen, soll dem nach Möglichkeit entspro- chen werden. Schwerbehinderte Menschen sollen gegen ihren Wil- len unter Berücksichtigung des § 164 Absatz 4 SGB IX nur aus drin- genden dienstlichen Gründen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Dies gilt auch für jede andere wesentliche Änderung des Arbeitsplatzes. Vor jedem Arbeitsplatzwechsel ist nach § 178 Absatz 2 SGB IX zu verfahren. Die Beteiligung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz beziehungsweise Landesrich- ter- und Staatsanwältegesetz bleibt unberührt.

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46 BEURTEILUNG

12 Beurteilung

12.1 Beurteilungsverfahren

Im Beurteilungsverfahren gelten für schwerbehinderte Menschen die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung des Grundsatzes, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen in der Regel mehr Energie aufwenden müssen als nicht behinderte Menschen. Schwerbehinderte Men- schen dürfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden (§ 164 Absatz 2 SGB IX).

12.2 Einschränkung der Arbeitsleistung

Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 13 Absatz 3 LVO).

12.2.1 Quantität der Arbeit

Eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie durch die Behinderung bedingt ist, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.

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BEURTEILUNG 47

12.2.2 Information durch die Personalstelle

Die Personalstelle teilt der Schwerbehindertenvertretung die bevor- stehende Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen rechtzei- tig mit und ermöglicht ihr ein vorbereitendes Gespräch mit der Be- urteilerin beziehungsweise dem Beurteiler, sofern der schwerbe- hinderte Mensch einem solchen Gespräch zustimmt. Findet ein Be- urteilungsgespräch statt, so soll die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden schwerbehinderten Menschen hinzugezogen werden. Ist für die Beurteilung ein Beurteilungsbei- trag einzuholen, sollte die beziehungsweise der für den Beurtei- lungsbeitrag Verantwortliche auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen hinzugezogen werden. In diesem Gespräch soll zwischen den Beteiligten festgestellt werden, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Findet ein Beurteilungsgespräch nicht statt, so ist der Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden schwerbehinderten Menschen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat, schriftlich oder mündlich gegenüber der Beurteilerin oder dem Beurteiler - und gegebenenfalls gegenüber der oder dem für einen Beurteilungsbeitrag Verantwortlichen - dar- zulegen.

12.2.3 Abnahme von Leistungsnachweisen

Liegen einer Beurteilung einzelne Leistungsnachweise zu Grunde, ist die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch eines betroffenen schwerbehinderten Menschen berechtigt, bei der Abnahme der Leistungsnachweise anwesend zu sein, es sei denn, Rechtsvorschrif- ten stehen dem entgegen.

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48 FORTBILDUNG

13 Fortbildung

Die berufliche Fortbildung der schwerbehinderten Menschen ist gemäß § 164 Absatz 4 SGB IX zu fördern. Sie sind zu Fortbildungs- maßnahmen, die vom Dienstherrn veranstaltet werden, bevorzugt zuzulassen. Soweit Maßnahmen vom Dienstherrn angeboten wer- den, sind sie barrierefrei zu gestalten. Schwerbehinderte Menschen sollen zur Teilnahme an anderen Berufsfortbildungen Sonderurlaub und Kostenzuschuss nach den geltenden Vorschriften erhalten.

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BERUFSFÖRDERUNG 49

14 Berufsförderung

14.1 Einarbeitung

Für die Einarbeitung in neue Aufgaben sind schwerbehinderten Menschen je nach Art und Umfang der Behinderung ausreichende Zeiträume einzuräumen.

14.2 Zusätzliche Hilfen

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 155 SGB IX sollen we- gen ihrer besonderen Beeinträchtigungen zusätzliche Hilfen zum beruflichen Fortkommen erhalten.

14.3 Auswahlentscheidung, Beförderung

Bei der Auswahlentscheidung zwischen gleich beurteilten Bewerbe- rinnen und Bewerbern ist die Schwerbehinderung als ein rechtlich anerkanntes Hilfskriterium zu berücksichtigen. Fällt die Auswahlent- scheidung zum Nachteil des schwerbehinderten Menschen aus, ist die Entscheidung zu begründen und aktenkundig zu machen. Soweit zur Beförderung und Übertragung höherwertiger Aufgaben allge- mein eine sogenannte Rotation verlangt wird, diese aber aus behin- derungsbedingten Gründen ausgeschlossen ist, dürfen sich hieraus keine Nachteile für die Beförderungsentscheidung ergeben. Glei- ches gilt für die Verwendungsbreite und deren Einschränkung aus behinderungsbedingten Gründen.

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50 BERUFSFÖRDERUNG

14.4 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst

Bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die infolge ihrer Behinderung voraussichtlich vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden müssen, ist zu prüfen, ob eine solche Beförderung angezeigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne die besondere Art der Behinderung noch die nächstmögliche Beförde- rungsstelle ihrer Laufbahn erreichen würden. Dabei ist § 5 Absatz 3 LBeamtVG NRW unter Beachtung des Beschlusses des Bundesver- fassungsgerichts vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - (vergleiche Runderlass des Finanzministeriums vom 19. April 2007 (MBl. NRW. 2007 S. 190) zu beachten. Die Entscheidung ist auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu treffen. Auf Antrag der Schwer- behindertenvertretung kann ein Facharzt hinzugezogen werden.

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PRÄVENTION UND BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT 51

15 Prävention und betriebliches Eingliederungsmanage- ment

15.1 Prävention

Bei erkennbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeits- oder eines sonsti- gen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 167 Absatz 1 SGB IX füh- ren können, hat der Arbeitgeber präventive Maßnahmen zu ergrei- fen. In den Fällen, in denen auf Grund der Behinderung die künftige Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels abzusehen ist, sind die schwerbehinderten Menschen bei beruflichen Qualifizierungsmaß- nahmen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenver- tretungen, die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen und das Inklusionsamt sind im frühestmöglichen Stadium zu beteiligen.

15.2 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitge- ber die besondere Verpflichtung, nach § 167 Absatz 2 SGB IX mit einem betrieblichen Eingliederungsmanagement die Möglichkeiten zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit und zum Erhalt des Ar- beitsplatzes zu klären. Die zuständige Interessenvertretung - bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehinderten- vertretung - haben gemäß § 176 SGB IX das Recht, die Klärung zu verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Werden gene- relle Regelungen zur Durchführung eines betrieblichen Eingliede-

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52 PRÄVENTION UND BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT

rungsmanagements getroffen, ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu beteiligen.

15.3 Beteiligung

Die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung richtet sich gemäß § 176 SGB IX nach dem LPVG NRW beziehungsweise nach dem Landesrichter- und Staatsanwältegesetz, die der Gleichstel- lungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz.

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REHABILITATION 53

16 Rehabilitation

16.1 Medizinisch-berufliche Rehabilitation

Um das Ziel einer dauernden Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern, sehen die Vorschriften des SGB IX entsprechende Leistungen im medizini- schen, berufsfördernden und ergänzenden Bereich vor. Als Grund- satz gilt „Rehabilitation geht vor Rente“.

16.2 Entgeltfortzahlung bei Rehabilitation

Soweit schwerbehinderte Menschen Leistungen der gesetzlichen Rehabilitationsträger – unvermeidbar – während der Dienstzeit in Anspruch nehmen müssen, können sie im Rahmen der tariflichen Regelungen nach § 29 TV-L unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen im berufs- fördernden Bereich und auch dann, wenn Leistungen subsidiär durch eine Fürsorgestelle oder ein Inklusionsamt erbracht werden, zum Beispiel bei Trainingsmaßnahmen für Sinnesbehinderte. Ein eingeräumtes Ermessen ist großzügig auszuüben.

16.3 Umschulungsmaßnahmen

Sofern zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminde- rung aus zwingenden gesundheitlichen Gründen längerfristige au- ßerbetriebliche Umschulungsmaßnahmen erforderlich werden, soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Sonderurlaub unter Wegfall des Entgelts gewährt werden. Dies setzt voraus, dass die Umschu-

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54 REHABILITATION

lung einvernehmlich mit Dienststelle und Rehabilitationsträger durchgeführt wird.

16.4 Wiedereingliederung

Ist nach längerer Erkrankung die Wiedereingliederung in den Ar- beitsprozess auf ärztliches Anraten nur stufenweise möglich, soll dieses im Einvernehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger vereinbart werden. Während des Wiedereingliederungsverfahrens besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin Ar- beitsunfähigkeit. Beamtinnen und Beamten soll eine reduzierte Arbeitszeit entsprechend der notwendigen Wiedereingliederungs- maßnahme bis zur Dauer von sechs Monaten gemäß § 2 Absatz 6 Satz 1 AZVO beziehungsweise gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2 AZVO bis zu zwölf Monaten unter den darin genannten Voraussetzungen einge- räumt werden.

16.5 Sonderurlaub für berufsfördernde Maßnahmen

Sofern schwerbehinderte Menschen berufsfördernde Maßnahmen aufgrund ihrer Behinderung mit dem Ziel der verbesserten Einglie- derung in das Berufsleben zulasten eines Rehabilitationsträgers, einer Fürsorgestelle, des Inklusionsamtes oder auf eigene Kosten durchführen, soll ihnen hierfür analog zu Nummer 16.2 dieser Richt- linie Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.

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REHABILITATION 55

16.6 Laufbahnwechsel

Beamtinnen und Beamten aller Fachrichtungen soll im Rahmen der geltenden Laufbahnvorschriften dann ein Laufbahnwechsel ermög- licht werden, wenn sie aufgrund von Art und Schwere ihrer Behin- derung in ihrer eigenen Laufbahn nur noch mit weniger als der Hälf- te der regelmäßigen Arbeitszeit auf Dauer verwendet werden kön- nen, bei einer Verwendung in einer anderen Laufbahn dagegen auf- grund ihrer bisherigen Vorbildung, ihrer beruflichen Tätigkeit und nach im Einzelfall festzulegender Unterweisungszeit wieder voll dienstfähig sein könnten. Eine solche Maßnahme kommt einer Um- schulung nach Nummer 16.3 dieser Richtlinie gleich.

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56 BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES

17 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

17.1 Entlassung

Beantragen schwerbehinderte Menschen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder die Beendigung ihres Dienst-, Beschäfti- gungs- oder Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag, ist die Entscheidung hierüber eine beteiligungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 178 Absatz 2 SGB IX. Soll das Beschäftigungs- oder Ar- beitsverhältnis gegen den Willen des schwerbehinderten Menschen beendet werden, sind neben der Beteiligung der Schwerbehinder- tenvertretung die Schutzvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß §§ 168 bis 175 SGB IX zu beachten. Eine Kün- digung durch den Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehin- dertenvertretung ist unwirksam, vergleiche § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX.

17.2 Gleichwertiger Arbeitsplatz

Sofern der weitere Einsatz von schwerbehinderten Menschen am bisherigen Arbeitsplatz aus organisatorischen, strukturellen oder betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, ist dem schwerbehin- derten Menschen im Rahmen der tariflichen und beamtenrechtli- chen Regelungen und sonstigen Vereinbarungen ein anderer ange- messener und gleichwertiger Arbeitsplatz – vorrangig in der bisheri- gen Dienststelle beziehungsweise am bisherigen Dienstort oder wunschgemäß – zu vermitteln.

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SCHWERBEHINDERTENVETRETUNG 57

18 Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung und Inklu- sion schwerbehinderter Menschen in der Dienststelle zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.

18.1 Freistellung der Schwerbehindertenvertretung auf Ortsebene

18.1.1 Volle Freistellung

Nach § 179 Absatz 4 SGB IX sind die Vertrauenspersonen ohne Min- derung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge von ihrer berufli- chen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach den spezifischen örtlichen und räumlichen Erfordernissen sowie nach etwaigen besonderen Verhältnissen der einzelnen Ver- waltungen wie beispielsweise besondere Schwierigkeiten bei der Verteilung der anfallenden Arbeitszeit. Sind in einer Dienststelle in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt. Weiterge- hende Vereinbarungen sind zulässig.

Im Übrigen kann die Schwerbehindertenvertretung unter den Vo- raussetzungen des § 178 Absatz 1 Satz 4 SGB IX nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stell- vertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden.

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58 SCHWERBEHINDERTENVETRETUNG

Der Umfang der Dienstbefreiung für herangezogene Stellvertrete- rinnen und Stellvertreter gemäß § 179 Absatz 4 Satz 1 SGB IX richtet sich nach den zeitlichen und inhaltlichen Erfordernissen der Aufga- benübertragung. Der hierfür erforderliche zeitliche Umfang kann vorab pauschal festgelegt werden.

18.1.2 Teilfreistellung

Ergänzend zu den Freistellungsregelungen nach § 179 Absatz 4 SGB IX ist der Umfang der Freistellung so zu bemessen, dass die Teil- nahme der Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen gemäß § 178 Absatz 4 und 5 SGB IX gewährleistet ist. Wird die Zahl von 100 schwerbehinderten beschäftigten Menschen in einer Dienststelle nicht erreicht, richtet sich die Höhe der Freistellung nach folgenden Maßgaben: Es besteht eine Basisfreistellung der Vertrauensperson von 20 Prozent der Jahresarbeitszeit eines vollzeitäquivalent Be- schäftigten zuzüglich 0,8 Prozent der Jahresarbeitszeit eines voll- zeitäquivalent Beschäftigen je zu vertretenden schwerbehinderten Beschäftigten in der Dienststelle. Zugrunde gelegt wird dabei die Zahl der gemäß § 163 SGB IX für das Vorjahr gemeldeten schwerbe- hinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen.

Neben vollfreigestellten Mitgliedern nach Nummer 18.1.1 dieser Richtlinie ergibt sich der Umfang der Freistellung des mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten Mitglieds der Schwerbehin- dertenvertretung entsprechend Nummer 18.1.1 Satz 7 und 8 dieser Richtlinie. Für den Fall der Heranziehung von stellvertretenden Mit- gliedern im Sinne des § 178 Absatz 1 Satz 4 SGB IX ist für eine ent- sprechende Entlastung am Arbeitsplatz Sorge zu tragen.

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SCHWERBEHINDERTENVETRETUNG 59

18.2 Freistellung der Bezirksschwerbehindertenvertretung

Die Vertrauensperson erhält eine Basisfreistellung von 30 Prozent zuzüglich 0,06 Prozent der Jahresarbeitszeit eines vollzeitäquivalent Beschäftigten je schwerbehinderten Beschäftigten auf Bezirksebe- ne. Vertritt die Vertrauensperson darüber hinaus zusätzlich die Inte- ressen von schwerbehinderten Menschen, für die eine Schwerbe- hindertenvertretung auf Ortsebene nicht gewählt ist, erhöht sich ihre Freistellung nach Nummer 18.1.2 dieser Richtlinie entspre- chend.

18.3 Hauptschwerbehindertenvertretung

Die Vertrauensperson erhält eine Freistellung von 100 Prozent. So- fern dies zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichend ist, richtet sich der Umfang der Dienstbefreiung für herangezogene Stellvertrete- rinnen und Stellvertreter gemäß § 179 Absatz 4 Satz 1 SGB IX, bei- spielsweise bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Schwerbehindertenvertretung, nach den zeitlichen und inhaltlichen Erfordernissen der Aufgabenübertragung. Der hierfür erforderliche zeitliche Umfang kann vorab pauschal festgelegt werden.

18.4 Weiterbildungsanspruch

Die vielseitigen und schwierigen Aufgaben der Vertrauenspersonen einschließlich der Bezirks- und Hauptvertrauenspersonen erfordern ständige Weiterbildung. Die Dienststellen sollen sie bei dieser Auf- gabe großzügig unterstützen.

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60 SCHWERBEHINDERTENVETRETUNG

18.5 Freistellungsanspruch und Kostenübernahme für Fortbildungen

Gemäß § 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX ist eine Freistellung der Ver- trauenspersonen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsver- anstaltungen zu gewährleisten, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Ein Weiterbildungsanspruch besteht auch für die Stellvertre- tungen. Nach § 179 Absatz 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entste- henden Kosten. Reisekostenvergütung erhalten Vertrauensperso- nen, die an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen teilnehmen, nach den für Personalvertretungen geltenden Bestimmungen über Reisekosten.

18.6 Kosten

Nach § 179 Absatz 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber die durch die Tä- tigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Dazu gehören auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertre- tung in erforderlichem Umfang und die zur Erfüllung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung notwendigen Reisekosten. Für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personal- vertretungen entsprechend. Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass die Reise zur Erfüllung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX notwendig ist. Der Dienststellenleitung ist die Reise rechtzeitig vorher anzuzeigen. Geht aus der Anzeige der Schwerbehindertenvertretung an die Dienst- stellenleitung hervor, dass die beabsichtigte Reise nicht notwendig ist, soll sie rechtzeitig vor Antritt der Reise darauf hingewiesen wer- den, dass Reisekosten nicht erstattet werden, um ihr Gelegenheit zu geben, die Frage der Notwendigkeit der Reise erneut zu prüfen. Die

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SCHWERBEHINDERTENVETRETUNG 61

Vertrauenspersonen erhalten Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung des LRKG wie bei Reisen zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung. Die Reisen sind somit reisekostenrechtlich wie Dienstreisen abzugelten, unabhängig davon, ob die Vertrauensper- son voll, teilweise oder gar nicht freigestellt ist. Bei der Abrechnung der Reisekosten - auch solchen nach Nummer 18.7 dieser Richtlinie - ist das Rundschreiben des Finanzministeriums über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach § 7 Absatz 3 LRKG vom 12. Dezem- ber 2013 – (n.V.) B 2906 – 7.3 – IV A 2 – zu beachten.

18.7 Geschäftsbedarf

Die Schwerbehindertenvertretung ist mit dem notwendigen Ge- schäftsbedarf zu versorgen. Hierbei sind die Ausstattungsansprüche der jeweiligen Personalvertretung als Maßstab anzulegen. Soweit die Schwerbehindertenvertretung kein eigenes Geschäftszimmer hat, ist ihr in jedem Fall ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen.

18.8 Arbeitsgemeinschaften

Die Schwerbehindertenvertretungen können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 178 SGB IX zu regionalen und überregionalen Ar- beitsgemeinschaften zusammenschließen.

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62 INKLUSIONSVEREINBARUNG

19 Inklusionsvereinbarung

Inklusionsvereinbarungen sind gemäß § 166 SGB IX ein zentrales Anliegen. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der Schwer- behindertenvertretung und der zuständigen Personalvertretung in Zusammenarbeit mit der beziehungsweise dem oder den Inklusi- onsbeauftragten des Arbeitgebers auf die Dienststelle zugeschnitte- ne Inklusionsziele festzulegen und eine verbindliche Inklusionsver- einbarung mit Regelungen gemäß § 166 Absatz 2 und 3 SGB IX abzu- schließen. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach Maßgabe der auf der jeweiligen Ebene angesiedelten Zuständigkeit das Recht, eine Inklusionsvereinbarung neben dieser Richtlinie einzufordern.

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INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN 63

20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runder- lass des Innenministeriums vom 14. November 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1498), der zuletzt durch Runderlass vom 9. Dezember 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 598) geändert worden ist, außer Kraft.

Düren, den 11. September 2019

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64 STICHWORTVERZEICHNIS

Stichwortverzeichnis

Stichwort Ziffer der Richtlinie Abordnung 11 Abwesenheitsvertretung, Freistellung 10.6, 18.1 - 18.3, 18.5 Adresse Inklusionsämter NRW siehe Seite unten Anerkennung 2.1 - 2.5 Anhörungspflicht der Schwerbehindertenvertretung 3.3 Anmietung von Dienstgebäuden 9.1 Agentur für Arbeit 1.3, 2.2, 5.2, 5.3.2 Arbeits-, Dienstbefreiung 10.2, 10.3, 18.1.1, 18.3 Arbeitshilfen 5.4.1, 7.1, 8.1 Arbeitsplatz 5.4.1, 5.5, 8.1 Arbeitsplatzwechsel 11, 15.1, 17.2 Arbeitszeiten, Pause 7.1.1, 8.4, 8.5 Assistenzkraft 8.2 Ausbildung 4.1 - 4.3, 5.2, 7, 7.1 Ausscheiden, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung 5.4.2, 10.1, 14.4, 17.1

Barrierefrei 5.4.1, 9.1, 9.3 - 9.6, 13 Baumaßnahmen 9.1 Beamtenverhältnis 5.4.2 Beauftragte des Arbeitgebers 3.1 - 3.4 Beförderung, berufliches Fortkommen, Weiterentwicklung 8.1, 13, 14.2 - 14.3 Berufsausbildung 4.2 Beschäftigungspflicht 4.1 - 4.3, 5.1

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STICHWORTVERZEICHNIS 65

Betriebliches Eingliederungs- management (BEM) 15.2 Betriebsärztlicher Dienst 8.7 Beurteilung 12.1 - 12.2.3 Bewerbungen 5.3.1 - 5.3.3

Dienstbefreiung 10.2, 18.1.1, 18.3 Dienstreisen 10.7 Dienststellen im Sinne der Richtlinie 1.2 Dienstwagen 10.5 Disziplinarmaßnahmen 3.3

Einarbeitung in neue Aufgaben 14.1 Eingliederung 1.1, 15.2, 16.1, 16.4, 16.5, 18

Einstellung, Eignung 5.1, 5.2, 5.3.3 - 5.3.5, 5.4, 5.4.1, 5.5, 7.1, 8.10 Einzelzimmer, Arbeitsraum 10.7 - 10.8, 18.7 Entgeltfortzahlung bei Rehabilitation 16.2 Entlassung 17.1

Fernsprechvermittlungsanlagen 9.3 ff. Fortbildung 1.4, 3.1, 10.3, 10.7, 13, 18.5 Fürsorge- und Förderungspflicht 1.1 - 1.2, 1.4 Fürsorgestelle 16.2

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66 STICHWORTVERZEICHNIS

Gerichte 1.2 Gesundheitsschutz 8.7, 8.8 Gleichgestellte 2.1, 2.3, 2.4, 3.5, 4.2, 5.2, 5.3.1 Grad der Behinderung 2.1, 4.2, 7.1,2, 10.1

Hilfsmittel, technische 5.4.1, 7.1 - 7.1.1, 7.1.3

Informationsanspruch der Schwerbehindertenvertretung 3.2 Inklusionsamt 1.3, 4.2, 7.1, 8.6, 8.9, 9.1, 10.8, 15.1, 16.2, 16.5 Inklusionsbeauftragte 3.1 Inklusionsvereinbarung 19 Internet 9.4 Interne Stellenbesetzung 5.3.7

Kosten 18.5 - 18.6 Krankheitsvertretung 10.6

Laufbahnwechsel 16.6 Leistungsnachweise 5.3.5, 12.2.3

Mehrarbeit 8.5 Mindestquote, Erfüllung 4.3 Mitbestimmungsverfahren 5.3.6

Neubauten 9.1

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STICHWORTVERZEICHNIS 67

Ordnungswidrigkeiten 3.6 Parkplätze 9.2 Personalakten, Kennzeichnung 6 Personalführungskräfte, Fortbildung 1.4, 3.1 Personalvertretungen, Zusammenarbeit mit Schwerbe- hindertenvertretung 1.2, 3.2, 3.5, 9.6, 18.5, 18.6 Prüfungen, Erleichterungen 7.1 - 7.6, 5.3.5, 7.1, 7.1.1,7.3, 7.4, 8.1

Qualifizierungsmaßnahmen 15.1

Rehabilitation, Reha-Träger 1.1, 16.1 - 16.5 Reisen bei Aus- und Fortbildung 10.7 Richterrat 1.2 Richtlinien, Anwendung in NRW 1.1, 1.2 Rufbereitschaft, Freistellung 8.5

Schwerbehindertenvertretung, Unterrichtungs- und Anhörungspflicht 3.3, 3.4 Schulungspflicht 1.4 Schwerbehindertenausweis 2.2, 9.2, Schwerbehindertenschutz 2.4, 2.5, Schwerbehinderung, Nachweis 2.2, 6, 10.1.1 Servicehunde 10.9 Sicherheitsausschuss, Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung 8.8, 18 ff.

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68 STICHWORTVERZEICHNIS

Sonderurlaub 10.3, 13, 16.3, 16.5 Stellenausschreibungen 5.3.1 Teilzeitbeschäftigung 8.3 Telearbeit 8.6

Überstunden 8.5 Umschulungsmaßnahmen 16.3, Umsetzungen 11 Urlaub, Urlaubsvertretung, Zusatzurlaub 10.1 - 10.1.1, 10.3, 10.6, 13, 16.3, 16.5

Versetzung 11 Vertrauenspersonen 7, 18.1.1, 18.4, 18.5, 18.6 Vorgesetzte 1.4, 8 Vorstellungsgespräche und Einstellungstests, Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung 5.3.4, 5.3.5

Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten 4.3 Wiedereingliederung 16.4 Wohnungsfürsorge 10.4

Zentralstelle für Arbeitsvermittlung 1.3, 5.3.2 Zusammenarbeit der Aufgabenträger 1.3, 3.2, 8.7

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INKLUSIONSÄMTER 69

Inklusionsämter Nordrhein-Westfalen

LVR-Inklusionsamt LWL-Inklusionsamt Westfalen Deutzer Freiheit 77 -79 Von-Vincke-Straße 23 - 25 50633 Köln 48143 Münster Tel. 0221 809-5300 Tel. 0251 591-01 www.inklusionsamt.lvr.de www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de

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HINWEIS 71

Hinweis

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Sie darf we- der von Parteien noch von Wahlbewerberinnen beziehungsweise Wahlbewerbern oder Wahlhelferinnen beziehungsweise Wahlhel- fern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kom- munalwahlen sowie auch für die Wahl der Mitglieder des Europäi- schen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Wei- tergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.

Eine Verwendung dieser Druckschrift durch Parteien oder sie unter- stützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt.

Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift der Empfängerin bzw. dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstan- den werden könnte.

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72 IMPRESSUM

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