1002005885_Kapitel B Los 2_Leistungsbeschreibung.pdf

Beratung, Prüfung und Tests zur Barrierefreiheit bei der Polizei Nordrhein-Westfalen

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Leistungsbeschreibung

des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

für die Vergabe der

Beratungsleistungen zur Unterstützung und Weiterentwicklung des

Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit (KfB) der Polizei NRW in drei Losen

ZA 4.2/1002005885/Ngk

Los 2

Beratung von barrierefreien Arbeitsplätzen

bei der Polizei NRW

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Inhalt

  1. Der Auftraggeber ..................................................................................................................................................... 3

1.1. IT ................................................................................................................................... 3

1.2. Einsatz und Verkehr ............................................................................................................ 4

1.3. Zentrale Aufgaben .............................................................................................................. 4

  1. Ausgangslage und rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................................ 4

  2. Aufbau und Aufgaben des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit (KfB) ............................................................... 6

3.1. Aufgabenpaket barrierefreie Arbeitsplätze ................................................................................. 6

3.2. Aufgabenpaket IuK-Unterstützung ........................................................................................... 7

3.3. Aufgabenpaket Öffentlichkeitsarbeit ........................................................................................ 8

3.4. Aufgabenpaket barrierefreie Dokumente ................................................................................... 8

3.5. Sonstiges ......................................................................................................................... 8

  1. Leistungen des Auftragnehmers .............................................................................................................................. 8

4.1. Erstellung eines Konzepts zur weiteren Standardisierung von Hilfsmitteln zur Ausstattung barrierefreier Arbeitsplätze ............................................................................................................................. 9

4.2. Initiierung und Umsetzung der weitestgehenden Standardisierung von Hilfsmitteln in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen des LZPD NRW ................................................................................................ 9

4.3. Beratung zur produktneutralen Vorbereitung von Beschaffungsvorgängen für Hilfsmittel ........................ 9

4.4. Unterstützung bei der konkreten Einzelfallberatung von Polizeibehörden in NRW bei der Ausstattung barrierefreier Arbeitsplätze im Bedarfsfall ......................................................................................... 9

4.5. Analysieren und Gestalten von Prozessen zur Einbindung des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit in die Prozesse der Polizeibehörden bei der Ausstattung barrierefreier Arbeitsplätze .................................... 10

4.6. Vernetzung ..................................................................................................................... 10

  1. Barrierefreiheit von Unterlagen und Dokumenten ................................................................................................. 10

  2. Ort der Leistungserbringung .................................................................................................................................. 11

  3. Reaktionszeit ......................................................................................................................................................... 11

  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers ........................................................................................... 11

8.1. Mindestanforderungen: ...................................................................................................... 12

  1. Aufwandsabschätzung .......................................................................................................................................... 12

  2. Informationsschutz, Datenschutz und Geheimhaltung .......................................................................................... 13

  3. Zuschlagskriterien ................................................................................................................................................. 13

11.1 Erläuterungen ......................................................................................................................................... 14

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  1. Der Auftraggeber

Als zentrale Servicedienststelle innerhalb der Polizei NRW unterstützt das Landesamt für

Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (nachfolgend: „LZPD NRW“) die Polizeiarbeit vor Ort

durch die Entwicklung und Beschaffung modernster Technik und Ausstattung.

Rund 1.600 Beschäftigte arbeiten im LZPD NRW in über 40 verschiedenen Berufen. Als

Landesoberbehörde mit einer enormen Vielfalt an Aufgaben ist das LZPD NRW ein

Arbeitgeber für ganz unterschiedliche Berufsfelder. Neben Polizistinnen und Polizisten

bringen rund zwei Drittel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LZPD NRW ganz

unterschiedliche berufliche Voraussetzungen mit. Sie arbeiten in den Bereichen:

Fluggeräte- oder Waffenmechanik, Kfz-Mechatronik, Verwaltung, Recht und Wirtschaft,

Kommunikationstechnik, Informatik, Maschinenbau, Ingenieurwesen, Elektrotechnik,

Nachrichtentechnik und in vielen weiteren Berufen im LZPD NRW.

1.1. IT

Die Entwicklung der IT spielt in der nordrhein-westfälischen Polizei eine bedeutende

Rolle. Zu hochwertiger Ausstattung und modernen Einsatzkonzepten gehören

moderne Technologien. Das LZPD NRW bringt IT in den Einsatz und kümmert sich um

die Entwicklung der notwendigen Prozesse. Das LZPD NRW ist der zentrale

Servicepartner für alle betrieblichen Belange der IT-Infrastruktur der Polizei NRW. Die

Fachanwendungen stehen landesweit allen Polizeibeschäftigten in einer der weltweit

größten Domänenstruktur zur Verfügung.

Das LZPD NRW bietet mehr als 100 zentrale polizeispezifische IT-Lösungen für alle

Polizeibehörden an. Die Weiterentwicklung dieser komplexen Anwendungslandschaft

findet regelmäßig über sogenannte Landesprojekte mit Budgetgrößen in mehrstelliger

Millionenhöhe statt. Das LZPD NRW ist in der IT-Analyse, Softwarearchitektur und

Softwareentwicklung sowie im Test- und Qualitätsmanagement im Einsatz. Es

unterstützt von der Analyse über das Systemdesign, der Beschaffung von Hard- und

Software mit anschließenden Test- und Pilotierungsphasen bis hin zum Betrieb der

Infrastruktur und der polizeilichen Anwendungen.

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1.2. Einsatz und Verkehr

Das LZPD NRW beschäftigt alle polizeilichen Einsatzbereiche. Damit steht das LZPD

NRW einer großen Aufgabe gegenüber, die sich von beratenden Tätigkeiten für

Einsätze der Spezialeinheiten über die landesweite Verkehrssicherheitsarbeit bis hin

zum operativen Dienst der Polizeifliegerstaffel oder der Landesleitstelle für die

landesübergreifende Koordination erstreckt.

1.3. Zentrale Aufgaben

Das Gesamtspektrum der polizeilichen IT, der Technik und der Einsatzmittel wird durch

das LZPD NRW zentral beschafft. Durch diese Zentralisierung erreicht das LZPD NRW

in NRW den größtmöglichen Synergieeffekt bei der Beschaffung von Technik und

Ausstattung sowohl in der Quantität als auch in der Qualität. Alle benötigten

technischen, vergaberechtlichen und logistischen Kompetenzen werden beim LZPD

NRW gebündelt. Damit entlastet das LZPD NRW die örtlichen Polizeibehörden von

speziellem juristischem und verfahrenstechnischem Aufwand, setzt Standards und

behält den Überblick über Beschaffungsbedürfnisse aller Einsatzbereiche.

  1. Ausgangslage und rechtliche Rahmenbedingungen

Von den rund 56.000 Bediensteten der Polizei NRW sind rund 3.000 schwerbehindert

oder gleichgestellt im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX). Weitere

rund 2.000 Bedienstete, die trotz einer Behinderung nicht gleichgestellt sind, haben eine

Behinderung.

Das SGB IX vom 23. Dezember 2016 bezweckt insbesondere die Förderung der

Eingliederung schwerbehinderter Menschen und unterstützt das Bemühen, sie ihren

Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend zu beschäftigen, in ihrem beruflichen

Fortkommen zu fördern und ihre Beschäftigung durch notwendige

Präventionsmaßnahmen zu sichern.

Hierzu regelt § 164 Abs. 4 SGB IX, dass schwerbehinderte Menschen grundsätzlich

gegenüber ihren Dienstherren einen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei der sie

ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.

Weiterhin ist der Arbeitgeber für die Einrichtung und Unterhaltung barrierefreier

Arbeitsstätten verantwortlich. Hierunter fallen insbesondere auch Betriebsanlagen,

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Maschinen und Geräte sowie die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes oder

der Arbeitsorganisation. Es besteht auch ein Rechtsanspruch auf die Ausstattung des

Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln. Der sich hieraus

ergebende Rechtsanspruch wurde für Beschäftigte des Landes NRW durch die Richtlinie

zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

(SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen - Runderlass des

Ministeriums des Innern (Fürsorgeerlass), Anlage B01, bekräftigt und in Nr. 9.3

formuliert:

„Menschen mit Behinderung muss die Möglichkeit eingeräumt werden, alle von ihnen zur

Aufgabenerledigung benötigten IT-Serviceleistungen, hierzu gehören Hardware,

Software und sonstige Dienstleistungen, wie beispielsweise Service Desk, mit den von

ihnen behinderungsbedingt eingesetzten assistiven Techniken uneingeschränkt zu

nutzen.“

In dem Fürsorgeerlass werden unter dem Kapitel Barrierefreiheit sehr umfangreich die

Themenbereiche Neubauten und Bestandsbauten, barrierefreie Informationstechnik,

barrierefreie öffentliche Internetbereiche und barrierefreie Kommunikation

hervorgehoben.

Die Polizei NRW muss nach dem Fürsorgeerlass insbesondere beifolgenden Aufgaben

das Thema Barrierefreiheit berücksichtigen:

• Neubauten, Umbauten und Sanierungen

• Einführung und Neuentwicklung von IT-Anwendungen

• Wesentliche Änderungen der Oberfläche von Fachverfahren bei Informations- und

Kommunikationsverfahren (fortan: „IuK“)

• Einführung von Kommunikationsdiensten.

Darüber hinaus definiert die Rahmeninklusionsvereinbarung für die Polizei NRW,

Anlage B02, bei der Inklusion schwerbehinderter Menschen u. a. das Ziel der

nachhaltigen Implementierung der Barrierefreiheit im Bereich des Bauens und der

Digitalisierung sowie die bedarfsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze.

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Zur Erreichung dieses Zieles ist die zentrale Stelle „Kompetenzzentrum für

Barrierefreiheit“ bei der Polizei NRW im LZPD NRW eingerichtet worden, um mit

entsprechenden Koordinierungs- und Beratungsaufgaben beizutragen. Hierzu sind

zunächst 4,0 Vollzeitstellen beim LZPD NRW vorgesehen.

Um das selbst vorgegebene Ziel zur Inklusion schwerbehinderter Menschen in der Polizei

NRW zu erreichen, ist es notwendig, dass die Koordinierung, Beratung und

Unterstützung hinsichtlich des Themas Barrierefreiheit über eine zentrale Stelle bei der

Polizei NRW erfolgt. Dies generiert Synergieeffekte und ermöglicht, schwerbehinderte

Menschen auch zeitnah unter Berücksichtigung ihrer individuellen Stärken optimal

einsetzen zu können.

Um dem umfassenden Aufgabenvolumen und den gestiegenen Anforderungen an

Barrierefreiheit vor allem im IT-Bereich gerecht zu werden, wird für den Betrieb des

Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit sowie für dessen weiteren Ausbau externe

Beratungs- und Unterstützungsleistung benötigt.

  1. Aufbau und Aufgaben des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit

(KfB)

Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit ist eine zentrale Dienststelle der Polizei

NRW, die beim LZPD NRW angesiedelt ist. Seine Aufgabe besteht insbesondere in der

Beratung der 50 Polizeibehörden bei der Ausstattung barrierefreier Arbeitsplätze, aber

auch in der Beratung der Produktverantwortlichen bei der Einführung, Weiterentwicklung

und dem Betrieb von polizeilichen Verfahren. Die konkrete Umsetzung von Maßnahmen

zur Barrierefreiheit, wie zum Beispiel die Anpassung von polizeilichen Anwendungen, ist

nicht Aufgabe des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit.

Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit erfüllt folgende Aufgaben:

3.1. Aufgabenpaket barrierefreie Arbeitsplätze

In der Vergangenheit stattete jede der 50 Polizeibehörden barrierefreie Arbeitsplätze

ausschließlich für sich selbst aus, sodass eine heterogene Hilfsmittellandschaft bei der

Polizei NRW vorhanden ist, zeitliche Verzögerungen entstehen können und es zu 6 von 19

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Inkompatibilitäten mit vorhandenen zentralen Anwendungen kommen kann.

Das Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit beabsichtigt, die Standardisierung der

barrierefreien Arbeitsplatzausstattung weiter auszubauen und die Einbindung des

Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit bei der zukünftigen Arbeitsplatzausstattung

von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung sicherzustellen. Derzeit ist nur die

Hilfsmittelsoftware im Bereich Sehbehinderung teilweise standardisiert. Mögliche, zu

standardisierende Hilfsmittel (vor allem IuK) im Bereich Hörbehinderung, motorische

Behinderung aber auch weitere im Bereich Sehbehinderung sind zu identifizieren.

Hierbei ist jederzeit auf die speziellen Anforderungen an die IuK der Polizei NRW als

eine Sicherheitsbehörde zu achten.

Eine Initiierung der notwendigen Prozesse wird durch das Kompetenzzentrum für

Barrierefreiheit und dem Auftragnehmer angestoßen.

Für standardisierte Hilfsmittel soll ein entsprechender Rahmenvertrag erstellt werden,

aus dem die Bedarfsträger der Polizei standardisierte Hilfsmittel abrufen können.

Wichtig ist dem LZPD NRW hier insbesondere eine möglichst produktneutrale und

wettbewerbskonforme Ausgestaltung dieser Unterlagen.

3.2. Aufgabenpaket IuK-Unterstützung

In diesem Aufgabenpaket ist die Beratung und Unterstützung der Fachdienststellen

der Polizei NRW sicherzustellen, die sich mit der Bereitstellung von zentralem oder

dezentralem IuK-Verfahren beschäftigen. Hier sind in der Regel die

Produktmanagerinnen und Produktmanager die Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger

des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit.

Die Erstellung entsprechender neuer Prozesse oder die Modifizierung bestehender

Prozesse liegt in der Zuständigkeit und Verantwortung der Fachbereiche des LZPD

NRW. Hierbei kann es sich insbesondere um die Berücksichtigung der Barrierefreiheit

innerhalb des Anforderungs- oder Beschaffungsprozesses handeln aber auch im

Bereich Softwaredesign oder der Berücksichtigung innerhalb des bestehenden Test-

und Qualitätssicherungsprozesses.

Im Rahmen dieser Aufgaben ist sicherzustellen, dass das Kompetenzzentrum für

Barrierefreiheit in angemessener Weise in die Prozesse der IuK-Fachbereiche

eingebunden bleibt und in weitere oder neue Prozesse eingebunden wird. Diese

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Prozesse sind insbesondere die Beschaffung oder Entwicklung eigener IT-

Anwendungen sowie die Durchführung von Zertifizierungen.

In diesem Aufgabenpaket ist der Bedarfsträger in der Regel für einzelne polizeiliche

Verfahren verantwortlich und muss im Rahmen seiner Produktverantwortung auch die

Barrierefreiheit umsetzen. Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit soll rund um das

Thema barrierefreie IT-Anwendungen beraten. Dies kann Fragen von der Abnahme

von Anwendungen im Rahmen eines Beschaffungsprozesses bis hin zu

Empfehlungen für eine barrierefreie Programmierung umfassen.

Die Dokumentationen der Tätigkeiten innerhalb der IuK-Unterstützung liegen in der

Verantwortung des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit.

3.3. Aufgabenpaket Öffentlichkeitsarbeit

Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit entwickelt Vorschläge und Konzepte für

Handreichungen, Leitfäden, und zielgruppenorientierte Informationsveranstaltungen

und Sensibilisierungsmaßnahmen. Hierbei kann es sich um die Entwicklung von neuen

Schulungen aber auch Anpassung bestehender polizeilicher Fortbildungen handeln.

3.4. Aufgabenpaket barrierefreie Dokumente

Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit entwickelt Prozesse und überprüft

technische Lösungen zur Optimierung der in der Polizei NRW eingesetzten

Dokumente intern und extern, um die Anzahl der barrierefreien Dokumente sukzessive

zu steigern.

3.5. Sonstiges

Das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit vernetzt sich innerhalb der

Landesverwaltung, insbesondere in Richtung KBIT von IT.NRW, KOMBIT der

Finanzverwaltung und des Kompetenzzentrums für barrierefreie Justiz-IT.

  1. Leistungen des Auftragnehmers

Die zu erbringenden Leistungen werden in drei Lose aufgeteilt.

Los 2 enthält grundsätzlich alle Dienstleistungen rund um die Beratung zu barrierefreien

Arbeitsplätzen.

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Der Auftragnehmer wird in die o. g. Tätigkeiten des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit

(Abschnitt 3.1 und 3.5 der Leistungsbeschreibung) eingebunden und soll hierbei beraten und

unterstützen. Der Auftragnehmer muss sein Know-how dem Kompetenzzentrum für

Barrierefreiheit vermitteln.

Der Auftragnehmer hat nachfolgende Leistungen für das LZPD NRW zu erbringen:

4.1. Erstellung eines Konzepts zur weiteren Standardisierung von

Hilfsmitteln zur Ausstattung barrierefreier Arbeitsplätze

Im Rahmen dieser Aufgabenrate wird der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem

Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit und den Fachdienststellen des LZPD NRW ein Konzept

zur weiteren Standardisierung barrierefreier Arbeitsplatzausstattungen erstellen.

4.2. Initiierung und Umsetzung der weitestgehenden

Standardisierung von Hilfsmitteln in Zusammenarbeit mit den

Fachbereichen des LZPD NRW

Der Auftragnehmer unterstützt die Fachbereiche des LZPD NRW bei der Initiierung der

notwendigen Prozesse und Standardisierung von barrierefreien Arbeitsplatzausstattungen.

Weiterhin wird der Auftragnehmer Installations- und Konfigurationsanleitungen für die

Inbetriebnahme von Hilfsmitteln innerhalb des polizeilichen Netzes / der polizeilichen

Infrastruktur verfassen sowie weitere Dokumentationen zur Standardisierung vornehmen.

Diese werden den Polizeibehörden zur Verfügung gestellt, um ihnen Handlungssicherheit bei

der Ausstattung und Installation zu geben.

4.3. Beratung zur produktneutralen Vorbereitung von

Beschaffungsvorgängen für Hilfsmittel

Der Auftragnehmer unterstützt das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit bei der

Vorbereitung der Ausschreibung eines oder mehrerer Rahmenverträge, aus denen die

Bedarfsträger der Polizeibehörden standardisierte Hilfsmittel abrufen können.

4.4. Unterstützung bei der konkreten Einzelfallberatung von

Polizeibehörden in NRW bei der Ausstattung barrierefreier

Arbeitsplätze im Bedarfsfall

Im Bedarfsfall wird der Auftragnehmer das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit und die

Polizeibehörden bei der Einrichtung barrierefreier Arbeitsplätze beraten und unterstützen. Dies 9 von 19

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kann insbesondere die Wahl der richtigen Hilfsmittel oder deren individuelle Anpassungen

umfassen aber auch Beratungsleistungen bei der Inbetriebnahme eines Arbeitsplatzes.

Bei konkreten Problemen im Betrieb oder bei der Nutzung von Hilfsmittelsoftware unterstützt

der Auftragnehmer das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit bei der Beratung der

Anwenderinnen und Anwender.

4.5. Analysieren und Gestalten von Prozessen zur Einbindung des

Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit in die Prozesse der

Polizeibehörden bei der Ausstattung barrierefreier Arbeitsplätze

Der Auftragnehmer erstellt ein Konzept, das Schnittstellen und Prozesse abbildet, die die

frühzeitige Einbindung des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit bei der Ausstattung

barrierefreier Arbeitsplätze sicherstellt. Ebenso soll dieses Konzept darstellen, auf welchem

Weg Menschen mit Schwerbehinderung sowie die Inklusionsbeauftragten und die

Schwerbehindertenvertretungen sich im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung an das

Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit wenden können.

4.6. Vernetzung

Der Auftragnehmer unterstützt das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit beim Aufbau eines

Netzwerkes mit Leistungsträgern sowie entsprechenden Verbänden und Organisationen und

Einrichtungen der Behindertenselbsthilfe.

  1. Barrierefreiheit von Unterlagen und Dokumenten

Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung an den Auftraggeber zu übergebende

oder bereitzustellende Dokumente, Unterlagen, Berichte, Präsentationen, Protokolle,

Schulungsunterlagen, Formulare, Rechnungen, Leistungsnachweise, digitalen Inhalte

sowie sonstige Arbeitsergebnisse sind barrierefrei bereitzustellen.

Die Barrierefreiheit ist entsprechend den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

geltenden deutschen gesetzlichen und normativen Anforderungen sicherzustellen,

insbesondere unter Berücksichtigung der Barrierefreien-Informationstechnik-

Verordnung (BITV), des PDF/UA Standards (ISO 14289) sowie der einschlägigen

technischen Standards und Normen (insbesondere EN 301 549 und WCAG 2.1 bzw.

deren Nachfolgeregelungen).

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Die gelieferten Dokumente müssen so erstellt werden, dass sie von Menschen mit

Behinderungen ohne zusätzliche Erschwernis genutzt werden können. Dies umfasst

insbesondere die Kompatibilität mit assistiven Technologien (z. B. Screenreadern), eine

strukturierte Dokumentengliederung, alternative Beschreibungen für nicht-textliche

Inhalte sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Anforderungen an digitale

Barrierefreiheit.

Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung der

Anforderungen an die Barrierefreiheit nach und beseitigt festgestellte Mängel

unverzüglich und ohne zusätzliche Vergütung.

  1. Ort der Leistungserbringung

Der Auftragnehmer erbringt seine Beratungsleistungen in der Regel nicht vor Ort beim

LZPD NRW. Nur wenn es für die Beratungsleistungen erforderlich ist, wird der

Auftragnehmer auch vor Ort beim LZPD NRW oder den anderen Organisationseinheiten

der Polizei NRW beraten. Über die Erforderlichkeit stimmen sich das LZPD NRW und

der Auftragnehmer im Einzelfall ab.

  1. Reaktionszeit

Auf Beratungsanfragen hat der Auftragnehmer mindestens innerhalb von einem Werktag

(ausgenommen Samstags) zu reagieren. Auftragnehmer und LZPD NRW stimmen dann

im Einzelfall ab, innerhalb welcher Zeit Beratungsanfragen vom Auftragnehmer

abschließend zu bearbeiten sind.

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers

Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden

entsprechend ihrer Berufserfahrung in nachfolgende Gruppen eingeteilt:

Junior Consultant:

Die einschlägige Berufserfahrung beträgt weniger als 2 Jahre.

Consultant:

Die einschlägige Berufserfahrung eines Consultants beträgt mehr als 2 Jahre und

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weniger als 5 Jahre.

Senior Consultant:

Die einschlägige Berufserfahrung eines Senior Consultants beträgt mehr als 5

Jahre.

Einschlägig ist die Berufserfahrung, wenn der betreffende Mitarbeitende in diesem

Zeitraum Beratungsleistungen im Bereich Barrierefreiheit erbracht hat.

8.1. Mindestanforderungen:

Der/die Projektleiter/-in muss Senior Consultant sein.

Der/die Projektleiter/-in muss mindestens folgende Qualifikationen ausweisen:

  1. Abgeschlossene Hochschulausbildung (Bachelor oder vergleichbar) der

Fachrichtungen Kommunikationstechnik, Informatik, Nachrichtentechnik,

Informationstechnologie oder vergleichbare Studienrichtung, oder

  1. abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Kommunikationstechnik,

Informatik, Nachrichtentechnik, Informationstechnologie oder einer

vergleichbaren Ausbildung und mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in diesen

Bereichen.

  1. Aufwandsabschätzung

Der tatsächliche Aufwand ist aufgrund sich ständig ändernder Anforderungen an die

polizeiliche IT-Landschaft und sich daraus ergebender Anpassungen bei der IT-

Ausstattung der Polizei NRW nicht abschließend einschätzbar.

Auf Basis der bisherigen Erfahrung wird von den vorstehenden Aufgaben mit einem

Personalaufwand von etwa 50 Personentage (à 8 Stunden) pro Vertragsjahr

ausgegangen. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung. Die vorgenommene Schätzung

stellt keine jährliche Ober- oder Untergrenze dar.

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Das Vertragsvolumen beträgt für die gesamte Vertragslaufzeit inklusive

Verlängerungsoptionen maximal 360.000 EUR netto.

  1. Informationsschutz, Datenschutz und Geheimhaltung

Dieses Kapitel ergänzt die rechtlichen Rahmenbedingungen um spezifische

Anforderungen an Datenschutz und Geheimhaltung, die für die Durchführung der

Beratungsleistung von besonderer Bedeutung sind.

Der Auftragnehmer hat bei der Leistungserbringung die Bestimmungen der Datenschutz-

Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des

Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW), des

Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SÜG NRW) sowie der für den

Auftraggeber geltenden Vorschriften zum Geheimschutz und zur Informationssicherheit

in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

Die sonstige Verarbeitung der Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer erfolgt

ausschließlich innerhalb der EU, des EWR oder einem Land für das ein

Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DS-GVO vorliegt.

  1. Zuschlagskriterien

Die Bewertung des Angebotes erfolgt anhand der folgenden Zuschlagskriterien:

  1. Angebotspreis (40%)

  2. Darstellungen innerhalb des Gesamtkonzepts (60%)

2.1 Darstellung innerhalb des Beratungskonzepts (40%)

a) Bestandsaufnahme und strategische Weiterentwicklung des Konzepts für

Barrierefreiheit (KfB) (10%)

b) Darstellung zur Vorgehensweise und zum methodischen Ansatz der

Beratung und Unterstützung (10%)

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c) Ausführungen zur Nachhaltigkeit des methodischen Ansatzes (10%)

d) Kommunikation mit dem Auftraggeber (10%)

2.2 Personaleinsatz, Qualifikation und Erfahrungen des Personals (20%);

a) Profil Senior Consultant (20%)

11.1 Erläuterungen

Die qualitativen Wertungskriterien wird der Auftraggeber jeweils auf einer Skala von

0 – 5 Punkten bewerten:

• 0 Punkte = Ungenügend

• 1 Punkt = Mangelhaft

• 2 Punkte = Ausreichend

• 3 Punkte = Befriedigend

• 4 Punkte = Gut

• 5 Punkte = Sehr Gut

Die für das jeweilige Kriterium vorgenommene Bepunktung wird mit der dem Kriterium

zugewiesenen Gewichtung multipliziert, woraus sich die für das jeweilige Kriterium erzielte

Punktzahl ergibt.

Aus der Addition der Punktzahlen für die einzelnen Kriterien ergibt sich die Gesamtpunktzahl

des jeweiligen Bieters.

Die maximal erreichbare Gesamtpunktzahl beträgt in jedem Los 1.000 Wertungspunkte (400

Punkte Honorar, 400 Punkte Beratungskonzept, 200 Punkte Personaleinsatz).

Erfolgt die Punktvergabe durch mehrere Personen, wird, außer bei dem Kriterium Preis, deren

Ergebnis rechnerisch zu einem Mittelwert (gerundet auf 2 Stellen hinter dem Komma)

zusammengeführt und der Wertung zugrunde gelegt.

Ein Angebot ist nur dann zuschlagsfähig, wenn die nicht-preisbezogenen

Zuschlagskriterien (2.) jeweils mindestens mit „ausreichend“ (durchschnittlich 2

Punkte) bewertet wurden.

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Im Folgenden werden die Kriterien näher beschrieben:

zu 1) Angebotspreis (40%)

Der Auftraggeber wird die Punktzahl für den angebotenen Preis (siehe Hinweise zur

Wertung des Angebotes Beratungsleistungen Barrierefreiheit) wie folgt berechnen:

Das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis erhält 400 Punkte. Die Punkte für

die übrigen Angebote werden mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma dazu ins

Verhältnis gesetzt. Bei gleicher Punktzahl entscheidet der niedrigere Preis. Bei dann

gleichem Preis das Los.

Die Punktzahlen ergeben sich aus folgender Formel:

𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑎𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑛𝑖𝑒𝑑𝑟𝑖𝑔𝑠𝑡𝑒𝑠 𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡 𝑃𝑢𝑛𝑘𝑡𝑧𝑎ℎ𝑙 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 = 𝑥 400 𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑎𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑧𝑢 𝑤𝑒𝑟𝑡𝑒𝑛𝑑𝑒𝑠 𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡

zu 2) Darstellungen innerhalb der Qualität des Gesamtkonzeptes (60%)

Die Unterkriterien werden einzeln bewertet.

Die jeweils höchste Punktzahl (= höchster Zielerreichungsgrad) erhält das Angebot,

das die Beantwortung der nachstehend aufgeführten Aspekte durch

nachvollziehbare, schlüssige und plausible Ausführungen vornimmt, so dass der

Auftraggeber die Gewähr dafür hat, dass die Leistungsbestandteile durch geeignete

Maßnahmen technisch einwandfrei, rechtssicher und in höchstem Maße

wirtschaftlich durchgeführt werden (= Wertungsmaßstäbe).

Es sind maximal 600 Punkte zu erreichen.

Auf Grundlage dieser Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die im Folgenden

vorgegebenen Aspekte erfolgt die Bewertung der konzeptionellen

Zuschlagskriterien in folgender Abstufung:

Im Einzelnen:

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PunktzahlBeschreibung
100 % der maximal erreichbaren Punkte (5 Punkte)Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer sehr guten, also einer den Wertungsmaßstäben im Besonderen entsprechenden, konzeptionellen Ausgestaltung.
80 % der maximal erreichbaren Punkte (4 Punkte)Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer guten, also einer den Wertungsmaßstäben im Vollen entsprechen-den, konzeptionellen Ausgestaltung.
60 % der maximal erreichbaren Punkte (3 Punkte)Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer befriedigenden, also einer den Wertungsmaßstäben im Allgemeinem entsprechenden, konzeptionellen Ausgestaltung.
40 % der maximal erreichbaren Punkte (2 Punkte)Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer ausreichenden, also im Hinblick auf die Wertungsmaßstäben zwar Mängel aufweisend, aber im Allgemeinen den Wertungsmaßstäben entsprechenden, konzeptionellen Ausgestaltung.
20 % der maximal erreichbaren Punkte (1 Punkt)Die Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer mangelhaften, also einer den Wertungsmaßstäben nicht entsprechen-den, konzeptionellen Ausgestaltung, die jedoch erkennen lässt, dass die Mängel im Laufe der Vertragslaufzeit behoben werden können.
0 PunkteDie Darstellung entspricht auf Grundlage der Wertungsmaßstäbe in Bezug auf die vorgegebenen Aspekte einer ungenügenden, also einer den Wertungsmaßstäben nicht entsprechenden, konzeptionellen Ausgestaltung, die nicht erkennen lässt, dass die Mängel im Laufe der Vertragslaufzeit behoben werden könnten.

Bei dem Unterkriterium 2.1 „Beratungskonzept (40%)“ erwartet der Auftraggeber ein

nachvollziehbares, auf Los 2 zugeschnittenes Beratungskonzept, dass insbesondere folgende

Darstellung umfasst:

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a) Bestandsaufnahme und strategische Weiterentwicklung des Konzepts für

barrierefreie Arbeitsplätze (10%):

Losspezifische Darstellung eines systematischen und detailtiefen Implementierungsplans zur

Erhebung der heterogenen Hilfsmittellandschaft an den 50 Polizeibehörden und zur Entwicklung

eines Standardisierungskonzepts für barrierefreie Arbeitsplatzausstattungen (Schwerpunkt IuK-

Hilfsmittel für Seh-, Hör- und motorische Beeinträchtigungen) unter Berücksichtigung der

spezifischen Sicherheitsanforderungen der Polizei NRW; zeitliche Planung und Darstellung der

angedachten Tätigkeiten ab Zuschlagserteilung zur sukzessiven Einführung von Standards sowie

zur Einbindung des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit in die Ausstattungsprozesse der

Behörden.

Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.

b): Darstellungen zur Vorgehensweise und zum methodischen Ansatz der Beratung

und Unterstützung (10%):

• Klare methodische und losspezifische Ausführung der Leistungen, insbesondere

zur Konzeption und Initiierung der Standardisierung, zur produktneutralen

Vorbereitung von Beschaffungsvorgängen (Rahmenverträge) sowie zur

bedarfsgerechten Einzelfallberatung der Polizeibehörden; losspezifische

Darstellung der Abwicklung im Büro (remote) und der bedarfsweisen Vor-Ort-

Tätigkeit bei den Behörden.

• Effektive losspezifische Tätigkeitsverteilung und Schnittstellendefinitionen innerhalb

und außerhalb des Betriebs des Bieters, insbesondere zur Zusammenarbeit mit

dem Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit, den Fachbereichen des LZPD NRW,

den 50 Polizeibehörden in NRW sowie Leistungsträgern und Verbänden.

Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.

c) Ausführungen zur Nachhaltigkeit des methodischen Ansatzes (10%):

Losspezifische Darstellung zur effizienten Methodik des nachhaltigen Wissenstransfers von Know-

how des Bieters auf die Beschäftigten des Auftraggebers, insbesondere des Kompetenzzentrums

für Barrierefreiheit, zur eigenständigen Fortführung der Beratung bei der Ausstattung barrierefreier

Arbeitsplätze; Darstellung der Übertragung von Fachwissen zur Anwendung standardisierter

Hilfsmittel, zur Nutzung erstellter Installations-, Konfigurations- und Prozessdokumentationen

sowie zum Aufbau und zur Pflege des externen Netzwerkes.

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Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.

d) Kommunikation mit dem Auftraggeber (10%):

• Effiziente losspezifische Methodik zur Kommunikation des Projektteams mit dem

Auftraggeber unter vollständiger Berücksichtigung der Organisationsstruktur der

Polizei NRW (zentrales Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit beim LZPD NRW, 50

Polizeibehörden, Schwerbehindertenvertretungen, Inklusionsbeauftragte, LZPD-

Fachbereiche); Darstellung der Kommunikationswege und -rhythmen für

Standardisierungsvorhaben, Beschaffungsprozesse und Einzelfallberatungen.

• Losspezifische Darstellung zur Gewährleistung schnellstmöglicher Reaktionszeiten

auf Beratungsanfragen, insbesondere bei der bedarfsgesteuerten

Einzelfallberatung barrierefreier Arbeitsplätze an den Polizeibehörden.

Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.

Bei dem Unterkriterium 2.1 sind maximal 400 Punkte zu erreichen.

Bei dem Unterkriterium 2.2 „Personaleinsatz, Qualifikation und Erfahrungen des

Personals“ erwartet der Auftraggeber bei

Profil Senior Consultant (20%):

• Der Auftraggeber verlangt, dass der Bieter / die Bietergemeinschaft zu dem Profil

„Senior Consultant“ eine Person pro Los namentlich benennt und deren

Qualifikation sowie Erfahrung zur Bewertung stellt; diese Person wird im

Auftragsfall verbindlich eingesetzt.

• Als Mindestanforderung für das Profil „Senior Consultant“ ist jeweils ein

aussagekräftiger Lebenslauf und mindestens eine (1) Referenz mit dem Angebot

einzureichen. Einzelheiten dazu sind der Anlage B03 „Referenz

Mindestanforderung Personal – Profil Senior Consultant“ zu entnehmen.

• Die zur Erbringung dieser Leistung angebotene konkrete Personalie wird mit Blick

auf ihre Erfahrung einer Bewertung zugeführt. Die konkret benannte Personalie

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muss eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der

folgenden Bereiche vorweisen können:

• – Barrierefreiheit / Digitale Barrierefreiheit (z. B. BITV, EN 301 549, WCAG),

• – Beratung zu barrierefreien IuK-Verfahren oder assistiven Technologien,

• – Erstellung barrierefreier Dokumente (PDF/UA),

• – Inklusion von Menschen mit Behinderung im Arbeits- oder Behördenkontext.

Wird die insoweit geforderte Mindestanforderung zur Branchenerfahrung nicht

erfüllt, wird das Angebot von der Bewertung ausgeschlossen.

• Es sollen geeignete Eigenerklärungen und / oder Nachweise beigefügt werden, die

seitens des Auftraggebers erwarteten Erfahrungen der konkreten Personalie

belegen. Die Bewertung der Erfahrung erfolgt sodann nach dem „Best-Fit“

Verfahren. Je umfassender, nachvollziehbarer, substantiierter, detaillierter und

umfangreicher die erwarteten Erfahrungen erläutert und belegt werden, umso

besser wird die Personalie bepunktet.

Bei dem Unterkriterium 2.2 sind maximal 200 Punkte zu erreichen

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