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Benachrichtigungssystem zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 11:29 (Europe/Berlin)

Herkunft: fbhh-evergabe.web.hamburg.de

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VERGABEUNTERLAGEN

DP31-202600064

Benachrichtigungssystem Feuerwehr

Öffentliche Ausschreibung (UVgO)

Ausschreibung (Korrektur)

AUFTRAGGEBER Dataport AöR Altenholzer Straße 10-14, 24161 Altenholz, Deutschland

20.10.2026

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Inhaltsverzeichnis

Vergabeunterlagen........................................................................................................................................................... 1

Projektinformation.................................................................................................................................................... 1

Vertragsbedingungen/Formulare.............................................................................................................................. 3

Vertragshierarchie............................................................................................................................................ 3

Teil A - Bewerbungsbedingungen.................................................................................................................... 4

Teil B - Leistungsbeschreibung........................................................................................................................ 24

Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen...................................................................................................... 30

ANLAGE Verpflichtungserklärung Tariftreue + Mindestlohn FHH.................................................................... 38

EVB-IT Überlassung Typ B AGB...................................................................................................................... 40

1 Gegenstand des Vertrages................................................................................................................... 41

2 Art und Umfang der Leistung................................................................................................................ 41

3 Nutzungsrechte..................................................................................................................................... 41

4 Vertragsdauer und Kündigung der Nutzungsrechte.............................................................................. 42

5 Vergütung.............................................................................................................................................. 42

6 Verzug................................................................................................................................................... 42

7 Haftung für Mängel................................................................................................................................ 43

8 Schutzrechtsverletzung......................................................................................................................... 44

9 Sonstige Haftung................................................................................................................................... 45

10 Verjährung........................................................................................................................................... 45

11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit...................................................................................... 45

12 Schriftform........................................................................................................................................... 45

13 Anwendbares Recht............................................................................................................................ 45

14 Salvatorische Klausel.......................................................................................................................... 46

VOL B 2003...................................................................................................................................................... 48

Produkte/Leistungen................................................................................................................................................ 66

Eignungskriterien...................................................................................................................................................... 69

Leistungskriterien..................................................................................................................................................... 75

Anlagen.................................................................................................................................................................... 76

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INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG

Es ist beabsichtigt, die in anliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung des unten angegebenen Auftraggebers zu vergeben. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.

Angebotsfrist 27.10.2026 12:00:00

ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Sollten während der Bearbeitung Ihres Angebotes Fragen zur Verwendung der eVergabe auftreten, so finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Wird Ihre Frage dort nicht beantwortet, senden Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an dataportevergabe@dataport.de. Wir werden diese schnellstmöglich beantworten.

Inhaltliche Fragen zum Vergabeverfahren werden über dieses Postfach nicht beantwortet. Nutzen Sie hierfür bitte das Frage-/Antwortforum. Weitere Informationen dazu erhalten Sie am Ende dieser Seite und in den Vergabeunterlagen.

INFORMATIONEN

ALLGEMEIN

AuftragsnummerDP31-202600064
AuftragsbezeichnungBenachrichtigungssystem Feuerwehr
AuftragsbeschreibungSystem zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon

VERFAHREN

AuftraggeberDataport AöR
Weitere Auftraggeber
AuftraggebertypÖffentlicher Auftraggeber
Liefer-/Ausführungsort20539 Hamburg
LeistungsartLieferleistung
VergabeartÖffentliche Ausschreibung (UVgO)

VERFAHRENSEIGENSCHAFTEN

Losweise VergabeNein
Art der losweisen Vergabe
ZuschlagskriteriumWirtschaftlichstes Angebot Berechnungsmethode: UfAB 2018: Einfache Richtwertmethode
KlassifizierungenCodeBezeichnung

ANGEBOTE

NebenangeboteNebenangebote sind nicht zugelassen
NachlassNein
Skonto zugelassenNein
Skonto ZahlungszielTag(e)
Verwendung elektronischer MittelDie Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen
URL für elektronische Angebotehttps://vergabeverfahren.dataport.de
Zulässige SignaturenTextform nach §126b BGB

SONSTIGE ANGABEN

Mehrere Hauptangebote zugelassenMehrere Hauptangebote sind zulässig
VertragsartRahmenvertrag
Auf-/AbgebotsverfahrenStandard

TERMINE

ALLGEMEIN

Vorausgegangene VorinformationNein
Besondere DringlichkeitNein

BEKANNTMACHUNG

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Bekanntmachung
Vorinformation

FRAGEN-/ANTWORTENFORUM

Schluss des Frageforums20.10.2026 12:00
Fragen und Antworten an alle Bieter20.10.2026

ANGEBOTE UND BEWERTUNG

Eröffnungstermin (nur VOB)
Angebotsfrist27.10.2026 12:00:00
Bindefrist04.12.2026
Versand Vorabinformation

AUFTRAGSDAUER

Beginn01.12.2026
Ende31.12.2027
AnmerkungenMindestvertragslaufzeit 1 Jahr mit jährlicher Verlängerungsautomatik

HINWEIS

Der Auftraggeber bemüht sich, den Zeitplan einzuhalten. Unvorhergesehene Ereignisse können aber Anpassungen erfordern, die der Auftraggeber allen Bietern jeweils zeitnah mitteilen wird. Bei der Anpassung des Zeitplans wird der Auftraggeber nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Bieter Rücksicht nehmen.

Für die Bieter ist der Zeitplan in seiner jeweils vom Auftraggeber mitgeteilten Fassung verbindlich.

Abweichend von der Verbindlichkeit von Anpassungen des Zeitplans für die Bieter gilt im Hinblick auf die Bindefrist: Jeder Bieter ist bis zum Ablauf der hier veröffentlichten Bindefrist an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber behält sich aber vor, die Bindefrist angemessen zu verlängern, wenn das erforderlich wird. Bieter, die einer solchen Fristverlängerung widersprechen, scheiden aus dem Vergabeverfahren aus.

ELEKTRONISCHE TEILNAHME

Bitte melden Sie sich auf der Bekanntmachungsplattform unter https://vergabeverfahren.dataport.de mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.

Sofern Sie im System noch nicht registriert sind, können Sie dies auf der Plattform vornehmen. Die Registrierung ist kostenfrei.

Anschließend können Sie auf der Startseite bspw. nach dem Titel des Verfahrens über die Direktsuche als Suchbegriff suchen. Folgen Sie anschließend der Anleitung im System, um an dem Verfahren teilzunehmen.

BIETERFRAGEN

Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.

Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums zu dem in der Projektinformation als ‚Schluss Frageforum‘ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bieterassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlassen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu versehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung). Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfragen werden nicht beantwortet.

Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin ‚Fragen und Antworten an alle Bieter‘ zur Kenntnis gegeben. Im Rahmen der Anonymisierung behält sich der Auftraggeber Umformulierungen in der Fragestellung vor. Abweichend hiervon wird der Auftraggeber Auskünfte, die nur den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird der Auftraggeber unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der Frage/n eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UVgO darstellen, prüft der Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall, ob er Antworten versendet.

Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Vergabestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.

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Vertragshierarchie

für das Verfahren „Benachrichtigungssystem Feuerwehr“

Im Falle der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren: DP31-202600064 gilt folgende Auflis-

tung als Vertragshierarchie (in absteigender Reihenfolge, das heißt, dass beispielsweise Teil

B – Leistungsbeschreibung Vorrang hat vor den EVB-IT Überlassung Typ B-AGB):

Vertragsunterlagen
Rang
1.Teil B – LeistungsbeschreibungEtwaige Antworten auf Bieterfragen zur Konkre- tisierung der nebenste- henden Unterlagen
2.Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB)
3.EVB-IT Überlassung Typ B-AGB
4.Angebot des Bieters inkl. aller Anlagen, d.h. insbesondere auszufüllenderBewer- tungsmatrix sowie etwaige Antworten auf Aufklärungsfragen zum Angebot des Bie- ters
5.Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

DP31-202600064 Vertragshierarchie Seite 1 von 1

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Projektnummer: DP31-202600064

Teil A – Allgemeiner Teil

Bewerbungsbedingungen

Vergabegegenstand: Benachrichtigungssystem Feuerwehr

Kurzbezeichnung: „System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung

verschiedener Personen- und Funktionsgruppen über Smart-

phone/Telefon“

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

über Smartphone/Telefon

WICHTIG! BITTE LESEN!

Die Vergabestelle stellt die Vergabeunterlagen auf ihrer Portalseite zum Download zur Verfügung (https://vergabeverfahren.dataport.de). Sollte ein Unternehmen sich zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren entscheiden, so hat es sich dazu auf der Portal- seite mit seinen Benutzerdaten anzumelden. Sofern für das Unternehmen noch keine Benutzerdaten bestehen sollten, ist dort eine kostenfreie Registrierung möglich. Bitte

beachten Sie hierzu den Leitfaden Registrierung und Administration sowie die

FAQ.

Die weitere Bearbeitung der Vergabeunterlagen erfolgt dann im Bieterassistenten. Nur so ist die Erstellung, Bearbeitung und Abgabe eines Angebotes möglich und sicherge- stellt, dass von der Vergabestelle ggf. weitere Angaben bzw. Hinweise zum Vergabe- verfahren rechtzeitig bekanntgemacht werden können (siehe dazu weitere Hinweise unter Ziffer 4.1.3).

Weitere wichtige Hinweise zum Vergabeverfahren:

Die Öffentliche Ausschreibung gemäß Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH), Schles- wig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO), Hamburgischem Vergabegesetz (HmbVgG), Bremischem Tariftreue- und Vergabegesetz (TtVG) i.V.m. § 9 der Verfahrensord- nung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) ist ein formalisiertes Verfahren.

Das Vergabeverfahren erfolgt nach den Abschnitten 1, 2 und 4 der UVgO. Die Ausführungen und Bestimmungen in den Vergabeunterlagen konkretisieren diese Regelungen der UVgO, die uneingeschränkt gelten.

Die in Teil A – Allgemeiner Teil (Bewerbungsbedingungen) genannten Normen sind jeweils mit einem Hyperlink versehen, über den Bieter die jeweilige Norm online aufrufen können. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Links funktionieren oder die verlinkten Web- seiten die Normen in der aktuell geltenden Fassung darstellen. Es gelten die genannten Nor- men in der jeweils zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung.

In den Vergabeunterlagen werden unter anderem Anforderungen an das Angebot gestellt, Bedingungen definiert und Angaben verlangt (Bsp.: Angaben über den Bieter); werden diese nicht entsprechend den Vergabeunterlagen bei Erstellung des Angebotes berücksichtigt, kann das Angebot gemäß § 42 UVgO vom Verfahren ausgeschlossen werden. Es ist für eine erfolgreiche Teilnahme am Verfahren daher unbedingt erforderlich, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen.

Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen (siehe auch Ziffer 4.1.2).

Zur Klarheit wird darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff „Vergabeunterlagen“ sämtliche im Rahmen des Vergabeverfahrens auftraggeberseitig elektronisch zur Verfügung gestellten Do- kumente und Informationen umfasst sind.

DP31-202600064 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 2 von 20

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

über Smartphone/Telefon

Inhalt

1 Allgemeines .................................................................................................................. 4

1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren .................................................................. 4

1.2 Grundlegendes ................................................................................................ 4

2 Beschreibung von Dataport ........................................................................................ 5

3 Beschaffungsgegenstand ........................................................................................... 6

3.1 Inhalt der Beschaffung ..................................................................................... 6

3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ............................................ 6

3.3 Losaufteilung ................................................................................................... 7

4 Durchführung des Vergabeverfahrens ....................................................................... 8

4.1 Allgemeines / Kommunikation .......................................................................... 8

4.1.1 Informationen und Kommunikation .................................................................. 8

4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche

Auskünfte ........................................................................................................ 9

4.1.3 Fragen- und Antwortenforum ........................................................................... 9

4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten ......................................................................10

4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe .........................10

4.2.1 Bietergemeinschaften .....................................................................................10

4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe .........................................................11

4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe ............................................12

4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot ....................................................12

4.3.2 Anforderungen an die Angebotsabgabe .........................................................13

4.3.3 Anforderungen an die Preisgestaltung ............................................................13

4.3.4 Anforderungen an die Angebotsinhalte ...........................................................14

4.3.5 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung .........................................14

5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote ..........................................................15

5.1 Eingang der Angebote ....................................................................................15

5.2 Öffnung der Angebote ....................................................................................15

5.3 Prüfung der Angebote.....................................................................................15

5.4 Wertung der Angebote ....................................................................................15

5.4.1 Ausschlussgründe ..........................................................................................16

5.4.2 Eignung ..........................................................................................................16

5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote ...................................................................20

5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung ..........................................................................20

DP31-202600064 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 3 von 20

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

über Smartphone/Telefon

1 Allgemeines

1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren

Feuerwehr Hamburg

F06 - Digitalisierung und Informationstechnik

F0610 – Digitalstrategische IT-Leitung, IT-Steuerung

Billhorner Deich 96

20539 Hamburg

Dataport führt dieses Vergabeverfahren in seiner Funktion als zentrale IT-Beschaffungsstelle

für den Träger/die Träger Freie und Hansestadt Hamburg durch, welche/s/r Bedarfsträger

ist/sind.

Der Vertrag wird mit Dataport geschlossen; dennoch werden alle Rechte daraus dem Land

Freie und Hansestadt Hamburg übertragen.

1.2 Grundlegendes

Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden; die Ver-

wendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung. Der Inhalt der Vergabeunterlagen und

sämtliche im Verfahren getätigte Kommunikation sind vertraulich zu behandeln; dies gilt auch

nach Beendigung des Vergabeverfahrens. Darauf hat der Bieter auch die bei der Erstellung

des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter/innen sowie einbezogene Dritte (z.B. Unterauftrag-

nehmer und Lieferanten) hinzuweisen.

Mit dem in Teil A der Vergabeunterlagen (dieses Dokument) und seinen Anlagen einheitlich

verwendeten Begriff „Bieter” ist das sich um den Auftrag bemühende Unternehmen gemeint,

unabhängig davon, ob die korrekte Bezeichnung je nach Verfahrensstand „Interessent“, „Be-

werber“, „Bieter“ oder „Auftragnehmer“ ist.

Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Die Angebotsunterlagen wer-

den nicht zurückgegeben. Anderslautende Hinweise im Angebot des Bieters sind unwirksam

und werden ignoriert.

Nicht verlangtes Prospektmaterial (allgemeine Werbebroschüren etc.) sollte nicht beigefügt

werden. Es bleibt bei der Wertung der Angebote unbeachtet.

Die Vergabestelle weist auf die Vorschriften zur Bezeichnung der technischen Anforderungen

gemäß § 23 Abs. 5 UVgO hin. Demgemäß gilt für jede technische Anforderung dieser Aus-

schreibung, die auf ein Produkt bzw. eine Norm (DIN, EN etc.) Bezug nimmt, der Zusatz „oder

gleichwertig“.

DP31-202600064 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 4 von 20

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

über Smartphone/Telefon

2 Beschreibung von Dataport

Dataport ist der IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Als Partner in allen Digitalisie-

rungsvorhaben begleitet das Unternehmen den öffentlichen Sektor von der ersten Idee bis

zum sicheren Betrieb. Dataport stellt der Verwaltung alle IT-Services bereit, die sie für ihre

Arbeit benötigt. Dazu gehören der Betrieb von Infrastrukturen wie Rechenzentrum, Netze und

Clients sowie die Entwicklung und der Betrieb von Software. Darüber hinaus bietet das Unter-

nehmen dem öffentlichen Sektor umfassende Dienstleistungen: Das Angebot reicht von IT-

Beschaffung über Schulungen bis hin zu Projektmanagement und Beratung. Als Anstalt öf-

fentlichen Rechts mit Unternehmenssitz in Altenholz bei Kiel wird Dataport getragen von den

Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und

Schleswig-Holstein sowie dem kommunalen IT-Verbund Schleswig-Holstein. Dataport betreibt

Niederlassungen in Bremen, Kiel, Halle, Hamburg, Lüneburg, Magdeburg, Rostock und Pots-

dam. Das Unternehmen hat 5.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erzielte 2024 einen

voraussichtlichen Umsatz von 1,42 Mrd. Euro.

Weitere Informationen über Dataport siehe www.dataport.de.

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

über Smartphone/Telefon

3 Beschaffungsgegenstand

3.1 Inhalt der Beschaffung

Beschafft werden soll ein System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung ver-

schiedener Personen- und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterla-

gen) verwiesen.

Für die Ausführung dieser Leistungen werden gemäß § 45 UVgO i.V.m. §§ 127 Abs. 3, 128

GWB zusätzliche besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (Ausführungsbe-

dingungen) gestellt. Dazu sind von den Bietern mit Einreichung des Angebotes entsprechende

verbindliche Verpflichtungserklärungen abzugeben, dass sie die an die Ausführung gerichte-

ten zusätzlichen Anforderungen im Fall eines Zuschlags einhalten werden.

Folgende zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer werden gestellt:

 deutsche Sprache bei der Auftragsdurchführung,

 Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten

Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ bei der Auftragsdurchführung

anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,

 dem Auftragnehmer ist untersagt, personenbezogene Daten, welche der Auftragge-

ber für eigene Zwecke oder als Auftragsverarbeiter für Dritte verarbeitet, auf der Ba-

sis von US Privacy Shield in die USA zu übertragen. Der Auftragnehmer gewährleis-

tet die Einhaltung dieser Bedingung auch mit Wirkung für seine Unterauftragnehmer,

 Erklärungen zur Tariftreue und zur Zahlung eines Mindestlohnes gemäß § 3 Ham-

burgisches Vergabegesetz (HmbVgG),

 Erklärungen zur Vertraulichkeit bei der Auftragsdurchführung,

 Ggf. Erklärungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG),

 Erklärung zur Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022,

 Erklärungen zur DSGVO und Auftragsverarbeitung,

3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)

Wir begrüßen ausdrücklich die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

an den von Dataport durchgeführten Vergabeverfahren. Zur Stärkung der Beteili-

gungsmöglichkeiten von KMU sind unsere Vergabeverfahren bis auf wenige zwin-

gende Ausnahmen so ausgestaltet, dass sich KMU mit gleichen Chancen einzeln oder

als Konsortien in Form von Bewerber- und Bietergemeinschaften diskriminierungsfrei

DP31-202600064 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 6 von 20

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über Smartphone/Telefon

und ohne Benachteiligung gegenüber Großunternehmen am Vergabeverfahren betei-

ligen können. Unsere Vorgaben zur Erbringung der Eignungsnachweise und auch die

Zuschlagskriterien sind so gestaltet, dass auch bei großen Aufträgen nach Möglichkeit

stets die Beteiligung von KMU – ggf. in Form von Bietergemeinschaften - möglich ist.

3.3 Losaufteilung

Es werden keine Lose gebildet.

DP31-202600064 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 7 von 20

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

über Smartphone/Telefon

4 Durchführung des Vergabeverfahrens

4.1 Allgemeines / Kommunikation

4.1.1 Informationen und Kommunikation

Zur Teilnahme an der Kommunikation mit der Vergabestelle sind eine Registrierung des inte-

ressierten Unternehmens (siehe Hinweis auf Seite 2) sowie die Einrichtung mindestens einer

Benutzerkennung in der eVergabe-Software erforderlich. Zur Kommunikation im Vergabever-

fahren sowie zur Angebotserstellung und -einreichung können vom Bieter mehrere Benutzer-

kennungen verwendet werden. Der Bieter ist dafür verantwortlich, dass die Stammdaten und

insbesondere die E-Mail-Adresse der Benutzerkennungen aktuell gehalten werden.

Interessierte Unternehmen, die nach dem Download der Vergabeunterlagen Informationen der

Vergabestelle zum laufenden Vergabeverfahren erhalten möchten (siehe dazu auch Zif-

fer 4.1.3 Fragen- und Antwortenforum), können dies im Bieterassistenten entweder mit der

Funktion „Nachrichten bestellen“ oder durch die Aufnahme der Angebotsbearbeitung veran-

lassen.

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass aus technischen Gründen im laufenden Vergabever-

fahren E-Mail-Benachrichtigungen über eingehende Mitteilungen der Vergabestelle aus-

schließlich an die E-Mail-Adresse der Benutzerkennung gesendet werden, die die Bearbeitung

des Angebotes erstmalig initiiert hat. Der Bieter hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die

Kenntnisnahme und Bearbeitung eingehender Nachrichten jederzeit sichergestellt ist.

Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vergabeverfahrens findet ausschließlich in deut-

scher Sprache über den Bieterassistenten (Abschnitt „Nachrichten“) statt.

Verstöße gegen diese Kommunikationsregel (z.B. telefonische Kontaktaufnahmen) können als

Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze bewertet werden (Wettbewerbsprinzip, Gleichbe-

handlungs- und Transparenzgebot) und zum Ausschluss aus dem Verfahren führen.

Im Einzelfall können durch die Vergabestelle auch andere elektronische Mittel (z.B. E-Mail

über die in der Auftragsbekanntmachung angegebene Kontaktadresse) zur Kommunikation

genutzt werden. In diesem Fall wird die Vergabestelle Nachrichten ebenfalls an die im Verga-

beverfahren bekannte E-Mail-Adresse des Bieters (s.o.) senden.

Für das Angebot sind nur die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vergabeunterla-

gen zu verwenden.

Dem Bieter obliegt die Pflicht zur Vollständigkeitsprüfung der Vergabeunterlagen gemäß bei-

gefügter Checkliste. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage un-

vollständiger Unterlagen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des Bieters.

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

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4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen /

Zusätzliche Auskünfte

Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen oder be-

stehen hinsichtlich der Ausführung der Leistung Bedenken, so ist er verpflichtet, darauf in Form

von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so

gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.

Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass nach seiner fachlichen Expertise die Leis-

tungen in der Leistungsbeschreibung abschließend und erschöpfend beschrieben und insbe-

sondere auch keine Teilleistungen fehlen, die zur einwandfreien Erfüllung der Leistungen not-

wendig sind.

Nach Zuschlag durch den Auftragnehmer angesetzte Mehraufwendungen oder Zuschläge auf-

grund fehlender oder fehlerhafter Vergabeunterlagen und/oder durch den Auftragnehmer nicht

beschaffter Ortskenntnisse werden seitens des Auftraggebers nicht anerkannt.

4.1.3 Fragen- und Antwortenforum

Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums bis zu dem in der Projektin-

formation als ‚Schluss Frageforum‘ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bie-

terassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von

Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlas-

sen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu ver-

sehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht

(z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung).

Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern

unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin ‚Fragen und Antworten an

alle Bieter‘ über den Abschnitt Nachrichten zur Kenntnis gegeben. Voraussetzung dafür ist,

dass Unternehmen im Bieterassistenten entweder Nachrichten zum Vergabeverfahren bestellt

oder die Angebotsbearbeitung aufgenommen haben. Darüber hinaus erhält jedes interessierte

Unternehmen mit dem Download der Vergabeunterlagen alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits

versandten öffentlichen Nachrichten der Vergabestelle zur Kenntnis.

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass eine Angebotseinreichung ohne Kenntnisnahme aller

versandten Mitteilungen der Vergabestelle nicht möglich ist.

Im Rahmen der Anonymisierung behält sich die Vergabestelle Umformulierungen in der Fra-

gestellung vor. Abweichend hiervon wird die Vergabestelle Auskünfte, die nur den fragenden

Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht

relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird die

Vergabestelle unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn

auf Grund der Art und des Inhalts der Frage eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei

Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UVgO darstellen,

prüft die Vergabestelle im jeweiligen Einzelfall, ob sie Antworten versendet.

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

über Smartphone/Telefon

Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Verga-

bestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der

Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.

4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten

Ist bereits jetzt oder wird im Laufe des Vergabeverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Bieters er-

öffnet oder beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt, oder befindet sich der

Bieter bereits jetzt oder im Laufe des Vergabeverfahrens in Liquidation oder stellt er seine

Tätigkeit ein, so ist dies unverzüglich mitzuteilen.

Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen

Rechtsträgerwechsel im laufenden Vergabeverfahren ist es aus Transparenzgründen gebo-

ten, dass betroffene Bieter die Rechtsnachfolge rechtzeitig der Vergabestelle anzeigen. Das

gilt insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung

grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch die Vergabestelle geprüft, um

etwaige Auswirkungen auf das laufende Vergabeverfahren bewerten zu können. Zeigt der Bie-

ter eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, gehen daraus resul-

tierende Nachteile zu seinen Lasten.

Ebenso mitzuteilen ist jeder Umstand, der eine/mehrere Erklärung/en des Angebotes nach-

träglich in Frage stellt.

4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe

Soweit sich Unternehmen mit anderen Unternehmen zu Bietergemeinschaften zusammen-

schließen, die Kapazitäten eines Dritten zum Eignungsnachweis in Anspruch nehmen (Eig-

nungsleihe) und/oder entsprechende Unterauftragnehmer (der Begriff „Nachunternehmer“ in

den Vergabeunterlagen und Anlagen ist mit dem Begriff „Unterauftragnehmer“ gleichzusetzen)

hinzuziehen möchten, gelten die nachstehenden Anforderungen.

4.2.1 Bietergemeinschaften

Einzelne Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In die-

sem Fall haben sie in der (ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft) alle Bieter-

gemeinschaftsmitglieder sowie das federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen

und die in dem Formblatt geforderten Angaben sowie Erklärungen an- und abzugeben.

Sämtliche Eigenerklärungen des Bieters in der eVergabe (wie z.B. über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen) gelten nicht allein für die Bietergemeinschaft als solche, sondern zu-

dem auch für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.

Bezüglich der unter Ziffer 5.4.2.1 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Zif-

fer 5.4.2.2 (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) aufgeführten Angaben sind für jedes

Bietergemeinschaftsmitglied die jeweiligen Vordrucke bzw. Anlagen ausgefüllt einzureichen,

mit Ausnahme des federführenden Mitgliedes, welches diese Angaben in der eVergabe-Ab-

frage anzugeben hat. Bezüglich der einzureichenden Nachweise und der Berücksichtigung

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

über Smartphone/Telefon

der Angaben und Nachweise bei der Eignungsprüfung und -bewertung wird auf die unten ste-

henden jeweiligen Beschreibungen zu den Eignungskriterien und -nachweisen verwiesen.

Im Falle einer Bietergemeinschaft ist für die Bietergemeinschaft eine gesonderte Anmeldung

auf der Portalseite der Vergabestelle erforderlich. Eine ggf. vorhandene Benutzerkennung ei-

nes beteiligten Unternehmens kann nicht für das Vergabeverfahren verwendet werden.

Eine parallele Beteiligung an diesem Vergabeverfahren als Einzelbieter und zugleich als Mit-

glied einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig und führt zum Ausschluss der be-

troffenen Angebote; es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen unaufgefordert und be-

reits mit Angebotsabgabe nach, dass es vorliegend entgegen der in der Rechtsprechung des

OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, B.v.19.06.2003-Az.: VII-Verg 52/03) getroffenen Annahme

ausnahmsweise zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbsprinzips gekommen ist oder

kommen wird. In diesem Fall prüft die Vergabestelle für den jeweiligen Einzelfall, ob die Ange-

bote zwingend auszuschließen oder ausnahmsweise zuzulassen sind.

Das Gleiche gilt für eine parallele Beteiligung als Mitglied zweier oder mehrerer Bietergemein-

schaften oder Unterauftragnehmer eines Bieters oder einer Bietergemeinschaft.

Angebote von Bietergemeinschaften sind vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die

Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft zugleich eine wettbewerbsbeschrän-

kende Abrede im Sinne von § 1 GWB darstellt. Denn eine solche Vereinbarung kann die Markt-

verhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar einschränken.

Anlass für eine Überprüfung der Bildung von Bietergemeinschaften besteht für die Vergabe-

stelle insbesondere dann, wenn sich Unternehmen zusammenschließen, die auch als Einzel-

bieter den Auftrag (allein) ausführen könnten. Die unternehmerischen Entscheidungen der be-

teiligten Unternehmen für die Bildung einer Bietergemeinschaft müssen nach wirtschaftlichen

und kaufmännischen Gesichtspunkten nachvollziehbar sein. Dazu wertet die Vergabestelle die

entsprechenden Angaben in ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft aus. Er-

scheint demgemäß die Bildung der Bietergemeinschaft als wirtschaftlich zweckmäßige und

kaufmännisch vernünftige Entscheidung vertretbar, so wird die Bietergemeinschaft zugelas-

sen.

Dabei ist je nach Natur des Beschaffungsgegenstandes, des jeweiligen Marktes sowie nach

Größe, Geschäftstätigkeit und Marktpositionierung der beteiligten Unternehmen der Prüfungs-

maßstab enger oder weiter anzuwenden.

Soweit im Folgenden der Begriff „Bieter“ verwendet wird, umfasst dieser auch Bietergemein-

schaften.

4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe

Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Sub-

unternehmer, die nicht lediglich Lieferanten/ Vorlieferanten sind) zu erbringen, hat er die hier-

von betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile (s. ANLAGE Angabe Unterauftragnehmerein-

satz) anzugeben. Der Bieter ist noch nicht verpflichtet, den / die Unterauftragnehmer nament-

lich zu benennen, deren Einsatz er bei der Vertragsdurchführung plant. Die Vergabestelle

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behält sich jedoch vor, den Bieter aufzufordern, den / die konkreten Unterauftragnehmer zu

benennen und für sie die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß ANLAGE Erklärung

Unterauftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Zuschlagstermin, nachzu-

reichen.

Will sich ein Bieter aber die Eignung eines Unterauftragnehmers zurechnen lassen (sog. „Eig-

nungsleihe“ gem. § 34 UVgO), ist es jedoch erforderlich, dass dieser Unterauftragnehmer be-

reits im Angebot unter Verwendung des von der Vergabestelle dafür zur Verfügung gestellten

Vordrucks seinen Einsatz rechtsverbindlich zusagt und dass für ihn die geforderten Nachweise

eingereicht werden (ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz und ANLAGE Erklä-

rung Unterauftragnehmer). Zudem sind entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eig-

nungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Unterlagen (Nachweise oder

Angaben in den entsprechenden Vordrucken / Anlagen) für den Unterauftragnehmer einzu-

reichen. Ein solcher Unterauftragnehmer, dessen Eignung zugunsten des Bieters gewertet

wird, wird im Sinn dieser Bewerbungsbedingungen als „privilegierter Unterauftragnehmer“ be-

zeichnet.

Der Unterauftragnehmer steht nicht zum Auftraggeber, sondern nur zu dem Auftragnehmer,

der mit ihm die Vereinbarung getroffen hat, in vertraglichen Beziehungen.

Das Ausscheiden oder der Austausch eines „privilegierten Unterauftragnehmers“ im laufenden

Verfahren kann nur auf Antrag erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftrag-

gebers. Der Auftraggeber ist für diesen Fall verpflichtet, die Eignung des Bieters erneut fest-

zustellen. Auf die Nachweise gemäß Ziffer 5.4.2 wird verwiesen. Im Rahmen der Ermessens-

entscheidung durch den Auftraggeber (in Abstimmung mit der Vergabestelle) werden auch

praktische Gesichtspunkte erwogen.

Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Eignung eines privilegierten Unter-

auftragnehmers vor und erhält der Bieter den Auftrag, ist er berechtigt und verpflichtet, den

privilegierten Unterauftragnehmer in dem von ihm bezeichneten oder mit ihm ausgehandelten

Umfang einzusetzen.

Im Übrigen wird auf § 34 UVgO verwiesen und darauf hingewiesen, dass ein anderes Unter-

nehmen i.S.v. § 34 UVgO nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bie-

ter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernver-

bundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom

15.03.2012, Az.: Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010, Az.: VII-Verg 13/10).

4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe

4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot

Für das Angebot sind die von der Vergabestelle auf der eVergabe-Plattform zur Verfügung

gestellten Vergabeunterlagen zu verwenden. Das Angebot ist - soweit nichts anderes geregelt

ist - einschließlich aller Anlagen in deutscher Sprache elektronisch über die genannte

eVergabe-Plattform abzugeben. Es ist in Textform nach § 126b BGB zu signieren.

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Die Signatur nach § 126b BGB besteht in der lesbaren (in Druckbuchstaben) Angabe des Vor-

und Zunamens der erklärenden Person. Eine handschriftliche bzw. eingescannte Unterschrift

ist nicht zwingend erforderlich.

Sofern fremdsprachige Nachweise - dazu gehören auch Datenblätter oder ähnliches - einge-

reicht werden, sind jeweils Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen. Auf ausdrückli-

ches Verlangen des Auftraggebers hat der Bieter die Übersetzung durch einen in der Bundes-

republik Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich vereidigten Übersetzer nachzureichen.

Eingereichte eigene Anlagen sind mit Namen zu bezeichnen, die den Inhalt wiedergeben.

4.3.2 Anforderungen an die Angebotsabgabe

Angebote können nur über den Bieterassistenten der o.g. eVergabe-Plattform eingereicht wer-

den (Funktion „Angebot einreichen“). Das Angebot ist in Textform nach § 126b BGB, d.h. von

einer autorisierten Person des Bieters durch Eingabe von Vor- und Nachnamen zu signieren.

Die Angebotseinreichung wird durch die eVergabe-Plattform mit einer E-Mail bestätigt.

Angebote können nur bis zum festgelegten Ende der Angebotsfrist eingereicht

werden.

4.3.3 Anforderungen an die Preisgestaltung

Bei der Erstellung des Angebotes sind die Preise vollständig auszufüllen. Als ausgefüllt gilt ein

Feld auch dann, wenn es die Angabe „0“ bzw. „0,00“ oder ähnliches beinhaltet. Die angege-

bene Gesamtangebotssumme ist im Abschnitt Produkte / Leistungen der eVergabe zu einzu-

tragen.

Entspricht der Gesamtbetrag einer einzelnen Angebotsposition nicht dem Ergebnis der Multi-

plikation von Mengensatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Entspricht

der Gesamtbetrag aller Angebotspositionen nicht der Summe der einzelnen Angebotspositio-

nen, so sind die einzelnen Angebotspositionen maßgebend.

Die Einzelpreise aller Positionen sind vom Bieter als Netto-Preise anzugeben. Zur Ermittlung

der Brutto-Preise wird grundsätzlich ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% zugrunde gelegt.

Der Bieter kann, sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen, in seinem Angebot einen

abweichenden Umsatzsteuersatz in der eVergabe angeben. In diesem Fall ist dem Angebot

eine formlose Begründung beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, unabhängig von dem

im Angebot errechneten / ausgewiesenen Brutto-Preis, unter der Beachtung der in der Bun-

desrepublik Deutschland und in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Steuerge-

setze (insbesondere das Reverse-Charge-Verfahren), im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprü-

fung (siehe Ziffer 5.4.4) eine relevante Brutto-Preis-Bewertung heranzuziehen.

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Abrechnungen für erbrachte Leistungen erfolgen unabhängig davon, welcher Umsatzsteuer-

satz im Angebot ausgewiesen worden ist, nach dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Umsatz-

steuersatz.

4.3.4 Anforderungen an die Angebotsinhalte

Bezüglich der Anforderungen an die Angebotsinhalte verweist der Auftraggeber auf die

„Checkliste Angebotserstellung“ (Anlage zu den Vergabeunterlagen) und die dort näher be-

schriebenen Vorgaben.

4.3.5 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung

Der Auftraggeber hat sich entschieden, für die Prüfung der Eignung bestimmte Nachweise

bzw. Erklärungen abzufordern (siehe „Checkliste Angebotserstellung“). Er behält sich vor, je-

derzeit weitere Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern sowie zusätzliche Erkenntnisquellen

heranzuziehen bzw. getätigte Angaben / Aussagen zu überprüfen.

Bezüglich der angeforderten Unterlagen wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Hinweis

des Bieters auf bei dem Auftraggeber oder der Vergabestelle ggf. bereits vorliegende Unterla-

gen nicht ausreicht.

Sämtliche Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht

zutreffen (z. B. keine Bietergemeinschaft, keine Unterauftragnehmer etc.) ist

das dafür vorgesehene Feld anzukreuzen.

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5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote

5.1 Eingang der Angebote

Das Angebot muss im Bieterassistenten über die Funktion „Angebot einreichen“ in Textform

nach § 126b BGB signiert und eingereicht werden (siehe dazu auch die Hinweise unter Zif-

fer 4.3.1 und 4.3.2). Eingereichte aber nicht signierte Angebote können von der Vergabestelle

nicht gewertet werden.

Bearbeitete Angebote, die nicht explizit eingereicht wurden, gelten als nicht abgegeben und

können von der Vergabestelle auch nach der Angebotsöffnung nicht eingesehen werden. Sich

in Bearbeitung befindliche oder eingereichte Angebote werden bis zur Angebotsöffnung ver-

schlüsselt und für niemandem außer dem Bieter zugänglich aufbewahrt.

Der Bieter kann das Angebot bis zum Ablauf der in den Vergabeunterlagen angegebenen An-

gebotsfrist bearbeiten.

5.2 Öffnung der Angebote

Auf eingereichte Angebote erhält die Vergabestelle frühestens nach Ablauf der Angebotsfrist

Zugriff.

Nach Ablauf der Angebotsfrist werden unverzüglich alle eingereichten Angebote in nicht-öf-

fentlicher Sitzung geöffnet und entschlüsselt. Die Öffnung der Angebote wird von zwei Perso-

nen der Vergabestelle, die darüber hinaus nicht an dem Vergabeverfahren mitwirken, gemein-

sam durchgeführt und dokumentiert.

Dabei wird mindestens festgehalten:

 Name und Anschrift der Bieter,

 die Endbeträge der Angebote und andere den Preis betreffende Angaben,

 ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.

5.3 Prüfung der Angebote

In dieser Prüfung werden die Angebote auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechneri-

sche Richtigkeit geprüft (§ 41 UVgO). Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit erfolgt durch

zwei Personen des Auftraggebers.

5.4 Wertung der Angebote

Sodann werden alle Angebote in folgenden vier Stufen gewertet (nach §§ 31 bis 36 und 42 bis

44 UVgO), wobei die Reihenfolge der Wertungsschritte von der im Folgenden aufgeführten

Reihenfolge abweichen kann:

 Ausschlussgründe (§ 42 UVgO) s. Ziffer 5.4.1

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 Eignung (§§ 31 bis 36 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB, § 42 UVgO) s. Ziffer 5.4.2

 Ungewöhnlich niedrige Angebote (§ 44 UVgO) s. Ziffer 5.4.3

 Wirtschaftlichstes Angebot (§ 43 UVgO). s. Ziffer 5.4.4

Hinweis: Aus technischen Gründen werden die Punktwerte, die gemäß der nachfolgend be-

schriebenen Bewertungsregeln vergeben werden, in der Softwareanwendung der Vergabe-

stelle unabhängig von der zu vergebenden Maximalpunktzahl im Rahmen der Bewertung im-

mer durch einen Prozentwert (Beispiel: Maximalpunktzahl = 5 = 100%; erreichte Punktzahl =

3 = 60%) dargestellt. Dies hat keine Auswirkungen auf die Ergebnisse und Rangfolge der An-

gebote.

5.4.1 Ausschlussgründe

Zunächst wird geprüft, ob die Angebote gemäß § 42 UVgO oder gemäß einzelner Regelungen

der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden müssen.

In den Vergabeunterlagen sind an mehreren Stellen weitere Regelungen bzw. Anforderungen

an das Angebot definiert, deren Nichteinhaltung unter Umständen zum Ausschluss führt. Es

empfiehlt sich daher, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen. Diese Rege-

lungen/Anforderungen füllen die o. a. rechtlichen Bestimmungen aus bzw. konkretisieren sie.

5.4.2 Eignung

In der zweiten Stufe wird die Eignung (gemäß §§ 31 bis 36 UVgO) sowie das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen (gemäß § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB) geprüft.

Im Falle einer Eignungsleihe bzw. privilegierten Unterauftragnehmerschaft gemäß § 34 UVgO

wird geprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter

Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und

ob Ausschlussgründe vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass das eignungsverleihende Unterneh-

men das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschluss-

gründe nach § 31 UVgO bzw. § 123 GWB vorliegen, wird der Bieter aufgefordert, dieses Un-

ternehmen zu ersetzen. Liegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, behält sich

der Auftraggeber vor, den Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.

Im Falle eines beabsichtigten Unterauftragnehmereinsatzes gemäß § 26 UVgO wird vor Zu-

schlagserteilung geprüft, ob fakultative oder zwingende Ausschlussgründe gem. § 31 UVgO

bzw. §§ 123, 124 GWB beim Unterauftragnehmer vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass beim

Unterauftragnehmer zwingende Ausschlussgründe nach § 31 UVgO bzw. § 123 GWB vorlie-

gen, wird der Bieter aufgefordert, dieses Unternehmen zu ersetzen. Liegen fakultative Aus-

schlussgründe nach § 31 UVgO bzw. § 124 GWB vor, behält sich der Auftraggeber vor, den

Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.

5.4.2.1 Schritt 1: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die

Ausführung des Auftrags verfügen.

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Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er insoweit über die erforderlichen Kapazitäten

verfügt.

Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem

Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

5.4.2.1.1 Mindestanforderungen an die Eignung

Es wurden folgende Mindestanforderungen für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfä-

higkeit eines Bieters festgelegt:

Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er insoweit über die erforderlichen wirtschaftlichen

und finanziellen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügt.

5.4.2.1.2 Weitere Anlagen / Angaben

Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der wirtschaftlichen und fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklä-

rung Unterauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.

5.4.2.1.3 Ergebnis wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die wirtschaftliche

und finanzielle Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.

Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem

Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

5.4.2.1.4 Weitere Anlagen / Angaben

Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der wirtschaftlichen und fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklä-

rung Unterauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.

5.4.2.2 Schritt 2: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Der Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausrei-

chende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu kön-

nen.

Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem

Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

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5.4.2.2.1 Mindestanforderungen an die Eignung

Es wurden folgende Mindestkriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines

Bieters festgelegt:

5.4.2.2.1.1 Referenzen:

[Auswertung der ANLAGE Referenzbeschreibung]

Es ist mindestens 1 vergleichbares Referenzprojekt, welches in den letzten drei Jahren (ge-

rechnet ab der bzw. bis zur Angebotsfrist) erfolgreich abgeschlossen wurde/n, anzugeben.

Hierzu ist die ANLAGE Referenzbeschreibung vollständig ausgefüllt (ggf. mehrfach für Be-

nennung mehrerer Referenzprojekte) mit dem Angebot einzureichen.

Ein Referenzprojekt ist dann mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar,

 wenn es den sich aus der Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen)

ergebenden Rahmenbedingungen (Art der Leistung, Vertragsdauer, technisches

Umfeld etc.) im Wesentlichen entspricht.

 Insbesondere wird im Rahmen der Vergleichbarkeit berücksichtigt, ob bereits mind.

2000 Lizenzen pro Jahr zur Verfügung gestellt wurden.

Ein Referenzprojekt gilt als erfolgreich abgeschlossen,

 wenn bereits Leistungen in folgendem Umfang erbracht wurden: 2000 Lizenzen er-

folgreich geliefert und jedenfalls noch teilweise im Einsatz befindlich.

Die Bewertung erfolgt in einer Gesamtbetrachtung der eingereichten Referenzen. Dabei ist es

nicht zwingend erforderlich, mehrere Referenzen einzureichen, um die erforderliche Eignung

nachzuweisen. Dies kann auch mit einer einzigen Referenz, die den Auftragsgegenstand in

außergewöhnlichem Maße widerspiegelt, erreicht werden. Die Vergabestelle ermöglicht es

dem Bieter allerdings, mehrere Referenzen einzureichen, um die Abdeckung des Auftragsge-

genstandes zu erleichtern.

Lässt die Bewertung der Referenzbeschreibung gemäß der ANLAGE Referenzbeschreibung

die Prognose nicht zu, dass der Bieter den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht aus-

führen wird, so wird die Leistungsfähigkeit verneint und das Angebot von der weiteren Wertung

ausgeschlossen. Dabei kann bei der Bewertung nur das berücksichtigt werden, was auch aus-

drücklich im Vordruck ANLAGE Referenzbeschreibung beschrieben wurde.

Der Auftraggeber und die Vergabestelle werden ggf. stichprobenweise oder auch verdachts-

abhängig Referenzen überprüfen. Dazu hat der Bieter auf Anforderung eine/n Ansprechpart-

ner/in beim Referenzkunden mit Kontaktdaten (Telefon und E-Mail) zu benennen (die Benen-

nung eines Ansprechpartners auf Seiten des Bieters reicht nicht aus). Sofern ein/e Ansprech-

partner/in nicht in angemessener Zeit benannt werden kann, wird die Referenz nicht bei der

Bewertung berücksichtigt. Ergeben sich bei dieser Prüfung Bedenken hinsichtlich der getätig-

ten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung, kann dies bei der Bewertung berücksichtigt

werden. Unter Umständen kann das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen wer-

den, wenn die Bedenken hinsichtlich der getätigten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung

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die Aussagekraft der Referenz grundlegend in Frage stellt bzw. evidente Qualitätsmängel oder

falsche Angaben vorliegen.

Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer werden die ein-

gereichten Referenzen insgesamt betrachtet.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.09.2012 –

Verg 108/11), in dem der Vergabesenat eine Leistungsbeschreibung, die die Referenzenanz-

ahl auf drei beschränkt hat, als vergaberechtswidrig angesehen hat, weisen der Auftraggeber

und die Vergabestelle auf Folgendes hin:

Der Auftraggeber und die Vergabestelle geben für die einzureichenden Referenzen keine Be-

schränkung vor. Allerdings gehen der Auftraggeber und die Vergabestelle davon aus, dass für

die positive Feststellung der Leistungsfähigkeit eine Betrachtung von 1 vergleichbaren Refe-

renzen grundsätzlich ausreichend ist. Dies ist jedoch keine zwingende Vorgabe, so dass dem

Bewerber im Falle eines Einreichens von mehr als 1 Referenzen keine Nachteile entstehen.

Der Hinweis, möglichst 1 vergleichbare Referenzen einzureichen, ist dem Gedanken geschul-

det, dass der Auftraggeber und die Vergabestelle davon ausgehen, dass es nicht erforderlich

ist, eine höhere Anzahl von Referenzen einzureichen, um die Erfahrung hinsichtlich des Be-

schaffungsgegenstandes bewerten zu können. Zudem kann die Auswertung einer sehr hohen

Anzahl von Referenzbeschreibungen eine unverhältnismäßig lange Bearbeitungszeit bean-

spruchen.

5.4.2.2.2 Auswertung weiterer Unterlagen / Angaben

Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werten der Auftraggeber und die Vergabestelle für die

Feststellung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Un-

terauftragnehmereinsatz, Erklärung Unterauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-

Bietergemeinschaft aus.

Der Auftraggeber und die Vergabestelle behalten sich vor, jederzeit weitere Informationen oder

Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können (§ 35

Abs. 4 und § 41 Abs. 2 UVgO).

5.4.2.2.3 Ergebnis technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Ein Bewerber gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die technische

und berufliche Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.

5.4.2.2.4 Ergebnis technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die technische und

berufliche Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien (siehe Ziffer 5.4.2.2.1) erfüllt.

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System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

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5.4.2.3 Schritt 3: Gesamtergebnis Eignung

Ein Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finan-

ziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig ist gemäß der oben beschrie-

benen Eignungsanforderungen ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Bieter nach § 31 UVgO

i.V.m. §§ 123 oder 124 GWB auszuschließen ist.

5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote

Sodann wird untersucht, ob der Preis oder die Kosten der Angebote im Verhältnis zu der zu

erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen (§ 44 Abs. 1 UVgO). In diesem Falle

führt die Vergabestelle eine Aufklärung gem. § 44 Abs. 1 und 2 UVgO durch. Diese kann in

den Fällen von Absatz 3 und Absatz 4 dazu führen, dass der Zuschlag nicht erteilt werden

kann.

5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung

Anschließend wird das wirtschaftlichste Angebot anhand der mitgeteilten Zuschlagskriterien

ermittelt.

Die Bewertung der Angebote erfolgt nach der sog. einfachen Richtwertmethode (UfAB 2018).

Die Einzelheiten sowie die jeweiligen Unterkriterien ergeben sich aus der Anlage Bewertungs-

matrix. Das Angebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl erhält den Zuschlag.

Erlangen mehrere Angebote im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit den ersten Rang

(„Punktgleichheit“), wird das Angebot vorrangig berücksichtigt, welches insgesamt den ge-

ringsten Angebotspreis ausweist.

Sollte auch dann noch ein Punktegleichstand bestehen, entscheidet – wenn eine Wettbe-

werbsabsprache ausgeschlossen werden kann – das Los.

Die Vergabestelle unterrichtet voraussichtlich in der KW 43 jeden Bieter gemäß § 46 Abs. 1

UVgO über die erfolgte Zuschlagserteilung.

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1. Anforderungen an das Produkt / die Leistung

Mit der ausgeschriebenen Dienstleistung müssen unabhängig von bestehenden Alarmierungs- einrichtungen der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen möglich sein. Die Alarmierung erfolgt auf verschiedenen Wegen, z.B. Telefon und/oder Smartphone- App.

Derzeit werden etwa 2.000 Teilnehmerdatensätze im System gehalten. Zukünftig soll auf Anforderung des Bedarfsträgers auch eine Aufstockung auf bis zu 8.000 Teilnehmende möglich sein. Die Aufstockung soll in 500 Teilnehmer-Schritten möglich sein und soll auch unterjährig erfolgen können. Die Differenzierung der Teilnehmer erfolgt über Gruppen, die anhand von beispielsweise fachlicher Qualifikation im Rahmen der Datenpflege zusammengestellt werden. Das System soll nach Möglichkeit auch auf noch höhere Teilnehmerzahlen skalierbar sein.

Die Teilnehmer sind durch die Datenpflege anhand ihrer Qualifikationen oder weiterer Merkmale verschiedenen Alarmierungsgruppen zuzuordnen. Die Alarmierungen erfolgen mit den vorher definierten Alarmgruppen oder können dynamisch einzeln, gruppenbezogen oder über Qualifikationen angepasst werden.

Den Alarmen sind vorher festgelegte Meldungen in Text und/oder Sprache zuzuordnen. Bei Alarmierungen soll zusätzlich die Möglichkeit bestehen, die vordefinierten Meldungen anzupassen oder andere Meldungen hinzuzufügen. Die automatische Alarmierung bzw. Benachrichtigung von mindestens 150 Personen muss gleichzeitig über vordefinierte Endgeräte (Festnetztelefon, Mobiltelefon, Tablet, PC etc.) erfolgen, um schnellstmögliche Einsatzbereitschaft sicher zu stellen.

Die Auslösung einer Alarmierung darf nur durch bestimmte Nutzergruppen erfolgen und muss über geeignete und bedienerfreundliche Mechanismen vor Missbrauch geschützt sein.

Die alarmierbaren Personen müssen aktiv und laufend ihre mögliche Verfügbarkeit administrieren können. Im Falle eines Alarms müssen alarmierte Personen ihr Kommen und die Eintreffzeit am Einsatzort zurückmelden können.

Es muss die Möglichkeit bestehen, neben Alarmierungen auch Verfügbarkeitsabfragen innerhalb der Alarmgruppen auszulösen, die von der Qualität einem Alarm ähneln, allerdings lediglich den Status der informierten Personenkreise erfragen, aber keine sonstigen Maßnahmen zur Folge haben.

Nach einer Alarmierung muss die Möglichkeit bestehen, dass sich alarmierte Personengruppen über eine Konferenzmöglichkeit zusammenschalten, um z.B. abzustimmen, wer aus der Gruppe die angeforderte Funktion und damit den Alarm übernimmt.

Die Information über den aktuellen Stand einer Alarmierung muss der alarmierenden Stelle über eine Secure Socket Layer (SSL) – oder gleichwertig gesicherte - Internetverbindung (Webbrowser) zur Verfügung stehen. Der aktuelle Stand soll auch als E-Mail mit übermittelten Zwischen- und Endberichten zur Verfügung stehen.

Alle teilnehmenden Personen bzw. Stellen und die Alarmierungsszenarien müssen vom Auftraggeber im Rahmen der Datenpflege vordefiniert werden können.

Die Daten des Bestandssystems sollen initial in das zu beschaffende Produkt importiert werden. Bestandsdaten zu Teilnehmern und Alarmgruppen werden im .csv Format zur Verfügung gestellt und müssen importiert werden können. Wenn keine direkte Übernahme möglich ist, soll der Import über eine Mapping-Funktion ins Zielsystem möglich sein. Der initiale Datenimport ist durch den AN durchzuführen, die Daten werden vom AG bereitgestellt.

1.1 Regeln, Vorschriften und Normen

Für die Alarmierungen wird in der Regel die Fernmeldeanlage des Anbieters genutzt. Es muss sichergestellt werden, dass die Übertragungswege des Anbieters den erforderlichen Vorschriften

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genügen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots, dass die von Ihm eingesetzte Telefonanlage alle erforderlichen Voraussetzungen nach den folgend aufgeführten Vorschriften erfüllt:

 VDE Vorschriften  DIN-Normen  EMV - Richtlinien  CE – Konformität

Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Spezifikationen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

1.2 Prüfbescheinigungen

Alle Prüf- und Zulassungsbescheinigungen (gemäß Abschnitt 1.1) müssen dem Auftraggeber auf Verlangen kostenfrei vorgelegt werden.

1.3 Allgemeine technische Forderungen

Es wird erwartet, dass das angebotene System mit der bei der Feuerwehr Hamburg betriebenen IT- Infrastruktur genutzt werden kann und über eine Homepage im Internet bedient werden kann

Der Zugang zum Internet aus dem 'Corporate Network' der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt geschützt durch ein Firewall-System über ein Internet-Proxy-System, über das nur Protokolle HTTP und HTTPS zur Verfügung stehen. Im Bereich der Feuerwehr Hamburg sind alle PC´s mit einem Windows Betriebssystem (mindestens Windows 11) ausgestattet, es kommt derzeit folgender Internet-Browser zum Einsatz:

 Microsoft Edge

Auf allen Rechner kann eine 128-Bit-SSL-Verschlüsselung genutzt werden.

Auf allen Arbeitsplätzen steht derzeit Microsoft Office 2019 oder neuer zur Verfügung. Für den Zugriff auf das Mailsystem der Freien und Hansestadt Hamburg kommt derzeit Microsoft Outlook 2019 oder neuer mit Exchange-Server zum Einsatz. Innerhalb der Vertragslaufzeit wird voraussichtlich auf Microsoft Office 365 migriert werden. Das System muss also mit allen genannten Versionen und Variationen funktionsfähig sein (auch im Mischbetrieb).

1.4 Einzelforderungen

Die folgenden Eckdaten sollen von der geforderten Lösung zur automatischen Alarmierung bzw. Benachrichtigung von gleichzeitig mehreren Personen erfüllt werden. Die gestellten Forderungen sind vom Anbieter in der Anforderungsmatrix zu kennzeichnen und ggf. durch weitere technische Details oder Erläuterungen als Anlagen zum Angebot zu ergänzen.

Die Unterbrechung der Dienstleistung durch technischen Defekt muss vom Anbieter behoben werden. Spätestens nach 24 Stunden muss der Auftraggeber über die angebotene Leistung wieder Alarme gemäß des vereinbarten Leistungsumfangs absetzen können [S1.4.a].

Dafür hat der Auftragnehmer eine Ansprechstelle mit Erreichbarkeiten (Telefonnummer, Emailadresse) zu benennen [A1.4.b].

Darüber hinaus steht eine Service-Hotline des Auftragnehmers während der üblichen Büroarbeitszeit für Fragen und Problembehandlungen zur Verfügung [A1.4.c].

25

[Seite 28]

Die angebotene Lösung umfasst in der Bepreisung mindestens 2.000 Teilnehmerdatensätze. Weitere Teilnehmer können auf Antrag des AG jederzeit kurzfristig (im Rahmen der üblichen Bürozeiten) hinzugefügt werden. Das Mengengerüst und die Preisgestaltung dafür sind anzugeben [A1.4.d].

1.4.1. Technische Voraussetzungen

Folgende technische Voraussetzungen werden erwartet:

 Die vom Alarmierungs- und Benachrichtigungssystem genutzten öffentlichen Leitungswege sind so auszulegen, dass bei Ausfall von Netzknoten mindestens 50% der Kapazität, aber 100% der Alarmierungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Die technische Umsetzung dieser Anforderung ist im Angebot darzustellen [S1.4.1.a].

 Die Ausfallsicherheit des Alarmierungs- und Benachrichtigungssystems ist durch redundanten Aufbau aller technischen Komponenten gewährleistet. Die Systemarchitektur ist dem Angebot beizufügen [A1.4.1.b].

 Das System bietet die Möglichkeit, Alarmierungen über eine webbasierte Schnittstelle auszulösen [A1.4.1.c].

 Das System bietet die Möglichkeit, Alarmierungen über eine App von Smart-Devices gängiger Hersteller mit iOS oder Android Betriebssystemen auszulösen [A1.4.1.d].

 Die Administration und Nutzung des Systems erfolgt über ein Berechtigungssystem. Es sind mindestens die Gruppen i.S. Administrator, Teilnehmer, Datenpfleger und Alarmauslöser vorzusehen [A1.4.1.e].

 Die Zugriffe erfolgen über eine gesicherte Authentifizierung am jeweiligen Medium (z.B. Login und Passwort) [A1.4.1.f].

 Die Administration einzelner Alarmierungs-Gruppen und deren Mitglieder muss über gesteuerte Rechteprofile möglich sein, so dass Nutzer auch nur einen begrenzten Bereich (z.B. Teilnehmergruppen) der Stammdaten pflegen können [S1.4.1.g].

 Die Administration der alarmauslösenden Berechtigung muss über gesteuerte Rechteprofile möglich sein, so dass Alarmauslöser auch nur einen begrenzten Bereich der Alarme auslösen können [S1.4.1.h].

 Für die telefonische Alarmierung wird stets dieselbe deutsche Telefonnummer als Absender-ID verwandt, um den Nutzern das Hinterlegen der Nummer und das Hinzufügen von Benachrichtigungsregeln in ihrem Telefon zu ermöglichen. Änderungen der Rufnummer sollen durch die Administration der nutzenden Stelle möglich sein [S1.4.1.i].

 Für die Alarmierung stehen ausreichend Kommunikationswege seitens des Auftragnehmers zur parallelen Erreichbarkeit von mindestens 150 Teilnehmern zur Verfügung [A1.4.1.j].

 Bei einer Alarmierung versucht das Alarmierungs- und Benachrichtigungssystem mehrfach, die zu alarmierenden Personen zu erreichen:

o Bei telefonischer Nichterreichbarkeit erfolgen mindestens 2 weitere Versuche nach definierbarer Zeit [S1.4.1.k].

o Bei elektronischer Nichterreichbarkeit (App quittiert die Zustellung nicht) wird über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten versucht, die Information zuzustellen und den Alarm auszulösen [S1.4.1.l].

o Eine verspätete Zustellung wird in der App als verspätet gekennzeichnet (z.B. mit Timer) [S1.4.1.m].

26

[Seite 29]

 Nach einer erfolgten Alarmierung besteht die Möglichkeit, für die alarmierten Teilnehmer in eine Konferenzfunktion zu gelangen, um abzustimmen, wer aus den Gruppen die geforderte Funktion wahrnimmt [S1.4.1.n].

 Die Konferenz kann als Telefonkonferenz, Videokonferenz (z.B. Skype oder eigenes System des Auftragnehmers) oder Chatgruppe in der App realisiert werden [S1.4.1.o].

1.4.2. Datenpflege

Folgende Voraussetzungen für die Datenpflege werden erwartet:

 Die Datenpflege des Alarmierungs- und Benachrichtigungssystems ist über das Internet über eine webbasierte Schnittstelle zu gewährleisten [A1.4.2.a].

 Die Datenpflege muss über eine SSL-Internetverbindung erfolgen (vergleiche auch Abschnitt 1.3) [A1.4.2.b].

 Die Teilnehmer erhalten verschiedene Eigenschaften, z.B. fachliche Qualifikationen. Jeder Teilnehmer kann mindestens 10 Eigenschaften erhalten, die von der Datenpflege definiert werden können und nach denen auch selektiert bzw. gefiltert werden kann [S1.4.2.c].

 Als Erreichbarkeiten der Teilnehmer müssen mindestens Festnetz-Telefonnummer, Mobil- Telefonnummer und E-Mail-Adresse jeweils dienstlich und privat hinterlegt werden können [A1.4.2.d].

 Es sollen zusätzliche Erreichbarkeiten, z.B. Telefonnummern mit bestimmten Zeiträumen hinterlegt werden können, die dann zu den betreffenden Zeiten vom System zur Alarmierung genutzt werden [S1.4.2.e].

 Die Reihenfolge der zu alarmierenden Kontakte pro Teilnehmer kann von der Datenpflege festgelegt werden [S1.4.2.f].

 Die Teilnehmer können ihre Erreichbarkeiten im Alarmierungs- und Benachrichtigungssystem selbst kontrollieren und pflegen [S1.4.2.g].

 Alarmierungsmeldungen müssen in den vordefinierten Alarmen als Sprachaufzeichnung, Text- to-Speech und Text hinterlegt werden können [S1.4.2.h].

 Die Begrenzung des Alarms auf eine bestimmte Anzahl von erreichbaren Personen in einer Alarmgruppe (nur x Personen aus den Mitgliedern der Gruppe) muss möglich sein [A1.4.2.i].

 Funktionen, die im aktuellen Status nicht ausgewählt werden können, sollen sichtbar inaktiv dargestellt oder ausgeblendet werden (situatives Layout) [S1.4.2.j].

 Die durch die jeweiligen Funktionsschaltflächen auslösbare Funktion soll durch Beschriftung eindeutig definiert sein [S1.4.2.k].

 Das System soll über eine Import- bzw. Exportfunktion verfügen, über die Teilnehmerdatensätze und auch Alarmvorlagen im Datenformat Excel bzw. csv ausgelesen, editiert und eingelesen werden können [S1.4.2.l].

 Die Teilnehmer können einzeln, in Gruppen oder anhand Ihrer Qualifikationen vordefinierten Alarmierungsgruppen zugeteilt werden [S1.4.2.m].

 Erreichbarkeiten sollen verschiedenen Zeitplänen (z.B. werktags, tagsüber, nachts, Wochenende, Feiertag) zugeordnet werden können [S1.4.2.n].

 Die Datenpflege kann Verfügbarkeiten der Teilnehmer über einen Dienstplan administrieren [S1.4.2.o].

27

[Seite 30]

 Eine Aufforderung zur Kontrolle der Teilnehmerdaten muss automatisch nach einem bestimmten Zeitplan oder auch manuell durch Datenpflege angestoßen per E-Mail an die Teilnehmer versandt werden können [S1.4.2.p].

 Die Empfänger können dann z.B. per Link direkt auf Ihre Daten zugreifen und diese anpassen [S1.4.2.q].

 Texte, die für Text-to-Speech vorgesehen sind, sollen im Rahmen der Administration zur Probe anhörbar sein [S1.4.2.r].

 Es soll möglich sein, Ansagetexte im Rahmen der Datenpflege über Mikrofon einzusprechen [S1.4.2.s].

 Es soll möglich sein, Ansagetexte als Audiodatei in gängigen Formaten (z.B. .wav oder .mp3) in das System hochzuladen [S1.4.2.t].

 Die Einrichtung von Stellvertreterfunktionen und Ausweichzielen muss möglich sein [S1.4.2.u].

1.4.3. Alarmierung

Folgende Voraussetzungen für die Alarmierung werden erwartet:

 Eine Alarmierung soll über eine gesicherte Internetverbindung (siehe auch Abschnitt 1.3), aus der App heraus oder über Telefon ortsunabhängig ausgelöst werden können [S1.4.3.a].

 Die Alarmauslösung darf nur über einen gesicherten Login (z.B. Nutzer/Passwort) erfolgen [S1.4.3.b].

 Die Alarmierung muss über vorher festgelegte Alarme, Alarmierungsgruppen und Meldungen erfolgen können [S1.4.3.c].

 Der gesamte Ansagetext im Alarm soll vor der Auslösung zur Probe abhörbar sein [S1.4.3.d].

 Vordefinierte Alarmmeldungen sollen während des Auslösevorgangs angepasst oder ergänzt werden können (Sprachaufzeichnung, Text to Speech, Text, Rückmelde-Optionen) [S1.4.3.e]

 Es soll möglich sein, Ansagetexte direkt vor einem Alarm per Mikrofon einzusprechen [S1.4.3.f].

 Die Anzahl der zu erreichenden Teilnehmer und Gruppen mit positiver Rückmeldung kann während der Alarmierung angepasst werden [S1.4.3.g].

 Die zu erreichenden Personen können während der Alarmierung einzeln, gruppenbezogen oder über ihre Qualifikationen angepasst werden [S1.4.3.h].

 Es muss sichergestellt sein, dass ein vom Auftraggeber aktivierter Alarm ohne Zeitverzug vom System des Auftragnehmers ausgelöst wird [A1.4.3.i].

 Es muss eine vom Auftraggeber vordefinierte Rufnummer bei den zu alarmierenden Teilnehmern angezeigt werden [S1.4.3.j].

 Das Alarmierungssystem generiert automatisch und in regelmäßigen Abständen bzw. laufend Zwischenberichte und einen Abschlussbericht in übersichtlicher und nach Alarmierungsgruppen sortierter Form. Die Berichte enthalten mindestens folgende Informationen: Alle zu alarmierenden Personen mit Angabe, wer bisher erreicht wurde und wann er eintreffen wird [S1.4.3.k].

 Die Berichte können über die Webschnittstelle laufend eingesehen werden und werden an vorgegebene E-Mail-Adressen übermittelt [S1.4.3.l].

 Per E-Mail alarmierte Personen müssen über einen Link in der Mail auf eine Webseite geleitet werden, über die eine Quittung / Rückmeldung abgegeben werden kann [S1.4.3.m].

28

[Seite 31]

 Über Telefon alarmierte Personen müssen über ein mit Tonwahl ausgestattetes Endgerät oder Spracheingabe eine Quittung / Rückmeldung abgeben können [A1.4.3.n].

 Über Smart-Device alarmierte Personen müssen über die App eine Quittung / Rückmeldung abgeben können [S1.4.3.o].

 Die Aufforderung und Erklärung zur Eingabe wird durch Ansagetexte oder Hinweise in der App unterstützt. Eine Beendigung der Verbindung ohne bestätigende Eingabe gilt als nicht erreicht [S1.4.3.p].

 Folgende Unterscheidungsmerkmale sollen im Alarmfall vom Alarmierungs- und Benachrichtigungssystem erfasst und decodiert werden können [S1.4.3.q]:

o ich stehe zur Verfügung/komme o ich stehe nicht zur Verfügung/komme nicht o ich stehe in x Minuten zur Verfügung o ich kann später zur Ablösung

 Neben Alarmen können auch Verfügbarkeitsabfragen gestartet werden, die keine direkte Handlung zur Folge haben [S1.4.3.r]. Die Antwortmöglichkeiten dabei sind

o Ich bin verfügbar o Ich bin nicht verfügbar

29

[Seite 32]

Projektnummer: DP31-202600064

Verfahren auswählen RE3ZAUBU hier eingeben/Jahr

Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen

Vergabegegenstand: Benachrichtigungssystem Feuerwehr

Kurzbezeichnung: die Lieferung von Lizenzen für ein System zur Alarmierung der

Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen- und Funktionsgruppen

über Smartphone/Telefon

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[Seite 33]

die Lieferung von Lizenzen für ein System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener

Personen- und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon

Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3

§ 2 Preisliche Regelungen ......................................................................................... 3

§ 3 Geltungsbereich / Abrufberechtigung / Abnahmemengen ................................ 3

§ 4 Abrufverfahren ...................................................................................................... 4

§ 5 Vertragslaufzeit ..................................................................................................... 5

§ 6 Rechnungsstellung ............................................................................................... 5

§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit .................................................................... 6

§ 8 Kommunikationsvereinbarungen ........................................................................ 6

§ 9 Freelancer ............................................................................................................. 7

§ 10 Sonstige Vereinbarungen ..................................................................................... 7

DP31-202600064 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 2 von 8

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die Lieferung von Lizenzen für ein System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener

Personen- und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Lieferung von Lizenzen für ein System

zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener Personen-

und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon. Der Vertrag besteht aus den in der

Anlage Vertragshierarchie aufgeführten Vertragsbestandteilen, deren Auflistung gleich-

zeitig als Vertragshierarchie (in absteigender Reihenfolge) gilt.

1.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung dafür, dass die vertragsgegenständli-

chen Leistungen entsprechend diesem Vertrag und seinen Anlagen ordnungsgemäß er-

bracht und den Bedarfsstellen alle benötigten Leistungen jederzeit zu den vereinbarten

Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

1.3 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.

§ 2 Preisliche Regelungen

2.1 Die angebotenen Preise sind Festpreise (ohne Umsatzsteuer) zzgl. der zum Zeitpunkt der

Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer, und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit,

sofern der Auftraggeber in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nichts Abweichendes

vorgesehen hat. Sie beinhalten sämtliche Nebenkosten, einschließlich der Kosten für die

Lieferung in die vom Auftraggeber bezeichneten Räume. Die Übernahme von Fracht-,

Speditions-, Verpackungs- oder sonstigen im Leistungsverzeichnis bzw. im Preisblatt

nicht genannten Kosten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

2.2 Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind ebenfalls im angebote-

nen Preis enthalten.

2.3 Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus den für die jeweilige Leistung jeweils vom

Auftraggeber einbezogenen EVB-IT Überlassung Typ B-AGB (s. Anlagen des Vertrages),

soweit nicht in den im Verhältnis zu den EVB-IT AGB vorrangig geltenden Vertragsbe-

standteilen etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Geltungsbereich / Abrufberechtigung / Abnahmemengen

3.1 Die Bestellung von Leistungen aus dem Rahmenvertrag erfolgt direkt durch den Auftrag-

geber beim Auftragnehmer durch die Erteilung von Einzelaufträgen (Abrufe). Mit jedem

Abruf kommt ein Einzelvertrag zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande.

Die Anlieferungsstellen werden in den Abrufen benannt.

3.2 Aufgrund des Rahmenvertrages besteht keine unmittelbare Abnahmeverpflichtung. Diese

entsteht erst durch die jeweiligen gesonderten schriftlichen Bestellungen (Abrufe) zu den

in den Preislisten genannten Konditionen.

3.3 Bei den in den Preisblättern aufgeführten Mengenangaben handelt es sich um sorgfältig

geschätzte Mengenangaben, ermittelt auf der Grundlage des Bedarfs zum Zeitpunkt des

Beginns des Vergabeverfahrens. Für die Leistungsabrufe aus diesem Vertrag maßge-

bend ist der tatsächliche Bedarf. Eine abschließende verbindliche Festlegung ist mit die-

ser Bedarfsschätzung nicht verbunden, so dass keine (Mindest-)Abnahmeverpflichtung

DP31-202600064 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 3 von 8

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[Seite 35]

die Lieferung von Lizenzen für ein System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener

Personen- und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon

besteht. Der Auftraggeber wird auf Grundlage der Entscheidung C-23/20 des Europäi-

schen Gerichtshofs vom 17.06.2021 jedoch maximal bis zu einer Höchstmenge von 8000

Lizenzen Leistungen aus diesem Rahmenvertrag abrufen. Wird diese Höchstmenge er-

reicht, ist der Auftraggeber gem. § 5.2 berechtigt, den Rahmenvertrag fristlos zu kündigen.

3.4 Dem Auftraggeber sind quartalsweise zum Ende eines jeden Quartals nachfolgende In-

formationen in elektronisch auswertbarer Form (Excel-Tabelle) an das Funktionspostfach

dataporteinkaufvertragsmanagement@dataport.de

bezogen auf alle Lieferungen / Leistungen aus diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen:

a) Die Summe der bisherigen Einzelabrufe aus diesem Rahmenvertrag (inkl. der be-

stellten, aber noch nicht erbrachten Leistungen) nach Menge und Nettowert

b) Die Summe aller bis zum Stichtag aus diesem Rahmenvertrag gelieferten Waren/

erbrachten Leistungen nach Menge und Nettowert

c) Die verbleibende Restsumme / Differenz zu Schätzmenge und Höchstmenge

3.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ungeachtet der regelmäßigen Reports nach 3.4

darauf hinzuweisen, wenn mit einem Abruf 90 % de Höchstmenge erreicht werden würde.

Dieser Hinweis hat vor der Bestätigung des Abrufs zu erfolgen, damit der Auftraggeber

vor der Erreichung der Höchstmenge ggf. über eine Anpassung des Abrufs entscheiden

kann.

§ 4 Abrufverfahren

4.1 Sämtliche Abrufe aus diesem Rahmenvertrag werden im Wege eines vereinfachten Ver-

fahrens durch die abrufenden Stellen mit Abrufaufträgen erteilt, in denen die relevanten

Bestelldaten wie z. B. Bestell-Nr., Anzahl, Preise, Liefertermine, Lieferadressen, An-

sprechpartner, Dienstleistungen aufgeführt sind.

4.2 Auf die Erstellung der EVB-IT Scheine wird bei den einzelnen Abrufen verzichtet. Je nach

Beschaffungsfall gelten ergänzend die entsprechenden EVB-IT Vertragsbestimmungen.

4.3 Der Auftragnehmer wird den Auftragseingang in Textform (elektronisch per E-Mail) einen

Tag nach geklärtem Auftragseingang unter Mitteilung von Lieferumfang, Preis und Liefer-

termin bestätigen. Sofern einem Abrufauftrag vom Auftragnehmer nicht innerhalb von 3

Werktagen in Textform widersprochen wird, wird dieser mit seinem Bestelldatum wirksam.

4.4 Jeder individuelle Abrufauftrag stellt einen Einzelvertrag dar, der den Bestimmungen die-

ses Rahmenvertrages unterliegt.

4.5 Abrufe können bis zum letzten Tag der Laufzeit des Vertrages erfolgen. Die Vertragslauf-

zeit bezieht sich auf das Bestelldatum, nicht auf das Lieferdatum.

DP31-202600064 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 4 von 8

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die Lieferung von Lizenzen für ein System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener

Personen- und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon

§ 5 Vertragslaufzeit

5.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag und hat eine Laufzeit von 1 Jahr (Mindest-

vertragslaufzeit). Der Vertrag verlängert sich, wenn nicht bis zum Ende des 9. Monat des

jeweiligen Vertragsjahres vom Auftraggeber der Vertrag gekündigt wird, um jeweils 1 wei-

teres Jahr. Der Vertrag endet nach Ablauf von 4 Jahren, ohne dass es einer besonderen

Kündigung bedarf. Für die im Vertragszeitraum erfolgten Abrufe gelten sämtliche sich auf

die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen beziehende Regelungen (z.B. Gewähr-

leistung, Pflege, Datenschutz) auch über das Ende des Rahmenvertrages hinaus.

5.2 Wird während der Vertragslaufzeit die Höchstmenge erreicht, ist der Auftraggeber berech-

tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

5.3 Der Auftraggeber kann diesen Rahmenvertrag einseitig um 3 Monate verlängern, wenn

das für den Nachfolgevertrag erforderliche Vergabeverfahren nicht rechtzeitig beendet

werden konnte und ansonsten ein „vertragsloser“ Zustand bestünde. Diese Verlängerung

muss schriftlich bis 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftragneh-

mer mitgeteilt werden. Der daraus resultierende Mehrbedarf ist nicht in der Höchstmenge

enthalten; diese erhöhen sich entsprechend anteilig.

5.4 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vertragspflichten kann der Auftraggeber

diesen Rahmenvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.

5.5 Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen

Rechtsträgerwechsel während der Vertragslaufzeit ist es aus Transparenzgründen gebo-

ten, dass der Auftragnehmer die Rechtsnachfolge rechtzeitig beim Auftraggeber über das

Funktionspostfach dataporteinkaufvertragsmanagement@dataport.de anzeigt. Das gilt

insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung

grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch den Auftraggeber geprüft,

um etwaige Auswirkungen auf die Vertragsausführung bewerten zu können. Zeigt der

Auftragnehmer eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, ge-

hen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.

§ 6 Rechnungsstellung

6.1 Rechnungen sollen möglichst ausschließlich per E-Mail im Format PDF als Anlage unter

Angabe der Dataport-Bestellnummer im Betreff an die Adresse

dataportlieferantenrechnungen@dataport.de

versendet werden. Andere Formate können nicht verarbeitet werden. Es soll nur jeweils

eine Rechnung pro E-Mail versendet werden. Anlagen zur Rechnung sind dieser E-Mail

in einer gesonderten Datei im Format PDF mit der ergänzenden Bezeichnung „Anlage“

im Dateinamen beizufügen.

6.2 Die Rechnung kann alternativ auch schriftlich in Papierform eingereicht werden (Dataport,

Anstalt des öffentlichen Rechts, RS 9, Billstraße 82, 20539 Hamburg).

DP31-202600064 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 5 von 8

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die Lieferung von Lizenzen für ein System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener

Personen- und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon

6.3 Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen

ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe,

Skonti usw. abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem

Steuersatz die Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hin-

zusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzu-

führen.

6.4 Die Rechnungstellung hat auf Basis der im Preisblatt genannten Mengen- und Preisein-

heiten zu erfolgen.

6.5 Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrech-

nungen eingereicht werden.

6.6 Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind in den Rechnungen hier-

über der zutreffende Steuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen auszuwei-

sen. Diese Steuerbeträge sind in der Schlussrechnung vom Gesamtbetrag der Umsatz-

steuer wieder abzusetzen.

6.7 Der Auftragnehmer wird die Rechnungsstellung für die erbrachten Lieferungen und Leis-

tungen gemäß den Vorschriften des § 14 Umsatzsteuergesetz vornehmen. Dies gilt un-

abhängig von ggf. vereinbarten Zahlungsplänen.

6.8 Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer können vom Auftraggeber nicht bearbeitet

werden. Sollte die Bestellnummer fehlen und es daraufhin zu einer verspäteten Zahlung

kommen, ist diese Verzögerung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.

6.9 Zahlungen erfolgen innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungstellung.

§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit

7.1 Dataport unterliegt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorschriften der

einschlägigen Landesdatenschutzgesetze (zzt. die Datenschutzgesetze der Dataport-

Träger-Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-

Vorpommern und Niedersachen) sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung

der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

7.2 Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung und Abschluss des Vergabeverfah-

rens – über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu

bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Sache befassten Mitarbeiter zu verpflichten.

7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen der DSGVO einzuhalten.

§ 8 Kommunikationsvereinbarungen

8.1 Der Auftragnehmer benennt im Angebot einen verantwortlichen Ansprechpartner. Der

Auftraggeber wird seinerseits einen Ansprechpartner nach Zuschlagserteilung mitteilen.

DP31-202600064 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 6 von 8

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die Lieferung von Lizenzen für ein System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener

Personen- und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon

8.2 Die gesamte Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber im Rahmen der

Durchführung des Vertrages ist mündlich und schriftlich in deutscher Sprache zu führen.

Ebenso sind sämtliche vom Auftragnehmer an den Auftraggeber im Rahmen der Durch-

führung des Vertrages zu übergebenden Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen.

8.3 Der Auftragnehmer schlägt ohne konkreten Abruf durch den Auftraggeber, siehe § 4 Zif-

fer 4.1, dem Auftraggeber keine Dienstleistungsangebote vor. Der Auftragnehmer trägt

dafür Sorge, dass auch seine Unterauftragnehmer dies beachten.

§ 9 Freelancer

9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich – und setzt nur Unterauftragnehmer ein, die sich

ebenfalls verpflichten –, für die von ihm eingesetzten Personen arbeitgeberseitige Sozial-

versicherungsbeiträge in ausreichender Höhe nach den gesetzlichen Anforderungen ab-

zuführen. Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben, erfolgt eine umgehende Infor-

mation an den Auftraggeber.

9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet – und setzt nur Unterauftragnehmer ein, die sich eben-

falls verpflichten –, auf Verlangen des Auftraggebers im konkreten Einzelfall ein sog. Sta-

tusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen und das

Ergebnis der Prüfung inklusive den Entscheidungsgründen dem Auftraggeber zur Verfü-

gung zu stellen.

§ 10 Sonstige Vereinbarungen

10.1 Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen

den Vertragsparteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar.

Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum

Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des UN-Kaufrechtes sind ausdrücklich ausge-

schlossen.

10.2 Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die zu erbringenden Leistungen zu un-

terbrechen oder endgültig einzustellen.

10.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text-

form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

10.4 Erfüllungsort ist der jeweilige Ort der Leistungserbringung.

10.5 Gerichtsstand ist Kiel.

10.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Vergabeunterlagen oder der

in Bezug genommenen Unterlagen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die

Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und/oder Unterlagen nicht berührt. Das

DP31-202600064 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 7 von 8

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die Lieferung von Lizenzen für ein System zur Alarmierung der Feuerwehr Hamburg, Alarmierung verschiedener

Personen- und Funktionsgruppen über Smartphone/Telefon

gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag oder eine Unterlage eine

Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmung oder

zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten

kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertra-

ges oder bei der späteren Ergänzung einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten.

DP31-202600064 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 8 von 8

37

[Seite 40]

Benachrichtigungssystem Feuerwehr

Zum Antrag des Bewerbers / Angebot des Bieters

im Vergabeverfahren

Benachrichtigungssystem Feuerwehr

Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und zur Zahlung eines Mindestlohnes

gemäß Hamburgischem Vergabegesetz (HmbVgG)

Der Bewerber / Bieter / Auftragnehmer erklärt hiermit:

Ich/Wir werde/n im Fall der Auftragserteilung das Tarifvertragsgesetz, das

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und andere gesetzliche Bestimmungen über

Mindestentgelte beachten (§ 3 Abs. 1 u. 2 HmbVgG).

Mein/Unser Unternehmen entlohnt seine Beschäftigten

nach folgendem allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrag, an den es nach

Arbeitnehmerentsendegesetz gebunden ist:

nach folgendem Tarifvertrag:

(ohne Auszubildende) bei der Leistungsausführung innerhalb der Bundesrepublik

Deutschland unter Einhaltung der Vorgaben für den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2

Mindestlohngesetz (MiLoG vom 11.08.2014, BGBl. I S. 1348) in der jeweils

geltenden Fassung, da es keinem Tarifvertrag unterliegt (§ 3 Abs. 2 HmbVgG).

Mein/Unser Unternehmen beschäftigt keine Mitarbeiter und ist daher nicht an das

Mindestlohngesetz gebunden.

(Hinweis: von der vorstehenden Auswahl ist die zutreffende Variante anzukreuzen und ggf. weiter auszufüllen!)

Dataport | 1

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[Seite 41]

Benachrichtigungssystem Feuerwehr

Zudem erkläre/n ich / wir folgendes:

Bei der Leistungsausführung durch Leiharbeiter sorge/n ich/wir dafür, dass der Verleiher

seinen Beschäftigten bei der Leistungsausführung das gleiche Arbeitsentgelt gewährt wie

vergleichbaren Arbeitnehmern meines/unseres Unternehmens (§ 3 Abs. 3 HmbVgG).

Ich/Wir werde/n vollständige und prüffähige Entgeltabrechnungen über die eingesetzten

Beschäftigten bereithalten. Auf Verlangen werden sie dem Auftraggeber vorgelegt und

Einblick in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen sowie die

geschlossenen Unteraufträge gewährt. Die Beschäftigten wurden auf die Möglichkeit

solcher Kontrollen hingewiesen (§ 10 HmbVgG).

Ich/wir werde/n bei der Leistungsausführung nur Unterauftragnehmer einsetzen, die sich

verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) die vorgenannten Mindestentgelte

nach Tarif oder Mindestlohngesetz zu zahlen und vollständige und prüffähige

Entgeltabrechnungen bereitzuhalten. Ich/Wir werde/n die Einhaltung dieser Vorgaben

kontrollieren (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 HmbVgG).

Ich/wir werde/n Leistungen nur auf Unterauftragnehmer übertragen, die sich zur

Einhaltung der §§ 3, 5 und 10 HmbVgG verpflichtet haben, und werde/n ihre Einhaltung

kontrollieren (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 HmbVgG). Ich/wir werde/n für die Unterauftragnehmer alle in

Nr. 4 geforderten Nachweise vor Auftragserteilung (§ 7 Abs. 2 HmbVgG) sowie alle übrigen

Nachweise auf Verlangen vorlegen.

Mir/Uns sind die Sanktionsmöglichkeiten des § 11 HmbVgG bei schuldhafter

Nichterfüllung der Pflichten aus §§ 3, 3a, 5 und 10 HmbVgG bekannt (Vertragsstrafe,

Kündigung und Rücktritt vom Vertrag).

Mir/Uns ist bekannt, dass eine falsche, unvollständige oder unterlassene Erklärung oder

Angabe zum Ausschluss vom Wettbewerb, zu Vergabesperre und Eintragung in das GRfW-

Register führen kann.

Mir/Uns ist bekannt, dass alle in diesem Vordruck geforderten Nachweise, Angaben und

Unterlagen vollständig und fristgerecht (nach Wahl der Vergabestelle mit dem

Teilnahmeantrag, dem Angebot oder auf gesondertes Verlangen) vorzulegen sind.

Andernfalls kann die Vergabestelle berechtigt sein, das Angebot vom Wettbewerb

auszuschließen (§ 7 Abs. 1 HmbVgG i.V.m. § 41 UVgO bzw. § 56 VgV).

Dataport | 2

39

[Seite 42]

Überlassung-AGB (Typ B)

Ergänzende Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von

Standardsoftware

– EVB-IT Überlassung Typ B –

1 Gegenstand des Vertrages ................................................................................................................ 2 2 Art und Umfang der Leistung ............................................................................................................. 2 3 Nutzungsrechte .................................................................................................................................. 2 4 Vertragsdauer und Kündigung der Nutzungsrechte .......................................................................... 3 5 Vergütung .......................................................................................................................................... 3 6 Verzug ................................................................................................................................................ 3 7 Haftung für Mängel ............................................................................................................................ 4 8 Schutzrechtsverletzung...................................................................................................................... 5 9 Sonstige Haftung ............................................................................................................................... 6 10 Verjährung ......................................................................................................................................... 6 11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .................................................................................... 6 12 Schriftform .......................................................................................................................................... 6 13 Anwendbares Recht........................................................................................................................... 6 14 Salvatorische Klausel......................................................................................................................... 7

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Überlassung-AGB (Typ B)

Ergänzende Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von

Standardsoftware

– EVB-IT Überlassung Typ B –

1 Gegenstand des Vertrages Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich befristete Überlassung und Nutzung von Standardsoftware* in der jeweils im Rahmen des Vertrages überlassenen Fassung. Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation*, Integration*, Parametrisierung* und Anpassung der Standardsoftware* an Bedürfnisse des Auftraggebers.

2 Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Standardsoftware* zu den Vereinbarungen im Vertrag. 2.2 Die Dokumentation der Standardsoftware* ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.3 Die Standardsoftware* wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den Auftraggeber mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen* in der Standardsoftware* ergeben hat. 2.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

3 Nutzungsrechte 3.1 Die Standardsoftware* ist urheberrechtlich geschützt. 3.2 Die Standardsoftware* wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung für den im Vertrag vereinbarten Zeitraum überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte* ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Nutzungsrechte* an der Standardsoftware* ein: – das nicht ausschließliche Nutzungsrecht*, – das Nutzungsrecht* in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung*, – das nicht übertragbare Nutzungsrecht*, – das zeitlich befristete und kündbare Nutzungsrecht*. 3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* sichergestellt ist. 3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. 3.5 Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung* bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung* nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung* zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung. 3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 3.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Standardsoftware* enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.

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Überlassung-AGB (Typ B)

4 Vertragsdauer und Kündigung der Nutzungsrechte 4.1 Die Dauer der Überlassung der Standardsoftware* ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vereinbart, kann die Überlassung der betroffenen Standardsoftware* mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer*. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. 4.2 Verletzt der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte* oder Schutzrechte* des Rechtsinhabers, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte* an der betroffenen Standardsoftware* außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer voraus. 4.3 Unterliegt die Standardsoftware* Exportkontrollvorschriften des Bureau of Export Administration, US Departement of Commerce, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber im Vertrag darauf hin. Verstößt der Auftraggeber gegen solche Exportkontrollvorschriften, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte* an der betroffenen Standardsoftware* außerordentlich kündigen. 4.4 Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Auf Verlangen des Auftragnehmers gibt der Auftraggeber über die Löschung eine Erklärung ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie der Standardsoftware* zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. 4.5 Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

5 Vergütung 5.1 Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass dem Auftraggeber eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. 5.2 Ist im Vertrag ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Die Vergütung kann frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern erzielt. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffene Standardsoftware* frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte.

6 Verzug 6.1 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung* verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt. Die Ziffern 6.2 und 6.3 bleiben hiervon unberührt. 6.2 Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung* und ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der

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Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Vom Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleistete pauschalierte Schadensersatzbeträge gemäß Ziffer 6.3 werden angerechnet. 6.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Überlassungstermins um mehr als sieben Kalendertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung in Höhe von 5% der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* verlangen. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 6.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7 Haftung für Mängel 7.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Standardsoftware* nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Sofern im Vertrag besonders beschriebene zugesicherte Eigenschaften vereinbart sind, haftet der Auftragnehmer auch dafür, dass die Standardsoftware* diese zugesicherten Eigenschaften hat. 7.2 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf die Standardsoftware*, die der Auftraggeber geändert hat oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 7.3 Voraussetzung für die Ansprüche des Auftraggebers ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. 7.4 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 – Störungsmeldeformular – zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. 7.5 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes: 7.5.1 Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware*. Eine neue Fassung ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle des Anspruchs auf Mängelbehebung seine übrigen Rechte aus Ziffer 7.5.2 unberührt. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware* ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben. Enthält eine dem Auftraggeber überlassene neue Fassung der Standardsoftware* mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich

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geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht. 7.5.2 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Standardsoftware* kündigen. Ist der Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten, kann der Auftraggeber – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Recht zur Kündigung Schadensersatz verlangen. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. 7.6 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte aus Ziffer 7.5.2 unberührt. 7.7 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7.5.2 gelten nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

8 Schutzrechtsverletzung 8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die vom Auftragnehmer gelieferte Standardsoftware* gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung der Standardsoftware* hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt: Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Standardsoftware* so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entspricht, oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der Standardsoftware* während der vereinbarten Überlassungsdauer gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet, die Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für den Zeitraum, in dem Standardsoftware* vom Auftraggeber genutzt werden konnte. 8.2 Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 8.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Die dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Standardsoftware* aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. 8.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. 8.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten* Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

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9 Sonstige Haftung 9.1 Die Haftung ist abschließend für Verzug in Ziffer 6, für Gewährleistung in Ziffer 7 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt. 9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag; 9.2.2 für Vermögensschäden bis zur Höhe der Vergütung für drei Monate für die Standardsoftware*. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

10 Verjährung Ansprüche nach den Ziffern 6, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach Überlassung.

11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 11.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. 11.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 11.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 11.4 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 11.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 11.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. 11.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.

12 Schriftform Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform*, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.

13 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

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14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

Begriffsbestimmungen

BegriffDefinition
CISGÜbereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods).
Datensicherung, ordnungsgemäßeDatensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
DatenverlustVerlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.
MindestvertragsdauerDer Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
NutzungsrechteRechte, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt.
ParametrisierungDie individuelle Anpassung von Software, zumeist Standardsoftware, an die Nutzererfordernisse durch Einstellung der Attribute innerhalb der Software.
Schadensersatz statt der LeistungAnstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann gemäß § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt werden.
SchadensfunktionVom Anwender ungewünschte Funktion, die die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten unbeabsichtigt oder bewusst gesteuert gefährden kann.
SchriftformGemäß BGB §§ 126, 126a, 126b, 127 sowie einfache elektronische Form.
SchutzrechteGewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.

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BegriffDefinition
Softwareinstallation (Installation)Herbeiführen der Ablauffähigkeit von Software auf einer bestimmten Hardware nach einem vereinbarten Verfahren.
Softwareintegration (Integration)Die Kopplung von verschiedenen Softwaresystemen (Standardsoftware oder Individualsoftware) zu einem Gesamtsystem, indem zwischen den vorher getrennten Softwaresystemen Daten und Informationen aktiv, prozessorientiert und automatisiert ausgetauscht werden.
StandardsoftwareSoftware (Programme, Programm-Module, Tools etc.), die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde, einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
SystemumgebungTechnische und administrative Einsatzumgebung eines im Vertrag bezeichneten Systems, für die der Auftragnehmer die Standardsoftware freigegeben hat.
VerzugstagJeder begonnene Kalendertag, mit dem sich der Auftragnehmer nach Fristüberschreitung in Verzug befindet.

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VOL Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B)

Fassung 2003

Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über

Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die

Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

§ 1

Art und Umfang der Leistungen

1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung

b) Besondere Vertragsbedingungen

c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen

e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

§ 2

Änderungen der Leistung

1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im

Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den

Auftragnehmer unzumutbar.

. . .

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- -2

2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem

Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des

Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu

einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags

verpflichtet.

3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für

die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung

der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen

der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf

Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.

4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung

vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen

innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf

seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm

jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3

Ausführungsunterlagen

1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und

rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des

Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den

vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf

Verlangen zurückzugeben.

. . .

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- -3

§ 4

Ausführung der Leistung

1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag

auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und

berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein

verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu

treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung

der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu

den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung

oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu

gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht

vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung

erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu

behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten

Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der

Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen

Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber

vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so

übernimmt er damit die Haftung.

. . .

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- -4

4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur

mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist

nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der

Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil

des Handels ausgelegt werden.

§ 5

Behinderung und Unterbrechung der Leistung

1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,

so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann

unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb

des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende

Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches

gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange

der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen

vorzunehmen.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom

Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der

Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2

dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den

Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.

3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher

Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder

aufzunehmen.

. . .

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- -5

§ 6

Art der Anlieferung und Versand

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter

Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die

Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

§ 7

Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen

des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Anwendung.

2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden

aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu

ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der

Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem

Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden.

Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die

Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für

Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon

Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen

Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner

Ansprüche mitzuteilen.

. . .

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- -6

Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber

dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.

Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich

anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf

Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch

ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber

unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu

übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4

entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1

entsprechend.

4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor

Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. .

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er

wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort

beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

§ 8

Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung

kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser

Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des

Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend

einstellt.

. . .

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- -7

2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger

Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer

unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie

Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu

der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die

nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9

Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags

durch den Auftragnehmer

1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die

gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende

Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung

vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung

dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich

vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht

nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen

abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuches zu bestimmen ist.

3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten

durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

. . .

54

[Seite 57]

- -8

§ 10

Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die

für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

§ 11

Vertragsstrafe

1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen

Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für

jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung

betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe

nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder

Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.

Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung

geltend machen.

§ 12

Güteprüfung

1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten

technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den

Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon

unberührt.

. . .

55

[Seite 58]

- -9

2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über

Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls

nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers

geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere

Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der

Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig

schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb

derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine

angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die

Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung

verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und

verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist

Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,

Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu

stellen.

d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung

oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch

vertragsgemäße zu ersetzen.

e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von

Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der

Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende

Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten

trägt der unterliegende Teil.

. . .

56

[Seite 59]

- 1- 0

f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen.

Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte

Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke

werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13

Abnahme

1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen

Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des

Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,

sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die

Gefahr auf den Auftraggeber über.

2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach

erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der

Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht

verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich

anerkennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,

sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist

zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus

der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

. . .

57

[Seite 60]

- 1- 1

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit

sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten

Mangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit

Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die

der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf

der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers

auf dessen Kosten veräußern.

§ 14

Mängelansprüche und Verjährung

1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der

Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm

geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von

Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2

oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln

behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

. . .

58

[Seite 61]

- 1- 2

2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur

Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder

Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu

liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel

aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des

Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die

Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann

der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie

2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am

Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des

Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278

des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der

Leistung verursacht oder

cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz

vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.

. . .

59

[Seite 62]

- 1- 3

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer

nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen

gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen

entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.

c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte

Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster

Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers

vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der

Auftragnehmer nicht.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die

gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen

werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in

dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15

Rechnung

1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen

übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten

einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie

gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu

erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form

nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind,

sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt

oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als

Schlussrechnung.

. . .

60

[Seite 63]

- 1- 4

2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht

eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für

diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag

vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag

gegeben worden sind.

. . .

61

[Seite 64]

- 1- 5

2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit

nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen

wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa

besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders

vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten,

Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach

Beginn, einzureichen.

§ 17

Zahlung

1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher

gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so

hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren

Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die

Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des

Auftraggebers.

2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag

entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die

Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten

nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer

gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt

Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der

Schlusszahlung zu erklären.

. . .

62

[Seite 65]

- 1- 6

Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare

Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist,

der Vorbehalt eingehend begründet wird.

5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung

festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der

Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und

Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind

verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18

Sicherheitsleistung

1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen

des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine

Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die

Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von

Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des

WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder

Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete

Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit

nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann

eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

. . .

63

[Seite 66]

- 1- 7

3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist

Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die

Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der

Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des

Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach

Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den

Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines

vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur

Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag

bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide

Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,

wenn nichts anderes vereinbart ist.

7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des

Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

§ 19

Streitigkeiten

1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen,

möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

. . .

64

[Seite 67]

- 1- 8

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der

Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für

die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart

ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess

vertretende Stelle mitzuteilen.

3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,

wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine

Fortführung der Leistung geboten ist.

65

[Seite 68]

LEISTUNGSVERZEICHNIS 20.10.2026

Ausschreibung (Korrektur)

Verfahren: DP31-202600064 - Benachrichtigungssystem Feuerwehr

SKONTO

Skonto zugelassenNein
Zahlungsziel (falls zugelassen)Tag(e)
Skonto__________ %

AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN

ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN

1 Lizenz USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 2.000,00 Stück ................ pro 1,00 Stück ................ Es ist hier der Preis für eine (1) Lizenz gem. den Anforderungen der Leistungsbeschreibung einzutragen.

2 Gesamtpreis USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Es ist hier der Gesamtpreis für alle gem. den Anforderungen der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen für die gesamte Vertragslaufzeit einzutragen (inkl. der Lizenzen).

ANGEBOTSSUMME(N)

Leistungsverzeichnis - 1/3

66

[Seite 69]

Summe exkl. Nachlass (netto)____________________
Nachlass (netto)____________________
Summe inkl. Nachlass (netto)____________________
Umsatzsteuer____________________
Summe (brutto)____________________

Leistungsverzeichnis - 2/3

67

[Seite 70]

LEISTUNGSVERZEICHNIS 20.10.2026

Ausschreibung (Korrektur)

Verfahren: DP31-202600064 - Benachrichtigungssystem Feuerwehr

AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN

Name Dateiname Größe MIME-Type

Leistungsverzeichnis - 3/3

68

[Seite 71]

KRITERIENKATALOG 20.10.2026

Ausschreibung (Korrektur)

Verfahren: DP31-202600064 - Benachrichtigungssystem Feuerwehr

EIGNUNGSKRITERIEN

1Eigenerklärungen Gewichtung: 0,00%
1.1Eigenerklärungen Gewichtung: 0,00%
1.1.1Eigenerklärungen zum Unternehmen und zur Teilnahme Gewichtung: 0,00%
1.1.1.1Angaben zum Unternehmen Gewichtung: 0,00%
1.1.1.1.1Handelsregister Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 1.1.1.1.1.1 Hinweis

Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier die entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.

1.1.1.1.1.2 Handelsregisternummer

Handelsregisternummer (wenn vorhanden):

1.1.1.1.1.3 Registergericht

Zuständiges Registergericht

1.1.1.1.2 Steuernummern

Gewichtung: 0,00% 1.1.1.1.2.1 Hinweis

Es wird nachfolgend um Angabe mindestens einer Steuernummer gebeten. Die Angabe mehrerer Nummern ist möglich.

Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier eine (oder mehrere) entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.

1.1.1.1.2.2 Steuer-IDNr.

Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IDNr.):

1.1.1.1.2.3 USt-IdNr.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.):

1.1.1.1.2.4 W-IdNr.

Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.):

1.1.1.1.3 KMU [Mussangabe]

Wir sind in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission ein Unternehmen der folgenden Größenklasse, die sich nach Beschäftigten- und Umsatzgrößenklassen definiert:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Kleinstunternehmen (bis 9 tätige Personen und bis 2 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Kleine Unternehmen (bis 49 tätige Personen und bis 10 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Mittlere Unternehmen (bis 249 tätige Personen und bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Großunternehmen (über 249 tätige Personen oder über 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0)

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.1.4 Start-up-Kennzeichnung (freiwillige Angabe)

Bei meinem/unseren Unternehmen handelt es sich um ein Start-up im Sinne der u. a. Definition:

Definition: Ein Start-up liegt vor, wenn das Unternehmensalter weniger als 10 Jahre beträgt und das Unternehmen ein schnelles Wachstum plant und/oder hochinnovativ ist.

Hinweis: Für Fragen/Hilfestellung zu Ihrer Selbsteinschätzung bietet Ihnen Staat-up e. V. kostenfreie Unterstützung. Nutzen Sie dafür bitte folgende E-Mailadresse als Anlaufstelle: mitgestalten@staat-up.net.

Kriterienkatalog - 1/6

69

[Seite 72]

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.2 Eigenerklärungen

Gewichtung: 0,00% 1.1.1.2.1 Erklärung

Wir erklären: (Die Erklärung erfolgt durch die Bestätigung mit 'Ja' im Anschluss an die Eigenerklärungen)

1.1.1.2.2 Vergabeunterlagen

  1. Wir haben sämtliche Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens zur Kenntnis genommen und unseren Teilnahmeantrag / unser Angebot auf dieser Grundlage erstellt.

1.1.1.2.3 Unzulässige Absprachen

  1. Unser/en Teilnahmeantrag/Angebot haben wir unabhängig von anderen Bietern erstellt und uns ist bekannt, dass andernfalls ein Ausschluss von diesem oder einem anderen Vergabeverfahren gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB wegen unzulässiger Absprachen droht.

1.1.1.2.4 Einhaltung in Deutschland gültiger Gesetze

  1. Wir verpflichten uns, während der Dauer des Vergabeverfahrens sowie im Falle einer Zuschlagserteilung des Vertrages die in Deutschland gültigen Gesetze einzuhalten.

1.1.1.2.5 Sprachkenntnisse

  1. Bei der Auftragsdurchführung werden im Kontakt zum Auftraggeber nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, die in ausreichendem Maße über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.

1.1.1.2.6 "Technologie von L. Ron Hubbard"

  1. Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personen bei der Auftragserfüllung nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten, und erklären hiermit, dass der Auftraggeber bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt ist, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

1.1.1.2.7 Interessenkonflikte

  1. § 6 Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 4 Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) normiert für Personen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, ein Mitwirkungsverbot bei Vergabeverfahren. Uns liegen keine Erkenntnisse vor, dass in unserem Unternehmen bzw. auf Bewerber- / Bieterseite bei einer Person ein Interessenkonflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

1.1.1.2.8 Vertraulichkeitserklärung

  1. Vertraulichkeitserklärung:
  1. Sämtliche Informationen, die wir in Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Durchführung sowie der Gestaltung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erlangen, werden wir gegenüber jedem Dritten streng vertraulich behandeln (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“).

  2. Ausgenommen von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind Informationen, die entweder zur Zeit ihrer Bekanntgabe oder danach öffentlich zugänglich und/oder bekannt werden oder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits bekannt sind.

  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung findet keine Anwendung, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen, etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und ihm vorab schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen an wen bekannt gegeben werden sollen.

  4. Für den Fall, dass unserem Angebot nicht der Zuschlag erteilt wird, verpflichten wir uns, überlassene vertrauliche Informationen auf schriftliche Anforderung zurückzugeben sowie alle angefertigten Kopien und Vervielfältigungen zu vernichten.

  5. Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung im Sinne von Ziffern 1. bis 4. auch von unseren Mitarbeitern und Angestellten sowie anderen Personen, die bei uns Zugang zu diesen Vertraulichen Informationen haben (zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater), übernommen wird. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß den vorstehenden Regelungen besteht unabhängig vom Fortschritt des Vergabeverfahrens sowie nach Zuschlagserteilung unbefristet das heißt auch über die Vertragslaufzeit fort.

1.1.1.2.9 Fremdfirmenordnung

  1. Sofern die Erbringung der Leistung nach Zuschlag eine Tätigkeit an oder in Dataport-Standorten und -Betriebsstätten bedingt, ist die Fremdfirmenordnung von Dataport anzuwenden: https://www.dataport.de/agb/ Mit Einreichung des Angebots verpflichten wir uns in diesem Fall, nach Zuschlagserteilung alle geforderten Angaben, insbesondere gem. Ziffer 10.5 der Fremdfirmenordnung einem noch zu bestimmenden Ansprechpartner von Dataport zu benennen.

Kriterienkatalog - 2/6

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[Seite 73]

1.1.1.2.10 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

  1. Für den Fall, dass wir dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) unterliegen erklären wir, dass wir die in § 3 LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten erfüllen und die übrigen im LkSG genannten Anforderungen einhalten.

Wir erklären, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre nicht mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind.

Für den Fall, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre seit Veröffentlichung dieses Verfahrens mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind, informieren wir den Auftraggeber über die Höhe der Geldbuße und bereits erfolgte Selbstreinigungsmaßnahmen. Sollte ein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG vorliegen, teilen wir dem Auftraggeber zusätzlich den durchschnittlichen Jahresumsatz im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG mit. Wir stehen in diesen Fällen für eine Anhörung durch den Auftraggeber im Sinne des § 22 Abs. 3 LkSG zur Verfügung.

1.1.1.2.11 5. EU-Sanktionspaket (UVgO/VOB/A)

  1. In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erklärt der Auftragnehmer, dass er

a. kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisation oder Einrichtung ist, b. keine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, c. keine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, d. sich zur Erfüllung des Auftrags oder zwecks Eignungsleihe keines Nachunternehmers oder Lieferanten bedient, auf den die Eigenschaften der Buchstaben a. – c. zutreffen und soweit auf diesen mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.

1.1.1.2.12 Bestätigung [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Wir bestätigen hiermit die vorstehenden Eigenerklärungen 1) bis 10)

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.3 Eigenerklärungen zur DSGVO

Gewichtung: 0,00% 1.1.1.3.1 DSGVO [Mussangabe]

Ausschlusskriterium

  1. Bei der Auftragsdurchführung werden wir die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Zudem beantworten wir nachfolgende Fragen 2 - 3 und geben die entsprechenden Erklärungen ab.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.3.2 Personenbezogene Daten im Auftrag [Mussangabe]

  1. Würden für den gegenständlichen Auftrag voraussichtlich personenbezogene Daten im Auftrag durch den Bieter/Auftragnehmer oder dessen Unterauftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden?

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.3.3 Hinweis zu den Fragen 3.1) - 3.3)

  1. Falls vorstehende Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde, bitte folgende weitere Fragen beantworten und Erklärungen abgeben. Falls vorstehende Frage mit „Nein“ beantwortet wurde, bitte jeweils „Nicht zutreffend“ auswählen:

1.1.1.3.4 Vertraulichkeit betrautes Personal [Mussangabe]

3.1) Wir haben Frage 2 mit „Ja“ beantwortet und erklären daher, dass wir dafür sorgen werden, dass alle Personen, die von uns mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut werden würden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Wir werden die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 DSGVO spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vornehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet) (0)

Nur eine Antwort wählbar

Kriterienkatalog - 3/6

71

[Seite 74]

1.1.1.3.5 Datenübertragung in Drittländer oder EU [Mussangabe]

3.2) Falls Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde: Würde hinsichtlich der personenbezogenen Daten, für welche der Auftraggeber entweder Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist, im Rahmen der Leistungserbringung durch Sie als Bieter/Auftragnehmer oder durch Ihre Unterauftragnehmer eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer stattfinden?

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja, es erfolgt eine Datenübertragung in Drittländer, es folgen somit die weiteren erforderlichen Erklärungen in Frage 3.3 und ggf. 3.4. (0) [ ] Nein, es erfolgt keine Datenübertragung in Drittländer, aber innerhalb der EU (dazu zählt auch Deutschland), dem EWR oder der Schweiz. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.3.6 Datenübertragung in Drittländer [Mussangabe]

3.3) Falls Frage 3.2 mit „Ja“ beantwortet wurde, also eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer bei Auftragsausführung erfolgen würde, erklären Sie bitte, wie Sie die Einhaltung der Anforderungen der DSGVO sicherstellen:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (z. B. des EU-U.S. Data Privacy Framework) im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DSGVO. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. In diesem Fall ist auch Frage 3.4) zu beantworten. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf den Grundlagen der einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln im Sinne des Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) DSGVO (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.2 für Übertragung in Drittländer“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/31)) und weder wir noch unsere Unterauftragnehmer sind durch geltende lokale Gesetze gehindert, die in den Standardvertragsklauseln enthaltenen Zusicherungen einzuhalten. Damit der Auftraggeber die erforderliche Einzelfallprüfung vornehmen kann, füllen wir die Anhänge I – III der aktuellen Standardvertragsklauseln aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. Zudem erklären wir uns damit einverstanden, im Falle des Zuschlags gemeinsam mit dem Auftraggeber die einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln zu ermitteln und zum Vertragsgegenstand zu machen. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt auf Grundlage anderer Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO. Diese beschreiben wir ausführlich und leicht nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage und fügen sie dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Keine der vorgenannten Antwortvorschläge trifft zu bzw. trifft nicht vollständig zu. Wir fügen daher eine ausführliche und leicht nachvollziehbare Erläuterung über unsere Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der DSGVO als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 oder Frage 3.2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)

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1.1.1.3.7 Angemessenheitsbeschlüsse gem. § 45 Abs. 3 DSGVO

3.4) Falls die Datenübertragung auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gem. § 45 Abs 3 DSGVO erfolgt (siehe Frage 3.3), ist hier zu beschreiben, in welche Drittländer und auf Grundlage welcher Angemessenheitsbeschlüsse die Datenübertragung erfolgt.

Sofern eine Datenübertragung auf Grundlage des EU-U.S. Data Privacy Framework (EU-U.S. DPF) erfolgt, ist insbesondere zu erklären, ob die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen unter dem EU-U.S.DPF zertifiziert sind und in der DPF-Liste (https://www.dataprivacyframework.gov/s/participant-search) aufgeführt sind. Dabei ist jedes beteiligte Unternehmen (dies umfasst auch Unterauftragnehmer und Beteiligte an einer Bietergemeinschaft) mit vollständiger Firmenbezeichnung anzugeben, so dass die Informationen vom Auftraggeber in der DPF-Liste überprüft werden können.

Alle Angaben können wahlweise auch formlos als eigene Anlage beigefügt werden.

2Eignungskriterien Gewichtung: 0,00%
2.1Eignungskriterien Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 2.1.1 Hinweis zur Eignungsprüfung

Ein Bewerber/Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig ist.

Bei den nachfolgenden Kriterien kann es sich auch dann um Mindestanforderungen an die Eignung handeln, wenn diese im Softwaretool "eVergabe" nicht explizit als solche gekennzeichnet sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich die Beantwortung eines Kriteriums nicht auf "Ja/Nein" beschränkt. Maßgeblich ist ausschließlich die Beschreibung in der Unterlage "Teil A - Allgemeiner Teil / Teilnahmeunterlage" der Vergabeunterlagen (im Abschnitt Vertragsbedingungen/Formulare).

2.1.2Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00%
2.1.2.1Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00%

Kriterienkatalog - 4/6

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[Seite 75]

2.1.2.2 Variante 1

Gewichtung: 0,00% 2.1.2.2.1 Hinweis

Der Bewerber/Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bewerber/Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

2.1.2.2.2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Wir verfügen über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung dieses Auftrags. Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber jederzeit weitere Informationen und Nachweise von einem Bieter verlangen kann, um seine Angaben überprüfen zu können.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.2.3Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00%
2.1.2.4Variante 2 Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 2.1.2.4.1 Hinweis

Der Bewerber/Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bewerber/Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.

2.1.2.4.2Mindestanforderungen an die Eignung Gewichtung: 0,00%
2.1.2.4.2.1Erfahrungen mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand (Referenzen) Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 2.1.2.4.2.1.1 Referenzen [Mussangabe]

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Erfahrungen mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand geforderten Nachweise erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise vollständig erbringen und fügen für jede Referenz die geforderte Referenzbeschreibung („ANLAGE Referenzbeschreibung“) bei. (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen (z.B. neu gegründete Unternehmen). Dafür legen wir entsprechende andere Unterlagen (z.B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbildungsnachweise etc.) vor, die eine Beurteilung in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in fachlicher und technischer Hinsicht zulassen. (0)

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2.1.3 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB

Gewichtung: 0,00% 2.1.3.1 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Es liegen keine zwingenden Ausschlussgründe i.S.v. § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Es liegen auch keine entsprechenden Verfehlungen vor.

Es bestehen auch keine fakultativen Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB. Uns ist bekannt, dass wir vom Verfahren ausgeschlossen werden können, wenn Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB vorliegen.

Sollte einer der Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 GWB bei uns (d.h. dem Bewerber/Bieter / der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder einem Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglied) oder einem Unterauftragnehmer vorliegen oder sollten wir oder ein Unterauftragnehmer von einer öffentlichen Stelle von Auftragsvergaben ausgeschlossen worden sein oder werden, werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Vergabeverfahrens hinaus auch für die Vertragslaufzeit. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Auftraggebers.

(Hinweis: Bitte bestätigen Sie, dass KEINE der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegen mit JA !)

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.4 Erklärungen für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmereinsatz

Gewichtung: 0,00%

Kriterienkatalog - 5/6

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[Seite 76]

2.1.4.1 Bewerber-/Bietergemeinschaft [Mussangabe]

Hinsichtlich der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Es liegt keine Bewerber- / Bietergemeinschaft vor. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir bilden für dieses Vergabeverfahren eine Bewerber- / Bietergemeinschaft im Sinne von § 43 Abs. 2 VgV bzw. § 32 Abs. 2 UVgO. Im Falle einer Auftragserteilung beschließen wir die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Unserem Teilnahmeantrag / Angebot fügen wir die ANLAGE Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft bei. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.1. des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)

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2.1.4.2 Einsatz von Unterauftragnehmern [Mussangabe]

Zum Einsatz von Unterauftragnehmern erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir beabsichtigen einen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen und fügen dazu die ANLAGE Angaben Unterauftragnehmereinsatz sowie ggf. für jeden Unterauftragnehmer die ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. (0)

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2.1.4.3 Privilegierter Unterauftragnehmer (Eignungsleihe) [Mussangabe]

Zum Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) erklären wir:

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Im Falle des Einsatzes von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) fügen wir unserem Angebot die geforderte ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz sowie für jeden genannten Unterauftragnehmer die ausgefüllte ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. Zudem fügen wir entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eignungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Angaben (Anlagen/Vordrucke) für den/die Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Erklärungen/Nachweise ein. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.2 des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)

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Kriterienkatalog - 6/6

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[Seite 77]

KRITERIENKATALOG 20.10.2026

Ausschreibung (Korrektur)

Verfahren: DP31-202600064 - Benachrichtigungssystem Feuerwehr

LEISTUNGSKRITERIEN

1 Hinweis

Die Wertung der Angebote erfolgt in Anlehnung an die UfAB 2018 nach der einfachen Richtwertmethode. Die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erfolgt anhand der Vergabeunterlagen (Teil B-Leistungsbeschreibung, Teil B-Leistungs- und Bewertungsverzeichnis) mitgeteilten Kriterien.

2 Bewertung Leistung [Mussangabe]

Gewichtung: 100,00% Maximalpunktzahl: 430 Das Zuschlagskriterium Leistung wird anhand des Dokumentes Anlage Bewertungsmatrix bewertet. Nach Auswertung des Dokumentes hat das Angebot des Bieters folgende Punktzahl erreicht:

Kriterienkatalog - 1/1

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[Seite 78]

Typ Dateiname Größe MIME-Type Dateianlage ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz.pdf 20,65 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft.pdf 72,98 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer.pdf 135,25 KB pdf Dateianlage ANLAGE Referenzbeschreibung.pdf 232,62 KB pdf Dateianlage Standardvertragsklauseln V.1 Übertragung innerhalb der EU.pdf 740,56 KB pdf Dateianlage Standardvertragsklauseln V.2 Übertragung in Drittländer.pdf 749,33 KB pdf Dateianlage SVK V.1 Anhänge I - IV Übertragung innerhalb der EU.docx 79,16 KB docx Dateianlage SVK V.2 Anhänge I - III Übertragung in Drittländer.docx 80,31 KB docx Dateianlage ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz.pdf 20,65 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft.pdf 72,98 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer.pdf 135,25 KB pdf Dateianlage ANLAGE Referenzbeschreibung.pdf 232,62 KB pdf Dateianlage Checkliste Angebotserstellung.docx 101,11 KB docx Dateianlage Checkliste Vergabeunterlagen.docx 99,08 KB docx Dateianlage Anlage Bewertungsmatrix.xlsx 34,53 KB xlsx

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung