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Richtlinie
813.0440 | Starkstromanlagen
Version 1.0 - Gültig ab 01.05.2012
Inhalt
Zusammenfassung Bezogen auf die DB InfraGO AG gilt dieses Regelwerk nur für den Geltungsbereich der ehemaligen DB Station&Service AG.
Regelwerkseigenschaften
Hauptgruppe Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik
Untergruppe Personenbahnhöfe planen und bauen
Herausgeber DB InfraGO AG
Geltungsbereich DB InfraGO AG
Einschränkung der Geltung nach Rechtsraum Keine Einschränkung
Zielgruppe Führungskräfte, Betrieb/Produktion, IT/Telekommunikation, Beschaffung, Anlagen/Bau/Infrastruktur
Fachautor Hanspeter Jensen (V.IOF 21) | EVI Link Email: hanspeter.jensen@deutschebahn.com
Regelwerksverantwortung V.IOF 22 - Grundsätze technische Gebäudeausrüstung (TGA)
Regelwerk in der KRWD
Die aktuelle Version dieses Regelwerks finden Sie in der Konzernregelwerksdatenbank (KRWD) - aufrufen.
Anlagen
| 813.0440A01 | Musterleistungsbilanz |
|---|---|
| 813.0440A02 | Starkstromanlagen |
| 813.0440A03 | Umgang mit Bestandsanlagen |
| 813.0440V41 | Plausibilisierung der Beauftragung eines Blitzschutzrisikonachweises (BSR) zur Änderung der Blitzschutzklasse (BSK) |
| 813.0440V42 | Niederschrift über die Technische und Funktionale Abnahme |
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DB-intern / DB-internal
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Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Grundsätze.....................................................2
2 Versorgungs- und Zählerkonzepte...................................6
3 Stromversorgung und Verteilungen.................................7 Stromquellen für Sicherheitszwecke..................................10
4 Niederspannungsinstallation..........................................12 Allgemeine Festlegungen ..................................................12 Besondere Festlegungen für Innenanlagen.......................14 Besondere Festlegungen für Außenanlagen.....................16 Besondere Festlegungen für Vermarktungsbereiche, Warenverkaufsautomaten und Werbeträger......................17
5 Blitz- und Überspannungsschutz...................................19 Blitzschutz..........................................................................19 Elektromagnetische Verträglichkeit und Überspannungsschutz.......................................................19
6 Abnahme und Inbetriebnahme.......................................21
Weitere Bestandteile
Regelwerks-Nr. Titel gültig ab 813.0440A01 Musterleistungsbilanz 01.05.2012
813.0440A02 Standardisierte Verteilungen PVA 01.05.2012
813.0440A03 Umgang mit Bestandsanlagen 01.05.2012
813.0440V41 Plausibilisierung der Beauftragung eines Blitzschutz- 01.05.2012 risikonachweises
813.0440V42 Teil 1 – Niederschrift über die Technische und Funktio- 01.05.2012 nale Abnahme; Deckblatt
813.0440V42 Teil 2 – Niederschrift über die Technische und Funktio- 01.05.2012 nale Abnahme; Checkliste
Teil 3 – Niederschrift über die Technische und Funktio- nale Abnahme; Mängelbeschreibung
Fachautor: I.SBA(3); Thomas Spielmann; Tel.: (069) 265 24623 Gültig ab 01.05.2012
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1 Allgemeine Grundsätze
Allgemeine (1) Diese Richtlinie enthält Grundsätze für das Planen und Hinweise Errichten von Starkstromanlagen im Bereich von Perso- nenverkehrsanlagen (PVA). Starkstromanlagen sind in ihrem Aufbau sowie in allen Einzelheiten nach den zum Zeitpunkt der Planung und Er- richtung gültigen anerkannten Regeln der Technik sowie nach den vorliegenden Planungs- und Qualitätsvorgaben fachgerecht und funktionsfähig zu planen, zu errichten und in Betrieb zu setzen. Regelwerke der (2) Die nachfolgend genannten Regelwerke der Deutschen Deutschen Bahn Bahn AG sind neben den Anforderungen dieser Richtlinie AG zu beachten:
- Ril 81301 Personenbahnhöfe planen; Pla- nungsgrundlagen und -grundsätze
- Ril 81302 Personenbahnhöfe planen; Bahn- steige und ihre Zugänge
- Ril 81303 Personenbahnhöfe planen; Wegeleit- und Informationssysteme
- Ril 81305 Personenbahnhöfe planen; Beleuch- tungsanlagen
- Ril 836 Erdbauwerke und sonstige geotechni- sche Bauwerke planen, bauen und instand hal- ten
- Ril 88501 Vorhaltung technischer und raumbe- zogener Bestandsdaten
- Ril 95401 Elektrische Energieanlagen
- Ril 99702 Rückstromführung, Bahnerdung, Po- tentialausgleich. Normen, techni- (3) Neben den in der Richtlinie 813.0101 aufgeführten Geset- sche Regelwer- zen, Verordnungen und Dokumentationen des Eisenbahn- ke und sonstige Bundesamtes sind bei der Auslegung der Starkstromanla- Verweise gen folgende Vorschriften und technische Regeln in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen:
- EN- bzw. DIN-/VDE-Normen, Richtlinien und Vorschriften sowie VDE-Anwendungsregeln, insbesondere
- DIN VDE 0100-410 Errichten von Nieder- spannungsanlagen – Teil 4-41: Schutz-
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maßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag
- DIN VDE 0100-444 Errichten von Nieder- spannungsanlagen – Teil 4-444: Schutz- maßnahmen – Schutz bei Störspannungen und elektromagnetischen Störgrößen
- DIN EN 60529 VDE 0470-1:2000-09: Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)
- DIN EN 62305-2 VDE 0185-305-2:2010-01 Blitzschutz – Teil 2: Risiko-Management
- DIN EN 62305-3 VDE 0185-305-3:2011-10 Blitzschutz – Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen
- DIN EN 62040-3 VDE 0558-530:2011-12: Unterbrechungsfreie Stromversorgungs- systeme (USV) – Teil 3: Methoden zum Festlegen der Leistungs- und Prüfungsan- forderungen
- DIN VDE 0100-560 Auswahl und Errich- tung elektrischer Betriebsmittel – Einrich- tungen für Sicherheitszwecke
- DIN VDE 0100-718 Anforderungen für Be- triebsstätten, Räume und Anlagen beson- derer Art – Bauliche Anlagen für Men- schenansammlungen
- DIN EN 61439-1 VDE 0660-600-1:2010-06 Niederspannungs- Schaltgerätekombinationen – Teil 1: All- gemeine Festlegungen
- DIN 1054 Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau
- DIN 18015-1 Elektrische Anlagen in Wohnge- bäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen
- DIN 4124 Baugruben und Gräben, Böschungen
- Verbau - Arbeitsraumbreiten
- TAB-DB der DB Energie GmbH
- TAB der örtlichen Verteilungsnetzbetreiber (VNB)
- VDEW-Richtlinien
- Arbeitsstättenverordnung
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- Unfallverhütungsvorschriften
- Behördliche Vorschriften (z.B. Landesbauord- nungen)
- (M)LAR (Leitungsanlagen-Richtlinie)
- Brandschutzgutachten und Konzepte der Sachverständigen Mittelspan- (4) Mittelspannungsschaltanlagen, Trafostationen und zuge- nungsanlagen hörige Niederspannungsschaltanlagen werden grundsätz- lich durch die DB Energie GmbH geplant, errichtet und be- trieben. Elektrische Be- (5) Für die Unterbringung der Haupt- und Unterverteiler sowie triebsräume ggf. für die Stromquellen für Sicherheitszwecke und die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind elektrische Betriebs- räume nach den gültigen behördlichen Vorschriften zu pla- nen und zu errichten. Elektrische Betriebsräume sind als solche eindeutig zu kennzeichnen. Inwieweit die DB Energie GmbH und die DB Netz AG die- se Räume für ihre elektrischen Einrichtungen mitbenutzen, ist schriftlich abzuklären. Bei der Planung von Betonschalthäusern ist grundsätzlich eine Mehrfachnutzung mit anderen Gewerken, z.B. mit TK-Anlagen von DB Station&Service AG, anzustreben. Hausanschluss- (6) Hausanschlussräume sind gemäß TAB-DB Energie aus- räume zulegen. Das Betreten des Hausanschlussraumes durch den Anschlussnehmer (Anlagenbetreiber) und durch die DB Energie GmbH sowie die Verlegung von Zuleitungen zu den Stromkreisverteilern in den einzelnen Gebäuden wird vom Eigentümer durch eine rechtliche Absicherung, vorzugsweise in der Form einer beschränkten persönli- chen Dienstbarkeit garantiert. Sollten im konkreten Fall der Eigentümer und der An- schlussnehmer nicht personengleich sein, so sorgt der Anschlussnehmer gegenüber dem Eigentümer für die Durchführung dieser Verpflichtung zur rechtlichen Absi- cherung. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage und die DB Energie GmbH müssen unabhängig voneinander Zutritt zu diesem Hausanschlussraum haben. Hinweis: Der Zutritt kann über ein Schließsystem oder eine Doppel- schließung erfolgen.
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(7) Grundlage für das Aufstellen des Elektro- Planungsvorga- Installationsplanes sind die mit dem Projektleiter und dem ben Auftraggeber abgestimmten Architektenpläne (Ausfüh- rungspläne) bzw. die Bahnsteigausrüstungspläne. (8) Zentraler Ansprechpartner zur Abstimmung und Koordina- 3-S-Zentrale tion aller Fragen zu den 3-S-Zentralen ist der jeweilige Bahnhofsmanager. Zur Abstimmung der Planungsgrundlagen muss diese Stelle frühzeitig in den Planungsablauf einbezogen wer- den. (9) Die in der Ril 954.0107 vorgegebenen Schutzmaßnahmen Elektrische sind umzusetzen. Schutzmaß- nahmen Für Betriebsmittel sind die Schutzarten nach DIN EN 60529 einzuhalten. Mindestanforderung:
- Innenräume IP 2x
- Außenbereiche IP 54 (10) Gemäß Ril 954.0107 sind sämtliche Verteiler grundsätzlich Schutzklasse in der Schutzklasse II auszuführen. Hinweis: Wenn Schaltschränke in Ausnahmefällen in Schutzklasse I ausgeführt werden, so müssen die Zuleitungen durch ein vorgeschaltetes Schutzorgan geschützt werden (z.B. Steu- erschränke von Maschinen und Anlagen) oder bis zur ers- ten Abschalteinrichtung in der Niederspannungs- Haupt- verteilung kurz- und erdschlusssicher verlegt werden. (11) Vor Beginn der Ausführungsarbeiten an elektrischen Beteiligung des Energieanlagen muss der zuständige Anlagenverantwort- Anlagenverant- liche über den Anlagenmanager bzw. den Bauüberwacher wortlichen Bahn beteiligt werden. Hinweis: Bei der DB Station&Service AG wird die Anlagenverant- wortung nach DIN VDE 0105-100 i. d. R. auf einen Mitar- beiter des Dienstleisters für die Instandhaltung der Elektri- schen Anlagen übertragen.
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2 Versorgungs- und Zählerkonzepte
Zählung, Ener- (1) Aufgrund unterschiedlicher Abrechnungstarife muss der gieverbrauch Energieverbrauch grundsätzlich getrennt nach Verkehrs- station und Vermarktung erfasst werden. Fahrausweisautomaten und Entwerter können an die nächstliegende Unterverteilung der Verkehrsstation vor der Zähleinrichtung von DB Station&Service AG ange- schlossen werden. Die Schnittstelle zwischen DB Energie GmbH und DB Sta- tion&Service AG ist in der TI 07 geregelt. Hinweis: Die frühzeitige Einbeziehung des Messkonzeptes ist we- sentliche Grundlage für eine qualitätsgesicherte Abrech- nung des Energieverbrauchs und für eine funktionierende Nebenkostenabrechnung. Deswegen sollte bereits im Rahmen der Entwurfsplanung eine schematische Darstel- lung des Messkonzeptes zur späteren Energieabrechnung erstellt werden. Zählerplätze (2) Alle vorzusehenden Vorhaltungen (Zählerplätze) zur Nachrüstung der Verbrauchszähler sowie die Anordnung der Zählerplätze sind durch den zuständigen Fachplaner in Abstimmung mit DB Energie GmbH festzulegen. Die Planung und Errichtung der Zählerplätze erfolgt nach den technischen Vorgaben der DB Energie GmbH. Die Verteilerpläne sind in den einzelnen Planungsphasen der DB Energie GmbH zur Genehmigung vorzulegen. Miet- und Ver- (3) Zählerverteilungen (ZV), die ausschließlich der Versor- marktungsob- gung von Miet- und Vermarktungsobjekten dienen, werden jekte grundsätzlich durch die DB Station& Service AG geplant, errichtet und betrieben. Antrag zum An- (4) Zur Anmeldung eines Neuanschlusses bzw. einer Ände- schluss an das rung einer Anlage zur Stromversorgung an das Versor- NS-Netz gungsnetz der DB Energie GmbH sind die Regelungen der Ril 954.0201 zu beachten und die entsprechenden Vor- drucke zu benutzen. Zählermontage (5) Die rechtzeitige Beantragung der Lieferung und Montage der Zähler vor Inbetriebnahme der elektrischen Verbrau- cher bei dem zuständigen VNB (Ausnahmefall) bzw. bei DB Energie GmbH erfolgt auf Veranlassung und auf Kos- ten des jeweiligen Nutzers. Voraussetzung für die Inbetriebnahme ist eine Erstprüfung nach Abschnitt 6.
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3 Stromversorgung und Verteilungen
(1) Die Stromversorgung von neu zu errichtenden bzw. zu Stromversor- ändernden elektrotechnischen Anlagen ist spätestens in gung allgemein der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit der DB Ener- gie GmbH und ggf. anderen Eisenbahninfrastrukturbetrei- bern (DB Netz AG usw.) abzustimmen. Grundsätzlich erfolgt ein Elektroanschluss an das Nieder- spannungsnetz der DB Energie GmbH. Sollten ausnahmsweise Miet- oder Vermarktungsobjekte einen separaten niederspannungsseitigen Anschluss an das öffentliche VNB-Netz erhalten, muss die schriftliche Zustimmung vom regionalen Energieversorger, der DB Energie GmbH und des Gebäude- oder Grundstücksei- gentümers eingeholt werden. (2) Aufgrund von Unfallgefahren, Brandschutzvorschriften und Zweiteinspei- des Anlagenschutzes sind Zweiteinspeisungen aus einem sung öffentlichen VNB-Netz mit einer bahneigenen 50-Hz- Stromversorgung in einem Gebäude grundsätzlich zu vermeiden. Sollte es aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig sein, eine öffentliche Zweiteinspeisung zu reali- sieren, sind die Potentiale gemäß DIN VDE 0115-3 zu trennen, um bahnfremde Anlagen nicht durch Bahnrück- ströme zu gefährden. Hinweis: Hinsichtlich des Brandschutzes bei öffentlichen Gebäuden sind die landesrechtlichen Brandschutzverordnungen zu beachten. In diesen wird z. T. eine Freischaltstelle für die gesamte elektrotechnische Anlage gefordert. (3) Der Anschluss aus dem öffentlichen Netz ist mit einem Technische Lö- Trenntrafo der Schutzklasse II auszuführen. Der Stern- sung zur Zweit- punkt auf der Sekundärseite dieses Trenntrafos ist bei einspeisung elektrifizierten oder bei Anlagen in der Nähe von elektrifi- zierten Strecken über die gemeinsame HES/HPAS bahn- zuerden. Bei nicht elektrifizierten Strecken ist im Einzelfall zu prü- fen, ob der Trenntrafo notwendig ist. Das so entstehende Zweitnetz ist als TN-S-System zu betreiben. Eine Parallelschaltung mit dem Bahnnetz ist wegen einer möglichen Rückspeisung nicht zulässig. Die Schutzmaßnahmen für das zweite unabhängige Netz sind nach der Ril 954.0107 A01 Abschnitt 2 (3) auszuführen.
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Auch für diese Anlage sind die Richtlinien der DB AG zu berücksichtigen. Der gesamte Anschluss (Trenntrafo, Hausanschluss, Zäh- lung, usw.) ist eigentumsrechtlich nicht der DB Energie zugeordnet. Energieversor- (4) Die Versorgung einer größeren Personenverkehrsanlage gung (PVA) erfolgt in der Regel aus dem Mittelspannungsnetz über eine Trafostation zu einer Hauptverteilung. Bei mittleren und kleineren PVA kann die Einspeisung auch direkt aus dem Niederspannungsnetz des örtlichen VNB bzw. DB Energie GmbH über einen Hausanschluss an die Hauptverteilung erfolgen. Gesamt- (5) Zur Dimensionierung der Gesamtleistung ist die Summe Gleichzeitigkeit aller elektrischen Verbraucher mit einem Gesamt- Gleichzeitigkeitsfaktor von 0,8 zu belegen. Blindstrom- (6) Zur Verbesserung des cos phi sind bei der Neuinstallation kompensation von Niederspannungsschaltanlagen in Abstimmung mit DB Energie GmbH Blindstromkompensationsanlagen vor- zusehen, die mindestens einen Faktor von 0,9 erreichen. In der Planungsphase ist wie folgt vorzugehen: Ist der Anteil an Blindstromerzeugern >20 % an der Ge- samtleistung, so ist eine verdrosselte Anlage einzubauen. Ist bei diesen Verbrauchern der Anteil der einphasigen Verbraucher sehr hoch, so ist eine 14 % verdrosselte An- lage vorzusehen. Hinweis: Einphasige Verbraucher sind z.B. Computer, Fernsehge- räte, Leuchten mit EVG, aber auch Leuchten mit VVG. Liegen bis zur Ausführungsplanung keine eindeutigen An- gaben dazu vor, muss die Durchführung einer Netzanaly- se in die Ausschreibung aufgenommen und in den Vertei- lungen entsprechende Platzreserven für den Einbau einer 14 % verdrosselten Anlage vorgesehen werden. Hauptverteilung (7) Hauptverteilungen (HV) sind die ersten Verteilungen nach dem Hausanschluss. Die HV können als reine Zählerver- teilung konzipiert, oder auch in Kombination mit einer Un- terverteilung (UV) aufgebaut werden. Die TI 07 ist zu be- achten. Hinweis: Hier können auch Messgeräte (Multifunktion) zur Erfas- sung von Netzdaten integriert werden.
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(8) Werden an die Hauptverteilungen der DB Station&Service Anschluss an AG Unterverteilungen anderer Unternehmen angeschlos- die Hauptvertei- sen, sind für diese Abgänge grundsätzlich Zähleinrichtun- lung gen vorzusehen. (9) Eine Abstimmung mit Vertretern der betroffenen Unter- Abstimmung nehmen über deren Leistungsbedarf muss grundsätzlich durch den Fachplaner erfolgen. (10) Die Haupt- und Unterverteilungen für die Elektrischen An- HV und UV für lagen der DB Station&Service AG sind als fabrikfertige DB Stati- Verteiler in Schrankbauform für Einzelaufstellung nach on&Service DIN EN 61439-1 als Niederspannungsschaltgerätekombi- nation zur Aufnahme aller notwendigen Einbauteile ein- schließlich einer unausgebauten Platzreserve von ca. 25 % anzufertigen. Der Bauartnachweis über die normgerechte Fertigung der Schaltanlage ist im Angebotsstadium durch Prüfzertifikate eines akkreditierten Prüfinstitutes gemäß ENEC- Abkommen zu belegen. (11) An die UV der DB Station&Service AG sind sämtliche Unterverteiler Verbraucher anzuschließen, sofern diese nicht eindeutig den Miet- und Vermarktungsbereichen zugeordnet werden können. Hinweis: Status- und Störmeldungen dieser UV werden nur in fest- gelegten Fällen an die Gebäudeautomation übertragen (siehe hierzu Modul 813.0480). (12) Bei benötigten Leistungen bis zu 10 kVA wird von DB Selektivität Energie ein gezählter Abgang von 35 A bereitgestellt. Auf Selektivität hinsichtlich der nachgeordneten Eingangssi- cherung im AVT von 25 A D02 wird verzichtet. Die Vorsi- cherungen im AVT können entfallen und ggf. durch Trennmesser überbrückt werden. (13) Bei allen Planungen im Bereich der Verkehrsstationen Werbeumfeld sind die Elektro-Anschlüsse für geplante Werbeanlagen mit einzuplanen. Dabei sind auch Trassen- und Leerrohrplanungen für eventuelle nachträglich zu errichtende Werbeanlagen zu planen. Dies sollte besonders für schwer zugängliche Be- reiche, z.B. Deckenbereiche Wandscheiben usw. vorge- sehen werden. Die Planungen sind mit dem Bahnhofsmanagement und dem Vertragspartner Werbeträger abzustimmen.
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Vor der Installation von Elektrozählern ist unter Berück- sichtigung geltender Abrechnungsvorschriften ein Zähl- konzept zu definieren und mit den zuständigen Stellen (Vertragspartner Werbeträger, DB Energie GmbH) abzu- stimmen. Unterverteilung (14) Zur Versorgung der Elektroverbraucher von Dritten in den Dritter Bahnsteighallen (Werbeanlagen, Automaten, usw.), sind separate Zählerverteilungen und Unterverteilungen vorzu- sehen. Gepäckschließ- (15) Zur individuellen Abstimmung der Anschlussbedingungen fächer ist frühzeitig Kontakt mit dem jeweils zuständigen Bahn- hofsmanagement von DB Station&Service AG aufzuneh- men. Müllstationen (16) Die erforderliche Versorgung der zentralen Ver- und Ent- sorgungsräume (Müllstation) ist an die individuellen Müll- konzepte und die daraus resultierenden Geräteanschlüsse anzupassen. Die Stromversorgung der Müllstation ist, sofern diese nicht eindeutig einem Mieter zugeordnet werden kann, an den UV der DB Station&Service AG anzuschließen. Service- (17) Die Kriterien zur Versorgung von Service-Automaten (z.B. Automaten Fahrkartenautomaten, Entwerter) sind projektspezifisch auf Basis der jeweils gültigen Anschlussbedingungen mit den zuständigen Verantwortlichen abzustimmen und bei der Planung bzw. Ausführung zu berücksichtigen. Beschriftungen (18) Beschriftungen sind mit handelsüblichem Beschriftungs- material sowohl auf den Einbaugeräten als auch auf den zugehörigen Abdeckungen mit der Bezeichnung aus dem aktuellen Schaltplan vorzunehmen. Handschriftliche An- gaben sind nicht zugelassen.
Stromquellen für Sicherheitszwecke
Allgemeines (19) Die Planung und Installation von Stromquellen für Sicher- heitszwecke liegt in der Regel im Zuständigkeitsbereich von DB Station&Service AG. Die benötigten Leistungswerte zur Versorgung der Verbraucher, die gemäß behördlichen Forderungen eine Notstromversorgung benötigen, werden durch den zu- ständigen Fachplaner ermittelt. Anlagen für (20) An Stromquellen für Sicherheitszwecke sind elektrische Sicherheitszwe- Anlagen für Sicherheitszwecke anzuschließen, die bei cke Ausfall der allgemeinen Stromversorgung dazu dienen
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- den Nutzern ein sicheres Verlassen der PVA zu ermöglichen oder
- den Betrieb der PVA möglichst uneinge- schränkt fortzuführen. Die wirtschaftlichste Variante zur Notstromversorgung ist unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von 20 Jah- ren durch den beauftragten Fachplaner nachzuweisen. (21) Die Dimensionierung (Maximallast) der Stromquellen für Dimensionie- Sicherheitszwecke ist abhängig vom jeweiligen Si- rung cherheits- bzw. Brandschutzkonzept festzulegen. Mögliche zeitlich begrenzte Verriegelungen sind zur Re- duzierung der Maximallast vorzusehen. Sofern keine abweichenden Forderungen bzw. örtlich be- dingte Notwendigkeiten bestehen, sind folgende Gleichzei- tigkeitsfaktoren (GZF) zur Dimensionierung der Stromquel- le für Sicherheitszwecke anzusetzen:
Anlagen- Verbraucher GZF
Not-/(Ersatzbeleuchtungsanlagen) 1,0 Meldeanlagen 1,0 Feuerlöschpumpen 1,0 Sprinklerpumpen 1,0 Druckerhöhungsanlagen 1,0 Abwasserhebeanlagen 1,0 Raumlufttechnik (Entrauchung, Druckbelüftung) 1,0 Feuerwehraufzüge 0,5 Gebäudeautomation 1,0
(22) Zur Reduzierung der Stoßlast (und der Aggregatgröße) Netzersatzag- werden ausgewählte Verbraucher (z.B. Aufzüge) sofern gregate (NEA) zulässig erst nach 15 s zugeschaltet. Für die Auslegung des NEA wird die Leistung des größten Aufzugs berücksichtigt, der bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung weiterbetrieben werden muss. Eine Netzsynchronisationsanlage muss eingeplant wer- den.
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Der Tagestank soll ein Volumen von 500 l besitzen. Erfor- derlichen Falls kann ein Vorratstank mit einem Fassungs- vermögen von 2000 l errichtet werden. Hinweis: Die Integration des NEA in das Gebäudeleitsystem wird im Modul 813.0480 Gebäudeautomation geregelt. Unterbre- (23) Das Betriebsverhalten der Unterbrechungsfreien Strom- chungsfreie versorgungsanlagen (USV-Anlagen) hat entsprechend der Stromversor- DIN EN 62040-3 in der Klassifikation VFI SS 111 zu erfol- gung gen.
4 Niederspannungsinstallation
Allgemeine Festlegungen
Versorgungslei- (1) Von den Niederspannungs-Hauptverteilungen (der tungen Verbraucheranlagen gemäß TI 07) erfolgt die Versorgung der Unterverteilungen, Schaltschränke und Anschlusskäs- ten der Verkehrsstation inkl. den haustechnischen Gewer- ken (z.B. Sprinkleranlage, Heizung, Lüftung, Sanitär, Auf- züge) sowie den Vermarktungsbereichen. Die Versorgungsleitung wird im Rahmen der Grundinstal- lation bis zum vorgesehenen Aufstellort der Untervertei- lung mit einer Reservelänge von 5 m verlegt. Die erforderlichen Leistungen für die haustechnischen An- lagen sind projektspezifisch unter Berücksichtigung der Konzeption zu ermitteln. Hinweis: Liegen keine konkreten Leistungsangaben zur künftigen Nutzung vor, können die Werte der Musterleistungsbilanz (Anhang 813.0440A01) verwendet werden. Einbaugeräte (2) Leitungsschutzschalter müssen ein Schaltvermögen von 10 kA, RCD ein Kurzschlussfestigkeit von 10 kA besitzen. Das Verwenden von Geräten mit geringerem Schaltver- mögen bzw. geringerer Kurzschlussfestigkeit ist möglich, muss jedoch planerisch mit einer Kurzschlussstrombe- rechnung nachgewiesen werden. RCD mit einer geringeren Prüffrist als 6 Monate sind unzu- lässig. Verbraucher- (3) Ab den Unterverteilungen erfolgt die Aufteilung der stromkreise Verbraucher auf die jeweiligen Stromkreise.
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Beleuchtungs- und Steckdosenstromkreise sind ab den Unterverteilungen getrennt zu führen. (4) Grundsätzlich sind getrennte Trassensysteme für Stark- Kabel- und Lei- und Schwachstromkabel sowie für Verkabelungen mit tungstrassen Funktionserhalt mit ausreichendem Abstand gemäß den geltenden Vorschriften vorzusehen. Die örtlich geltenden Vorschriften zur brandschutztechni- schen Behandlung der Kabeltrassen sind zu berücksichti- gen. Bei der Dimensionierung von Trassen sind alle zum Zeit- punkt der Planung bekannten Maßnahmen zu berücksich- tigen, einschließlich der Versorgung von eventuell später nachzurüstenden Werbeanlagen. Auf allen Trassen (vertikal / horizontal) ist eine nicht beleg- te Kapazität zur späteren Nachrüstung nach Abschluss der geplanten Maßnahmen von ca. 25% vorzuhalten. Bei abgeschotteten Kabeltrassen sind genügend Revisi- onsöffnungen an gut zugänglichen Stellen einzuplanen. Restquerschnitte der Öffnungen in Brandschutzwänden bzw. -decken sind mit zugelassener Brandschutzmasse (mit Nachweis) fachgerecht zu verschließen. (5) Sämtliche neu verlegte Kabel sind an den Stromkreisver- Kennzeichnung teilern, an allen Kreuzungspunkten, in Kabelschächten und an allen Durchtrittspunkten durch Wände oder Decken mit Kabelmarker beidseitig dauerhaft zu kennzeichnen. Unterirdisch verlegte Kabel sind in regelmäßigen Abstän- den (5 – 10 m) mit einem Kennzeichnungsband zu kenn- zeichnen, in Rohrtrassen nur an den zugänglichen Stellen. Zu den Informationen, die auf dem Kennzeichnungsband angebracht werden müssen sowie zur farblichen Zuord- nung dieser Bänder ist die Ril 954.0102 zu beachten. In Flucht- und Rettungswegen sind die Ausführungen der gültigen LAR zu beachten. (6) Werden vorhandene Kabel und Leitungen im Rahmen von Demontage Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahmen gleichwertig er- setzt und sind sie für den weiteren Betrieb nicht mehr er- forderlich, müssen sie vollständig entfernt und fachgerecht entsorgt werden. Das Kappen der alten Leitungen (z.B. am Wandaustrittspunkt) ist nicht ausreichend und nicht zu- lässig.
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Besondere Festlegungen für Innenanlagen
Verkabelung (7) Für das gesamte Installationsnetz in Innenräumen sind Mantelleitungen vom Typ NYM einzusetzen, sofern auf- grund besonderer Nutzungsanforderungen oder behördli- cher Vorgaben keine abweichenden Forderungen beste- hen. Verkabelung mit Funktionserhalt sind gemäß den gesetzli- chen Vorgaben vorzusehen (z.B. Sicherheitsbeleuchtung, ELA-Anlagen, Feuerwehraufzüge). Wird Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall gefordert, sind vorzugsweise Leitungsanlagen mit integriertem Funktionserhalt zu errichten. Installationsar- (8) Folgende Installationsarten sind anzuwenden: ten
- Aufputz-Installation in offener Rohrmontage im Keller, in Lagerbereichen, Technikzentralen und Werkstätten
- Unter-Putzinstallation in geputzten bzw. geflies- ten Bereichen
- Kabelbahninstallation in den Haupttrassen; bei geringer Leitungsanhäufung in PVC-Kanal bzw. in abgehängten Deckenbereichen mit Kabelhal- ter oder Kabelklammern
- Leitungsführungskanal aus Stahlblech bzw. PVC in den Bürobereichen als Brüstungskanal in unmittelbarer Nähe der Büroarbeitsplätze
- Leerrohrinstallation in Betonwänden
- Installation in den Gipskarton- Ständerwerkswänden Schalter / (9) Die Ausführung der Schalter und Steckdosen erfolgt ge- Steckdosen mäß nachfolgender Definition:
- Schalter- und Steckdosen Unter-Putz in weißer Standardausführung
- Einzelne Steckdosen sind in den öffentlichen Bereichen (Bahnhofshalle usw.) in kindersiche- rer und gegen Vandalismus geschützter Aus- führung abschaltbar zu installieren.
- Schalter- bzw. Tasterausführung mit Glimm- lampe für fensterlose Räume, Flure, Treppen- häuser, Technikzentralen usw.
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- Im Keller und den Technikräumen ist Aufputz- Installation IP44, Farbe grau vorzusehen.
- Schalter und Steckdosen sind dauerhaft gemäß der einheitlichen Kennzeichnungsvorgabe zu beschriften (10) In nicht öffentlich zugänglichen Flurbereichen werden im Reinigungs- Abstand von ca. 10 m Reinigungs-Steckdosen installiert. steckdosen (11) Die Absicherung für Beleuchtung, Steckdosen und ortsfes- Absicherung te Geräte muss getrennt erfolgen. An einen Stromkreis dürfen nicht mehr als 6 Steckdosen angeschlossen werden. (12) Zur Versorgung der Büroarbeitsplätze sind entsprechend Büroräume der vorhandenen örtlichen Situation sowie der geplanten Belegung geeignete Installationssysteme vorzusehen. Hinweis: Konkrete Vorgaben sind aufgrund der unterschiedlichen räumlichen Situationen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll. Die Unterlage „Aufbau von Inhouse-Netzwerken für die IT- Infrastruktur der Deutschen Bahn AG“ in der jeweils gülti- gen Fassung ist zu beachten. Als Entscheidungshilfe zur Auswahl von Installationssys- temen ist die nachfolgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- Brüstungskanalsystem
- Sockelkanalsystem
- Fußbodenkanalsystem mit Bodenelektranten
- Doppelboden mit Bodenelektranten (13) In Abhängigkeit von der geplanten Möblierung sind nach- Anschlüsse je folgende Anschlüsse je Arbeitsplatz vorzusehen: Arbeitsplatz
- 2 Schukosteckdosen 230 V (Stromkreis allge- mein Normalnetz)
- 3 Schukosteckdosen 230 V (Stromkreis PC- Anschluss mit Kennzeichnung Normalnetz) Hinweis: Für die Nachrichtentechnik könnten 1 Leerdose für Tele- fonanschluss und1 Leerdose für Datennetz erforderlich sein. Jeder Anschluss eines Arbeitsplatzes (z. B. Brüstungska- nal, Bodenelektrant) ist zur Aufnahme von maximal 9 Ein- heiten auszulegen.
Gültig ab 01.05.2012
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Notstrom- bzw. USV- versorgte 230 V Anschlüsse sind für die Standardversorgung der Büroarbeitsplätze nicht vor- zusehen. An den Raumzugängen sind unter den Lichtschaltern in den Büroräumen Putzsteckdosen vorzusehen.
Besondere Festlegungen für Außenanlagen
Standardisierter (14) Die Unterverteilungen von Außenbeleuchtungsanlagen für Außenverteiler Haltepunkte und kleinere Bahnhöfe liegen in standardisier- ter Ausführung vor. Es stehen insgesamt 10 Verteilertypen (Anhang 813.0440A02) zur Auswahl. Über Rahmenverträge können die Lieferungen und Leis- tungen für einen voll funktionsfähigen Schaltschrank ein- gekauft werden. Hinweis: Das Übertragen von Meldungen und Schaltbefehlen der elektrischen Anlage erfolgt entsprechend dem Modul 813.0480. Verkabelung (15) Für Außenanlagen sind Starkstromkabel vom Typ NYY einzusetzen. Kabeltrassen (16) Die Verkabelung der Bahnsteigbeleuchtung und der sons- tigen Verbraucher im Bahnsteigbereich sollte grundsätz- lich in Rohrleitungs- und Schachtsystemen erfolgen. Als Rohre sind PVC-Rohre mit DN 100 einzusetzen. Als Schächte werden Kabelziehschächte und Kabelabzweig- schächte (FTZ-Norm) verwendet. Die Kabelabzweig- schächte sind in Mastnähe einzubauen. Im Abstand von ca. 50 m müssen Kabelziehschächte ab Größe II eingesetzt werden. Die Anzahl der PVC-Rohre ist mit allen beteiligten Fachdiensten abzustimmen und fest- zulegen. In einfachen Fällen, wenn keine weiteren Tiefbauarbeiten vorgesehen sind, kann die Verkabelung in Erdverlegung erfolgen. Die Kabel sind in einem Sandbett zu verlegen und mit einem darüber liegendem Kennzeichnungsband zu kennzeichnen. Folgende Tiefen der Kabelgräben sind einzuhalten:
- Bahnsteigbereich = 0,6 m,
- Straßenkreuzung = 0,8 m,
- Gleiskreuzung = 1,5 m.
Gültig ab 01.05.2012
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Die Ausführungen des jeweils aktuellen Kabelmerkblattes (Regelwerk 202.0302A20) sind zu beachten.
Besondere Festlegungen für Vermarktungsberei- che, Warenverkaufsautomaten und Werbeträger
Hinweis: Grundsätzlich ist für alle Mieteraus– und -umbauten au- ßerhalb von Projekten der „Leitfaden zur Umsetzung von Mieterausbauten und Mieterumbauten“ verbindlich anzu- wenden. Darin werden in einem dreiteiligen Vorgabepro- zess von der Idee bis zur Inbetriebnahme klare Schnittstel- len, klare Verantwortlichkeiten, belastbare und optimierte Terminvorgaben sowie eindeutige Planungsvorgaben be- schrieben. (17) Gemäß Standard-Mieterbaubeschreibung erfolgt die Pla- Unterverteiler nung, Lieferung und Montage der Unterverteiler auf Kos- ten und Veranlassung des Mieters. (18) Die Versorgungsleitung wird im Rahmen der Grundinstal- Versorgungslei- lation bis zum vorgesehenen Aufstellort der Untervertei- tung lung mit einer Reservelänge von 5 m verlegt und bis zur Fertigstellung des Mietobjektes in einem provisorischen MÜK (Mieterübergangskasten) verwahrt. Alle weiteren Installationen innerhalb der Mietbereiche er- folgen auf Veranlassung und zu Lasten der Mieter. Die Dimensionierung der Versorgungsleitung erfolgt auf Basis der Größe der Mietfläche sowie der gemäß aktuel- lem Vermarktungskonzept vorgesehenen Nutzungsart (siehe Anhang 813.0440A01). Grundsätzlich sollten die genauen Anschlusswerte von den Planern der Mietobjekte bei den zuständigen Mietern erfragt werden. (19) In Anlehnung an die DIN 18015-1 sind die Zuleitungen zu Musterleis- den Mietbereichen unabhängig von den angeschlossenen tungsbilanz Verbrauchern mindestens mit 63 A auszulegen. Hinweis: Die im Anhang 813.0440A01 genannten Leistungswerte dienen unter Berücksichtigung der Vermarktungskonzepti- on ausschließlich als Planungsgrundlage. Kostenmehrun- gen durch zusätzliche Mieteranforderungen in Abweichung zu den Vorgaben der Standard-Mieterbaubeschreibung müssen den Mietern angelastet werden. (20) Folgende Kriterien sind bei der Planung von Warenver- Warenverkaufs- kaufsautomaten zu berücksichtigen: automaten
Gültig ab 01.05.2012
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- Die Aufstellung der Warenverkaufsautomaten auf den Bahnsteigen erfolgt durch externe Unternehmen (sog. Regionalaufsteller). Dieser ist für die Installati- on, die Wartung und Beschickung dieser Automaten verantwortlich.
- Das Fabrikat der eingesetzten Verkaufsautomaten wird durch den Aufsteller bestimmt. Es muss den an- erkannten Regeln der Technik entsprechen und min- destens mit dem CE-Kennzeichen versehen sein.
- Das beauftragte Aufstellungsunternehmen muss die für die Planung und Installation des erforderlichen Stromanschlusses erforderlichen Angaben zur Ver- fügung stellen. Hinweis: Mindestangaben sind die maximale Leistungsaufnahme, die Schutzklasse sowie das Vorhandensein von Service- Steckdosen.
- DB Station&Service AG vermietet die Aufstellfläche für die Automaten an den Aufsteller. Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt individuell in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und in Abstimmung mit der DB Energie GmbH. Werbevitrinen (21) Die Stromkreise für Werbevitrinen sind in der Untervertei- lung generell mit Sicherungsautomaten 10 A mit Kennlinie B auszurüsten. Die Leuchten in Werbevitrinen müssen mindestens der Schutzklasse II und der Schutzart IP44 entsprechen. Die Normenkonformität der Leuchte muss durch Prüfzerti- fikate eines akkreditierten Prüfinstitutes gemäß ENEC- Abkommen belegt werden. Elektrische Bauteile (z.B. zur Lichtsteuerung) dürfen nicht direkt am Leuchtkörper befestigt werden. Für die Bahnerde (falls erforderlich) mussan einem Fuß der Vitrine außerhalb des Korrosionsbereiches mindestens 20 cm oberhalb der Erdoberfläche eine Lasche angeord- net sein.
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5 Blitz- und Überspannungsschutz
Blitzschutz
(1) Die Grundsätze zum Blitzschutz von Gebäuden sind in der Vorschriften TU 954.9105 festgelegt. (2) Empfangsgebäude (EG) mit Publikumsverkehr sind in der Blitzschutzbe- Regel mit einer Blitzschutzanlage der Blitzschutzklasse III dürftigkeit auszustatten. Soll für ein EG mit Publikumsverkehr nur die Blitzschutz- klasse IV angewendet werden, muss ein Blitzschutznach- weis gemäß DIN EN 62305-2 erstellt werden. Zur Ermitt- lung, ob dieses Vorgehen hierfür erfolgversprechend ist, soll der Vordruck 813.0440V41 verwendet werden. Für EG mit umfangreichen IT-Anlagen ist mindestens die Blitzschutzklasse II erforderlich. Hinweis: Umfangreiche IT-Anlagen können Rechnertechnik für Stellwerke, Rechentechnik für Reisezentren o. a. be- triebswichtige Stellen und Serverräume o. ä. sein. (3) Gemäß TU 954.9105 Abschnitt 3(4) benötigen Gebäude, Schutzbereich die sich im Schutzbereich anderer Gebäude oder natürli- von natürlichen cher Anlagen befinden, keinen eigenen äußeren Blitz- Anlagen schutz. Diese Festlegung ist ebenso auf Gebäude bzw. Gebäude- teile anzuwenden, die sich im Schutzbereich von Oberlei- tungsanlagen befinden. (4) Bahnsteige, Bahnsteigaufbauten und –ausstattungen sind Bahnsteige, nicht separat bezüglich der Blitzschutzbedürftigkeit zu un- Aufbauten und tersuchen. Freistehende Bahnsteigdächer werden generell Ausstattungen mit keiner äußeren Blitzschutzanlage versehen. (5) Aufzüge und Fahrtreppen werden im Modul 813.0460 be- Aufzüge und handelt. Fahrtreppen (6) Zur Prüfung von Blitzschutzanlagen sind die Vordrucke Prüfungen 954.9105V01 bis V03 zu verwenden.
Elektromagnetische Verträglichkeit und Über- spannungsschutz
(7) Um eine elektromagnetische Verträglichkeit zu erhalten, Neuinstallation sind die Neuinstallationen von Verteiler- und Kabelanlagen grundsätzlich als TN-S System auszuführen.
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Erweiterung, (8) Bei Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen von Anlagen Umbau im Bestand, in denen noch TN-C Systeme vorhanden sind, sollte für die betroffene elektrische Anlage des Ge- bäudes eine Bestandsaufnahme, die auch bereits einge- baute Überspannungsschutzmaßnahmen enthält, durch- geführt werden. Im Rahmen dieser Bestandsaufnahme sind folgende Mes- sungen durchzuführen und zu dokumentieren:
- Auslastungsgrad der Kabel und Verteiler
- Messung der Ströme der 3. harmonischen Oberwelle auf den PEN- und N-Leitern
- Nachweis von eventuellen vagabundierenden Strömen. Danach ist unter Beachtung der DIN VDE 0100-444 eine Risikoeinschätzung in Absprache mit dem TK-Planer durchzuführen und eine Kostenschätzung für eine zu- kunftsorientierte Gebäudestromversorgung zu erstellen. Maßnahmen (9) Folgende Maßnahmen dienen der Einhaltung der elektro- magnetischen Verträglichkeit:
- primärseitige Schutzerdung
- sekundärseitiger Schutz durch Abschaltung/ Betriebserdung
- Blitzschutzanlage außerhalb des Gebäudes
- Überspannungsgrundschutz an der NSHV bzw. an den Zähleinrichtungen der Mieter
- Überspannungsmittel- und -feinschutz für PC- Stromkreise
- Einführung sämtlicher Versorgungs-, Elektro-, und TK- Leitungen in das Gebäude an einer gemeinsamen Stelle
- Getrennte Trassen von Starkstrom- und Fern- meldekabel mit kleinen Näherungslängen und großen Abständen
- Getrennte oder geschirmte Verlegung von Schwachstrom- u. Starkstromleitungen
- Schutz von störanfälligen Geräten mittels Filter
- Beschaltung von Geräten mit erheblichen Netz- rückwirkungen (z. B. USV-Anlagen, Motoren- drehzahlsteuerungen) mit Saugkreisen
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- Potentialausgleich zwischen den Geräten, An- lagen und Konstruktionen im gesamten Ge- bäude. (10) Maßnahmen zur Gewährleistung eines vollständigen Vollständiger Überspannungsschutzes müssen unter Beachtung der Schutz vorgenannten Grundsätze und der DIN VDE 0100–443 sowie DIN EN 62305-3 für alle Gewerke realisiert werden. Eine geeignete Überspannungs-Schutzeinrichtung nach DIN VDE 0100–534 muss ausgewählt und in die jeweilige Verteilung integriert werden.
6 Abnahme und Inbetriebnahme
(1) Für die Abnahme sind die Vorgaben der Ril 954.0102 Ab- Abnahmeprü- schnitt 5 zwingend zu beachten. fung Die erforderlichen Prüfungen an Starkstromanlagen wer- den durch folgende Personen durchgeführt:
- Erstprüfung: Errichter bzw. ein von ihm beauftragter einge- tragener Elektroinstallateur
- Technische und Funktionale Abnahme: Elektrofachkraft in Abstimmung mit dem FSE des Regionalbereiches
- Abnahmeprüfung nach VV Bau-STE: vom EBA anerkannter Abnahmeprüfer
- Abnahme der bauvertraglichen Leistung (VOB- Abnahme): Projektleiter
- Inbetriebnahme: vom Unternehmer (DB Station&Service AG) ernannter Inbetriebnahmeverantwortlicher Hinweis: Die technische und funktionale Abnahme sowie die Ab- nahmeprüfung nach VV Bau-STE können zeitlich und per- sonell zusammengefasst werden. (2) Im Rahmen der Technischen und Funktionalen Abnahme Planunterlagen und Inbetriebsetzung sind durch den AN mindestens handrevidierte Unterlagen an den Betreiber zu übergeben. Die Bestandsdokumentation wird zum Zeitpunkt der man- gelfreien Übergabe / Übernahme der fertig gestellten Sachanlage übergeben.
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| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | Personenbahnhöfe planen | |
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| Anlagentechnik; Starkstromanlagen | 813.0440 Seite 22 |
Hinweis: Die Vorgaben zur erforderlichen Dokumentation sind im Modul 813.0103 enthalten. Prüfprotokolle (3) Für die Erstprüfung sind die Vordrucke 954.0102V01 bis V03 zu verwenden. Hinweis: Der Vordruck 813.0440V42 dient als Kopiervorlage zur Durchführung der technischen und funktionalen Abnahme oder für eine sonstige fachtechnische Prüfung. Das Deckblatt (Teil 1) dient neben der Protokollierung der Durchführung der Prüfung (Punkt 5) auch zur Protokollie- rung der ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung (Punkt 6).
Gültig ab 01.05.2012
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Richtlinie
| Bautechnik, Leit-, Signal. u. Telekommunikationstechnik | Personenbahnhöfe planen | |
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| Starkstromanlagen Musterleistungsbilanz | 813.0440A01 Seite 1 |
| Lfd.Nr.: | Raumart / Gewerk | Spez. Leistung [W/m²] | Gleich- zeitigkeit (GF) | Min. Aus- legung der Zuleitung bis 50m² Mietfläche | Min. Aus- legung der Zuleitung über 50m² Mietfläche | Mindest- ansatz für Leistungs- bilanz ohne GF |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Allgemeine Bereiche | ||||||
| 1.1 | Flur / Vorraum | 10 | 0,3 | |||
| 1.2 | Treppenhaus | 10 | 0,3 | |||
| 1.3 | Technik - allgem. (z.B. Beleuchtung) | 10 | 0,3 | |||
| 1.4 | Bahnsteighalle | 20 | 1,0 | |||
| 1.5 | Empfangshalle | 20 | 1,0 | |||
| 1.6 | Zuwegung (z.B. Tunnel) | 15 | 1,0 | |||
| 1.7 | Bahnsteig | 120 W/lfd.m | 1,0 | |||
| 1.8 | Aufenthaltsraum / Teeküche | 35 | 0,3 | |||
| 1.9 | WC-Bereiche | 10 | 1,0 | |||
| 2 Vermarktungsbereiche | ||||||
| 2.1 | Reisezentrum | 70 | 0,8 | 63 A | 80 A | 20 kW |
| 2.2 | DB-Lounge | 200 | 0,8 | 63 A | 80 A | 20 kW |
| 2.3 | 3-S-Zentrale | 50 | 0,8 | 63 A | 63 A | 15 kW |
| 2.4 | Polizei | 30 | 0,8 | 63 A | 63 A | 10 kW |
| 2.5 | Büroflächen | 30 | 0,8 | 63 A | 63 A | nach m² BGF |
| 2.6 | Presse / Buchhandel | 100 | 0,8 | 63 A | 80 A | 5 kW |
| 2.7 | Blumen | 100 | 0,8 | 63 A | 63 A | 5 kW |
| 2.8 | Brezelbäcker | 1.000 | 0,8 | 80 A | 100 A | 40 kW |
| 2.9 | Reiseaccessoires | 100 | 0,8 | 63 A | 80 A | 5 kW |
| 2.10 | Copy-Shop | 450 | 0,8 | 63 A | 80 A | 20 kW |
| 2.11 | Bank | 100 | 0,8 | 63 A | 80 A | 5 kW |
| 2.12 | Bäcker /Fleisch / Wurst | 300 | 0,8 | 80 A | 100 A | 40 kW |
Fachautor: I.SBA(3); Thomas Spielmann; Tel.: (069) 265 24623 Gültig ab 01.05.2012
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| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | Personenbahnhöfe planen | |
|---|---|---|
| Starkstromanlagen Musterleistungsbilanz | 813.0440A01 Seite 2 |
| Lfd.Nr.: | Raumart / Gewerk | Spez. Leistung [W/m²] | Gleich- zeitigkeit (GF) | Min. Aus- legung der Zuleitung bis 50m² Mietfläche | Min. Aus- legung der Zuleitung über 50m² Mietfläche | Mindest- ansatz für Leistungs- bilanz ohne GF |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.13 | Obst/Gemüse | 100 | 0,8 | 63 A | 80 A | 5 kW |
| 2.14 | Bistro / Eiscafe | 200 | 0,8 | 80 A | 100 A | 30 kW |
| 2.15 | Imbiss | 200 | 0,8 | 80 A | 100 A | 40 kW |
| 2.16 | Gastronomie / Restau- rant | 200 | 0,8 | --- | 200 A | 150 kW |
| 2.17 | Tabak | 100 | 0,8 | 63 A | 63 A | 5 kW |
| 2.18 | Frisör | 250 | 0,8 | 63 A | 80 A | 20 kW |
| 2.19 | Reinigung / Wäscherei | 800 | 0,7 | --- | 200 A | 150 kW |
| 2.20 | Lagerflächen | 10 | 0,3 | nach m² BGF | ||
| 3 Gebäudetechnik | ||||||
| 3.1 | Fahrtreppe | 0,5 | ||||
| 3.2 | Aufzug | 0,3 | ||||
| 3.3 | Sanitär | 0,5 | ||||
| 3.4 | Sprinkler | 0,1 | ||||
| 3.5 | Heizung | 0,8 | ||||
| 3.6 | Raumlufttechnik | 0,8 | ||||
| 3.7 | Kühlwasseranlage | 0,7 | ||||
| 3.8 | Kälteerzeugung | 0,7 |
Hinweis: BGF bedeutet „Baugrundfläche“
Gültig ab 01.05.2012
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Richtlinie
| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | Personenbahnhöfe planen | |
|---|---|---|
| Anlagentechnik; Starkstromanlagen | 813.0440A02 Seite 1 |
Standardisierte Verteilungen PVA Plan-Matrix
Legende: AVT = Außenverteilung Zahlenangabe in der Tabelle = Anzahl der geplanten Stromkreise (Stkr) S01 / S02 = Schnittstellen Beleuchtungsteil 1 + 2 Auflistung möglicher Bahnsteigausstattungen einer geplanten PVA A Beleuchtungsteil 1 D Verbraucherteil 2 Außenbahnsteig 1 Uhren Außenbahnsteig 2 Zugzielanzeiger (ZZA) Mittelbahnsteig Zugang A-Bstg 1 E Verbraucherteil 3 Zugang A-Bstg 2 Wetterschutzhaus Zugang M-Bstg Fahrplanvitrinen Zugang zur FU Bildmarke / Piktogramm B Beleuchtungsteil 2 F Verbraucherteil 4 Fußgängerunterführung (FU) Fahrausweisautomaten (FAA) Bahnsteigdach A-Bstg 1 eventuell Entwerter Bahnsteigdach A-Bstg 2 Bahnsteigdach M-Bstg G Verbraucherteil 5 Schalter-Steckdosenkombination mit Leuchte C Verbraucherteil 1 Sicherheitsbeleuchtung Aufzüge Hebeanlagen Abtauanlagen Reserve
Fachautor: I.SBA(3); Thomas Spielmann; Tel. (955) 24623 Gültig ab 01.05.2012
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| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | Personenbahnhöfe planen | |
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| Anlagentechnik; Starkstromanlagen; Umgang mit Bestandsanlagen | 813.0440A03 Seite 1 |
1 Allgemeine Grundsätze
(1) Bestandsschutz besteht für elektrische Anlagen oder Bestandsschutz elektrische Betriebsmittel wenn,
- diese den zum Zeitpunkt ihres Errichtens oder Her- stellens gültigen DIN VDE-Normen entsprochen ha- ben und noch entsprechen,
- Folgenormen oder andere Regelwerke keine Anpas- sung an den aktuellen Stand der Technik fordern,
- die Anlagen unter den zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Betriebs- und Umgebungsbedingun- gen, für die sie ausgelegt waren, weiterhin betrieben werden und
- Keine Mängel bestehen, die Gefahr für Leib und Le- ben sowie für Sachen bedeuten. (2) Sollen nur Teile einer aus mehreren Komponenten beste- Teilerneuerung henden elektrotechnischen Anlage erneuert werden, müs- sen die nicht vom Umbau betroffenen Komponenten dem o. g. Grundsatz entsprechen. Hinweis: Bei Baumaßnahmen auf Bahnsteigen können Teile der Beleuchtungsanlage, die Erdungsanlage, die Kabelanlage oder Verteilungen jeweils einzeln betrachtet werden. (3) Grundsätzlich sind für elektrotechnische Anlagen, die still- Planunterlagen gelegt oder zurück gebaut werden keine Bestandsunterla- gen erforderlich. (4) Für Anlagen, die weiter betrieben werden, müssen folgen- Mindestumfang de Unterlagen vorliegen: Bestandsunter- lagen
- Für Beleuchtungsanlagen: Messprotokoll über die Beleuchtungsstärke und Auswertung
- Verteilungen, Kabel- und Verbraucheranlage: Prüf- nachweise und Messprotokolle
- Erdungsanlagen: Belegungs- und Strangschemata des Potentialausgleiches, Erdungspläne Hinweis: Kann die Betriebssicherheit mit den Prüfnachweisen nicht bestätigt werden, sollte die Aufgabenstellung geändert und der Projektumfang erweitert werden.
Fachautor: I.SBA(3); Thomas Spielmann; Tel.: (069) 265 24623 Gültig ab 01.05.2012
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| Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik | Personenbahnhöfe planen | |
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| Anlagentechnik; Starkstromanlagen; Umgang mit Bestandsanlagen | 813.0440A03 Seite 2 |
2 Behandlung der bestehenden elektrotech-
nischen Anlage / Komponente im Projekt
Planungsgrenze (1) Im Rahmen der Aufgabenstellung muss eine eindeutige Planungsgrenze festgelegt werden. Die Planungsgrenze muss eine natürliche Schnittstelle bil- den, die einer späteren Erneuerung dieser Anlage nicht im Wege steht. Im Rahmen einer Ortsbegehung muss die Planungsgren- ze vom Projektleiter bestätigt werden. Planung durch- (2) Der Planer muss die o. g. Bestandsunterlagen planerisch führen bewerten und die neuen Anlagenteile entsprechend aus- legen. Bestandsunterlagen sind im erforderlichen Rahmen in das Planungsheft aufzunehmen. Es muss sicher gestellt sein, das die neuen und die im Bestand verbleibenden Anlagenkomponenten sich nicht gegenseitig so beeinflussen, dass Gefährdungen entste- hen. Hinweis: Der konkrete Umgang mit diesen komplexen Sachverhal- ten und die jeweiligen Besonderheiten sollen an folgenden Fallbeispielen erläutert werden. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Mischanlagen (3) Sind Mischanlagen, Anlagen anderer Konzerngesellschaf- ten oder Anlagen Dritter betroffen, sind die geplanten Än- derungen nachweislich durch den Planer mit dem jeweili- gen Anlagenbetreiber abzustimmen. Werden Stromkreise eigener Anlagen aus diesen Vertei- lern entfernt, muss in der Planung nur der Umfang der Demontagen dargestellt werden. Der zuständige Anlagen- betreiber ist nachweislich zu informieren. Verteiler (4) Eine neue Verteilung ist unter Berücksichtigung perspekti- vischer Ausbauzustände zu dimensionieren. Im Bahn- steigbereich muss der entsprechende Außenverteiler (AVT) ausgewählt werden. Eine Verteilung kann sowohl um einzelne Stromkreise er- weitert, als auch Betriebsmittel ausgetauscht werden. Vor- handene Netzsysteme, Schutzarten und Schutzklassen der Verteileranlagen sind hierbei zu beachten und unver- ändert zu belassen. Dabei sind insbesondere die Dimensionierung und das Netzsystem der Einspeisung und Zuleitung, als auch die
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| Anlagentechnik; Starkstromanlagen; Umgang mit Bestandsanlagen | 813.0440A03 Seite 3 |
Nachrüstverpflichtungen hinsichtlich Berührungs- und Lichtbogenschutz zu beachten. (5) Parallel zur bestehenden Anlage wird eine neue Verteilung Teilerneuerung aufgebaut, die ganzheitlich für die künftigen Betriebsver- eines Verteilers hältnisse konzipiert ist. An diese Verteilung sind zunächst nur die Verbraucher anzuschließen, die im ersten Schritt erneuert werden. Hinweis: Mit dieser Regelung soll die Möglichkeit geschaffen wer- den, bestimmte Komponenten der Bahnsteigausstattung (z. B. Beleuchtung und Aufzüge) unabhängig voneinander modernisieren zu können. Die Komponente, die zuerst erneuert wird, muss die Er- neuerung der Verteilung anstoßen (Bild 1).
Bild 1: Beispiel zur Teilerneuerung eines Verteilers
Bahnsteigbeleuchtung
(6) Wird ein Bahnsteig verlängert, muss der neue Bahnsteig- Bahnsteigver- bereich grundsätzlich den Beleuchtungsparametern der längerung aktuellen Ril entsprechen. Die Übergangsfläche, bei der die neue und alte Beleuchtung zusammentreffen, sowie die alten und neuen Flächen werden dabei in gesonderten Bewertungsflächen hinsichtlich der Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit betrachtet. (7) Werden einzelne Bahnsteige, einzelne Zuwege oder Un- Erneuerung terführungen einer PVA erneuert, werden nur die in sich einzelner Bahn- geschlossenen Bereiche der gleichen Nutzungskategorie steige, Zuwe- gungen, Unter- betrachtet. Der neu erstellte Bereich muss mit aktuell zu- führungen gelassenen Leuchten ausgestattet werde. Mit den neuen Leuchten müssen auf der Bewertungsflä- che im Bereich des Austausches die aktuellen Beleuch- tungsparameter eingehalten werden.
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Ersatz von (8) Mit den neuen Lichtpunkten müssen im Bereich des Aus- Lichtpunkten tausches die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage gel- eines Bereiches tenden Beleuchtungsparameter eingehalten werden. Die verwendeten Leuchten müssen durch den AK Be- leuchtung freigegeben und in der LAL DB Station&Service (Ril 813.0504) enthalten sein. Hinweis: Hierbei ist insbesondere auf die Gleichmäßigkeit der Be- leuchtungsstärke zu achten. (cid:1)(cid:1)(cid:1)(cid:1)
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Bemerkungen: 1) z.B. Bürogebäude mit umfangreichen IT-Anlagen oder Rechenzentren 2) Gutachterliche Bewertung von Standardparametern für Blitzschutznach- weise nach DIN EN 62305-2; Prof. Dr.-Ing. Alexander Kern 3) Blitzdichte gemäß DIN EN 62305-2, Beiblatt 1
813.0440V41 Plausibilisierung der Beauftragung eines Blitzschutzrisiko- Seite 1 nachweises (BSR) zur Änderung der Blitzschutzklasse (BSK)
Fachautor: I.SBA(3); Thomas Spielmann; Tel.: (069) 265 24623 Gültig ab 01.05.2012