[Seite 1]
ASR/26/L18 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Anlage I Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
- Vertragsmuster -
Zwischen der
Stadt Chemnitz, vertreten durch den Betriebsleiter Herrn Marcus Kropp in Angelegenheiten des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Chemnitz, Blankenburgstraße 62, 09114 Chemnitz
- nachstehend ASR genannt -
und
(Bezeichnung und Anschrift des Auftragnehmers), vertreten durch …………………………………………
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender
Vertrag über die Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz (einschließlich der prozessbedingten Annahme, der Zwischenlagerung, der Umschlagprozesse sowie der Verwertung und der Abfallbeseitigung)
geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist der Gesamtprozess der Behandlung des Straßenkehrichts gemäß AVV 200303, der Schlämme aus der Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) gemäß AVV 200306, von Baggergut AVV 170506 sowie Boden und Steine AVV 170504 (i. W. „Kehricht und Schlämme“), welche im Rahmen der durch den ASR zu vollziehenden Straßen- und Gullyreinigung sowie der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz anfallen. Bestandteil dieses Prozesses sind insbesondere, die Annahme, die Zwischenlagerung, der Umschlag der Stoffströme oben genannter Abfälle sowie die ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung nicht behandlungsfähiger Bestandteile. (2) Die Übernahme der Mengen an Kehricht und Schlämmen nach Abs. 1 erfolgt in …. (Bezeichnung und Adresse).
LV ASR/26/L18 Seite 1 von 8 08.06.2026 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Reinigung der Gullys sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
[Seite 2]
ASR/26/L18 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Anlage I Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
- Vertragsmuster -
(3) Die Aufbereitung der übernommenen Mengen an Kehricht und Schlämmen nach Abs. 1 erfolgt in … (Bezeichnung und Adresse). (4) Vertragsbestandteile sind alle Unterlagen zur Ausschreibung ASR/26/L18. (5) Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Vertragsdauer (1) Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2029. Der ASR behält sich die Option der Verlängerung des Vertrages, zu den gleichen Bedingungen, um ein weiteres Jahr, bis 31.12.2030, vor. Es wird dem Auftragnehmer spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages mitgeteilt, ob der ASR von der Option der Vertragsverlängerung Gebrauch macht. (2) Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich, unter Angabe des Grundes und mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende zu erfolgen. (3) Als wichtiger Grund gilt insbesondere: (a) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und dieses Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eröffnungsbeschluss wiedereingestellt wurde, (b) wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Mahnung gegen geltende Rechtsvorschriften, insbesondere gegen Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung, verstößt, (c) wenn ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung Mindestlohn nach § 6 vorliegt. (d) wenn einer der Vertragspartner wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt und trotz schriftlicher Mahnung in einer angemessenen Frist ihrer Verpflichtung nicht wieder nachkommt.
§ 3 Mengen und Qualität (1) Als durchschnittlichen Anliefermengen je Kalenderjahr werden vereinbart für: a. Straßenkehricht (überwiegend mineralische Anteile): 1.200 t/a b. Straßenkehricht (überwiegend organische Anteile, insbesondere z.B. Laub und Blüten): 2.800 t/a c. Schlämme aus Straßenentwässerungsanlagen: 220 t/a d. Baggergut / Boden und Steine (Bankett): 60 t/a
LV ASR/26/L18 Seite 2 von 8 08.06.2026 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Reinigung der Gullys sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
[Seite 3]
ASR/26/L18 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Anlage I Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
- Vertragsmuster -
(2) Eine Mengenabweichungen von der jährlichen Gesamtmenge in der Größenordnung von bis zu +/- 10 % (+/- 10 % von 4.280 t) ist als mögliche Minder- und Mehrmenge Vertragsbestandteil. (3) Die Vertragspartner stimmen sich jährlich, im 4. Quartal des laufenden Jahres, über die im Folgejahr zur Verwertung anzuliefernden Mengen gemäß § 1 Abs. 1 ab. (4) Die Übernahme von Kehricht und Schlämmen nach § 1 Abs. 1 in den angegebenen Mengen nach § 3 Abs. 1, einschließlich der möglichen Übermengen nach § 3 Abs. 2, ist durch den Auftragnehmer abzusichern. Monatliche und jahreszeitliche Mengenschwankungen sind möglich. (5) Der ASR verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass keine Stoffe zur Anlieferung gelangen, welche die bei der Behandlung eingesetzten Personen, Fahrzeuge, Anlagen und/oder Geräte gefährden und/oder sich nachteilig für die Umwelt auswirken. (6) Sollte es zur Anlieferung von Stoffen, wie in Abs. 5 beschrieben, kommen, verpflichtet sich der ASR zur Rücknahme dieser Stoffe auf dessen Kosten bzw. zur Anerkennung einer gesonderten Verrechnung diesbezüglich entstehender Sonderentsorgungskosten. (7) Die angelieferten Stoffe werden zu Lasten des ASR sowie in Zuständigkeit des Auftragnehmers halbjährlich durch ein akkreditiertes Laboratorium nach LAGA analysiert.
§ 4 Anlieferung und Übernahme (1) Die Anlieferung der Mengen an Kehricht und Schlämmen nach § 1 Abs. 1 erfolgt durch den ASR an der in § 1 Abs. 2 benannten Übernahmestelle des Auftragnehmers. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom ASR angelieferten Mengen zu jeder Tages- und Nachtzeit anzunehmen und vorrangig zu behandeln. Durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass die Übernahme der Mengen an Kehricht sowie Schlämmen nach § 1 Abs. 1 an der definierten Übernahmestelle reibungslos und ohne technische Probleme erfolgen kann. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Fahrbahnzustand innerhalb der in § 1 Abs. 2 definierten Übernahmestelle entsprechend den technischen Anforderungen der Fahrzeuge des ASR zu gewährleisten. Als reibungslos wird die Annahme/Übernahme der Mengen an Kehricht und Schlämmen nach § 1 Abs. 1 angesehen, wenn die Entladezeit, das heißt, die Zeitspanne des vom AN zu verantwortenden Prozesses zwischen Eingangs- und Ausgangswägung, nicht länger als 20 Minuten in Anspruch nimmt. Darüberhinausgehende, vom ASR nicht verschuldete und von ihm nicht beeinflussbare Wartezeiten bei der Übernahme können dem Auftragnehmer als zusätzlicher Aufwand auf Basis geltenden des Entgeltkatalogs des ASR in Rechnung gestellt werden.
LV ASR/26/L18 Seite 3 von 8 08.06.2026 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Reinigung der Gullys sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
[Seite 4]
ASR/26/L18 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Anlage I Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
- Vertragsmuster -
(3) Die Verwiegung der Mengen an Kehricht sowie Schlämmen nach § 1 Abs. 1 erfolgt zu Lasten des Auftragnehmers auf einer geeichten Fahrzeugwaage, die im Eingangsbereich der in § 1 Abs. 2 genannten Übernahmestelle durch den Auftragnehmer zu betreiben ist bzw. in einer maximalen Entfernung zur Entladestelle von 500 Metern genutzt werden kann. Die angelieferten Mengen sind zum Zeitpunkt der Übernahme, nach erfolgter Wägung durch Wiegeprotokolle zu dokumentieren, gegenzuzeichnen und an den ASR zu übergeben (1 Exemplar). (4) Im Falle der Nutzung einer geeichten Fahrzeugwaage eines Dritten oder ggf. der geeichten Fahrzeug-Waage auf dem Betriebshof des ASR hat der Auftragnehmer die in Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen ebenfalls uneingeschränkt abzusichern. Bei Nutzung der Fahrzeug-Waage auf dem Betriebshof des ASR gilt der hierbei erzeugte Wiegeschein als Grundlage für die Rechnungslegung gemäß § 8. Die angelieferte Menge an Kehricht sowie Schlämmen nach § 1 Abs. 1 wird mit der Annahme durch den Auftragnehmer dessen Eigentum.
§ 5 Anforderungen an den Betrieb (1) Der Auftragnehmer hat seinen Betrieb in einem solchen Zustand zu halten, dass die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten jederzeit in vollem Umfang erfüllt werden können. Erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten sind rechtzeitig und regelmäßig durchzuführen. Wenn eine längere Betriebsstörung die Übernahme der Mengen an Kehricht sowie Schlämmen nach § 1 Abs. 1 in einer anderen als der in § 1 Abs. 2 festgelegten Übernahmestelle erforderlich macht, ist dies rechtzeitig vorher mit dem ASR abzustimmen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Aufbereitung bzw. Behandlung notwendigen technischen Einrichtungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben sowie die dazu jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die Leistung nach § 1 entsprechend den Bedingungen des Vertrages dauerhaft zu erbringen und sich verändernden gesetzlichen oder anderen Bedingungen anzupassen. (3) Die vom Bieter übernommenen Mengen an Straßenkehricht sowie Schlämmen nach § 1 Abs. 1 sind massemäßig auf einer geeichten Fahrzeugwaage gemäß §4 Abs. 3 festzustellen. Dabei sind die Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetzes – MessEG) i. V. m. Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung zu beachten und einzuhalten. Insbesondere ist hierbei zu gewährleisten, dass für die Bestimmung der Tara-Werte (angelieferte Mengen) die unmittelbar vor und nach dem Abladen des Transportfahrzeuges des ASR festgestellten Gewichtswerte herangezogen werden.
LV ASR/26/L18 Seite 4 von 8 08.06.2026 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Reinigung der Gullys sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
[Seite 5]
ASR/26/L18 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Anlage I Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
- Vertragsmuster -
(4) Eventuelle Mehrkosten für den Transport zu einer anderen als der in § 1 Abs. 2 genannten Übernahmestelle gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die dafür erforderliche einfache Entfernung darf 6 km -Entfernungsradius zum Punkt 50.82994, 12.91698 (Falkeplatz, Chemnitz) nicht überschreiten. Durch den Auftragnehmer ist abzusichern, dass Auflagen und Forderungen der zuständigen Genehmigungsbehörde an die Übernahmestelle erfüllt werden. Soweit in den Genehmigungsbescheiden Auflagen erteilt wurden, ist deren jeweilige Erfüllung im Einzelnen nachzuweisen. (5) Dem ASR wird im Rahmen des Kontrollrechts über die ordnungsgemäße Übernahme der Mengen an Kehricht und Schlämmen nach § 1 Abs. 1, nach vorhergehender rechtzeitiger Anmeldung, die Besichtigung der Übernahmestelle sowie des Betriebsgeländes des Auftragnehmers gewährt.
§ 6 Mindestlohn (1) Der Auftragnehmer versichert und verpflichtet sich gegenüber dem ASR die jeweils aktuell gültigen gesetzlichen bzw. etwaigen tarifvertraglichen Vorgaben zum Mindestlohn (insbesondere § 1 Abs. 3 Mindestlohngesetz [MiLoG] i. V. m. § 4 Abs.1 Arbeitnehmerentsendegesetzes [AEntG] und § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG) stets einzuhalten und sämtlichen in der Umsetzung des Vertrages eingesetzten Arbeitnehmern den jeweils gültigen Mindestlohn zu gewähren. Entsprechend versichert der Auftragnehmer, dass die zur Vertragserfüllung gegebenenfalls eingesetzten Nachunternehmer und/oder Verleiher ihrerseits ihre Verpflichtungen aus den gesetzlichen bzw. etwaigen tarifvertraglichen Vorgaben zum Mindestlohn einhalten. (2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes, insbesondere zur Zahlung des Mindestlohnes, verpflichtet sich der Auftragnehmer den ASR von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Verstoß ergeben, freizustellen. Diese Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass Dritte gegenüber dem ASR Ansprüche aus Verstößen eines zur Vertragserfüllung eingesetzten Nachunternehmers und/oder Verleihers geltend machen. (3) Auf Anforderung hat der Auftragnehmer durch unverzügliche Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen, dass er den jeweiligen gesetzlichen bzw. etwaigen tarifvertraglichen Anforderungen genügt, insbesondere den geltenden Mindestlohn bezahlt. Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass der Auftragnehmer oder ein zur Vertragserfüllung eingesetzter Nachunternehmer und/oder Verleiher gegen die Verpflichtungen nach dem AEntG verstößt, ist der ASR berechtigt, eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu verlangen, aus der hervorgeht, dass der Auftragnehmer oder ein zur Vertragserfüllung eingesetzter Nachunternehmer und/oder Verleiher seine Verpflichtungen nach Abs. 1 erfüllt hat.
LV ASR/26/L18 Seite 5 von 8 08.06.2026 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Reinigung der Gullys sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
[Seite 6]
ASR/26/L18 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Anlage I Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
- Vertragsmuster -
§ 7 Verwertungsgarantie und Nachweisführung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die angelieferten Mengen an Kehricht und Schlämmen nach § 1 Abs. 1 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu behandeln und auf eigene Kosten und eigenes Risiko einer möglichst hochwertigen ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen. Über die Verwertung ist ein entsprechender Nachweis zu führen. Dem ASR sind die entsprechenden Verwertungsnachweise, insbesondere die Eingangswiegescheine (Input an der Verwertungsanlage) über die beim Verwerter angelieferte Menge, auf Anforderung vorzulegen. (2) Der Auftragnehmer dokumentiert und legt auf Verlangen die Verwertungswege der vom ASR angelieferten Stoffe dar. Er haftet für die Einhaltung der dokumentierten Verwertungswege. Dem ASR wird im Rahmen des Kontrollrechtes über die ordnungsgemäße Aufbereitung und Zuführung zur Verwertung der Sammelmengen an Straßenkehricht sowie Schlämmen nach § 1 Abs. 1, nach vorhergehender rechtzeitiger Anmeldung, die Besichtigung des Betriebsgeländes des Auftragnehmers bzw. der für die Leistungsdurchführung genutzten Anlage gewährt.
§ 8 Entgelte und Rechnungslegung (1) Die monatliche Abrechnung erfolgt auf Basis der auf den Wiegeprotokollen der Eingangsverwiegung an der Übernahmestelle gemäß § 1 Abs. 2 bzw. in Anwendung des § 4 Abs. 3 und 4 ausgewiesenen Netto-Menge an übergebenen/übernommenen Kehricht sowie Schlämmen nach § 1 Abs. 1. Grundlage für die Rechnungslegung sind die im Abrechnungsmonat übergebenen/übernommenen Mengen an Kehricht sowie Schlämmen nach § 1 Abs. 1 zu den Preisen wie in Anlage 1 des Vertrages genannt. (2) In dem Entgelt sind alle Kosten enthalten, die im Rahmen der Behandlung und Verwertung von Straßenkehricht, Gullyschlämmen sowie Baggergut/Boden und Steinen aus der Stadt Chemnitz entstehen. Dies sind insbesondere die Kosten, die für die Übernahme einschließlich der Verwiegung, die Zwischenlagerung, den Umschlag, die Behandlung, die Verwertung sowie die Nachweisführung und Dokumentation erforderlich sind. (3) Für den Fall, dass aufgrund politischer Entscheidungen oder bedingt durch relevante Marktentwicklungen ein Schwanken des Dieselpreises zum Erfordernis einer Preisanpassung des Annahme-/Behandlungspreises für Straßenkehricht mit überwiegend organischen Anteilen, insbesondere z.B. Laub und Blüten gemäß § 3 Abs. 1 lit. b führt, gelten die Preise gemäß Anlage 2. (4) Für diesen Fall sind der Rechnung die Tankrechnungen als Nachweis der zugrunde gelegten Netto-Dieselpreise anzufügen (tagesaktuelle Tankung). Der Annahme-/ Behandlungspreis ergibt sich somit entsprechend jeweils dieser Basis und ist in Anlage 2 ablesbar. (5) Ein Anstieg oder Abfall des Dieselpreises oberhalb oder unterhalb der niedrigsten bzw. höchsten angegebenen Werte, bleibt unbeachtlich.
LV ASR/26/L18 Seite 6 von 8 08.06.2026 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Reinigung der Gullys sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
[Seite 7]
ASR/26/L18 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Anlage I Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
- Vertragsmuster -
(6) Die Rechnung ist von dem Auftragnehmer jeweils bis zum 5. Werktag des Folgemonats an den ASR zu stellen. Die Umsatzsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausgewiesen. (7) Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum. (8) Die Vertragspartner stimmen sich jährlich, im 4. Quartal des laufenden Jahres, über die im Folgejahr zur Anwendung kommenden Preisstaffelung im Sinne der Anlage 1 ab. (9) Die Anlage 1 (Preisliste) ist Bestandteil dieses Vertrages, kann aber separat verändert oder ausgetauscht werden, ohne die Gültigkeit des restlichen Vertrages zu berühren.
§ 9 Vertraulichkeitsverpflichtung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, geheim zu halten und gegen den Zugriff Dritter, insbesondere gegenüber tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbern zu schützen. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum vorgesehenen Zweck genutzt werden. Dies gilt auch über die Dauer des Vertrages hinaus. (2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses Vertrages sind insbesondere alle während der Dauer dieses Vertrages in mündlicher, visueller, schriftlicher oder elektronischer Form übergebenen technischen und nichttechnischen Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse, schriftliche Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Spezifikationen, Betriebsgeheimnisse, Methoden, Formeln, ausgetauschtes Know-how sowie Materialien und sonstige Gegenstände. Als Vertrauliche Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeit und Projekte des ASR.
§ 10 Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet für alle durch ihn ab der Übernahme der Mengen an Straßenkehricht sowie Schlämmen nach § 1 Abs. 1 verursachten Schäden. (2) Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus für die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufbereitung und Verwertung der angelieferten Stoffe bei der Abwasserbehandlung sowie der Entsorgung der nicht verwertbaren Reststoffe. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung und zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung gegen Schadensfälle, die im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit entstehen können, mit Deckungssummen in branchenüblicher Höhe für die Dauer des Vertrages abzuschließen und die entsprechenden Unterlagen dem ASR auf Verlangen vorzulegen.
LV ASR/26/L18 Seite 7 von 8 08.06.2026 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Reinigung der Gullys sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
[Seite 8]
ASR/26/L18 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Anlage I Reinigung der Straßenentwässerungsanlagen (Gullys) sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz
- Vertragsmuster -
§ 11 Schriftform Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen sowie Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung durch die das Schriftformerfordernis aufgehoben werden soll.
§ 12 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages ist Chemnitz.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, nach Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Dies gilt auch für die Ausfüllung etwaiger Lücken in diesem Vertrag. Vertragsänderungen auf Grund gesetzlicher Änderungen bzw. notwendiger Satzungsänderungen im Vertragszeitraum sind abzustimmen und werden Bestandteil des Vertrages.
Chemnitz, den……………………… Ort, den………………………...................
ASR Auftragnehmer
............................................................ ............................................................................ Marcus Kropp Name Betriebsleiter Geschäftsführer
LV ASR/26/L18 Seite 8 von 8 08.06.2026 Behandlung von Straßenkehricht, Schlämmen aus der Reinigung der Gullys sowie Baggergut aus der Bankett- und Grabenunterhaltung öffentlicher Straßen der Stadt Chemnitz