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Leistungsbeschreibung
Auftraggeber: Stadt Itzehoe
Der Bürgermeister
Amt für Bildung, Abt. Schulverwaltung
Reichenstraße 23
25524 Itzehoe
Maßnahme: Schülerbeförderung
Leistung: Beförderung zur Intensivmaßnahme Schulische Erziehungshilfe im Kreis Steinburg (Schulwerkstatt) an der Pestalozzi-Schule, Schuljahr 2026/2027
Vertragslaufzeit: 01.12.2026-31.07.2027
Inhalt
Vorwort 2
- Leistungsbeschreibung 2 1.1 Beförderung 2/3 1.2 Anforderungen an das Personal 3/4 1.3 Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge 4 1.4 Organisation und Durchführung der Beförderung 4
- Ergänzende Vertragsbedingungen 5 2.1 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragsnehmers 5 2.2 Zusammenarbeit zwischen Auftragsgeber und -nehmer 5 2.3 Personal und Verwaltungsvorschriften 5/6 2.4 Vergütung und Rechnungsstellung 6 2.5 Entgeltanpassung 6 2.6 Sorgfaltspflichten und Haftung 6/7
Ansprechpartner: Frau Kühl
E-Mail: vergabestelle@itzehoe.de
Tel.: 04821/ 603-474
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Vorwort:
Die Auftraggeberin beauftragt den Auftragnehmer mit der schulwöchentlichen Beförderung der SchülerInnen der Intensivmaßnahme Schulische Erziehungshilfe im Kreis Steinburg (Schulwerkstatt) an der Pestalozzi-Schule, Schulstr. 16, 25524 Itzehoe. Diese SchülerInnen haben einen intensiven sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung. Insofern ist bei dieser Beförderung Kontinuität äußerst wichtig.
Dieser Bereich der Schülerbeförderung zeichnet sich dadurch aus, dass er über die Dauer der Ver- tragslaufzeit Veränderungen unterliegt bzw. unterliegen kann, auf die die Auftraggeberin keinen Ein- fluss hat. So können sich die Anzahl und der Wohnsitz der zu befördernden Personen innerhalb des Schuljahres verändern. Die Beförderung muss trotz möglicher und eventueller großer Schwankungen unter Einhaltung der in diesem Vergabeverfahren aufgestellten Voraussetzungen und Bedingungen gewährleistet sein.
Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung soll ein Auftragnehmer ermittelt werden, der die Beförderung der SchülerInnen ab dem 01.12.2026 bis zum 31.07.2027 übernimmt.
- Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die in dieser Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Bieter zu erfüllen.
1.1 Beförderung
Unterrichtsbeginn ist für alle SchülerInnen 08.00 Uhr. Unterrichtsende kann montags bis mittwochs 10.00 Uhr, 12.00 Uhr oder 14.30 Uhr sein. Donnerstags und freitags ist immer 10.00 Uhr oder 12.00 Uhr Unterrichtsende.
Der voraussichtliche Fahrplan für das kommende Schuljahr sieht wie folgt aus:
| Adresse | Hinfahrt Unterrichtbeginn täglich | Rückfahrt Montag | Rückfahrt Dienstag | Rückfahrt Mittwoch | Rückfahrt Donnerstag | Rückfahrt Freitag | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grillchaussee Engelb. Wildnis | 08.00 | 14.30 | 12.00 | 14.30 | 12.00 | 12.00 | ||||||
| Holstenstr. Schenefeld | 08.00 | 12.00 | 12.00 | 14.30 | 12.00 | 12.00 | 12.00 | |||||
| Sürgen Oelixdorf | 08.00 | 14.30 | 12.00 | 12.00 | 12.00 | 12.00 | 12.00 | |||||
| Handwerker Weide Bahrenfleth | 08.00 | 14.30 | 14.30 | 14.30 | 12.00 | 12.00 | 12.00 | |||||
| Gerberstraße Kellinghusen | 08.00 | 12.00 | 14.30 | 12.00 | 12.00 | 12.00 | ||||||
| Bornkamp Itzehoe | 08.00 | 10.00 | 10.00 | 10.00 | 10.00 | 10.00 | ||||||
| Breite Str. Hohenlockstedt | 08.00 | 10.00 | 10.00 | 10.00 | 10.00 | 10.00 |
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Heinrich-Heine- 08.00 12.00 12.00 12.00 12.00 12.00 Weg Hohenlockstedt
Aus diesem Fahrplan erstellt der Auftragnehmer/Beförderungsunternehmen verbindliche Tourenpläne.
Bei der Gestaltung der Tourenpläne und bei der tatsächlichen Erbringung der Beförderungsleistung sind folgende Vorgaben zu beachten und umzusetzen:
• Die derzeit anzufahrenden Anschriften für die Touren sind im o.g. Fahrplan aufgeführt. Die Namen und vollständigen Adressen werden nach Auftragserteilung an das Beförderungsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, übersandt. • Das Beförderungsunternehmen verpflichtet sich, die Tourenplanungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu erstellen und hierbei zu berücksichtigen, dass für die zu befördernden SchülerInnen keine planungstechnisch vermeidbar langen Fahrten geleistet werden. Um die Wirtschaftlichkeit der Fahrten für alle Beteiligten sicher zu stellen, sollen SchülerInnen weitgehend gemeinsam zur Schule gefahren werden, mehrere Einzelfahrten sind so weit es geht zusammenzufassen. Die Gesamtfahrzeit der Beförderung jedes Einzelnen darf in der Regel pro Tour 60 Minuten nicht überschreiten (Beförderungshöchstdauer pro Tour: Zeit vom Platznehmen im Fahrzeug bis zur Ankunft in der Schule oder Zuhause). • Zur Einhaltung der o. g. Vorgaben muss mitunter in Kauf genommen werden, dass die eingesetzten Fahrzeuge nicht ausgelastet werden können. • Die Beförderung erfolgt grundsätzlich mit Fahrzeugen mit 8 Fahrgastplätzen.
Die Beförderung erfolgt grundsätzlich an den Schultagen zu den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Zeiten. Ändern sich Schulbeginn und Schulendzeiten innerhalb der Vertragslaufzeit aus schulorganisatorischen Gründen (auch für einzelne SchülerInnen), muss das Beförderungsunternehmen die Ankunft- und/oder Abfahrtzeiten entsprechend anpassen. Für die Ankunft und Abfahrt ist die Zeit zusätzlich einzuplanen, welche die SchülerInnen für den Weg zwischen Klassenraum und Fahrzeug benötigen (in der Regel 5 Minuten). Dieser Zeitpuffer wird nicht der Beförderungszeit zugerechnet. Die Ankunftszeit des Fahrzeuges an der Schule darf grundsätzlich nicht früher als 15 Minuten vor Unterrichtbeginn sein.
Die Tourenpläne sind dem Angebot beizufügen.
1.2 Anforderung an das Personal
Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal muss in der Lage sein, die SchülerInnen entsprechend zu befördern. Aus diesem Grund werden an das Beförderungspersonal folgende Anforderungen gestellt.
Es muss gewährleitet sein, dass
• immer nur Fahrpersonal eingesetzt wird, das im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach dem § 48 Fahrererlaubnis-Verordnung oder alternativ in Besitz der Fahrererlaubnis nach D/D1 ist, • nur äußerst zuverlässiges Personal eingesetzt wird, • das Fahrpersonal möglichst nicht wechselt,
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• außer dem vertraglich vereinbarten Personenkreis keine weiteren Personen im Fahrzeug mitgenommen werden, • das Beförderungspersonal *ausreichend deutsch spricht, *volljährig ist, *körperlich in der Lage ist, Hilfestellungen zu geben *ausreichende Streckenkenntnisse besitzt, • in den besetzten Fahrzeugen und auf dem Schulgelände nicht geraucht wird. Dies gilt auch für die Zeit unmittelbar vor dem Einstieg der SchülerInnen.
Im Übrigen wird eine besondere Zuverlässigkeit und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf die Beförderung der SchülerInnen erwartet.
1.3 Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge
Der Auftragnehmer hat die zur Beförderung erforderlichen Fahrzeuge bereitzustellen. Bei Betriebsausfällen hat der Auftragnehmer ohne zusätzliche Kostenberechnung für eine Ersatzbeförderung zu sorgen. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und technisch einwandfrei, insbesondere straßen- und verkehrssicher sein. Die Bereifung muss der Witterung entsprechen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden. Etwaige festgestellte Mängel sind jeweils unverzüglich abzustellen. Die Fahrzeuge müssen sich in einem gepflegten Zustand befinden (außen und innen).
Die Fußböden der Fahrzeuge sind so auszustatten, dass sie auch im feuchten Zustand (Regenwetter etc.) rutschhemmend sind.
1.4 Organisation und Durchführung der Beförderung
Die Beförderung erfolgt an den vom Auftraggeber angegebenen Wochentagen und zu den genannten Ankunfts- und Abfahrtszeiten (nicht an unterrichtsfreien Tagen).
Unverhältnismäßige Umwege für die SchülerInnen sind in der Tourenplanung zu vermeiden. Bei der Festlegung der Reihenfolge der SchülerInnen ist daher auch die Entfernung zwischen Wohnort und Schulstandort bedeutend. Konkret bedeutet die z. B., dass SchülerInnen, die am weitesten von der Schule entfernt wohnen, morgens als erste abzuholen bzw. (nach)mittags als letzte nach Hause zu bringen sind. Es ist stets die für die SchülerInnen zeitlich günstigste, d.h. in der Regel die schnellste Fahrstrecke zu wählen.
Bei der Durchführung der Leistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der StVO, der StVZO und der BOKraft zu beachten.
Die SchülerInnen sind anzuschnallen und es sind ggfls. Sitzschalen zu verwenden (siehe StVO). Die Sitzschalen werden nicht gestellt.
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Der Auftraggeber setzt den Auftragnehmer unverzüglich von notwendigen Änderungen in Kenntnis.
- Ergänzende Vertragsbedingungen
2.1 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erbringt die Leistung in eigener Verantwortung. Er verpflichtet sich,
- die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen sowie die einschlägigen technischen und gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und
- die zur Leistungserbringung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und über die Dauer der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten.
Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Tätigkeiten.
2.2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und -nehmer
Auftraggeber und Auftragnehmer benennen jeweils Ansprechpartner/-innen, die mit der Abwicklung des Vertrages betraut werden und verbindliche Erklärungen abgeben können.
Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig.
2.3 Personal und Verwaltungsvorschriften
Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, ausschließlich zuverlässiges und geeignetes Personal für die Leistungsdurchführung einzusetzen. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Auftraggebers abzulösen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu überprüfen.
Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache. Soweit es sich bei dem eingesetzten Personal (Fahrpersonal- und Begleitperson) des Auftragnehmers um Personen ausländischer Nationalität handelt, müssen ihre Kenntnisse der deutschen Sprache für die Erfüllung der Aufgaben ausreichen. Eine einwandfreie Verständigung in deutscher Sprache mit allen Beteiligten muss gewährleistet sein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin,
- das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.07.2004 (in der jeweils geltenden Fassung) zu beachten.
- Arbeitsverträge auch bei geringfügig Beschäftigten schriftlich abzuschließen.
- ausländische Arbeitnehmer nur mit gültigen Arbeitsgenehmigungen zu beschäftigen; auf Verlangen des Auftraggebers ist dies nachzuweisen.
- seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nachzukommen.
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- die Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung gemäß Personenbeförderungsgesetz (PeBFG) nachzuweisen.
- den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, falls er nicht mehr Unternehmer im Sinne der §§ 46 ff. Personenbeförderungsgesetz ist bzw., falls aus den in § 2 PeBfG genannten Gründen die Neuerteilung einer Genehmigung notwendig ist.
Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Bestellung von Ersatzkräften/Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Leistungsdurchführung nicht beeinträchtigt wird.
2.4 Vergütung und Rechnungsstellung
In den Angebotspreisen müssen sämtliche preisbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt sein. Die angebotenen Preise müssen die vollständige und vertragsgemäße Durchführung der Leistung umfassen.
Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt in Form eines Tagespauschalpreises je Fahrtag. Der Aufwand für zu berücksichtigende Besonderheiten in der Beförderung der SchülerInnen ist mit dem Tagespauschalpreis abgegolten.
Der Nettopreis in Euro ist als Tagespreis in dem beigefügten Leistungsverzeichnis einzutragen.
Fallen Fahrtage oder Fahrten wegen unvorhersehbarer Wetterereignisse (Glatteis, Unwetter) aus, wird kein Entgelt gezahlt.
Fallen Fahrten aus schulorganisatorischen Gründen aus, ist der Auftragnehmer von der im Leistungsauftrag benannten Schule rechtzeitig – mindestens 24 Stunden vor Leistungsbeginn – zu unterrichten. Erfolgte eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht, werden 100 % des vereinbarten Entgelts gezahlt. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung entfällt die Vergütung.
Die Beförderung unterbleibt an den unterrichtsfreien Tagen (z. B. SH-Ferien oder gesetzliche Feiertage).
2.5 Entgeltanpassung
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Verringerung der Schülerzahlen (durch z. B. Abgänge), bei Wegfall bzw. Unwirtschaftlichkeit der Beförderung während des Schuljahres die zu erbringenden Leistungen einzuschränken bzw. vom Auftrag zurückzutreten. Eine Kündigung zur Veränderung des Beförderungsentgeltes während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.
2.6 Sorgfaltspflichten und Haftung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.000.000,-- € je Schadensfall für Personen- und Sachschäden abzuschließen, über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und dies dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.
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Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausführung der Leistungen verursacht worden sind. Von der Haftung wird er – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen - nur befreit, wenn er den Nachweis dafür erbringen kann, dass die Schäden von ihm oder seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht schuldhaft verursacht worden sind.
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ersatzansprüchen frei, die gegen den Auftraggeber aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter einschließlich Erfüllungsgehilfen oder aufgrund der vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern einschließlich Erfüllungsgehilfen betriebenen oder geführten Fahrzeugen erhoben werden, sofern eine Haftungsverpflichtung für den Auftragnehmer gegenüber den oben genannten Dritten besteht und soweit der Schaden nicht durch vom Auftraggeber zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden ist oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, den Auftragnehmer rechtzeitig von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen ihn zu unterrichten und in Abstimmung mit dem Auftragnehmer die zulässigen Rechtsmittel in den jeweiligen Verfahren auszuschöpfen. Die dadurch bedingten notwendigen Kosten trägt der Auftragnehmer.
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