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09 Anlage 5 - Anforderungskatalog für KOM und Kleinbusse.pdf

Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Teutoburger Wald Schule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 05:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Anlage 5

Anforderungskatalog für KOM und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden.

1.Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich § 30 d Abs. 1 StVZO ➜ Dieser Anforderungskatalog gilt für KOM – Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz – und sog. Kleinbusse – M1-Kfz (Pkw), die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt und mit 6 bis 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ausgerüstet sind –, die zur Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung – nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder i der VO über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG – FreistellungsVO oder – nach § 43 Ziffer 2 PBefG (Sonderform des Linienverkehrs) besonders eingesetzt werden. Eine derartige Verwendung von Kleinbussen ist der Zulassungsbehörde anzuzeigen (s. 4.4). § 23 Abs. 6 StVZO ➜ 2.Technische Anforderungen/Ausstattung der Kfz 2.1 Gesetzliche Vorschriften Die Kfz müssen ständig den Bestimmungen der StVZO, der BO-Kraft und/oder den Richtlinien 2001/85/EG (KOM) und 70/156/EWG (Pkw) entsprechen. 2.2 Kennzeichnung § 33 Abs. 4 und Anlage 4 BO-Kraft ➜ KOM und Kleinbusse müssen an Stirn- und Rückseite mit den vorgeschriebenen Schulbusschildern gekennzeichnet sein. Die Wirkung der Schilder darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht verdeckt werden. Nach Beendigung der Schulfahrt sind die Schulbusschilder zu entfernen oder abzudecken. Statt der vorgeschriebenen Schulbusschilder sind auch elektronische Anzeigeeinrichtungen verwendbar. Dabei müssen die Anzeigeeinrichtungen folgende Abmessungen haben: Das Symbol muss mindestens 144 mm hoch und 215 mm breit sein. Die Farbe des Bildhintergrundes muss verkehrsschwarz (RAL 9017) oder in einem vergleichbaren Farbton und das Symbol leuchtgelb (RAL 1026), ausgeführt sein. 2.3 Zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger § 54 Abs. 4 StVZO ➜ KOM und Kleinbusse sind mindestens an den Rückseiten mit zwei zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen. KOM mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen an den Fahrzeuglängsseiten im vorderen Drittel zusätzlich mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. 2.4 Sichtverhältnisse für Fahrzeugführer Neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 35b und 56 StVZO muss der Fahrzeugführer aus normaler Sitzposition den sicherheitsrelevanten äußeren und inneren Bereich des KOM beobachten können. Dies gilt als erfüllt, wenn 2.4.1 eine in 1200 mm Höhe über dem Erdboden und in einem Abstand von 300 mm vor der Fahrzeugfront angeordnete Messlatte direkt oder über zusätzliche Frontspiegel indirekt gesehen werden kann (geringfügige Einschränkungen des Sichtfelds z. B. durch Fensterstege oder Scheibenwischerarme bleiben unberücksichtigt); Oder über hinreichend große Kamera- Monitor-Systeme indirekt gesehen werden kann; RL 2003/97/EG ➜ 2.4.2 der KOM außerdem an der rechten Seite mit Rückspiegeln oder hinreichend großen Kamera-Monitor-Systemen ausgerüstet ist, deren Sichtfelder so beschaffen sind, dass der Fahrer auf der Außenseite des Fahrzeugs mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der durch die folgenden senkrechten Ebenen begrenzt ist: RL 2003/97/EG ➜ 2.4.2.1 zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs durch eine parallele Ebene, die durch den äußersten rechten Punkt der Breite des Fahrzeugs hindurchgeht; dabei wird die Breite des Fahrzeugs auf der durch die Augenpunkte des Fahrzeugführers hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen; 2.4.2.2 in Querrichtung durch eine Ebene, die 1 m vor der in 2.4.2.1 erwähnten Ebene parallel zu dieser verläuft; 2.4.2.3 hinten durch eine Ebene, die 4 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrzeugführers hindurchgehenden Ebene parallel zu dieser verläuft und vorn durch die senkrechte Ebene, die 1 m vor der durch die Augenpunkte des Fahrzeugführers hindurchgehenden senkrechten Ebene parallel zu dieser verläuft. Verläuft die senkrechte Querebene durch die äußerste Kante des Stoßfängers des Fahrzeugs weniger als 1 m vor der senkrechten Ebene durch die Augenpunkte des Fahrzeugführers, so ist das Sichtfeld auf diese Ebene beschränkt;

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2.4.3 über die vorgeschriebenen oder zusätzlichen Außenspiegel die äußeren Bereiche der Ein- und Ausstiege beobachtet werden können, die nicht unmittelbar einzusehen sind (bei Gelenkomnibussen ist dies in gestreckter Stellung der Fahrzeuge zuprüfen); 2.4.3.1 die in 2.4.2 und 2.4.3 aufgeführten Außenspiegel, soweit nicht an Fahrgasttüren angebracht, beheizt sowie die Bereiche der Scheiben, die für die Sicht zu diesen Außenspiegeln erforderlich sind, nicht aufgrund von Witterungseinflüssen beschlagen oder vereisen können (z.B. Doppelverglasung, Scheibenheizung, entsprechend angeordnete Warmluftdüsen); § 31 Abs. 2 StVZO ➜ § 23 Abs. 1 StVO ➜ 2.4.4 über Innenspiegel der Fahrgastraum und die Ein- und Ausstiegsbereiche zumindest bei den von ihm betätigten Fahrgasttüren eingesehen werden können; 2.4.5 in KOM mittels baulicher Maßnahmen, z. B. Schwenkbügel, sichergestellt ist, dass sich neben dem Fahrzeug- führer keine Personen aufhalten können. Begleitpersonen, auf besonders gekennzeichneten Sitzen, sind davon ausgenommen. § 35 b Abs. 2 StVZO gilt für bis zum 13.02.2005 erstmals in den Verkehr gebrachte KOM. Für neue KOM: ➜ Empfehlung 2.5 Ein- und Ausstiege 2.5.1 Die untersten Trittstufen der Ein- und Ausstiege von KOM dürfen max. 400 mm nach der StVZO bzw. 340 mm (KOM-Klasse A oder I) oder 380 mm (KOMKlasse B, II oder III) nach der Richtlinie 2001/85/EG über der Fahrbahn liegen. § 35 d Abs. 2 StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.7.1) ➜ 2.5.2 Wird bei KOM eine Höhe von 300 mm bei den unteren Trittstufen überschritten, sind Haltegriffe oder Haltestangen im Bereich der Ein- und Ausstiege anzubringen, die von Schülern und Kindergartenkindern beim Ein- und Aussteigen benutzt werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn die Haltegriffe oder Haltestangen von der Fahrbahn aus erreicht werden können und dabei eine Höhe von 1100 mm – gemessen von der Fahrbahn – nicht überschritten wird. VkBl. 1980, S. 537 (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.11.3.2) ➜ 2.5.3 Trittstufen der Ein- und Ausstiege müssen trittsicher und auch in feuchtem Zustand rutschhemmend sein. § 35 d Abs. 1 StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.7.6) ➜ 2.5.4 In den Bereich der Ein- und Ausstiege dürfen keine Gegenstände hineinragen, die eine Gefährdung mit sich bringen könnten. In diesem Bereich befindliche Sitze dürfen nicht benutzt werden und müssen hochgeklappt und gesichert bzw. ganz ausgebaut sein. Sitze für Begleitpersonen, die von solchen Personen benutzt werden, sind hiervon ausgenommen. § 35 d Abs. 1 StVZO, § 35 b Abs. 2 (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.1.7) ➜ 2.5.5 Sicherheitseinrichtungen an beweglichen Einstieghilfen (Kneelingsysteme, Hubeinrichtungen oder Rampen) müssen ständig betriebsbereit sein. Der Betrieb von fremdkraftbetätigten Rampen muss durch gelbes Blinklicht angezeigt werden. § 35 d Abs. 3 StVZO und Richtlinie für fremdkraftbetriebene Einstieghilfen an ➜ KOM (VkBl. 1993, S. 218) (RL 2001/85/EG, Anh. VII, Nr. 3.11.4.3.1) 2.5.6 KOM und Kleinbusse müssen eine elektrische Innenbeleuchtung haben. Die Ein- und Ausstiege von KOM sowie die unmittelbar angrenzenden Bereiche außerhalb des Kfz müssen hinreichend ausgeleuchtet sein, solange die Türen nicht vollständig geschlossen sind. § 54 a StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.8) ➜ 2.6 Fahrgasttüren und Notausstiege 2.6.1 Türen, Türverschlüsse und ihre Betätigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist. § 35 e StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.4) ➜ 2.6.2 In KOM muss dem Fahrzeugführer der geschlossene Zustand fremdkraftbetätigter Fahrgasttüren sinnfällig angezeigt werden. Eine derartige Anzeige wird auch für handbetätigte Fahrgasttüren empfohlen. 2.6.2.1 Fahrgasttüren von Kleinbussen, mit denen Schüler von Grundschulen oder Kindergartenkinder befördert werden, müssen zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. 2.6.3 An fremdkraftbetätigten Fahrgasttüren in KOM müssen § 35 e Abs. 5 StVZO – VkBl. 1984, S. 556, VkBl. 1988, S. 239 und VkBl. 1991, ➜ S.498 – (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.5 und 7.6.6) 2.6.3.1 mit Ausnahme der im direkten Einflussbereich und Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden und von ihm zu betätigenden Fahrgasttüren alle anderen Fahrgasttüren mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Einklemmen von Personen verhindern (z.B. Reversiereinrichtungen), § 35 e Abs. 5 StVZO ➜

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2.6.3.2 die Hauptschließkanten von Fahrgasttüren ohne Reservierungseinrichtungen mit ausreichend breiten und nachgiebigen Schutzleisten gesichert sein, 2.6.3.3 vorhandene Schutzeinrichtungen ständig betriebsbereit sein. 2.6.4 Die Betätigung der besonderen Einrichtungen zum Öffnen der Fahrgasttüren in Notfällen, durch die fremdkraftbetätigte Türen geöffnet oder drucklos geschaltet werden können, muss dem Fahrzeugführer optisch und akustisch angezeigt werden. § 35 e Abs. 3 StVZO ➜ 2.6.5 Empfohlen wird, dass die vorgenannten Einrichtungen zum Öffnen der Fahrgasttüren in Notfällen nur bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 5 km/h wirksam sind. Notausstiege müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein. Hilfsmittel zum Öffnen der Notausstiege – z.B. sogenannte Nothämmer – müssen deutlich sichtbar sowie leicht zugänglich in unmittelbarer Nähe der Notausstiege angebracht sein. 2.7 Fahrgastraum 2.7.1 Die Fußböden in KOM müssen auch in feuchtem Zustand ausreichend rutschhemmend sein. § 35 d StVZO ➜ 2.7.2 Die im Aufenthalts- und Bewegungsbereich der Schüler befindliche Innenausstattung (einschließlich Fahrscheinentwerter) muss so beschaffen sein, dass beim Betrieb und bei Unfällen der Kfz Verletzungen möglichst gering und auf das unvermeidliche Maß beschränkt bleiben: -Haltegriffe und sonstige Halteeinrichtungen sowie deren Befestigungen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Sie müssen soweit abgepolstert sein, dass Aufprallverletzungen weitgehend vermieden werden; -Aschenbecher, Leuchten, Garderobenhaken, klappbare Armlehnen und andere Fahrzeugteile müssen so gestaltet sein, dass Aufprallverletzungen weitgehend vermieden werden § 30 StVZO ➜ 2.8 Sitz- und Stehplätze 2.8.1 Sitzplätze, Ausrüstung mit Sicherheitsgurten 2.8.1.1 In KOM dürfen nur so viel sitzende Kinder befördert werden, wie Sitzplätze im Fahrzeug angeschrieben und in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen sind. § 34 a StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.3.1.1) ➜ 2.8.1.2 Kleinbusse sind auf den im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgewiesenen Sitzplätzen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet. Sofern Alter und Größe der Schüler und Kindergartenkinder das Anlegen der Sicherheitsgurte nicht gestatten, sind geeignete Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitzuführen. Es dürfen nur soviel Kinder befördert werden, wie Sicherheitsgurte und/oder Rückhalteeinrichtungen vorhanden sind. Eine Behinderung des Fahrzeugführers durch neben ihm sitzende Kinder ist auszuschließen. § 35 a StVZO ➜ § 22 a StVZO (ECE-R 44) ➜ § 21 Abs. 1 a StVO ➜ 2.8.1.3 Ob und ggf. in welchem Umfang KOM einzusetzen sind oder eingesetzt werden, die nach § 35 a Abs. 4 StVZO mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, ist u. a. von den speziellen Einsatzbedingungen vor Ort abhängig zu machen. § 35 a i. V. m. § 72 Abs. 2 StVZO; Entscheidung des Trägers für die Schülerbeförderung und Vereinbarung mit ➜ dem Unternehmer 2.8.2 Stehplätze 2.8.2.1 Stehplätze sind in Kleinbussen nicht und in KOM nur in dem Umfang zulässig, wie sie im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgewiesen und im Fahrzeug angeschrieben sowie vom Träger für die Schülerbeförderung für zulässig erklärt worden sind. § 34 a StVZO; Nr. 2.8.3 (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.3.1.2) ➜ 2.8.2.2 Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie auch von Schülern aller Altersklassen benutzt werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn die Halteeinrichtungen in einer Höhe von 800 mm bis 1100 mm bzw. nach der RL 2001/85/EG bis 1500 mm über dem Fahrzeugboden angeordnet sind und für jeden Stehplatz eine Mindestgrifflänge von 80 mm vorhanden ist. Für KOM, die ab dem 13.02.2005 erstmals in den Verkehr kommen, wird eine max. Höhe von 1100 mm empfohlen. § 34 a Abs. 5 StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.11.2) ➜ 2.8.3 Nutzung der maximal zulässigen Stehplätze Ob und in welcher Anzahl die im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgewiesenen und im KOM angeschriebenen Stehplätze genutzt werden dürfen, ist vom Einzelfall abhängig und vom Aufgabenträger der Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung festzulegen. § 34 a Abs. 1 StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.3.1.2) ➜ Gründe für eine niedrigere Ausnutzung der max. zulässigen Stehplätze können z. B. sein:

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–Alter der Schüler, –Häufigkeit und Dauer der starken Stehplatzbelegung, –Beförderungsdauer für Schüler, –Straßen- und Verkehrsverhältnisse auf der Beförderungsstrecke. 3.Betrieb der Kraftfahrzeuge 3.1 Die Kfz sind nur in betriebs- und verkehrssicherem sowie in sauberem Zustand einzusetzen. § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 StVZO ➜ § 23 Abs. 1 StVO ➜ 3.2 Während des Betriebs sind die Kfz den Umständen entsprechend zu heizen und/oder zu lüften. 3.3 Der Träger für die Schülerbeförderung kann unter Berücksichtigung der winterlichen Fahrbahnverhältnisse und der Einsatzgebiete der Schulbusse eine zeitlich befristete Ausrüstung mit Winterreifen (M+S) vorschreiben. Des Weiteren kann auch die Verwendung von Schneeketten vorgeschrieben werden, sofern bei Antritt der Fahrt schnee- oder eisglatte Fahrbahn zu erwarten ist. Im Übrigen gilt § 18 BOKraft. § 18 BO-Kraft ➜ 3.4 Die Beförderung von stehenden Schülern auf Flächen, die als Stehplatzflächen nicht zulässig sind, ist verboten; hierzu gehören z. B.: –Trittstufen der Ein- und Ausstiege, – die von Personen freizuhaltende Fläche neben dem Fahrersitz (s. 2.4.5). Auf diese Flächen ist durch Beschilderung besonders hinzuweisen (z.B. „Nicht auf den Trittstufen stehen – Ausstieg freihalten!“). 3.5 Vorgeschriebene Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen sind während der gesamten Beförderungsdauer anzulegen bzw. zu benutzen. § 21 Abs. 1 a und § 21 a Abs. 1 StVO ➜ 3.6 Wird die Nutzung vorhandener Stehplätze in mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten KOM (so genannten Misch- oder Kombibussen) untersagt (s. Nr. 2.8.3) oder sind keine Stehplätze zulässig, müssen während der Fahrt: –in KOM mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t die Sicherheitsgurte auf allen Plätzen ordnungsgemäß angelegt werden, –in KOM mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t die Sicherheitsgurte ordnungsgemäß angelegt bzw. von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, amtlich genehmigte und für Kinder geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt werden. Entscheidung des Trägers für die Schülerbeförderung: § 21 und § 21 a StVO ➜ 4.Überprüfungen und Kontrollen 4.1 Zur Feststellung, ob die einzusetzenden Kfz den einschlägigen Vorschriften sowie den Anforderungen dieses Katalogs entsprechen, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Gutachtens/einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder von der nach § 29 StVZO zuständigen Person verlangen. 4.2 Der Träger für die Schülerbeförderung ist berechtigt, den Schulbusverkehr einschließlich des Zustandes und der Ausrüstung der Kfz sowie des eingesetzten Fahrpersonals in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. 4.3 Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO, §§ 41 und 42 BO-Kraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei Überprüfungen durch die zuständige Behörde Mängel festgestellt, hat der Unternehmer diese unverzüglich zu beseitigen. 4.4 Der Träger für die Schülerbeförderung ist berechtigt zu prüfen, ob im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungs- bescheinigung Teil 1 der Vermerk der Zulassungsbehörde nach § 23 Abs. 6 StVZO über die Verwendung des Pkw zur Personenbeförderung nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der FreistellungsVO eingetragen ist und dement- sprechend kürzere Fristen für die Hauptuntersuchung zum Tragen kommen.

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2006 Ministerium für Bauen und Verkehr NRW Stand: 01.07.2006

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