2.02.10 - FB Einhaltung_ILO_Kernarbeitsnormen.pdf

Beförderung von Schülerinnen und Schülern auf fünf Touren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 14:09 (Europe/Berlin)

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Anlage: Formblatt Eigenerklärung Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen

Vergabe-Nr.: ZVSt-2026-L24 Leistungen im freigestellten Schülerverkehr für das Schuljahr 2026/2027 Los 7 (5 Touren)


Name des Bewerbers/Mitglieds der Bewerber-/Bietergemeinschaft

Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 13 TVgG M-V)

  1. Bewerber/Bieter bzw. Bewerber-/Bietergemeinschaften (Auftragnehmer), Hersteller (Produkthersteller)1 und direkte Zulieferer des Herstellers (ohne ausschließliche Händlerfunktion)2 vertragsgegenständlichen Waren [im Folgenden „Prozessbeteiligte“ genannt] haben bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechen-den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind.3 Soweit nationales Recht eines Landes gilt, in dem eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, sind die Prozessbeteiligten verpflichtet, den Wesensgehalt der betreffenden Kernarbeitsnormen dennoch einzuhalten

Dies bedeutet, dass bei der Auftragsausführung, insbesondere bei der Herstellung zu liefernder Waren

• keine Zwangsarbeit einschließlich Sklaven- und Gefängnisarbeit4 entgegen dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930, (BGBl. 1956 II S. 641) und dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442) geleistet wird; • allen Arbeitnehmern/-innen das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten sowie das Recht auf Tarifverhandlungen entsprechend dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073) und dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123) gewährt wird; • keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft entgegen dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in

1 Als Produkthersteller gilt derjenige, der Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 ProdHaftG der vertragsgegen- ständlichen Ware ist. 2 Die direkte Zuliefereigenschaft eines Unternehmens entfällt nicht dadurch, dass ein Unternehmen mit ausschließlicher Händlerfunktion zwischengeschaltet wird. 3 Bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr.111, Nr. 138 und Nr. 182. Die Normen sind online abrufbar unter https://www.ilo.org/de/regions-and-count-ries/europe-and- central-asia/internationale-arbeitsorganisation-vertretung-deutschland/ilo-arbeits-und-sozial-standards/ilo- kernarbeitsnormen. 4 unfreiwilliger Gefängnisarbeit

(Bei Bewerber-/Bietergemeinschaften ist das Formblatt für jedes Mitglied einzureichen.)

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Anlage: Formblatt Eigenerklärung Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen

Vergabe-Nr.: ZVSt-2026-L24 Leistungen im freigestellten Schülerverkehr für das Schuljahr 2026/2027 Los 7 (5 Touren)

Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98) vorgenommen wird, die dazu führt, dass die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufgehoben oder beeinträchtigt wird; • männlichen und weiblichen Arbeitskräften entsprechend dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24) das gleiche Entgelt gezahlt wird; • keine Kinderarbeit in ihren schlimmsten Formen entgegen dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291) und dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 19. Juni 1976 geleistet wird.

  1. Ich/Wir unterstütze(n) die öffentlichen Auftraggeber bei der Überprüfung der Einhaltung der unter Ziffer 1. aufgeführten Anforderungen wie folgt: • Als Bindeglied zwischen Auftraggebern und den Prozessbeteiligten werde ich/werden wir auf Verlangen alle dafür erforderlichen Nachweise anfordern und weiterleiten. • Dazu zählen Eigenerklärungen der Prozessbeteiligten, sowie Verweise auf vorliegende Zertifizierungen, Validierungen, Code of Conduct oder Ergebnisse bereits durchgeführter Audits. • Sollten die aufgeführten Nachweise nicht zur Verfügung gestellt werden können, wird mit den Auftraggebern die Möglichkeit einer angemeldeten Überprüfung der Arbeitsbedingungen bei den Prozessbeteiligten vor Ort geprüft bzw. werden weitere Maßnahmen abgestimmt.

Anmerkung: Die nachfolgenden Nachweise 1 bis 3 sind gleichwertig. Sie müssen einen Nachweis auswählen. Bitte machen Sie Ihre Auswahl durch Ankreuzen und Ausfüllen der entsprechenden Angaben (soweit erforderlich) deutlich. Ihre Auswahlentscheidung hat keinen Einfluss auf die Wertung.

Nachweis 1 ☐ Der Nachweis wird durch ein aktuelles Siegel, Label oder Zertifikat oder den Nachweis der Mitgliedschaft in einer Initiative gemäß Buchstabe der nachstehenden Liste erbracht werden:5

a) EICC b) UN Global Compact c) GRI d) FTSE4Good e) BSCI f) SAI

5 siehe Erläuterung zu den einzelnen Nachweisen in der Anlage.

(Bei Bewerber-/Bietergemeinschaften ist das Formblatt für jedes Mitglied einzureichen.)

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Anlage: Formblatt Eigenerklärung Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen

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Nachweis 2 ☐ Der Nachweis wird durch ein anderes Siegel, Label, Zertifikat, die Mitgliedschaft in einer anderen Initiative oder durch eine sonstige Erklärung eines Dritten erbracht werden:

Nachweis durch:

Ausgestellt durch:

Dieser Nachweis ist einem Siegel, Label oder Zertifikat der unter Nachweis 1 genannten Liste gleichwertig, da er beinhaltet, dass bei der Herstellung der zu liefernden Waren die ILO-Kernarbeitsnormen im Umfang von Ziffer 1. eingehalten werden. Der Aussteller des Nachweises ist unabhängig von meinem/unserem Unternehmen, meinen/unseren Zulieferern und den Herstellern der Waren. Die Gleichwertigkeit, einschließlich der Unabhängigkeit, kann ich/können wir auf Anforderung belegen.6

Nachweis 3 ☐ Ich/Wir erkläre(n), dass bei der Herstellung der Waren die ILO-Kernarbeitsnormen im Umfang von Ziffer 1. eingehalten werden. Dies gewährleiste ich/gewährleisten wir für den Fall der Zuschlagserteilung während der Vertragslaufzeit auch dadurch, dass ich mich/wir uns regelmäßig über die Arbeitsbedingungen bei der Herstellung der Waren im Sinne der Ziffer 1. informiere(n). Bei der Feststellung von Verstößen leite ich/leiten wir Gegenmaßnahmen ein.


(Ort, Datum) (Firma) (Name des Erklärenden *)

  • Bei elektronischer Abgabe des Angebotes reicht es aus, den Namen des Erklärenden anzugeben und die Erklärung in Textform gem. § 126b BGB abzugeben!

6 Als weitere Orientierung für die Gleichwertigkeit Ihres Nachweises können beispielsweise die Internetseiten der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): http://www.kompass-nachhaltigkeit.de oder der Verbraucherinitiative e.V.: http://www.label-online.de dienen.

(Bei Bewerber-/Bietergemeinschaften ist das Formblatt für jedes Mitglied einzureichen.)

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Anlage: Erläuterungen zu Nachweis 1 der Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO- Kernarbeitsnormen

EICC Electronic Industry Code of Conduct ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Elektronikherstellern mit gemeinsamen Verhaltenskodex für die Elektronikfertigung

UN Global Compact Der Global Compact der Vereinten Nationen ist eine strategische Initiative für Unternehmen, die sich verpflichten, ihre Geschäftstätigkeiten und Strategien an zehn universell anerkannten Prinzipien aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung auszurichten.

GRI Die Global Reporting Initiative Ist ein unabhängiger freiwilliger Zusammenschluss zwischen öffentlichen, zivilgesellschaftlichen und privaten Akteuren, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, weltweit anwendbare Leitlinien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, Regierungen und NGOs (nichtstaatliche Organisationen) unabhängig von Größe, Branche oder Standort zu entwickeln. Der GRI-Leitfaden zur Nachhaltigkeits-berichterstattung (englisch: „Sustainability Reporting Guidelines“) bietet einen umfassenden Rahmen, anhand dessen transparente und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichte erstellt werden können.

FTSE4GOOD Bei dem britischen FTSE4GOOD handelt es sich um einen weltweit führenden Index. Der FTSE4GOOD ist eine Indexfamilie zu Nachhaltigkeit und Corporate Governance (Grundsätze der Unternehmensführung) des Londoner Anbieters FTSE (Financial Times Stock Exchange - britischer Aktienindex). Diese nimmt Unternehmen auf, die sich besonders im Bereich der Corporate Social Responsibility (Unternehmerische Gesellschaftsverantwortung) engagieren. Diese seit 2001 bestehenden Indizes, die nach dem Best-in-Class-Prinzip arbeiten, werden vielfach als Benchmark von Investoren herangezogen.

BSCI Die Business Social Compliance Initiative ist eine gemeinnützige Unternehmensvereinigung mit Sitz in Brüssel. Sie wurde mit dem Anspruch gegründet, auf Unternehmerseite eine gemeinsame Plattform für die unterschiedlichen europäischen Verhaltenskodizes und Überwachungssysteme sowie die Grundlage für ein gemeinsames Überprüfungs-system für Sozialstandards zu schaffen. Kem der BSCI ist die Einhaltung der ILO- Kernarbeitsnormen.

SAI SA8000 ist ein internationaler Standard der Social Accountability International (SAI) mit dem Ziel, Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern (Angestellte, Arbeiter, aber auch Leiharbeiter) zu verbessern. Ins Leben gerufen von der SAI, einer internationalen Nichtregierungsorganisation mit Sitz in New York (US), dient er vor allem transnationalen Unternehmen als Mindestanforderung an Sozial- und Arbeitsstandards. Für die Zertifizierung melden sich Unternehmen selbständig bei der SAI an. Im Gegensatz zu nationalen Gesetzen und Verordnungen ist SA8000 eine internationale Norm, deren Zertifizierung und Befolgung auf freiwilliger Entscheidung der Unternehmen beruht. Sie basiert auf Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Vereinten Nationen (UN). SAI ist finanziell unabhängig.

(Bei Bewerber-/Bietergemeinschaften ist das Formblatt für jedes Mitglied einzureichen.)

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