Vertrag
über die Beförderung von Schülern nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037)
zwischen dem
Landkreis Vorpommern-Greifswald,
vertreten durch den Landrat
Feldstraße 85 a
17489 Greifswald
nachfolgend „Schulaufwandsträger“
und
nachfolgend „Auftragnehmer“
- Vertragsgegenstand
- Dieser Vertrag regelt die Leistungserbringung des Auftragnehmers im freigestellten Schülerverkehr des Schulaufwandsträgers im Landkreis Vorpommern-Greifswald laut Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Der Auftragnehmer übernimmt die Beförderung von Schülern gemäß Fahrplan (Anlagen 2 und 2a) und ist verpflichtet, die Leistungen nach vereinbarter Art, Umfang und Qualität zu erbringen.
- Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
- Abweichungen von der Streckenführung gemäß Fahrplan sind nur zulässig, wenn die Einhaltung aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich ist (z. B. Straßensperrungen wegen Baumaßnahmen, eingeschränkter Winterdienst, Sperrungen durch Polizei, Rettungskräften u. ä.). Die Leistungen sind so anzupassen, dass die Beförderung der Schüler so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
- Der Schulaufwandsträger ist durch den Auftragnehmer unverzüglich über die Auswirkungen der Störung und deren voraussichtlichen Dauer, über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Beförderung der Schüler, Abweichungen von der Streckenführung und über besondere Gefahrenquellen auf der Strecke gemäß Fahrplan sowie an den Haltestellen schriftlich per Email an das Gruppenpostfach: sb@kreis-vg.de zu informieren.
- Im Falle einer Betriebsstörung bei Auftragnehmer hat dieser sicher zu stellen, dass die Schüler ihr Fahrziel erreichen. Dies ist gegebenenfalls auch dadurch zu gewährleisten, dass den Schülern unverzüglich eine Ersatzbeförderung zur Verfügung gestellt wird.
- Betriebsstörungen sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Fahrplans sind seitens des Auftragnehmers zu dokumentieren und dem Schulaufwandsträger auf Verlangen vorzulegen.
- Die vom Schulaufwandsträger begehrten Änderungen des Fahrplanes, der Linienführung und der Belegung sind durch den Auftragnehmer umzusetzen. Zu- und Abbestellungen von Fahrten werden vom Schulaufwandsträger schriftlich beim Auftragnehmer bestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich unverzüglich eine entsprechende Überarbeitung der Tourenplanung vorzunehmen und dem Schulaufwandsträger diese schriftlich zukommen zu lassen. Bei der Überarbeitung der Touren sind grundsätzlich ökonomische Touren zu bilden.
- Leistungsänderungen, z. B. Änderung des Beförderungsentgeltes, erfordern das schriftliche Einvernehmen beider Vertragsparteien.
- Änderungen im Schulbereich (z. B. schulfreie Tage) werden dem Auftragnehmer durch den Schulaufwandsträger in Abstimmung mit den jeweiligen Schulleitungen unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
- Leistungspflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer und das durch ihn eingesetzte Fahrpersonal haben die gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), des Straßenverkehrsgesetz (StVG), Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Betriebsordnung für Kraftfahrzeuge (BOKraft), Fahrerlaubnisverordnung in der jeweils gültigen Fassung, den Richtlinien 2001/85/EG und 2003/97/EG sowie dem Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse gemäß Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 14. Juli 2005, Verkehrsblatt 2005, Seite 604, zu beachten.
- Das eingesetzte Fahrpersonal muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und eines gültigen Personenbeförderungsscheins sein. Dies ist dem Schulaufwandsträger während der Vertragslaufzeit einmal pro Schuljahr nachzuweisen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an das Fahrpersonal zu dokumentieren und diesbezüglich Kontrollen durchzuführen.
- Die für die Schülerbeförderung eigesetzten Kraftfahrzeuge haben den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Der Auftragnehmer gewährleistet die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Kraftfahrzeuge. Unfallschäden an Karosserie und Lackierung sind unverzüglich, sofern sie die Fahrsicherheit nicht einschränken jedoch spätestens binnen vier Wochen zu beseitigen. Das Fahrzeugalter der eingesetzten Kraftfahrzeuge darf 10 Jahre nicht überschreiten.
- Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Kraftfahrzeuge in einem technisch einwandfreien und versicherten Zustand sind. Die vorgeschriebene Sicherheitsausstattung muss stets funktionsfähig und gekennzeichnet sein. Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Versicherungsschutz ist dem Schulaufwandsträger bei Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit einmal pro Schuljahr nachzuweisen.
- Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen der eingesetzten Kraftfahrzeuge fristgerecht durchgeführt werden. Der Nachweis darüber, wie Fahrzeugunterlagen, Untersuchungsberichte HU und AU, sind dem Schulaufwandsträger während der Vertragslaufzeit einmal pro Schuljahr nachzuweisen.
- Die Beförderung der Schüler ist nur unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben an Kindersitze/Rückhalteeinrichtungen gestattet.
- In den Kraftfahrzeugen, mit denen im Rollstuhl befindliche Schüler transportiert werden, sind entsprechende Vorrichtungen zu treffen, die eine einwandfreie und sichere Beförderung gewährleisten.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die einzusetzenden Kraftfahrzeuge in einem sauberen Zustand zu halten. Er hat die Reinigung dieser in regelmäßigen Abständen und in Abhängigkeit von der Witterung und dem Grad der Verschmutzung nach Bedarf auch täglich nach Betriebsschluss vorzunehmen.
- In den für die Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeugen besteht absolutes Rauchverbot.
- Das Fahrpersonal hat die Beförderungsleistung mit besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Vorsicht absichert, die Schüler beim Ein- bzw. Ausstieg beaufsichtigt und bei gesundheitlichen Einschränkungen behilflich ist.
- Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Schulung des Fahrpersonals. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Belehrung des eingesetzten Fahrpersonals entsprechend dem „Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern“ (Verkehrsblatt 2005, S. 604) durchzuführen (Anlage 3).
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber seinen Mitarbeitenden (ohne Berücksichtigung von Auszubildenden) ein Mindeststundenentgelt gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in der aktuell gültigen Fassung zu zahlen (Anlage 4).
3. Haftung und Versicherung
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- Der Auftragnehmer stellt den Schulaufwandsträger von allen Ansprüchen frei, die von den zu befördernden Schülern oder Dritten im Rahmen der Beförderung geltend gemacht werden.
- Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle bei Leistungserbringung durch ihn oder seine Mitarbeitenden verursachten Schäden.
- Der Auftragnehmer hat den Nachweis seiner Haftpflichtversicherung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe dem Schulaufwandsträger bei Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit einmal pro Schuljahr vorzulegen. Änderungen der Versicherungsverhältnisse hat der Auftragnehmer dem Schulaufwandsträger unverzüglich schriftlich nachzuweisen.
4. Vergütung
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- Der Auftragnehmer erhält für seine vertraglich geschuldete Leistung eine Vergütung entsprechend Anlage 2 und 2a.
- Die Vergütung erfolgt grundsätzlich nur für die tatsächlich ausgeführte Beförderung von Schülern (Besetztfahrten). Eine Vergütung von sog. Leerfahrten erfolgt nicht.
- Bei Ausfall der Fahrten bis zu einem Zeitraum von 3 Tagen ohne vorheriger Abmeldung durch den Schulaufwandsträger können für diesen Zeitraum ohne Abmeldung 10% der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer zum Ansatz gebracht werden.
- Fahrten für die kein Bedarf mehr besteht (z. B. wegen abgemeldeter Schüler), werden durch den Schulaufwandträger beim Auftragnehmer schriftlich abgemeldet. Der Auftragnehmer hat ab Abmeldung keinen Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung.
- Die Fahrten, die im Fahrplan nicht vorgesehen sind, sind mit dem Schulaufwandsträger unter Angabe des Fahrtweges und Begründung des Fahrtzwecks vor Beförderung schriftlich abzustimmen.
- Der Auftragnehmer ist für die vertragsgemäße Leistungserbringung und -höhe dem Schulaufwandsträger gegenüber beweispflichtig. Dieser Beweispflicht kommt er durch Rechnungslegung nach. Der ersten Rechnungslegung sind für die Touren die Streckenprotokolle zum Fahrweg mit Kilometerangaben beizufügen.
- Die Rechnungslegung hat bis zum 15. des Folgemonats an folgende Adresse zu erfolgen:
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Stabsstelle Beteiligungen
Schülerbeförderung/ÖPNV
Feldstraße 85a
17489 Greifswald
- Preisgleitung
5.1 Die Vertragsparteien haben das Recht, während der Vertragslaufzeit für Veränderungen bei Personal- und Energiekosten des Auftragsnehmers im Verhältnis zum Basisjahr eine Anpassung der vom Auftragnehmer für die Leistung kalkulierten Betriebskosten für die Folgezeit zu verlangen. Der Anpassung werden folgende Anteile der Personal- und Energiekosten zugrunde gelegt (nichtangepasster Anteil 20 %):
- 60 % Personalkosten
- 20 % Energiekosten
Dabei werden die Kostenänderungen wie folgt festgelegt:
Personalkosten = Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes des dem betrachteten Jahr vorangegangenen Jahres für den „Index der tariflichen Stundenverdienste“ des Statistischen Bundesamtes für den Wirtschaftszweig „Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr“ im früheren Bundesgebiet zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr.
Energiekosten = Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes des dem betrachteten Jahr vorangegangenen Jahres für den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher“ zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr.
5.2. Die Anpassung der Kostenbestandteile kann von jeder Vertragspartei jährlich bis 30. April bei der anderen Vertragspartei beantragt werden, erstmals im Jahr 2028. Gültiges Basisjahr für das erste Änderungsverlangen ist das Jahr 2027.
5.3. Der Antrag ist schriftlich und unter Vorlage der zur Anpassung erforderliche Nachweise zu stellen. Nach erfolgter Preisanpassung wird das dem Jahr der Preisanpassung vorangegangene Jahr zum gültigen Basisjahr für den Fall eines erneuten Anpassungsverlangens.
6. Sonstige Pflichten des Schulaufwandsträgers
6.1. Der Schulaufwandsträger wirkt in Zusammenarbeit mit der Schule auf die Schüler und deren Erziehungsberechtigte dahingehend ein, dass sich die Schüler während der Fahrt ordnungsgemäß verhalten.
6.2. Sollte es wiederholt zu Zwischenfällen während der Fahrt kommen, die auf das Fehlverhalten der zu befördernden Schüler zurückzuführen sind, behält sich der Schulaufwandsträger im Einvernehmen mit der Schule und dem befördernden Auftragnehmer den Ausschluss des Schülers von der Beförderung vor.
- Vertragsdauer und Kündigung
7.1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 22.02.2027 des Schuljahres 2026/2027 und endet mit dem letzten Schultag des Schuljahres 2030/2031.
7.2. Der Auftragnehmer hat die Option der einmaligen Verlängerung des Vertragsverhältnisses um weitere zwei Schuljahre, Schuljahr 2031/2032 und 2032/2033. Der Auftragnehmer hat dem Schulaufwandsträger spätestens sechs Monate vor Vertragsende schriftlich mitzuteilen, ob dieser das Vertragsverhältnis verlängern möchte.
7.3. Ist der Auftragnehmer u. a. nicht in der Lage, die notwendigen Änderungen des Schulaufwandsträgers umzusetzen oder entfällt der Leistungsbedarf durch den Auftragnehmer, insbesondere wegen geänderter Schulorganisation oder sinkenden Schülerzahlen, so kann jede Vertragspartei den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Schulhalbjahresende kündigen.
7.4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei grob und wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.
7.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
8. Überprüfung der Leistungserbringung
Der Auftragnehmer ermöglicht dem Schulaufwandsträger auf Verlangen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu prüfen. So darf der Schulaufwandsträger die im Fahrgastbetrieb auf vertragsgegenständlichen Strecken befindliche Fahrzeuge bzw. Ausrüstungen sowie Abstelleinrichtungen für Fahrzeuge des Auftragnehmers jederzeit prüfen.
- Schlussbestimmungen
- Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen zu diesem Vertrag, sowie dessen Aufhebung, bedürfen der Schriftform. Die Anwendung des § 127 Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen. Dies gilt einschließlich der Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
- Gerichtsstand ist Greifswald.
- Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
Ort, Datum, Unterschrift Ort, Datum, Unterschrift
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Schulaufwandsträger Auftragnehmer
Anlagen:
Anlage 1 - Leistungsbeschreibung
Anlage 2 - Schulstandorte, Fahrstrecken, eingesetzte Fahrzeuge und Vergütung
Anlage 2a - Tourenplan
Anlage 3 - Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern (Verkehrsblatt 2005, S. 604)
Anlage 4 - Anforderungskatalog_für_KOM